Urteil
7 K 97/08.DA (3)
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0709.7K97.08.DA3.0A
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Leitsätze
Die von einer Musikschule angebotenen Bildungsmaßnahmen "Musikgarten für Babys" (für Babys im Alter ab sechs Monaten bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren in Begleitung eines Elternteils) und "Musikgarten" (für Kinder im Alter ab eineinhalb Jahren bis zu einem Alter von drei Jahren in Begleitung eines Elternteils) bereiten ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung im Sinne von § 4 Nr. 21 lit. a) bb) des Umsatzsteuergesetzes, Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i) der Richtlinie 77/388/EWG vor. Auch diese Leistungen dienen ihrer Art nach den genannten Zielen der Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Tenor
Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis vom 01.11.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einer Musikschule angebotenen Bildungsmaßnahmen "Musikgarten für Babys" (für Babys im Alter ab sechs Monaten bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren in Begleitung eines Elternteils) und "Musikgarten" (für Kinder im Alter ab eineinhalb Jahren bis zu einem Alter von drei Jahren in Begleitung eines Elternteils) bereiten ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung im Sinne von § 4 Nr. 21 lit. a) bb) des Umsatzsteuergesetzes, Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i) der Richtlinie 77/388/EWG vor. Auch diese Leistungen dienen ihrer Art nach den genannten Zielen der Berufsausbildung und Berufsfortbildung. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis vom 01.11.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Groß-Gerau und den MainTaunus-Kreis vom 01.11.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Staatliche Schulamt durfte die Bescheinigung vom 14.03.2007 nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht durch den Bescheid vom 01.11.2007 ändern, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der ursprünglichen Bescheinigung zusteht. Die der Klägerin auszustellende Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist auch weiterhin darauf zu erstrecken, dass die von der Musikschule angebotene Bildungsmaßnahmen "Musikgarten für Babys" (für Babys im Alter ab sechs Monaten bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren in Begleitung eines Elternteils) und "Musikgarten" (für Kinder im Alter ab eineinhalb Jahren bis zu einem Alter von drei Jahren in Begleitung eines Elternteils) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Auch diese Leistungen dienen ihrer Art nach den genannten Zielen der Berufsaus-und Berufsfortbildung. Gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind von den Umsätzen steuerfrei die unmittelbar dem Schul-und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Regelung setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388 EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer: die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul-und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die von der Klägerin betriebene Musikschule ist eine Einrichtung, die auf einen Beruf und eine Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß vorbereitet. Wie das beklagte Land in seiner Bescheinigung vom 14.03.2007 zu Recht aufführt, bereiten die von ihr angebotenen Kurse auf den Beruf der Musikerin bzw. des Musikers oder der Musikpädagogin bzw. des Musikpädagogen vor. Für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung im Sinne der Steuervorschrift genügt eine Tätigkeit, die einen Bildungsgang fördert, der im Allgemeinen mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Vorbereitung auf eine Prüfung ist auch eine Tätigkeit, die der schulischen nahe kommt und sie ergänzt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 -VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, 334). Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Berufs-oder Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, a. a. O.). Dass die von der Klägerin betriebene Musikschule grundsätzlich zu den von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfassten Einrichtungen zählt und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen, ist zwischen den Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 nunmehr unstreitig. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes setzt die "objektive Geeignetheit" der Leistung einen zeitlich nahen Zusammenhang zwischen dem Unterricht und einer späteren Berufsausübung bzw. Prüfung nicht voraus. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang wird von der Vorschrift nicht verlangt (VG Hamburg, Urt. v. 17.05.2006 -13 K 2714/05 -). Davon gehen offenbar auch das Staatliche Schulamt und die Oberfinanzdirektion aus, soweit es um Kurse für Kinder ab drei Jahre geht. Nach Auffassung der Kammer ist aber angesichts des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, insbesondere im Hinblick auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i) der Richtlinie 77/388/EWG, nicht zu rechtfertigen, im Hinblick auf die musikalische Früherziehung eine Grenze zwischen Kursen für Dreijährige und Ältere auf der einen Seite und jüngere Kinder auf der anderen Seite zu setzen. Die Kammer hat keine sachlich gerechtfertigten Kriterien dafür finden können, warum die musikalische Früherziehung eines dreijährigen Kindes eher für die Berufs-oder Prüfungsvorbereitung geeignet sein sollte als die von der Klägerin angebotenen "Musikgärten" für jüngere Kinder. Da es allein auf die objektive Eignung des Unterrichts ankommt, ist zunächst unerheblich, ob die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer später auch den Beruf eines Musikers ergreifen oder -etwa zur Erlangung eines Reifezeugnisses -eine staatliche Prüfung im Fach Musik ablegen. Die Bestimmung des § 4 Nr. 21 UStG stellt nicht auf die Ziele der Personen ab, welche die Einrichtung besuchen, sondern darauf, ob der Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt (BFH, Urt. v. 14.03.1974 -V R 54/73 -; Urt. v. 03.05.1989 -V R 83/84 -, juris; VG Hamburg, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2005 -25 K 1742/04 und 4194/04 -, juris). Kommt es somit nicht auf die Entscheidung der einzelnen Schüler an, einen entsprechenden Beruf zu ergreifen, so wird grundsätzlich auch nicht darauf abzustellen sein, ab welchem Alter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel eine solche Entscheidung für einen Beruf treffen. Maßgeblich ist vielmehr, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1976, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2006 -1 K 814/06 -, juris). Im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuermäßige Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten, reicht es dabei aus, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. BFH, Urt. v. 10.06.1999 -V R 84/98 -, juris). Die Leistung der Einrichtung muss dabei "unmittelbar" dem Schul-und Bildungszweck dienen. Dieses Merkmal beschreibt die Art und Weise, wie die Leistung bei der Erfüllung des Bildungszwecks durch die Einrichtung eingesetzt wird. Unmittelbare Leistungen sind daher solche, die den Bildungszweck nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Daran fehlt es nur dann, wenn eine Leistung noch nicht direkt auf den Bildungszweck hinzielt -etwa beim bloßen Verkauf von Lehr-und Lernmaterial -, weil erst die Verwendung des Materials dem Zweck unmittelbar dient (BFH, Urt. v. 03.05.1989, a. a. O.; VG Hamburg, a. a. O.). Die von der Musikschule der Klägerin angebotenen "Musikgärten" ermöglichen, fördern und erleichtern die spätere Ausbildung, beispielsweise durch die Schule, unmittelbar mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die der weiteren Berufs-und Prüfungsvorbereitung in späteren Jahren dienen. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich die Kurse auch an die Eltern der Kleinkinder richten, wie das beklagte Land vorträgt, denn im Vordergrund steht die Förderung der Kinder. Allerdings beruht die Anerkennung dieser Leistung als Berufs-oder Prüfungsvorbereitung auf einer Besonderheit, die der musikalischen Berufsausübung innewohnt. Denn nicht jedes Lernen im Kindesalter hat bereits einen Bezug zu einer späteren Berufsausbildung, worauf das beklagte Land zu Recht hinweist. So mag auch dem VG Würzburg zuzugestehen sein, dass Kindern in Kursen wie "Reise zum Planeten der Zukunft" und "Erdschützerausbildungsprojekt" zwar Wissen über die Natur vermittelt wird, was für die Allgemeinbildung nützlich sein kann, nicht aber spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel als Umweltpädagoge, notwendig sind (Urt. v. 29.03.2006 -W 6 K 05.527 -, juris). Bei der musikalischen Früherziehung verhält sich die Sache jedoch anders. Hier zeigen sich zum einen musikalische Begabungen sehr früh, zum anderen müssen diese auch früh gefördert werden, damit ein bestimmtes Niveau überhaupt erreicht werden kann (vgl. VG Hamburg, a. a. O.). So führte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X in der mündlichen Verhandlung des VG Düsseldorf in einem gleichgelagerten Fall aus, das Gehirn des Kleinkindes lerne schon im Mutterleib, das Kind lerne dort Musik, die es höre. Nachgewiesen