Beschluss
7 L 121/10.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0503.7L121.10.DA.0A
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Leitsätze
Ein Drittstaatsangehöriger, der leitender Angestellter einer britischen Ltd. ist, kann sich nicht auf das Niederlassungsrecht der Gesellschaft stützen, wenn er in dem Land des Sitzes der Firma, deren leitender Angestellter er ist, kein Aufenthaltsrecht besitzt (im Anschluss an VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005 - 5 G 2946/04 [3] -, juris). Der leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft muss am Stammsitz der Gesellschaft ein Recht zum Aufenthalt haben, um auch in der übrigen Gemeinschaft das Unternehmen führen zu können. Nur dann nimmt er am europäischen Binnenmarkt als Repräsentant eines von Art. 49 AEUV geschützten Unternehmens teil. Nur diese Auslegung des Art. 54 AEUV kann verhindern, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten dazu missbraucht wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die einem Gesellschafter oder Geschäftsführer dieses Unternehmens ansonsten nicht zustehen würde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Drittstaatsangehöriger, der leitender Angestellter einer britischen Ltd. ist, kann sich nicht auf das Niederlassungsrecht der Gesellschaft stützen, wenn er in dem Land des Sitzes der Firma, deren leitender Angestellter er ist, kein Aufenthaltsrecht besitzt (im Anschluss an VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005 - 5 G 2946/04 [3] -, juris). Der leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft muss am Stammsitz der Gesellschaft ein Recht zum Aufenthalt haben, um auch in der übrigen Gemeinschaft das Unternehmen führen zu können. Nur dann nimmt er am europäischen Binnenmarkt als Repräsentant eines von Art. 49 AEUV geschützten Unternehmens teil. Nur diese Auslegung des Art. 54 AEUV kann verhindern, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten dazu missbraucht wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die einem Gesellschafter oder Geschäftsführer dieses Unternehmens ansonsten nicht zustehen würde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.05.2008 mit einem gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und gründete im Juni 2008 mit zwei Mitgesellschaftern die Gesellschaft F. Ltd. als unselbständige Zweigstelle (Hauptniederlassung Birmingham, Großbritannien), deren gewerbliche Tätigkeit Abbrucharbeiten, Eisenflechten, Bodenverlegung und sonstige nach der Handwerksordnung zulassungsfreie Bauhilfsarbeiten umfasst. Der Antragsteller nahm seinen Wohnsitz zunächst in T. in Thüringen. Bei der dort zuständigen Ausländerbehörde beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit; die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 28.07.2008 erteilt. Sie war bis zum 27.07.2009 befristet und mit der Auflage versehen, dass nur die selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der F. Ltd. /T. gestattet ist (Blatt 163 der Behördenakte). Durch Gewerbeummeldung am 09.12.2008 wurde die Gesellschaft in U. Ltd. umbenannt und beim Registergericht Jena am 16.12.2008 eingetragen. Am 01.06.2009 verzog der Antragsteller nach A-Stadt und beantragte am 23.07.2009 beim Antragsgegner die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller mehrere Fiktionsbescheinigungen, zuletzt mit Wirkung bis zum 29.03.2010, aus. Mit Bescheid vom 29.12.2009, dem Antragsteller zugestellt am 04.01.2010, versagte der Antragsgegner dem Antragsteller die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und drohte zugleich unter Fristsetzung die Abschiebung nach Serbien an. Diese Entscheidung begründete der Antragsgegner damit, dass bereits bei Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Zum einen sei die Antragstellung in betrügerischer Absicht erfolgt. Gegen den damaligen Rechtsbeistand des Antragstellers sowie gegen den Sachbearbeiter der zuständigen Ausländerbehörde betreibe die Staatsanwaltschaft Gera ein Ermittlungsverfahren. Die Täuschungshandlungen seines Rechtsanwalts habe der Antragsteller sich zurechnen zu lassen. Er habe bei der Antragstellung erforderliche Angaben nicht gemacht bzw. die Erteilungsvoraussetzungen seien vom damaligen Sachbearbeiter nicht geprüft worden. So sei nie festgestellt worden, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers sichergestellt ist. Es bestehe außerdem der Verdacht, dass es sich bei der angegebenen Tätigkeit des Antragstellers um eine Scheinselbständigkeit handele. Zum anderen seien auch die nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingegangenen Stellungnahmen der Stadt T. und des Saale-Holzland-Kreises nicht berücksichtigt worden, die besagten, dass kein besonderes öffentliches, wirtschaftliches oder örtliches Interesse an der vom Antragsteller angestrebten gewerblichen Tätigkeit bestehe. Die Aufenthaltserlaubnis hätte daraufhin zurückgenommen werden müssen. Die Verlängerung einer rechtswidrig erteilten Aufenthaltserlaubnis sei nicht möglich. Hiergegen hat der Antragsteller am 29.01.2010 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben (Az.: 7 K 122/10.DA [3]) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsteller behauptet, er habe weder in betrügerischer Absicht gehandelt, noch sei er bloß scheinselbständig. Vielmehr führe er zusammen mit seinen Mitgesellschaftern erfolgreich das Bauunternehmen, so dass auch sein Lebensunterhalt gesichert sei. Er habe mehrere langfristige Aufträge und inzwischen seien drei Arbeitskräfte eingestellt worden. Es sei sogar die Erweiterung des Geschäftsbetriebs geplant. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Unternehmensplanung (Blatt 10 bis 12 der Gerichtsakte), dem Jahresabschluss 2009 (Blatt 26 bis 30 der Gerichtsakte) sowie der Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärung (Blatt 31 bis 39 der Gerichtsakte), auf die verwiesen wird. Darüber hinaus könne der Antragsteller seine unternehmerische Tätigkeit durch mehrere Nachunternehmerverträge nachweisen, die ebenfalls vorgelegt wurden. Bezüglich des Vorbringens des Antragsstellers im Einzelnen wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen (Blatt 5 bis 40 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.01.2010 gegen die Verfügung des Kreises Offenbach vom 29.12.2009 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides vom 29.12.2009. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29.01.2010 gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 29.12.2009 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, da beide Maßnahmen dem gesetzlichen Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO) unterliegen. Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, so ist das Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat, das mit der Entscheidung der Ausländerbehörde beendet wurde. Ein derartiges fiktives Aufenthaltsrecht ergibt sich für den Antragsteller aus § 84 Abs. 4 AufenthG. Denn der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 23.07.2009 löste die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, da der Antragsteller im Besitz einer bis zum 27.07.2009 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis war. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu gewähren, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerseite, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt bleibt das Eilbegehren erfolglos, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 05.12.1994 - 4 TH 2165/94 -, ESVGH 45, 239). Die Versagung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 29.12.2009 sind voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Kammer dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes einräumt. Sie vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 21 Abs. 1 AufenthG i. d. F. des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.2008 (BGBl. I S. 2846) i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG. Nach § 21 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000,00 EUR investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG). Bei den oben genannten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, InfAuslR 2009, 277; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AufenthG Rdnr. 12). Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dabei dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben, weil die Erfordernisse im Hinblick auf die zu tätigenden Investitionen und die zu schaffenden Arbeitsplätze nicht erfüllt werden. Die Investitionssumme beläuft sich bei weitem nicht auf den in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Betrag. Nach der „Bescheinigung“ im Rahmen der vorgelegten „Unternehmensplanung“ des xxxxx vom 15.01.2010 (Blatt 11 der Gerichtsakte) rechnet das Unternehmen im Kalenderjahr 2010 mit einem Umsatz in Höhe von 80.000,00 EUR; bis zum Jahr 2012 soll der Umsatz auf ca. 150.000,00 jährlich gesteigert werden. Gewinne „sollten bereits ab Januar (2010) anfallen und weiter steigen“. Das gezeichnete Kapital beträgt 120,00 EUR (Blatt 30 der Gerichtsakte). Wie aufgrund dieser Angaben ein Investitionsvolumen von 250.000 EUR erwartet werden kann, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Auch die Anforderungen an die Schaffung von Arbeitsplätzen werden nicht erfüllt. Zwar setzt der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht voraus, dass die dort genannten fünf Arbeitsplätze bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen worden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst über die Aufenthaltserlaubnis ermöglichten selbständigen Tätigkeit geschieht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O., und v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 -, juris). Hier handelt es sich aber nicht mehr um eine Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG, sondern um die Verlängerung. Das Unternehmen des Antragstellers hat seit seiner Gründung nicht fünf Arbeitsplätze geschaffen, sondern allenfalls drei, wobei nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht wurde, ob es sich um volle Arbeitsstellen handelt und ob gar die Arbeitsplätze der Gesellschafter der U. Ltd. hierbei eingerechnet wurden oder nicht. Die Personalkosten im Jahr 2009 in Höhe von lediglich 27.391,50 EUR (vgl. „Erfolgsrechnung“ Blatt 40 der Gerichtsakte) sprechen jedenfalls nicht dafür, dass fünf Vollzeitstellen bestehen. Die Tätigkeit des Antragstellers und seiner Mitgesellschafter selbst muss bei der Ermittlung der geschaffenen Arbeitsplätze außer Betracht bleiben. Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a. a. O.). Weiterhin ist nicht zu erkennen, dass es in absehbarer Zeit zur Einstellung von weiteren Beschäftigten kommen wird. § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll zwar nicht abschließend sein oder Mindest- bzw. Durchschnittswerte festlegen. Die Vorschrift lässt jedoch erkennen, dass nicht jedes an sich förderungsfähige oder -würdige Vorhaben die Zuwanderung von Selbständigen rechtfertigen soll. Erwünscht sind vielmehr Betriebe und Unternehmen, die durch Investitionen und zusätzliche Arbeitsplätze ein übergeordnetes Interesse befriedigen und der Wirtschaft besonders nützen. Somit kann Ausländern wegen einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelfalls erfüllt, doch in ähnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitsplätzen genügt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.). Je weniger aber die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, desto bedeutender muss das übergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bedürfnis an der betreffenden selbständigen Tätigkeit des Ausländers sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können. Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008, a. a. O.; Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rdnr. 8). Gemessen daran ergibt sich nicht, dass die selbständige Tätigkeit des Antragstellers sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis an der Tätigkeit des Antragstellers besteht nach Ansicht der Kammer nicht. Aufgrund einer Gesamtschau ergibt sich, dass die Regelvoraussetzungen deutlich verfehlt werden, ohne dass dies durch eine Übererfüllung anderer relevanter Kriterien kompensiert würde. Positive Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sind allein schon wegen des geringen Personaleinsatzes nicht zu erwarten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die geplante selbständige Tätigkeit nach dem vorgelegten Unterlagen einen Beitrag für Innovation und Forschung leisten könnte. Dementsprechend hatte bereits die Stadtverwaltung T. mit Schreiben vom 05.08.2008 (Blatt 175 der Behördenakte) mitgeteilt, dass an der beantragten selbständigen Erwerbstätigkeit kein besonderes öffentliches Interesse, kein besonderes wirtschaftliches Interesse und kein besonderes örtliches Interesse bestehe. Unter dem gleichen Datum verneinte die Fachabteilung Umweltamt, Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung des Saale-Holzland-Kreises an die zuständige Ausländerbehörde das Bestehen dieser Interessen (Blatt 176 der Behördenakte), ebenso äußerte sich das Ordnungsamt des Saale-Holzland-Kreises mit Schreiben vom 28.08.2008 (Blatt 178 der Behördenakte). Sind bereits die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, kann es dahingestellt bleiben, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist, wobei die Kammer angesichts der vorgelegten Zahlen auch hieran Zweifel hat. Dem Antragsteller steht auch kein Aufenthaltsrecht nach EU-Recht zu. Er hat weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215), noch unmittelbar aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Zunächst kann er sich nicht auf ein Niederlassungsrecht als Gesellschafter und Geschäftsführer einer britischen Kapitalgesellschaft gemäß Art. 49, 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen. Nach Art. 49 Abs. 1 AEUV sind Träger der Niederlassungsfreiheit nur Staatsangehörige der Europäischen Union. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und fällt damit nicht unter diese Vorschrift. Auch im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit einer britischen Kapitalgesellschaft steht dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht, z. B. nach Art. 54 AEUV, zu. Diese Bestimmung erweitert zwar das Niederlassungsrecht auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben und stellt diese bezüglich der Niederlassungsfreiheit den natürlichen Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, gleich. Aus der ähnlich lautenden Vorgängervorschrift des Art. 48 EG-Vertrag hat der Europäische Gerichtshof gefolgert, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dortigen Rechtsvorschriften gegründete Kapitalgesellschaft auch ohne Gründung einer Zweigniederlassung in jedem anderen Mitgliedstaat tätig werden dürfe und dort im Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein könne (EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - C-208/00 -, NJW 2002, 3614 - Fall „Überseering BV“ - Rdnr. 57). Dies bedeutet aber lediglich, dass dieser andere Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt, nicht jedoch, dass auch ein (Mit-) Gesellschafter und Geschäftsführer diese Freizügigkeit