Urteil
7 K 392/12.DA.A
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0603.7K392.12.DA.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10.04.2014 nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen wurde. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Zwar genügt für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags ein schlüssiger Sachvortrag. Dieser darf aber nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Ausreichend ist mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, - 2 BvR 39/98 -, Juris). Werden als Wiederaufnahmegründe erst nach unanfechtbarem Abschluss des früheren Verfahrens eingetretene Veränderungen geltend gemacht, sind diese substantiiert und glaubhaft darzulegen ( BVerwG, Urteil vom 23.6.1987 - 9 C 251/86, BVerwGE 77, 323). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG in der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung des am 01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Voraussetzung der Flüchtlingszuerkennung ist demnach zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylVfG. Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1). Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, Juris). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt ( § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen ( § 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylVfG). Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründe anknüpfen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylVfG). Dabei ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nach § 3b Abs. 2 AsylVfG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Außerdem dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat (vgl. zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, U. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 169 ff.). Das gilt auch im Falle der Vorverfolgung. Allerdings ist hier die Beweiserleichterungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden. Danach stellt die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Verfolgungsfurcht begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Damit sind Vorverfolgte dergestalt privilegiert, dass für sie die tatsächliche Vermutung spricht, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 -, Inf.AuslR 2010, 410, hier zitiert nach Juris und vom 07.09.2010, - 10 C 11/09 -, zitiert nach Juris, Beschl. v. 22.07.2010 - 10 B 20/10 -, zitiert nach Juris). Für das Eingreifen der genannten Beweiserleichterung ist erforderlich, das ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht ( BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09–, Juris). Aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich zudem, dass die Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.1984 – 9 C 141.83–, EZAR 603 Nr. 13; Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84–, BVerwGE 71, 180 [181]; NVwZ 1985, 658 [660]; Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85–, InfAuslR 1986, 79 [81]) weiterhin von Bedeutung ist. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen sowie kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32/87– Juris, Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Im Rahmen seines Asylfolgeantrags macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er zu einer Familie gehöre, nach der in der Türkei gesucht werde. Soweit er damit an die Vorfälle in seinem Heimatort anknüpft, handelt es sich nicht um einen neuen Sachvortrag, da diese bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens waren. Das damalige Asylbegehren wurde mit Hinweis auf eine vorhandene inländische Fluchtalternative letztendlich mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2006 abgelehnt. Soweit der Kläger behauptet, sein Vater und älterer Bruder seien nach der Abschiebung für 6 Monate in Haft verblieben und nach dem gescheiterten Ausreiseversuch erneut festgenommen worden, kann dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers führen. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist die Prognose nicht mehr gerechtfertigt, dass eine sippenhaftähnliche Gefährdung naher Angehöriger von gesuchten Personen ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit haben sich die Verhältnisse in der Türkei im Zuge des Reformprozesses in den letzten Jahren deutlich verbessert (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.04.2006 – 6 UE 1126/05.A; vom 17.01.2007 – 6 UE 1237/05.A-, jeweils zitiert nach Juris; Urt. v. 02.02.2010 -4 A 924/07.A -). Zwar kann es in Einzelfällen zu asylrechtlich erheblichen Übergriffen gegen Familienangehörige gesuchter Personen kommen. Für die Gefahr einer sippenhaftähnlichen Gefährdung kann beispielsweise der Umstand sprechen, dass besondere Verdachtsmomente gegen die Familienangehörigen selbst bestehen oder es sich um nahe Angehörige exponierter Oppositioneller handelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.04.2006 – 6 UE 1126/05.A; vom 17.01.2007 – 6 UE 1237/05.A-, jeweils zitiert nach Juris; Urt. v. 02.02.2010 -4 A 924/07.A -; VG Kassel, Urt. v. 13.01.2010 – 5 K 136/08.KS.A -, Asylmagazin 2010, 78; VG Lüneburg, Urt. v. 21.07.2008 - 5 A 465/05 -, zitiert nach Juris). Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei seinem Vater und dem Bruder um exponierte Oppositionelle in diesem Sinne handelt. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens mit Urteil des VG Darmstadt vom 10.06.2006 (E 3149/03.A) ist dies auch nicht ersichtlich. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, dass die Festnahmen nach Abschiebung in die Türkei überhaupt einen politischen Hintergrund hatten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigen vom 17.02.2014, mit dem der inzwischen wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Vater einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Dort wird weder vorgetragen, weshalb der Vater inhaftiert war bzw. was ihm vorgeworfen wurde noch in welchem Gefängnis er eingesessen hat. Irgendwelche Unterlagen, die diese Haft belegen, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Es liegen auch keine eigenen Verdachtsmomente in der Person des Klägers vor. Der im Zeitpunkt der ersten Ausreise im Jahre 2003 etwa 10 Jahre alte Kläger war selbst keinen Verfolgungshandlungen wegen Unterstützung der Guerilla ausgesetzt gewesen. Auch nach seiner Abschiebung im Jahr 2008 stand der Kläger selbst nicht in Verdacht, Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen zu sein. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Kläger gemeinsam mit seinen minderjährigen Geschwistern nach der bei Einreise erfolgten Festnahme wieder freigelassen wurde. Die pauschale Behauptung, ihnen sei vorgeworfen worden, Terroristen zu sein, reicht nicht aus, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko feststellen zu können. Konkrete Unterstützungshandlungen, die ihm vorgehalten wurden und die zur Einleitung eines Verfahrens hätten führen können, wurden vom Kläger nicht benannt. Der Vortrag des Klägers, er habe mit seinen Geschwistern bei seinem Onkel in Izmir quasi in einem Versteck gelebt, vermag eine drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. In Anbetracht seiner voraussetzungslosen Freilassung ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Vorsichtsmaßnahme erforderlich gewesen sein sollte. Nachvollziehbare Erklärungen hierfür finden sich im Vortrag nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass durch die versuchte Ausreise mit gefälschten Papieren auch der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht hat, mag dies zwar zutreffen. Eine Relevanz für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Es würde sich insoweit um eine Strafverfolgung ohne politische Dimension handeln, wie sie bei einem solchen Delikt auch in Deutschland stattfinden würde. Auch die bestehende Möglichkeit, dass der nunmehr 21-jährige Kläger zum Wehrdienst herangezogen wird, begründet keine politische Verfolgung. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei erfüllen auch nicht den Verfolgungstatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG. Weder die Heranziehung zum Wehrdienst als solche noch die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich betrachtet stellt eine politische Verfolgung dar. Das ist nur dann der Fall, wenn die Maßnahmen neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals, insbesondere seiner tatsächlichen oder vermutlichen politischen Überzeugung, zu treffen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 6.12.1988, 9 C 22/88, BVerwGE 81, 41 ff., Juris Rn. 8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger drohen durch die mögliche Einberufung zum Wehrdienst auch keine diskriminierenden Maßnahmen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung oder Volkszugehörigkeit im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG. In der Türkei besteht eine allgemeine Wehrplicht. Ihr unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige und sie beginnt nach dem türkischen Wehrpflichtgesetz (Gesetz Nr. 1111 vom 21.06.1927) am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012, S. 17 f.). Kurden werden in der türkischen Armee generell auch nicht schlechter behandelt als nicht-kurdische Soldaten. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit werden während des Wehrdienstes zwar auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.09.2008, S. 29). Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Wehrpflichtige gerade wegen ihrer Volkszugehörigkeit dort eingesetzt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2001 – 6 UE 3681/98.A -, Juris; OVG NRW, Urt. v. 27.06.2002, -8 A 4782/99.A -, Juris Rn. 179 ff. m.w.N.). Eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. AsylVfG durch eine diskriminierende Strafverfolgung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Wehrdienstentziehung wird in der Türkei zwar strafrechtlich verfolgt. Gemäß Art. 63 des Militärstrafgesetzbuchs wird sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht, wenn die Person den Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012, S. 19). Hinweise darauf, dass eine etwaige Bestrafung der Wehrdienstentziehung in diskriminierender Weise an die in § 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründe wie etwa die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte, liegen jedoch nicht vor (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2001 – 6 UE 3681/98.A -, Juris). Dem Kläger droht auch keine unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. AsylVfG, wenn er in die Türkei zurückkehrt und dort den Wehrdienst verweigert. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – mit Urteil vom 24.01.2006 (Nr. 39437/98) in der Sache des türkischen Wehrpflichtigen Osman Murat Ülke eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention– EMRK – angenommen. Das türkische Wehrpflichtsystem sieht keine Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012, S. 17 f.). Auch besteht kein Gesetz, dass eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindert, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissens- oder aus religiösen Gründen verweigern. Dies kann dazu führen, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden. Hierin sah der EGMR eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, stehe (vgl. zum Ganzen: VG Potsdam, Urteil vom 13.02.2012 – 7 K 787/09.A –, Juris; VG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012 – 15 AE 631/11 –, Juris sowie im Internet veröffentlichte ausführliche Zusammenfassung des Urteils des EGMR vom 24.01.2006 in deutscher Sprache im Newsletter für Menschenrechte 2006/1 Seite 23 f.). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber nicht einmal festgestellt werden, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei überhaupt eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung droht. Er hat nicht dargelegt, bereits einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Er wurde nach eigenen Angaben bisher nicht einmal gemustert. Somit steht weder seine Wehrdiensttauglichkeit fest noch ist er gegenwärtig verpflichtet, seinen Wehrdienst anzutreten. Aber selbst wenn dem so wäre, droht dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei keine unverhältnismäßig schwere Bestrafung. Wehrdienstentziehung ist in der Türkei ein Massendelikt und die Gerichte orientieren sich in der Praxis am unteren Bereich des Strafrahmens. Die Verurteilungen schwanken zwischen sieben Tagen und fünf Monaten; darüber hinaus - bis zu 15 Monaten - gehen die Strafen nur bei Anwendung von Art. 66 Militärstrafgesetzbuch, der voraussetzt, dass der Wehrdienst bereits angetreten wurde. Bei erstmaliger Verurteilung werden Freiheitsstrafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2001 – 6 UE 3681/98.A -, Juris; VG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, - 15 AE 631/11 -, Juris). Es ist auch nicht mit einer beharrlichen und fortdauernden Wehrdienstverweigerung des Klägers aus Gewissensgründen mit der Folge einer endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu rechnen. Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Eine Gewissensentscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ernste sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 -, Juris; Urteil vom 1. Februar 1989, - 6 C 61/86, NVwZ 1989, 1066). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen eine Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er den Wehrdienst verweigere. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass der Kläger für sich die Gewissensentscheidung getroffen habe, keinen Kriegsdienst leisten zu wollen. Er wolle nicht als Kurde auf Kurden schießen. Er wolle in der gegenwärtigen Situation auch keinen festnehmen, der Kurde sei. Er wolle auch nicht an der Grenze zum Iran oder Irak eingesetzt werden. Die Ausführungen lassen zur Überzeugung des Gerichts keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung des Klägers und einen Gewissensnotstand im Falle seiner Wehrdienstleistung zu. Dem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass er als Kurde nicht in der türkischen Armee dienen will, weil er befürchtet, gegen kurdische Volkszugehörige eingesetzt zu werden. Diese Befürchtung ist zwar nachvollziehbar und wird von vielen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit geteilt. Der Kläger hat damit aber keine absolute Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen. Die im Übrigen bloße Behauptung, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, ist nicht ausreichend. Der Kläger hat keine Erlebnisse und Einflüsse geschildert, die ihn zu einer solchen gefestigten pazifistischen Haltung veranlasst haben könnten. Hierfür liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger ist sunnitischen Glaubens, der den Kriegsdienst mit der Waffe - wie beispielsweise bei den Zeugen Jehovas - nicht verbietet. Dem Vortrag des Klägers lässt sich mithin nicht entnehmen, dass er für sich eine ethische Entscheidung von derartiger Verbindlichkeit getroffen hat, dass er bei einem Zuwiderhandeln in schwere Gewissensnot geraten würde. Eine dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei drohende Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Danach stellt die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgung dar, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen. Dort wird u.a. bestimmt, dass ein Ausländer nicht Flüchtling ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei derartige Handlungen vom Kläger gefordert würden. Eine Gefahr, dass er an einem völkerrechtswidrigen Einsatz des türkischen Militärs im Osten der Türkei und an der Grenze zum Irak teilnehmen müsste, besteht derzeit nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob frühere teilweise grenzüberschreitende militärische Aktivitäten gegen kurdische Guerillakämpfer der verbotenen PKK unter § 3 Abs. 2 AsylVfG fallen würden. Nach Aufruf des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan, eine politische Lösung für den Kurdenkonflikt anzustreben, hat die PKK im März 2013 eine Waffenruhe verkündet und ihre Kämpfer zurückgezogen (FAZ vom 25.03.2013, PKK verkündet Waffenruhe; Darmstädter Echo vom 22.03.2013, Die Farben des Friedens). Seither ist nicht ersichtlich, dass der Kurdenkonflikt in der Türkei weiterhin mit militärischen Mitteln ausgetragen wird. Außerdem ist der Kläger bisher nicht einmal zum Militärdienst einberufen worden, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er überhaupt in den kurdischen Gebieten im Osten der Türkei stationiert würde. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen auch keinen Anspruch auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 AsylVfG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte für die Verhängung der Todesstrafe, für die Anwendung von Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sind nicht ersichtlich. Es droht ihm aber auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Mit einer beharrlichen und fortdauernden Wehrdienstverweigerung des Klägers aus Gewissensgründen mit der Folge einer endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen wie in dem vom EGMR entschiedenen Fall Ülke ist daher hier nicht zu rechnen. Dem gesamten Vorbringen lassen sich mithin keine Gründe entnehmen, die zum Wiederaufgreifen des Asylverfahrens führen könnten. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 03.12.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abgelehnt wurde. Insoweit handelt es sich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, das sich mangels Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AsylVfG unmittelbar nach § 51 VwVfG richtet. Ein Wiederaufgreifensgrund liegt jedoch nicht vor. Auf der Grundlage des Sachvortrag kann nicht festgestellt werden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nicht. Wie bereits ausgeführt droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Strafe, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, den Militärdienst dauerhaft aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Kläger wird durch das derzeit in der Türkei noch nicht gewährleistete Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nicht in seinem durch Art. 9 EMRK garantierten Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verletzt. Zwar hat der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner neuesten Rechtsprechung anerkannt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter Art. 9 EMRK fällt. Zuvor war dies unter Verweis auf Art. 4 Abs. 3 b) EMRK, wonach Dienstleistungen militärischer Art keine verbotene Zwangsarbeit darstellen und damit nach der EMRK grundsätzlich zulässig sind, abgelehnt. Durch Urteil des Großen Senats des EGMR vom 7. Juli 2011 (Nr. 23459/03, Bayatyan v. Armenia,NVwZ 2012, 1603) wurde im Hinblick auf einen armenischen Zeugen Jehovas entschieden, dass dessen religiös bedingte Weigerung, in seinem Heimatland den Wehrdienst anzutreten, der