Beschluss
7 L 966/11.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2012:0202.7L966.11.DA.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Parkplatzanlage für 90 Stellplätze. Der Beigeladene ist Träger des Z-hospitals. Es handelt sich hierbei um ein reines Belegkrankenhaus mit mehr als 30 Belegärzten und ca. 115 Betten, das seit 1930 von dem Beigeladenen betrieben wird. In den letzten Jahren entwickelte sich das Z-hospital zu einem multifunktionalen Gesundheitszentrum, in dem 10 freie Arztpraxen in Kooperation mit dem Krankenhaus ihre Leistungen anbieten. Da die vorhandenen Stellplätze auf dem Klinikgelände nicht ausreichen, stellen Patienten, Klinikbesucher und Beschäftigte ihre Fahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum im Umfeld des Z-hospitals ab. Besonders betroffen ist u.a. der Y-Weg/Ost mit X-Weg. Aus diesem Grund wurden bereits in den vergangenen Jahren nach einer Möglichkeit zur Erweiterung des Parkraumangebots gesucht und verschiedene Stellplatzalternativen diskutiert und geprüft. Der Y-Weg ist ab der Einmündung X-Weg als Sackgasse ausgeschildert und ebenso wie der W-Weg Bestandteil einer Tempo-30-Zone. Die dortige Bebauung mit im Wesentlichen freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist größtenteils in den 1960er Jahren entstanden. Auf entsprechenden Antrag erteilte die Antragsgegnerin unter dem 18.04.2011 dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Krankenhauses, Umbau eines bestehenden Funktionsgebäudes und für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück V., Flurstück Nr. 39/8, weitere Flurstücke: 12, 11, 10, 9, 14/1, 16/1, 8/1. Das erste Obergeschoss des vorgesehenen Erweiterungsbaus ist für die Nutzung durch weitere Arztpraxen ausgelegt. Am 20.04.2011 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Parkplatzanlage für 90 Stellplätze auf dem Grundstück V., Flurstück Nr. 16/1. Bestandteil der Baugenehmigung sind neben den geprüften Bauvorlagen Auflagen bzw. Bedingungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.02.2011 und eine schalltechnische Untersuchung zum geplanten Parkplatz der U. GmbH von Januar 2011. Die Auflagen des Regierungspräsidiums Darmstadt sehen im Hinblick auf die Schallimmissionen vor, dass die von dem Fahrverkehr auf der Parkplatzanlage, den Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Verkehrswege sowie die von den Anlagen und Einrichtungen des bestehenden Krankenhausbetriebs ausgehenden Geräuschimmissionen gemeinsam als Immissionen den Immissionswert hinsichtlich des Anwesens W-Weg 1 von tags (6:00 - 22:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten dürfen. In der Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr) darf die Parkplatzanlage nicht angefahren werden. Der Fahrweg von der Einfahrt zum Klinikgelände bis zur Zufahrt der Parkplatzanlage ist mit einem glatten Asphaltbelag zu versehen. Außerdem sind die Glascontainer an den in Karte 6 der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Standort zu verlegen. Die Baugenehmigung sieht weiter als Auflage vor, dass die Einhaltung der in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Werte durch Vorlage von Überwachungsmessungen innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme des Parkplatzes nachzuweisen ist. Mit Bescheid vom 14.09.2011 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung der Parkplatzanlage durch weitere Auflagen ergänzt: Danach ist betrieblich sicherzustellen, dass die Stellplatzanlage in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr nicht über den Y-Weg angefahren werden kann. Weiter ist betrieblich sicherzustellen, dass die Stellplätze auf der östlichen Hälfte der Stellplatzanlage (östlich der Haupt-Mittelachse) ausschließlich durch das Klinikpersonal und die Mitarbeiter der angeschlossenen Praxen genutzt werden. Weiter sind die Fahrbahndecken der Fahrgassen auf der Stellplatzanlage mit einem gatten Asphaltbelag zu versehen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks O., Flurstück Nr. 37/15, das östlich an die geplante Parkplatzanlage angrenzt. Sowohl gegen den Bauvorbescheid vom 18.04.2011 als auch gegen die Baugenehmigung vom 20.04.2011 legte sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 02.11.2011 wurde der Widerspruch auf die Ergänzung der Baugenehmigung vom 14.09.2011 erstreckt. Das Vorhaben sowie das Grundstück der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans S8 - S. - der Antragsgegnerin, der am 24.01.1975 in Kraft getreten ist. Für die hier streitige Stellplatzfläche wurden folgende Festsetzungen getroffen: Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus (Ziff. 6.2) sowie private Stellplätze (Ziff. 11). Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin vor dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie mache einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend, das sich sowohl aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als auch aus § 34 BauGB ergebe. Bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens seien Lärmimmissionen zu erwarten, von denen sie als unmittelbar angrenzende Grundstücksnachbarin unzumutbar betroffen werde. Der Bebauungsplan S8 - S.- sei unwirksam. Es seien Verfahrens- und Formfehler zu verzeichnen, die noch heute zu beachten seien und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führten. So sei der Bebauungsplan S 8 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Weiter bestünden erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Falle ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss erfolgt und die Begründung zum Bebauungsplan mit beschlossen worden sei. Der Bebauungsplan S8 leide auch an inhaltlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es seien Verstöße gegen den Grundsatz der Planklarheit und –bestimmtheit zu verzeichnen. Außerdem habe es die Antragsgegnerin versäumt, den Bebauungsplan an den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2006 anzupassen, der das Baugrundstück als Grünfläche ausweise. Auch das im Bebauungsplan gefundene Abwägungsergebnis begegne erheblichen Bedenken und führe zur Unwirksamkeit. Es sei von einem Verstoß gegen das Gebot der planerischen Problem- bzw. Konfliktbewältigung auszugehen, da vorliegend eine Stellplatzfläche neben einem reinen Wohngebiet geplant worden sei, ohne zugleich Immissionsschutzmaßnahmen festzusetzen. Ferner würde hierdurch ein Verstoß gegen das planerische Gebot der Rücksichtnahme und das planerische Trennungsgebot vorliegen. Jedenfalls sei von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans S8 - S.. - auszugehen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach sei die eigenständige Parkplatzanlage als unzulässig anzusehen, da sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und auch bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen hervorrufe. Das genehmigte Bauvorhaben lasse auch die erforderliche Rücksichtnahme auf die im Osten angrenzende Wohnbebauung vermissen. Bei Verwirklichung der geplanten Parkplatzanlage werde es zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen und zu unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen kommen. Dies führe letztendlich zu einem Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Aber selbst wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans S8 - S.. - ausgegangen werde, sei das genehmigte Vorhaben unzulässig. Das streitgegenständliche Parkplatzvorhaben stehe nicht mit den dortigen Festsetzungen im Einklang. Der für das Grundstück des Z-hospitals zu verzeichnende Parkplatzbedarf werde in erheblichem Maße durch die auf dem Grundstück angesiedelten Arztpraxen, mithin durch die gewerbliche Vermietung von Räumlichkeiten, und nicht durch den Krankenhausbetrieb hervorgerufen. Der streitgegenständliche Parkplatz stelle sich daher zu großen Teilen nicht als Stellplatzfläche für ein Krankenhaus, sondern als Stellplatzfläche für private Arztpraxen dar. Außerdem sei die Erschließung der genehmigten Parkplatzanlage nicht gesichert. Auch bei vollständiger Wirksamkeit des Bebauungsplans S 8 stehe der Zulässigkeit des Vorhabens der Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme entgegen, das sich in diesem Fall aus § 15 BauNVO ableite. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des durch Schreiben vom 02.11.2011 ergänzten Widerspruchs vom 06.06.2011 gegen die Baugenehmigung vom 20.04.2011 in der durch Bescheid vom 14.09.2011 ergänzten Fassung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis sowie insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm und im Zusammenhang mit Verkehr entstehenden Immissionen verschont zu bleiben, stelle zwar für eine betroffene Nachbarschaft grundsätzlich ein beachtliches Interesse dar. Aus den im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich jedoch, dass eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerin nicht zu erwarten sei. Der einstweilige Rechtschutzantrag diene offenkundig einzig und allein dazu, ein unliebsames Projekt zu Fall zu bringen. Da dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine summarische Überprüfung der Rechtslage zu Grunde liege, sei dem Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO eine „inzidente Normenkontrolle“ fremd. Der Ausfertigungsvermerk selbst befinde sich auf dem Bebauungsplan unterhalb der textlichen Festsetzungen und datiere vom 18.12.1974. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Bebauungsplan S8 - S.- unter Berücksichtigung der Einwendungen der Jüdischen Gemeinde zur Satzung beschlossen worden sei. Ein Verstoß gegen den Konfliktbewältigungsgrundsatz sei nicht zu erkennen. Dies belege das in der Baugenehmigung enthaltene Lärmgutachten. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden, insbesondere ergebe sich dies nicht aus den Schreiben des damaligen Stadtrats R. aus dem Jahre 1989. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben mithin nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan S 8 lege als Art der baulichen Nutzung „private Stellplätze“ fest. Der hier genehmigte Parkplatz stelle einen solchen Stellplatz für den privaten ruhenden Verkehr dar und entspreche damit der Festsetzung im Bebauungsplan S 8 zur Art der baulichen Nutzung. Dem Vorhaben könne auch nicht die Regelung des § 15 BauNVO entgegengehalten werden, da von der Parkplatzanlage keine Störungen und Belästigungen ausgingen, die im Plangebiet oder in dessen Umgebung als unzumutbar einzustufen wären. Das belege die schalltechnische Untersuchung von Januar 2011, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei. Die Erschließung der geplanten Parkplatzanlage werde durch die Errichtung eines Zu- und Abfahrtsweges auf dem Grundstück des Beigeladenen geschaffen und baulastrechtlich gesichert. Auch stelle der Y-Weg eine öffentliche Verkehrsfläche dar. Im Straßenrecht sei anerkannt, dass es Wege gebe, die weder gewidmet noch in Dienst gestellt worden seien und dennoch unbeschadet des Mangels an rechtlicher Öffentlichkeit tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienten. Die leistungsfähige Verkehrsabwicklung im östlichen Y-Weg sei durch die Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 belegt und gewährleistet. Aber auch nach § 34 BauGB sei das streitige Bauvorhaben zulässig. Die Umgebung entspreche von der Art der Nutzung keinem der in §§ 2 ff. BauNVO in Bezug genommenen Baugebietstypen, sondern sei als Gemengelage einzustufen. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, da es nicht darauf ankomme, wem das Bauvorhaben diene. Da nach der schalltechnischen Untersuchung von Januar 2011 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete nicht überschritten würden, liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis stehe in Frage, weil die Antragstellerin ihre Rechtsposition mit dem gestellten Antrag voraussichtlich nicht verbessern könne. Die Verwirklichung des Vorhabens werde nämlich voraussichtlich zu einer Verringerung der Immissionsbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin führen. Sowohl der Y-Weg als zum Teil auch der W-Weg seien aufgrund des erheblichen Stellplatzdefizits auf dem Gelände des Z-hospitals schon seit längerer Zeit mit ständigem Parksuchverkehr sowie „wildem Parken“ belastet. Der geplante Parkplatz stelle einen Beitrag zur Entspannung der Parkraumsituation dar, was zu einer spürbaren Entlastung der Anwohner führen werde. Die Ausfertigung des Bebauungsplans sei unmittelbar auf der Planurkunde durch die Zeile „Darmstadt, den 18. Dezember 1974, Der Magistrat der Stadt Darmstadt“ gefolgt von der Unterschrift des Stadtbaurats und des Dienstsiegels der Stadt Darmstadt erfolgt. Aus den Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 26.09.1974 der Magistratsvorlage zugestimmt habe. Dass die Begründung zum Bebauungsplan nicht mit beschlossen worden sei, sei eine durch nichts bewiesene Vermutung. Die Festsetzung der privaten Stellplätze für das Krankenhaus auf dem Grundstück 16/1 im Bebauungsplan S8 - S.- sei auch nicht funktionslos geworden. Die geplante Parkplatzanlage entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans S8. Die von dem Beigeladenen praktizierte Zusammenarbeit mit den auf dem Krankenhausgelände niedergelassenen Ärzten sei im geltenden Recht vorgesehen, weshalb die Arztpraxen nicht vom Krankenhausbetrieb unabhängig, sondern integraler Bestandteil des Krankenhausbetriebs seien. Es handele sich bei den für die Arztpraxen benötigten Stellplätzen auf dem Krankenhausgelände bzw. auf dem neuen Parkplatz mithin um Stellplätze, die in einem inneren Zusammenhang mit der Gemeinbedarfsfestsetzung Krankenhaus im Bebauungsplan stünden. Die Behauptung, der Parkplatzbetrieb werde für die östlich angrenzende Wohnbebauung zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen, werde durch die von dem Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren erstellten Fachgutachten widerlegt. Im Übrigen sei im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots das große öffentliche Interesse am Fortbestand und an der Weiterentwicklung des Z-hospitals zu berücksichtigen. Selbst im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben zulässig. Mangels homogener baulicher Nutzung würde sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen. Der neue Parkplatz füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen fehle es aber auch an greifbaren Anhaltspunkten, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in ihren Rechten betroffen werde. Das gelte erst recht im Falle einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da die Eigenart der näheren Umgebung durch den Krankenhausbetrieb wesentlich mit geprägt werde und die dem Parkplatz nächstgelegenen Wohnhäuser damit nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet lägen. Gegenstand der Beratung waren die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (3 Bände), die beigezogene Gerichtsakte 7 L 955/11.DA (4 Bände) sowie die beigezogenen Behördenunterlagen (1 Leitz-Ordner mit der Aktenausfertigung der Baugenehmigung vom 20.04.2011 und zwei Hefter, 1 Leitz-Ordner mit der Aktenausfertigung des Bauvorbescheids vom 18.04.2011 und 2 Hefter, 1 Schwarz-Weiß-Pause des Bebauungsplans S8, 1 Leitz-Ordner Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan S8, die Öffentliche Bekanntmachung zur Widmung von Teilflächen des X-Weges und 3 Baulastenblätter). II. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 a Abs. 3 i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in einem Fall anordnen, in dem diese - wie vorliegend - aufgrund bundesgesetzlicher Regelung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin ist als unmittelbare Nachbarin des streitigen Bauvorhabens auch antragsbefugt. Sie macht als Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Flurstücks 37/15 (W. 1) einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend, das sich sowohl aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als auch aus § 34 Abs. 1 BauGB ableiten lässt. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Anwohner bei Verwirklichung der genehmigten Parkplatzanlage ist jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, so dass auch ein Rechtsschutzbedüftnis an der gerichtlichen Klärung besteht. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Ergänzung der Baugenehmigung vom 14.09.2011, mit der zur Klarstellung und zur Erleichterung der Bauüberwachung weitere Auflagen verfügt wurden. Dieser Bescheid kann nicht singulär und unabhängig von der Baugenehmigung vom 20.04.2011 betrachtet werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 a Abs. 3 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gegen die einem Dritten gegenüber erlassene Baugenehmigung ist stattzugeben, wenn diese Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, da grundsätzlich kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, und wenn der Antragsteller durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und dieser entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) ist oder ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an seiner sofortigen Vollziehung besteht, dieser also eilbedürftig ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative bzw. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines oder einer Beteiligten an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Für einen Erfolg des Eilbegehrens ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen sind und die Voraussetzungen für eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch dem Schutze der Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, DVBl. 1992, 45 = NVwZ 1993, 491; Hess. VGH, Beschl. v. 07.12.1994 - 4 TH 3032/94 -, HessVGRspr. 1995, 58; st. Rspr., so auch VG Darmstadt, Urt. v. 15.08.2006 – 9 E 2715/04; Beschl. v. 30.10.2006 – 9 G 1514/06 und 23.11.2006 – 9 G 2208/06). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt . Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlageverstößt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 90 Stellplätzen nicht gegen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Eigentümerin des angrenzenden Wohngrundstücks zu dienen bestimmt sind. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erkennbar. Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren stellt sich der im vorliegenden Fall maßgebliche Bebauungsplan S 8 - S. - als wirksam dar. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Es sind keine offensichtlichen Verfahrens- und Formfehler erkennbar. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an inhaltlichen Mängeln, die heute noch zu beachten wären. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Bebauungspläne auszufertigen sind. Es handelt sich hierbei um ein rechtsstaatliches Gebot, so dass ein Ausfertigungsmangel stets beachtlich ist. Die Ausfertigung soll sicherstellen, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Daraus folgt, dass der Bebauungsplan zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor seiner Bekanntgabe auszufertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996 - 4 B 60/96–, juris; Beschluss vom 27.01.1999 – 4 B 129/98–, Baurecht 1999, 611; Beschluss vom 27.10.1998 – 4 BN 46/98 -, juris). Dies ist vorliegend geschehen. Ausweislich der Zeile „Darmstadt, den 18. Dezember 1974, Der Magistrat der Stadt Darmstadt“ gefolgt von der Unterschrift des Stadtbaurats und dem Dienstsiegel der Stadt Darmstadt ist die Ausfertigung unmittelbar auf dem Bebauungsplan erfolgt. Der Satzungsbeschluss ist am 26.09.1974 ergangen und durch Unterschrift des zuständigen Baudezernenten im Beschlussvermerk bestätigt worden. Aus dem weiteren, direkt auf dem Plan angebrachten Bekanntmachungsvermerk wird ersichtlich, dass die Ausfertigung ordnungsgemäß nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung der Genehmigung und dem Beginn der öffentlichen Auslegung des Plans erfolgt ist. Auch ein fehlender Satzungsbeschluss stellt gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB einen uneingeschränkt beachtlichen Rechtsverstoß dar. Bei summarischer Prüfung der Sachlage bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel, dass der Bebauungsplan S 8 - S. - ordnungsgemäß als Satzung beschlossen wurde. Aus den Aufstellungsunterlagen ergibt sich bei verständiger und lebensnaher Betrachtung, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 26.09.1974 der Magistratsvorlage zugestimmt hat. Das ergibt sich aus dem Betreff „Bebauungsplan S 8 – S.“. Die Antragstellerin wendet zwar nachvollziehbar ein, dass in den Unterlagen kein Dokument vorhanden ist, das als Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung bezeichnet ist. In Ziffer 3 der Magistratsvorlage vom 01.07.1974 ist jedoch der Satzungsbeschluss vorgesehen. Weiter ist der Beschluss des Magistrats und die Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung dokumentiert. Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.1974 ist darüber hinaus in dem auf dem Bebauungsplan angebrachten Beschlussvermerk festgehalten. Nach vernünftiger Betrachtungsweise ist die Entwurfsfassung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen worden, die der zweiten Offenlage entsprach, und zwar ausweislich der Magistratsvorlage unter Berücksichtigung der Einwendungen der Jüdischen Gemeinde. Der Magistratsvorlage ist auch eine Begründung beigefügt, so dass keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie vom Satzungsbeschluss nicht mit umfasst sein könnte. Für die sonstigen im Zusammenhang mit der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gerügten Verfahrensmängel sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, so dass ihnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden muss. Der Bebauungsplan entspricht den Anforderungen an die Planklarheit und Planbestimmtheit. Soweit für das Baugrundstück (V., Flurstück Nr. 16/1) mit zeichnerischer Darstellung 6.2 die Nutzung „Krankenhaus“ und mit zeichnerischer Darstellung 11. eine Fläche für private Stellplätze festgesetzt wird, ist hierin kein Widerspruch zusehen. Die Festsetzung bedeutet lediglich, dass die ausgewiesene Fläche für private Stellplätze der Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus zugeordnet ist, das in privater Trägerschaft betrieben wird. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan. Die Festsetzung „9.5 Freigelände Fachhochschule“ gilt für die Fläche innerhalb der Gemeinbedarfsfläche der Fachhochschule für Sozialpädagogik und den dort befindlichen Grünflächen. Auch im Übrigen werden die unterschiedlichen Nutzungen und Maße ausreichend durch die sogenannte Knödellinie bzw. Perlenkette, durch öffentliche Straßen oder Wege und durch die verschiedenen Rasterungen erkennbar und eindeutig abgegrenzt. Möglicherweise hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Nutzung der südlich an die Stellplatzfläche angrenzenden Fläche vergriffen, denn es könnte sich tatsächlich um die Festsetzung nach Ziffer 12.1 - Fläche für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern zur Abschirmung der Spielplätze - handeln. Dies macht den Bebauungsplan jedoch nicht insgesamt widersprüchlich oder unklar, denn jedenfalls ist eine Grünanlage festgesetzt. Ob diese der Parkanlage des Z-hospitals zugeordnet ist oder der Abschirmung von Spielplätzen dient, ist für die Beurteilung der hier maßgeblichen Festsetzung einer privaten Stellplatzfläche ohne Bedeutung. Die Katastergrenzen sind auf der vorgelegten Schwarz-Weiß-Pause des Bebauungsplans noch klar erkennbar. Hinsichtlich der Flurstücksnummern trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie ebenfalls im Originalplan noch erkennbar, allerdings im Laufe der letzten 36 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ausgeblichen sind. Dies kann nicht beanstandet werden. Soweit im Bebauungsplan eine mögliche Wegführung einer östlichen Erschließung über das Gelände des Z-hospitals zu der festgesetzten Stellplatzfläche schematisch dargestellt ist, handelt es sich nicht um eine verbindliche Festsetzung und kann damit auch nicht zu einer Widersprüchlichkeit und damit Unwirksamkeit des Planes führen. Sie könnte allerdings einen Hinweis darauf darstellen, dass von der Festsetzung nach Ziffer 9.1 des Bebauungsplans (öffentliche Grünfläche mit Wegen) befreit werden kann, sofern eine Zuwegung zu der Parkplatzfläche dort nicht ohnehin möglich sein sollte. Der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bzw. des damals gültigen Bundesbaugesetzes (BBauG) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher noch nicht aufgestellt oder aber wegen Rechtsmängel unwirksam ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1991 - 4 N 2/89 -, NVwZ 1992, 882). Ein fehlender Flächennutzungsplan führt nur dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn dieser der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets entgegensteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15.09.1994 - 4 TH 2220/94 -; Beschluss vom 4.1.1994 - 4 N 1263/87 -). Eine Stellplatzfläche in der hier vorgesehenen Größenordnung von ca. 3000 qm berührt die sich aus dem Flächennutzungsplan für das Stadtgebiet der Antragsgenerin ergebende städtebauliche Entwicklung nicht, selbst wenn die Fläche als Grünfläche ausgewiesen ist. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Gebot der planerischen Problem- bzw. Konfliktbewältigung und gegen das aus dem planerischen Gebot der Rücksichtnahme folgende Trennungsgebot rügt, kann sie hiermit nicht mehr durchdringen. Mängel im Abwägungsergebnis sind zwar seit Inkrafttreten des EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) stets beachtlich, da sie nicht mehr Gegenstand der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB sind und daher nicht mehr verfristen können. Zuvor hatte das Planerhaltungsrecht auch diese Mängel erfasst (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rdnr. 17b und 25). Das gilt auch und insbesondere für den am 24.01.1975 in Kraft getretenen Bebauungsplan S 8 - S.-. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächen-nutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich. Damit wird sichergestellt, dass Fehler, die nach bisherigem Recht unbeachtlich waren, auch weiterhin unbeachtlich bleiben (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 233 Rdnr. 4a). Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1.7.1987 bekanntgemacht worden sind, sind Gegenstand der Sonderregelung des § 244 Abs. 2 BauGB 1987. Sie sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Wirksamkeit planungsrechtlicher Regelungen der Gemeinden nach rügelosem Ablauf von sieben Jahren nicht mehr an Abwägungsfehlern scheitern zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 – 4 NB 40.96 -, BauR 1997, 560; Beschluss vom 12.03.1999 – 4 BN 6/99 -, NVwZ 1999, 1336). Die in der Regelung vorgesehene Hinweispflicht ist lediglich deklaratorischer Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57, 146; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, BauR 1997, 560). Mängel im Abwägungsergebnis können in Bezug auf den Bebauungsplan S 8 - Kraftsruhe/ Martinspfad/Y. - daher heute nicht mehr geltend gemacht werden. Nach alledem ist bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein offensichtlicher Planungsfehler erkennbar, so dass von der Gültigkeit der erlassenen planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan S8 - S.. - auszugehen ist. Die Festsetzung von privaten Stellplätzen für ein Krankenhaus im Bebauungsplan S8 - S.. - ist auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanungsrechtliche Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.02 -,BVerwGE 121, 205; Urteil vom 29.04.1977 - 4 C 39.75, BVerwGE 54, 5; Beschluss vom 22.07.2010 - 4 B 22/10 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Planungsanlass unter anderem die Schaffung einer ordnungsgemäßen Zufahrt für das Z-HOSPITAL von der L-Straße her über den Y-Weg gewesen sei und dort auf der Erweiterungsfläche die notwendigen Besucherparkplätze angelegt werden sollten, so wird dieses Planungsziel durch die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Parkplatzanlage auf dem Flurstück 16/1 und die geplante Zufahrt über das Gelände des Z-hospitals nunmehr realisiert. Selbst wenn sich seit der Planaufstellung die tatsächlichen Verhältnisse teilweise abweichend entwickelt haben – die Antragstellerin nennt insoweit unter anderem, dass auf die Verlegung des Haupteingangs verzichtet worden sei und Parkmöglichkeiten an anderer Stelle errichtet worden seien -, ist kein Zustand entstanden, der die Verwirklichung des vorgesehenen Parkplatzes auf unabsehbare Zeit ausschließt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Erschließung der streitgegenständlichen Parkplatzanlage müsse über die Straßen X-Weg, Y-Weg und gegebenenfalls W-Weg erfolgen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und auch nicht aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen errichtet worden seien, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Es kann nicht von vorn herein ausgeschlossen werden, dass eine solche Widmung der Straßen für den öffentlichen Verkehr – sofern erforderlich – nachgeholt werden kann oder auch für diesen Bereich Bebauungspläne aufgestellt werden. Die vorhandene Fahrbahnbreite im östlichen Teil des Y-Wegs von 5,50 m ist nach den einschlägigen Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 bei der geltenden Geschwindigkeitsregelung von 30 km/h für den Begegnungsverkehr auch ausreichend bemessen. An der mit Schreiben vom 08.07.2010 getroffenen Feststellung, dass der Y-Weg in seiner Breite zu schmal für eine gemeinsame Nutzung von Pkw´s und Radfahrern sei, hat das Tiefbauamt nicht festgehalten, nachdem erkannt wurde, dass nicht der schmale Fuß-/Radweg zwischen W. und K-Pfad zur Erschließung des streitgegenständlichen Parkplatzes dienen soll. Die Schreiben des damaligen Stadtrats R. aus dem Jahre 1989 sind ebenfalls nicht geeignet, die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen. Ein einzelnes Magistratsmitglied hat nicht die Kompetenz, eine planungsrechtliche Festsetzung aufzuheben oder zu ändern. Außerdem lässt sich eine solche Absicht den zitierten Schreiben auch nicht entnehmen. Die Auskunft bezieht sich lediglich auf die damals gestellte Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung des Z-hospitals. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplan S 8 - S. - beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen mithin nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan S 8 sieht für das hier streitgegenständliche Areal die Errichtung privater Stellplätze vor, die der Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus zugeordnet sind. Die Einwendung der Antragstellerin, der streitgegenständliche Parkplatz stelle sich nicht als Stellplatzfläche für ein Krankenhaus, sondern als Stellplatzfläche für private Arztpraxen dar, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Der hier genehmigte Parkplatz stellt eine Stellplatzfläche für den privaten ruhenden Verkehr dar. Nach der Festsetzung im Bebauungsplan S 8 zur Art der baulichen Nutzung ist weiter erforderlich, dass die Parkplatzanlage einem Krankenhaus als Gemeinbedarfsanlage dient. Zweifellos stehen die genehmigten Stellplätze im Zusammenhang mit dem Betrieb des Z-hospitals. Ob das Z-hospital nach wie vor als Krankenhaus zu klassifizieren ist oder aufgrund der Ansiedlung freier Arztpraxen mittlerweile der erforderliche Gemeinbedarfsbezug fehlt und deshalb der genehmigte Parkplatz nicht mehr der Festsetzung im Bebauungsplan S 8 entspricht, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner Entscheidung. So könnte das Z-hospital als multifunktionales Gesundheitszentrum anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungskriterien unterliegen als ein klassischer Krankenhausbetrieb. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass sich im Zuge der Gesundheitsreform inzwischen der baurechtliche Krankenhausbegriff als solches geändert hat. Bei der im Bebauungsplan S 8 vorgesehenen Stellplatzfläche handelt es sich um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht aber nur innerhalb der jeweils nach §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebiete (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 18.12.2007 -4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 und jeweils juris). Vorliegend entspricht die Festsetzung keinem der Baugebietstypen nach §§ 2 ff. BauNVO. Das Grundstück der Antragstellerin liegt zudem außerhalb dieses Gebiets im angrenzend festgesetzten reinen Wohngebiet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorliegende Festsetzung einer privaten Stellplatzfläche nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin entfaltet. Die Antragstellerin kann unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen infolge der genehmigten Parkplatzanlage oder sonstige Störungen daher nur im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Soweit die Antragstellerseite eine fehlende Erschließung der Parkplatzanlage geltend macht, kann sie sich hierauf ebenfalls nicht berufen. Nach § 30 ff. BauGB darf eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört insbesondere die verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstücks durch Straßen, Wege und Plätze. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die wegemäßige Erschließung ist als gesichert anzusehen, wenn das Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreicht werden kann und der zu erwartende Verkehr nicht zu einer Überlastung der Straße führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 4 B 47/99 -, BauR 2000, 1173; BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 – 8 C 59.89 -, BauR 1991, 454; Dürr / Hinkel, Baurecht Hessen, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 160). Hiernach ist die wegemäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes jedenfalls insoweit gesichert, als eine Zufahrt vom östlichen Y-Weg über das Gelände des Z-hospitals bis zum Baugrundstück (Flurstück 16/1) geschaffen wird und diese Zuwegung durch Baulasten abgesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 – 8 C 59.89 -, BauR 1991, 454). Diese Wegeführung ist bereits im Bebauungsplan schematisch dargestellt. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, die vorgesehene Zufahrt verlaufe über festgesetzte Grünflächen, auf denen die Errichtung einer Erschließungsstraße nicht zulässig sei, kann dies dahingestellt bleiben. Sofern die Zufahrt tatsächlich der Festsetzung 9.1 „Grünfläche mit Wegen“ im Bebauungsplan S 8 widersprechen sollte, kann sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen, da es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung handelt. Bauplanerische Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung haben zwar grundsätzlich nachbarschützende Wirkung. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Festsetzung von Baugebieten zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28/91–BverwGE 94, 151 ff.; Beschluss vom 18.12.2007 -4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 und jeweils juris). Die Festsetzung von Grünflächen ist hiervon nicht erfasst, schon gar nicht in einem anderen Baugebiet. Soweit die Antragstellerin einwendet, es existierten schon keine öffentlichen Straßen, welche die hier streitgegenständliche Parkplatzanlage bis zum Grundstück V., Flurstück Nr. 39/5 erschließen würden, kann sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg haben. Zutreffend geht sie davon aus, dass es sich bei den zur Erschließung herangezogenen Straßen grundsätzlich um öffentliche, dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straßen im Sinne des Straßenrechts handeln muss (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Bd. II, § 30 Rdnr. 46; Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Komm., § 2 Anm. 2). Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 HStrG diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wobei eine öffentliche Straße, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, mit der Verkehrsübergabe als gewidmet gilt. Der östliche Y-Weg ist nur zu einem geringen Teil im Bereich der Zufahrt zum Krankenhausgelände im Bebauungsplan S 8 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Weder der X-Weg noch der Y-Weg, über die der genehmigte Parkplatz angefahren werden soll, sind im hier relevanten Bereich offenbar dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dennoch dienen diese Straßen seit ihrer Errichtung in den 1960er Jahren tatsächlich dem öffentlichen Verkehr. Ob sie gemäß § 52 Abs. 2 HStrG als öffentliche Straße einzustufen sind und damit die Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist, kann mangels Kenntnis der näheren Umstände der Errichtung nicht gesagt werden. Im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtung der erteilten Baugenehmigung kommt es aber nicht darauf an, ob im Straßenrecht anerkannt ist, dass es Wege gibt, die weder gewidmet noch in Dienst gestellt worden sind und dennoch unbeschadet des Mangels an rechtlicher Öffentlichkeit tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienen (vgl. Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Komm., § 2 Anm. 2). Die Antragstellerin übersieht nämlich, dass die Erschließungsvorschriften allein dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt und daher grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn infolge drohender übermäßiger Belastung der vorhandenen Erschließungsanlagen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 – OVG 2 S 33.09 -, juris; Dürr / Hinkel, Baurecht Hessen, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 278 m.w.N.). Hierauf wird an späterer Stelle einzugehen sein. Es kommt im vorliegenden Fall mithin entscheidend darauf an, ob das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben im Verhältnis zu der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dieses ergibt sich vorliegend aus § 15 Abs.2 BauNVO 1968, wonach die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen trotz Übereinstimmung mit den konkreten planerischen Festsetzungen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Diese Vorschrift stellt sich im überplanten Bereich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334; Urteil vom 18.05.1995, - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235). Das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wonach jedes Bauvorhaben auf die Umgebung Rücksicht nehmen und Auswirkungen vermeiden muss, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen (vgl. Dürr/Hinkel, Baurecht Hessen, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 51 und 268), entfaltet nachbarschützende Wirkung, soweit in besonders qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75-, BVerwGE 52, 122). Der Umfang der Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, auf den Rücksicht zu nehmen ist, desto mehr ist das Gebot zu beachten. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles folglich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten, andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 687). Die mithin vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass die Auswirkungen der genehmigten Parkplatzanlage gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin nicht rücksichtslos sind. Durch das vorgesehene Lärmschutzkonzept, das durch die Inkorporierung der schalltechnischen Untersuchung der U. mbH von Januar 2011 und die verfügten Auflagen und Bedingungen Bestandteil der erteilten Baugenehmigung geworden ist, sind keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu erwarten. Auch die übrigen geltend gemachten Belange der Antragstellerin führen nicht zu einem Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der von der Parkplatzanlage ausgehenden Geräuschimmissionen für die betroffene Nachbarschaft bietet die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) brauchbare Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.08.1998 – 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; Urteile vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 und vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92). Auf die dort enthaltenen Immissionsrichtwerte kann zur Bestimmung des zumutbaren Maßes an Geräuschimmissionen zurückgegriffen werden (vgl. OVG NRW, Urteil v. 01.06.2011 – 2 A 1058/09, juris). Nach der von dem Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der J-GmbH vom Januar 2011 werden die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort einhalten. Dabei sind mit Blick auf die östlich des streitgegenständlichen Parkplatzes vorhandene Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Lärmeinwirkungen in reinen Wohngebieten von 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt worden. Die schalltechnische Untersuchung basiert u.a. auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von April 2009 zur Ermittlung des tatsächlichen Stellplatzbedarfs des Z-hospitals sowie auf der Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des geplanten Parkplatzes über den Y-Weg des Büros M. von Januar 2010. Nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von April 2009 stehen auf dem Gelände des Z-hospitals derzeit 112 Parkplätze für Besucher und Patienten sowie für Ärzte und Beschäftigte zur Verfügung. Damit liege das Angebot zwar über der nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin von 1995 geforderten Mindestzahl von 87 notwendigen Stellplätzen. In der Zeit der höchsten Nachfrage zwischen 10:00 und 12:30 Uhr liege der Parkraumbedarf jedoch bei ca. 200 Plätzen, was bedeute, dass in dieser Zeit ca. 90 Parklätze fehlten. Nachmittags liege der zusätzliche Bedarf bei ca. 40 Stellplätzen. Diese Feststellungen des Büros M. beruhen auf umfangreichen Erhebungen zur Verkehrsmittelwahl und zur Parkraumnachfrage der unterschiedlichen Nutzergruppen des Z-hospitals und begegnen keinen Bedenken. Auch in der gutachterlichen verkehrsbezogenen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr.-Ing. Q. vom 30. Oktober 2011, die die Antragstellerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, wird den Ausführungen zur Frage des Stellplatzdefizits gefolgt. Weiter wird in der verkehrstechnischen Untersuchung des Büros M. von April 2009 der Stellplatzbedarf im Fall der Erweiterung des Z-hospitals abgeschätzt. Bei Realisierung des Erweiterungsbaus werden 27 Beschäftigtenstellplätze entfallen. Durch die neue Nutzung entstehe ein zusätzlicher Stellplatzbedarf, der nach der Stellplatzsatzung bei 37 Parkplätzen liege. Nach den Kennziffern der Verkehrsuntersuchung wurde jedoch ein tatsächlicher zusätzlicher Bedarf von 65 Parkplätzen ermittelt, so dass der tatsächliche zusätzliche Bedarf insgesamt bei 92 Stellplätzen (27 + 65) liegen werde. Die Parkraumnachfrage werde in den Spitzenzeit zwischen 10:00 -12:00 Uhr bei ca. 260 Parkplätzen liegen und damit das Defizit ohne den neuen Parkplatz bei 175 Stellplätzen (260 abzüglich 85 vorhandene (112-27=85) Parkplätze). Die Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 diente der Klärung der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftig zu erwartenden Mehrbelastung im Y-Weg durch den geplanten Parkplatz. Zu diesem Zweck wurde eine Verkehrszählung an einem repräsentativen Werktag in den für die Lärmprognose relevanten Zeiträumen durchgeführt und auf der Grundlage der Ergebnisse die zukünftige Mehrbelastung prognostiziert. Erhebungsstellen wurden an beiden Enden des Y-Wegs/Ost eingerichtet. Die Erhebungszeiträume wurden mit dem Vorhabenträger abgestimmt. Als Stichtag wurde ein Dienstag ausgewählt, da dienstags nahezu alle größeren Praxen und Behandlungszentren im Z-HOSPITAL Sprechzeit haben. Der Verkehr wurde zwischen 5:00 und 23:00 Uhr an beiden Erhebungsstellen nach Verkehrsmitteln getrennt und strombezogen erfasst. Zusätzlich erfolgte eine Abenderhebung am 06. Oktober 2010 an der Einmündung Y-Weg / X-Weg, um den Besucherverkehr einer größeren Abendveranstaltung erfassen zu können, die ca. einmal im Monat stattfinden. Auf diese Weise wurde nach Hochrechnung für Tage mit größerer Abendveranstaltung eine derzeitige Verkehrsbelastung am westlichen Ende im Y-Weg/Ost von 356 und am östlichen Ende des Y-Weg/Ost von 450 Fahrzeugen ermittelt. Für die zukünftige Verkehrsbelastung nach Realisierung der Parkplatzanlage wurden unter Berücksichtigung des höheren Verkehrsaufkommens an Tagen mit Abendveranstaltung am westlichen Ende des Y-Wegs/Ost 831 und am östlichen Ende des Y-Wegs/Ost 925 Fahrten prognostiziert. Zur Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch den neuen Parkplatz wurde auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von 2009 und die dortigen Kennwerte für die einzelnen Nutzergruppen zurückgegriffen und zusätzliche 565 Fahrten errechnet. Davon wurden 90 Fahrten in Abzug gebracht, weil nicht alle Fahrten als Mehrverkehr im Y-Weg angesehen werden könnten. Bereits heute würden rund 180 Fahrten im Y-Weg durch die Nutzung des Vorplatzes und des Straßenraums entstehen und dieser Verkehr überwiegend durch die Nutzergruppen des Z-hospitals erzeugt werden. Dieser Verkehr werde sich mit einem abgeschätzten Anteil von 50% auf den neuen Parkplatz verlagern. Die anderen 50% sind rechnerisch für die Prognose des zukünftigen Verkehrs im Y-Weg verblieben. Weiter wurden in dem Gutachten einige flankierende Maßnahmen wie etwa Halteverbotsschilder und Belegungsanzeiger empfohlen. Die auf der Grundlage dieser Verkehrsuntersuchungen erstellte schalltechnische Untersuchung der J-GmbH von Januar 2011 hat die Auswirkungen des geplanten Parkplatzes und der Zufahrt auf die Geräuschverhältnisse in der Umgebung sowie die Lärmvorbelastung durch bestehende Anlagen und Betriebsvorgänge auf dem Klinikgelände in nicht zu beanstandender Weise nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt und beurteilt. Zugrunde gelegt wurde mit Blick auf das östlich gelegene reine Wohngebiet der Immissionsrichtwert der TA Lärm am Tag von 50 dB(A). Als maßgeblicher Immissionsort wurde der W-Weg 1 herangezogen. Dies entspricht den Vorgaben der Nr. 2.3 Abs. 1 in Verbindung mit A.1.3a) der TA Lärm, wonach der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen in Bezug auf bebaute Flächen einen halben Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt. Die Immissionsberechnungen erfolgten nach DIN ISO 9613-2 durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Dabei geht das Gutachten davon aus, dass die Nutzung des Parkplatzes lediglich im Tageszeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr stattfindet und im Nachtzeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr über organisatorische Maßnahmen wie der Schließung der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und die Umorganisation der Schichtwechsel ausgeschlossen wird. Voruntersuchungen hatten ergeben, dass nachts eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm zu erwarten ist. Weiter wird von einer Aufteilung des Parkplatzes in 48 Stellplätze für Angestellte auf einer Teilfläche im Osten und 42 Stellplätze für Besucher und Patienten auf einer Teilfläche im Westen, einer Asphaltierung der Fahrgassen auf dem genehmigten Parkplatz und einer Zufahrt zu den beiden Parkplatzteilflächen vom Y-Weg über den bestehenden Fahrweg auf dem Gelände des Z-hospitals ausgegangen. Der Berechnung werden die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 ermittelten zusätzlichen 565 Pkw-Fahrten zugrundegelegt. In der Verkehrsuntersuchung werden für die 42 Stellplätze der Besucher und Patienten rund 9 Bewegungen pro Stellplatz und Tag und für die 48 Stellplätze der Beschäftigten 4 Bewegungen pro Stellplatz und Tag angesetzt. Entsprechend wird in der schalltechnischen Untersuchung von 378 Fahrten zum Teilbereich des Parkplatzes für Besucher und Patienten und etwa 192 Fahrten zum Teilbereich für Beschäftigte ausgegangen. Die von dem Betrieb des neuen Parkplatzes ausgehenden Geräuschemissionen werden auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie in der aktuellen 6. Auflage 2007 des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz berechnet, was auch aus Sicht der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros N. GmbH vom 02.11.2011 sachgerecht ist. Auch die längenbezogenen Schallleistungen des Zufahrtsweges zum Parkplatz wurden berücksichtigt, wobei von einer gepflasterten Fahrbahnoberfläche ausgegangen wurde. Die Berechnungen hierzu erfolgten auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – (RLS-90) und werden auch in der schalltechnischen Stellungnahme der N. GmbH vom 02.11.2011 nicht beanstandet. Auf dieser Grundlage prognostiziert die schalltechnische Untersuchung der J-GmbH für den nächstgelegenen und damit maßgeblichen Immissionsort „W. 1“ einen Beurteilungspegel von 47,3 dB(A). An den weiter vom Parkplatz entfernten Immissionsorten sind nach dieser Untersuchung deutlich geringere Beurteilungspegel von weniger als 42 dB(A) zu erwarten. Neben der Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung des neuen Parkplatzes berücksichtigt die schalltechnische Untersuchung auch die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmeinwirkungen entlang der Zufahrtsstraße zum geplanten Parkplatz. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen in einem Abstand von bis zu 500 m zum Betriebsgrundstück durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich verhindert werden, sofern sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um rechnerisch mehr als 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionswerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Basierend auf den Verkehrsuntersuchungen des Büros M. wird auf der Grundlage der RLS-90 eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um 2,5 dB(A) und eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um deutlich mehr als 6 dB(A) berechnet. Entsprechend wurden die anlagenbedingten Verkehre des geplanten Parkplatzes auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht berücksichtigt und keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verkehrslärmeinwirkungen ergriffen. Diese Vorgehensweise und Berechnung im Gfl-Gutachten entspricht den Regelungen der TA Lärm und stößt auch in der schalltechnischen Stellungnahme der N. GmbH nicht auf Bedenken. Da der für reine Wohngebiete gültige Immissionsrichtwert für den Tag von 50 dB(A) jedoch um weniger als 6 dB(A) unterschritten wird, wurde gemäß Ziffer 3.2.1. Abs.2 der TA Lärm die schalltechnische Vorbelastung berücksichtigt. Diese ergibt sich aus den bestehenden Anlagen und Betriebsvorgängen auf dem Klinikgelände. Auch nach der schalltechnischen Stellungnahme der N. GmbH vom 02.11.2011 basiert die Ermittlung der Vorbelastung auf sinnvollen Annahmen und einschlägigen Studien für Emissionsansätze. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung kommt das J-GmbH-Gutachten zu einer Gesamtbelastung von 50,2 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort „W. 1“. Die geringfügige Überschreitung des gültigen Immissionsrichtwerts um 0,2 dB(A) kann nach dem J-GmbH-Gutachten jedoch durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden. Durch Ersatz des Pflasterbelags der geplanten Zufahrt zum Parkplatz durch einen glatten Fahrbahnbelag und die Verlegung des Glascontainerstandorts kann der Beurteilungspegel auf 49,3 dB(A)reduziert werden. Damit wäre die Einhaltung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) sichergestellt. Die Einhaltung der schalltechnisch relevanten Parameter wird durch die in der Baugenehmigung vom 20.04.2011 enthaltenen Auflagen und Bedingungen sichergestellt. Die Auflagen des Regierungspräsidiums Darmstadt sehen vor, dass die Parkplatzanlage in der Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr) nicht angefahren werden darf. Auch der Ersatz des Pflasterbelags der geplanten Zufahrt zum Parkplatz durch einen glatten Fahrbahnbelag und die Verlegung des Glascontainerstandorts wurden als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Mit Bescheid vom 14.09.2011, der dem Beigeladenen unzweifelhaft bekannt gegeben wurde und damit eindeutig wirksam ist, wurde die Baugenehmigung zur Errichtung der Parkplatzanlage durch weitere Auflagen ergänzt. Danach ist betrieblich sicherzustellen, dass die Stellplatzanlage in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr nicht über den Y-Weg angefahren werden kann. Weiter ist betrieblich sicherzustellen, dass die Stellplätze auf der östlichen Hälfte der Stellplatzanlage (östlich der Haupt-Mittelachse) ausschließlich durch das Klinikpersonal und die Mitarbeiter der angeschlossenen Praxen genutzt werden. Weiter sind die Fahrbahndecken der Fahrgassen auf der Stellplatzanlage mit einem gatten Asphaltbelag zu versehen. Darüber hinaus ist die schalltechnische Untersuchung der J-GmbH vom Januar 2011 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden. Auch die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen des Büros M. begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Verkehrsuntersuchungen ließen die erforderliche Neutralität vermissen, trifft es zwar zu, dass es sich um Parteigutachten handelt. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese mangels Neutralität nicht verwertbar sind. So hat der Gutachter von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen und dessen Vorgaben zu beachten, solange dieser in Kraft ist und nicht für nichtig erklärt wurde. Eine Verwerfungskompetenz steht diesem nicht zu. Soweit die Antragstellerin dem Büro M. die Abstimmung der Erhebungszeiträume mit dem Vorhabenträger vorwirft, war eine solche notwendig, um die Planungs- und Nutzungsabsichten und die individuellen Betriebsabläufe des Z-hospitals kennenzulernen. Auf dieser Grundlage konnte der durch betriebliche Besonderheiten verursachte Verkehr erfasst und ein repräsentativer Tag ermitteln sowie besondere Belastungen wie die Abendveranstaltungen berücksichtigen werden. Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsgutachten sind nicht ersichtlich. Die Verkehrsuntersuchungen sind in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht lückenhaft, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Beurteilung der Lärmbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt „W. 1“ das Verkehrsaufkommen im X-Weg von Bedeutung sein sollte. Die verkehrstechnische Untersuchung des Büros M. von Januar 2010 ist auch nicht inhaltlich ungenau, wenn dort auf S. 9 vom „hinteren Teil des Y-Wegs“ die Rede ist. In einem Klammerzusatz wird erklärt, dass damit das Ende der Sackgasse gemeint ist, mithin das westliche Ende des östlichen Y-Wegs. Die kritischen Anmerkungen der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen verkehrsbezogenen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr.-Ing. Q.er vom 30. Oktober 2011 zum Stellplatznachweis der P. GmbH, Wiesbaden sind vorliegend nicht relevant. Der Bedarf nach der Stellplatzsatzung wird in den beiden Gutachten von M. zwar nachrichtlich übernommen. Die Verkehrsuntersuchungen basieren aber nicht auf diesen Berechnungen. Ermittelt wurden der tatsächliche Stellplatzbedarf und das tatsächlich bestehende Defizit. Es ist unstreitig, dass der tatsächliche Stellplatzbedarf in den Spitzenstunden derzeit durch die vorhandenen Stellplätze nicht gedeckt ist und ergibt sich bereits aus der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von April 2009. Damit wird gerade die Notwendigkeit eines neuen Parkplatzes verdeutlicht. Auf die Frage der baurechtlich erforderlichen Stellplätze nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin kommt es für die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beurteilenden Lärmbeeinträchtigungen nicht an. Es kommt mithin in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich um einen Krankenhausbetrieb mit überörtlicher Bedeutung handelt, oder um einen solchen, der lediglich der Grundversorgung dient. An der Repräsentativität der erfolgten Zählung am Dienstag, den 28.09.2010 bestehen keine Zweifel, selbst wenn die bei der Zusatzzählung am 06.10.2011 gezählten zusätzlichen 40 Kfz nicht allein auf die Abendveranstaltung zurückgeführt werden können. Dieser Tag wurde im Hinblick auf einen größtmöglichen Anwohnerschutz ausgewählt, weil dienstags nahezu alle größeren Praxen und Behandlungszentren im Z-HOSPITAL Sprechzeit haben. Das von Anwohnerverkehr verursachte Verkehrsaufkommen unterliegt gewissen Schwankungen. Einer Kontrollzählung bedurfte es in Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens nicht. Soweit die Antragstellerin einwendet, die der schaltechnischen Untersuchung für den Nullfall zugrunde gelegte Verkehrsmenge sei nicht nachvollziehbar und überzogen, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht auf Schätzungen, sondern auf der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 durchgeführten Verkehrszählung beruht. Die Ganglinien des Verkehrsaufkommens am Erhebungstag 28.09.2010 finden sich im Anhang des Verkehrsgutachtens in Abbildung A1 und A2. Bei der Ermittlung der Verkehrslärmzusatzbelastung wurde sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall auf das höhere Verkehrsaufkommen am östlichen Ende des Y-Wegs/Ost unter Hochrechnung für Tage mit größerer Abendveranstaltungen abgestellt, da dies eine sog. worst-case-Betrachtung des Patienten- und Besucheraufkommens erlaubt. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, hierdurch erscheine das Verkehrsmehraufkommen durch den Parkplatz relativ geringer, kommt es hierauf nicht an. Die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms entlang des Y-Wegs ist gemäß Ziffer 7.4 der TA Lärm bereits deshalb nicht weiter zu berücksichtigen, da der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 59 dB(A) weiterhin deutlich unterschritten wird. Die Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens an Tagen mit Abendveranstaltung stellt mithin ebenso wie die Zugrundelegung des höheren Verkehrsaufkommens am östlichen Ende des Y-Wegs/Ost eine worst-case-Betrachung zugunsten der Antragstellerin dar. Soweit in der gutachterlichen verkehrsbezogenen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr.-Ing. Q.er vom 30. Oktober 2011 beanstandet wird, dass die Grundlagen der durchgeführten Hochrechnung für Tage mit größerer Abendveranstaltung nicht dokumentiert und die richtungsgetrennten Zuwächse weder plausibel noch nachvollziehbar seien, hat das Büro M. die Ganglinien des Verkehrsaufkommens im Rahmen der Abendzählung mit Stellungnahme vom 28.11.2011 nachgeliefert. Daraus wird ersichtlich, dass sich für das östliche Ende des Y-Weg/Ost die Belastungszahlen aus der Addition der Einzelwerte der Ganglinien ergeben. Da bei der Abendzählung am 06.10.2010 nur der Verkehr am östlichen Ende des Y-Wegs/Ost gezählt wurde, ist für das westliche Ende des Y-Wegs/Ost nach der Erklärung des Büros M. vom 28.11.2011 davon ausgegangen worden, dass 2/3 des in das Sackgassensystem einfahrenden Verkehrs „hinten ankommt“, d.h. nicht im Zusammenhang mit dem Anwohnerverkehr oder von im Straßenraum parkenden Fahrzeugen verursacht wird. Bei der Interpretation der erhobenen Daten falle auf, dass in Anbetracht der Veranstaltungszeiten nicht alle Fahrten im Zusammenhang mit dem Z-HOSPITAL stehen könnten. Unter Berücksichtigung einiger möglicherweise zu spät kommender oder die Veranstaltung früher verlassender Besucher hat das Büro M. 30 bis 40% des gezählten Verkehrsaufkommens der Veranstaltung zugerechnet. Einige weitere Fahrten könnten dem Wechsel im Pflegedienst um 21 Uhr oder Angestellten mit Überstunden an diesem Tag zugeordnet werden. Somit könne bei dem im Zeitraum von 4 Stunden insgesamt 35 einfahrenden Fahrzeugen von einem Anwohneranteil von ca. 30-50% ausgegangen werden. Für den ausfahrenden Verkehr gelte entsprechendes. Dieser Prozentwert decke sich mit den ermittelten Relationen aus der 18h-Zählung. Für die beschließende Kammer ist diese Erklärung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal das Verkehrsaufkommen insgesamt als gering einzuschätzen ist. Für die Prognose der zukünftigen Verkehrsbelastung durch den neuen Parkplatz hat das Büro M. auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von 2009 und die dortigen Kennwerte für die einzelnen Nutzergruppen zurückgegriffen und zusätzliche 565 Fahrten errechnet. Gegen die Berechnung an sich werden in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. Q. vom 30.10.2011 keine Bedenken geäußert. Beanstandet wird jedoch, dass nicht alle durch den Parkplatz induzierten Fahrten als Zusatzverkehr berücksichtigt, sondern 50% der rund 180 Fahrten, die auf die Nutzung des Vorplatzes und der Parkmöglichkeiten im Straßenraum zurückzuführen sind, in Abzug gebracht werden. Aufgrund des vorhandenen Parkdrucks sei zu erwarten, dass die freiwerdenden Stellflächen im öffentlichen Bereich von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Die Annahme mag vor dem Hintergrund, dass der Parkplatz gebührenpflichtig sein soll, zumindest hinsichtlich der legalen Abstellplätze im öffentlichen Verkehrsraum zutreffend sein. Dies ist dem Beigeladenen aber insofern nicht zuzurechnen, als durch die Bereitstellung weiterer 90 Stellplätze durch den neuen Parkplatz der derzeitige Stellplatzbedarf selbst in der Zeit der höchsten Parkraumnachfrage zwischen 10:00 und 12:30 Uhr ausgeglichen wird. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass ein Anteil von 50% der bereits heute dem Z-hospital zuzuordnenden 180 Fahrten im Y-Weg in Abzug gebracht wird. Entsprechendes gilt für den in der schalltechnischen Untersuchung der J-GmbH berücksichtigten Zuschlag für Parksuchverkehr von 10 %, zumal dieser für den gesamten Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) angesetzt wurde, obwohl rechnerisch kein Parksuchverkehr entstehen dürfte. Dies mag unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des Z-hospitals anders zu beurteilen sein. Im Fall der Erweiterung des Z-hospitals wird der zusätzlich entstehende Stellplatzbedarf in der verkehrstechnischen Untersuchung des Büros M. von April 2009 mit 92 Stellplätzen abgeschätzt, d.h. der Parksuchverkehr im Y-Weg stellt sich dann dar wie gegenwärtig ohne den geplanten Parkplatz. Die Krankenhauserweiterung ist jedoch nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung und damit auch nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der streitgegenständlichen Parkplatzanlage vom 20.04.2011 ist auf den derzeitigen Bestand und den gegenwärtigen Nutzungsumfang des Z-hospitals abzustellen und nicht bereits im Vorgriff auf lediglich beabsichtigte Erweiterungsmaßnahmen auf das dann entstehende Verkehrsaufkommen und den zu erwartenden Parksuchverkehr. Im Gegensatz zu einer Baugenehmigung wird in dem Bauvorbescheid lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt, er berechtigt aber nicht zur Bauausführung. Es ist daher im Rahmen der vorliegend erteilten Baugenehmigung für die streitgegenständliche Parkplatzanlage nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 und in der Folge auch die schalltechnische Untersuchung der J-GmbH von Januar 2011 jedenfalls nicht ersichtlich die beabsichtigten Erweiterungsmaßnahmen und die dadurch entstehende Parkraumnachfrage berücksichtigt hat. Das durch die geplante Klinikerweiterung zusätzlich entstehende Verkehrsaufkommen und dessen Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen werden in dem Verfahren betreffend den Bauvorbescheid zu prüfen sein. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. Q. vom 30.10.2011 hinsichtlich der in Tabelle 2 der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 festgehaltenen 200 Pkw-Zufahrten von Besuchern darauf hingewiesen wird, dass sich bei einer in der Untersuchung genannten Umschlagziffer von 5 bis 6 rechnerisch 210 bis 252 Fahrten ergeben, trifft diese Berechnung zwar zu. Für die Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch den neuen Parkplatz wurde jedoch auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von 2009 und die dortigen Kennwerte für die einzelnen Nutzergruppen abgestellt. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren betreffend die erteilte Baugenehmigung für die geplante Parkplatzanlage von einem Mehrverkehr von 100 Fahrzeugen auszugehen. Soweit eingewendet wird, die Verkehrsuntersuchung und die auf dieser Basis erstellte schalltechnische Untersuchung begegneten hinsichtlich der getroffenen Annahmen zum Verkehrsaufkommen (Zu- und Abfahrtszahlen) erheblichen Bedenken, weil eine zu geringe Stellplatzwechselrate angesetzt und die Lärmbelastung dadurch unterschätzt worden sei, kann die Antragstellerin hiermit nicht durchdringen. Die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz wurde nicht unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Wechselrate, sondern differenziert nach den Nutzergruppen und deren jeweiligen bei der Verkehrsuntersuchung im Jahr 2009 ermittelten Tagesganglinien prognostiziert. Im Übrigen könnte die Anzahl der Fahrbewegungen nur dann auf der Grundlage der Stellplatzwechselrate berechnet werden, wenn sämtliche Stellplätze über den gesamten Tageszeitraum belegt wären. Dies trifft aber gegenwärtig nicht zu. Aus der Verkehrsuntersuchung M. 2009 ergibt sich ein Stellplatzdefizit in der Spitzenzeit zwischen 10:00 und 12:00 Uhr und ggf. am Nachmittag. Während der übrigen Öffnungszeiten ist der Teil des Parkplatzes, der den Patienten und Besuchern vorbehalten ist, rechnerisch nicht vollständig ausgelastet. In der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. Q. wird die Befürchtung geäußert, dass es ohne eine „harte“ Trennung der beiden Teilflächen dazu kommen werde, dass Beschäftigtenparkplätze von Besuchern genutzt werden und bei einer Verschiebung des Aufteilungsverhältnisses mit einer deutlichen Verkehrserhöhung zu rechnen sei. In Auflage 10 des Ergänzungsbescheids vom 14.09.2011 ist der Beigeladene jedoch dazu verpflichtet worden, betrieblich sicherzustellen, dass die Stellplätze auf der östlichen Hälfte der Stellplatzanlage ausschließlich durch das Klinikpersonal und die Mitarbeiter der angeschlossenen Praxen genutzt werden. Diese Auflage kann gegebenenfalls mit bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt werden. Darüber hinaus wird in der Stellungnahme des Büros M. vom 28.12.2011 darauf hingewiesen, dass bei der Prognose davon ausgegangen wurde, dass der Parkplatz bei Vollbelegung nicht mehr angefahren werden kann. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass die Einfahrtsschranke in diesem Fall für Besucher nicht mehr öffnet. Es ist daher nicht mit zusätzlichen Fahrten durch Verschiebung des Aufteilungsverhältnisses zwischen Besucher-/ Patienten- und Beschäftigtenparkplätze zu rechnen. Unerheblich ist, ob der Ausschluss der Erschließung über den K-Pfad auf zutreffenden Annahmen beruht. Im Rahmen der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung prüft das Gericht lediglich, ob die vom Bauherrn gewählte Erschließungsvariante mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Mögliche Andienungsvarianten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Zutreffend wird in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. Q. aber in diese Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach RASt 06 die zulässige Verkehrsbelastung für Wohnstraßen bis zu 400 Kfz in der Spitzenstunde betragen darf. Dieser Wert wird im Y-Weg bei weitem nicht erreicht. Ob die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. von Januar 2010 empfohlenen flankierenden Maßnahmen geeignet und sinnvoll sind und die baurechtliche Genehmigung Einfluss auf deren verkehrsrechtliche Anordnung hat, bedarf ebenfalls keiner Beurteilung. Sie sind nicht Bestandteil des Lärmschutzkonzepts, das die Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte der TA Lärm sicher stellen soll, sondern lediglich angedachte zusätzliche Maßnahmen, um künftigen Parksuchverkehr im Y-Weg zu vermeiden. Sie spielen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Soweit die Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung der J-GmbH von Januar 2011 einwendet, die zugrunde gelegten Zahlen seien nicht eindeutig, trifft dies nicht zu. Die 565 Fahrten, von denen in der schalltechnischen Untersuchung unter Rückgriff auf die Verkehrsuntersuchung 2010 ausgegangen wird, werden bei der Aufteilung der Fahrten zu den Teilbereichen für Besucher und Beschäftigte auf 570 Fahrten aufgerundet, wie sich aus der Verwendung des Wortes „etwa“ ergibt. In der schalltechnischen Untersuchung durfte auch unberücksichtigt bleiben, dass die Zufahrt über den Y-Weg weiterhin als Feuerwehrzufahrt dient. Bei dem Einsatz eines Feuerwehrfahrzeugs handel es sich um ein singuläres Ereignis, das nicht planbar ist. Soweit von Antragstellerseite festgestellt wird, dass in der Baugenehmigung nicht sichergestellt sei, dass die Notfalleinsätze weiterhin über den K-Pfad erfolgen, ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung des neuen Parkplatzes Einfluss auf die Route der Notfalleinsätze hat. Entsprechendes gilt für den Andienungsverkehr. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, dass der erforderliche Ausbau des Y-Wegs dazu führen werde, dass zukünftig vermehrt Notfalleinsätze und auch zusätzlicher Andienungsverkehr über die Zuwegung Y-Weg abgewickelt werde, handelt es sich um eine reine Spekulation. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Parkplatz in einem relevanten Ausmaß zum Abstellen von Motorrädern genutzt wird. Bei der Berechnung des anlagenbezogenen Schallleistungspegels wurde ein Zuschlag für Durchfahr- und Parksuchverkehr angesetzt, der laut Anmerkung der J-GmbH vom September 2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz dem Beigeladenen vom 12.09.2011) gemäß Parkplatzlärmstudie auf der Grundlage der geplanten Stellplatzzahlen auf den beiden Parkplatzteilflächen berechnet wurde. Durchgreifende Bedenken wurden hiergegen nicht vorgetragen. Ausweislich Tabelle 4 der schalltechnischen Untersuchung vom Januar 2011 wurde ebenso ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit eingerechnet. Auch sind bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit besonders berücksichtigt worden. Nicht angesetzt wurde ein Zuschlag für die Informationshaltigkeit der Geräusche. Dies war nach Auffassung der beschießenden Kammer auch nicht erforderlich, da vereinzelte Gespräche von Parkplatznutzern keinesfalls vergleichbar sind mit beispielsweise Lautsprecherdurchsagen und damit vernachlässigt werden durften. Soweit die Antragstellerin geltend macht, in der schalltechnischen Untersuchung bleibe unberücksichtigt, dass nach der TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfe, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Tabelle 10 der schalltechnischen Untersuchung wurde bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung der Lkw-Andienungsverkehr auf dem Betriebsgelände des Z-hospitals berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lkw auf Betriebsgeländen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (sog. Ladelärmstudie 2005). Substantiierte Einwendungen gegen diese Berechnung wurden nicht vorgetragen. Insbesondere ist allein durch die Errichtung des geplanten Parkplatzes nicht mit einer Zunahme des Andienungsverkehrs zu rechnen. Eine Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Werts für kurzzeitige Geräuschspitzen von 80 dB(A) durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes können aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen dem Parkplatz einschließlich der Fahrwege und den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Das ergibt sich bereits aus der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom August 2007 (6. Auflage), in der für den Tag-Maximalpegel die Mindestabstände zwischen schutzwürdiger Bebauung und dem Rand des Parkplatzes errechnet worden sind (vgl. S. 107). Nach Tabelle 35 (S. 87) verursacht das lauteste auftretende Einzelgeräusch bei Pkw-Parkvorgängen (Heckklappenschließen) in einem Abstand von 7,5 m einen Maximalpegel von 74 dB(A). Der Abstand zwischen dem geplanten Parkplatz und dem nächstgelegenen Immissionsort am Wohnhaus W-Weg 1 beträgt aber mehr als 20 m. Die FIRU GfI hat in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2011 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 05.12.2011) nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den von der Antragstellerin aufgeführten Pegeln für Lkw-Fahrten für kurzzeitige Geräuschspitzen um Schallleistungspegel handelt. Dies sei das Maß für die von der Schallquelle ausgehende Schallenergie. An Immissionsorten in der Umgebung der Schallquelle werde nur ein Teil dieser Schallenergie als messbarer Schalldruckpegel wirksam. Wie viel von der abgegebenen Schallenergie an einen Immissionsort ankomme, hänge wesentlich vom Abstand der Schallquelle zum Immissionsort ab. Bei einem Abstand von 20 m zur Schallquelle reduziert sich die am Immissionsort wirksame Schallenergie um rund 34 dB(A). Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros N. vom 20.11.2011 bestätigt, dass für sämtliche Grundstücke in der Umgebung des Klinikgeländes mit Ausnahme des Grundstücks „W. 1“ keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete durch den geplanten Parkplatz zu erwarten sind. Auch die Vorgehensweise und Berechnung im J-GmbH-Gutachten sei sachgerecht und entspreche den Regularien der TA Lärm. Lediglich unter Berücksichtigung der in der gutachterlichen verkehrsbezogene Stellungnahme des Herrn Prof. Dr.-Ing. Q. vom 30. Oktober 2011 genannten Mehrverkehre von mindestens 150 Fahrten im Querschnitt sei mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von maximal 1 dB(A) zu rechnen. Hierzu wird in der von der Antragstellerin veranlassten Stellungnahme jedoch selbst ausgeführt, dass es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt. Erst bei einer Verfehlung von ca. 3 dB(A) handele es sich um eine deutlich wahrnehmbare Überschreitung. Außerdem legt die J-GmbH in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2011 hierzu überzeugend dar, dass eine Erhöhung der Querschnittsbelastung auf dem Y-Weg um 100 bzw. 150 Kfz am Tag lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 0,5 bzw. 0,7 dB(A) führen würde und damit der nach Punkt 7.4 der TA Lärm heranzuziehende Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung von 59 dB(A) weiterhin deutlich unterschritten wäre. Außerdem könnten die 150 zusätzlichen Parkbewegungen nur bei der durch den geplanten Parkplatz verursachten Zusatzbelastung berücksichtigt werden. An der Vorbelastung ändere sich hierdurch nichts. Die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort „W-Weg 1“ unterschreite daher auch unter Berücksichtigung von 715 statt 565 Parkbewegungen mit 49,8 dB(A) den Immissionsrichtwert der TA Lärm. Letztendlich wird das in der Baugenehmigung vom 20.04.2011 enthaltene Lärmschutzkonzept abgerundet durch Auflage Nr. 1, wonach nachträgliche Auflagen zur Reduzierung von Immissionen für den Fall vorbehalten werden, dass nachträgliche Messungen eine Überschreitung der zugrunde gelegten Werte ergeben. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes Instrument, die Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte der TA Lärm sicherzustellen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass von der Nutzung des geplanten Parkplatzes keine Geräuschimmissionen zu erwarten sind, die den Immissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete überschreiten. Allerdings wird durch die Richtwerte der TA Lärm nicht abschließend bestimmt, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche durch eine Anlage die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Für die abschließende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei lässt sich die Schutzwürdigkeit der Umgebung nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332; vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 und v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss v. 02.02.2007 - 2 M 348/06 -, juris). Das Grundstück der Antragstellerin ist durch die Existenz des Z-hospitals in unmittelbarer Nähe und die im Bebauungsplan S8 festgesetzte Parkplatzfläche und deren Erschließung über den Y-Weg tatsächlich und planerisch vorbelastet. Zum Zeitpunkt der Entstehung der angrenzenden Wohnbebauung bestand das Z-hospital schon an diesem Standort, wenn möglicherweise auch nicht im gleichen Umfang. Die Antragstellerin musste auch seit Inkrafttreten des Bebauungsplans, mithin seit Jahrzehnten, damit rechnen, dass der festgesetzte Parkplatz gebaut wird. Hieran ändern auch die Schreiben des damaligen Stadtrats R. aus dem Jahre 1989 nichts, die sich erkennbar nur auf die damals gestellte Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung des Z-hospitals beziehen. Mangels Kompetenz eines einzelnen Magistratsmitglieds, eine planungsrechtliche Festsetzung aufzuheben oder zu ändern, konnte durch die Schreiben auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, auf den sich die Antragstellerin heute berufen könnte. Demgegenüber ist der Beigeladene aufgrund des bestehenden tatsächlichen Stellplatzdefizits und der daraus resultierenden unbefriedigenden Parkraumsituation auf dem Klinikgelände und im Y-Weg auf die Errichtung der neuen Parkplatzanlage angewiesen. Diese ist mit 90 Stellplätzen auch nicht überdimensioniert, denn damit wird das gegenwärtig bereits bestehende Defizit zu den Spitzenzeiten gerade ausgeglichen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, der nicht gedeckte Parkplatzbedarf sei erst durch die nicht mit dem Bebauungsplan S 8 zu vereinbarende – wie sie es nennt - gewerbliche Vermietungen von Praxisräumen an private Arztpraxen hervorgerufen worden, kann sie hiermit nicht durchdringen. Es mag zwar zutreffen, dass neben der Verkehrsentwicklung in den letzten Jahrzehnten und der zunehmenden ambulanten Behandlung auch die Ansiedlung von Arztpraxen zu einer erhöhten Parkraumnachfrage geführt hat. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der derzeitige Bestand des Z-hospitals baurechtlich nicht genehmigt wäre. Unter Heranziehung des Gedankens aus § 12 Abs. 2 BauNVO ist daher davon auszugehen, dass die neue Parkplatzanlage mit ihren 90 Stellplätzen der zugelassenen Nutzung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 11/05 -, BVerwGE 127, 231 und juris) und daher von den Nachbarn hinzunehmen ist, wenn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigen zu erwarten sind. Dem Vorhaben steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück der Antragstellerin im Südwesten einen grundsätzlich schutzwürdigen und schutzbedürftigen Außenwohnbereich aufweist. Dieser wird durch das Vorhaben des Beigeladenen aber nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zum einen ist die Schutzwürdigkeit dieses Außenwohnbereichs bereits durch die mit Baugenehmigung vom 23.04.2010 genehmigten fünf Stellplätze in diesem Bereich ihres Grundstücks heruntergesetzt. Zum anderen werden diese der Entspannung und Erholung dienenden Außenwohnbereiche üblicher Weise nicht ganzjährig und insbesondere am späten Nachmittag und Abend genutzt, mithin zu Zeiten, in denen der Parkplatz weniger frequentiert wird. Die Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs ist damit gewahrt, zumal auch dort nach den Karten 1 und 5 der schalltechnischen Untersuchung der J-GmbH ein Geräuschpegel von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf die besondere Bedeutung des Z-hospitals für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin hinzuweisen. Es führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, dass die Zufahrt zu der streitgegenständlichen Parkplatzanlage durch das östlich angrenzende reine Wohngebiet geführt wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass infolge des vorhabenbedingten Zusatzverkehrs die Straßen durch das angrenzende reine Wohngebiet überlastet werden. Insoweit wendet die Antragstellerin ein, dass aufgrund des heutigen Ausbauzustands des Y-Wegs dieser für die Aufnahme des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs nicht geeignet sei, und zwar sowohl hinsichtlich der Beschaffenheit seines Unterbaus, der in den 1960er Jahren aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Antragsgegnerin bei vollständiger Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer entsprechend den Minimalanforderungen ausgeführt worden sei, als auch wegen seiner unzureichenden Fahrbahnbreite. Anhaltspunkte für die erforderliche Breite und den Ausbauzustand einer Straße können den Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, entnommen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Bd. II, § 30 Rdnr. 46). Danach dürfen Wohnstraßen eine Verkehrsbelastung von bis zu 400 Kfz in der Spitzenstunde aufweisen. Nach der Verkehrszählung, die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung vom Büro M. von Januar 2010 durchgeführt wurde, beträgt die maximale Tagesbelastung am östlichen Ende des Y-Wegs 450 Kfz zwischen 5:00 und 22:00 Uhr mit einem Lkw-Anteil von 10 Fahrzeugen. Die Spitzenstundenbelastung lag bei 41 Kfz zwischen 8:00 und 9:00 Uhr. Die Prognosebelastung bei zukünftiger Parkplatznutzung wurde mit 925 Kfz bei gleichem Lkw-Anteil angegeben. Dies entspricht einem Spitzenstundenwert von ca. 93 Kfz in der Stunde. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Y-Weg durch die Anbindung des geplanten Parkplatzes zukünftig überlastet sein wird. Nach den Angaben der Beteiligten und in der verkehrstechnischen Untersuchung des Büros M. von Januar 2010 (S. 6) weist der östlich gelegene Teil des Y-Wegs eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und Gehwegbreiten von 2,30 m (nördlich) und 1,00 – 1,30 m (südlich) auf. Diese Fahrbahnbreite ist nach RASt 06 bei der geltenden Geschwindigkeitsregelung von 30 km/h für den Begegnungsverkehr ebenfalls ausreichend. Eine durchgängige Begegnungsmöglichkeit über den ca. 240 m langen Straßenabschnitt des Y-Wegs ist nicht erforderlich. Punktuelle Ausweichbereiche, wie sie sich beispielsweise vor Grundstückszufahrten ergeben, sind ausreichend. Dies wird auch in der Stellungnahme des Tiefbauamtes der Antragsgegnerin vom 2.8.2010 (Bl. 81a der Akte VN/2010/4, Band I) bestätigt. Die im vorangegangenen Schreiben des Tiefbauamtes vom 08.07.2010 getroffene Feststellung, dass der Y-Weg in seiner Breite zu schmal für eine gemeinsame Nutzung von Pkw´s und Radfahrern sei, beruhte auf der irrtümlichen Annahme, dass der schmale Fuß-/Radweg zwischen W-Weg und K-Pfad zur Erschließung des streitgegenständlichen Parkplatzes dienen solle. Soweit die Antragstellerseite einwendet, der Beigeladene könne die gewünschten Stellplätze auch an anderer Stelle in einer Art und Weise schaffen, dass benachbarte schutzbedürftige Gebiete weniger beeinträchtigt würden, mag dies im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen beim planerischen Gebot der Rücksichtnahme in die Abwägung der widerstreitenden Belange einzustellen sein. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beschreibt jedoch der gestellte Bauantrag den Prüfungsumfang, d.h. das konkret geplante Bauvorhaben wird am vorgesehenen Standort auf seine Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme überprüft. Denkbare Alternativstandorte bleiben dabei außer Betracht. Das Gericht hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mithin nicht zu beurteilen, ob andere Standorte für die Parkplatzanlage möglich und besser geeignet gewesen wären und die die Nachbarschaft weniger beeinträchtigt hätten. Unzumutbare Abgas- und Geruchsimmissionen durch die geplante Stellplatzanlage sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die genehmigte Parkplatzanlage nicht zu erwarten sind und auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden kann. Der Antrag kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Bebauungsplan S 8 - S. - unwirksam wäre. Auch unter dieser Prämisse verletzt die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche Parkplatzanlage errichtet werden soll, läge dann im unbeplanten Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung würde keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entsprechen, sondern wäre als Gemengelage zu klassifizieren. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans S8 würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, ist auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- und Orientierungshilfe zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, NVwZ 2011, 436 und juris). Die Zulässigkeit von Stellplätzen regelt § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig. Aber selbst unter Berücksichtigung der Einschränkung nach § 12 Abs. 2 BauNVO fügt sich die genehmigte Parkplatzanlage in die Eigenart der näheren Umgebung ein. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Danach sind auch eigenständige Parkplatzanlagen erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 – 4 C 7/10 -, NVwZ 2011, 436 und juris), sofern sie den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf bedienen. Zugelassen ist eine Nutzung, wenn sie bestandskräftig genehmigt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006, - 4 C 11/05 -, BVerwGE 127, 231 und juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die streitgegenständliche Parkplatzanlage gleicht das gegenwärtig bereits bestehende Stellplatzdefizit des Z-hospitals aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gegenwärtige Bestand des Z-hospitals baurechtlich nicht genehmigt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher, ob der Parkplatzbedarf hauptsächlich durch die in den Hospitalgebäuden angesiedelten Arztpraxen entstanden ist. Die Baugenehmigung wäre auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans S8 nicht wegen Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme rechtswidrig, das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ zum Ausdruck kommt. Eine andere Gewichtung der wechselseitigen schutzwürdigen nachbarlichen Interessen ergibt sich hier nicht, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Vielmehr läge es angesichts der vorliegenden Gemengelage durch Krankenhaus-, Wohn- und Kleingartennutzung nahe, nicht den Immissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete, sondern in Anlehnung an Ziffer 6.7 der TA Lärm einen angemessenen Zwischenwert anzusetzen. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Abstandsregelungen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Antragstellerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte hat die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der dem Beigeladenen genehmigten Parkplatzanlage mit dem 4-fachen Auffangstreitwert bewertet. Der sich ergebende Betrag von 20.000 Euro wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert.