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Urteil

7 E 1201/01

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2005:0120.7E1201.01.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einer Pfarrerin, die wegen eines gegen sie gerichteten Verdachts, sie habe Reisekosten falsch abgerechnet, die Fahrtkosten auf eine Kollektenkasse der beklagten Kirchengemeinde zahlte und nach Klärung der Umstände die Ausbezahlung der Fahrtkosten verlangt. 2. Für eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist kein Raum gegeben, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen oder rechtsgrundlos gewordenen Leistung eines Bürgers in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zu einem Träger öffentlicher Gewalt geht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.709,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einer Pfarrerin, die wegen eines gegen sie gerichteten Verdachts, sie habe Reisekosten falsch abgerechnet, die Fahrtkosten auf eine Kollektenkasse der beklagten Kirchengemeinde zahlte und nach Klärung der Umstände die Ausbezahlung der Fahrtkosten verlangt. 2. Für eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist kein Raum gegeben, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen oder rechtsgrundlos gewordenen Leistung eines Bürgers in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zu einem Träger öffentlicher Gewalt geht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.709,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit in dem Verlangen der Beklagten nach "Wiederholung" des Verfahrens im Schriftsatz vom 08.12.2004 ein Widerruf dieser Erklärung gesehen werden könnte, wäre ein solcher Widerruf der Prozesserklärung mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage seit der Einverständniserklärung jedenfalls unwirksam, § 173 VwGO i. V. mit § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Nachweise bei Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 101 Rdnr. 6, Fn. 5). Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht ist gegeben, denn es handelt sich weder um eine kirchenverfassungsrechtliche Streitigkeit, noch ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Zwar sind Streitigkeiten wegen Maßnahmen, die die Kirche in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts getroffen hat, keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO, auch wenn die Religionsgesellschaft den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV). Hier handelt es sich aber nicht um eine solche Maßnahme, sondern um eine vermögensrechtliche Streitigkeit der Pfarrer, die nach § 5 Nr. 2 Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG) und § 30 Satz 2 Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) der Verwaltungsgerichtsbarkeit überlassen bleibt. Gleichzeitig handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Beteiligten in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander stehen, und um aus diesem Dienstverhältnis entstandene Vermögensverschiebungen. Zwar geht es in der Sache nicht mehr um die Auszahlung von nach dienstrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Fahrtkosten, sondern um die Rückforderung bereits erstatteter und zurückgezahlter Fahrtkosten, diese "sekundäre" Rechtsbeziehung ist aber bereits ausreichend, um einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85, und v. 26.04.1968 - VII C 180.66 -, BVerwGE 29, 318 = NJW 1968, 1394; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 424). Die Klage ist auch begründet. Zunächst ist die Beklagte die richtige Gegnerin der erhobenen Klage. Die erst gegen die Evangelische Kirche für Hessen und Nassau erhobene Klage ist wirksam nach § 91 Abs. 1 VwGO geändert und gegen die Beklagte gerichtet worden. Eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt auch dann vor, wenn der oder die Beklagte ausgewechselt wird (vgl. Nw. bei Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 91 Rdnr. 2). Die Klageänderung war auch ohne die Einwilligung der früheren Beigeladenen und jetzigen Beklagten zulässig, weil das Gericht sie für sachdienlich