OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 428/11.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:0425.7K428.11.DA.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Feuerstättenbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 2. Übliche Betriebszeit einer Feuerungsanlage, die sowohl Heizzwecken als auch der Warmwasserbereitung dient, ist das ganze Jahr, da solche gekoppelten Anlagen nach ihrer objektiven Zweckbestimmung ganzjährig betrieben werden. 3. Das subjektive Nutzverhalten kann bei der Festlegung der Überprüfungszeiten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen berücksichtigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Feuerstättenbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 2. Übliche Betriebszeit einer Feuerungsanlage, die sowohl Heizzwecken als auch der Warmwasserbereitung dient, ist das ganze Jahr, da solche gekoppelten Anlagen nach ihrer objektiven Zweckbestimmung ganzjährig betrieben werden. 3. Das subjektive Nutzverhalten kann bei der Festlegung der Überprüfungszeiten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen berücksichtigt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichtern, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17.10.2011 nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde. Nach subjektiver Klageänderung richtet sich die Klage gegen den richtigen Beklagten. Die 7. Kammer des erkennenden Gerichts hat mit Urteil vom 06.12.2011 – 7 K 1813/10.DA– insoweit ausgeführt: „Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Bei beliehenen Unternehmen ist die Klage jedoch gegen diese selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 78 Rdnr. 3). Das folgt daraus, dass Beliehene stets rechtsfähig sind. Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister und nimmt mit Erlass des Feuerstättenbescheids ihm gemäß § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer tätig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 – 8 B 141/89–, juris).“ An dieser Auffassung hält die erkennende Einzelrichterin fest. Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Klägerin unter Abänderung des erlassenen Feuerstättenbescheids die Festsetzung eines Zeitraums zur Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten begehrt, der innerhalb eines Zeitrahmens zwischen dem 01.10. und dem 31.03. liegt. Das Begehren bezieht sich eindeutig auf den erlassenen Feuerstättenbescheid in der konkretisierten Fassung. Das ergibt sich bereits aus dem gestellten Antrag und der Formulierung in der Klagebegründung von 30.05.2011. Dort wird ausgeführt, dass ein „Anspruch auf Terminverlegung für alle bislang festgesetzten zukünftigen Mess- und Kehrarbeiten im streitgegenständlichen Bescheid“ bestehe. Aus der Klagebegründung geht desweiteren hervor, dass die Klägerin die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten während der üblichen Heizperiode durchführen lassen möchte und deshalb die Festsetzung eines Zeitraums zwischen dem 01.10. und dem 31.03. begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Zeitraum zur Durchführung der Arbeiten über die gesamten 6 Monate der Heizperiode eingeräumt wissen möchte, sind dagegen nicht ersichtlich. Die so verstandene Klage ist nicht bereits deshalb mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil bereits erledigte Überprüfungstermine im Jahr 2010 betroffen sind. Bei einem Feuerstättenbescheid handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der grundsätzlich bis zur nächsten Feuerstättenschau (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SchfHwG) gilt und bis dahin festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Dabei sind die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes vom 16.06.2009 (BGBl. I, S. 1292) jährlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführen, während die Durchführung der Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV hier alle zwei Jahre in 2011 und 2013 vorgeschrieben ist. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung haben, bedingt dies zwar, dass hinsichtlich des abgelaufenen Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bereits durchgeführt wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtmäßigkeit eines noch geltenden Feuerstättenbescheids bzw. der dort festgesetzten Zeiträume für die Durchführung der Arbeiten insgesamt überprüft werden kann, auch wenn die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Arbeiten nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Andernfalls müsste der Klageantrag mit fortschreitender Zeit ständig angepasst werden, was wenig praktikabel ist und auch der Dauerwirkung, die der Feuerstättenbecheid entfaltet, nicht gerecht wird. Das Verpflichtungsbegehren betrifft auch keinen Zeitpunkt, der über den 