Urteil
7 E 867/03
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:0120.7E867.03.0A
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Leitsätze
(Keine) Übernahme von Schülerbeförderungskosten für Hochbegabte, die eine Schule mit bilingualem Unterricht besuchen
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Zuschuss zu den Beförderungskosten nach § 161 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Keine) Übernahme von Schülerbeförderungskosten für Hochbegabte, die eine Schule mit bilingualem Unterricht besuchen Der Beklagte wird verpflichtet, über den Zuschuss zu den Beförderungskosten nach § 161 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 161 Hessisches Schulgesetz– HSchG –. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.08.2002 (GVBl. I, 466) ist eine Beförderung notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unter Schule in diesem Sinne ist die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule zu verstehen, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG. Dies ist im vorliegenden Fall die W. Schule, diese liegt aber unstreitig weniger als drei Kilometer von der damaligen Wohnung der Kläger entfernt. Die Kammer kann sich der Ansicht der Kläger, dass die W. Schule zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres 2002/2003 nicht aufnahmefähig war, nicht anschließen. Die Kläger sind der Ansicht, das Unterrichtsangebot der W. Schule ermögliche es dem Kläger zu 1) aufgrund seiner Hochbegabung nicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe zu erreichen. Nach Auffassung der Kammer werden diese individuellen, in der Person des Klägers zu 1) liegenden Gründe von der Vorschrift des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Halbsatz 1 HSchG nicht erfasst. Danach sind die Beförderungskosten notwendig für den Besuch der Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe zu erreichen. Demgegenüber stellte die Vorgängervorschrift des § 34 Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz noch auf diejenige Schule ab, deren Unterrichtsangebot es ermöglichte, „den gewählten Bildungsgang zu verfolgen“. Nach geltendem Schülerbeförderungskostenrecht kommt es also nicht mehr entscheidend auf den Begriff des Bildungsgangs an, insbesondere nicht auf dessen Verständnis als Normierung eines Bildungsweges, der durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluss gekennzeichnet war (vgl. Hess. StGH, Beschl. v. 25.07.1984 – P. St. 962 –, StAnz. S. 1581, u. v. 25.07.1984 – P.St. 997 –, StAnz. S. 1585; Hess. VGH, Beschl. v. 17.01.2003 – 7 UZ 2265/02–, ESVGH 53, 130). Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung dafür entschieden, schülerbeförderungskostenrechtlich allein an den Abschluss am Ende der Mittelstufe anzuknüpfen. Der Begriff des Bildungsgangs kommt im neuen Schülerbeförderungskostenrecht zwar noch in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HSchG vor; hier fingiert der Gesetzgeber als nächstgelegen diejenige Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe entsprechend der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG schulformbezogen bzw. schulformübergreifend angeboten wird. Mit dieser Formulierung wird aber nicht der frühere Begriff des Bildungsgangs aufgegriffen, sondern an die Regelung der §§ 11 bis 13 HSchG angeknüpft, welche in der Mittelstufe nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums kennt (Hess. VGH, Beschl. v. 25.06.1998 – 7 UE 4200/96–, v. 02.01.2003 – 7 UZ 4019/00– und v. 17.01.2003, a. a. O.; Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, 9. Nachlieferung 2003, § 161, Anm. 9.3.3). Weitere eigenständige Bildungsgänge der Mittelstufe sieht das Gesetz nicht vor; das gilt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 17.01.2003, a. a. O.) sowohl für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Freien Waldorfschulen als auch für diejenigen von Gymnasien mit einem humanistischen Unterrichtsangebot; besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen sowie unterschiedliche Sprachenfolgen sind mithin schülerbeförderungskostenrechtlich ohne Belang (vgl. Köller, a. a. O., § 161, Rdnr. 