gehalten hat (§ 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Sachdienlich war die Änderung der Klage, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites gefördert hat, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn eine neue Klage gegen die jetzige Beklagte hätte erhoben und eine neue mündliche Verhandlung hätte anberaumt werden müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.709,44 EUR nebst Zinsen seit dem 11.11.2004, als die Klage gegen die jetzige Beklagte rechtshängig geworden ist. Rechtsgrundlage des Rückzahlungsverlangens ist der so genannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der inzwischen nicht mehr aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB abgeleitet wird, sondern sich als eigenständiges, gewohnheitsrechtliches Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz ergibt, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist (BVerwG, Urt. v. 12.03.1985, a. a. O., BVerwGE 71, 85, und v. 30.11.1995 - 7 C 56/93 -, BVerwGE 100, 56 = NVwZ 1996, 595; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff. und Staatshaftungsrecht, a. a. O., S. 415 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., S. 239 m. w. Nw.). Der Anspruch bezweckt den Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Unerheblich ist dabei, auf welche Art und Weise die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zustande gekommen ist; entscheidend ist das Fehlen oder der Wegfall des Rechtsgrundes (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 415). Die Kammer hat aufgrund der gewechselten Schriftsätze, der vorgelegten Personalakte und aufgrund der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die ihr gezahlten Dienstreisekosten auf die Kollektenkasse der Beklagten zurückgezahlt hat, um Ruhe in die Kirchengemeinde zu bringen und um zu erkennen zu geben, dass sie das Geld nicht verwenden würde, bis die Vorwürfe unkorrekter Abrechnungen vom Rechnungsprüfungsamt der EKHN geklärt seien. Dies war, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2004 selbst ausgeführt hat, ein Rechtsgrund für die von ihr erbrachte Leistung. Dieser Rechtsgrund ist allerdings später weggefallen, und zwar zum einen dadurch, dass die Auseinandersetzungen in der Gemeinde bis hin zur mündlichen Verhandlungen andauerten, der Vorwurf der unkorrekten Abrechnung weiter erhoben und damit der von der Klägerin erhoffte Zweck nicht erreicht wurde. Zum anderen war die Leistung unter eine aufschiebende Bedingung gestellt worden; die Beklagte sollte die Zahlung behalten, solange die Vorwürfe ungeklärt bleiben würden. Diese Bedingung ist durch die Erklärung des Rechnungsprüfungsamts, die Abrechnungen seien aus seiner Sicht nicht zu beanstanden, spätestens aber mit den Schreiben der EKHN vom 20.12.2000 an Pfarrer P. und vom 19.01.2001 an den Bevollmächtigten der Klägerin weggefallen, in denen die EKHN sinngemäß erklärte, dass es keinen Anlass zu Beanstandungen mehr gebe. Damit war der Rechtsgrund der Leistung seitens der Klägerin zur sozusagen treuhänderischen Verwahrung des Betrags durch die Beklagte bis zur Klärung der Angelegenheit durch das Rechnungsprüfungsamt entfallen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte selbst die Vorwürfe als geklärt angesehen hat oder hätte ansehen müssen. Eine "Klärung im materiellen Sinne", wie es die Beklagte ausdrückt, war nicht notwendig, um den Rückzahlungsanspruch auszulösen. Denn die Beklagte hat mit der Prüfung der Reisekostenanträge und der Anweisung an das Rentamt, die Kosten auszubezahlen, bereits zu erkennen gegeben, dass sie die Abrechnungen für sachlich richtig hielt. Die "Ausgabe-Anordnung" enthält jeweils den Vermerk: "Zugleich sachlich richtig und festgestellt", mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift eines Kirchenvorstandsmitglieds (vgl. nur die Anordnung vom 07.07.1999, Bl. 89 der Personalakte). Indem die Beklagte nun im Nachhinein die sachliche Richtigkeit bestreitet, setzt sie sich treuwidrig in Widerspruch zu ihrem vorhergehenden Verhalten. Dies gilt ebenso für die steuerrechtlichen Überlegungen der Beklagten; für den Rückzahlungsanspruch ist es mithin unerheblich, ob Fahrten von der Wohnung zum Dienstort als Werbungskosten mit dem Finanzamt und mit der Beklagten nur innerdienstliche Fahrten abzurechnen gewesen wären; dies hätte sie vor der Auszahlung der Fahrtkosten prüfen müssen. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin habe die Fahrtkosten ohne jeglichen Vorbehalt zurückgezahlt. Sie beruft sich bei ihrem Vortrag zwar auf die Kirchenvorstandsmitglieder D., E. F. und hat sie als Zeugen dafür angeboten, dass die Klägerin in der Sitzung am 12. 09 .2000 einen Vorbehalt - Zahlung bis zur Klärung durch das Rechnungsprüfungsamt - nicht ausgesprochen habe. Denn diesem Vortrag der Beklagten steht schon entgegen, dass das von der Klägerin in Auszügen vorgelegte Protokoll der Kirchenvorstandssitzung vom 14.11.2000 als Anlage eine entsprechende Erklärung der Klägerin enthält; die Echtheit des Protokollauszugs wird von der Beklagten nicht bestritten. Dort schreibt die Klägerin, bestimmt von dem Gedanken, wie man die Missstimmung in der Gemeinde beseitigen könne, habe sie sich entschlossen, die Fahrtkosten der Jahre 1997 bis 1999 in der ihr genehmigten Höhe zurückzuzahlen, "bis die Angelegenheit vom Rechnungsprüfungsamt geklärt ist". Dieser Erklärung ist die Überschrift vorangestellt: "Erklärung, die ich am 12. September 2000 in einer Sitzung mit D., E., P. und am 17.10.2000 in der Kirchenvorstandssitzung verlesen habe (...)". Im Protokoll vom 14.11.2000 heißt es unter Tagesordnungspunkt 2 - Verabschiedung des Protokolls der KV-Sitzung vom 17.10.: "Änderung in TOP 1: (...) Dem Protokoll wird eine eigene Darstellung (Ergänzung) von Frau Pfarrerin A. hinzugefügt." Dem Protokoll vom 17.10.2000 wurde sodann mit neun Stimmen gegen eine Stimme bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Das bedeutet nicht nur, dass die Klägerin bereits am 17.10.2000 den Kirchenvorstand der Beklagten über den Zweck der Rückzahlung informierte. Daraus ist auch zu schließen, dass die Klägerin die genannte Erklärung und somit auch ihren Vorbehalt bereits am 12.09.2000 geäußert hat. Andernfalls wäre nicht nachzuvollziehen, warum die als Zeugen genannten Kirchenvorstände, die an dem Gespräch am 12.09.2000 teilgenommen hatten und sowohl in der Sitzung am 17.10.2000 als auch an der Sitzung am 14.11.2000 zugegen waren, dem Protokoll vom 17.10.2000 - zumindest mehrheitlich - zustimmten, anstatt dem Inhalt der beigefügten Erklärung zu widersprechen. Dies aber hätten sie tun müssen, wenn die Klägerin ihre Erklärung nicht schon am 12.09.2000 abgegeben hätte; so setzt sich die Beklagte aber dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus: Einerseits ergibt sich der "Vorbehalt" der Klägerin am 12.09.2000 aus den Protokollen der Beklagten, anderseits bestreitet sie diesen Vorbehalt. Daher kann die Kammer den Vortrag der Beklagten nicht als substantiiertes Bestreiten ansehen, diese hätte zumindest vortragen müssen, wie der Widerspruch zu erklären ist. Infolgedessen hat die Kammer auch von einer Beweisaufnahme abgesehen. Unabhängig davon erübrigte sich eine Beweisaufnahme auch deshalb, weil es auf den Zeitpunkt, wann die Beklagte den Vorbehalt kannte oder hätte kennen müssen, nicht ankommt. Denn selbst wenn die Klägerin ihre insoweit eindeutige Erklärung erst am 17.10.2000 zu Protokoll gegeben hat, durfte die Beklagte bis dahin nicht annehmen, die Klägerin habe ihr die Fahrtkosten vorbehaltlos und insbesondere auf Dauer zurückgezahlt. Die Formulierung auf dem Überweisungsträger "Nichtinanspruchnahme Reisekosten" und "Rückzahlung" durfte sie jedenfalls nicht so verstehen. Ist schon zweifelhaft, inwieweit der Eintrag auf dem Formular überhaupt als Willenserklärung angesehen werden kann, so konnte keinesfalls aus ihr geschlossen werden, hiermit sei eine dauerhafte und nicht nur eine vorübergehende Rückzahlung ohne Vorbehalt gemeint. Abgesehen davon, dass auf dem Überweisungsformular kein Platz für weitere Erklärungen wie einen Vorbehalt gewesen sein dürfte, hätte die Beklagte bei verständiger Würdigung der Situation auch nicht annehmen dürfen, dass es sich um eine endgültige Rückzahlung handelte. Denn ausweislich des Protokolls der Kirchenvorstandssitzung vom 17.10.2000 war die Klägerin am 12.09. 