Urteil
7 E 1908/04
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:0120.7E1908.04.0A
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Leitsätze
1. Mit dem Begriff "aufnahmefähig" in § 161 Abs 5 Nr 3 S 1 SchG HE ist nur die für den Besuch einer anderen Schule ursächliche mangelnde Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule gemeint. Die Notwendigkeit der Beförderungskosten entfällt, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere auf persönlichen Gründen des Schülers oder der Schülerin beruht. Das bedeutet, dass man der Schule im konkreten Fall ihre "Aufnahmefähigkeit" nur dann absprechen kann, wenn der betreffende Schüler oder die Schülerin tatsächlich abgewiesen wurde, weil die Kapazität erschöpft war.
2. Erst wenn für den Schüler und die Schülerin bei der nächstgelegenen Schule ein Aufnahmeantrag gestellt wurde und die Eltern damit unter Beweis stellen, dass sie es mit dieser Schule "ernst meinen", kann eine evtl. folgende Ablehnung durch die Schule erstattungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn erst dann können persönliche, beförderungskostenrechtlich nicht maßgebliche Gründe für den Besuch einer anderen Schule ausgeschlossen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Begriff "aufnahmefähig" in § 161 Abs 5 Nr 3 S 1 SchG HE ist nur die für den Besuch einer anderen Schule ursächliche mangelnde Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule gemeint. Die Notwendigkeit der Beförderungskosten entfällt, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere auf persönlichen Gründen des Schülers oder der Schülerin beruht. Das bedeutet, dass man der Schule im konkreten Fall ihre "Aufnahmefähigkeit" nur dann absprechen kann, wenn der betreffende Schüler oder die Schülerin tatsächlich abgewiesen wurde, weil die Kapazität erschöpft war. 2. Erst wenn für den Schüler und die Schülerin bei der nächstgelegenen Schule ein Aufnahmeantrag gestellt wurde und die Eltern damit unter Beweis stellen, dass sie es mit dieser Schule "ernst meinen", kann eine evtl. folgende Ablehnung durch die Schule erstattungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn erst dann können persönliche, beförderungskostenrechtlich nicht maßgebliche Gründe für den Besuch einer anderen Schule ausgeschlossen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter K. aus § 161 Hessisches Schulgesetz - HSchG -. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.08.2002 (GVBl. I, 466) ist eine Beförderung notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unter Schule in diesem Sinne ist die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule zu verstehen, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG. Dies ist im vorliegenden Fall die D.-Schule, diese liegt aber unstreitig weniger als drei Kilometer von der Wohnung der Kläger entfernt. Dass die D.-Schule zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres 2003/2004 aufnahmefähig war, ergibt sich aus dem Schreiben des Schulleiters an das Schulamt der Beklagten, wonach (nur) in der Jahrgangsstufe 7 der Realschule keine Schüler mehr aufgenommen werden konnten. Dass es mehr Schülerinnen und Schüler gab, die im Einzugsbereich der Schule wohnten und die die 4. Klasse der Grundschulen beendet hatten, als die D.-Schule hätte aufnehmen können, ist dabei entgegen der Ansicht der Kläger nicht maßgeblich. Mit dem Begriff "aufnahmefähig" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass zwar auch die Beförderungskosten für den Besuch einer anderen als der jeweils nächstgelegenen Schule notwendig sein können, wenn diese mangels Kapazität vom Schüler oder von der Schülerin nicht besucht werden kann. Damit ist aber nur die für den Besuch einer anderen Schule ursächliche mangelnde Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule gemeint, und die Notwendigkeit der Beförderungskosten entfällt mithin, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere auf persönlichen Gründen des Schülers oder der Schülerin beruht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.07.1984 - 6 O 16/83 -, NVwZ 1984, 811). Das bedeutet, dass man der Schule im konkreten Fall ihre "Aufnahmefähigkeit" nur dann absprechen kann, wenn der betreffende Schüler oder die Schülerin tatsächlich abgewiesen wurde, weil die Kapazität erschöpft war. Dies ist hier aber nicht geschehen, schon allein deshalb, weil die Kläger gar keinen Aufnahmeantrag für ihre Tochter bei der D.