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Urteil

7 K 923/12.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0319.7K923.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Die kombinierte Koi und Speisefischzucht auf der Grundlage eines geschlossenen Nahrungskreislaufs ist als landwirtschaftlich betriebene Binnenfischerei anzusehen. Unter diesen Bedingungen ist auch die Zucht von Zierfischen vom Begriff der Landwirtschaft mit umfasst. 2. Einzelfall eines zumutbaren Erschließungsangebots
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 19.10.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kombinierte Koi und Speisefischzucht auf der Grundlage eines geschlossenen Nahrungskreislaufs ist als landwirtschaftlich betriebene Binnenfischerei anzusehen. Unter diesen Bedingungen ist auch die Zucht von Zierfischen vom Begriff der Landwirtschaft mit umfasst. 2. Einzelfall eines zumutbaren Erschließungsangebots Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 19.10.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergehen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und unterliegt im Übrigen der Abweisung. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat allerdings nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Bauantrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, da die Sache nicht spruchreif ist. Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 64 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 HBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, von - hier nicht erforderlichen - Abweichungen nach § 63 HBO und von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Grundstück im Außenbereich liegt. Vorliegend handelt es sich bei dem beantragten Fischbruthaus um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Danach ist das Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der Begriff „Landwirtschaft“ ist in § 201 BauGB definiert. Danach ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Grundmerkmale der Landwirtschaft sind danach die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Bd. V, § 201 Rdnr. 11 m. w. N.). Als Landwirtschaft im Sinne des BauGB gilt aber auch die berufsmäßige Binnenfischerei. Dazu gehören vor allem der Fischfang und die Fischzucht in natürlichen und künstlichen Gewässern. Keine Binnenfischerei ist dagegen die Fischzucht und Fischmast in künstlichen Becken, da insoweit der erforderliche Bodenbezug fehlt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Bd. V, § 201 Rdnr. 23). Während nach dieser Kommentierung auch das Fischen von Zierfischen Landwirtschaft sein kann, stellt die Fischzucht in dem geplanten Fischbruthaus für sich betrachtet keine Landwirtschaft dar. Sie kann nicht der berufsmäßigen Binnenfischerei zugeordnet werden, da die Zuchtfische und Brutrinnen dort in künstlichen Becken aus Beton untergebracht werden. Allerdings betreibt der Kläger in seiner bereits wasserrechtlich genehmigten Teichanlage eine unter den Begriff der Binnenfischerei fallende Fischzucht und damit Landwirtschaft. Dies gilt zweifellos für die dort gezüchteten Speisefische. Aber auch die kombinierte Koi- und Speisefischzucht auf der Grundlage des im Betriebskonzept dargelegten geschlossenen Nahrungskreislaufs ist nach Auffassung des Gerichts als landwirtschaftlich betriebene Binnenfischerei anzusehen. Unter den Bedingungen des Betriebskonzepts ist mithin auch die Zucht der Zierfische vom Begriff der Landwirtschaft mit umfasst. Geplant ist, in den bestehenden Freilandteichen Forellen oder andere Speisefische und Koi-Karpfen zu züchten. Dies soll aufgrund eigener Futtergrundlage erfolgen. Die Teiche werden im Herbst abgelassen und mit Wintergetreide eingesät. Das nach Überflutung im Frühsommer sich zersetzende Getreide bildet Plankton, das den Besatzfischen und der Jungbrut als Futtergrundlage dient. Zugefüttert wird die Jungbrut der Koi-Karpfen, die in den eigenen Teichen aufgezogen werden. Da nur die wirtschaftlich wertvollsten Koi-Karpfen zum Verkauf als Zierfische weiter herangezogen werden, kann der überwiegende, nach und nach auszusortierende Teil der Fischbrut (zirka 95%) an die eigene Speisefischzucht verfüttert werden. Durch diese gekoppelte Aufzucht von Zier- und Speisefischen entsteht ein geschlossener Nahrungskreislauf, der dazu führt, dass die Fischzucht des Klägers letztendlich auf eigener Futtergrundlage und damit auf unmittelbare Bodenertragsnutzung zurückzuführen ist. Sie ist mithin in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich der Zierfischzucht, als Landwirtschaft zu betrachten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Gewinne aus der Koi-Karpfen-zucht über denen der Speisefischerzeugung liegen oder die Speisefischzucht bei separater Betrachtung nicht wirtschaftlich betrieben werden könnte. Die konzeptionelle Verflechtung von Zier- und Speisefischproduktion führt dazu, dass der Betrieb nur in seiner Gesamtheit betrachtet und nicht in verschiedene Betriebsteile aufgespalten werden kann. Selbst wenn die Zucht der Koi-Karpfen den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet, handelt es sich um Binnenfischerei, die auf eigener Futtergrundlage betrieben wird. Auf das Verhältnis von Speisefischzucht zu Koi-Zucht kommt es allenfalls insoweit an, als die Ausschüsse der Koi-Karpfenbrut einerseits ausreichen müssen, die Speisefischpopulation ohne größeren Zukauf von Kunstfutter zu ernähren, aber andererseits auch keine übermäßige Überproduktion erfolgen darf, die anderweitig verwendet oder entsorgt werden muss. Der Kläger will die Fischzucht auch erkennbar in der Absicht ständiger Gewinnerzielung, mithin berufsmäßig betreiben. Das ergibt sich bereits daraus, dass er anderenorts eine baurechtlich nur noch geduldete Fischzuchtanlage betreibt und damit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Letztendlich sucht er für sein bereits existierendes Unternehmen einen geeigneteren Standort, der ihm auch die eigene Zucht von Koi ermöglicht. Die Fischzuchtanlage am U ist auch auf Dauer angelegt und kann ausweislich der Rentabilitätsberechnung letztendlich wirtschaftlich betrieben werden, sobald die kombinierte Koi- und Speisefischzucht angelaufen ist. Abnehmer für die Speisefische sind ausweislich der Betriebsbeschreibung bereits vorhanden. Ebenso existiert bereits ein fester Kundenstamm für den Absatz der Koi. Das geplante Fischbruthaus, in dem die Zuchtfische und Brutrinnen in künstlichen Becken aus Beton untergebracht werden, dient dieser landwirtschaftlich betriebenen kombinierten Koi- und Speisefischzucht in der Teichanlage U und wird daher von dessen Privilegierung mitgezogen. Hierfür ist erforderlich, dass ein sachlich-funktionaler Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss äußerlich erkennbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet sein und gegenüber dieser bodenrechtliche Nebensache bleiben. Bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, wonach im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 – 4 C 9.70). Der Begriff des Dienens verlangt daher mehr als nur, dass das Vorhaben für den Betrieb förderlich ist, jedoch nicht, dass es für den Betrieb notwendig oder unentbehrlich ist, etwa um die Fortführung des Betriebs zu sichern (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Bd. II, § 35 Rdnr. 34 m. w. N.; Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rdnr. 19). Das ist vorliegend der Fall. Das geplante Fischbruthaus ist der bestehenden und genehmigten Teichanlage in V räumlich unmittelbar zugeordnet und nimmt vergleichsweise einen geringen Teil der Betriebsfläche ein. Es besteht auch ein enger betrieblicher Zusammenhang, wie sich aus dem vorgelegten Betriebskonzept ergibt. In den Wintermonaten dient das Fischbruthaus der Hälterung der nicht veräußerten Zuchtfische sowie der Unterbringung von Brutrinnen, in denen Forelleneier auf Rosten frostsicher aufbewahrt und von Frischwasser umspült werden. Darüber hinaus wird in dem Gebäude die Jungbrut der Koi-Karpfen herangezogen, die zum größten Teil (zirka 95%) als Fischfutter für die in den Teichen befindlichen Speisefische dient. Das Fischbruthaus ist mithin mit einer Stallanlage vergleichbar und damit der vorliegenden landwirtschaftlichen Binnenfischerei eindeutig zu- und untergeordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gebäude vom Umfang überdimensioniert ist. Auch die vorgesehene Glasbauweise widerspricht nicht dem typischen Erscheinungsbild eines Fischbruthauses, das insoweit mit einem Gewächshaus verglichen werden kann. Die von der Beigeladenen geltend gemachte Windbruchgefahr innerhalb des Waldes spielt für die Beurteilung, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, im Übrigen keine Rolle. Die nach § 35 Abs. 1 BauGB geforderte ausreichende Erschließung ist als gesichert anzusehen. Die planungsrechtliche Erschließung muss nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausreichend gesichert sein, so dass geringere Anforderungen zu stellen sind als an eine gesicherte Erschließung in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) sowie im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die ausreichende Erschließung richtet sich nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 – 4 C 53.74–; Urteil vom 30.08.1985 – 4 C 48.81–, beide juris). Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer“ Standard aus (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 30/84–BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20). Die Erschließung umfasst nicht nur die wegemäßige Erschließung, sondern auch die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser sowie die Abwasserentsorgung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 69). Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, – 4 C 48/81 -, juris). Eine ausreichende wegemäßige Erschließung ist hier als gesichert anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob bereits der vorhandene Waldweg auf der Wegeparzelle 3/1 in seinem bestehenden Ausbauzustand zur Erschließung des Vorhabens ausreicht. Es handelt sich um einen unbefestigten, jedoch geschotterten Forst- und Waldweg, der allerdings im Bereich der Teichanlage aufgrund der dortigen Feuchtigkeit aufgeweicht ist. Die Breite beträgt ca. 2,50 m und ist ausreichend für jedenfalls ein Fahrzeug. In einem Teilstück weist die Wegstrecke ein Gefälle bzw. eine Steigung von 21% auf. Jedenfalls genügt die im Laufe des Klageverfahrens auf der Grundlage der Begutachtung des Dipl.-Ing. S vom 02.10.2013 (Bl. 146 – 148 der Gerichtsakte) der Beigeladenen mit Schreiben vom 09.12.2013 bzw. 28.01.2014 angebotene Ausbaumaßnahme zur Herstellung einer ausreichenden Erschließung (Bl. 221 – 227 der Gerichtsakte) den zu stellenden Mindestanforderungen. Gefordert ist ein Mindestmaß an Zugänglichkeit. Die Mindestanforderung, die an eine ausreichende wegemäßige Erschließung in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, bestimmt sich nach dem jeweils zu errichtenden konkreten Vorhaben. Zu berücksichtigen sind insbesondere die jeweiligen Gegebenheiten und die Verkehrsbelastung. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Grundstücks für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen wie zum Beispiel die der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungswesens. Ferner sind auch aus Gründen des Umweltschutzes und zur Schonung des Bodens keine hohen Anforderungen an Breite und Befestigung des Weges zu stellen. Allerdings ist zu beachten, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessener Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf. Die wegemäßige Erschließung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe über bloß geschotterte Wege oder gar über unbefestigtes Wald- und Feldwege kann daher ausreichend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, – 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38 sowie juris Rn. 16 und 17). Der vorhandene Waldweg, der zu dem Vorhabengrundstück führt, kann bereits in seiner derzeitigen Beschaffenheit von PKWs befahren werden und wird auch vom Kläger für seinen schon bestehenden und wasserrechtlich genehmigten Fischzuchtbetrieb seit Jahren als Zuwegung genutzt. Durch das geplante Fischbruthaus erfährt die Teichanlage zwar eine Aufwertung. Diese hat aber kaum Auswirkungen auf den Zufahrtsverkehr. Bereits im Rahmen der Erörterungstermine vor Ort hat der Kläger erklärt, dass er die Fischteichanlage zirka ein- bis zweimal täglich mit einem Pick-Up anfährt, um die Fische artgerecht zu versorgen. Die Anzahl der Anfahrten werde sich nach Errichtung des Fischbruthauses nicht erhöhen (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Anhörungsausschuss vom 29.06.2011, Bl. 109 f der Bauakte sowie Protokoll über den Erörterungstermin vom 02.07.2013, Bl. 127 – 131 der Gerichtsakte). Mitarbeiter beschäftigt der Kläger nicht. Personell unterstützt wird er gelegentlich durch Freunde oder Selbständige, die mit der Durchführung bestimmter Arbeiten beauftragt werden. Auch der Besucherverkehr wird sich nach Errichtung des Fischbruthauses nicht wesentlich erhöhen. Der Kläger rechnet damit, dass zweimal pro Woche Kunden die Teichanlage besuchen wollen. Dabei ist jedoch nicht geplant, dass die Besucher mit dem eigenen Fahrzeug zur Fischteichanlage anreisen, sondern im Fahrzeug des Klägers mitgenommen werden. Nachts wird die Teichanlage gar nicht und im Winter erheblich seltener angefahren. Dennoch bedarf die Wegstrecke ausweislich des vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Dipl.-Ing. S in einigen Teilbereichen, in denen die Wegbefestigung stark in Mitleidenschaft gezogen ist, einen Ausbau des Untergrunds mit einer entsprechenden Tragschicht. Zudem kann das Teilstück mit der Steigung bzw. dem Gefälle von 21% zumindest bei schlechten Witterungsverhältnissen auch nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. S eventuell zu Problemen beim Befahren mit Löschfahrzeugen der Feuerwehr führen. Die Erschließung kann aber auch dann als gesichert angesehen werden, wenn sie auf der Grundlage eines ausreichenden Erschließungsangebots vom Bauherrn selbst vorgenommen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.08.1985, – 4 C 48.81 –, juris) hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn, das Grundstück selbst zu erschließen, anzunehmen. Ein zumutbares Erschließungsangebot liegt vor, wenn der Gemeinde mit dem Ausbau des Weges keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, zum Beispiel weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist. Dabei ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel nur dann zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, – 4 C 48.81 –, juris). Dabei muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, eine gesicherte Erschließung zu gewährleisten. Es hängt jedoch vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde ab, welchen Substantiierungsanforderungen das Angebot genügen muss. Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauinteressent im Allgemeinen damit bewenden lassen, der Gemeinde ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2002, – 4 B 88/01 –, juris). Mit der unterbreiteten Erschießungsvereinbarung hat der Kläger angeboten, bis zur endgültige Herstellung des Fischbruthauses den vorhandenen geschotterten gemeindeeigenen Waldweg auf eigene Kosten auf einer Breite von mindestens 2,5 m in einen baulichen Zustand zu versetzen, der den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW, Ausgabe 2005) entspricht, diesen baulichen Zustand zu erhalten und den zukünftigen Unterhaltungsaufwand für den Waldweg zu tragen, solange seine baulichen Anlagen bestehen. Dabei wird vorgeschlagen, die Steigung durch einen Geländeeinschnitt über eine Länge von 90 m auf 12,5% zu mindern. Eine solche Steigung kann nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. S auch von Löschfahrzeugen der Feuerwehr ohne Einschränkung befahren werden. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch zu einer Haftungsfreistellung der Gemeinde bereit erklärt. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, da eine solche Freistellungsverpflichtung nur im bilateralen Verhältnis gilt. Der Beigeladenen war es zumutbar, das Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen. Unwirtschaftliche Aufwendungen entstehen ihr durch den Ausbau des Weges nicht, da der Kläger auch die Unterhaltung des Weges übernehmen will. Ihr ist zwar zuzugeben, dass bisher rechtlich nicht abgeklärt ist, ob der vorgesehene Geländeeinschnitt innerhalb der Wasserschutzzone III überhaupt zulässig ist. Solange die Beigeladene trotz des vorliegenden Ausbauangebots ihr Einvernehmen zu dem privilegierten Vorhaben verweigert und gegen jeden Vorschlag neue Bedenken vorbringt, kann und darf die Prüfung der Vereinbarkeit eines solchen Eingriffs mit Wasser- und Naturschutzrecht aber dem endgültigen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Außerdem sind hinsichtlich des Steilstücks auch alternative Lösungsmöglichkeiten denkbar. So favorisiert die Beigeladene statt der Vertiefung des Zufahrtsweges offensichtlich eine Befestigung des Weges zumindest in diesem Teilabschnitt mit einer griffigen und rauen Verbunddecke, um auf diese Weise die Befahrbarkeit bei winterlichen Verhältnissen zu gewährleisten. Im Übrigen ist anzunehmen, dass aufgrund der bereits bestehenden und genehmigten Teichanlage, aber auch wegen der gefahrgeneigten Waldarbeiten, die Befahrbarkeit des Weges mit Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungswesens schon heute möglich ist. Das Fischbruthaus bringt insoweit keine wesentlichen Weiterungen mit sich. Mangels nennenswerter Zunahme des Verkehrsaufkommens kann nicht von einer Erhöhung der Unfallgefahr ausgegangen werden. Zutreffend weist die Beigeladene zwar darauf hin, dass aufgrund der im Fischbruthaus eingebauten technischen Anlagen das Gebäude eine Stromversorgung sowie eine Heizungsanlage benötigt. Bereits bisher kamen in den Aufzuchtteichen Strömungspumpen zum Einsatz, die mit Solarstrom versorgt wurden. Zukünftig soll nach dem Vortrag des Klägers die Versorgung mit Strom und Abwärme über ein Blockheizkraftwerk erfolgen. Dadurch mag sich die Brandgefahr zwar abstrakt betrachtet erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Fischbruthaus in einen Teich hineingebaut und auch zu einem erheblichen Teil mit Wasser befüllt ist. Von einer wesentlichen Erhöhung der Brandgefahr, die einen vermehrten Einsatz von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr zur Folge hat, kann daher nicht ausgegangen werden. Konkrete Bedenken wurden insoweit auch nicht geäußert. Hinsichtlich der erforderlichen Breite des Weges ist zu beachten, dass das Verkehrsaufkommen ausgesprochen gering ist. Der Weg wird nach unbestrittenem Vortrag des Klägers lediglich von ihm selbst regelmäßig und gelegentlich vom örtlichen Landwirt, dem Jagdpächter und dem Wassermeister von Fischbachtal benutzt. Sicherlich wird er auch von Waldarbeitern zu gegebener Zeit mit Forstfahrzeugen befahren. Mit Gegenverkehr ist daher kaum zu rechnen. Ein Ausbau auf eine Breite von mindestens 2,50 m, wie vom Kläger zugesagt, ist daher ausreichend. Außerdem hat der Dipl.-Ing. S in seiner Begutachtung festgestellt, dass ein Ausbau des Waldweges bereits in einer ausreichenden Breite von 3,0 m erfolgt sei, was nur auf den ersten Blick nicht zu erkennen sei, da die Wegbefestigung rechts und links im Randbereich stark mit Grasbewuchs bedeckt sei. Diese Vegetationsschicht müsse lediglich entfernt und die bereits vorhandene Tragschicht mit einem geeigneten Mineralgemisch ergänzt bzw. das vorhandene Schottermaterial nur eingeebnet und anschließend wieder verdichtet werden. Die in der Erschließungsvereinbarung vorgesehene Regelung, dass die Beigeladene nach größerem Holzeinschlag und der damit verbundenen intensiveren Wegenutzung durch Forstfahrzeuge dazu verpflichtet sein soll, binnen zwei Wochen nach Beendigung des Holzeinschlags den vor Beginn der Arbeiten bestehenden Wegezustand wieder herzustellen, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Erschließungsangebots. Hiermit soll lediglich verhindert werden, dass der Kläger, der auch die Instandhaltung des Weges übernommen hat, mit Wiederherstellungsarbeiten belastet wird, die nicht auf den Betrieb seiner Fischzuchtanlage zurückzuführen sind. Weshalb die genannte Frist unangemessen sein soll, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Es soll auch nur der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Beginn der Holzarbeiten vorhanden war und kein – wie von der Beigeladenen behauptet - tadelloser Zustand. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Gemeinde die Unterhaltungspflicht für das Wirtschaftswegenetz obliegt. Auch die übrigen Einwendungen der Beigeladenen greifen nicht durch. Soweit die in § 3 Abs. 2 der vorgeschlagenen Erschließungsvereinbarung geregelte Inanspruchnahme und unentgeltlich Nutzung von Gemeindegrundeigentum beanstandet wird, sei darauf hingewiesen, dass eine Verbreiterung des Weges auf 3,5 m aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich und ohnehin nur optional vorgesehen ist. Weshalb die in § 7 vorgesehene Laufzeit unangemessen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erschließung während des Bestehens des genehmigten Fischbruthauses ausreichend gesichert bleibt. Auch im Übrigen ist eine ausreichende Erschließung gesichert. Vorliegend ist für den Fischzuchtbetrieb des Klägers eine Trinkwasserversorgung nicht erforderlich. Die erforderliche Elektrizität erzeugt der Kläger in ausreichendem Umfang selbst durch die vorhandene Solaranlage. Nach seinem Vortrag soll die Versorgung mit Strom und Abwärme zukünftig darüber hinaus mit einem Blockheizkraftwerk erfolgen. Die Versorgung mit Löschwasser ist durch die vorhandenen zehn Teiche ebenfalls ausreichend gesichert. Auch wenn diese im Winter abgelassen werden, bleibt jedenfalls das Fischbruthaus mit Wasser befüllt. Im Übrigen hat sich der Kläger in der vorgeschlagenen Erschließungsvereinbarung unter § 3 Abs. 1 g) auch dazu verpflichtet, die notwendige Löschwasserversorgung sicherzustellen. Allerdings lässt sich nicht abschließend