9.3.5; Hess. VGH, Beschl. v. 17.01.2003, a. a. O.). Innerhalb der drei gesetzlich vorgesehenen Bildungsgänge der Mittelstufe wird schülerbeförderungskostenrechtlich ausschließlich nach der schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Organisationsform differenziert; ein diesbezüglicher Unterschied zwischen den beiden vorliegend konkurrierenden Gymnasien ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der Hochbegabung des Klägers zu 1) und seiner – befürchteten – Schwierigkeiten auf einem „normalen“ Gymnasium kann nichts anderes gelten. Zum einen beruht die Annahme, er würde auf der W. Schule nicht zu einem Abschluss kommen, weil er dort unterfordert wäre und die disziplinarischen Auffälligkeiten ein weiteres Fortkommen auf der Schule gefährdet hätten, auf einer Prognose, die nicht gesichert ist und auch nicht durch eine – von den Klägern angeregte – Beweiserhebung oder durch Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte erhärtet werden können. Denn das Persönlichkeitsbild von Jugendlichen in diesem Alter ist solchen Schwankungen unterworfen, dass es durchaus auch als denkbar erscheint, dass sich der Kläger zu 1) auch auf der W. Schule „gefangen“ oder er trotz Auffälligkeiten den Abschluss erreicht hätte. Zum anderen erfasst der Zweck der Bestimmungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten solche außergewöhnlichen pädagogischen oder psychologischen Besonderheiten nicht, wie oben bereits dargelegt. Die in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG genannte Schule muss dem Schüler oder der Schülerin mit ihrem „Unterrichtsangebot“ ermöglichen, den gewünschten Abschluss zu erreichen. Das Unterrichtsangebot der W. Schule ermöglicht es, den Abschluss am Ende der Mittelschule zu erreichen. Aus den Worten „Angebot“ und „ermöglichen“ folgt, dass es dabei ausreichend ist, wenn die organisatorischen Maßnahmen geschaffen werden, damit Unterricht nach den vorliegenden Lehrplänen gegeben werden kann, aufgrund dessen Schülerinnen und Schüler, die die formalen Voraussetzungen zum Besuch der Schule erfüllen, diesen Abschluss erreichen können. Auf Besonderheiten einzelner Schülerinnen und Schüler braucht sie sich dabei nicht einzustellen, dies ist Aufgabe der Förderschulen, die sowohl schwache als auch besonders begabte Schüler angemessen beschulen können. Offenbar waren die Probleme des Klägers zu 1) jedoch nicht so gravierend, dass das Staatliche Schulamt einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Erziehungs- oder Lernförderung festgestellt und eine Zuweisung zu einer bestimmte Schule ausgesprochen hätte, was Voraussetzung für die Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 Abs. 2 Satz 3 HSchG gewesen wäre. Auch die Vorschrift des § 3 Abs. 7 HSchG ändert an diesem Ergebnis nichts. Danach sollen hochbegabte Schülerinnen und Schüler durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden. Die Beratung ist unstreitig erfolgt, und das ergänzende Bildungsangebot wird in Form des bilingualen Unterrichts erbracht. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass auch die Schülerbeförderungskosten für das ergänzende Bildungsangebot übernommen werden müssen, zumal sich die Bestimmung des § 3 Abs. 7 HSchG an die Schule und deren innere Verwaltung und die des § 161 HSchG an den Schulträger richtet. Jedenfalls ist die Vorschrift über die Förderung von Hochbegabten nicht geeignet, die insoweit eindeutige Bestimmung des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG auf die Fälle der vorliegenden Art auszudehnen. Gleichwohl bleiben individuelle Besonderheiten wie im vorliegenden Fall beförderungsrechtlich nicht unberücksichtigt. Denn nach § 161 Abs. 7 HSchG können in außergewöhnlichen Härtefällen Zuschüsse zu den durch den Schulweg bedingten Beförderungskosten geleistet werden, die der Schulträger nach den oben genannten Grundsätzen nicht zu tragen hat. Über die Gewährung eines solchen Zuschusses hat der Beklagte nicht entschieden. Zwar haben die Kläger auch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt; das Antragsformular (Bl. 6 der Gerichtsakte) ist ausweislich seiner Überschrift lediglich