2000 aufgefordert worden, lediglich den "Differenzbetrag zwischen den HH-Ansätzen und den gezahlten Beträgen" zurück zu erstatten. Es wäre äußerst lebensfremd anzunehmen, die Klägerin hätte nun gleich die gesamten Fahrtkosten (und nicht nur den umstrittenen Teil davon) zurückzahlen wollen. Es ist nicht einzusehen und wäre nach dem Empfängerhorizont der Beklagten auch nicht anzunehmen gewesen, dass sie auf den Teil der Kosten verzichten würde, den ihr die Beklagte (in Höhe der Haushaltsansätze) zugestand. Die Beklagte hat die Rückzahlung zu Recht auch nicht als "Spende" angesehen, wie das Kirchenvorstandsmitglied F. in seinem Schreiben vom 19.01.2001 an die EKHN behauptete, sondern, wie sie in der Klageerwiderung selbst vorträgt, in den Haushaltsposten "Fahrtkosten" überführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vorliegende Anspruch auch nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift könnte die Klägerin das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückfordern, wenn sie gewusst hätte, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Bestimmung ist hier schon deswegen nicht anzuwenden, weil die Klägerin von Anfang an mit einem Rechtsgrund geleistet hat, der Rechtsgrund aber später weggefallen ist. Solche Fälle, in denen ein Rechtsgrund ursprünglich bestand, werden von § 814 BGB nicht erfasst (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 814 Anm. 2). Abgesehen davon ist für eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kein Raum, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen oder rechtsgrundlos gewordenen Leistung des Bürgers in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zu einem Träger öffentlicher Gewalt geht. Wie oben dargelegt, beruht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht auf einer Analogie zu den §§ 812 ff. BGB, sondern er ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches seit Jahrzehnten in allgemeiner Rechtsüberzeugung ständig praktiziert wird und daher inzwischen gewohnheitsrechtlich verfestigt ist (BVerwG, Urt. v. 12.03.1984, a. a. O., BVerwGE 71, 85). Stimmen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs im Wesentlichen überein, so setzt doch die Anwendung jeder einzelnen Regelung, die in den § 812 ff. BGB ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, im öffentlichen Recht voraus, dass (auch) sie die Ausprägung eines allgemeinen, für das gesamte Recht geltenden Grundsatzes ist. Dies ist bei § 814 BGB jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift beruht darauf, dass es dem Leistenden grundsätzlich freisteht, auch eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Weiß er, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, und leistet er trotzdem, dann würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleistete wieder zurückverlangte. Die Vorschrift ist also eine besondere Ausprägung des Vertrauensschutzes; der Empfänger einer Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass er die Leistung behalten darf (BGH, Urt. v. 18.01.1979 - VII ZR 165/78 -, BGHZ 73, 202 = NJW 1979, 763; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, DVBl 1992, 785 = NVwZ 1992, 796). Auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers gegen die Verwaltung passt dieser Grundsatz indessen nicht. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ihr Vertrauen, einen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil gegen die Rückforderung verteidigen zu können, ist daher von vornherein nicht schutzwürdig (VGH Baden-Württemberg, 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - NVwZ 1991, 583 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, DVBl 1992, 785 = NVwZ 1992, 796; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1984, a. a. O., BVerwGE 71, 85, für die entsprechende Problematik beim Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB); der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat hier Vorrang (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 434). Das gilt wegen der gleichen Interessenlage auch für die Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften, denen wenigstens im gleichen Maße eine Bindung an Recht und Gesetz aufzuerlegen ist. Die Klage ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Die Klägerin kann ab Rechtshängigkeit entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB Prozesszinsen verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1984, a. a. O., BVerwGE 71, 85; Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 = NVwZ 1989, 876 = DVBl 1989, 930; Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 90 Rdnr. 22). Rechtshängig wurde die Klage mit der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnr. 6). Die Beklagte hat als im Rechtsstreit Unterlegene die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, DVBl 1999, 992 = ESVGH 49, 240). Der Vollstreckungsnachlass war gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO auszusprechen. Die Klägerin ist Pfarrerin der früheren Beklagten, der Evangelischen Kirche für Hessen und Nassau, und begehrt die Auszahlung von Kosten für Dienstreisen. Die jetzige Beklagte ist die Kirchengemeinde, in der die Klägerin ihren Dienst versah. Die Klägerin beantragte die Erstattung von Fahrtkosten für Dienstfahrten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 7.255,04 DM bei der früheren Beklagten, der EKHN. Diese Fahrtkosten wurden von der jetzigen Beklagten angewiesen und vom zuständigen Evangelischen Rentamt R. ausbezahlt. Im Vorstand der Beklagten wurde aber der Verdacht geäußert, die Klägerin habe die Reisekosten falsch abgerechnet. In einem Gespräch am 12.09.2000 zwischen drei Kirchenvorstehern, Pfarrer P. und der Klägerin wurde dieser das "Angebot" gemacht, dass sie die über die Haushaltsansätze der letzten drei Jahre hinausgehenden Fahrtkosten zurückerstatte; im Gegenzug würde der Kirchenvorstand auf "weitere Schritte" verzichten. Die Klägerin wies dies zurück, überwies aber die erhaltenen Fahrtkosten am 22.09.2000 auf die Kollektenkasse der Beklagten. Auf dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug sind unter dem 25.09.2000 drei Zahlungseingänge in Höhe von 1.556,36, 2.425,80 und 3.272,88 DM enthalten mit dem Text: "Zahlungseingang A., und B., C-Stadt Nichtinanspruchnahme Reisekosten 1997" bzw. "1998" bzw. 1999" und jeweils "Rückzahlung". In dem Protokoll der Kirchenvorstandssitzung am 14.11.2000 (Bl. 188 der Personalakte) heißt es, die Klägerin lege "Wert darauf, dass das Geld für Fahrtkosten - von ihr an die Kollektenkasse überwiesen - wieder an sie zurücküberwiesen wird". Weiter unten im Protokoll ist zu lesen: "Es besteht Konsens zw. Frau Pfarrerin A. und dem KV, dass das Thema ungeklärter Fahrtkostenabrechnungen von Herrn Pfr. P. als KV-Vorsitzender über den Dekanatssynodalvorstand an die Kirchenverwaltung weiter verwiesen wird. Frau Pfarrerin A. sieht es als Fehler, die ihr gezahlten Fahrtkosten an die Kollektenkasse zurück überwiesen zu haben." Unter TOP 2 der Sitzung ist im Protokoll vermerkt: "Dem Protokoll wird eine eigene Darstellung (Ergänzung) von Frau Pfarrerin A. hinzugefügt." Am Ende des Protokolls findet sich eine "Erklärung, die ich am 12. September 2000 in einer Sitzung mit D., E., P. und am 17.10.2000 in der Kirchenvorstandssitzung verlesen habe und die laut Protokoll vom 14.11.2000, Tagesordnungspunkt 2 dem Protokoll vom 17.10.2000 hinzugefügt werden sollte. (...) Alles was ich jetzt sage ist bestimmt von dem Gedanken, wie man die Missstimmung in der Gemeinde beseitigen kann. (...) 3. So habe ich folgenden Entschluss gefasst. Ich werde die Fahrtkosten der Jahre 1997/1998/1999 in der mir genehmigten Höhe zurückzahlen, bis die Angelegenheit vom Rechnungsprüfungsamt geklärt ist." Aufgrund des Ergebnisses der Kirchenvorstandssitzung vom 14.11.2000 schrieb Pfarrer P. am 16.11.2000 (Bl. 105 der Personalakte) an die frühere Beklagte und bat um eine Klärung im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe, sowohl auf der Ebene des Rechnungsprüfungsamtes als auch auf der Ebene dienstrechtlicher Maßnahmen. Die frühere Beklagte leitete das Schreiben, dem die Abrechnungen in Kopie beigelegt waren, am 24.11.2000 an ihr Rechnungsprüfungsamt weiter. Mit Schreiben vom 01.12.2000 (Bl. 151 der Personalakte) wandte sich die Klägerin selbst über die EKHN an deren Rechnungsprüfungsamt und bat um Prüfung ihrer Fahrtkosten. Um Ruhe in die Gemeinde zu bekommen und in der Hoffnung, dass die erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhalten würden, bis die Angelegenheit geklärt sei, habe sie die Fahrtkosten an die Kollektenkasse überwiesen. Sollte die Prüfung ergeben, dass ihre Fahrtkostenabrechnungen nicht zu beanstanden seien, verlange sie die Rückzahlung der Fahrtkosten von der Beklagten. Unter dem 15.12.2000 (Bl. 153 der Personalakte) teilte das Rechnungsprüfungsamt der EKHN mit, dass die in Kopie beigelegten Reisekostenabrechnungen aus Sicht der Rechnungsprüfung nicht zu beanstanden seien. Soweit der Kirchenvorstand die Art und Weise der Fahrtaufzeichnungen beanstande und bezweifle, sei dies vor der Anordnung von ihm zu klären gewesen. Die Anordnungen seien aber ordnungsgemäß von zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterschrieben und angewiesen worden. Lediglich in zwei vom Kirchenvorstand angesprochenen Fällen, in dem die Klägerin selbst unzulässigerweise eine der beiden Unterschriften geleistet habe, sei es Aufgabe der zuständigen Kasse gewesen, die Anordnung zurückzuweisen. Inwieweit die Mutmaßungen des Kirchenvorstandes zuträfen, dass die Kilometerangaben nicht stimmten, könne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die vom Kirchenvorstand nicht nachzuvollziehende Steigerung der Reisekosten in den Jahren 1997 bis 1999 rechtfertigten diese Verdächtigungen jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Überschreitungen der Haushaltsansätze (überplanmäßige Ausgaben) vom Kirchenvorstand hätten beschlossen werden müssen. Die EKHN unterrichtete Pfarrer P. mit Schreiben vom 20.12.2000 vom Ergebnis der Prüfung und gab der Erwartung Ausdruck, dass er die Behauptung, die Fahrtkostenabrechnungen gäben Anlass zur Beanstandung, nicht mehr wiederholen werde. Daraufhin schrieb das Mitglied des Kirchenvorstands F. am 19.01.2001 (Bl. 162 der Personalakte) unter anderem zurück, die Steigerungen der Fahrtkosten rechtfertigten allein sicherlich keine Verdächtigungen, machten aber Nachprüfungen und Nachfragen dringend erforderlich. Er äußerte weiterhin die Ansicht, die Klägerin habe den Betrag als Spende an die Kollektenkasse überwiesen. Mit Schreiben vom 19.01.2001 (Bl. 179 der Personalakte) teilte die EKHN dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, sie bedauere, dass die frühere Beigeladene und jetzige Beklagte die Fahrtkosten nicht erstatten wolle, sie selbst sehe sich aber nicht in der Lage, der Klägerin den geforderten Betrag zu überweisen. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten richte sich gegen die frühere Beigeladene, sie sei eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Schreiben vom 23.01.2001 (Bl. 177 der Personalakte) forderte die Klägerin den Kirchenvorstand der Beklagten zur Rückzahlung der Fahrtkosten unter Fristsetzung zum 04.02.2001 ohne Erfolg auf. Am 23.05.2001 hat die Klägerin Klage zunächst gegen die EKHN erhoben und mit Schriftsatz vom 12.08.2002 der früheren Beigeladenen "den Streit verkündet". Mit Beschluss vom 14.08.2002 hat die Kammer die Kirchengemeinde und jetzige Beklagte beigeladen. Die Klägerin hat vorgetragen, die frühere Beklagte, die EKHN, sei als Beschäftigungsbehörde zuständig für die Erstattung der beantragten Reisekosten. Die frühere Beigeladene, vertreten durch das Rentamt, sei nur die "Zahlstelle" für die EKHN. Durch die Rückzahlung sei die Erfüllung rückgängig gemacht worden, die Forderung neu entstanden und daher der Anspruch der Klägerin nicht durch Erfüllung erloschen. Die frühere Beklagte könne sich auch nicht auf § 814 BGB stützen, da die Rückzahlung ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgt sei, zunächst den Streit über die Höhe der geltend gemachten Kosten zu klären. Damit stehe fest, dass die Zahlung gerade nicht zum Zwecke einer Verbindlichkeit im Sinne des § 814 BGB erfolgt sei. Nach einem - erfolglos gebliebenen - Vergleichsgespräch mit der früheren Beklagten am 18.06.2002 hat die Klägerin ihre Fahrtkosten auf dreieinhalb Seiten ihres Schreibens vom 25.06.2002 (Bl. 99 der Gerichtsakte) erläutert. Daraufhin teilte die EKHN der früheren Beigeladenen mit Schreiben vom 10.07.2002 mit, die nochmalige Überprüfung der Fahrkostenabrechnung habe keinerlei Beanstandungen ergeben. Der Klägerin seien daher die Fahrtkosten der Jahre 1997 bis 1999 zu erstatten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2004 eine Klageänderung beantragt und richtet die Klage nunmehr gegen die frühere Beigeladene. Die Kammer hat die Klageänderung als sachdienlich angesehen den Beiladungsbeschluss vom 14.08.2002 aufgehoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.709,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die frühere Beigeladene und jetzige Beklagte trägt vor, zu einer Erstattung der Fahrtkosten bestehe kein Anlass, da die Beklagte "an ihrer bisher geäußerten Rechtsauffassung" festhalte. Es liege auch nicht in der Entscheidungsbefugnis der EKHN, gegenüber der Beklagten Weisungen zu erteilen. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte das Geld auf einem sogenannten Verwahrkonto "geparkt" habe. Der entsprechende Betrag sei auch nicht als Spende verbucht, sondern in den Haushaltsposten "Fahrtkosten" überführt worden, dort jedoch nicht als Ausgabenposition. Die Beklagte habe im Übrigen Zweifel an der Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts, denn über das kirchliche Amts- und Dienstrecht hätten ausschließlich die kirchlichen Gerichte zu entscheiden. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin bestehe nicht. Sie habe die Reisekosten nicht unter Vorbehalt bis zu einer Klärung des Rechnungsprüfungsamts zurückgezahlt. Zum einen liege eine solche Klärung bisher nicht vor, zum anderen habe die Klägerin eine entsprechende Erklärung am 12.09.2000, wie von ihr behauptet, nicht abgegeben. Die Ankündigung der Klägerin, bezogen auf die Rückzahlung der Fahrtkosten, sei völlig vorbehaltlos, freiwillig und ohne jeglichen Zwang oder Druck seitens des Kirchenvorstands erfolgt. Dazu wird die Vernehmung von drei Zeugen als Beweis angeboten. Aus der Zweckbestimmung der Überweisung sei keinerlei Vorbehalt ersichtlich. Zur rechtlichen Bewertung dessen komme es auf die Sicht des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung an. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag aber erst am 17.10.2000 eine Gegendarstellung abgegeben. Die Leistung der Klägerin sei auch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei ihre auf die Nichtinanspruchnahme von Fahrtkosten gerichtete Willenserklärung. Zumindest sei die Überweisung in Kenntnis einer Nichtschuld erfolgt. Für die Kenntnis der Nichtschuld genüge bereits ein Zweifel an der Nichtschuld, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Sofern eine Anwendung des § 814 BGB verneint werde, liege ein Verzicht auf den Bereicherungsanspruch vor, wenn der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Leistenden heraus den Schluss ziehen durfte, dass der Leistende die Leistung gegen sich gelten lassen wolle, und zwar unabhängig von der Beschaffenheit des Rechtsgrundes. Darüber hinaus müssten die geltend gemachten Fahrtkosten einer differenzierten steuerrechtlichen Betrachtung unterworfen werden, da beispielsweise die Fahrtkosten von der Wohnung der Klägerin zu ihrem Dienstort als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen wären, während dienstlich veranlasste Fahrten vom Arbeitsort zu anderen Tätigkeitsorten als innerdienstliche Fahrtkosten zwischen der Klägerin und der Beklagten abzurechnen wären. Die Klägerin und die jetzige Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der jetzigen Beklagten ist Schriftsatznachlass und Akteneinsicht gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Personalakte der EKHN betreffend die Klägerin und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.