-Schule gestellt haben. Würde man abstrakt die Anzahl aller Schülerinnen und Schüler, die im Einzugsgebiet der Schule wohnen und die Schule besuchen könnten, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Aufnahmeantrag bei der Schule gestellt haben oder nicht, der Kapazität der Schule gegenüberstellen und feststellen, dass die Schule nicht alle von ihnen aufnehmen kann, so wäre es unmöglich, die Schülerinnen und Schüler, die wirklich die nächstgelegene Schule besuchen wollen, von denen zu unterscheiden, die aus persönlichen Gründen eine andere Schule besuchen, etwa wegen einer anderen Sprachenfolge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 17.01.2003 - 7 UZ 2265/02 -, ESVGH 53, 130) oder weil sie etwa einen besseren Ruf hat. Es ist aber vom Träger der Schülerbeförderungskosten, der die Steuermittel der Allgemeinheit sparsam zu verwalten hat, nicht zu verlangen, dass er die Beförderungen aller dieser Schülerinnen und Schüler, also sozusagen auch die persönlichen Anliegen, durch Übernahme der Beförderungskosten finanziert. Denn die Regelungen über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten sollen es den Schülerinnen und Schülern lediglich ermöglichen, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 möglichen Abschlüsse und Berechtigungen ohne finanzielle Aufwendungen für den Schulweg zu erreichen (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, § 161 Anm. 3); besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Ausprägungen sowie unterschiedliche Sprachenfolgen beispielsweise sind dagegen schülerbeförderungskostenrechtlich ohne Belang (Köller/Achilles, a. a. O, Anm. 9.3.5; Hess. VGH, Beschl. v. 17.01.2003, a. a. O.). Daraus folgt: Erst wenn für den Schüler und die Schülerin bei der nächstgelegenen Schule ein Aufnahmeantrag gestellt wurde und die Eltern damit unter Beweis stellen, dass sie es mit dieser Schule "ernst meinen", kann eine evtl. folgende Ablehnung durch die Schule erstattungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn erst dann können persönliche, beförderungskostenrechtlich nicht maßgebliche Gründe für den Besuch einer anderen Schule ausgeschlossen werden. Die Kläger haben für ihre Tochter einen Aufnahmeantrag bei der D.-Schule unter anderem deshalb nicht gestellt, weil sie befürchteten, dass die Schule, die sie dann als Zweitwahl angegeben hätten, im Falle einer Ablehnung durch die D.-Schule ihre Tochter nicht mehr hätte aufnehmen können. Es ist anzunehmen, dass die Kläger dann die C.-Schule als Zweitwahl angegeben hätten, denn bei den anderen Schulen der Beklagten dürfte dieses Risiko gering gewesen sein. Abgesehen von der Frage, ob die Befürchtung der Kläger berechtigt war - die Kapazität der D.-Schule ist bis heute nicht ausgelastet und die Tochter der Kläger hätte aufgenommen werden können -, lässt der Vortrag der Kläger aber auch vermuten, dass die Kläger sehr wohl ein persönliches Interesse daran hatten, dass ihre Tochter gerade die C.-Schule besucht, sonst wäre ihnen auch die Zweitwahl nicht so wichtig gewesen. Wie bereits oben dargelegt, müssen im Hinblick auf die Übernahme von Beförderungskosten persönliche Gründe aber unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; danach haben die Kläger als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Der Vollstreckungsnachlass war gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO auszusprechen. Die Kläger streiten mit der beklagten Stadt um die Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 216,00 EUR für das Schuljahr 2003/2004. Unter dem 01.10.2003 stellten die Kläger einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) für ihre Tochter K., die das fünfte Schuljahr der C.