sei, dass es sich daran später erinnern könne und dass Kinder im Alter von etwa einem halben bis zu einem Jahr unterschiedlich auf verschiedene Melodien reagierten. Schon in dem Alter von wenigen Monaten würden Kinder verschiedene Melodien und verschiedene Rhythmen erkennen. Ein Musiktraining in ganz jungen Jahren sei hiernach sehr gut für die spätere Ausbildung. Herausragende Beispiele hierfür seien Mozart und Bach, Mozarts Genie sei auch dadurch unterstützt worden, dass er ganz früh "intensivst" gefördert worden sei. Wenn die Förderung der Fähigkeiten eines Kindes sehr früh einsetze, werde insgesamt am Ende ein höherer Stand der Qualifikation erreicht, als wenn die Förderung erst später beginne. Grundsätzlich könnten die Ausbildung und diese Förderung nicht früh genug einsetzen. Kinder hätten beispielsweise zunächst ein absolutes Gehör; sie merkten, wenn ein Lied in einer anderen Tonart gesungen werde. Im Laufe der ersten Jahre verlernten die Kinder dieses absolute Gehör, indem sie sich mehr auf Rhythmen, Liedfolgen und Tonhöhenfolgen konzentrierten. Man könne wohl das absolute Gehör stützen und es weiter lernen; mit sechs Jahren sei es aber verloren, dann könne man es auch nicht wieder neu erlernen. Über die Musik gebe es die besten Erkenntnisse zum Gehirn. Je nachdem, in welchem Alter ein Schüler mit dem Geigenspielen beginne, entwickele er in seiner Großhirnrinde mehr oder weniger Platz für die Zellen, die für die Finger der linken Hand benötigt würden, dies mache einen erheblichen Unterschied aus. Auf die Frage, ob auch "nur" spielerische Maßnahmen zum Lernen führen könnten, antwortete der Sachverständige, Lernen finde eigentlich immer statt, Hirnstrukturen würden immer angelegt und es sei in der Forschung festgestellt worden, dass diese Hirnstrukturen sich auch verfestigten, je eher sie angelegt würden. Dies entspreche im Übrigen auch den internationalen Erkenntnissen. International werde insbesondere in dem Bereich der Musik immer früher gefördert; anders als es noch vor etlichen Jahren gewesen sei. Schließlich ist das beklagte Land selbst von der Sinnhaftigkeit einer möglichst frühen Förderung von Kindern überzeugt. Unter dem Motto "Bildung von Anfang an" stellt es auf seiner Internetseite http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid= d6edd99ab3c6c73e0d2dc2f0e02715b9 einen "Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen" vor. Dort heißt es unter anderem: "Neueste Ergebnisse aus Wissenschaft und Forschung haben die Bedeutung der frühen Kindheit für das Lernen sehr deutlich gemacht. Die Erfahrungen und die Lernprozesse der Kinder schon von Geburt an sind maßgeblich und wichtig für ihre gesamte Entwicklung. Daher ist es ein grundlegendes Ziel, Kinder früher, nachhaltiger, individueller und intensiver zu fördern und ihnen somit optimale Entwicklungschancen zu ermöglichen. Hessen hat die Initiative ergriffen und für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen die Entwicklung eines Bildungs-und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren auf den Weg gebracht. (...) Mit dem Bildungs-und Erziehungsplan wird eine Grundlage für ganzheitliche und einrichtungsübergreifende Konzepte für Kindertageseinrichtungen und Grundschulen gegeben, bei denen das Kind im Mittelpunkt steht. Denn: Nie ist die Neugier, die Lust am Forschen und die wunderbare Offenheit für neue Erfahrungen so groß wie bei Kindern in den frühen Lebens-und Lernabschnitten!" Aus all diesen Ausführungen und anderen Informationen, die die Kammer bereits seit geraumer Zeit in anderem Zusammenhang allgemein zugänglichen Artikeln in Tageszeitungen und Fachpresse entnommen hat, ergibt sich die -vom beklagten Land im Übrigen auch nicht in Abrede gestellte -Erkenntnis, dass mit möglichst früher Förderung die Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung des BFH ermöglicht, gefördert, ergänzt und erleichtert wird. Frühförderungen wirken sich nachhaltig auf die Entwicklung des kindlichen Gehirns aus; musikalische Elemente in der Früherziehung sind dazu geeignet, Prägungen herbeizuführen, die sich im späteren Leben über den Erwerb spezifisch musikalischer Kompetenzen hinaus im Bereich des Sozialverhaltens, der intelligenten Fähigkeiten wie räumlichem Denken sowie des Spracherwerbs nachhaltig auswirken (VG Düsseldorf, a. a. O.). Dem entspricht es, die in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorgesehene Bescheinigung für die von der Musikschule der Klägerin angebotenen, streitbefangenen Kurse auszustellen. Damit wird auch Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i) und j) der Richtlinie 77/388/EWG Rechnung