Beschluss
7 G 1581/03
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0820.7G1581.03.0A
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Leitsätze
1. Die Einrichtung einer neuen Parallelklasse ist als schulorganisatorische Maßnahme des Schulamtes kein Verwaltungsakt.
2. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ist ein Eilantrag unzulässig, wenn ihn nur ein Elternteil unterschrieben und eine Vollmacht des anderen Elternteils -trotz Aufforderung des Gerichts- nicht vorgelegt hat.
3. Aus dem Elternrecht und dem Persönlichkeitsrecht des Schülers folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung einer neuen Parallelklasse.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einrichtung einer neuen Parallelklasse ist als schulorganisatorische Maßnahme des Schulamtes kein Verwaltungsakt. 2. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ist ein Eilantrag unzulässig, wenn ihn nur ein Elternteil unterschrieben und eine Vollmacht des anderen Elternteils -trotz Aufforderung des Gerichts- nicht vorgelegt hat. 3. Aus dem Elternrecht und dem Persönlichkeitsrecht des Schülers folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung einer neuen Parallelklasse. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wehrt sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihre Zuteilung in eine für das Schuljahr 2003/2004 neu gebildete Klasse 2 f. Sie besuchte im Schuljahr 2002/2003 die Klasse 1 b der M.Schule in A-Stadt/Odenwald. Aufgrund gestiegener Schülerzahlen beschloss die Schule, für den künftigen Jahrgang 2 eine weitere Klasse, die Klasse 2 f, einzurichten. Für die Besetzung der neuen Klasse sollten aus jeder bestehenden Klasse ca. fünf Kinder in die engere Wahl genommen werden, die im gleichen Ortsteil oder in der gleichen Straße wohnen, da angenommen wurde, dass zwischen diesen Kindern ohnehin Freundschaften bestünden, und weil der Schulweg gemeinsam zurückgelegt werden könne. Aus der Gruppe dieser Kinder wurde dann nach Rücksprache mit den betroffenen Eltern und einer „pädagogischen Einzelabwägung“ endgültig die neue Klasse gebildet. Aus der Klasse 1 b wurden nur drei von sechs in der K.straße wohnenden Kindern für die neu zu bildende Klasse ausgewählt: ein Schüler, der von sich aus gerne in die neue Klasse wollte, die Antragstellerin und eine ihrer Freundinnen. Die restlichen drei Schüler wurden nicht berücksichtigt, weil einer am 01.09.2003 umziehen und eine andere Schule besuchen wird, eine Schülerin die Klasse wiederholen muss und eine Schülerin, B.B., in einen Konflikt mit der Mutter der Antragstellerin gekommen war, der durch eine Trennung der Schülerin und der Antragstellerin entschärft werden sollte. Ausweislich der Stellungnahme der kommissarischen Leiterin der M.Schule, vom 23.07.2003 fand am 04.07.2003 ein Gespräch zwischen ihr und der Mutter der Antragstellerin über die Neuverteilung statt (Bl. 20 der Gerichtsakte). Die Mutter der Antragstellerin habe ihr, der Schulleiterin, gegenüber die „Zustimmung“ gegeben, mit der Antragstellerin „wegen der Versetzung in die neu zu bildende Klasse zu sprechen“. In ihrem darauf folgenden Gespräch mit der Antragstellerin habe die Schulleiterin in keiner Weise den Eindruck gewonnen, dass der beabsichtigte Wechsel das Kind belaste. Außerdem seien alle betroffenen Kinder zu einem „Kennenlerntreffen“ mit dem neuen Klassenlehrer eingeladen worden; dieses Treffen sei harmonisch verlaufen. Die Schulleitung teilte den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin mit vom Konrektor unterzeichnetem Schreiben vom 07.07.2003 offiziell mit, dass die Antragstellerin vom 01.09.2003 an die Klasse 2 f besuchen werde. Mit Schreiben vom 10.07.2003 (Bl. 18 der Schulakte) erhoben die Eltern der Antragstellerin Widerspruch gegen das Vorhaben der Schule, die Antragstellerin „gegen unseren Willen in eine andere Klasse zu geben“. Am 11.07.2003 hat der Vater der Antragstellerin einen so bezeichneten „Antrag auf einstweilige Verfügung“ gestellt. In der Begründung heißt es unter anderem, als Eltern hätten sie mehrfach eindeutig vorgetragen, dass die „Verschiebung“ gegen ihren Willen sei. Die Antragstellerin leide psychisch und physisch unter der anstehenden Situation und wolle gar nicht mehr in die Schule gehen. Hintergrund des Vorhabens seien „gezielte Mobbing-Aktionen einiger Eltern, die ausländerfeindlich und rassistisch bestimmt“ seien. Der Antragstellerin werde von der Schulleitung eingeredet, der Klassenwechsel sei von ihr gewollt. Das Schreiben vom 07.07.2003 sei nicht