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Urteil

6 K 1380/18.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2025:0128.6K1380.18.DA.00
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Leitsätze
1. Die Entnahme von Grundwasser bzw. Wasser aus einem Gewässer, das im Rahmen eines Kies- und Sandtagebaus entstanden ist, sowie die Wiedereinleitung des Waschwassers zum Zwecke der Nassaufbereitung des entnommenen Kies-Sand-Gemischs "dient" nicht dem Gewässerausbau im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG. Diese Benutzung ist daher nicht von der Planfeststellungsentscheidung für den Gewässerausbau nach § 68 Abs. 1 WHG umfasst, sondern bedarf einer eigenständigen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 WHG. 2. Der Gebührentatbestand Nr. 16230 des Kostenverzeichnisses zur Hessischen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) betrifft nicht die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung, die neben einer Entscheidung zur Genehmigung eines Gewässeraufbaus in Form eines Planfeststellungsbeschlusses zur Wasserentnahme und der Wiedereinleitung des Waschwassers zur Aufbereitung des gewonnenen Kies-Sand-Gemisches erforderlich ist.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Mai 2018 wird insoweit aufgehoben, als in ihm eine Gebühr in Höhe von 11.760,00 EUR für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entnahme von Grundwasser bzw. Wasser aus einem Gewässer, das im Rahmen eines Kies- und Sandtagebaus entstanden ist, sowie die Wiedereinleitung des Waschwassers zum Zwecke der Nassaufbereitung des entnommenen Kies-Sand-Gemischs "dient" nicht dem Gewässerausbau im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG. Diese Benutzung ist daher nicht von der Planfeststellungsentscheidung für den Gewässerausbau nach § 68 Abs. 1 WHG umfasst, sondern bedarf einer eigenständigen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 WHG. 2. Der Gebührentatbestand Nr. 16230 des Kostenverzeichnisses zur Hessischen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) betrifft nicht die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung, die neben einer Entscheidung zur Genehmigung eines Gewässeraufbaus in Form eines Planfeststellungsbeschlusses zur Wasserentnahme und der Wiedereinleitung des Waschwassers zur Aufbereitung des gewonnenen Kies-Sand-Gemisches erforderlich ist. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Mai 2018 wird insoweit aufgehoben, als in ihm eine Gebühr in Höhe von 11.760,00 EUR für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer. Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die zulässige Klage ist begründet. Nachdem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 20. September 2018 abgetrennt worden war, soweit mit dem Kostenbescheid vom 16. Mai 2018 Gebühren und Auslagen betreffend den Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans unter Nr. I. Beschluss, A Beschlussgegenstand, 1. Hauptentscheidungen, Unterpunkt I. im Tenor des Bescheides vom 15. Dezember 2017 festgesetzt worden sind, und insoweit unter dem Aktenzeichen 7 K 1971/18.DA fortgeführt wurde, beschränkt sich vorliegend der Streitgegenstand auf die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis im Bescheid vom 15. Dezember 2017. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Mai 2018 ist, soweit er noch mit der vorliegenden Klage angefochten wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb der Kostenbescheid insoweit aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenerhebung im Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Mai 2018 in Höhe von 11.760,00 EUR für die mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann weder auf die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage noch auf die vom Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens genannten Gebührennummern 16230 und 16315 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522) in der Fassung vom 30. Juni 2017 (GVBl. I S. 236) (VwKostO-MUKLV 2017) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) gestützt werden. Zwar liegt eine gebührenpflichte Amtshandlung in Form der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vor, jedoch ist der herangezogene Gebührentatbestand vorliegend nicht einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG erheben die Behörden des Landes für Amtshandlungen, 1. die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder 2. die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung), § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG. Eine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG liegt vor. Die Klägerin begehrte mit ihrem Antrag aus dem Jahr 2008 die Zulassung der Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "A-Stadt" um eine Fläche von 9,9 ha. Hierüber hat der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Erweiterungsfläche umfasste auch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus dem neu entstehenden Abgrabungsgewässer zum Zweck der Aufbereitung von grubeneigenem Sand und Kies sowie zur Einleitung des hierfür gebrauchten Waschwassers in das bestehende und/oder das neu entstehende Abgrabungsgewässer, befristet bis zum Ende der Gewinnung im Erweiterungsbereich. Diese Erlaubnis war neben der Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "A-Stadt" auch erforderlich. Die Berichterstatterin hält insoweit nicht mehr an der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren 6 K 4397/17.DA fest, wonach die Nassaufbereitung des der Kiesgrube und damit dem Gewässer entnommenen Sand-Kies-Gemisches als Einheit mit dem Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angesehen wurde und daher keine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 1 WHG darstelle. Denn der Vorgang der Aufbereitung des Kies-Sand-Gemisches ist von der Entnahme des Gemisches zu trennen, auch wenn die Nassaufbereitung – aus Praktikabilitätsgründen – vor Ort, d. h. in räumlicher Nähe zu dem erfolgten Gewässerausbau, durchgeführt wird. Die Entnahme von Wasser aus dem neu entstehenden Abgrabungsgewässer zum Zweck der Aufbereitung von grubeneigenem Sand und Kies sowie die Einleitung des hierfür gebrauchten Waschwassers in das bestehende und/oder das neu entstehende Abgrabungsgewässer dienen nicht dem Gewässerausbau und sind somit nicht von der unter I.A.1.I. des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2017 erfolgten Planfeststellung der Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus mitumfasst und stellen daher eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Benutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Somit stellt sowohl das Entnehmen von Grundwasser und das Einleiten in ein Oberflächengewässer zum Zwecke der Kieswäsche als