auf die „Übernahme der Schülerbeförderungskosten“ gerichtet, und die Antragsbegründung lässt keine Gründe erkennen, warum eine außergewöhnliche Härte vorliegen sollte. Nach den inzwischen bekannt gewordenen Umständen, die dem Beklagten spätestens durch die Ausführungen der Kläger in ihrem Widerspruchsschreiben vom 07.09.2002 mitgeteilt wurden, hätte dieser aber von Amts wegen über die Gewährung eines Zuschusses entscheiden müssen, notfalls nach Anforderung von weiteren Angaben und Unterlagen, die er für eine Entscheidung benötigte. Da der Beklagte dies nicht getan hat, der Tatbestand der außergewöhnlichen Härte nach Auffassung der Kammer aber vorliegend erfüllt ist, war dem Hilfsantrag insoweit stattzugeben. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der vorgenannten Bestimmung liegt dann vor, wenn die mit der Versagung des Zuschusses eintretenden Schwierigkeiten im Hinblick auf den Schulbesuch des Klägers nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften die Ablehnung des Zuschusses schlechthin unvertretbar wäre. Die Situation der Kläger hebt sich von „gewöhnlichen“ Fällen von Schülern und ihren Eltern, die ebenfalls nicht in den Genuss von Kostenerstattungen nach § 161 Abs. 5 HSchG kommen, bereits insofern ab, als die Klägerin zu 2) alleinerziehend ist und aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit als Flugbegleiterin wirtschaftlich schlechter gestellt ist als „gewöhnliche“ Familien. Zudem hat der vom Beklagten nicht bestrittene Vortrag der Kläger gezeigt, dass der Kläger zu 1) in einer regulären Schule unterfordert war und intellektueller Herausforderungen bedurfte, damit seinem auffälligen Verhalten entgegengewirkt werden konnte. Nach Auffassung der Experten des Staatlichen Schulamtes konnte dies mit einem bilingualen Unterricht bewerkstelligt werden, der aber im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht angeboten wurde. Dabei waren die Auffälligkeiten aber offenbar nicht so gravierend, dass das Staatliche Schulamt eine Zuweisung ausgesprochen hätte. Der Kläger zu 1) saß also sozusagen zwischen zwei Stühlen: Für eine Zuweisung war er zu wenig auffällig, für die „normale“ Schule zu sehr. Es traf die Kläger ungewöhnlich und schwer, dass der Kläger zu 1) deshalb den Schulweg nach F. ohne eine Zuweisung auf sich nehmen musste, um insoweit adäquat, d. h. seinen Fähigkeiten entsprechend, beschult werden zu können, so dass die Gefahr bestand, der Kläger würde allein aus finanziellen Gründen wieder eine „normale“ Schule besuchen müssen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten, den Eltern der Schülerinnen und Schüler die Wahl der Schule bzw. des Bildungsabschlusses unabhängig von finanziellen Umständen zu ermöglichen, wäre die Ablehnung eines Zuschusses infolgedessen nicht vertretbar, so dass das Merkmal „außergewöhnliche Härte“ nach Ansicht der Kammer als erfüllt anzusehen ist. Unbeschadet dessen verbleibt dem Beklagten – auch bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte – dennoch einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob er den Zuschuss zahlt oder nicht. Infolgedessen war nur ein so genanntes Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten nach § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Der Vollstreckungsnachlass war gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO auszusprechen. Der Kläger zu 1) war im Schuljahr 2002/2003 Schüler des A. Gymnasiums in F., die Klägerin zu 2) ist seine alleinerziehungsberechtigte Mutter. Sie streiten mit dem beklagten Landkreis um die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Im März/April 2000, vor Beendigung der ersten Klasse, kam es nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Kläger zu Problemen des Klägers zu 1) in der Grundschule. Er verweigerte das Arbeiten und gebärdete sich als Klassenclown. Die Klägerin zu 2) suchte daher mit ihrem Sohn eine Psychologin und einen Kinderarzt auf. Dort durchgeführte Intelligenztests ergaben eine Hochbegabung des Klägers zu 1). Ein Klassensprung wurde dringend empfohlen. Nach einem Klassensprung und Wechsel der Grundschule stellten sich mit Beginn der