getragen, der die Steuerbefreiung nicht nur auf den Schul-und Hochschulunterricht erstreckt, sondern auch auf die "Erziehung von Kindern und Jugendlichen", und zwar ohne Altersbeschränkung. Das beklagte Land hat mithin zu Unrecht die der Klägerin ausgestellte Bescheinigung vom 14.03.2007 widerrufen, wonach auch mit dem Unterricht "Musikgarten für Babys" (für Babys im Alter ab sechs Monaten bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren in Begleitung eines Elternteils) und "Musikgarten" (für Kinder im Alter ab eineinhalb Jahren bis zu einem Alter von drei Jahren in Begleitung eines Elternteils) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet wird; der Widerruf war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat das beklagte Land die Kosten zu tragen, da es im Verfahren unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt eine Musikschule, die für Schülerinnen und Schüler, Kinder aller Altersstufen sowie Babys in sogenannten Mutter-Kind-Kursen Musikunterricht anbietet. Sie streitet sich mit dem beklagten Land um die Ausstellung einer Bescheinigung als Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer. Zum Unterrichtsangebot der Klägerin gehören u. a. der "Musikgarten für Babys" (für Babys im Alter ab sechs Monaten bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren in Begleitung eines Elternteils) und "Musikgarten" (für Kinder im Alter ab eineinhalb Jahren bis zu einem Alter von drei Jahren in Begleitung eines Elternteils). Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis stellte der Klägerin eine Bescheinigung vom 14.03.2007 gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) aus, wonach deren Gesamtprogramm, unter anderem "Babyalter: Musikgarten für Babys" und "Kleinkinder: Musikgarten", und im Einzelnen aufgeführte Leistungen der Lehrkräfte auf den Beruf der Musikerin / des Musikers bzw. der Musikpädagogin / des Musikpädagogen bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z. B. im Fach Musik auf das Abitur, Aufnahmeprüfung an einer Fachhochschule für Musik, Eignungsprüfung für Lehramtsstudium im Fachbereich Musik) ordnungsgemäß vorbereiteten. In der Bescheinigung heißt es weiter, sie werde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erhielt eine Durchschrift dieser Bescheinigung. Das Finanzamt Groß-Gerau bat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 11.10.2007 um Überprüfung und entsprechende Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte "Musikgarten für Babys" und "Musikgarten für Kleinkinder". Bildungseinrichtungen könnten allgemeinbildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Bildungseinrichtungen, die Kurse für Kinder "ab einem Alter von drei Jahren" anböten, könnten allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sein, sofern die zuständige Landesbehörde das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen bescheinige. Die erteilte Bescheinigung aufgrund der Erteilung von Unterricht an Kinder unter drei Jahren werde aber für unzutreffend gehalten. Mit Bescheid vom 01.11.2007 änderte das Staatliche Schulamt die Bescheinigung vom 14.03.2007 dahingehend ab, dass diese Bescheinigung, soweit sie sich auf Kurse für Kinder unter drei Jahren bezieht (Musikgarten für Babys und Musikgarten für Kinder unter drei Jahren) aufgehoben wurde. In der Begründung heißt es u. a., die Unterrichtung von Kindern unter drei Jahren stelle keine zielgerichtete und systematische Tätigkeit im Hinblick auf einen späteren Beruf oder eine Prüfung dar. Maßgeblich hierfür sei, ob spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Dies sei bei einer Unterrichtung von Kindern unter drei Jahren nicht der Fall. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17.11.2007 am 20.11.2007 Widerspruch. Es sei nicht gerechtfertigt, die Kurse Musikgarten für Babys und Musikgarten für Kinder unter drei Jahren vom begünstigten Bereich der Bescheinigung auszunehmen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liege eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung bereits dann vor, wenn die Leistung der Einrichtung objektiv geeignet sei, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, wenn sie von einem seriösen Institut erbracht werde und wenn die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besäßen. Es sei ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit anderen Leistungen anderer Unternehmen die Ausbildung ermögliche, fördere, ergänze oder erleichtere. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe nach einer Beweisaufnahme durch Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X zum Thema der Elementaren Musikerziehung I -Musikgarten (Einstiegsalter zwei Jahre) -am 16.02.2005 -Geschäftszeichen 25 K 1742/04 -geurteilt, dass diese Voraussetzungen auch für solche Kurse gegeben seien. Der Sachverständige habe unter anderem ausdrücklich betont, wenn die Förderung der Fähigkeiten des Kindes sehr früh einsetze, werde insgesamt am Ende ein höherer Stand der Qualifikation erreicht, als wenn die Förderung erst später beginne. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte dazu die Sitzungsniederschrift des VG Düsseldorf vom 16.02.2005 vor (Blatt 55 ff. der Behördenakte). Das Staatliche Schulamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.12.2007 zurück. In der Begründung heißt es u. a., zwar sei die Klägerin "subjektiv geeignet", die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da sie als private Musikschule eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sei, jedoch müsse sie ihrem Angebot nach auch die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes erfüllen. Die Leistung müsse objektiv dazu geeignet sein, der Berufsbildung oder Prüfungsvorbereitung zu dienen. Die in Streit stehende Befreiung für das Leistungsangebot für Säuglinge und Kinder unter drei Jahren erfüllten diesen Zweck gerade nicht. Das allgemeine Lernen könne nicht mit einer Prüfungs-oder Berufsvorbereitung gleichgesetzt werden. Vielmehr stelle das Kursangebot "Musikgarten für Babys" und "Musikgarten für Kinder unter drei Jahren" einen musikalischen Erstkontakt dar, der unter Umständen geeignet sei, eine spätere musikalische Affinität in der weiteren Entwicklung herzustellen. Zur Förderung einer Berufsausbildung bedürfe es jedoch einer systematischen Wissensvermittlung und nicht nur eines abstrakten Lernprozesses in Form der Verarbeitung von Sinneswahrnehmungen durch das kleinstkindliche Gehirn. Es könnten keine spezifischen Kenntnisse vermittelt werden, da die Adressaten des in Streit stehenden Kursangebots nach ihrem Entwicklungsstand nicht in der Lage seien, zum Beispiel ein Musikinstrument zu beherrschen. Letztlich werde nicht deutlich, auf welchen Beruf die Klägerin die Kinder mit ihren in Streit stehenden Angeboten vorbereiten will, bzw. auf welche Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitet werden solle. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18.01.2008 Klage erhoben. Sie trägt vor, bei dem Angebot im Elementarbereich der Musikerziehung gehe es nicht darum, ein Musikinstrument zu beherrschen, sondern um die altersspezifische Vermittlung und Entwicklung einer elementaren musikalischen Grundbildung. Sie solle die musikalischen Fähigkeiten des Kindes fördern, die Begabtenrichtung erkennen helfen und darüber hinaus die zum nachfolgenden instrumentalen oder vokalen Unterricht notwendigen Grundlagen schaffen. Ein vergleichbares Angebot sei inzwischen Standard der kommunalen (staatlichen) Musikschulen. Die Klägerin überreicht das von ihr erstellte Ausbildungskonzept ("Musikgarten für Babys und Musikgarten für Kleinkinder"), auf das verwiesen wird (Blatt 114 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis vom 01.11.2007 in der Form seines Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt unter anderem vor, nicht jeder Lernprozess stelle eine Berufs-oder Prüfungsvorbereitung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Bei einem Kind im Alter der Adressaten der Klägerin sei die ziel-und zweckgerichtete Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten nach deren Entwicklungsstand und Reflektionsvermögen nicht möglich. Zwar sei die Auffassung der Klägerin zutreffend, dass auch die Berufsausbildung erleichternde Leistungen solche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein könnten, dennoch bedürfe es hierzu der "objektiven Förderlichkeit" einer unmittelbar berufsspezifischen Bildung in Form der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die hier nicht vorliege. Es fehle den Leistungen der Klägerin an der Unmittelbarkeit in Bezug auf den behaupteten Zweck, der zur Befreiung von der Umsatzsteuer gerade in der erbrachten Leistung liegen müsse. Zudem richteten sich die erbrachten Leistungen im Angebot "Musikgarten für Babys" nicht an die angeblich beruflich auszubildenden Kleinstkinder, sondern ausweislich der Satzung der Klägerin und dem darin enthaltenen Leistungskatalog nach § 2 Ziff. 2.1.1 an deren Eltern. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze. Die Verwaltungsvorgänge des Staatlichen Schulamts (ein Heft Behördenakte und ein Leitzordner) sowie zwei Bände Gerichtsakten des VG Darmstadt in dem Verfahren 7 E 1908/03 (2) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.