auch die Beförderung zusammen mit dem entnommenen Kies zum Zwecke der Kieswäsche an dem bisherigen Standort grundsätzlich eine Benutzung eines Gewässers dar. Allerdings schließt § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG diejenigen Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dienen, vom Benutzungsbegriff im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes aus. Der Begriff "dienen", der gesetzlich nicht definiert ist, bedarf der Auslegung. Beim Ausbau steht die Aufgabe im Vordergrund, dem oberirdischen Gewässer um seiner selbst willen dienlich zu sein (Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 B 93/17 – juris, Rn. 19; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Werkstand: 59. EL August 2024, § 9 WHG, Rn. 95). Daher erfordert der Begriff des Dienens, dass die Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß objektiv ermöglichen muss. Dem Benutzungstatbestand kommt dementsprechend dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfiele. Erfasst sind auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind und nicht nur Maßnahmen, die auch nach Abschluss des Ausbaus durch dessen Zweck gefordert werden und um seinetwillen aufrechterhalten werden müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3/07 – juris, Rn. 14; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 16. Oktober 2018 – 9 A 1385/08 – juris, Rn. 73; Czychowski/Reinhardt in: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 13. Auflage 2023, § 9, Rn. 94; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Werkstand: 59. EL August 2024, § 9 WHG, Rn. 95; Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 9 WHG, Rn. 83 ff.). Bei der Auslegung ist die Wesensverschiedenheit von Benutzung und Ausbau zu berücksichtigen, d. h. es ist auf die objektive Eignung abzustellen. Der subjektive Zweck der Maßnahme ist hingegen nicht maßgeblich von Bedeutung. Dementsprechend werden von dem Begriff des Dienens Benutzungen erfasst, die während der Ausbauarbeiten selbst anfallen, wie z.B. Stau und Ableiten des Gewässers oder das Absenken des Grundwasserspiegels zur Durchführung eines Ausbaus, eine mit der Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässerbett verbundene wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder die Herstellung eines Sees durch Kiesabbau (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 25.75 –, juris; Czychowski/Reinhardt in: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 13. Auflage 2023, § 9, Rn. 95; Czychowski DVBl. 1976, 137; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Werkstand: 59. EL August 2024, § 9 WHG, Rn. 95; Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 9 WHG, Rn. 83 ff.). Hingegen ist die Benutzung auf eine zeitlich beschränkte, wirtschaftliche Ausnutzung eines bestehenden Gewässers gerichtet, sie dient also außerhalb des Gewässers liegenden Interessen des Unternehmers (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 9 WHG, Rn. 84). Im vorliegenden Fall ist zwischen der Entnahme des Grundwassers, die zusammen mit dem Zutagefördern des Quarzsandes bzw. -kieses im Zuge der Gewinnung von Bodenschätzen erfolgt, als dem Gewässerausbau dienende Benutzung und der Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zwecke der Aufbereitung des entnommenen Sand-Kies-Gemischs als darüberhinausgehende und lediglich im Zusammenhang mit der Gewinnung stehende Benutzung zu unterscheiden. Soweit vorliegend zum Zwecke des Abbaus des Quarzsand- und -kieses auch Grundwasser mit dem Gemisch entnommen wird, handelt es sich um einen Benutzungstatbestand, der dem Gewässerausbau dient und der daher einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedurfte. Ein Gewässerausbau liegt gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG vor bei der Herstellung, der Beseitigung und der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Nach Satz 2 der Vorschrift wird ein Gewässerausbau jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auch wenn vorliegend im Bereich der Erweiterungsfläche das Gewässer nur für einen bestimmten Zeitraum entstehen soll, da die anschließende Wiederverfüllung bereits Gegenstand des Planes ist, ist davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts kommt. Aufgrund der Größe des entstehenden Oberflächengewässers, des erheblichen Durchstroms von Grundwasser und des Umstands, dass im Abstrombereich des Gewässers Trinkwasserbrunnen liegen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts anzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt bereits im Urteil vom 29. April 2014, 7 K 726/11.DA festgestellt. Diese Auffassung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2015, 2 A 177/15, bestätigt. Im Übrigen ist der Gewässerausbau nunmehr auch zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, soweit es um die Entnahme von Wasser aus den entstandenen Gewässern zum Zwecke der Nassaufbereitung durch Waschung des gewonnenen Sand-Kies-Gemischs handelt. Dieser Vorgang dient nicht dem Gewässerausbau, sondern stellt eine Benutzung dar, die zwar in dessen Zusammenhang, aber dennoch unabhängig von diesem erfolgt. Der Aufbereitungsvorgang dient nämlich außerhalb des Gewässers liegenden Interessen des Unternehmers und ist auf eine zeitlich beschränkte, wirtschaftliche Ausnutzung eines bestehenden Gewässers gerichtet. Er muss nicht zwingend an dem Ort der Nassauskiesung erfolgen, sondern kann auch in einer weiter entfernt liegenden Aufbereitungsanlage erfolgen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Benutzung von Grundwasser als Waschwasser nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewässerausbau stehe. Vielmehr handele es sich um eine spezielle Technologie, die zur Aufbereitung des entnommenen Sand-Kies-Gemisches zum Einsatz kommt. Diese macht letztlich das dem Gewässer entnommene Gemisch, getrennt nach Kies und Sand, erst wirtschaftlich verwertbar. Der Vorgang der Aufbereitung stellt sich, wie in dem zwischenzeitlich von der Klägerin bei dem Bergdezernat eingereichten bergrechtlichen Sonderbetriebsplan beschrieben, wie folgt dar: Das der Erweiterungsfläche entnommene Wasser-Sand-Gemisch wird bis zu einem Schöpfrad auf etwas mehr als der Hälfte des Weges gepumpt. Dort werden Wasser und Sand/Kies getrennt und das Wasser, das aus dem entnommenen Gemisch stammt, wird in den Neuaufschluss zurückgeleitet. Sodann wird der Sand per Förderband weiter in die Aufbereitungsanlage transportiert. Für die Nassaufbereitung ist anschließend eine getrennte Wasserentnahme und eine Wiedereinleitung des gebrauchten Waschwassers erforderlich. Dieser Vorgang zeigt unzweifelhaft, dass die Aufbereitung nicht dem Gewässerausbau zuzuordnen ist, da sie hierfür nicht erforderlich ist, und gänzlich unabhängig von