feststellen, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Erschließungsanlagen entstehen der Beigeladenen nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht, so dass eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB geregelten öffentlichen Belangs ausgeschlossen werden kann. Auch steht die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten, da das Fischbruthaus nicht zu Wohnzwecken genutzt werden soll und der Bauantrag auf Errichtung eines Wohnhauses zurückgenommen wurde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Fischbruthaus die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen wird. Bereits der Anhörungsausschuss kam bei Begehung des Grundstücks im Rahmen der Sitzung vom 28.06.2011 zu dem Ergebnis, dass sich das Gebäude in die Geländetopografie einfügt. Das Fischbruthaus soll in dem Gewässer errichtet werden und nur 0,75 m über der natürlichen Geländeoberfläche hinausragen. Es wird sich daher in die Teichlandschaft unproblematisch einfügen. Die Beigeladene verweist weiter auf einen unzureichenden Waldabstand. Ordnungsrechtlich wird zur Vermeidung von Gefahren kein Abstand zwischen baulichen Anlagen und Wäldern mehr gefordert. Soweit die Gefahr umstürzender Bäume des angrenzenden Waldes unter den Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu fassen sein sollte, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger in § 6 der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten hat, die Beigeladene sowie alle anderen benachbarten Waldbesitzer von Schadensersatzansprüchen aus Waldschäden freizustellen, die an seinem Bauvorhaben entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. Allerdings kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Belange des Wasserrechts und des Naturschutzes entgegenstehen. Der Kläger hat die bereits mit Zwischennachricht der Unteren Naturschutzbehörde vom 02.02.2010 geforderte Eingriff- und Ausgleichsplanung bisher nicht vorgelegt. Die Untere Wasserbehörde hat mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 75 der BA) angefragt, ob für die Durchströmung des Bruthauses eine größere Wasserentnahme aus dem Bach vorgesehen sei, weitere Entnahme- und Einleitstellen hinzukämen und ob Änderungen des wiedereingeleiteten Wassers zu erwarten seien, und nur für die restliche Maßnahme ihr Einvernehmen erteilt. Auch diese Fragen hat der Kläger bisher nicht beantwortet. Der für den Ausbau der Zuwegung vorgesehene Geländeeinschnitt dürfte ebenfalls einer Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde, eventuell sogar einer entsprechenden Eingriffsgenehmigung bedürfen. Die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit eine Entscheidung hierüber wegen der Baugenehmigung entfällt oder ersetzt wird, kann daher ebenfalls nicht abschließend bewertet werden. Aus diesem Grund kann die Sache nicht als spruchreif betrachtet werden. In diesem Umfang war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt. VwGO und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen. Der Beigeladenen waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Entsprechend konnten aber ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Abs. 1 und 2 ZPO seine gesetzliche Grundlage. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 27.750 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei hat das Gericht das Interesse des Klägers an der Erteilung der Baugenehmigung für das Fischbruthaus in Anlehnung an die Richtlinien der Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Bemessung der Streitwerte in Baurechtssachen 2002 mit 30,00 EUR/m³ umbauten Raumes bewertet. Bei 924,98 m³ umbauten Raum ergibt dies aufgerundet den festgesetzten Betrag. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Fischbruthauses an einer im Außenbereich gelegenen Teichanlage. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Y, Flur Z Nr. O das im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde und im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes liegt, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft – ökologisch bedeutsames Grünland, Feuchtbiotop, Wasserfläche-Fischteiche ausweist. Als Inhaber der Firma Y betreibt er dort eine Fischteichanlage, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Beklagten vom 15.07.2005 genehmigt wurde. In dieser Teichanlage züchtet der Kläger Speisefische und betreibt die Aufzucht von Farbkarpfen (Koi). Bisher bezieht der Kläger die Koi aus Japan. Da er sie zukünftig selbst züchten möchte, plant er auf dem Grundstück die Errichtung eines Fischbruthauses. Der Kläger beabsichtigte zunächst, das Vorhaben mit Gewächshäusern in der benachbarten Gemeinde X zu verwirklichen. Nachdem es bereits baurechtlich mit Bescheid vom 10.01.2007 und wasserrechtlich mit Bescheid vom 15.01.2007genehmigt war, scheiterte es daran, dass das benötigte Grundstücke vom Eigentümer nicht an ihn, sondern an die Gemeinde Fischbachtal zwecks Planung eines Neubaugebietes veräußert wurde. Derzeit betreibt der Kläger ein Fischaufzuchtbecken in A-Stadt- W, das im reinen Wohngebiet liegt und baurechtlich befristet bis zum 03.03.2012 genehmigt war (Blatt 99 der Bauakte) und derzeit geduldet wird. Mit Antrag vom 19.10.2009 beantragte der Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines solchen Fischbruthauses auf dem genannten Grundstück in V. Zunächst war zudem die Errichtung eines Wohnhauses geplant. Das Gebäude soll mit einer Länge von 20 m und einer Breite von 10 m errichtet sowie mit einer Glasbedachung ausgestattet werden. Der Dachbereich soll zirka 0,75 m über dem