Beschluss
6 L 1478/17.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0626.6L1478.17.DA.0A
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Leitsätze
Wenn in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Urheberrecht an vorgelegten Gutachten mangels Übertragung auf die Betreiberin der Anlage bei den Gutachtern verblieben ist, können sich nur diese auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 HUIG berufen. Die Anlagenbetreiberin ist insoweit nicht antragsbefugt und kann auch nicht als Sachwalterin die Interessen der Gutachter aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen.
Die Erklärung über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Gutachten liegen der Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG abgeschlossen vor, wenn sie abgezeichnet und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden. Sofern sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgrund weiterer Erkenntnisse ergibt, dass die Gutachten einer Ergänzung oder Überarbeitung bedürfen, hindert dies nicht die Herausgabe des bisher vorliegenden abgeschlossenen Schriftstücks.
Bei der im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 1 HUIG vorzunehmenden Abwägung ist das private urheberrechtliche Interesse an der Nicht- veröffentlichung der Gutachten von geringem Gewicht, wenn die Gutachten ausschließlich zur Vorlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden.
Die Gewährung von Akteneinsicht umfasst grundsätzlich auch das Überlassen von (digitalen) Kopien, denn allein das Aktenstudium wird dem öffentlichen Interesse am Informationszugang nicht gerecht. Die dadurch bewirkte Erleichterung der Weiterverbreitung der Informationen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 HUIG dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Urheberrecht an vorgelegten Gutachten mangels Übertragung auf die Betreiberin der Anlage bei den Gutachtern verblieben ist, können sich nur diese auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 HUIG berufen. Die Anlagenbetreiberin ist insoweit nicht antragsbefugt und kann auch nicht als Sachwalterin die Interessen der Gutachter aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen. Die Erklärung über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Gutachten liegen der Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG abgeschlossen vor, wenn sie abgezeichnet und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden. Sofern sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgrund weiterer Erkenntnisse ergibt, dass die Gutachten einer Ergänzung oder Überarbeitung bedürfen, hindert dies nicht die Herausgabe des bisher vorliegenden abgeschlossenen Schriftstücks. Bei der im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 1 HUIG vorzunehmenden Abwägung ist das private urheberrechtliche Interesse an der Nicht- veröffentlichung der Gutachten von geringem Gewicht, wenn die Gutachten ausschließlich zur Vorlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden. Die Gewährung von Akteneinsicht umfasst grundsätzlich auch das Überlassen von (digitalen) Kopien, denn allein das Aktenstudium wird dem öffentlichen Interesse am Informationszugang nicht gerecht. Die dadurch bewirkte Erleichterung der Weiterverbreitung der Informationen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 HUIG dar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid, mit dem dem Beigeladenen die Einsicht nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) in bestimmte Gutachten gestattet wird, die sie im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt hat. Die Antragstellerin plant im Rahmen ihres Projektes "Windpark Z. " die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT130 am Standort Y. Diesbezüglich befindet sie sich derzeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei dem Antragsgegner (Aktenzeichen: IV/Da 43.1 - 53e621-2/16- Z. -1), das im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte sie diverse Gutachten der Firmen X. , W. , V. , U. sowie der Antragstellerin selbst bei dem Antragsgegner vor. Der Beigeladene beantragte am 10.10.2016 - zuletzt konkretisiert durch E-Mail vom 10.02.2017 und durch ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners am 22.02.2017 - Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz betreffend das Windparkprojekt Z. durch Überlassen von digitalen Kopien, soweit diese vorhanden sind. Das Akteneinsichtsbegehren bezieht sich dabei auf folgende Unterlagen: Gutachten zu Avifauna und Fledermäusen, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlagen zur Rodungsbilanz und Biotoppunkten, Wasserschutzgebiete, Unterlagen zu Schallimmissionen, Landschaftsbildanalyse, Brandschutzgutachten sowie Gutachten zur Windhöffigkeit. Am 23.11.2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin als Betroffene gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 HUIG, § 28 HVwVfG an. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit E-Mail vom 05.12.2016 mit, dass Urheberrechte der Gutachterbüros einer Weitergabe entgegenstünden und deshalb die Freigabe der Dokumente abgelehnt werde. Die Gutachter hätten einer Herausgabe der Unterlagen nicht zugestimmt. Der Antrag des Beigeladenen sei daher mit Ausnahme des von der Antragstellerin selbst erstellten Gutachtens, bezüglich dessen sie ihre Einwilligung erteile, abzulehnen. Hierbei führte die Antragstellerin aus, dass auch nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der antragsgegenständlichen Informationen überwiege. Im Rahmen der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG vorzunehmenden Abwägung seien insbesondere die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin und ihrer Gutachterbüros einzustellen, wie das Recht, eigene wirtschaftliche Leistungen und daraus resultierende Ausschließlichkeitsrechte nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen zu wollen. Hier sei zu beachten, dass für die Erstellung der Informationen durch die jeweiligen Gutachter in erheblichem Umfang Honorare angefallen und bezahlt worden seien. Zudem würde das Geschäftsmodell der Gutachter untergraben, wenn die mit erheblichem Umfang zusammengestellten Daten ohne weiteres jedermann zur Verfügung zu stellen wären. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 92 ff. der Behördenakte verwiesen. Mit E-Mail vom 09.02.2017 hörte der Antragsgegner den Beigeladenen im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HUIG durchzuführende Abwägung an. Dieser teilte daraufhin mit, dass er ordentliches Mitglied der Gemeindevertretung T. sowie Mitbegründer und Mitglied der Bürgerinitiative "S. /T." sei und es sich zur Aufgabe gemacht habe, die Öffentlichkeit über das Windkraftprojekt Z. zu unterrichten sowie den öffentlichen Diskurs anzuregen. Als Architekt sei er als besonders geeignete Person von der Bürgerinitiative um die Beantragung von Umweltinformationen bei der Behörde aufgefordert worden. Eine Verletzung des Urheberschutzes könne nicht vermutet werden, da die Unterlagen von ihm nicht kopiert oder anderweitig veräußert würden. Mit Bescheid vom 27.02.2017 gestattete der Antragsgegner dem Beigeladenen die Einsicht in Unterlagen der Akte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Projekt "Windpark Z. " durch Überlassung von Kopien oder digitalen Kopien für den eigenen Gebrauch. Bezüglich der Unterlagen im Einzelnen, in die Einsicht gewährt wird, wird auf den angefochtenen Bescheid (Seite 1 und 2) verwiesen. Die Gestattung der Auskunft wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Überlassung der Unterlagen ausschließlich für den Eigengebrauch erfolgt. Jede nach Urheberrecht beschränkte Weiterverbreitung, Einarbeitung in eigene Werke, Verkauf oder andere Verwendungen, insbesondere die Einstellung ins Internet, die über den Eigengebrauch hinausgeht, ist nicht gestattet. Die Antragsgegnerin ordnete zudem die sofortige Vollziehung bezüglich der Gewährung der Einsichtnahme an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass einer Überlassung dieser Informationen vom Grundsatz her § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HUIG entgegenstehen könnte, wonach der Informationsantrag abzulehnen sei, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen hätten zugestimmt. Eine ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin liege zu Kapitel 13, Nr. (1), Immissionspunkte Schall (Karte) erstellt von R. , Stand 27.04.2016 mit der Bezeichnung 13-1-5 vor. Im Übrigen sei weder einer schlichten Akteneinsichtnahme noch einer Überlassung von (digitalen) Kopien zugestimmt worden. Im Rahmen der gemäß § 8 HUIG vorzunehmenden Abwägung überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Überlassung der Kopien das private Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin. In die Abwägung einzustellen sei das aus § 12 UrhG resultierende Erstveröffentlichungsrecht des Gutachters. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung des Werkes gegenüber, das durch die Position des Beigeladenen als Mitbegründer und Mitglied der Bürgerinitiative "S. /T." und deren Zielsetzung sowie aus seiner Stellung als Mitglied der Gemeindevertretung T. begründet werde. Es gehe ihm um die Information der Bevölkerung über die in der Region geplanten Windkraftvorhaben und ihre eventuellen Auswirkungen sowie um die Anregung eines öffentlichen Diskurses. Hierin liege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Dieses verdränge die an sich geschützten privaten urheberrechtlichen Interessen des Gutachters bzw. der Antragstellerin als mögliche Rechtsinhaberin. Konkrete Veröffentlichungsabsichten seien nicht ersichtlich, zumal die Werke sehr speziell seien, so dass eine gewinnbringende Erstveröffentlichung kaum zu erwarten sei. Sonstige Urheberrechte stünden aus dargelegten Gründen der Informationsbekanntgabe ebenfalls nicht entgegen, zumal das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen Gebrauch ohne Erwerbszwecke gemäß § 53 UrhG ohnehin gestattet sei. Die Akteneinsicht durch Überlassung von Fotokopien sei gerechtfertigt, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, wesentliche Bestandteile der umfangreichen Verwaltungsakte abzuschreiben. Insbesondere seine Funktion im Kommunalparlament und seine Mittlerfunktion gegenüber anderen in der Initiative organisierten Bürgern erfordere eine Kopie der Gutachten. Dadurch würde auch Unklarheiten vorgebeugt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Die sofortige Vollziehung sei aufgrund des überwiegenden Interesses des Beigeladenen an einer zeitnahen Einsichtnahme anzuordnen. Der Bescheid stelle sich als rechtmäßig dar, so dass Rechte der Antragstellerin nicht verletzt würden. Aufgrund seiner Stellung als Fürsprecher der ansässigen Bürgerinitiative sei es dem Beigeladenen und im öffentlichen Interesse nicht zumutbar, ein eventuelles Klageverfahren abzuwarten. Demgegenüber würden die Interessen der betroffenen Gutachter nicht wesentlich tangiert, da sie nicht an einer Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung ihrer Werke gehindert seien. Darüber hinaus handele es sich um spezielle, lokal sehr begrenzte Gutachten, wofür die Allgemeinheit kaum Interesse habe. Sie seien für das Genehmigungsverfahren geschaffen worden und hätten mit dessen Abschluss ihren Zweck erfüllt. Im Übrigen würden die Unterlagen nur mit der Einschränkung für den eigenen Gebrauch des Empfängers herausgegeben. Der Bescheid wurde auch der Antragstellerin und den betroffenen Gutachtern mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Am 09.03.2017 teilte die W. als einer der Gutachter daraufhin mit, dass es sich bei den sie betreffenden Unterlagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 10.03.2017 einen Rücknahmebescheid betreffend der von der W. für das Projekt "Windanlage Z. " erstellten Unterlagen. Dieser wurde auf § 48 Abs.1 Satz 1 HessVwVfG i.V.m § 8 Abs.1 Nr.3 HUIG gestützt. Am 15.03.2017 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Az. 6 K 1480/17. DA geführt wird, und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Antragstellerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass sie antragsbefugt sei, da die Normen zur Wahrung des Datenschutzes und des geistigen Eigentums sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Individualinteresse des Einzelnen dienten. Die Urheberrechte seien vorliegend zwar den jeweiligen Gutachtern zuzuordnen, allerdings sei die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUIG dahin auszulegen, dass sie auch den Schutz der Antragstellerin umfasse. Aufgrund des wirtschaftlichen Werts der Gutachten habe sie ein Interesse an der Nichtherausgabe. Die Herausgabe der Gutachten habe unmittelbar wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin, da diese aufgrund des Verlusts der Exklusivität der Aussagen zukünftig teurer würden. Außerdem müsse die Stellung der Antragstellerin als Sachwalter für die Gutachter bei der Frage der Antragsbefugnis berücksichtigt werden. Diese hätten sich gegenüber der Antragstellerin eindeutig gegen eine Preisgabe der Gutachten positioniert und darauf vertraut, dass sich die Antragstellerin auch weiter - gegebenenfalls gerichtlich - dafür einsetze. Bei den streitgegenständlichen Informationen handele es sich um urhebergeschützte Rechte. Durch die Weitergabe komme es zu einer Verletzung dieser Urheberrechte, insbesondere zu einem Verstoß gegen das Erstveröffentlichungsrecht des § 12 UrhG. Dies beinhalte auch das Recht, das Werk überhaupt nicht zu veröffentlichen. Es komme mithin nicht darauf an, ob eine Veröffentlichung beabsichtigt sei. Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte sei ebenfalls zu befürchten. Aufgrund der Stellung des Beigeladenen als Mitverantwortlicher der Bürgerinitiative "S. / T." und aufgrund der Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied bestehe die Gefahr, dass der Beigeladene die erlangten Informationen einem erweiterten Kreis von Personen zugänglich mache und so die Urheberrechte der Gutachter verletze. Es müsse gewährleistet werden, dass ein Informationsanspruch auf das konkret infrage stehende Projekt beschränkt bleibe und nicht beispielsweise für das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans verwendet werde. Die Freigabe der Informationen in digitaler Form begünstige die Verbreitung und sei daher unzulässig. Eine Akteneinsicht mit Kopierrecht in den Räumen des Regierungspräsidiums müsse als ausreichend angesehen werden. Zumindest müssten die Dokumente als milderes Mittel mit "read only" editiert werden. Ein Umweltinformationsanspruch bestehe nur hinsichtlich solcher Dokumente, über welche die auskunftspflichtige Stelle auch tatsächlich verfüge. Das sei noch nicht der Fall, wenn Unterlagen zwar eingereicht, aber aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch nicht finalisiert seien. Insoweit sei auch auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG zu verweisen. Ein Umweltinformationsanspruch könne während eines laufenden Verwaltungsverfahrens demzufolge erst dann bestehen, wenn die jeweilige Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen attestiert und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass die eingereichten Unterlagen einen finalen Status erreicht haben. Vorliegend werde der Landschaftspflegerische Begleitplan aktuell überarbeitet und liege daher nicht in seiner endgültigen Form vor. Bei Dokumenten, die von einem Dritten erstellt und derzeit noch einmal überarbeitet würden, sei eine Einsichtnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht statthaft. Die Einsichtsmöglichkeit könne zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden. Die Übersendung mehrerer Versionen sei nicht gesetzeskonform. Dadurch solle sichergestellt werden, dass keine Informationen bekannt gegeben werden müssten, die ohne die noch notwendige Vervollständigung und Aufbereitung missverständlich oder sogar irreführend seien. Zumindest auf solche von Gesetzes wegen zu beachtenden Ablehnungstatbestände müsse sich die Antragstellerin berufen können. Zudem überwiege das öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nicht. Vielmehr bestehe ein legitimes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin daran, dass die erstellten Gutachten nicht veröffentlicht werden. Sie habe die Gutachterbüros