diesem betrieben werden kann und wird. Ein dem Gewässerausbau Dienen ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil sowohl die Gewinnung als auch die Aufbereitung des Sand-Kies-Gemischs in einem einheitlichen Planfeststellungsbescheid zugelassen worden sind. Insoweit ist zwischen den bergrechtlichen und den wasserhaushaltsrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Das Bundesberggesetz gilt nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowohl für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen und Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer der in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG. Nach § 4 Abs. 2 2. HS Nr. 2 BBergG bedeutet das Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau und der Unterhaltung. Das Aufbereiten ist das Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen etc., § 4 Abs. 3 Nr. 1 BBergG. § 50 Abs. 1 BBergG unterscheidet zwischen einem Aufsuchungsbetrieb, einem Gewinnungsbetrieb und einem Aufbereitungsbetrieb. Jeder dieser Betriebe ist der zuständigen Behörde vor der Errichtung und der Aufnahme des Betriebs rechtzeitig anzuzeigen. Nach § 51 Abs. 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur aufgrund von Betriebsplänen errichtet, durchgeführt und eingestellt werden. Dies zeigt, dass es sich auch nach Bergrecht sowohl bei dem Aufsuchen, dem Gewinnen und dem Aufbereiten von Bodenschätzen um verschiedene Tätigkeiten und Maßnahmen handelt, die getrennt zu betrachten und zu genehmigen sind. Dies letztlich jedoch in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren, wenn die Tätigkeiten gleichzeitig und für die gleiche Örtlichkeit beantragt werden. Bei der wasserrechtlichen Planfeststellungsentscheidung für den Gewässerausbau handelt es sich hingegen um eine eigenständige Regelung, die lediglich von der Bergbehörde im Rahmen der Verfahrenskonzentration erfolgt. Dies ergibt sich § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG, wonach die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Dies bedeutet, dass zwar eine verfahrensrechtliche Konzentrationswirkung vorliegt, so dass die Bergbehörde zuständig ist für Entscheidungen, die von der Planfeststellung im Rahmen dessen getroffen werden müssen. Diese ergehen jedoch materiell-rechtlich unter Anwendung der jeweiligen fachspezifischen Regelungen (vgl. Herbert Weller/Ulrich Kullmann Bundesberggesetz 1. Auflage 2012, § 57a, Rn. 5) und sind gerade nicht materiell-rechtlich von der bergrechtlichen Planfeststellungsentscheidung mitumfasst. Der Gewässerausbau, für den nach § 68 Abs. 1 WHG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich ist, betrifft lediglich die bergrechtliche Tätigkeit der Gewinnung von Bodenschätzen. Denn nur hierbei werden nach der Definition Bodenschätze in oder an einem Gewässer für dessen Ausbau freigesetzt. Auch wenn die bergrechtliche Planfeststellungsentscheidung sowohl die Gewinnung als auch die Aufbereitung der gewonnenen Bodenschätze umfasst, betrifft die daneben erteilte wasserrechtliche Planfeststellungsentscheidung lediglich den Vorgang der Gewinnung. Die Gebührenfestsetzung ist dennoch rechtswidrig, da der von dem Beklagten herangezogene Gebührentatbestand nicht einschlägig ist. Soweit im Bescheid als Rechtsgrundlage die Nrn. 16031 und Nr. 161015 des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362) genannt werden, ist diese Fassung der Verwaltungskostenordnung, wie vom Beklagten zu Recht ausgeführt, nicht anwendbar. Nach § 12 Abs. 1 1. HS HVwKostG entsteht die Kostenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, zwar mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. § 23 HVwKostG bestimmt für den Fall der Änderung der bisherigen Vorschriften der Verwaltungskostenordnungen, dass für Amtshandlungen, die auf Grund eines Antrags des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften gelten, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass grundsätzlich die Verwaltungskostenordnung Anwendung findet, die zum Zeitpunkt der Amtshandlung gilt. Aufgrund des sog. Günstigkeitsprinzips ist bei dem Erfordernis einer Antragstellung die frühere Fassung anzuwenden, sofern deren Regelungen günstiger waren. Vorliegend sehen die jeweiligen genannten Gebührentatbestände der verschiedenen Fassungen der Kostenverzeichnisse jedoch identische Gebühren vor, so dass die zum Zeitpunkt der Amtshandlung, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltende Fassung der Verwaltungskostenordnung anzuwenden ist. Nach Nr. 16230 des einschlägigen Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV 2017 werden für die Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer bei der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube oder einer sonstigen Lagerstätte, wenn eine planmäßige Verfüllung vorgesehen ist (§ 3 WHG) Gebühren in Höhe 40 v.H. von Nr. 16311 bis 16316 erhoben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Klammerzusatz "§ 3 WHG" die bis 28. Februar 2010 gültige Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. August 2002 – WHG 2002 – (BGBl. I 3245) betraf, die bei Neufassung der Verwaltungskostenordnung im Jahr 2009 noch Anwendung fand. Eine redaktionelle Änderung der Angabe erfolgte bei den späteren Änderungen der Verwaltungskostenordnungen nicht. § 3 WHG 2002 regelte in dessen Absätzen 1 und 2 die Arten von Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. In § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG 2002 war geregelt, dass Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässer dienen, keine Benutzungen sind. Die im Bescheid vom 15. Dezember 2017 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem neu entstehenden Abgrabungsgewässer zum Zweck der Aufbereitung von grubeneigenem Sand und Kies sowie zur Einleitung des hierfür gebrauchten Waschwassers in das bestehende und/oder das neu entstehende Abgrabungsgewässer befristet bis zum Ende der Gewinnung (i. S. v. § 4 Abs. 2 BBergG) im Erweiterungsbereich stellt keine Erlaubnis im Sinne des Gebührentatbestandes Nr. 16230 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV 2017 dar. Die Auslegung dieses Gebührentatbestandes ergibt, dass insoweit lediglich wasserrechtliche Erlaubnisse gemeint sind, die den wasserrechtlichen Genehmigungstatbestand im Rahmen der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube zum Zwecke der Gewinnung von Bodenschätzen betrifft und nicht solche, die lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube daneben erteilt werden. Im Gebührentatbestand Nr. 16230 heißt es, dass für eine Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer bei der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube Gebühren zu erheben sind, wenn eine planmäßige Verfüllung vorgesehen ist. Die Auslegung des