natürlichen Geländeniveau herausragen. In dem Gebäude werden Aufzuchtbecken aus Beton untergebracht. Der Abstand zum Wald beträgt zum Flurstück Nr. 12 zirka 15 m und zum gegenüberliegenden Gemeindewald teilweise weniger als 25 m. Das Betriebskonzept für die Teichanlage in V sieht die Aufzucht von Karpfen und Forellen vor. In den Wintermonaten sollen die Teiche abgelassen und mit Getreide eingesät werden. In dieser Zeit soll das Fischbruthaus der Hälterung der nicht veräußerten Zuchtfische dienen. Außerdem sollen in dem Gebäude Brutrinnen untergebracht werden, in denen Forelleneier auf Rosten frostsicher aufbewahrt und von Frischwasser umspült werden. Im Frühsommer sollen die Teiche wieder mit Wasser bespannt werden. Das Getreide wird überflutet, beginnt sich zu zersetzen und bildet Plankton, das den Besatzfischen und der Jungbrut als Futtergrundlage dient. Außerdem sollen Farbkarpfen herangezüchtet werden. Die Jungbrut der Koi-Karpfen soll zum größten Teil (zirka 95%) als Fischfutter dienen. Nur die wirtschaftlich wertvollsten Koi-Karpfen sollen zum Verkauf als Zierfische weiter herangezogen werden. Der überwiegende, nach und nach auszusortierende Teil der Fischbrut soll an die eigene Speisefischzucht verfüttert werden. Sofern der U in den Sommermonaten zu wenig Wasser für die Aufzucht von Forellen führen sollte, sollen alternative Speisefische wie der europäische Wels herangezogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte spezifische Betriebskonzept für die Fischzuchtbeckenanlage und –bruthaus in V (Bl. 250 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Unter dem 17.02.2010 versagte die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, da die Versorgung mit Elektrizität, Trink- und Löschwasser sowie die Zuwegung nicht gesichert seien. Das Amt für den ländlichen Raum sprach sich mit Schreiben vom 22.01.2010 (Bl. 56 der BA) für eine landwirtschaftliche Privilegierung aus. In einem späteren Schreiben vom 28.11.2014 wurde demgegenüber dargelegt, dass die Haltung und Zucht von Forellen bei separater Betrachtung nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Die Untere Naturschutzbehörde teilte in einer Zwischennachricht vom 02.02.2010 (Bl. 60 der BA) mit, dass die Eingriffs- und Ausgleichsplanung nicht den Vorgaben der Kompensationsverordnung entspreche. Der Hinweis auf insoweit unvollständige Antragsunterlagen wird in einem späteren Schreiben von 03.11.2014 wiederholt. Hessen-Forst (Forstamt B-Stadt) teilte mit Schreiben vom 09.02.2010 (Bl. 64 der BA) mit, dass Belange des Forstrechts dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Es wird jedoch auf den teilweise nur ca. 25 m Abstand zum gemeindeeigenen Wald und die dadurch bestehende Gefahr für Schäden an den Baulichkeiten durch umstürzende Bäume und Baumteile hingewiesen. Hierfür könne das Forstamt keine Haftung übernehmen. Auch sei eine Zufahrt durch den Wald nicht möglich. Das Regierungspräsidium B-Stadt erklärte mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (Bl. 74 der BA), dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Die Untere Wasserbehörde fragte mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 75 der BA) an, ob für die Durchströmung des Bruthauses eine größere Wasserentnahme aus dem Bach vorgesehen sei, weitere Entnahme- und Einleitstellen hinzukämen und ob Änderungen des wiedereingeleiteten Wassers zu erwarten seien. Für die restliche Maßnahme werde das Einvernehmen erteilt. Diese noch offenen Fragen wurden mit Schreiben vom 20.11.2014 wiederholt. Mit Schreiben vom 18.11.2014 teilte das Veterinäramt mit, dass dem Vorhaben aus tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Mit Bescheid vom 22.04.2010 lehnte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises B-Stadt-Dieburg den Bauantrag unter Hinweis auf die nicht gesicherte Erschließung ab. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2010 Widerspruch ein. Nach einem Gespräch mit dem Ziel der gütlichen Einigung übersandte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 eine Vereinbarung und eine Erklärung an die beigeladene Gemeinde, worin er anbot, die Zuwegung verkehrsmäßig auf eigene Kosten auszubauen, zu unterhalten und die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen freizuhalten. Auch die notwendige Versorgung mit Elektrizität und die Löschwasserversorgung sollte auf eigene Kosten sichergestellt werden. Der Anhörungsausschuss empfahl, dem Widerspruch unter den Voraussetzungen abzuhelfen, dass der Kläger einen Erschließungsvertrag mit der beigeladenen Gemeinde für die Zuwegung zum streitgegenständlichen Grundstück schließt, Verhandlungen mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle T zwecks Ankaufs des Grundstücks führt und den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück zurücknimmt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2011 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses zurück und teilte mit, dass Verhandlungen mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle T zwecks Ankaufs des Grundstücks geführt worden seien. Da der Kläger in rechtsverbindlicher Form gegenüber der beigeladenen Gemeinde die Verpflichtung abgegeben habe, die Erschließung in Form einer dauerhaften Zuwegung zum streitgegenständlichen Grundstück sicherzustellen, seien die Voraussetzungen für eine Abhilfe nunmehr erfüllt. Demgegenüber verweigerte die beigeladene Gemeinde mit Schreiben vom 28.02.2012 weiterhin ihr Einvernehmen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Punkte 1 und 2 der Empfehlung des Anhörungsausschusses noch nicht erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es fehle vorliegend an der wegemäßigen Erschließung. Während beziehungsweise nach Niederschlag sei die Zuwegung nicht gefahrlos befahrbar. Die mehrere Kilometer lange Zuwegung verlaufe in der ca.restlichen Hälfte über unbefestigten Waldboden, wobei Engstellen und mindestens eine abschüssige Böschung zu befahren seien. Gegenverkehr könne nicht gefahrlos ausgewichen werden. Für Rettungsfahrzeuge, selbst kleineren Maßstabs, sei die Zufahrt nicht durchgehend möglich. Die Zuwegung erfülle nach Mindestbreite und Beschaffenheit nicht die DWA- Richtlinie für den ländlichen Wegebau 2005. Das vom Kläger der beigeladenen Gemeinde unterbreitete Erschließungsangebot sei nicht ausreichend konkret, um einen Kontrahierungszwang auszulösen und eine gesicherte Erschließung zu ersetzen. Mangels ausreichender Erschließung komme es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 4 bzw. der § 35 Abs. 2 nicht mehr an. Insbesondere sei hier fraglich, ob das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Auch sei eine Koi-Zucht weder als Futter- noch Zierfischproduktion nur im Außenbereich möglich. Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2012 Klage erhoben. Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten vor Ort erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 02.07.2013 (Bl. 127 – 131 der Gerichtsakte) verwiesen. In der Folge haben sich der Kläger und die Beigeladene um eine gütliche Einigung bezüglich der Erschließungsfrage bemüht. Hierzu hat der Kläger ein Gutachten des Dipl.-Ing. S über die Zufahrt zur Fischteichanlage mit Lageplan und Geländeschnitt (Bl. 146 der GA) eingeholt und auf dieser Grundlage der beigeladenen Gemeinde den Entwurf einer Erschließungsvereinbarung unterbreitet. Die Unterlagen sind zu den Gerichtsakten gereicht worden. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass das Vorhaben als Landwirtschaft zu qualifizieren sei. Die bisherige Teichanlage sei ein privilegiertes Vorhaben der Fischereiwirtschaft. Unter den Begriff der landwirtschaftlichen Binnenfischerei fielen der Fischfang und die Fischzucht in natürlichen und künstlichen Gewässern (z.B. Teichen). Das Fischbruthaus beherberge zwar künstliche Becken, sodass es für sich betrachtet eine gewerbliche Nutzung darstelle. Es diene aber dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und werde als Nebensache mitgezogen. Es bestehe ein sachlich-funktionaler Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausschüsse bei der Zucht von Koi-Karpfen sollten als Nahrung für die Speisefische im späteren Stadium dienen. Die Koi-Zucht sei dem Gesamtbetrieb auch untergeordnet. Es treffe zwar zu, dass er seit drei Jahren auf die Aufzucht von Salmoniden in der Teichanlage wegen der ungewissen Zukunft seines Vorhabens verzichtet habe. Diese solle aber wieder aufgenommen werden, sobald die Genehmigung erteilt worden sei. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Konzepts verweist der Kläger auf seine Rentabilitätsberechnung vom 11.12.2014 (Bl. 310 bis 312 der Gerichtsakte). Auch die Erschließung sei gesichert. Der vorhandene geschotterte Waldweg, auf dem man zur Teichanlage gelange, gewähre das von der Rechtsprechung verlangte Mindestmaß. Außerdem sei der beigeladenen Gemeinde die Annahme des unterbreiteten Erschließungsangebots zumutbar. Der Kläger habe das Erschließungsangebot zunächst nicht präzisieren können, da sich die Gemeinde passiv verhalten habe. Der zu erwartende Besucherverkehr sei gering. Im Übrigen sei nicht geplant, Besucher im eigenen Auto anreisen zu lassen. Das Vorhaben sei auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Der landwirtschaftliche Zweck einer koibasierten Speisfischzucht könne nur am vorgegebenen Standort betrieben werden. Es sei auch eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich, da öffentliche Belange nicht tangiert seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Bauantrag vom 19.10.2009 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fischzuchtbruthauses zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die vorgelegte Behördenakte, insbesondere auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid. Ergänzend ist er der Auffassung, es gebe keinen Kontrahierungszwang zur Erschließungssicherung. Außerdem handele es sich bei einer Schadensersatzfreistellung um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Im Übrigen habe der Kläger selbst ausgeführt, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handele, so dass er sich einen Standort in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet suchen möge. Der Kläger betreibe keine Landwirtschaft, da nicht nachgewiesen sei, dass die Fischzucht Ergebnis einer eigenen Bodenertragsnutzung sei. Es müsse dargelegt werden, wieviel Wintergetreide geerntet und wieviel Kunstfutter hinzugekauft werde. Sofern die erzielten Gewinne aus der Koi-Zucht über denen der Speisefischerzeugung lägen, könne es sich nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil einer Landwirtschaft handeln. Soweit in der Kommentarliteratur darauf verwiesen werde, dass auch Zierfische unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB fallen könnten, könne dies nur bei Erfüllung der ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs Landwirtschaft im Übrigen, insbesondere der Bodenertragsnutzung der Fall sein. Eine Koi-Zucht sei auch nicht mit Pferdezucht vergleichbar, die auf eigener Futtergrundlage und damit auf unmittelbarer Bodenertragsnutzung erfolge. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob die Koi-Brut gerade als Futtergrundlage für die Forellen erzeugt werde oder in der Hauptsache anlässlich der Züchtung marktfähiger Koi. Die Koi-Zucht im Fischbruthaus an sich stelle keine Fischerei dar, da sie in Betonbecken erfolge. Es könne aber nur ein gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion untergeordneter nicht landwirtschaftlicher Produktionszweig mitgezogen werden. Das sei nicht nur an der Produktionsmasse, sondern auch am Gewinn festzumachen. Das Verhältnis von Speisefischzucht zu Koi-Zucht sei vorliegend aber nicht ersichtlich. Vielmehr bestätige die Rentabilitätsberechnung, dass die Zucht der Koi-Karpfen den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde und die Aufzucht der Forellen nur eine untergeordnete Rolle spiele. Das gesamte Vorhaben sei damit gewerblich. Unabhängig von der Frage der Privilegierung könne die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. hinsichtlich öffentlicher Belange i.S.d. § 35 BauGB auch nach Vorlage der Betriebsbeschreibung nicht abschließend beurteilt werden. Es erscheine zweifelhaft, ob die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 15.07.2005 zu den Forellenteichen eine Betriebserweiterung um die Koi-Zucht einschließe. Die mit Beschluss des Gerichts vom 17.08.2012 beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, dass es sich bei dem geplanten Fischbruthaus nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele. Da das Vorhaben die Errichtung eines Fischbruthauses mit einem künstlichen Becken beinhalte, liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Das Fischbruthaus diene auch keinem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb. Die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft spiele für die planungsrechtliche Beurteilung keine Rolle. Selbst wenn man von einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgehe, diene das Vorhaben nicht diesem Betrieb. Das sei nämlich nur dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Die Errichtung des Fischbruthauses möge zwar den vorhandenen Fischteichen förderlich sein, jedoch nicht mehr. Der Kläger betreibe zum jetzigen Zeitpunkt bereits anderenorts eine Koi-Zucht. Dies belege, dass ein anderer Standort des Fischbruthauses das Zusammenwirken von Speisefisch- und Koi-Zucht nicht vereitele. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Transport der gezüchteten Koi-Karpfen, die zum Großteil lediglich als Fischfutter dienen sollten, zu aufwendig und problematisch sein solle. Außerdem sei die Errichtung eines Fischbruthauses in Glasbauweise auf einem vom Wald umgebenen Grundstück aufgrund der Windwurfgefahr nicht das, was ein vernünftiger Landwirt tun würde. Außerdem seien nach Auskunft des Klägers in den letzten Jahren in der bestehenden Teichanlage keine Speisefische gezüchtet worden. Eine Verfütterung der in dem geplanten Fischbruthaus gezüchteten Zierfische sei aber Mindestvoraussetzung für die Annahme, das Vorhaben könne von der Privilegierung mitgezogen werden. Aus dem Betriebskonzept ergebe sich auch nicht, in welchem prozentualen Verhältnis die Speisefisch- und die Zierfischzucht zueinander stehen solle, so dass noch immer ungeklärt sei, ob sich das Vorhaben dem Bestand unterordne. Aus oben dargelegtem ergebe sich zudem, dass eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ebenfalls nicht gegeben sei. Die Errichtung eines Fischbruthauses habe nicht zwingend im Außenbereich zu erfolgen. Auch eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da das Vorhaben öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Das Fischbruthaus wahre nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und stelle eine wesensfremde Bebauung im Außenbereich dar. Es lasse zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Außerdem fehle es an einer gesicherten Erschließung. Durch das Fischbruthaus erfahre die Fischteichanlage eine nicht unbeträchtliche Erweiterung. Aufgrund seiner technischen Anlagen benötige das Gebäude zudem eine Stromversorgung sowie eine Heizungsanlage. Dadurch erhöhe sich die Brandgefahr auf dem vollständig von Wald umschlossenen Grundstück. Durch die Beschaffenheit des Weges und insbesondere das Gefälle/die Steigung sei die Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen (Einsatzfahrzeug der Feuerwehr, Rettungswagen) nicht bei jeder Witterung möglich. Auch sei die Löschwasserversorgung nicht dauerhaft gesichert, wenn die Teiche im Winter abgelassen würden. Außerdem steige die Unfallgefahr, da mit erhöhtem Kundenverkehr zu rechnen sei. Ein zumutbares Erschließungsangebot des Klägers liege nicht vor. Aus dem Vertragsentwurf ergebe sich auch nicht, dass die Gefälleproblematik gelöst worden sei. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Vertiefung des Zufahrtsweges sei unklar, ob ein solcher Eingriff in die belebte Bodenzone innerhalb der Wasserschutzzone III überhaupt rechtlich zulässig sei. Außerdem halte das geplante Fischbruthaus keinen ausreichenden Waldabstand ein. Die Kammer hat am 07.10.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich der Kläger verpflichtet hat, ein schriftlich niedergelegtes Betriebskonzept in Bezug auf die Teichanlage in V vorzulegen. Dies ist mit Schriftsatz vom 10.10.2014 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin. Gegenstand der damaligen mündlichen Verhandlung und jetzigen Entscheidungsfindung sind auch die beigezogene Behördenakte des Beklagten und 1 Leitz-Ordner Behördenunterlagen der Beigeladenen gewesen.