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Beschluss

6 L 1229/20.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2021:0427.6L1229.20.DA.00
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Leitsätze
1. Ein Aufenthalt kann gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch bei einer privat erzwungenen Ausreise erlöschen. Eine analoge Anwendung des eng begrenzten Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt in Anbetracht der Zweckbestimmung der Erlöschensregelung ebenfalls nicht in Betracht. In diesen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 37 AufenthG eine legale Wiedereinreise des Ausländers ermöglicht werden kann. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen ein in Bezug auf eine Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist statthaft, da die hiergegen erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG insgesamt keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung sind als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen. 3. Aus verfassungsrechtlich gebotenen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein Einreise- und Aufentshaltsverbot die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung, für die kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, inzident zu prüfen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 04.08.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2020 wird angeordnet, soweit unter II. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufenthalt kann gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch bei einer privat erzwungenen Ausreise erlöschen. Eine analoge Anwendung des eng begrenzten Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt in Anbetracht der Zweckbestimmung der Erlöschensregelung ebenfalls nicht in Betracht. In diesen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 37 AufenthG eine legale Wiedereinreise des Ausländers ermöglicht werden kann. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen ein in Bezug auf eine Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist statthaft, da die hiergegen erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG insgesamt keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung sind als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen. 3. Aus verfassungsrechtlich gebotenen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein Einreise- und Aufentshaltsverbot die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung, für die kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, inzident zu prüfen. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 04.08.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2020 wird angeordnet, soweit unter II. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG und der erfolgten Androhung der Abschiebung sowie hinsichtlich des gleichzeitig erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die am 06.09.2001 geborene Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige und reiste im Rahmen des Ehegattennachzugs ihrer Mutter erstmals am 06.03.2007 mit einem bis zum 22.05.2007 gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Antrag vom 31.05.2007 wurde ihr am 01.10.2007 eine bis zum 30.09.2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt, die bis zum 30.09.2010 verlängert wurde. Der am 23.09.2010 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Landratsamts des Y vom 18.02.2011 abgelehnt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Mutter mit dem deutschen Staatsangehörigen inzwischen nicht mehr bestand. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgenommen, nachdem die Mutter am 15.04.2011 einen Asylantrag gestellt hatte. Für die Antragstellerin wurde als minderjährige Tochter am 05.08.2011 ein Asylverfahren gemäß § 14a AsylG eingeleitet und am 26.08.2011 eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 wurde der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folge wurden ihr Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ausgestellt. Am 24.03.2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt des Y die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2015 im Hinblick auf die Anrufung der Härtefallkommission zurückgenommen. Auf Anordnung der Härtefallkommission wurde der Antragstellerin zunächst eine vom 10.11.2015 bis 06.02.2017 gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt und am 20.01.2016 eine bis zum 03.10.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Auf Antrag vom 08.11.2017 wurde ihr erneut eine vom 27.09.2018 bis 26.09.2020 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen einer Vorsprache bei dem Antragsgegner am 12.09.2019 (Bl. 308 der Behördenakte – BA) reiste sie ungefähr am 17.07.2018 nach Marokko und schloss dort am 26.04.2019 die Ehe mit einem dort lebenden marokkanischen Staatsangehörigen. Am 18.05.2019 kehrte sie nach Deutschland zurück und meldete sich in A-Stadt wohnhaft. Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 11.10.2019 beantragte sie bei der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 37 AufenthG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin im Alter von sechs Jahren nach Deutschland gekommen sei und im Bundesgebiet über sechs Jahre die Schule besucht habe. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergebe sich aus der vom Bruder abgegebenen Verpflichtungserklärung. Es sei zwar zutreffend, dass die Antragstellerin aufgrund des Erlöschens der ihr erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis zuletzt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei. Allerdings sei die Antragstellerin schwanger und der Entbindungstermin stehe bevor, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vorlägen. Am 15.11.2019 gebar die Antragstellerin in Offenbach ihren Sohn, den Kläger des Verfahrens 6 K 1391/20.DA. Auf Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung der Antragstellerin und der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 37 AufenthG machte die Antragstellerin geltend, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Sie sei im Bundesgebiet aufgewachsen und sei praktisch ihr gesamtes bisheriges Leben im Besitz gültiger Aufenthaltstitel gewesen. Ausweislich der Bestätigung des Jugendamtes des Y vom 04.02.2020 sei sie auf Wunsch der Mutter gegen ihren Willen nach Marokko verbracht worden. Die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung stelle daher eine Verletzung des Rechts auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Mit Bescheid vom 09.07.2020 wies die Ausländerbehörde des Antragsgegners die Antragstellerin aus dem Bundesgebiet aus (I.) und erließ ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (II.). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt (III.). Die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde angeordnet (IV.). Weiter wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG abgelehnt (V.) und auf die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 50 AufenthG hingewiesen (VI). Für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung freiwillig nachkomme, wurde ihr die Abschiebung nach Marokko angedroht (VII.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die durch die Ausländerbehörde des Y ausgestellte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, da sich die Antragstellerin zwischen dem 17.07.2018 und 18.05.2019, und damit über sechs Monate durchgängig in Marokko aufgehalten habe. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hätte sie daher ein Visum benötigt, sodass die Einreise und der darauf folgende Aufenthalt unerlaubt gewesen seien. Dies sei gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG strafbar. Daher liege ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Die Abwägung führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Sie habe zwar angegeben, von ihrer Mutter zu dem Aufenthalt in Marokko gezwungen worden zu sein. Aufgrund der Eheschließung mit dem in Marokko lebenden marokkanischen Staatsangehörigen und der Zeugung des am 15.11.2019 geborenen Kindes sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt in Marokko zu einem gewollten entwickelt habe. Der eigentliche Lebensmittelpunkt der Antragstellerin habe sich damit nach Marokko verlagert. Mit den übrigen hier in Deutschland lebenden Familienangehörigen könne sie den Kontakt via Skype, Handy und weiterer sozialer Medien aufrechterhalten. Der Umstand, dass die Antragstellerin am 09.01.2019 gemeinsam mit ihrer Mutter für einen Tag nach Spanien eingereist und am selben Tag wieder nach Marokko zurückgekehrt sei, um die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig werden zu lassen, verdeutliche ihre Kenntnis vom Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt. Eine Integration der Antragstellerin sei nicht vollständig gelungen. Sie sei seit 2014 durch das Jugendamt des Y betreut worden und habe mehrere Monate in einer Heimeinrichtung verbracht. Bereits 2017 sei geplant gewesen, sie nach Marokko zu bringen, um sie in der dortigen Familie psychisch zu stabilisieren. Die Gründe hierfür seien gewesen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg die Schule nicht besucht und Drogen konsumiert habe. Die Realschule habe sie lediglich mit einem Abgangszeugnis verlassen. Am 07.12.2016 sei sie durch das Amtsgerichts Ettenheim wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 20 Arbeitsstunden verurteilt worden. Während einer Vorsprache am 31.10.2019 bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners habe sie durch ihren ebenfalls sehr aggressiv auftretenden Bruder daran gehindert werden müssen, gegenüber einer Mitarbeiterin handgreiflich zu werden. Sie gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine Ausbildung begonnen. Das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr sei aus prognostischer Sicht gerechtfertigt und angemessen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen gewesen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe zwar sechs Jahre im Bundesgebiet die Schule besucht, jedoch habe sie sich zum Zeitpunkt der Ausreise keine acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer betrage 84 Monate. Erforderlich seien jedoch 96 Monate. Alle anderen Aufenthaltszeiten seien Duldungs- und Gestattungszeiten und somit keine anrechenbaren bzw. rechtmäßigen Aufenthalte. Eine Ausnahme nach § 37 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Zudem sei der Antrag vom Ausland aus zu stellen, da die Voraussetzungen des § 39 Aufenthaltsverordnung nicht vorlägen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 04.08.2020 Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 1230/20.DA geführt wird. Gleichzeitig hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon deshalb nicht erloschen sei, da ihr etwa zehnmonatiger Aufenthalt in Marokko unfreiwilliger Art gewesen sei. Sie sei im Alter von 17 Jahren mit ihrer Mutter nach Marokko gereist, um dort einen Urlaub zu verbringen und an einer Familienfeier teilzunehmen. Die Rückreise sei nach 2-3 Wochen geplant gewesen. Die Antragstellerin sei auch nicht nach Marokko gereist, um dort zu heiraten. Vielmehr habe sich die Beziehung zu dem späteren Ehemann während des Aufenthalts ergeben. Als sie die Rückreise habe antreten wollen, habe ihre Mutter ihren Pass verschwinden lassen. Die Antragstellerin, die faktische Inländerin sei, habe nicht in Marokko bleiben wollen. Außerdem lebten sämtliche enge Familienangehörige in Deutschland. Die Antragstellerin könne sich ein Leben in Marokko nicht vorstellen und habe in ihrer Verzweiflung Kontakt mit dem Jugendamt ihres damaligen Wohnortes und der Polizeibehörde aufgenommen, die aber auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter verwiesen hätten. Den Vater ihres Kindes habe sie heiraten müssen, da eine ledige Mutter in Marokko gesellschaftlich geächtet werde. Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG genannten Fallvarianten würden nach der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 des vormaligen Ausländergesetzes trotz des Wortlautes nicht kumulativ gelten. Der Ausweisungsgrund sei konstruiert. Es sei aufgrund der geschilderten Zwangslage bereits nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis gekommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 AufenthG nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Die Antragstellerin habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe sich auf die Aussage der Mutter verlassen, dass durch den Kurzaufenthalt in Spanien die Aufenthaltserlaubnis nicht erlösche. Pflichtwidrige und rechtswidrige Verhalten der Mutter könnten bei der Tochter nicht zu ausländerrechtlich nachteiligen Folgen führen. Die Mutter hätte die Antragstellerin nicht durch Unterschlagung der Personaldokumente an der Rückreise hindern dürfen. Daher sei § 51 Abs. 4 AufenthG anwendbar, der Verstöße gegen die Selbstbestimmung beinhalte. Die Antragstellerin sei noch nicht volljährig und in der Situation von ihrer Mutter abhängig gewesen. Außerdem sei Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, denn die Antragstellerin habe erhebliche familiäre Bindungen in Deutschland. Die Rückkehrvoraussetzungen des § 37 AufenthG seien ebenfalls gegeben. Auf die ohne Begründung zurückgewiesene Verpflichtungserklärung des Bruders wäre sie nicht mehr angewiesen, wenn der Antragsgegner ihre Erwerbstätigkeit genehmigen würde. Zu dem von dem Antragsgegner errechneten rechtmäßigen Aufenthalt sei die Zeit hinzuzurechnen, in der die Ausländerbehörde des Y die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG trotz Zustimmung des Regierungspräsidiums nicht erteilt habe. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags legt die Antragstellerin sowohl eine von ihr selbst unterzeichnete undatierte eidesstattliche Versicherung sowie eine weitere vom 15.04.2021 als auch von ihrer Mutter vor. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die strittige Verfügung. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig sei, da sich die Antragstellerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Aufenthaltstitel sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da sie sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Der Grund der Ausreise sei grundsätzlich ohne Belang. Die Vorschrift umfasse alle Ausreisen mit Ausnahme der staatlich veranlassten Ausreisen. Eine Verlängerung der Frist sei bei der damals zuständigen Ausländerbehörde nicht beantragt worden. An dem Erlöschen des Aufenthaltstitels ändere auch der § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts, da er vorliegend nicht einschlägig sei. Die Antragstellerin sei in Marokko weder zwangsverheiratet noch rechtswidrig unter Androhung von Gewalt zur Eingehung einer Ehe genötigt worden. Vielmehr sei die Eheschließung freiwillig erfolgt. Aufgrund der unerlaubten Einreise sowie des unrechtmäßigen Aufenthalts sei auch die Ausweisung zu Recht erfolgt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei bereits wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens 6 K 1230/20.DA sowie der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners (zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 08.02.2021 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 37 AufenthG unter V. des Bescheids vom 09.07.2020 begehrt, da er bereits nicht statthaft ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage u.a. dann anordnen, wenn durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Soweit sich ein Eilantrag gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis richtet, ist dies gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Fall. Allerdings ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Ausländer sein durch die Antragstellung begründetes fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt. Denn nur in diesen Fällen begründet der Ablehnungsbescheid die nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ausreisepflicht. Ist hingegen keine Fiktionswirkung eingetreten und erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde somit in der bloßen Versagung einer Begünstigung, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 01.09.2016, - 6 L 550/16.DA -, und bestätigend Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2016, - 7 B 2476/16 -; VGH B.-W., Beschl. v. 08.02.2006, - 13 S 18/06 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2013, - 8 ME 162/13 -, juris, Rn. 17). Die Antragstellerin kann sich nicht auf die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG berufen. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war für die Antragstellerin durch den am 11.10.2019 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG nicht entstanden, denn die ihr am 27.09.2018 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 26.09.2020 war bereits vorher durch den mehr als sechsmonatigen Aufenthalt der Antragstellerin in Marokko gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Regelung ergänzt § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Zweck der Regelungen ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen - unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten wird den Ausländern die Möglichkeit eröffnet, die Ausländerbehörde um die Bestimmung einer den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hinausschiebenden längeren Frist zu ersuchen. Der Gedanke des § 51 Abs. 1 Nr. 6, dass ein Aufenthaltstitel im Falle einer Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erlöschen soll, wird in § 51 Abs. 1 Nr. 7 typisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1/11 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin Urt. v. 20.11.2019 – 34 K 307/18 -, BeckRS 2019, 34457, Rn. 23 ff.; BeckOK AuslR/Fleuß, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 51 Rn. 39-40). Danach war die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, die sich in der Zeit von ungefähr 17.07.2018 bis zum 17.05.2019 und damit mehr als sechs Monate in Marokko aufhielt, im Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erloschen. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Betroffene nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist bzw. keinen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisfrist gestellt hat. Vom Begriff der Ausreise sind lediglich staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen ausgenommen. Privat erzwungene Ausreisen (etwa durch Entführung oder Nötigung) werden in Anbetracht der Zwecksetzung der Erlöschensregelungen hingegen vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG erfasst. Dies verdeutlicht auch die Privilegierungsregelung des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach in Fälle der Zwangsehe der Aufenthaltstitel nicht erlischt. In sonstigen Fällen privat erzwungener Ausreisen ist im Einzelfall zu prüfen, ob über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 37 AufenthG eine legale Wiedereinreise des Ausländers ermöglicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1/11 -, juris Rn. 9 ff.; BeckOK AuslR/Fleuß, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 51 Rn. 39-40; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 51 Rn. 11). Dies ändert aber nichts daran, dass der Aufenthaltstitel der Antragstellerin erloschen ist. Der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, steht der Antragstellerin ebenfalls nicht zur Seite. Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin wurde nicht mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe gezwungen. Nach ihrer eigenen Einlassung in der eidesstattlichen Versicherung hat sie sich während ihres Aufenthalts in Marokko in ihren jetzigen Ehemann verliebt und eine Beziehung begonnen. Auch wenn die Heirat letztendlich eine Folge der Schwangerschaft und der in Marokko herrschenden gesellschaftlichen Zwänge gewesen sein sollte, handelt es sich nicht um eine Zwangsehe im Sinne dieses Privilegierungstatbestandes. Denn sie ist die Beziehung freiwillig eingegangen. Sie hat auch nicht dargelegt, durch Gewalt oder Drohungen zu der Ehe gezwungen worden zu sein. Eine analoge Anwendung dieses eng begrenzten Privilegierungstatbestandes auf den Fall einer privat erzwungenen Ausreise kommt in Anbetracht der Zweckbestimmung der Erlöschensregelungen nicht in Betracht (vgl. VG Berlin Urt. v. 20.11.2019 – 34 K 307/18 -, BeckRS 2019, 34457; BeckOK AuslR/Fleuß, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 51 Rn. 92). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Die Antragstellerin hat sich vor ihrer Ausreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise am 17.07.2018 war sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeitsdauer der ihr am 20.01.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis war bereits am 03.10.2017 abgelaufen. Der Antrag auf Verlängerung wurde erst am 08.11.2017, mithin verspätet gestellt, sodass auch ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht entstanden war. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ihr dann erst wieder am 27.09.2018, also bereits nach ihrer Ausreise, erteilt worden. Darüber hinaus hat sich die Antragstellerin auch nicht insgesamt acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Rechtmäßig ist der achtjährige Aufenthalt des Minderjährigen gewesen, wenn er für dessen Dauer entweder im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels oder er nach §§ 15 ff. AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen ist. Die Duldung als bloße vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist kein Aufenthaltstitel und kann demgemäß von vornherein keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln. Auch Zeiten der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sind nur dann rechtmäßige Aufenthaltszeiten, wenn der Ausländer entweder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 festgestellt hat (§ 55 Absatz 3 AsylG) (vgl. BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 37 Rn. 3-5; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 37 Rn. 7). Danach hat sich die Antragstellerin lediglich 6 bis 7 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Ob insoweit – wie sie geltend macht – auch die Zeiten hinzuzurechnen sind, in denen die Ausländerbehörde des Y versäumt hat, ihr die letztendlich am 20.01.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, obwohl die Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe bereits seit dem 09.07.2014 vorlag (Bl. 251 der BA), kann an dieser Stelle dahinstehen. Dies ist ein Umstand, der bei der Frage zu berücksichtigen sein dürfte, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG zu erteilen ist. Der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verweist jedoch nur auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sodass § 37 Abs. 2 AufenthG bei der Frage des Erlöschens des Aufenthaltstitels nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 28. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 51 Rn. 92). Aber auch die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn sich der Ausländer rechtmäßig, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, im Bundesgebiet aufhält, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für die Antragsteller jedoch nicht entstanden, da sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels am 11.10.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da ihre Aufenthaltserlaubnis durch den längeren Aufenthalt in Marokko gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war, hätte die Antragstellerin als marokkanische Staatsangehörige nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 1 der Verordnung EU Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: EU-VisaVO) - in der zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/592 geänderten Fassung vom 10.04.2019 – für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines Visums bedurft. Da sie ein solches nicht vorweisen kann, war ihre Einreise unerlaubt und der sich anschließende Aufenthalt unrechtmäßig (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AufenthG). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis kommt daher als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auch nicht in einen Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet werden. Ausweislich des Wortlauts des in der Antragsschrift vom 03.08.2020 gestellten Antrags begehrt die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Gemäß §§ 122, 88 VwGO ist das Gericht an das erkennbare Rechtsschutzziel gebunden. Wesentlich ist dafür der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Dabei ist bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden. Die Umdeutung von Anträgen ist dann nur ausnahmsweise möglich (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016, - 6 L 550/16.DA - und bestätigend Hess. VGH, Beschluss vom 25.10.2016, - 7 B 2476/16 -; VGH München, Beschluss v. 29.08.2014, - 4 CE 14.1502 -, juris, Rn. 8). Gegen eine Umdeutung spricht das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin unter Berücksichtigung des klaren und eindeutigen Wortlauts des im Schriftsatz vom 03.08.2020 gestellten Eilrechtsschutzantrags, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Wirkung der (vermeintlichen) Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bzw. der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufrecht zu erhalten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter VII. des Bescheids vom 09.07.2020 verfügte Abschiebungsandrohung nach Marokko ist hingegen zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 AufenthG vollziehbar ausweispflichtig und es durfte ihr nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat angedroht werden. Die inhaltlichen Vorgaben des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG wurden beachtet. Auch die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb diese Frist in ihrem Fall unangemessen sein sollte. Soweit der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, auch die mit Bescheid vom 09.07.2020 unter I. verfügte Ausweisung erfassen sollte, ist der Antrag unzulässig. Da der Antragsgegner insoweit nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat, entfaltet bereits die Klage aufschiebende Wirkung, weshalb es keiner entsprechenden gerichtlichen Anordnung bedarf. Für Ausweisungen gilt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Suspensiveffekt der Klage gegen diese aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nicht durch § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter II. im Bescheid vom 09.07.2020 richtet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist statthaft. Nach der seit dem 21.08.2019 geltenden neuen Gesetzeslage bedarf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer selbständiger behördlichen Anordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 -, juris Rn. 18). Es handelt sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16 -, juris Rn. 42 a.E). Zwar ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen zu entscheiden und der Suspensiveffekt in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG dem Wortlaut des Gesetzes nach nur für die Befristung ausgeschlossen. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung sind jedoch als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Ls. 2 u. Rn. 54; Hess. VGH, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 B 1553/20 -, n.v. Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks). Infolgedessen vermag eine Anfechtungsklage weder teilweise noch insgesamt aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 74, Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 – juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 10.08.2018 – 13 ME 49/18 –, juris Rn 8; VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2021 – 12 B 6459/20 –, juris Rn. 18 ff, die die Statthaftigkeit annehmen; a.A. offenbar Sächs. OVG, Beschuss vom 10.12.2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 18). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter IV. des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 09.07.2020 geht wegen der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG daher ins Leere. Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG behördlich angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot suspendiert. Dies kann dem betroffenen Ausländer einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2018 – 13 ME 49/18 –, juris Rn 9). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit auch begründet. Das im Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2020 unter II. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig, sodass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt zunächst den Erlass einer wirksamen Ausweisung voraus. Diese muss zwar weder bestandskräftig noch vollziehbar sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Aus verfassungsrechtlich gebotenen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung summarisch zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 17-34, 76 ff.). Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2020 verfügte Ausweisung der Antragstellerin wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Bestand haben. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich insoweit auch an den in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend aufgeführten (Hess. VGH, Beschluss v. 15.02.2016 - 3 A 1482/14.Z u.a., juris) besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu orientieren. Die Antragstellerin erfüllt nicht den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21, Urt. v. 24.09.1996 – 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Die Antragstellerin hat zwar gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG verstoßen. Dieser Rechtsverstoß ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles jedoch als vereinzelt und geringfügig anzusehen ist. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sich im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Nach Nr. 3 dieser Strafvorschrift wird ebenfalls bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. Damit stellen die unerlaubte Einreise sowie der unerlaubte Aufenthalt, wie vorliegend gegebent, in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin offensichtlich mit der Annahme wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, die ihr am 27.09.2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 26.09.2020 erteilte Aufenthaltserlaubnis sei weiterhin wirksam und ihre Einreise und weiterer Aufenthalt sei erlaubt. Ihr bzw. ihrer Mutter war zwar offensichtlich bewusst, dass ein Aufenthaltstitel nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland erlischt. Denn um das Überschreiten dieser Sechsmonatsfrist zu verhindern, ist sie gemeinsam mit ihrer Mutter für einen Tag nach Spanien gefahren. Bei dieser Annahme handelt es sich lediglich um einen Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht entfallen lässt (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Stephan, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 95 Rn. 109). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Antragstellerin während ihres Aufenthalts in Marokko und im Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Sie unterstand der Aufsicht sowie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Mutter und hat dieser offensichtlich auch in Bezug auf die Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels vertraut. Ihre individuelle Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, ist daher als eingeschränkt anzusehen. Entsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle X – das Verfahren wegen unerlaubter Einreise gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz wegen geringer Schuld eingestellt. Deshalb ist der Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften auch im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG als geringfügig anzusehen (Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 95). Da sich die im Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2020 unter I. verfügte Ausweisung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, liegen die Voraussetzungen eines auf die Ausweisung bezogenes befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht vor. Insoweit war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das von dem Antragsgegner unter III. für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren richtet, ist dieser ebenfalls zulässig, da die Klage hiergegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Androhung der Abschiebung erlassen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG), aber erst durch deren Vollzug in Kraft tritt, ist gesetzlich vorgesehen. Rechtliche Bedenken wurden insoweit nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner das gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Länge ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, legt das Gericht sowohl für die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als auch für die Ausweisung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot jeweils den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Der sich ergebende Betrag von 10.000, -- € wurde wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren nur zur Hälfte angesetzt.