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Beschluss

6 L 850/17.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2017:0803.6L850.17.DA.00
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Leitsätze
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG erfordert, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits nach § 3 UmwRG anerkannt ist. Ist eine Vereinigung noch nicht nach § 3 UmwRG anerkannt, kann sie einen Rechtsbehelf nur dann einlegen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einlegung bereits sämtliche Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem angerufenen Gericht. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung des Antrags auf Anerkennung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO insbesondere dann vor, wenn die dem zuständigen Umweltbundesamt grundsätzlich für die Prüfung des Antrags einzuräumende Frist von drei Monaten, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorlagen, noch nicht abgelaufen ist und keine besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist gebieten.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG erfordert, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits nach § 3 UmwRG anerkannt ist. Ist eine Vereinigung noch nicht nach § 3 UmwRG anerkannt, kann sie einen Rechtsbehelf nur dann einlegen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einlegung bereits sämtliche Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem angerufenen Gericht. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung des Antrags auf Anerkennung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO insbesondere dann vor, wenn die dem zuständigen Umweltbundesamt grundsätzlich für die Prüfung des Antrags einzuräumende Frist von drei Monaten, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorlagen, noch nicht abgelaufen ist und keine besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist gebieten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 6 K 826/17.DA), mit der er die Aufhebung der der Beigeladenen am 11. Februar 2016 und 29. November 2016 erteilten Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit vier Windkraftanlagen (WKA E1, E3-E5) auf den Grundstücken in der Gemarkung Z., Flur 4, Fl. St. 80 sowie 60/1 und in der Gemarkung Y., Flur 4, Fl. St. 32 & 29/1 sowie einer Windkraftanlage (WKA-E2) auf dem Grundstück in der Gemarkung Y., Flur 6, Fl. St. 86 & 87, ("WP X.") begehrt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen seit dem August 2013 tätigen und seit September 2013 als gemeinnützig anerkannten Verein, der seine Aktivitäten im Bereich Umwelt-, Landschafts- und Artenschutz u. a. durch Stellungnahmen, Studien und Gutachten ausübt. Mit Schreiben vom 8. November 2016, beim Umweltbundesamt am 10. November 2016 eingegangen, beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Nachdem das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 28. November 2016 beim Antragsteller weitere Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen angefordert hatte, reichte der Antragsteller diese mit Schreiben vom 31. Januar 2017 beim Umweltbundesamt ein. Dieses teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 6. Februar 2017 mit, dass die Unterlagen noch nicht geprüft seien. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erteilte das Umweltbundesamt dem Antragsteller die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Der Antragsteller hat mit bei Gericht am 13. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz sowohl Klage erhoben als auch um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und des Eilantrags trägt er vor, der Antragsteller sei nach § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) berechtigt, einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einzulegen. Denn er habe zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs sowohl einen Antrag auf Anerkennung nach § 3 UmwRG gestellt als auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Über diesen Antrag auf Anerkennung sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten seien, noch nicht entschieden gewesen. Wegen der einzelnen Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers in materieller Hinsicht betreffen, wie aus dem im Schriftsatz vom 3. April 2017 genannten Betreff ersichtlich und auch den dortigen Ausführungen zu entnehmen, ein anderes Verfahren, nämlich die zu errichtende Windkraftanlage im Bereich "W.". Trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts erfolgte bisher keine Änderung bzw. Ergänzung des Vortrags. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Az. 6 K 826/17.DA erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide (Az.: IV/Da 43.1-53e 621-1/18-X.-1a) des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 und 29. November 2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat bisher weder einen Antrag gestellt noch in der Sache vorgetragen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens 6 K 826/17.DA Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage, Az.: 6 K 826/17.DA, gegen die der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheiden vom 11. Februar 2016 (WEA mit WKA E 1, E3-E5) und 29. November 2016 (WKA-E2) erteilten Genehmigungen wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller mangelt es sowohl für den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als auch für die gleichzeitig erhobene Klage an der Antrags- bzw. Klagebefugnis, da er zum für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbehelfe, d. h. am 13. Februar 2017, nicht nach § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs.1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen konnte. Die Voraussetzungen hierfür lagen zu diesem Zeitpunkt bei dem Antragsteller (noch) nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann grundsätzlich nur eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, soweit sie Rügen im Sinne der Nr. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Dabei kommt es hinsichtlich der Anerkennung der Vereinigung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs an. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht anerkannte Vereinigungen einen Rechtsbehelf nach Abs. 1 der Vorschrift nur dann einlegen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllen, aber aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, über deren Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden ist (vgl. auch: Bay. VGH, Beschl. v. 20. Januar 2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 9, 13, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Der Gesetzgeber ist somit vorliegend von dem allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber richtet (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 7). Unstreitig war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und somit auch zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt. Die nachträgliche Anerkennung des Antragstellers zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 17. Mai 2017 ist daher für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags unerheblich. Der Antragsteller ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 UmwRG antrags- bzw. klagebefugt, da - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wonach über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden war, nicht vorlagen. Nach § 2 Abs. 2 UmwRG kann eine Vereinigung, die nicht nach § 3 UmwRG anerkannt ist, einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann einlegen, wenn 1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllt, 2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und 3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. Bei der Prüfung sämtlicher Kriterien von § 2 Abs. 2 Satz 2 UmwRG ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs abzustellen. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie der Begründung zum Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 12, zu entnehmen ist. Danach soll grundsätzlich nur anerkannten Vereinigungen die Befugnis zustehen, Rechtsbehelfe einzulegen. Lediglich in den engen Grenzen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 UmwRG kommen Ausnahmen in Betracht. Das Gericht hat dabei selbst zu prüfen, ob die Vereinigung die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Soweit auf Seite 12, Spalte 1, unten, der BT-Drs. 16/2495 ausgeführt wird: "Relevant ist hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, insofern ist bei der Anwendung des Kriteriums von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Hervorhebung durch das Gericht) auch auf diesen Zeitpunkt abzustellen." handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Gemeint sein muss § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da sich der nachfolgende Text der Bundestags-Drucksache mit dem Inhalt dieser Vorschrift befasst, nämlich der Frage, wann ein Vertretenmüssen durch die Vereinigung vorliegt. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist auch mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar. Nach Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 b) und Art. 4 Nr. 4 Satz 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IVU-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ff (RL 2003/35/EG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU Nr. L 175, S. 40 ff (UVP-Richtlinie) und Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EU Nr. L 257, S. 26 ff (IUV-Richtlinie), haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an einer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass diese auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht erhalten, Art. 4 Nr. 4 RL 2003/35/EG. Danach obliegt es, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45., zitiert nach juris, ausführt: "den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, R ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen. Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen." Im Rahmen dessen obliegt es daher auch den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssen (vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15; Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 7). Da vorliegend der nationale Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten für Vereinigungen von der Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG abhängig gemacht hat, trägt die Regelung des § 2 Abs. 2 UmwRG den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15) und ermöglicht auch denjenigen Vereinigungen ein Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllen und deren Antrag lediglich aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht beschieden ist. Es obliegt daher der einzelnen Vereinigung, einen Antrag so rechtzeitig und vollständig zu stellen, dass die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bei Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt sind. Diesbezüglich ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass diese in der Sphäre der Vereinigung liegende Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG gemeinschaftsrechtliche Grenzen überschreitet (vgl. auch Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15, m.w.N.). Nicht mit dieser Regelung vereinbar wäre es hingegen, betroffene Vereinigungen vom Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuschließen, wenn ein Anerkennungsverfahren aus von der Vereinigung nicht zu vertretenden Gründen, d. h. solchen, die nicht in der Sphäre der Umweltvereinigung liegen, noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Begründung zum Entwurf des UmwRG, a.a.O., S. 12; Bay. VGH, a.a.O. Rdnr. 15; Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 49; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rdnr. 49). Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung ihres Antrags auf Anerkennung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese einen unvollständigen Antrag gestellt oder einer Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen seitens der Behörde nicht nachgekommen ist oder sonstige Substantiierungspflichten verletzt hat. Gleiches gilt, wenn die Vereinigung den Antrag verspätet gestellt hat. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 75 S. 2 VwGO heranzuziehen (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., Rdnr. 48; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267), wonach eine Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Gesetzgeber geht daher von einer üblichen Verfahrensdauer von 3 Monaten aus, innerhalb der mit einer Verwaltungsentscheidung zu rechnen ist. Gleichzeitig räumt er damit aber auch der Behörde grundsätzlich diesen Zeitraum ein, einen Antrag und das Vorliegen dessen Voraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Diese Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist kann allerdings erst nach Vorlage sämtlicher für die Prüfung eines Antrags erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnen, weshalb für die Berechnung der Drei-Monats-Frist im Falle der nachträglichen Vervollständigung der Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Vielmehr kann die Frist in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Eingang der Unterlagen bei der Behörde zu laufen beginnen, da sie nämlich erst dann in der Lage ist, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen umfassend zu prüfen. Diese Erwägungen zugrunde gelegt hat der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbehelfe die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er bereits im November 2016 einen Antrag auf Anerkennung nach § 3 UmwRG gestellt. Auch darf aufgrund der im Mai 2017 erfolgten Anerkennung durch das Umweltbundesamt ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine Anerkennung bereits erfüllt hatte. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wonach über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden war, nicht vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz am 13. Februar 2017 war die dem Umweltbundesamt für die Bearbeitung des Anerkennungsantrags und die Entscheidung hierüber zustehende Drei-Monats-Frist noch lange nicht abgelaufen. Der Antrag mit Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2016 ging beim Umweltbundesamt am 10. November 2016 ein, woraufhin dieses bereits am 28. November 2016 nach Vorprüfung des Antrags und der vorgelegten Unterlagen dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass die von ihm vorgelegten Informationen und Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags nicht ausreichen und die Vorlage weiterer konkret bezeichneter Unterlagen gefordert hatte. Diese wurden vom Antragsteller dem Umweltbundesamt dann mit Schreiben vom 31. Januar 2017 übermittelt, so dass diesem frühestens ab diesem Datum die vollständigen Unterlagen zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen vorlagen. Auch aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach das Umweltbundesamt diesem per E-Mail vom 6. Februar 2017 mitgeteilt habe, die Unterlagen seien noch nicht geprüft, folgt nicht, dass das Umweltbundesamt das Verfahren verzögert bearbeitet hätte, da sich erst ab Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen die der Behörde für die Bearbeitung und Entscheidung zustehende Frist berechnet. Die kurze Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem 31. Januar 2017 und der Klageerhebung verbunden mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 13. Februar 2017 ist jedenfalls nicht ausreichend, um der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen zu geben. Auch sind weder besondere Umstände des Falles vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst ersichtlich, die ausnahmsweise eine derart kurze Entscheidungsfrist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO geboten hätten. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abzuweisen. Ihm waren insoweit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese einen Antrag gestellt und sich damit ebenfalls am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich für diese Entscheidung am aktuellen Streitwertkatalog und setzt den Streitwert nach Ermessen anhand der sich für den Antragsteller ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung fest. Diese wird entsprechend der Nr. 1.2 des Streitwertkataloges für das Hauptsacheverfahren für jede der beiden angefochtenen Genehmigungen i.H.v. 15.000 EUR angenommen, wobei der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 30.000 EUR im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird.