Urteil
7 K 1089/10.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0405.7K1089.10.DA.0A
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Leitsätze
Eine leitende Stellung i. S. d. § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss nicht notwendigerweise betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Belange umfassen. Erforderlich ist jedoch, dass sie zumindest auch fachlich - technische Aufgaben umfasst hat.
Nur dann ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Gefahrenabwehr die gesetzliche Vermutung gerechtfertigt, dass die fachlich - technischen Fertigkeiten durch die in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO genannte Berufserfahrung als unwiderlegbar erfüllt gelten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine leitende Stellung i. S. d. § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss nicht notwendigerweise betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Belange umfassen. Erforderlich ist jedoch, dass sie zumindest auch fachlich - technische Aufgaben umfasst hat. Nur dann ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Gefahrenabwehr die gesetzliche Vermutung gerechtfertigt, dass die fachlich - technischen Fertigkeiten durch die in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO genannte Berufserfahrung als unwiderlegbar erfüllt gelten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausübungsberechtigung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der sog. „Altgesellenregelung“ des § 7 b HwO (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO setzt neben der bestandenen Gesellenprüfung zunächst voraus, dass der Betreffende in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen werden von dem Kläger unproblematisch erfüllt. Er war nach dem Bestehen der Gesellenprüfungen knapp 20 Jahre bei der Firma Z. als Heizungsbauer und Gas- und Wasserinstallateur tätig. Weitere Voraussetzung für die Ausübungsberechtigung als „Altgeselle“ ist aber gemäß § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO, dass der Geselle vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen ist. Eine solche ist nach § 7 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden (§ 7 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Nachweis darüber zu führen, dass er bei der Firma Z. insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig war. Indizien für eine "leitende Stellung" können etwa die Möglichkeit zu selbständigen, eigenverantwortlichen Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, Entscheidungsbefugnisse in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebes, Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Mitarbeitern in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, selbständige Akquisition von Kunden und eigenverantwortliches Erstellen von Angeboten mit Kalkulation und eine bestimmte Stellung im Betrieb, die auch durch tarifliche Eingruppierung zum Ausdruck kommt, sein. Die Tätigkeit muss sich von derjenigen anderer Mitarbeiter und derjenigen eines Durchschnittsgesellen deutlich unterscheiden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.11.2009 – 9 K 2449/09 -, juris; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 7 b Rdnr. 23). Es handelt sich hierbei um Hilfskriterien, die zum einen nicht abschließend sind und zum anderen auch nicht alle kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 7 b Rdnr. 23). Insbesondere muss die leitende Stellung nicht notwendigerweise betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Belange umfassen. Das ergibt sich zum einen aus der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 b Abs. 1a HwO gelten die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse in der Regel durch die Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. Daraus ergibt sich, dass die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht das Ergebnis der Berufserfahrung sein müssen, sondern auch auf anderem Wege erworben werden können. Sie müssen mithin nicht aus der leitenden Stellung stammen (vgl. VG Köln, Urt. v. 15.12.2005, - 1 K 2947/05 -, juris; Maren von Sydow, Auslegung des § 7 b der Handwerksordnung, GewArch. 2005, 456, 458). Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Ziel der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Novelle der Handwerksordnung war es, Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Dennoch hat der Gesetzgeber Handwerke, die als „gefahrgeneigt“ angesehen werden, weiterhin einer Berufszugangsschranke unterworfen, indem die Zulassung zur selbständigen Ausübung dieser Handwerke an den Nachweis bestimmter Qualifikationen geknüpft wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit ihrer Ausübung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter vermieden werden (vgl. Maren von Sydow, Auslegung des § 7 b der Handwerksordnung, GewArch. 2005, 456; BT-Drucks 15/1206, S. 20, 22, 41). Fehlende kaufmännische oder organisatorische Kenntnisse führen normalerweise aber nicht zu Gefahren für Leben oder Gesundheit (vgl. Maren von Sydow, Auslegung des § 7 b der Handwerksordnung, GewArch. 2005, 456, 458). Aus dem Kriterium der Gefahrgeneigtheit ergibt sich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der leitenden Stellung zugleich, dass sie zumindest auch fachlich-technische Aufgaben umfassen muss. Nur dann ist unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die gesetzliche Vermutung gerechtfertigt, dass die fachlich-technischen Fertigkeiten durch die in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO genannte Berufserfahrung als unwiderlegbar erfüllt gelten (vgl. Maren von Sydow, Auslegung des § 7 b der Handwerksordnung, GewArch. 2005, 456, 458; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 7 b Rdnr. 21, 29). Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht weder aufgrund des vorgelegten Arbeitszeugnisses und der Referenzschreiben noch auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Zeugenvernehmung festzustellen, dass der Kläger bei der Firma Z. insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig war. Aus der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis geht zwar hervor, dass der Kläger in allen Bereichen des Berufsfeldes eines Installateurs und Heizungsbauers tätig war. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben wird ihm jedoch nur bei der Materialbeschaffung im Bereich des Kundendienstes bescheinigt. Bereits im Rahmen des Vorverfahrens hatte der Kläger zwar vorgetragen, Aufträge eigenverantwortlich abgewickelt zu haben, indem er Termine vereinbart, Ortsbesichtigungen vorgenommen, das notwendige Material besorgt, die Arbeiten ausgeführt, das eingebaute Material aufgemessen und die Arbeitszeit erfasst habe. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme konnte diesen Vortrag jedoch nicht belegen. Der Zeuge Y. hat erklärt, dass der Kläger und er immer gemeinsam zur Arbeit gefahren sind und dort die Arbeiten ausgeführt haben, wobei vorher kurz abgesprochen wurde, wer welche Tätigkeit übernimmt. Eine Kontrolle habe insoweit stattgefunden, als sie auf Gegenseitigkeit beruhte und der Vermeidung von Fehlern diente. Den Bekundungen des Zeugen lässt sich entnehmen, dass er und der Kläger über Jahre hinweg vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Eine leitende Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen im Sinne des § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Zeuge war als Chef in aller Regel anwesend und konnte damit jederzeit Einfluss nehmen auf die Tätigkeit des Klägers und auf die Ausführung der Kundenaufträge. Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, dass der Zeuge und er in der Regel zu zweit auf der Baustelle waren und die Arbeiten erledigt haben, wobei es sich ergeben habe, wer welchen Bereich erfüllt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch eingeräumt, dass nicht er, sondern die im Büro arbeitende Ehefrau des Betriebsinhabers die Aufträge entgegengenommen hat. Die vorbereitenden Tätigkeiten wie das Kundengespräch, die Beratung, Kalkulation und Ausfertigung des Angebots sowie das Bemühen um den Auftrag oblag nach den Bekundungen des Zeugen ihm als Betriebsinhaber der Firma. Dem hat auch der Kläger nicht widersprochen. Dieser hat lediglich erklärt, dass er nach Ausführung des Auftrags die Zeit erfasst und das Material aufgemessen hat. Dies sind durchaus wichtige Tätigkeitsfelder im handwerklichen Berufsbereich, können aber allein nicht zu der Feststellung einer leitenden Stellung führen. Es waren damit keine Entscheidungsbefugnisse verbunden. Außerdem handelt es sich lediglich um kleinere Teilbereiche der handwerklichen Tätigkeit. Soweit dem Kläger eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Bereich der Materialbeschaffung bestätigt wurde, bezieht sich dies nach den eigenen Erläuterungen des Klägers nur auf die Beschaffung des Materials im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger vor Ausführung des Kundenauftrags das Material teilweise allein und damit eigenverantwortlich, teilweise mit ihm gemeinsam praktisch zusammengestellt hat. Die Materialbedarfsplanung für den Kundenauftrag, d.h. die Erstellung der Materialbeschaffungsliste und die Bestellung des benötigten Materials wurden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen jedoch von ihm vorgenommen, da auch die Preise ausgehandelt werden mussten. Auch nach der Einlassung des Klägers hat der Zeuge als Betriebsinhaber die Materialen bestellt, die die Firma auf Lager haben wollte. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Materialbeschaffung ist mithin ebenfalls nicht ausreichend, um eine leitende Stellung annehmen zu können. Eine eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Tätigkeiten lässt sich zwar für die Zeiten der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit des Betriebsinhabers feststellen. Insoweit wurde dem Kläger durch die Referenzschreiben eine eigenverantwortliche und selbständige Durchführung der anfallenden Arbeiten bestätigt. Der Zeuge hat den Umfang dieser Tätigkeit in seiner Aussage allerdings insoweit eingeschränkt, als dass lediglich Notdienste und Reparaturaufträge erledigt worden seien. Größere Aufträge seien hingegen während seiner Urlaubsabwesenheit vom Kläger nicht weiter ausgeführt worden. Unabhängig vom konkreten Umfang und der Ausgestaltung der Tätigkeit während der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit handelt es sich jeweils um kürzere Zeitabschnitte, in denen der Kläger eigenverantwortlich tätig war. Dies allein ist nicht ausreichend, um insgesamt eine Leitungsfunktion in dem Betrieb feststellen zu können. Entscheidend ist, ob dem Kläger in ausreichendem Umfang Tätigkeitsbereiche mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen übertragen worden waren. Dies lässt sich den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage jedoch nicht entnehmen. In seinem jetzigen Arbeitsverhältnis ist der Kläger noch keine vier Jahre beschäftigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob er seine dortige Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausübt. Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger über lange Jahre hinweg als qualifizierter Geselle bei der Firma Z. tätig war, was sich nicht zuletzt in den Stundensätzen von 50,10 Euro niederschlägt, die den Kunden für seine Tätigkeit in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass er mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet war, so dass eine leitende Stellung in dem Betrieb nicht festgestellt werden kann. Auf die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse zu stellen sind, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Der Kläger absolvierte von 1977 bis 1981 erfolgreich eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Nachdem er zunächst als Helfer bei der Firma Z. einige Monate beschäftigt war, absolvierte er von September 1986 bis August 1988 in diesem Betrieb erfolgreich eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Im Anschluss an diese Ausbildung absolvierte er in der Zeit von Oktober 1988 bis zum März 1991 im gleichen Betrieb eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Seit April 1991 bis März 2010 arbeitete er in seinem Ausbildungsbetrieb als Heizungsbauer und Gas- und Wasserinstallateur. Der Betrieb bestand aus dem Betriebsinhaber, Herrn Y., und dem Kläger. Der Kläger, der sich nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb selbständig machen wollte, besuchte im November 2009 einen viertägigen Existenzgründungslehrgang und entwickelte einen Businessplan. Seit Anfang Juni 2010 arbeitet er bei der X.. Am 09.04.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Seinem Antrag fügte er die Prüfungszeugnisse seiner drei Gesellenprüfungen sowie eine ergänzte Version eines Arbeitszeugnisses der Firma Z. vom 31.03.2010 bei (Bl. 20 der Behördenakte). Darin wird dem Kläger bescheinigt, dass er in allen vorkommenden Bereichen des Berufsfeldes tätig war. Desweiteren wird ihm bescheinigt, dass er Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen sehr selbständig und die erforderliche Materialbeschaffung im Bereich Kundendienst in eigener Verantwortung erledigt hat. Desweiteren fügte er seinem Antrag drei Referenzschreiben bei, in denen ausgeführt wird, dass er während des Urlaubs seines Chefs und während des Notdienstes selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet hat (Bl. 17-19 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 07.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7 b HwO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er vier Jahre in leitender Stellung gemäß § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO tätig gewesen sei. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit sei nur für den Bereich Materialbeschaffung im Kundendienst bezeugt worden. Eigenverantwortliches Handeln in einem kleinen Teilbereich des Tätigkeitsfeldes lasse die Annahme einer leitenden Stellung allein nicht zu. Die Referenzschreiben bestätigten nur, dass der Kläger während der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit des Chefs oder während des Notdienstes alle anfallenden Arbeiten selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 Widerspruch ein. Bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe hervor, dass der Kläger seine Tätigkeit als Heizungsmonteur stets eigenverantwortlich, selbständig und in ganz wesentlichen Teilen weisungsfrei ausgeübt habe. Über 20 Jahre habe der Kläger Aufträge von Anfang bis Ende eigenverantwortlich abgewickelt, das heißt er habe Termine vereinbart, Ortsbesichtigungen vorgenommen, das notwendige Material besorgt, die Arbeiten ausgeführt, das eingebaute Material aufgemessen und die Arbeitszeit erfasst. Eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten und Aufträge habe in der Regel nicht stattgefunden. Die Verantwortung der vom Kläger abgewickelten Aufträge habe gänzlich bei ihm gelegen. Seine Tätigkeit vor Ort sei nicht kontrolliert worden. Auch die Arbeitszeiterfassung habe generell und umfassend im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen. Hierbei handele es sich um einen wichtigen organisatorischen Teil, da die Abrechnungen auf der Basis der Arbeitszeiterfassungen erfolgten. Lediglich die Rechnungsstellung sei durch den Geschäftsinhaber erfolgt. Die Verantwortlichkeit für den Bereich Materialbeschaffung sei bereits durch das Zeugnis nachgewiesen. Hierbei handele es sich um einen wichtigen organisatorischen Betriebsteil, der neben der eigentlichen Durchführung von Arbeiten einen ganz wesentlichen Teil der Auftragsabwicklung darstelle. Weiterhin habe der Kläger auch selbständig Aufträge akquiriert. Die Tätigkeit während der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit sei deshalb besonders hervorzuheben, weil der Kläger in dieser Zeit völlig weisungsfrei und ohne die Möglichkeit der Rücksprache agiert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010, zugestellt am 15.07.