Gewissensfreiheit unterfällt und deshalb nicht strafrechtlich sanktioniert werden darf. Entsprechendwurde mit Kammerentscheidung des EGMR vom 22. November 2011 (Nr. 43965/04, Erçep c. Turquie)auch hinsichtlich eines türkischen Zeugen Jehovas entschieden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, - 15 AE 631/11 -, Juris). Eine Verletzung von Art. 9 EMRK kann in der Person des Klägers indes nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt kann seine Weigerung, in der Türkei seinen Wehrdienst abzuleisten, nicht auf eine - pazifistisch oder religiös begründete - Gewissensentscheidung zurückgeführt werden. Das Recht auf Wahrung der Familieneinheit mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugten nahen Angehörigen stellt kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK dar; die trennungsbedingten Folgen einer Abschiebung sind vielmehr von der Ausländerbehörde zu prüfen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 20.03.2012, Seite 6 verwiesen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine Anhaltspunkte. Auch Gründe für eine - unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG eröffnete Korrekturmöglichkeit sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesamtes, eine Abänderung des Bescheids im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Der am 04.02.1993 in Z /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 31.08.2003 im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.09.2003 stellten seine Eltern für sich und die Familie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine sippenhaftähnliche Verfolgung wegen Anschlusses eines Cousins an die PKK geltend gemacht. Dadurch bedingt seien zunächst dem Vater und in Folge auch der Mutter eigene Unterstützungsleistungen vorgehalten worden, die mit Inhaftierungen und Misshandlungen einhergegangen seien. Mit Bescheid vom 03.12.2003 lehnte das damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde auf eine bestehende inländische Fluchtalternative verwiesen. Die sich gegen den Bescheid richtende Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10.06.2005 (8 E 3149/03.A) abgewiesen. Der Vortrag der Eltern sei zwar im Kern glaubhaft, es handele sich bei den geschilderten Übergriffen jedoch nicht um eine landesweite Verfolgung, sondern um Übergriffe lokaler Sicherheitskräfte. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine landesweite Fahndung vor. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2006 zurück. Am 15.08.2006 stellte die Familie einen ersten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es wurden eine eidesstattliche Versicherung eines Bekannten und Bescheinigungen aus dem Herkunftsland als Beweis dafür vorgelegt, dass nach dem Vater des Klägers in der Türkei gesucht werde. Wegen Zweifel an der Echtheit der Beweismittel wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2006 abgelehnt. In dem hiergegen angestrengten Klageverfahren wurde erstmals unter Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens geltend gemacht, dass die Mutter an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aus diesem Grund wurde bezüglich ihrer Person festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15.06.2009 (6 K 1875/06.DA.A) abgewiesen. Bereits am 18.12.2008 wurde der Kläger zusammen mit seinem Vater, seinem älteren volljährigen Bruder und seinen vier minderjährigen Geschwistern in die Türkei abgeschoben. Die Mutter verblieb aufgrund ihres Gesundheitszustands mit der damals bereits volljährigen Schwester, die die Mutter pflegen sollte, im Bundesgebiet. Am 11.08.2011 reiste der inzwischen volljährige Kläger gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern erneut in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt wurde. Zur Begründung wurde im Rahmen der informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 01.03.2012 im Wesentlichen vorgetragen, dass er die Türkei erneut verlassen habe, weil er zu einer Familie gehöre, nach der gesucht werde. Nach seiner Abschiebung in die Türkei sei er zusammen mit seinen Familienangehörigen am Flughafen Istanbul zunächst festgehalten worden. Er sei nach seiner in Deutschland verbliebenen Mutter und Schwester befragt und es sei ihm vorgehalten worden, seine Mutter sei eine Terroristin und habe deswegen in Deutschland bleiben können. Nach einer Woche seien die minderjährigen Mitglieder der Familie freigelassen worden, nicht aber sein Vater und volljähriger Bruder, die man sechs Monate in Haft behalten habe. Über die Ankunft in Istanbul sei sein Onkel in Izmir informiert worden, der ihn und seine Geschwister abgeholt und zu sich genommen habe. Nachfolgend hätten sie sich unangemeldet bei ihrem Onkel in Izmir aufgehalten. Sie seien