Beschluss
7 G 1683/03.A
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0825.7G1683.03.A.0A
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Leitsätze
Wurde das Asylerstverfahren nur deshalb zum Nachteil des Asylbewerbers beendet, weil die Klage wegen Versäumnung der Klagefrist durch den (früheren) Bevollmächtigten abgewiesen wurde, kann das Ermessen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Entscheidung, ob das Vefahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG wieder aufgegriffen werden soll, eingeschränkt, wenn nicht "auf Null" reduziert sein.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.06.2003 an die Ausländerbehörde vorläufig zurückzunehmen und ihr gegenüber zu erklären, dass das Wiederaufgreifensverfahren zu § 53 AuslG noch nicht beendet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde das Asylerstverfahren nur deshalb zum Nachteil des Asylbewerbers beendet, weil die Klage wegen Versäumnung der Klagefrist durch den (früheren) Bevollmächtigten abgewiesen wurde, kann das Ermessen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Entscheidung, ob das Vefahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG wieder aufgegriffen werden soll, eingeschränkt, wenn nicht "auf Null" reduziert sein. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.06.2003 an die Ausländerbehörde vorläufig zurückzunehmen und ihr gegenüber zu erklären, dass das Wiederaufgreifensverfahren zu § 53 AuslG noch nicht beendet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Abschiebung, nachdem sein Folgeantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde. Die Klage gegen die Ablehnung seines ersten Asylantrags wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.11.2001 – 7 E 2681/00.A (3) – als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist durch ein Verschulden der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden war. Das Urteil wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.03.2003 – 6 UZ 7/02.A – rechtskräftig. In seinem Folgeantrag vom 12.05.2003 trug der Antragsteller vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er kündigte die Vorlage eines ärztlichen Attestes an. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 13.06.2003 ab, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid vom 02.10.2000 im Asylerstverfahren bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Eine neue Abschiebungsandrohung sprach das Bundesamt entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht aus. Der Bescheid wurde der zuständigen Ausländerbehörde mit Schreiben vom 17.06.2003 übersandt. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 04.07.2003 Klage. Er hat am 01.08.2003 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, er befinde sich seit „geraumer Zeit“ in ärztlicher und seit Anfang Mai in psychiatrischer Behandlung und legt ein Attest vom 11.06.2003 vor, auf das verwiesen wird (Bl. 45 d. Gerichtsakte). Aufgrund der Abschiebungsankündigung der zuständigen Ausländerbehörde vom 16.07.2003 sei er in einen psychischen Ausnahmezustand geraten und am 24.07.2003 in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber zu erklären, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens über dessen Asylfolgeantrag eine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden dürfe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Attest des behandelnden Arztes vom 24.07.2003 ist dem Antragsteller Reiseunfähigkeit und Fluguntauglichkeit bescheinigt worden. II. Der Eilantrag ist nach § 123 VwGO statthaft, weil im Hinblick auf die Abschiebung des Antragstellers kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG ergangen und somit keine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffen ist. Die Mitteilung des Bundesamtes vom 17.06.2003 und die Übersendung des angefochtenen Bescheids an die zuständige Ausländerbehörde hat keine unmittelbare Auswirkung gegenüber dem Antragsteller; sie ist lediglich eine zwischen zwei Behörden ergangene Benachrichtigung (VG B-Stadt, Beschl. v. 08.02.1994 – 7 G 30305/94.A [3]; VG Münster, Urt. v. 30.03.1993 – 3 L 88/93.A– Der Antrag ist in dem im Tenor niedergelegten Umfang begründet. Das Bundesamt hat zwar die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG nicht vorlagen. Insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Mitteilung zugrunde liegenden Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.06.2003. Der Antragsteller gab im Folgeantragsverfahren an, er sei in seiner Heimat gefoltert worden. Damit wird aber keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgetragen. Das im Verfahren vor dem Bundesamt angekündigte und im Verwaltungsstreitverfahren schließlich vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. Z. vom 11.06.2003 (Bl. 45 d. Gerichtsakte) mag zwar als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen sein, das eine günstigere Entscheidung für den Antragsteller herbeigeführt haben würde; der Antragsteller hätte ein Attest aber wegen § 51 Abs. 2 VwVfG bereits in dem früheren Verfahren vorlegen müssen, unabhängig davon, dass damals noch die fristgerechte Klageerhebung zu einer „günstigeren Entscheidung“ notwendig gewesen wäre; es ist nämlich nicht Sinn der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG, die Folgen einer Versäumung der Klagefrist zu heilen. Wenn darüber hinaus die vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörungen auf Folterungen vor der Ausreise des Antragstellers beruhen, so hätte er sie ebenfalls im Erstverfahren zumindest erwähnen müssen. Dies geschah aber weder vor dem Bundesamt noch in der umfangreichen informatorischen Anhörung durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2001. Es war lediglich von einer ärztlichen Behandlung „an der Schulter“ die Rede (Bl. 19 der Bundesamtsakte im Erstverfahren), von Rückenbeschwerden (Bl. 29 der Bundesamtsakte im Folgeverfahren) bzw. davon, dass er wegen seiner Krankheit hier mehrmals zum Doktor gegangen sei (Bl. 90 der Gerichtsakte 7 E 2681/00.A). Von einer schweren psychischen Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung berichtete der Antragsteller jedoch nicht. Zwar hatte er bereits im Erstverfahren geschildert, er habe sich in Selbsttötungsabsicht die Arme aufgeritzt. Dieser Vortrag bezieht sich aber auf Vorkommnisse vor Beginn seines Militärdienstes im Jahre 1997. Die Tatsache, dass er diesen Militärdienst offenbar beanstandungslos abgeleistet hat, spricht dagegen, dass es sich damals um dieselben Belastungsstörungen gehandelt hat wie angeblich heute. Der Eilantrag ist jedoch insoweit begründet, als das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu Unrecht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG nicht gegeben seien. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes hat der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederaufgreifen dieses Verfahrens. Daher ist es der Ausländerbehörde durch die Beseitigung der Mitteilung des Bundesamtes vom 17.06.2003 vorläufig rechtlich unmöglich zu machen, eine Abschiebung durchzuführen. Der Asylbewerber hat im Rahmen des Folgeantragsverfahrens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob das Verfahren zu § 53 AuslG wieder aufgegriffen wird oder nicht. Wurde das Erstverfahren nur deshalb zum Nachteil des Antragstellers beendet, weil die Klage wegen Versäumung der Klagefrist durch den Bevollmächtigten abgewiesen wurde, ist dieses Ermessen der Behörde eingeschränkt, wenn nicht gar auf Null reduziert. Dies hat das Bundesamt nicht beachtet. Wie bereits im Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.11.2001 im Erstverfahren 7 E 2681/00.A (3) dargelegt wurde, hatte zwar das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob auch in Asylstreitverfahren bei einer Versäumung der Klagefrist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird, bereits mit Beschluss vom 20.04.1982 (2 BvL 26/81–, BVerfGE 60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist. Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existentiellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt. Die fehlende Möglichkeit für den abgewiesenen Asylbewerber, sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des unabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen wie grundsätzlich im Strafverfahren. Diese Erwägungen gelten auch nach den Neuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht. Der Asylbewerber kann nun zwar keine erneute Prüfung seines Asylvorbringens durch das Bundesamt mit einem Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erreichen, da die Versäumung der Klagefrist durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG darstellt. Inzwischen hat aber das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen klargestellt, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht beendet sein muss (Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99–, InfAuslR 2000, 16, und v. 21.03.2000 – 9 C 41.99–, JURIS). Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (BVerwG, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97–, NVwZ 2000, 907 = DVBl 2000, 1279 = EZAR 212 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 459 = AuAS 2000, 197). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.1982 haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.01.2000 (A 14 S 786/99–, NVwZ-RR 2000, 261 f. = ESVGH 50, 160 = AuAS 2000, 45 und 144) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 24.01.2000 – 11 A 10006/00.OVG – in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden des Vertretenen an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden. Die genannten Gerichte haben zudem auf eine Ermessensreduzierung hingewiesen, wenn – wie im Falle des § 53 AuslG in der Regel – zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Ermessen des Bundesamtes bei seiner Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, sogar auf Null reduziert war, denn jedenfalls hat es bei seiner Entscheidung das oben erwähnte Verschulden der ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Versäumung der Klagefrist im Erstverfahren nicht berücksichtigt, womit zumindest ein Ermessensdefizit vorliegt. Das Bundesamt hätte bei seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen, dass die vom Antragsteller im Erstverfahren vorgebrachten Schilderungen über erlittene Folter in der Türkei vom Gericht nur deshalb nicht Beachtung gefunden haben, weil die Klage – ohne Verschulden des Antragstellers – verfristet war. Den juristisch nicht bewanderten Antragsteller traf im Hinblick auf das Versäumen der Klagefrist kein Verschulden. Er hatte seiner damaligen Bevollmächtigten – aus seiner Sicht richtig – mitgeteilt, er habe den Bescheid am 16.10.2000 erhalten. Was er nicht wissen konnte war, dass der Bescheid drei Tage zuvor durch Niederlegung zugestellt worden war und es auf dieses Datum ankam. Der Antragsteller hat auch substantiiert rechtliche und tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass er aufgrund der angeblich in der Türkei erlittenen Folter unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, und diesen Vortrag im Eilverfahren durch Vorlage von ärztlichen Attesten untermauert. Dies sind ausreichend substantiierte Bedenken gegen die Asylablehnung, ohne dass im vorliegenden Eilverfahren geprüft werden müsste, ob die vorgelegten Atteste tatsächlich geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung nachzuweisen . Es wäre vielmehr Aufgabe des Bundesamtes im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG gewesen, dem Antragsteller Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Gutachten zu geben oder selbst (amts-)ärztliche Gutachten einzuholen und den Antragsteller im Hinblick auf die Frage anzuhören, ob die behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen gegebenenfalls Folgen der geschilderten Folterungen, mithin nicht inlandsbezogene, sondern zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind. Soweit der Antragsteller inzwischen eine aktuell bestehende Suizidgefahr geltend macht und vorträgt, er sei in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden, handelt es sich hierbei um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das nicht gegenüber dem Bundesamt, sondern nur gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 – 9 C 12/99–, BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93; VG B-Stadt, Beschl. v. 12.05.2003 – 7 G 708/03.A (1) –). Der Eilantrag im Übrigen, das Bundesamt zur Erklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu verpflichten, dass eine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden dürfe, war abzulehnen, weil eine gesetzliche Befugnis des Bundesamtes dafür nicht zu erkennen ist. Die Antragsgegnerin hat als im Wesentlichen Unterlegene nach § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Hinweise: Der Gegenstandswert lässt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG entnehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).