genießt, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ein Drittstaatsangehöriger, der - wie der Antragsteller - leitender Angestellter einer solchen Gesellschaft ist, kann sich nicht auf das Niederlassungsrecht der Gesellschaft stützen, wenn er in dem Land des Sitzes der Firma, deren leitender Angestellter er ist, kein Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005 - 5 G 2946/04 [3] -, juris). Der leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft muss am Stammsitz der Gesellschaft ein Recht zum Aufenthalt haben, um auch in der übrigen Gemeinschaft das Unternehmen führen zu können. Nur dann nimmt er am europäischen Binnenmarkt als Repräsentant eines von Art. 49 AEUV geschützten Unternehmens teil (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005, a. a. O.). Ein Aufenthaltsrecht für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat der Antragsteller jedoch offenbar nicht. Zudem kann nur diese Auslegung des Art. 54 AEUV verhindern, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten dazu missbraucht wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die einem Gesellschafter oder Geschäftsführer dieses Unternehmens ansonsten nicht zustehen würde. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urt. v. 23.09.2003 - C-109/01 - Fall „Akrich“ -, InfAuslR 2003, 409; Urt v. 09.03.1999 - C-212/97 -, NJW 1999, 2027 - Fall „Centros“ -; Urt. v. 12.05.1998 - C-367/96 -, EuZW 1999, 56 - Fall „Kefalas“ - ; Urt. v. 07.07.1992 - C-370/90 - Fall „Singh“ -, NVwZ 1993, 261 - Rdnr. 24). Eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist auch vorliegend nicht ausgeschlossen. Denn der Antragsteller könnte - wie es nach den vorgelegten Unterlagen scheint - die mit einem Gesellschaftskapital von lediglich 120 EUR ausgestattete Ltd. allein zu dem Zweck gegründet haben, um unter Berufung auf die Funktion als Gesellschafter ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erreichen. In der oben zitierten Entscheidung des VG Darmstadt vom 22.02.2005 heißt es hierzu: „Dem Gericht ist zunächst bekannt, dass seit der bereits zitierten Entscheidung des EuGH vom 05.11.2002 deutsche Unternehmer geworben werden, statt ihr Unternehmen nach deutschem Recht zu gründen, es nach britischem Recht in Form einer ‚private limited company (ltd.)‘ zu gründen (vgl. hierzu den Beitrag ‚Take it easy - Die britische Rechtsform bietet deutschen Firmen neue Chancen‘ aus der Zeitung ‚DIE ZEIT‘ vom 12.02.2004, veröffentlicht im Internet unter http://www.zeit.de/2004/08/Limited; siehe auch Industrie- und Handelskammer B-Stadt am Main ‚Vorsicht bei Gründung einer Limited‘ unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/ limited/index.html). Zur Begründung werden der im Vergleich zu einer GmbH-Gründung erheblich geringere Verwaltungsaufwand, der hieraus entstehende Zeit- und Kostenvorteil, der geringere materielle Einsatz und Steuervorteile in Großbritannien genannt (vgl. nur ‚go-ahead-limited Beratung‘ unter http://www.go-limited.de). Überdies wird in der Werbung z. B. von ‚go-ahead-limited‘ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass geschäftliche Aktivitäten am formalen Firmensitz in Großbritannien nicht entfaltet zu werden brauchen (vgl. http://go-limited.de/Das_Fuehren_einer_Limited/Alles_Wichtige.shtml): ‚Wenn Sie Ihren Hauptgeschäftssitz in Deutschland haben und keine englische Betriebstätte haben, dann müssen Sie keinen Jahresabschluss gegenüber dem englischen Finanzamt abgeben. Wir befreien Sie von der Abgabe des Jahresabschlusses im Rahmen unseres Servicepaketes.‘“ In dem Beschluss heißt es weiter: „Es ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller die geringen Anforderungen zur Gründung einer britischen ‚limited‘ vor allem dazu verwendet, sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Denn es ist offenkundig, dass ihm als im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Handelsgesellschaft deutschen Rechts ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht zustünde, weil nationales Recht ihm dies nicht gewährt und Europäisches Recht mangels grenzüberschreitender Relevanz nicht anwendbar wäre. Solche dem Rechtsmissbrauch zuzuschreibenden Aktivitäten werden von der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG nicht gedeckt.“ Weiteres EU-Recht, das dem Antragsteller eine Freizügigkeit in Deutschland gewähren könnte, kommt nicht in Betracht, insbesondere ist ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Serbien noch nicht in Kraft getreten. Schließlich sind gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 29.12.2009 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, so dass ihm nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht werden durfte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses des Antragsteller gegeben sind, ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG von 5.000 EUR anzusetzen, der zu halbieren ist, da es sich um einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz handelte, der im Vergleich zum Rechtsschutz in der Hauptsache nur einen Teil des Interesses des Antragstellers betrifft.