vierten Klasse bei dem Kläger zu 1) erneut Probleme ein. Unter Einschaltung des Staatlichen Schulamtes wurde versucht, eine Lösung zu finden, die der Hochbegabung des Klägers zu 1) gerecht würde. Eine Überlegung war, den Kläger zu 1) bereits vor Ablauf der vierten Klasse in die W. Schule einzuschulen. Die Schulleitung der W. Schule lehnte dies jedoch ab. Für den Rest des Schuljahres wurde der Kläger zu 1) sodann in der 7. Klasse der G. Schule, Schule für Lernhilfe, beschult. Danach kam es wieder zu Gesprächen mit dem Staatlichen Schulamt, im Verlaufe derer man sich darauf einigte, dass der Kläger zu 1) das B. Gymnasium in F. besuchen solle, da dort bilinguale Klassen angeboten werden und man sich davon eine begabungsgerechte Beschulung für den Kläger zu 1) erhoffte. Kurz vor Ablauf der Sommerferien wurde der Klägerin zu 2) dann die A. Schule vorgestellt, die ebenfalls über Möglichkeiten der Beschulung für hochbegabte Kinder verfügt und sich bereit erklärte, ihren Sohn aufzunehmen. Sie entschied sich für die A. Schule; ein nicht unwesentlicher Grund hierfür war der kürzere Schulweg. Die Klägerin zu 2) stellte am 16.08.2002 einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG). In der Rubrik "Gründe für die Wahl einer anderen als der nächstgelegenen Schule" befindet sich der Eintrag: "besonderes sprachliches Angebot: ab Klasse 5 Englisch und Italienisch als Fremdsprache. Möglichkeit in die bilinguale Klasse zu wechseln. Mein Sohn ist hochbegabt und hat bereits eine Klassenstufe übersprungen.“ Mit Bescheid vom 05.09.2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit Begründung ab, die zuständige beziehungsweise nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges sei die W. Schule in D.; sie sei weniger als drei Kilometer von der damaligen Wohnung der Kläger entfernt. Am 18.09.2002 legte die Klägerin zu 2) Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Bescheid vom 20.03.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger zu 1) besuche auf Wunsch der Klägerin zu 2) die A. Schule in F.. Das staatliche Schulamt habe eine Einweisung beziehungsweise Gestattung, die einen Anspruch auf Übernahme von Kosten begründen würde, nicht ausgesprochen. Ausnahmen, etwa eine Hochbegabung, seien im Gesetz nicht vorgesehen. Hiergegen haben die Kläger am 16.04.2003 Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor, Unterricht an "regulären" Schulen unterforderten den Kläger zu 1) schulformunabhängig. Er müsse sich deshalb besonders hohen Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen, um nicht unterfordert zu sein und um erfolgreich ohne unterforderungsbedingten Ausfällen beschult werden zu können. Derartige besonders hohe Leistungsanforderungen würden in Schulen gestellt, die Klassen mit bilingualem Unterricht anböten. Am früheren Wohnort des Klägers zu 1) in D. fehle es bereits an einer aufnahmefähigen Schule in diesem Sinne. Würde der Kläger zu 1) nicht entsprechend seiner Hochbegabung unterrichtet, würden die bereits auf der Grundschule eingetretenen massiven unterforderungsbedingten Symptome wieder auftreten und das Erreichen des gewünschten Abschlusses trotz oder besser wegen seiner Hochbegabung gefährdet. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG für nicht gegeben halten sollte, liege ein Härtefall im Sinne des § 161 Abs. 7 HSchG vor, weil der Kläger zu 1) im Hinblick auf die ihm durch das Gesetz eingeräumte besondere Förderung hinsichtlich der Übernahme von Beförderungskosten schlechter als andere Schüler gestellt würde. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.09.2002 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 zu verpflichten, den Klägern die Erstattung der Kosten der Beförderung des Klägers zu 1) von D. zur A. Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Hinblick auf § 161 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend dazu trägt er vor, der Schulleiter der W. Schule, Herr S., habe in einer schriftlichen Erklärung (Blatt 37 der Gerichtsakte) mitgeteilt, es liege kein Aufnahmeantrag für den Kläger zu 1) vor; die Familie sei ihm nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.