31.10.2013 hinausgeht. Das klägerische Begehren bezieht sich eindeutig auf die Abänderung des erlassenen Feuerstättenbescheids, so dass es sich nicht um unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz handelt. Der Klägerin könnte das Rechtsschutzinteresse jedoch deshalb fehlen, weil es ihr aufgrund des im Feuerstättenbescheid festgelegten Zeitraums (jeweils 01.09. – 31.10.) möglich ist, die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten im Oktober, mithin während der üblichen Heizperiode, durchführen zu lassen. Selbst aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.09.2010 (Bl. 7 der Behördenakte des Beklagten), mit dem dieser sich für die Durchführung der notwendigen Arbeiten für Freitag, den 24.09.2010 anmeldete, geht hervor, dass eine Terminverlegung möglich ist. Auch hätte die Klägerin auf der Grundlage des erlassenen Feuerstättenbescheids gem. § 2 Abs. 2 SchfHwG einen Schornsteinfegerbetrieb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit der Durchführung der Arbeiten im Oktober beauftragen können. Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 28.06.2010 in Gestalt des Feuerstättenbescheids vom 09.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Kreises Offenbach vom 14.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin festgelegt wird, dass die Schornsteinfegerarbeiten in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.10. eines Jahres durchzuführen sind. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten innerhalb der Zeit vom 01.10. bis 31.03. festgelegt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids ist § 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Nach diesen Vorschriften erlässt der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Überprüfungszeitraum für die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen vorliegend jeweils vom 01.09. bis 31.10. eines Jahres festgelegt wurde. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksschornsteinfegermeisters. Hinsichtlich der Durchführung der Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV wird dieses Ermessen allerdings durch die Regelung in § 14 Abs. 4 der 1. BImSchV begrenzt, die hier gemäß § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV entsprechend Anwendung findet. Danach sind die Emissionsmessungen während der üblichen Betriebszeiten einer Feuerungsanlage durchzuführen. Dies ist die Zeit, in der die überprüfungspflichtige Feuerungsanlage üblicherweise in Betrieb ist, sei es zu Heizzwecken und/oder zur Warmwasserbereitung. Dies ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 24.11.2000 (GABl 2001 S. 70). Als regelmäßige Betriebszeit ist mithin die Heizperiode anzusehen, die im Allgemeinen am 01. Oktober beginnt und bis zum 30. April dauert (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.1995, - 10 S 1730/94 -, juris). Übliche Betriebszeit einer Feuerungsanlage, die sowohl Heizzwecken als auch der Warmwasserbereitung dient, ist aber auch die übrige Zeit des Jahres, da solche gekoppelten Anlagen nach ihrer objektiven Zweckbestimmung grundsätzlich ganzjährig betrieben werden. Das subjektive Nutzerverhalten, d.h. vorliegend der Umstand, dass die Heizungsanlage der Klägerin außerhalb der Heizperiode komplett abgeschaltet und die Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer durchgeführt wird, kann allenfalls insoweit von Bedeutung sein, als der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Festlegung der Überprüfungszeiträume im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch die Kundeninteressen zu berücksichtigen hat (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 06.12.2011 – 7 K 1813/10.DA–, Juris). Diesem Kundeninteresse hat der Beklagte vorliegend durch die Festlegung des Überprüfungszeitraums jeweils vom 01.09. bis 31.10. aber in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Der festgelegte Zeitraum ermöglicht es der Klägerin, die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten im Oktober, mithin während der Zeit durchführen zulassen, in der sie ihre Heizungsanlage üblicherweise sowohl zu Heizzwecken als auch zur Warmwasserbereitung tatsächlich nutzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da sich die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin nur mit dem Auffangwert bemessen lässt. Die Klägerin wendet sich gegen die in einem Feuerstättenbescheid festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft A-Straße in A-Stadt, der Beklagte ist der für dieses Gebiet zuständige Bezirksschornsteinfegermeister. Unter dem 28.06.2010 erließ der Beklagte einen Feuerstättenbescheid, in dem festgesetzt wurde, innerhalb welcher Fristen welche Schornsteinfegerarbeiten in der Liegenschaft der Klägerin durchzuführen sind. Für die Arbeiten nach der KÜO