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorgelegten Zeugnisse und Referenzschreiben seien nicht ausreichend, um eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis zu belegen. Die Verantwortlichkeit für die Arbeitszeiterfassung, die Materialbeschaffung und die Auftragsakquise seien zwar wichtige organisatorische Bereiche, jedoch nicht ausreichend, um eine leitende Stellung zu dokumentieren. Wichtige Teile wie Abrechnung und Kalkulation seien nicht erbracht worden. Das vorgelegte Zeugnis bescheinige lediglich übliche Tätigkeitsfelder eines Angestellten im rein handwerklichen Berufsbereich ohne Führungsposition. Hiergegen hat der Kläger am 13.08.2010 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Eigenständigkeit auch in den Stundensätzen niederschlage, die die Firma Z. für den Kläger berechnet habe. Der Stundensatz von 50,10 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verdeutliche die Hochwertigkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen und die leitende Funktion den Kunden gegenüber. Auch in seiner jetzigen Tätigkeit bei der X. arbeite der Kläger Aufträge vollständig eigenverantwortlich ab. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Intension des Gesetzgebers dürfe das Tatbestandsmerkmal der vierjährigen leitenden Stellung nicht zu eng ausgelegt werden. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Für eine vollständige Abschaffung der Zulassungsregelungen habe sich der Gesetzgeber deshalb nicht entschieden, weil er habe sicherstellen wollen, dass bei einer selbständigen Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu befürchten seien. Es werde auch kein Nachweis betriebswirtschaftlicher oder kaufmännischer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Aufgaben gefordert. Deshalb sei die Tatsache, dass der Kläger nicht selbst Rechnungen gestellt und unterschrieben habe, für die Beurteilung der leitenden Tätigkeit ohne Belang. Neuer Regelungszweck der Novellierung der Handwerksordnung sei die Gefahrenabwehr und nicht der Nachweis betriebswirtschaftlicher Kenntnisse. Eine andere Sichtweise würde auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzen, da für andere Gewerbezweige und selbständige freie Berufe der Nachweis betriebswirtschaftlicher Kenntnisse nicht gefordert werde. Im Übrigen habe der Kläger seine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachgewiesen, indem er sein Zertifikat über den von ihm absolvierten Existenzgründungslehrgang vorgelegt habe. Außerdem habe er einen umfangreichen Businessplan entwickelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 07.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zur selbständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass er eigenverantwortlich in einer leitenden Stellung für die Dauer von insgesamt 4 Jahren tätig gewesen sei. Die Tätigkeit müsse sich von der eines idealtypischen Durchschnittsgesellen und anderer Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm dürfe das Kriterium der leitenden Stellung entgegen der Auffassung des Klägers nicht allzu weitgehend gehandhabt werden. Das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma Z. könne den Nachweis der leitenden Stellung nicht führen. Die vom Kläger vorgetragene Eigenverantwortlichkeit in den Bereichen Auftragsakquise, Materialbeschaffung und Arbeitszeiterfassung sei nicht ausreichend. Der Kläger habe lediglich übliche Tätigkeiten eines Gesellen ohne Führungsposition verrichtet. Auch die Referenzschreiben hätten lediglich die eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausübung im Betrieb für den Zeitraum der Abwesenheit des Betriebsinhabers und für Notdienstzeiten bestätigt. Eine Zusammenrechnung dieser Zeiträume ergebe keine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Soweit der Kläger auf die Stundensätze abstelle, sei daraus nicht ersichtlich, inwiefern dieser abgerechnete Vergütungssatz an den Kläger weitergeleitet worden sei. Zudem fehle es am Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse des Klägers zur eigenverantwortlichen Führung eines Betriebs. Solche Tätigkeiten wären Befassung mit buchhalterischen, steuerlichen und lohnabrechnungstechnischen Fragen, eigenverantwortlicher Materialeinkauf, nicht nur lediglich im Zusammenhang mit dem einzelnen Kundenauftrag, Rechnungslegung gegenüber den Kunden sowie Kalkulation der Aufträge gewesen. Die eigenverantwortliche Besorgung der Aufträge von Vereinbarung eines Termins, Ortsbesichtigung, Arbeitsausführung und anschließende Arbeitszeiterfassung könne allenfalls als fachlich- technische Fähigkeiten in dem betreffenden Handwerk gewertet werden. Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat seinen Businessplan sowie Lehrgangsunterlagen des von ihm besuchten Existenzgründungslehrgangs vorgelegt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der Firma Z. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren auch die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Beklagten.