mit umfangreichen Honoraren bezahlt und daher ein erhebliches Interesse daran, dass diese teuren Informationen nicht frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden. Die herauszugebenden Gutachten ließen gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf eine bestimmte Vorgehensweise der Begutachtung zu. Diese Informationen könnten in Zukunft von anderen Windkraftprojektierern /Windkraftbetreibern genutzt werden. Dies könne zu einem wirtschaftlichen Schaden führen. Vor dem Hintergrund der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es unerlässlich, vollendete Tatsachen während eines anhängigen Rechtsstreits zu vermeiden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15.03.2017 hinsichtlich des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.02.2017 (Az.: IV/Da 43.1 - HUIG 116/16) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Prüfung der einzelnen Unterlagen und Gutachten auf die Qualität als urhebergeschützte Werke sei nicht durchgeführt, sondern zu Gunsten der Antragstellerin und der Gutachter unterstellt, und es sei unmittelbar in die Interessenabwägung eingetreten worden. Diese Vorgehensweise sei verfahrensökonomisch, ohne vermeintliche Rechte der Gutachter zu beschneiden. Eine Anerkennung des behaupteten Urheberrechtsschutzes sei darin nicht zu sehen. Es stelle sich die Frage, wer Inhaber des Urheberrechts im Einzelfall und damit auch befugt sei, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, warum ihr die Rechte aus dem Urheberrecht zustünden. Aufgrund der Einschätzung, dass die Rechte aus dem Urheberrecht jeweils den einzelnen Gutachten zustünden, sei diesen der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Zudem sei das urheberrechtliche Interesse der Gutachter als gering einzustufen, da das Gutachten als Auftragsarbeit für die Antragstellerin erstellt worden sei und damit seinen Zweck erfüllt habe. Soweit die Befürchtung geäußert werde, der Beigeladene würde wegen seiner Funktionen auch anderen Personen die Inhalte der Gutachten zugänglich machen, sei dies gerade der Zweck des Auskunftsantrags und begründe das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Der Eigengebrauch sei gerade diese Verwendung. Dies bedeute jedoch nicht, der Beigeladene werde die Unterlagen vervielfältigen und anderen Personen (über seinen Tätigkeitsbereich hinaus) weitergeben oder diese ins Internet einstellen. Außerdem lege die Antragstellerin nicht dar, welche Beeinträchtigung eines nach HUIG entgegenstehenden Rechts durch eine unerwünschte Weiterverbreitung der Informationen durch den Beigeladenen gegeben sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Unterlagen für Zwecke außerhalb des Windparkprojekts Z. verwendet werden. Die gewonnenen Informationen sollten dem Beigeladenen die Möglichkeit verschaffen, den Vollzug der Umweltgesetze durch den Erhalt von Umweltinformationen zu kontrollieren, was ohne weiteres auch bei einer Arbeit als Gemeinderatsmitglied bei den Beratungen über den neuen Regionalplan 2017 eine gewichtigere Rolle spielen könne. Hierin liege gerade das öffentliche Interesse, das über das eigene Interesse des Beigeladenen als Anwohner hinausgehe. Um die Effektivität des Handelns der informationspflichtigen Stelle nicht zu beeinträchtigen, sei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG immer darauf abzustellen, ob der jeweilige Arbeitsvorgang innerhalb der Behörde abgeschlossen sei. Damit sei jedoch nicht das Genehmigungsverfahren, sondern das Erstellen der Unterlagen gemeint. Vom Auskunftsbegehren seien daher Unterlagen ausgeschlossen, die sich noch in einem Entwurfsstadium befänden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn von Externen für die informationspflichtige Stelle erstellte und eingereichte Gutachten seien regelmäßig mit ihrer Übermittlung an die Behörde abgeschlossen. Durch die Freigabe werde die Abgeschlossenheit des Schriftstücks dokumentiert. Sofern ein bereits eingereichtes Gutachten eine Ergänzung erfahre, könne in diese nachträglich noch Einsicht gewährt werden. Dies hindere jedoch nicht die Herausgabe von Informationen, die bereits abgeschlossen vorlägen. Es sei beabsichtigt, aktualisierte Versionen und alle zukünftigen Ergänzungen der zur Einsichtnahme beantragten Unterlagen an den Beigeladenen herauszugeben, da die Ergänzungen dem Gutachten gleichbehandelt würden. Die Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die Behörde sei nicht Voraussetzung für die Informationsweitergabe. Es treffe zwar zu, dass durch die Herausgabe der Informationen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Länge eines Gerichtsverfahrens würde jedoch bedeuten, dass der Beigeladene zu keinem für seine Arbeit zu Gunsten der Umwelt vernünftigen Zeitpunkt Umweltinformationen erhalte. Die Weitergabe der Informationen in digitaler Form verringere den Zeitaufwand der Behörde erheblich und halte die Kosten für den Beigeladenen gering. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich dem Vortrag des Antragsgegners an und macht darüber hinaus geltend, dass die Antragstellerin keinen wirtschaftlichen Schaden fürchten müsse, da es keine Mitbewerber gebe. Zudem seien die Gutachten nicht urheberrechtlich geschützt, da sie durch die Honorierung in das Eigentum der Antragstellerin übergegangen seien. Als politischer Vertreter müssten ihm die Informationen in nachweislich vertraulicher Position zugebilligt werden. Er versichert ausdrücklich, dass er kein Interesse an einer Verbreitung oder Vervielfältigung der Unterlagen hege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens 6 K 1480/17.DA sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zwar gemäß § 80a Abs. 3 S. 1, S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, wenn die Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Vorliegend hat die Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27.02.2017 über die Gestattung der Akteneinsicht nach dem HUIG angeordnet hat. Dabei handelt es sich um einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt, der die Antragstellerin als Dritte belastet, da diese die Einsichtnahme dulden muss. Die Antragstellerin ist jedoch nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach ist ein Eilrechtsschutzantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich und nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 65 f.). Da die Antragstellerin im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nicht Adressatin des Bescheids ist, muss sie insoweit geltend machen können, durch die an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Es muss mithin eine Verletzung von Normen vorliegen, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch Kapitel 13, Nr. (1), Immissionspunkte Schall (Karte) erstellt von R. , Stand 27.04.2016 mit der Bezeichnung 13-1-5 mitumfasst, besteht die Antragsbefugnis bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin insoweit ausdrücklich ihre Zustimmung zur Herausgabe der Information erteilt hat. Darüber hinaus kann die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen gestattete Akteneinsicht im Wege der Überlassung (digitaler) Kopien diverser Unterlagen, die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend das Windkraftprojekt Z. vorgelegt worden sind, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragstellerin beruft sich hier auf das durch § 8 Abs.1 Nr.2 HUIG geschützte Urheberrecht. § 8 Abs.1 HUIG stellt dabei grundsätzlich eine drittschützende Vorschrift dar, da die Rechtsnorm gerade die Belange Dritter, wie das Urheberrecht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vor der Preisgabe im Rahmen eines Anspruchs aus dem HUIG schützen will. Jedoch steht das Urheberrecht vorliegend nicht der Antragstellerin, sondern den einzelnen Gutachtern zu, die die hier streitgegenständlichen Gutachten und Beiträge für die Antragstellerin zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erstellt haben. Dies wird von der Antragstellerin selbst so vorgetragen. Das ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der Gutachter, die sie gegenüber der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung abgegeben haben. Darin erklären sie übereinstimmend, dass die Daten bzw. Gutachten im uneingeschränkten Eigentum der Urheber verbleiben und nicht an Dritte herausgegeben werden dürfen. Lediglich die Q. hat in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2016 mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein ausschließliches, unwiderrufliches und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten bezüglich der von ihr erstellten hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen erhalten hat. Diese Unterlagen sind jedoch von dem auskunftsgewährenden Bescheid vom 27.02.2017 nicht umfasst. Die Antragstellerin hat auch kein sonstiges rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Umweltinformationen nicht herausgegeben werden. Soweit sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse geltend macht, ist ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, soweit es von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist, nicht ersichtlich. Zum einen macht die Antragstellerin geltend, dass für die Erstellung der Gutachten in erheblichem Umfang Honorare angefallen und bezahlt worden seien und sie daher aufgrund des wirtschaftlichen Werts der Gutachten ein Interesse an der Nichtherausgabe habe. Diesbezüglich ist bereits nicht ersichtlich, welches Rechtsgut dadurch betroffen sein sollte. Die diversen Gutachten wurden zum Zwecke der Vorlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Auftrag gegeben und erstellt. Dafür hat die Antragstellerin bezahlt. Mit Vorlage bei der Behörde haben die Gutachten ihren Zweck erfüllt. Ein darüber hinaus gehender Zweck der Gutachten für die Antragstellerin wurde nicht dargelegt. Damit hat die Antragstellerin das erhalten, wofür sie die Kosten getragen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihr durch die Einsicht in die Gutachten ein wirtschaftlicher Wert weggenommen wird. Soweit sie darüber hinaus vorträgt, die Herausgabe der Gutachten habe deshalb unmittelbar wirtschaftliche Folgen für sie, da diese aufgrund des Verlusts der Exklusivität der Aussagen zukünftig teurer würden, wurde dies zunächst nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen davon hat die Höhe der Honorare allenfalls Einfluss auf die Gewinn- und Verdienstchancen der Antragstellerin, die vom Schutzbereich des Art. 14 GG aber nicht umfasst sind (vgl. BVerfG, 04.10.1991 - 1 BvR 314/90, juris Rn. 2 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs infrage steht. Eine Existenzgefährdung durch eine Erhöhung der Gutachterhonorare hat die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Auch die Behauptung, durch das Bekanntwerden der Informationen seien Rückschlüsse auf eine bestimmte Vorgehensweise bei der Begutachtung möglich, wodurch die Konkurrenten wertvolle Informationen erlangten und was zu einem wirtschaftlichen Schaden bei der Antragstellerin führen könnte, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, worin der Vorteil des Konkurrenten bestehen soll. Auch ein daraus möglicherweise entstehender Schaden ist nicht belegt. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass ein solcher Schaden den Bestand ihres Unternehmens gefährden würde. Soweit damit die Konkurrenzsituation angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin eine Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht geltend gemacht hat und ohne nähere Darlegung solche auch nicht ersichtlich sind. Die Antragstellerin ist auch nicht als Sachwalterin der Interessen der Gutachter antragsbefugt. Im Verwaltungsverfahren wurde die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung dazu aufgefordert, die Gutachter selbstständig einzubinden und die jeweiligen Stellungnahmen ebenfalls vorzulegen, sofern Urheberrechte dem Auskunftsersuchen entgegenstehen. Dem ist die Antragstellerin nachgekommen und hat unter Vorlage der Stellungnahmen der betroffenen Gutachter mitgeteilt, dass diese einer Herausgabe der Unterlagen nicht zustimmen. Diese Vorgehensweise mag im Verwaltungsverfahren zulässig sein. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, die Gutachter hätten darauf vertraut, dass sich die Antragstellerin auch weiter - gegebenenfalls gerichtlich - für sie einsetze, kann dies nicht zu einer Antragsbefugnis im Verfahren der Antragstellerin führen. Eine Antragsbefugnis aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft ist jedenfalls im Anfechtungsrechtsstreit nach § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, NVwZ-RR 1996, 537). Die Gutachter, denen der Bescheid vom 27.02.2017 ebenfalls zugestellt wurde, hätten in Bezug auf das ihnen möglicherweise zustehende Urheberrecht selbst Klage erheben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen müssen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Schriftstücke, insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan noch nicht abgeschlossen vorliege. Der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 HIUG, wonach ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, wenn er sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht, entfaltet keine drittschützende Wirkung. Zweck des Ablehnungsgrundes ist es, die Effektivität des Handelns der Verwaltung und der sonstigen informationspflichtigen Stellen mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereiteten Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten Daten zu sichern (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 8 Rn. 64 mit Hinweis auf BT-Drs. 15/3406, S. 29 und auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13.07). Soweit die Vorschrift darüber hinaus den Effekt hat, dass keine Informationen bekannt gegeben werden müssen, die ohne die noch notwendige Vervollständigung und Aufbereitung missverständlich oder sogar irreführend sind (vgl. Reidt/Schiller, a. a. O.), kann sich die Antragstellerin hierauf ebenfalls nicht berufen. Antragsbefugt wäre insoweit allenfalls die Firma U., die den Landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat. Der Antrag ist zudem unbegründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist und die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zureichend damit begründet, dass aufgrund seiner Stellung als Fürsprecher der ansässigen Bürgerinitiative es dem Beigeladenen und im öffentlichen Interesse nicht zumutbar sei, ein eventuelles Klageverfahren abzuwarten. Die Antragstellerin ist durch den von ihr angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse des Beigeladenen einerseits und dem Interesse der Antragstellerin andererseits ergibt daher ein Überwiegen des Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.01.2014, Az.: 9 B 2184/13 - juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht den gewährten Zugang zu Umweltinformationen nur darauf zu überprüfen, ob Rechte des anfechtenden Dritten verletzt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 05.10.1990, Az.: 7 C 55.89 und 7 C 56.89; VGH Kassel, Beschluss v. 31.05.1990, Az.: 8 R 3118/89; Beschluss v. 27.09.2004, Az.: 2 TG 1630/04; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, Az.: 6 L 571/15.DA). Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Gewährung von Akteneinsicht durch Überlassung (digitaler) Kopien nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz vom 27.02.2017 nicht nur wegen der fehlenden Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig, sondern auch als unbegründet. Der genannte Bescheid, mit dem der Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird, ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HUIG. Rechtsgrundlage für den Zugang zu Umweltinformationen ist § 3 Abs.1 HUIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine Informationspflichtstelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Zunächst handelt es sich bei den begehrten Informationen unstreitig um Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 HUIG. Über diese Informationen verfügt die Antragsgegnerin als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HUIG, da die Informationen aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei ihr vorhanden sind. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich einwendet, der Antrag auf Informationszugang sei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG bereits deshalb abzulehnen, da einige Unterlagen, insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan, dem Antragsgegner noch nicht abgeschlossen vorlägen, kann sie damit nicht durchdringen. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsgegner im zugrundeliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen noch nicht attestiert hat. Dies ist jedoch auch nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem HUIG. Die Erklärung der Vollständigkeit setzt lediglich die Frist für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 6 a BImSchG in Lauf und bedeutet nicht, dass einzelne Antragsunterlagen nicht in abgeschlossener Form bei der Behörde vorliegen können. Unstreitig ist auch, dass einige vorgelegte Unterlagen, insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan, einer Ergänzung bedürfen und überarbeitet werden. Dies ist in einem umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich und gerade auch der Sinn der Vollständigkeitserklärung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan der U. vom 28.09.2016 oder auch weitere ergänzungsbedürftige Unterlagen dem Antragsgegner nicht abgeschlossen vorliegen. Schriftstücke sind noch nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z. B. durch Abzeichnung oder durch Übersendung an einen Dritten - freigegeben worden sind. Von Externen für die informationspflichtige Stelle erstellte Gutachten oder Stellungnahmen sind daher regelmäßig mit ihrer Übermittlung an diese abgeschlossen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 8 Rn. 66 und 69; Engel in Götze/Engel, UIG, § 8 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat die Gutachten einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereicht in der Erwartung, dass auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt werden kann. Sofern sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgrund weiterer Erkenntnisse ergibt, dass die Gutachten einer Ergänzung oder Überarbeitung bedürfen, hindert dies nicht die Herausgabe des bisher vorliegenden abgeschlossenen Schriftstücks. Missverständnissen kann dadurch begegnet werden, dass dem Informationsantragsteller Einsicht auch in die ergänzten bzw. überarbeiteten Gutachten gewährt wird, die nach Vorlage ebenfalls abgeschlossene Schriftstücke darstellen. Dem Anspruch auf Informationszugang steht auch nicht der Ablehnungsgrund des § 8 Abs.1 Nr. 2 HUIG entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere das Urheberrecht verletzt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das Urheberrecht schützt nach §§ 1, 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen. Ob und inwieweit es sich bei den streitgegenständlichen Gutachten und Stellungnahmen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, kann ohne die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht festgestellt werden. Von einer Beiziehung der Akten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sieht das beschließende Gericht zwecks Vermeidung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, die dadurch eintreten könnte, dass der Beigeladene gemäß § 100 VwGO Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten begehrt, aber ab. Vielmehr wird zu Gunsten der Antragstellerin und der Gutachter - wie auch bereits im angefochtenen Bescheid - unterstellt, dass es sich bei den Unterlagen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Es bedarf vorliegend auch keiner Klärung, ob durch das Zugänglichmachen der begehrten Informationen Urheberrechte, insbesondere das Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG, das in § 16 UrhG statuierte Vervielfältigungsrecht, das in § 17 UrhG enthaltene Verbreitungsrecht, das in § 19 UrhG geregelte Vortrags- und Vorführungsrecht sowie das in § 19a UrhG enthaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich verletzt werden. Denn der mit Bescheid vom 27.02.2017 gewährte Zugang zu den genannten Umweltinformationen ist trotz möglicher Verletzung des Urheberrechts zulässig, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information dem privaten Nichtveröffentlichungsinteresse überwiegt. Die Abwägungsklausel des § 8 Abs.1 Satz 1 HUIG geht zurück auf Erwägungsgrund 16 und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Danach sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 21.04.2016 - 3 K 1371/12, juris Rn. 82). Mit den Umweltinformationsgesetzen soll der Öffentlichkeit ein erweiterter Zugang zu umweltbezogenen Informationen sichergestellt werden. Dies soll nach Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit in Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Dies stellt ein öffentliches Interesse dar, so dass letztendlich der Einzelne, der den Zugang zu Umweltinformationen begehrt, als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird (vgl. Hess VGH, Urteil vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2012 - OVG 12 S 12.12, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, juris Rn. 11; VG Dresden, Urteil vom 21.04.2016 - 3 K 1371/12, juris Rn. 83). Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HUIG aber nur dann, wenn mit dem Antrag auf Zugang zu Informationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt daher nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG vom 24.09.2009 - 7 C 2.09, NVwZ 2010, 189 Rn. 62). Der Beigeladene macht geltend, dass er ordentliches Mitglied der Gemeindevertretung T. sowie Mitbegründer und Mitglied der Initiative "S. / Y." ist. Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit über das Windkraftprojekt "P." und dessen Rahmenbedingungen möglichst objektiv und neutral zu unterrichten, sowie den öffentlichen Diskurs anzuregen und damit die "Wächterfunktion der Öffentlichkeit zur Verbesserung des Umweltschutzes" wahrzunehmen. Als Architekt sei er als besonders geeignete Person von der Bürgerinitiative um die Beantragung von Umweltinformationen bei der Behörde aufgefordert worden. Es geht ihm also um die Information der Bevölkerung über die in der Region geplante Windkraftanlage und ihre eventuellen Auswirkungen. Gerade in dieser Mittlerfunktion, insbesondere als ausgewählter Vertreter der Initiative und als Gemeinderatsmitglied, liegt ein öffentliches Interesse, das weit über das private Interesse des Beigeladenen hinausgeht. Dieses öffentliche Interesse verdrängt vorliegend das geschützte private urheberrechtliche Interesse an der Nichtveröffentlichung der Gutachten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um Auftragsarbeiten zur Vorlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren handelt, die mit Erfüllung und Bezahlung für die Gutachter erledigt sind. Jedenfalls wurde bisher kein darüber hinausgehendes Interesse der Gutachter an der Verwendung ihrer Gutachten dargelegt. Das gilt auch für ein möglicherweise bestehendes Interesse an der Nichtveröffentlichung. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von den urheberrechtlich geschützten Rechten Gebrauch gemacht werden soll oder könnte, so dass das Interesse an der Nichtbekanntgabe der Umweltinformationen als gering zu bewerten ist. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen. Denn mit Vorlage der Gutachten bei der Genehmigungsbehörde hat sich der Zweck der Gutachten erfüllt, für den die Antragstellerin die Gutachter honoriert hat. Dafür, dass durch die Bekanntgabe die Gutachten in Zukunft teurer werden, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurden auch nicht dargelegt. Der Beigeladene wird die Informationen nach eigenen Angaben und schriftlicher Bestätigung nur im Rahmen seiner lokalen umweltpolitischen Tätigkeit, also nicht gewerblich, nutzen. Außerdem wird die Überlassung der Unterlagen gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausschließlich für den Eigengebrauch gestattet. Verstößt der Beigeladene gegen seine eigene Zusage oder gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 27.02.2017, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und gewissenhafte Abwägung im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 (Seite 8-11) verwiesen, der nichts mehr hinzuzufügen ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Akteneinsicht durch Übersendung digitaler Kopien gewährt wird. Nach § 3 Abs. 2 HUIG kann der Zugang zu den Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnet werden. Der Beigeladene beantragte vorliegend Akteneinsicht durch Überlassen digitaler Kopien. Diese Form des Informationszugangs ist nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Akteneinsicht umfasst grundsätzlich auch das Überlassen von Kopien, denn allein das Aktenstudium wird dem öffentlichen Interesse am Informationszugang nicht gerecht (vgl. Reidt/ Schiller in Landmann/Rohmer, § 3 UIG, Rn. 13). Nur so kann das Informationsrecht umfassend und sinnvoll wahrgenommen werden. Es ist dem Beigeladenen nicht zumutbar, die Akteninhalte abzuschreiben oder sich im Rahmen der öffentlichen Diskussion als Gemeinderatsmitglied oder als Mitglied der Bürgerinitiative auf das von ihm Gelesene zu stützen. Dies ist zum einen wenig belastbar und birgt zum anderen die Gefahr der falschen Erinnerung, des Verdrehens oder Vertauschens der Inhalte in sich, so dass die Informationsweitergabe an Seriosität und Tragfähigkeit verlieren würde. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HUIG darf die beantragte Art des Informationszugangs zwar aus wichtigem Grund verändert werden. Ein wichtiger Grund ist aber gerade nicht die Befürchtung, dass durch Überlassen von (digitalen) Kopien die Verbreitung der Informationen erleichtert wird. Zum einen wird gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids der Informationszugang nur mit der Maßnahme gewährt, dass die Überlassung der Unterlagen ausschließlich für den Eigengebrauch erfolgt und jede urheberrechtlich nicht gestattete Verwendung, insbesondere die Einstellung ins Internet, nicht gestattet ist. Im Übrigen ist die Weiterverbreitung der Informationen im Rahmen der umweltpolitischen Betätigung des Beigeladenen gerade der Zweck des Informationsanspruchs und begründet das überwiegende öffentliche Interesse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.03.2014 - 12 B 20.12-, juris Rn. 55 und 56). Es besteht auch ein - sowohl öffentliches als auch privates - besonderes Vollzugsinteresse. Die geplante Windenergieanlage " Z. " befindet sich derzeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei dem Antragsgegner. Der Beigeladene und die Öffentlichkeit haben daher ein Interesse daran, zeitnah über das Projekt informiert zu werden, um an dem öffentlichen Diskurs teilnehmen zu können. Es ist daher nicht zumutbar, den rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens abzuwarten. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.