Wortlauts der Vorschrift ergibt, dass mit dem Wort "bei" im Gebührentatbestand lediglich die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Zulassung einer Kies- oder Sandgrube gemeint ist, die keinen Gewässerausbau darstellt und daher auch keine Planfeststellung erfordert. Eine lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung einer Kies- und Sandgrube zusätzlich zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis für eine darüberhinausgehende anderweitige Gewässerbenutzung ist hiervon nicht umfasst. Insoweit ist die Systematik der Gebührentatbestände zu betrachten. Der Abschnitt 16 im Kostenverzeichnis zur VwKostO-MUKLV 2017 betrifft "Wasserrecht/Wasserwirtschaft". In der einleitenden Gebührennummer 161 am Ende ist ausgeführt: "Die Planfeststellung und Plangenehmigung umfassen alle Gebühren für die durch die Konzentrationswirkung ersetzten behördlichen Entscheidungen mit Ausnahme der wasserrechtlichen Zulassungen für die im Zusammenhang mit den Maßnahmen vorgesehenen Gewässerbenutzungen." Dies bedeutet, dass auch im Falle einer wasserrechtlichen Planfeststellung eine darüber hinaus erforderlich werdende Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gerade nicht mit den Gebühren für die Planfeststellung abgegolten werden. Vielmehr ist hierfür eine separate Gebühr zu erheben. Dies muss erst recht gelten, wenn es sich um Gebühren handelt, die für einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben werden, der auch eine wasserrechtliche Planfeststellung wegen des Gewässerausbaus enthält. Vorliegend hat der Beklagte nämlich keine Gebühr für einen Gewässerausbau und somit einer wasserrechtlichen Planfeststellung nach den Nrn. 1610 ff. der Anlage zur VwKostO-HMULV 2003 bzw. 163 ff. der Anlage zur VwKostO-HMULV 2009 festgesetzt, sondern eine Gebühr für eine Amtshandlung nach dem Bundesberggesetz. Nach Nr. 11202 der Anlage zur VwKostO-HMULV 2003 bzw. Nr. 1122 der Anlage zur VwKostO-HMULV 2009 hat der Beklagte eine Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§§ 52 Abs. 2a und 57a BBergG) erhoben. Ob der Beklagte darüber hinaus auch noch eine Gebühr nach den Gebührennummern 1631 und 16315 hätte erheben können, da neben der bergrechtlichen auch noch eine wasserrechtliche Entscheidung durch Planfeststellung bei einer Kies- oder Sandgrube erging, bedarf vorliegend keine Klärung. Vorliegend hat der Beklagte eine Planfeststellungsentscheidung sowohl in bergrechtlicher als auch in wasserrechtlicher Hinsicht getroffen. Diese Entscheidungen wurden zwar beide von der Bergbehörde getroffen, jedoch lediglich im Rahmen einer Verfahrenskonzentration und materiell-rechtlich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des Bergrechts als auch des Wasserrechts. Erhoben hat der Beklagte jedenfalls lediglich eine Gebühr für die bergrechtliche Planfeststellung nach Nr. 1122 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV 2017 bzw. Nr. 11202 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MULV. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Ebenso wie in der Gebührennummer 1631 ist in Gebührennummer 16230 von einer Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer "bei der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube" die Rede. Im Übrigen ist in Gebührennummer 16230 der Zusatz "wenn eine planmäßige Verfüllung vorgesehen ist" enthalten. Dieses Zusatzes hätte es nicht bedurft, wenn jegliche wasserrechtlichen Erlaubnisse gemeint wären, die im Zusammenhang mit der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube auch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemeint sein sollten. Ist nämlich eine planmäßige Verfüllung vorgesehen, so handelt es sich um die Herstellung eines Gewässers nur für einen begrenzten Zeitraum. Dann liegt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG grundsätzlich kein Gewässerausbau vor, es sei denn der Wasserhaushalt wird dennoch dadurch erheblich beeinträchtigt. Liegt kein Gewässerausbau vor, so findet auch kein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren statt und es können keine Gebühren nach den Gebührennummern 163 ff. erhoben werden. Hierfür bedurfte es daher der Schaffung eines eigenen Gebührentatbestandes, den die Gebührennummer 16230 darstellt. Dies bedeutet, dass dieser Gebührentatbestand lediglich eine Zulassung für eine (wasserrechtliche) Erlaubnis für die Zulassung einer Kies- oder Sandgrube von dem Gebührentatbestand umfasst, wenn ein Gewässerausbau nicht vorliegt und für die daher auch keine Planfeststellungsentscheidung nach § 68 WHG getroffen werden muss. Die Erteilung einer Erlaubnis, die lediglich im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Zulassung einer Kies- und Sandgrube erteilt wird, fällt mithin nicht unter diesen Gebührentatbestand. Letztlich spricht für diese Auslegung auch die Regelung in Gebührennummer 161 am Ende, wonach die (wasserrechtliche) Planfeststellung und Plangenehmigung alle Gebühren für Entscheidungen umfasst, die die Planfeststellung- und genehmigung infolge der (materiell-rechtlichen) Konzentrationswirkung im Wasserrecht ersetzt. Ausgenommen hiervon sind jedoch wasserrechtliche Zulassungen für die im Zusammenhang mit den Maßnahmen vorgesehenen Gewässerbenutzungen. Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. April 2018, Az. 5 A 2046/17.Z, juris. Zwar lag dieser Entscheidung eine Gebührenfestsetzung zugrunde, in der ebenfalls zusätzlich zur erhobenen Gebühr für eine Planfeststellung auch noch eine Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzt worden war. Allerdings hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Gebührenfestsetzung auseinandergesetzt. Auch ist aus der Entscheidung nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Gebühr erhoben worden war. Vorliegend wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Wasserbenutzung im Rahmen der Aufbereitung des Kies-Sand-Gemisches erteilt. Diese ergeht – wie vorstehend bereits ausgeführt – unabhängig von der Erteilung einer Zulassung einer Kies- oder Sandgrube. Sie ist im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens lediglich im Zusammenhang mit diesem ergangen und wurde daher gleichsam neben der Zulassung einer Kies- oder Sandgrube, d. h. zusätzlich, erteilt. Für die Zulassung einer Kies- oder Sandgrube war diese wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Auch wenn vom Beklagten keine Gebühr für die wasserrechtliche Planfeststellung erhoben wurde, steht die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser und die Wiedereinleitung des Waschwassers in die entstandenen Abgrabungsgewässer lediglich im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau und damit der Zulassung der Kies- und Sandgrube, so dass der herangezogene Gebührentatbestand nicht