von der Schulleiterin unterzeichnet worden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, sie in eine andere Klasse einzuweisen und Einfluss auf sie zu nehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Mutter der Antragstellerin habe bereits im Frühjahr 2003 die Schulleitung gebeten, die Antragstellerin wegen eines angeblich belasteten Verhältnisses zur Klassenlehrerin aus der Klasse heraus zu nehmen. Gegen die Mutter der Antragstellerin sei am 13.11.2000 ein Hausverbot verhängt worden, das sie mehrfach missachtet habe, so dass es inzwischen zu einer Strafanzeige gegen sie gekommen sei. Bei der Antragstellerin handele es sich nach Beobachtungen der Schulleitung um ein ausgeglichenes und fröhliches Mädchen, das aus entwicklungspsychologischer Sicht als stabil zu bewerten sei. Bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler, die die neue Klasse bilden sollten, habe die Schule das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die von den Eltern beschriebenen Reaktionen der Antragstellerin auf die Zuteilung hätten von der Schule nicht festgestellt werden können. Mit Verfügung des Gerichts vom 11.07.2003 ist der Vater der Antragstellerin aufgefordert worden mitzuteilen, ob er alleinerziehender Sorgeberechtigter seiner Tochter sei; falls nicht, werde er um Vorlage einer Vertretungsvollmacht der Ehegattin gebeten. Auf dieses Schreiben hat er nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und drei Hefte Behördenakten des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Die Antragstellerin besitzt zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, weil der am 11.07.2003 eingelegte Widerspruch gegen die Umsetzung der Antragstellerin in eine neu einzurichtende Parallelklasse keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Denn die organisatorische Maßnahme des Antragsgegners ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG, gegen den eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO in einem Hauptsacheverfahren statthaft wäre. Die von dem Antragsgegner angeordnete Aufteilung der Schüler und Schülerinnen auf die neue Parallelklasse ist eine allgemeine formlose schulorganisatorische Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der der Schule übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.1983 – 9 S 1243/83–, ESVGH 34, 23) im laufenden Schulbetrieb (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1201; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 641; VG Meiningen, Beschl. v. 01.08.1997 – 8 E 796/97 –, SPE 350 Nr. 22). Diese schulorganisatorische Maßnahme, die die Zugehörigkeit der Schüler und Schülerinnen zur Grundschule, deren Aufbau und Bildungsauftrag sowie deren Zuordnung zu einem bestimmten Schuljahrgang unverändert lässt, äußert keine unmittelbaren Außenwirkungen im Sinne des § 35 HVwVfG auf die Rechtsstellung der Eltern oder die Rechtsstellung eines Schülers oder einer Schülerin aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das durch die Einschulung begründete Rechtsverhältnis zur Schule wird davon nicht berührt (vgl. VG Meiningen, a. a. O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 06.11.1980 – 13 OVG B 28/80 –, DVBl. 1981, 54 m. w. Nw.; VG Braunschweig, Beschl. vom 31.10.1995 – 6 B 61358/95 –, Juris). Der Eilantrag ist aber deshalb unzulässig, weil er mangels Vertretungsvollmacht nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Nach § 62 Abs. 1 VwGO sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen oder die als geschäftsfähig Anerkannten, nicht aber Minderjährige wie die Antragstellerin. Diese können nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur durch die Eltern vertreten werden, und zwar gemeinschaftlich (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 62 Rdnr. 3 Anm. 7 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). An einer gemeinschaftlichen Vertretung fehlt es hier aber, da der Eilantrag nur vom Vater der Antragstellerin unterzeichnet und eine Vollmacht der Mutter nicht vorgelegt wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Vater der Antragstellerin allein sorgeberechtigt (§§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 1680 Abs. 1 BGB) ist. Ebenso wenig sprechen Umstände dafür, dass er die Rechte der Mutter mit deren Einverständnis wahrnimmt, zumal sich die Mutter der Antragstellerin nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Antragsgegners mit einer Umsetzung der Antragstellerin in eine neue Parallelklasse am 04.07.2003 mündlich einverstanden erklärt hatte. Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet. Da nach den Ausführungen oben die „angefochtene“ schulorganisatorische Maßnahme gegenüber der Antragstellerin nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann, kommt vorläufiger Rechtsschutz lediglich nach § 123 VwGO in Betracht, dem im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage entsprechen würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor einer Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen dabei glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Die begehrte Anordnung einer Unterlassung würde vorliegend die Hauptsache vorweg nehmen, da sie zumindest aus pädagogischen Gründen nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und darüber hinaus auch überwiegende Erfolgsaussichten für die Antragstellerin in der Hauptsache bestehen (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 202 ff., 247; Hess. VGH, Beschl v. 24.07.1984 – 6 TG 1517/84 – m. w. Nw.; Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 14 m. w. Nw.; Niehues, a. a. O., Rdnr. 674). Nur dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes den Erlass der begehrten Anordnung. Erforderlich ist aber, dass die Nachteile so schwerwiegend sind, dass sie über die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten wesentlichen Nachteile hinaus reichen. Aber noch nicht einmal wesentliche Nachteile sind von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht worden. Zwar behauptet ihr Prozessvertreter, die Antragstellerin leide psychisch und physisch unter der „anstehenden Situation“, glaubhaft gemacht wurde das allerdings nicht, weder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung noch durch Vorlage etwa eines ärztlichen Attestes. Dies wäre aber schon deshalb nötig gewesen, weil die Leiterin der M.Schule in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2003 angegeben hat, aufgrund eines Gesprächs zwischen ihr und der Antragstellerin habe sie gerade nicht den Eindruck gewinnen können, dass der bevorstehende Wechsel die Antragstellerin belaste; das „Kennenlerntreffen“ sei harmonisch verlaufen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die Nachteile im oben genannten Sinne für den Fall bedeuten würden, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die neue Klasse besuchen müsste. Darüber hinaus bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Einrichtung der neuen Klasse und die Auswahl von Schülerinnen und Schülern, die die neue Klasse besuchen sollen, stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größen der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 03.12.1992 (Abl. 1993, S. 2) – VO – i. V. m. § 20 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Danach entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der pädagogischen Kontinuität und der personellen und organisatorischen Gegebenheiten über eine Änderung der Klassenbildung, wenn im Laufe eines Schuljahres die in der Verordnung vorgesehene Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse durch zusätzliche Aufnahme von Schülerinnen und Schülern überschritten wird. Dies war hier unbestritten der Fall. Aus dem grundrechtlich verbürgten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt kein Anspruch der Antragstellerin bzw. ihrer Eltern auf Unterlassung der beabsichtigten Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die neue Parallelklasse in der zukünftigen 2. Jahrgangsstufe. Elterliches Erziehungsrecht und das Persönlichkeitsrecht der Schülerin oder des Schülers auf der einen sowie staatlicher Bildungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG auf der anderen Seite sind im Hinblick auf die Schulbildung des Kindes als sich einerseits ergänzende und andererseits aber auch begrenzende Rechtspositionen zu verstehen, aus denen – je nach Art der in Frage stehenden Maßnahme im Schulbereich – jeweils eine größere oder geringere Entscheidungskompetenz sowie im Extremfall eine ausschließliche, letzte Entscheidungskompetenz folgt. Organisatorische Maßnahmen innerhalb der Schule fallen dabei grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Schulverwaltung. Sie dürfen allerdings nicht einen „Kernbereich“ des Eltern- bzw. Persönlichkeitsrechts verletzen, d. h. sie dürfen nicht dazu führen, dass den Eltern bei der in Rede stehenden Maßnahme keine Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der schulischen Entwicklung ihres Kindes mehr zukommt. Soweit der Staat aber ein ausreichendes tatsächliches Angebot an gesetzlichen Regelschulen gewährleistet, enthält das Elternrecht grundsätzlich keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine bestimmte Organisation der Schule (vgl. Nachweise bei Theuersbacher, Die Entwicklung des Schulrechts in den Jahren 1997 und 1998, NVwZ 1999, 838; VG Meiningen, Beschl. v. 25.07.1996 – 8 E 537/96.Me und Beschl. v. 01.08.1997, a. a. O.). Diese Entscheidung des Staates berührt grundsätzlich nicht das Recht, einen Bildungsgang des Kindes wählen zu können, sondern ist eine Organisationsmaßnahme des Staates zur Erfüllung des ihm nach § 2 HSchG obliegenden Erziehungsauftrages im Bereich des Schulwesens. Die rein innerschulische Organisationsentscheidung, aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine weitere Parallelklasse einzurichten, berührt das Persönlichkeitsrecht des Kindes bzw. das Elternrecht auch schon deshalb nicht, weil eine Verringerung der Klassenstärke den Schülerinnen und Schülern und letztlich auch den Eltern zugute kommt. Es ist weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule die Antragstellerin ausgewählt hat, die neue Klasse zu besuchen. Zunächst ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Antragstellerin kein formaler Fehler in dem Schreiben der Schule vom 07.07.2003 zu erkennen, da es der Vertreter der Schulleiterin unterschrieben hat (Bl. 4 der Gerichtsakte). Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größen der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 03.12.1992 (Abl. 1993, S. 2) – VO – bestimmt nicht, wie im Einzelnen neue Klassen zu bilden sind. Damit ist die Behörde jedoch nicht ohne weiteres frei in ihrer Entscheidung; sie hat die allgemeinen Grundsätze für die Ausübung ihres Gestaltungsermessens zu beachten und darf insbesondere nicht willkürlich entscheiden. Das bedeutet im vorliegenden Falle, dass nachvollziehbare Kriterien für die Entscheidung, wer in die neue Klasse kommt, aufgestellt und angewandt werden müssen. Dies ist ausweislich der Stellungnahme der Schulleiterin vom 23.07.2003 (Bl. 19 der Gerichtsakte) und der insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners geschehen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gruppen aus den Klassen herausgenommen werden sollten; dass hier das Kriterium „gleiches Wohngebiet“ mit der damit zusammen hängenden Vermutung „Freundschaft“ gewählt wurde, erscheint der Kammer sinnvoll und vernünftig. Auch die Gründe dafür, dieses Prinzip im Falle der Mitschülerin B.B., mit der die Mutter der Antragstellerin bereits eine konfliktreiche Begegnung gehabt haben soll, ausnahmsweise zu durchbrechen, sind nachvollziehbar, und es daher nicht zu beanstanden, dass diese Mitschülerin nicht mitwechselt. Auch im Hinblick auf den von der Mutter der Antragstellerin im Frühjahr 2003 offenbar wegen Differenzen mit der Klassenlehrerin ausgesprochenen Wunsch, der Antragstellerin einen Klassenwechsel zu ermöglichen, erscheint die Entscheidung der Schule als frei von Ermessensfehlern; diese Umstände sind auch ein ausreichender Grund dafür, die Mitschülerin B.B. und nicht die Antragstellerin in der Klasse zu belassen. Selbst wenn jedoch, was im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellbar ist, ein Ermessensfehler in dieser Entscheidung liegen würde, hätte dies nicht den Erfolg des Eilantrags zur Folge, da Gegenstand einer Hauptsacheklage nicht (lediglich) eine Anfechtung der Entscheidung ist, sondern vielmehr ein Leistungsbegehren. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung, das heißt einer Ermessensreduktion auf Null mit der Folge, dass ausschließlich die gewünschte Entscheidung richtig ist, die Antragstellerin in dem bisherigen Klassenverband zu belassen, hat diese nicht glaubhaft machen können. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, auf die Antragstellerin in einer bestimmten Weise Einfluss zu nehmen, wäre bei einer bestehender Zulässigkeit ebenfalls unbegründet. Im Rahmen des der Schule auferlegten Erziehungs- und Bildungsauftrags ist es selbstverständlich, dass eine Schule „Einfluss“ auf die Schülerinnen und Schüler nimmt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Schule dabei eventuell zu ziehende Grenzen überschritten hätte, zumal noch nicht einmal substantiiert vorgetragen wurde, wie dieser Einfluss vorgenommen wurde und was daran auszusetzen sei. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG, wobei wegen des weitgehend auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags eine Reduzierung des Auffangstreitwertes nicht in Betracht kommt.