wurde als Termin der 01.09. – 31.10 benannt, wobei Termine ohne Jahresangabe jährliche Ausführung bedeutet. Für die Emissionsmessung nach § 15 Abs. 1 der 1. BImSchV wurde als 1. Termin der 01.09. – 31.10.2011 und als 2. Termin der 01.09. – 31.10.2013 aufgeführt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2010 Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem beanstandete, dass die wiederkehrende Emissionsmessung außerhalb der Heizperiode festgesetzt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 wies der Kreis Offenbach den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der festgesetzten Zeiträume für die Emissionsmessung wurde ausgeführt, dass diese nicht zu beanstanden seien, da die Heizungsanlage an die Warmwasserbereitung gekoppelt und somit ganzjährig in Betrieb sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.02.2011 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, wonach die Klage gegen den Kreis Offenbach zu richten sei. Am 17.03.2011 hat die Klägerin gegen den Kreis Offenbach Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts hat sie die Klage abgeändert und gegen den jetzigen beklagten Bezirks-schornsteinfegermeister gerichtet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.01.2012 wurden die Beteiligten auf eine Kammerentscheidung des erkennenden Gerichts vom 02.12.2011 - 7 K 1813/10.DA – hingewiesen, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2012 den Feuerstättenbescheid vom 28.06.2010 dahingehend konkretisiert hat, dass die an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt und benannt werden. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, sie habe einen Anspruch darauf, dass alle bislang festgesetzten zukünftigen Mess- und Kehrarbeiten verlegt werden und während der Heizperiode zwischen dem 01.10. bis zum 31.03. stattfinden. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 der 1. BImSchV sowie aus den Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 24.11.2000 und aus dem Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom Dezember 2009. Sie verfüge in ihrer Liegenschaft zwar über eine Gasheizung, die während der Heizperiode, mithin zwischen dem 01.10. bis zum 31.03. jeden Jahres, die Warmwasseraufbereitung sowie das Heizen der Wohnräume übernehme. Außerhalb der Heizperiode sei es für sie jedoch wirtschaftlich sinnvoller, die Heizungsanlage komplett abzuschalten und die Warmwasseraufbereitung über elektrische Durchlauferhitzer durchzuführen. Aus diesem Grund sei außerhalb der Heizperiode die Heizungsanlage komplett abgeschaltet. Werde die notwendige Emissionsmessung außerhalb der Heizperiode durchgeführt, entspreche das Ergebnis nicht den vorgesehenen technischen Vorschriften. Die ausgeschaltete Heizungsanlage benötige mindestens 15 Minuten, um annähernd die vorgeschriebene Betriebstemperatur von 60° C zu erlangen. Dies entspreche nicht dem durch die Bundesimmissionsschutzverordnung bezweckten Umweltschutz. Die Klägerin beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 28.06.2010 in Gestalt des Feuerstättenbescheids vom 09.02.2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreises Offenbach vom 14.02.2011 insoweit aufzuheben, als dass eine Terminierung in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.10. eines Jahres zur Ausführung der Kehrarbeiten angeben wird und den Beklagten zu verpflichten, dass eine Neuterminierung der notwendigen Kehrtermine zur Ausführung eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Schornsteinfeger-HandwerksG zulässigen Schornsteinfegerbetriebs innerhalb der gewöhnlichen Heizperiode vom 01.10. bis zum 31.03 eines Jahres stattfinden soll. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die Prüfungstermine für das Jahr 2010 betreffe, da diese vor Klageerhebung bereits durchführt worden seien. Entsprechendes gelte, soweit das Verpflichtungsbegehren die Emissionsmessung über den Zeitpunkt des 31.10.2013 hinaus betreffe, da es sich insoweit um unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz handele. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe zu bestimmen, wann die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien. Auch aus der 1. BImSchV ergebe sich nicht, dass die Messung nur im Zeitraum vom 01.10. bis 31.02. durchzuführen sei. Die Messbedingungen, wie beispielweise die Kessel-Wassertemperatur von 60° C, seien jederzeit erreichbar. Dem Bezirksschornsteinfegermeister stehe ein weiter Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Überprüfungszeitraums zu, der nur durch die Grenzen der Willkür beschränkt sei. Er sei berechtigt, den Zeitraum unter Berücksichtigung seiner sonstigen Arbeiten und Verpflichtungen festzusetzen. Ermessensfehler seien insoweit nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.