einschlägig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Amtshandlung gebührenfrei ist. Vielmehr ist dann die Gebührennummer 16232 einschlägig, wonach eine Gebühr für eine (wasserrechtliche) Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung, die nicht von den Nrn. 162 bis 16231 erfasst wird, nach Zeitaufwand zu erheben ist. Vorliegend hat der Beklagte jedoch die Festgebühr nach Gebührennummer 16230 festgesetzt, so dass diese auch nicht von dem alternativen Gebührentatbestand Nr. 16232 gedeckt ist. Dies bedarf einer gesonderten Ermittlung und Berechnung, da es sich um eine Gebühr nach Zeitaufwand handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Entscheidung jedenfalls hinsichtlich der Auslegung des Gebührentatbestandes Nr. 16230 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV 2017 grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin betreibt einen Quarzsand- und Quarzkiestagebau in A-Stadt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin, mit dem der Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Quarzsand- und kiestagebau "A-Stadt" in der Gemarkung A-Stadt der A-Stadt planfestgestellt wird (Ziffer I.A.1.I. des Bescheides). Unter I.A.1.II. erteilte der Beklagte darüber hinaus die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem entstehenden Abgrabungsgewässer zum Zwecke der Aufbereitung von grubeneigenem Sand und Kies sowie zur Einleitung des hierfür gebrauchten Waschwassers in das Bestehende und/oder das neu entstehende Abgrabungsgewässer, befristet bis zum Ende der Gewinnung im Erweiterungsbereich. Nach I.A.1.III. hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Kostenfestsetzung mit gesondertem Bescheid erfolgt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der bisherige, auf einer Gesamtfläche von ca. 58 ha betriebene Quarzsand- und -kiestagebau, der aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. Juni 1968 erfolgt, um eine Fläche von 9,9 ha (einschließlich Abstandsflächen) erweitert werden soll. Diese Fläche befindet sich nordöstlich des bestehenden Tagebaus und ist durch die Hochspannungstrasse, die unmittelbar an den bestehenden Tagebau im Osten angrenzt, getrennt. Etwa die Hälfte der ursprünglichen Abbaufläche von 58 ha (Altsee) ist bereits wieder verfüllt und rekultiviert. Die Gewinnung im Bereich der Erweiterungsfläche soll in drei Abbauabschnitten über einen Zeitraum von acht Jahren erfolgen. Die bergrechtliche Planfeststellung umfasse den Aufschluss und die Gewinnung von Quarzsand und -kies, das Anschneiden des Grundwassers und die zeitweilige Anlage eines Gewässers auf einer Fläche von ca. 8,3 ha, die Querung der Hochspannungstrasse und Gashochdruckleitung durch eine Fördertrasse zum Transport des gewonnenen Rohstoffes zu den Aufbereitungsanlagen, die Weiternutzung der Aufbereitungsanlagen sowie die anschließende Verfüllung und Rekultivierung. Eingeschlossen in diese Entscheidung ist nach I.A.3.2) die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau, Seite 66 des Bescheides, wie in der Begründung des Bescheides unter II.C.3.1 ausgeführt wird. Auch wenn eine anschließende Verfüllung der Erweiterungsfläche vorgesehen sei, komme es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, so dass von einem Gewässerausbau auszugehen sei. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird unter II.C.7. des Bescheides damit begründet, die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des bisherigen Tagebaus vom 24. Juni 1968 und die hierzu ergangenen Änderungsbescheide hätten lediglich das "Anschneiden und Freilegen von Grundwasser zum Zwecke der Bodenentnahme" unter der Maßgabe, dass das ausgebeutete Grubengelände wiederverfüllt werde, umfasst. Eine Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser zum Zwecke der Nassaufbereitung der entnommenen Rohstoffe sei darin nicht enthalten. Diese Benutzungstatbestände nach § 9 WHG seien jedoch sowohl für den bestehenden Tagebau als auch für die Erweiterung gegeben. Die bisherige Aufbereitungsanlage und Technologie solle voraussichtlich auch für die Erweiterung zur Anwendung kommen, wobei lediglich noch nicht genau feststehe, ob die Förderung zur Aufbereitungsanlage mittels Rohrleitung oder Förderband erfolgen solle. Dies werde in einem geforderten Sonderbetriebsplan detailliert beschrieben. Die nunmehr erteilte Erlaubnis lasse die Entnahme und Einleitung sowohl für das bestehende als auch für das neu entstehende Abgrabungsgewässer zu. Zwar komme dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine verfahrensrechtliche Konzentrationswirkung zu. Eine Ausnahme gelte für wasserrechtliche Benutzungstatbestände, die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG bedürften. Hierzu regele § 19 Abs. 1 WHG eine reine Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration, weshalb über die wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens entschieden werde. Eine Entscheidungskonzentration finde hingegen nicht statt. Vielmehr ergehe hierzu eine gesonderte Entscheidung. Wegen des weiteren Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses wird auf den Bescheid vom 15. Dezember 2017, Bl. 66 bis 138 der Gerichtsakte, verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Mai 2018 setzte das Z die Kosten des Verfahrens auf insgesamt 132.022,52 EUR fest. Diese setzen sich zusammen aus einer Gebühr für die Entscheidung unter I.A 1.I. (Zulassung des Rahmenbetriebsplans) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2017 in Höhe von 120.000,00 EUR nach Nr. 11202 des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362) – VwKostO-MULV 2003 – und einer Gebühr für die im Bescheid vom 15. Dezember 2017 unter I.A.1.II. erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nach Ziffern 16031 und 161015 des Kostenverzeichnisses VwKostO-MULV 2003 in Höhe von 11.760,00 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 258,41 EUR. In der Begründung wird darauf hingewiesen, die Festsetzung einer separaten Gebühr für die gleichzeitig mit der Planfeststellung erteilte wasserrechtliche Erlaubnis entspreche der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. April 2018 – 5 A 2046/17.Z – Rn. 2. Auch dort sei eine Gebühr für eine wasserrechtliche Erlaubnis festgesetzt worden, die in der Entscheidung nicht beanstandet worden sei. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hat die Klägerin am 12. Juni 2018 zunächst unter dem Az. 6 K 1380/18.DA vollumfänglich Klage erhoben. Aufgrund der beim Verwaltungsgericht Darmstadt gegebenen Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan wurde die Klage insoweit abgetrennt, als mit dem Kostenfestsetzungsbescheid die Gebühren und Auslagen hinsichtlich der bergrechtlichen Genehmigung festgesetzt wurden. Dieser Teil der Klage wurde unter dem Az. 7 K 1971/18.DA fortgeführt. Soweit die Klage gegen die Festsetzung von Kosten für die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis im Kostenbescheid vom 16. Mai 2018 unter vorliegendem Aktenzeichen fortgeführt wird, führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aus, die Festsetzung dieser Festgebühr sei rechtswidrig. Denn der Gebührentatbestand der Nrn. 16031 und 161015 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MULV sei so auszulegen, dass er Zulassungsentscheidungen meine, die ausschließlich eine Gewässerbenutzung zum Gegenstand hätten, nicht aber auch einen anderweitig geregelten Gewässerausbau oder eine bergrechtliche Zulassungsentscheidung. Werde eine Entscheidung über einen Gewässerausbau durch Planfeststellung getroffen, bei dem die Gebührenhöhe vom gesamten Abbauvolumen abhänge, sei dieser Berechnungsmaßstab sozusagen "verbraucht". Wenn jedoch das Abbauvolumen als Vorteil bereits durch die für die Zulassung des Gewässerausbaus durch Planfeststellung anfallende Verwaltungsgebühr ausgeschöpft worden sei, komme die Erhebung einer weiteren Verwaltungsgebühr in Abhängigkeit vom Abbauvolumen nicht mehr in Betracht. Mit dem Gebührentatbestand Nr. 16031, der die Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser bei der Zulassung einer Kies- oder sonstigen Sandgrube betreffe, seien nur Benutzungen von Grundwasser gemeint, die unmittelbar abbaubezogen seien. Neben einem zulassungsbedürftigen Gewässerausbau, wie er hier anzunehmen sei, sei hierfür aber kein Raum. Ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau und eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG schlössen einander aus. Für ein planfeststellungsbedürftiges Ausbauverfahren könne daher auch keine wasserrechtliche Erlaubnis, für die eine Gebühr erhoben werden könne, erteilt werden. Eine Zuständigkeitskonzentration nach § 19 WHG liege nicht vor, da eine Gewässerbenutzung, die Bestandteil des planfeststellungsbedürftigen Vorhabens sei, hier mangels "verbundener" Gewässerbenutzung nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Gebührentatbestand Nr. 16031 nicht für Gewässerbenutzungen, die gleichsam neben dem bzw. im Zuge des Gewässerausbaus erfolgten – wie dies vorliegend allenfalls in der Entnahme von Waschwasser aus dem Baggersee zum Zwecke der Aufbereitung der geförderten Rohstoffe zu sehen sein könne – vorgesehen. Diese Regelung ziele nämlich auf die Fälle einer plangemäßen Verfüllung einer Kies- oder sonstigen Sandgrube ab, wenn kein zulassungsbedürftiger Gewässerausbau damit verbunden sei. Allein das Vorliegen einer abbaubezogenen Gewässerbenutzung rechtfertige die Bezugnahme auf das vorgesehene Abbauvolumen. Wenn in einem solchen Fall kein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau vorliege, könne auch nicht nach den Gebührentatbeständen der Nr. 161011 ff. abgerechnet werden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da hier aufgrund des Gewässerausbaus die Gebührentatbestände der Nr. 161011 ff. greifen würden. Werde das Abbauvolumen bereits als Vorteil für die Zulassung des Gewässerausbaus durch eine aufgrund Planfeststellung anfallende Verwaltungsgebühr ausgeschöpft, komme die Erhebung einer weiteren Verwaltungsgebühr in Abhängigkeit des Abbauvolumens nicht mehr in Betracht. Die Benutzung von Grundwasser als Waschwasser stehe zudem nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewässerausbau und einem bestimmten Abbauvolumen. Es handelte sich vielmehr, wie auch das Regierungspräsidium Darmstadt zurecht angemerkt habe, um eine spezielle Aufbereitungstechnologie. Es werde nicht bestritten, dass es gleichsam "neben" dem Gewässerausbau eine gestattungsbedürftige Gewässerbenutzung geben könne. Diese beträfen jedoch nicht den Gebührentatbestand Nr. 16031 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO-MULV 2003. Auf eine eingeholte Stellungnahme vom 7. März 2019 von Herrn X, der vom Beklagten als Autor eines Kommentars zum Wasserhaushaltsgesetz zitiert werde, werde zudem verwiesen, die die Klägerin sich zu eigen mache. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 283 und 284 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Bestandskraft der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis berufen. Dass diese wasserrechtliche Erlaubnis als solche für die Klägerin unschädlich sei, ändert nichts daran, dass sie in keiner Weise erforderlich gewesen sei. Unabhängig von der Bestandskraft handle es sich hier um eine Amtshandlung, die bei zutreffender Sachbehandlung nicht geboten gewesen sei. Soweit es um die Frage der Vergleichbarkeit der Rechtslage mit der des Verfahrens 6 K 4397/17.DA gehe, könne dahinstehen, inwieweit eine Aufspaltung in einen Altsee und ein neues Gewässer vorliege, da der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 die Erweiterung des bestehenden Quarzsand- und -kiestagebaus "A-Stadt" zum Gegenstand habe und dieser den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 24. Juni 1968 ergänze. Es liege jedenfalls eine einheitliche Bescheidlage vor. So regele der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 in I.B.6.1, dass die offene Wasserfläche in der Summe von Altsee und Erweiterungsfläche 9,5 ha nicht überschreiten dürfe. Die Planfeststellung umfasse auch die Tatsache, dass der Altsee künftig vollständig verfüllt sein werde. Ab diesem Zeitpunkt könne das Waschwasser zur Aufbereitung nur noch aus der Erweiterung entnommen und in diese wieder eingeleitet werden. Es werde daher auch in dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 von einer einheitlichen Nassaufbereitung des grubeneigenen Materials ausgegangen, ohne zu differenzieren, ob das verwendete Waschwasser aus der Bestandsfläche oder in dem Bereich der Erweiterung entnommen bzw. dorthin eingeleitet werde. Soweit die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon ausgingen, dass hinsichtlich der Behandlung der Erweiterungsflächen keine Gewässerbenutzungstatbestände erfüllt seien, werde eine unterschiedliche Behandlung des sogenannten Altsees als nicht gerechtfertigt angesehen. Ein Grund hierfür liege insbesondere nicht darin, dass der Altsee nicht durch die Planfeststellung eines Gewässerausbaus, sondern durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. Juni 1968 zugelassen worden sei. Diese Erlaubnis umfasse das Anschneiden und Freilegen von Grundwasser zum Zwecke der Bodenentnahmen unter der Maßgabe, dass das ausgebeutete Grubengelände wieder verfüllt werde. Diese Art von Erlaubnis zum Anschneiden und Freilegen von Grundwasser zum Zwecke der Bodenentnahme und anschließender Wiederverfüllung habe die Benutzung des freigelegten Grundwassers zur Nassaufbereitung der entnommenen Rohstoffe ebenso eingeschlossen, wie dies bei einem Planfeststellungsbeschluss der Fall gewesen wäre. Die damit beschriebene Vorgehensweise habe als Ganzes zugelassen werden sollen. Die Erlaubnis sei nach wie vor wirksam, selbst wenn am 24. Juni 1968 eine falsche Art der Zulassung gewählt worden sein sollte. Hierin liege kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 VwVfG. Auch wenn der Beklagte durch den Planfeststellungsbeschluss die praktizierte Verfahrensweise "auf eine sichere Basis stellen" wollte, sei dies zwar verständlich, rein rechtlich jedoch nicht geboten gewesen. Es sei in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einer Erweiterung einer bestehenden Nassauskiesung durch die entsprechende Planänderung kein zweiter neuer Plan erlassen werde, sondern der ursprüngliche Plan und die Planänderung einen einzigen geänderten Plan bildeten. Es gehe immer nur um eine (Gesamt-)Wasserfläche von ca. 9,9 ha. Auch die Zulassungsform der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. Juni 1968 habe die Funktion gehabt, die vorübergehend gedachte Herstellung des Altsees zuzulassen. Dies könne nicht anders sein, wenn bei der früheren Zulassungsentscheidung eine andere Art der Zulassung gewählt worden sei. Das Gericht habe in seiner Entscheidung vom 25. September 2023 im Verfahren 6 K 4397/17.DA die Nassaufbereitung als untrennbare Einheit mit der Herstellung des dortigen Sees dargestellt. Dies müsse auch vorliegend für die frühere wasserrechtliche Erlaubnis so gesehen werden. Der ausdrücklich vorgegebene Benutzungszweck der Bodenentnahme aus dem Grundwasser im Bescheid vom 24. Juni 1968 schließe die Nassaufbereitung ebenso ein, wie dies bei der Zulassung der Herstellung eines Gewässers im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG der Fall gewesen wäre. Ebenso stellten der Altsee und die Erweiterungsfläche eine untrennbare Einheit dar, die nicht im Hinblick auf die Nassaufbereitung wieder aufgespalten werden könne. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Mai 2018 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr für die unter Punkt II im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2017 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer und Wiedereinleitung des Waschwassers festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Kostenbescheid vom 16. Mai 2018 sei hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühr für die mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 3 Abs. 1 HVwKostG i.V.m. Nrn. 16230 und 16315 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl I S. 522), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30. Juni 2017 (GVBl I S. 236) (VwKostO-MUKLV 2017). Unschädlich sei, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid die zum Zeitpunkt des Antragseingangs gültige Fassung mit den darin einschlägigen Gebührennummern 16031 und 161015 zitiert worden sei, da beide Verwaltungskostenordnungen identische Gebührentatbestände mit gleicher Bemessungsgrundlage bzw. ebenfalls eine Festgebühr vorsähen. Die zusätzlich zur wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser und Wiedereinleitung des Waschwassers sei nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 WHG auch erforderlich gewesen, was auf Seite 71 und 72 des Planfeststellungsbeschlusses, auf den verwiesen werde, dargelegt worden sei. Der Klägerseite werde insoweit zugestimmt, als ein nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG planfestzustellender Gewässerausbau und eine Gewässerbenutzung sich gegenseitig ausschlössen und mit demselben planfeststellungspflichtigen Vorhaben deshalb keine Gewässerbenutzung verbunden sein könne (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – 4 C 25.75 – juris). Dementsprechend sei die Gewinnung der Rohstoffe bei der Nassauskiesung zwangsläufig mit der Entnahme von Wasser verbunden, wofür unstreitig keine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei, da es sich insoweit um eine Maßnahme des Gewässerausbaus handele. Die Zulassungsentscheidung umfasse insoweit lediglich das Anschneiden und Freilegen von Grundwasser zum Zwecke der Bodenentnahme unter der Maßgabe, dass das ausgebeutete Grubengelände wieder verfüllt werde. Die gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis sei im vorliegenden Fall gerade nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der Gewinnung der Rohstoffe erteilt worden, sondern für die Wasserentnahme explizit zum Zweck der Aufbereitung. Bei der Aufbereitung der gewonnenen Bodenschätze handele sich um eine von der Gewinnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG eindeutig abgegrenzte und in § 4 Abs. 3 BBergG definierte Tätigkeit und keine Maßnahme die dem Gewässerausbau diene. Dies zeige sich auch daran, dass die Aufbereitung ebenso gut an einem anderen Ort als dem Ort der Gewinnung erfolgen könne. Dass die Nassaufbereitung nicht als Gewässerausbau zu qualifizieren sei, werde im Übrigen durch die von der Klägerin angewandte und beantragte Aufbereitungstechnologie in dem zwischenzeitlich von der Klägerin bei dem Bergdezernat eingereichten bergrechtlichen Sonderbetriebsplan bestätigt. Danach werde das Wasser-Sand-Gemisch bis zu einem Schöpfrad auf etwas mehr als der Hälfte des Weges gepumpt. Dort würden Wasser und Sand getrennt und das Wasser werde in den Neuaufschluss zurückgeleitet. Der Sand werde per Förderband weiter in die Aufbereitungsanlage transportiert. Der größte Teil des aus dem Neuaufschluss geförderten Wassers komme mithin gar nicht an der Aufbereitung an und könne dort also auch nicht dafür benutzt werden. Für die Nassaufbereitung sei eine getrennte Wasserentnahme und Wiedereinleitung des gebrauchten Waschwassers erforderlich. Die Erlaubniserteilung werde auch nicht von der Planfeststellung konzentriert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 – juris, Rn. 450). Auch wenn nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde bzw. die Bergbehörde über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entscheide, wenn die Benutzung eines Gewässers, wie hier, in den Vorhabenbereich eines Planfeststellungsverfahrens falle, handele sich um eine reine Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration, nicht aber um eine Entscheidungskonzentration. Soweit von dem Gericht auf eine Entscheidung in dem Verfahren 6 K 4397/17.DA hingewiesen worden sei, in dem die Kammer sich mit der Frage der Erforderlichkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis den für die Nassaufbereitung von Rohstoffen aus einem Kiestagebau befasst hat, werde darauf hingewiesen, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. In dem Verfahren 6 K 4397/17.DA sei die Nassaufbereitung eine Einheit mit der Herstellung des dortigen Sees gewesen. Dort sei die Wiedereinleitung in dasselbe Gewässer erfolgt, aus dem das Wasser zusammen mit Sand und Kies entnommen worden sei. Vorliegend sei zumindest die Entnahme von Grundwasser aus dem bestehenden Abgrabungsgewässer (alt) zur Sand- und Kieswäsche und die sich anschließende Einleitung des hierfür gebrauchten Waschwassers in den Altsee als Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG zu qualifizieren. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei zudem in Bestandskraft erwachsen, deren Erforderlichkeit sei von der Klägerin bisher nicht in Abrede gestellt worden. Dies geschehe erstmals im Rahmen der Heranziehung zu den Verwaltungsgebühren. Auch aus dem Umstand, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. Juni 1968, mit der der bestehende Tagebau zugelassen worden sei, keine Benutzungen im Zusammenhang mit der Nassaufbereitung regele, können die Klägerin nichts für sich herleiten. Damit sei gerade kein Gewässerausbau nach § 31 WHG 1957 genehmigt worden. In Ermangelung eines Planfeststellungsbeschlusses fehle es auch an einem Änderungsbescheid hierfür, der die Erweiterung der mit einem zu ändernden Planfeststellungsbeschluss für den Altsee zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen könne. Es treffe auch nicht zu, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. Juni 1968 für den Altsee durch den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 für die Erweiterung geändert worden sei. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sei eine neue, zusätzliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, da der betreffende Benutzungstatbestand nicht von der bestehenden Erlaubnis von 1968 gedeckt worden sei. Soweit die Klägerseite aufgrund einer einheitlichen Bescheidlage im Planfeststellungsbeschluss davon ausgehe, dass es sich um eine Art Gesamtvorhaben handele, das einheitlich zu betrachten sei, sei dies unzutreffend. Die Genehmigung des Gewässerausbaus beziehe sich, wie beantragt, nur auf den Erweiterungsbereich in der Größe von 9,9 ha sowie die weitere Nutzung der Betriebsanlagen und Verwaltungsgebäude am bestehenden Standort sowie die Errichtung und der Betrieb der Fördererstraße zwischen Erweiterungsfläche und Aufbereitungsanlage. Auch die Grenzen des beantragten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans umfasse den Altsee nicht. Die Nebenbestimmungen unter I.B.3.4 und I.B.5.2 bezögen sich nur auf die Erweiterungsfläche. Die Nebenbestimmung unter I.B.6.1 betreffe die Luftverkehrssicherheit, wobei bei der Zulassung des Erweiterungsvorhabens auch die benachbarten Gewässer, so auch der Altsee, mit in den Blick zu nehmen gewesen seien. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. Juni 1968 werde hierdurch weder geändert noch modifiziert. Die Gewinnung in der Erweiterung hänge lediglich in zeitlicher Hinsicht von der Verfüllung des Altsees ab. Aus der Erlaubnis von 1968, die im vorliegenden Verfahren vorgelegt werde, gehe auch nicht hervor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis des Landrats des Landkreises Groß-Gerau vom 24. Juni 1968 die Benutzung des freigelegten Grundwassers zur Nassaufbereitung der entnommenen Rohstoffe eingeschlossen habe. Die Entnahme von Waschwasser für die Aufbereitung und die Wiedereinleitung des für die Aufbereitung gebrauchten Waschwassers durch die Klägerin habe über mehrere Jahrzehnte ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis stattgefunden. Mit der nunmehr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis werde sowohl die seit Jahrzehnten praktizierte Verfahrensweise als auch das Prozedere bei der planfestgestellten Erweiterung auf einen genehmigungsrechtlich sichere Basis gestellt. Letztlich könne dahinstehen, ob die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis notwendig gewesen sei, soweit sie über die Einleitung des gebrauchten Waschwassers in den Altsee hinausgehe. Ein verringerter Umfang der Erlaubnis habe keine Auswirkung auf die im hiesigen Verfahren beanstandete Gebührenhöhe. Die Kostenpflicht sei zudem unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestands würden von den Gebührennummern 16031 (Kostenverzeichnung zur VwKostO-MULV 2003) bzw. 16230 (Kostenverzeichnis zur VwKostO-MUKLV 2017) alle Gewässerbenutzungen umfasst, die nicht dem Gewässerausbau dienten. Für den Gewässerausbau durch Planfeststellung seien die separaten Gebührentatbestände der Nrn. 1631 ff. normiert worden. Keineswegs sei der Berechnungsmaßstab mit der Zulassung über einen Gewässerausbau verbraucht. Der Gebührentatbestand der Nummern 16031 bzw. 16230 sei nicht nur auf einen abbaubezogenen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand beschränkt. Eine Einschränkung auf den Benutzungstatbestand (vorübergehendes) Zutageleiten von Grundwasser lasse sich schon deshalb nicht herauslesen, weil in dem Gebührentatbestand von Benutzung von Grundwasser oder Oberflächenwasser die Rede sei. Die Gebührennummer 16230 (VwKostO-HMULV 2017) enthalte im Übrigen den klarstellenden Klammerzusatz "§ 9 Abs. 1 oder 2 WHG". Damit beziehe dieser, wie auch schon die Gebührennummer 16031 der VwKostO-HMULV 2003, sich ausdrücklich auf alle wasserrechtlichen Benutzungstatbestände. Im Übrigen gehe aus dem letzten Satz der Anmerkung zur Gebührennummer 161 der VwKostO-MULV 2017 hervor, dass die (wasserrechtliche) Planfeststellung und Plangenehmigung alle Gebühren für die durch die Konzentrationswirkung ersetzten behördlichen Entscheidungen umfasse, mit Ausnahme der wasserrechtlichen Zulassung für die im Zusammenhang mit den Maßnahmen vorgesehenen Gewässerbenutzungen. Hiernach sei der Begriff "bei" in dem Gebührentatbestand als "im Zusammenhang mit" zu verstehen. Auch sei das Abbauvolumen als Anknüpfungspunkt für die Bemessungsgrundlage sachlich gerechtfertigt. Dabei handele es sich lediglich um eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebührenhöhe. Hieraus ließen sich keine generellen Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit oder einen Ausschluss der Anwendbarkeit der Gebührennummer ziehen. Zwischen Umfang und damit "Wert" der Erlaubnis und der Abbaumenge bestehe zwar kein direkter, aber ein indirekter Zusammenhang. Denn je mehr Rohstoff abgebaut und aufbereitet werde, umso mehr Waschwasser werde benötigt. Hierdurch erfolge keine doppelte Anrechnung des Abbauvolumens. Bei dem in Rede stehenden Vorhaben betrage das Abbauvolumen ausweislich der Antragsunterlagen ca. 1,4 Mio. m³. Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2018 und 16. Juli 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter/die Berichterstatterin und mit Schrift-sätzen vom 24. Juli 2023 und 31. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verfahrens 7 K 1971/18.DA und der darin sowie im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.