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Urteil

7 K 298/09.DA.A

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:1128.7K298.09.DA.A.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Familienasyls bzw. des Familienflüchtlingsschutzes ist die spezielle Regelung des § 73 Abs. 2 b AsylVfG. 2. Der nachträgliche Fortfall der speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylVfG stellt keinen Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG dar. 3. Das Erreichen der Volljährigkeit stellt keinen Grund für den Widerruf des Familienasyl bzw. des gewährten Familienflüchtlingsschutzes dar.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Familienasyls bzw. des Familienflüchtlingsschutzes ist die spezielle Regelung des § 73 Abs. 2 b AsylVfG. 2. Der nachträgliche Fortfall der speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylVfG stellt keinen Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG dar. 3. Das Erreichen der Volljährigkeit stellt keinen Grund für den Widerruf des Familienasyl bzw. des gewährten Familienflüchtlingsschutzes dar. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 03.03.2011 nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde. Die Einzelrichterin konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist vorliegend die spezielle Regelung des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylVfG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.09.2011 – 7 K 297/09.DA.A – wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2009 über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des stammberechtigten Vaters aufgehoben, so dass dem Kläger der mit Bescheid vom 23.11.2005 zuerkannte Familienflüchtlingsschutz weiterhin zusteht. Auch der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich volljährig geworden ist, berechtigt nicht zum Widerruf des gewährten Familienflüchtlingsschutzes. Der nachträgliche Fortfall der speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylVfG stellt keinen Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dar. Das Familienasyl und der Familienflüchtlingsschutz beruhen auf der Annahme der Erstreckung der Verfolgungsgefahr auf die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des politisch Verfolgten. Eine solche Verfolgungsgefahr entfällt nicht deshalb, weil das minderjährige Kind, dem Familienflüchtlingsschutz zuerkannt wurde, volljährig wird (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.08.2009 – 15 A 173/08 -, juris). Vielmehr hätte die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG zur Folge, dass nunmehr im Rahmen der Widerrufsentscheidung die Prüfung der originären, eigenen Verfolgungsgefahr erfolgen muss. Dies liefe ersichtlich dem verfahrensökonomischen Zweck der Regelung zuwider. Das Erreichen der Volljährigkeit stellt mithin keinen Grund für den Widerruf des Familienasyls bzw. des Familienflüchtlingsschutzes dar (vgl. Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 73 RdNr. 17 f. m.w.N). Nach alledem kann die angefochtene Widerrufsent-scheidung des Bundesamtes keinen Bestand haben. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Der am XX.XX.1992 in Z geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.04.2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 23.11.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Entscheidung beruhte auf § 26 Abs. 4 AsylVfG. Im Hinblick auf den stammberechtigten Vater, für den mit Bescheid vom 16.10.2001 ein Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde, wurde dem damals minderjährigen Kläger Familienflüchtlingsschutz zuerkannt. Am 23.10.2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG gegen den Kläger ein, weil die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 51 AuslG bei dem Stammberechtigten zu widerrufen sei und auch insoweit ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden solle. Mit Schreiben vom 27.10.2008 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Mit Bescheid vom 26.02.2009 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Widerrufsverfahren für den Stammberechtigten eingeleitet worden sei und individuelle abschieberelevante Gründe nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich seien. Am 10.03.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren, in dem auf das Verfahren des stammberechtigten Vaters verwiesen wurde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.09.2011 – 7 K 297/09.DA.A – wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2009 über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des stammberechtigten Vaters aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 297/11.DA.A und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes (7 Hefter) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 23.09.2011 wurden den Beteiligten die Erkenntnisquellen über die Türkei zur Kenntnis gebracht, die bei einer Entscheidung voraussichtlich berücksichtigt werden.