danach weder weiter zur Schule gegangen noch hätten sie sich außerhalb der Wohnung des Onkels bewegen können. Etwa im Sommer 2009 hätten alle Familienmitglieder einen ersten Versuch unternommen, die Türkei zu verlassen. Sie seien jedoch am Flughafen in Istanbul festgenommen worden, weil sie mit gefälschten Reisepässen hätten ausreisen wollen, was bei den Kontrollen bemerkt worden sei. Die minderjährigen Familienmitglieder hätte man nach zwei Stunden freigelassen, nicht aber seinen Vater und Bruder, von denen man weiterhin nicht gewusst habe, wo sie sich befänden. Sie seien wieder zurück zum Onkel nach Izmir gegangen. Es sei für den Kläger ein schweres Leben gewesen allein zusammen mit seinen jüngeren Geschwistern. Der Onkel habe sich nicht nach dem Stand des Strafverfahrens gegen seinen Vater und seinen Bruder erkundigen können, da sie nicht einmal gewusst hätten, in welchem Gefängnis die beiden sich befinden. Die Türkei habe er verlassen müssen, weil er Mitglied einer in der Türkei gesuchten Familie sei. Spätestens bei Volljährigkeit wäre nach ihm gesucht worden. Erschwerend sei für ihn nun auch, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei und er mit seiner Einberufung rechnen müsse. Mit Bescheid vom 20.03.2012 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 03.12.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. Der Sachvortrag des Klägers beschränke sich darauf, die bereits früher vorgebrachten Gründe zu wiederholen. Dem Vorbringen sei somit nicht zu entnehmen, dass sich die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Soweit vorgetragen werde, der Kläger habe sich mit seinen Geschwistern illegal bei seinem Onkel in Izmir aufgehalten und quasi in einem Versteck gelebt, sei der Vortrag nicht glaubhaft. Der Kläger sei in Besitz eines 2009 ausgestellten Nüfus und auch im Personenstandsregister eingetragen. Dies belege, dass er nach Rückkehr in die Türkei dort registriert worden sei. Die Entdeckung aller Familienmitglieder bei der versuchten Ausreise mit gefälschten Papieren auf dem Istanbuler Flughafen sei ein Beleg dafür, dass die türkischen Behörden damit einverstanden gewesen seien, dass die minderjährigen Familienmitglieder zu einem sorgeberechtigten Onkel nach Izmir gehen. Andernfalls wäre ein Betreuungsverfahren einzurichten gewesen. Auch der Vortrag, ihm sei nicht bekannt, weswegen sein Vater und Bruder in Haft seien und wo sie sich befänden, sei nicht glaubhaft. Es sei in der Türkei kein Problem sich nach inhaftierten Familienangehörigen zu erkundigen. Dies in Abrede zu stellen könne nur bedeuten, dass der Vater und Bruder überhaupt nicht inhaftiert gewesen seien oder aber der Inhaftierungsgrund ein anderer sei als es dem Vorbringen dienlich wäre. Das Recht auf Wahrung der Familieneinheit mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugten nahen Angehörigen stelle kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar. Mit der Vollstreckung der Abschiebung werde in diesem Fall ausschließlich ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt, dessen Berücksichtigung nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes falle. Hiergegen hat der Kläger am 27.03.2012 Klage erhoben. Zur Begründung werden Aufklärungsmängel durch das Bundesamt gerügt. Der Vortrag des Klägers werde als nicht glaubhaft angesehen, worauf der Entscheider im Anhörungsverfahren aber nicht hingewiesen habe. Es sei auch nicht versucht worden, den Sachverhalt durch weitere Fragen aufzuklären. Es seien Rückschlüsse gezogen worden, die gegen die Denkgesetze der Logik verstoßen würden. Der Onkel des Klägers sei nicht sorgeberechtigt gewesen. Aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und der Abklärung des gesamten Verfahrens sei seitens der Arbeitsgruppe Asyl der Christuskirchengemeinde in Heppenheim am 10.04.2012 eine Petition beim Landtag eingereicht worden. Der Kläger habe den Wehrdienst verweigert und aus diesem Grund drohe ihm Strafverfolgung bei Rückkehr gem. Art. 9 Abs. 2b der Qualifikationsrichtlinie. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Folgeverfahren der minderjährigen Geschwister des Klägers (7 K 393/12.DA.A) mit Behördenakte des Bundesamts sowie der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts (1 Heft betreffend das Asylfolgeverfahren des Klägers, 3 Hefte betreffend das vorangegangene Asylfolgeverfahren der Familie sowie 1 Heft betreffend das Asylerstverfahren der Familie) und der Ausländerbehörde des Kreises Bergstraße Bezug genommen. Letzterer lässt sich entnehmen, dass der Vater des Klägers am 19.02.2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren ferner Erkenntnisquellen über die Türkei, wie sie den Beteiligten mit der Ladungsverfügung kenntlich gemacht worden sind.