-Schule in A-Stadt besuchte. Mit Bescheid vom 27.10.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die zuständige beziehungsweise nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges die D.-Schule in A-Stadt sei; diese Schule liege weniger als drei Kilometer von der Wohnung der Kläger entfernt. Am 26.11.2003 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In der Begründung vom 09.03.2004 trugen sie vor, die D.-Schule sei zwar die nächstgelegene, aber keine aufnahmefähige Schule für ihre Tochter. Den wenigen freien Plätzen in der D.-Schule stünde eine unverhältnismäßig große Zahl von Kindern gegenüber, deren Übernahme der Beförderungskosten abgelehnt worden sei. Aufnahmefähigkeit für jeden Einzelnen dieser Schüler und somit auch für ihre Tochter sei daher nicht gegeben. Mit Bescheid vom 20.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es unter anderem, die D.-Schule in A-Stadt sei zum maßgeblichen Zeitpunkt aufnahmefähig gewesen. Sie habe der Beklagten zum 05.05.2003 gemeldet, dass im Schuljahr 2003/2004 ihre Aufnahmekapazität lediglich in der Klasse R7 erschöpft gewesen sei, was unstreitig ist. In der von der Tochter der Kläger besuchten Klasse 5 sei für das Schuljahr 2003/2004 mithin noch Kapazität vorhanden gewesen. Ob die Aufnahmekapazität tatsächlich für alle in dem Einzugsbereich der D.-Schule wohnenden Schüler ausgereicht hätte, somit auch für jene, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht die D.-Schule, sondern eine andere Schule besuchten, sei schülerbeförderungskostenrechtlich nicht maßgeblich. Eine rechtlich erhebliche Überprüfung der tatsächlichen Aufnahmefähigkeit der D.-Schule hätten die Kläger nur erreichen können, wenn sie für ihre Tochter erfolglos die Aufnahme in die D.-Schule beantragt hätten. Die Aufnahme der Tochter in die D.-Schule sei indes zu keinem Zeitpunkt verlangt worden, was ebenfalls nicht bestritten wird. Sei eine Schule aber grundsätzlich aufnahmefähig, könne die Verpflichtung des Schulträgers zur Übernahme von Beförderungskosten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass im Vorgriff auf eine rein theoretisch mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrag eine unzuständige Schule besucht werde. Gegen diesen am 23.07.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2004 Klage erhoben. Sie tragen vor, die D.-Schule sei zweizügig aufgebaut. In ihrem Einzugsgebiet lägen vier Grundschulen, die zwei- beziehungsweise dreizügig unterrichteten. Den ca. 60 Plätzen der D.-Schule stünden somit ca. 250 Schüler gegenüber, die eine weiterführende Schule besuchen möchten. Aufnahmefähigkeit setze begriffsimmanent zumindest ein gewisses annähernd ausreichendes Aufnahmevolumen voraus. Aufnahmefähigkeit sei daher nicht gegeben, wenn eine Schule, wie hier, nur für einen geringfügigen Bruchteil der Schüler in ihrem Einzugsgebiet Platz biete. Wegen dieses Missverhältnisses hätten die Kläger erst gar keinen Aufnahmeantrag bei der D.-Schule gestellt. Als der Sohn der Kläger im Schuljahr 2001/2002 eine weiterführende Schule habe besuchen wollen, sei schon weit vor Stellung des Aufnahmeantrages klar gewesen, dass die D.-Schule die aufnahmewilligen Schüler nicht alle werde aufnehmen können. Aus dieser Erfahrung heraus und im Hinblick auf das sich aufdrängende Risiko, dass die Schule der Zweitwahl auch nicht mehr aufnahmebereit sei, sei bei der Tochter kein Aufnahmeantrag bei der D.-Schule gestellt worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2003/2004 für die Tochter K. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei gezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.