Urteil
8 E 752/03.A(2)
VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0528.8E752.03.A2.0A
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Leitsätze
Es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Bundesamtsbescheids, wenn durch das Folgeantragsverfahren das Recht auf Wahrung eines gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt wurde.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Bundesamtsbescheids, wenn durch das Folgeantragsverfahren das Recht auf Wahrung eines gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt wurde. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Der isolierten Anfechtungsklage steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, weiterverfolgt. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass einer isolierten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger an dem begehrten Verwaltungsakt nach wie vor interessiert ist und das dahingehende Begehren hilfsweise weiterverfolgt. Indes ist vorliegend durch das Folgeantragsverfahren das Recht des Klägers auf Wahrung eines gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt worden (zu dieser Rechtsposition siehe BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 160 [205]). Wurde durch das Folgeantragsverfahren die grundrechtlich verbürgte Rechtsposition des Klägers nachhaltig verletzt, so kann dieser ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die isolierte Aufhebung des Verwaltungsaktes geltend machen, um die Einhaltung der kraft Verfassungsrechts gewährleisteten Verfahrensstandards zu sichern. Durch die isolierte Aufhebung des Bescheids, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hatte, wird das Verfahren in den Zustand vor der Bescheidung zurückversetzt mit der Folge, dass das Bundesamt in rechtsstaatlich gebotener Weise das Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringen kann. Zwar handelt es sich sowohl bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht um eine solche in Wahrung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung, so dass das Gericht grundsätzlich in der Lage wäre, im Rahmen der Herstellung der Spruchreife eine rechtsstaatliche Entscheidung trotz der erfolgten Verfahrensfehler herbeizuführen. Jedoch wird durch diese Vorgehensweise das grundrechtlich verbürgte Recht des Klägers auf ein den Anforderungen des Art. 16 a Abs. 1 GG Rechnung tragendes Verwaltungsverfahren eingeschränkt. Wie noch auszuführen sein wird, dient bereits das Verwaltungsverfahren selbst und die zu beachtenden Mindeststandards dem Schutz des Asylgrundrechts. Wenn auch nicht jede Nichtbeachtung einer einzelnen Verfahrensregelung zu einem Verfassungsverstoß führt, so müssen jedoch gravierende Verfahrensfehler, die letztlich dazu führen, dass das Asylbegehren des Klägers nicht zur Kenntnis genommen wird, durch Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes ihren Niederschlag finden, um ein Leerlaufen der grundrechtlichen Verfahrensgarantie zu vermeiden. Daher ist eine isolierte Anfechtungsklage jedenfalls dann möglich, wenn elementare Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren verletzt wurden und damit die sich unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt worden sind. Mit dieser Rechtsansicht weicht die Kammer auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 ff.) ab, das grundsätzlich von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte ausgeht, die Verfahren spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden. Denn in dem dort entschiedenen Fall dürften die zu beachtenden Mindeststandards des Verwaltungsverfahrens, die den Schutz des Asylgrundrechts gewährleisten, offensichtlich eingehalten worden sein, so dass keine Veranlassung bestand, die Rechtsfolgen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren zu bewerten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Bundesamtes verletzt den Kläger unmittelbar in seinem aus Art. 16 a Abs. 1 GG fließenden Recht auf Einhaltung von Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf das Asylgrundrecht effektiven Verwaltungsverfahrens. Da die wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt, ist auch das Verfahrensrecht selbst von unmittelbar verfassungsrechtlicher Relevanz (so BVerfG, B. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [94]). Der Asylsuchende, der einen förmlichen Feststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten muss, um sein Asylgrundrecht geltend machen zu können, ist auf die für die Feststellung des Asylrechts geeignete Verfahrensregelung angewiesen. Verfahren, die in dieser Weise mit konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Das kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern (BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 [200]). Zwar kommt dem Gesetzgeber in Bezug auf Organisation und Verfahren ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, gleichwohl lassen sich aus den Grundrechten elementare rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten. So hängt die Wirksamkeit des Asylrechts entscheidend davon ab, dass der Behauptung des Asylbewerbers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, nachgegangen wird. Hierzu muss der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines Asylbegehrens dagegen völlig unbeachtet bleibt, wird dem Asylsuchenden in verfassungswidriger Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives Recht auf Asyl zu berufen (BVerfG, B. v. 25.02.1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 56, 216 [240]). Ist das Verwaltungsverfahren aber im Hinblick auf das Asylgrundrecht in besonderer Weise ausgestaltet, so hat der Asylberechtigte auch einen Anspruch, dass diese Mindeststandards, die von Verfassungs wegen zwingend geboten sind, in seiner Person eingehalten werden. Werden derartige Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens nicht gewahrt, so kann der Asylbewerber deren Einhaltung durch isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes erzwingen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gewährleisteten Anforderungen an das Verwaltungsverfahren für die zu treffende Sachentscheidung bedeutungslos wären und Sanktionen selbst dann nicht eingreifen könnten, wenn das Asylvorbringen in seinem B. gänzlich unbeachtet bliebe. Ein derartiger gravierender Verfahrensmangel, der ausnahmsweise die isolierte Anfechtung der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ermöglicht, ist vorliegend gegeben. Das Bundesamt hat auch im Falle eines Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten des Folgeantragstellers relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG § 71 Rdnr. 61). Gerade im vorliegenden Fall hätte im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers eine persönliche Anhörung erfolgen müssen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei am Flughafen in Istanbul zwei Tage in Polizeihaft gehalten worden sei. Anschließend sei er in mehreren Polizeidienststellen verhört worden und schließlich am 16.08.2000 in das Gefängnis „Etipe“ in Elazig zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstentziehung eingeliefert worden. Am 10.08.2001 sei er aus der Strafvollstreckung einer Militäreinheit in Bingöl zugeführt worden. Dort habe man ihn in vorderster Reihe, aber unbewaffnet, eingesetzt und wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache im Verlauf des Jahres 2002 zur Übersetzung von Protokollen und abgehörtem Funkverkehr herangezogen. Nachdem er einen Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer absichtlich unrichtig übersetzt habe sei er zum Kompaniechef zitiert worden und von diesem mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er habe die Guerilla unterstützt und die eigenen Kameraden gefährdet. Anschließend sei er für eine Nacht in eine kleine Zelle gesperrt worden und man habe ihn nach Cermik verbracht. Dort sei er in eine Art Lager unter der Folter verhört worden. Man habe ihm Stromkabel an die Fußzehen und sein Geschlechtsteil angeschlossen. Auch seien ihm brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt worden. Die Narben seien noch heute zu sehen. Die Drangsalierungen hätten etwa zehn Tage gedauert. Anschließend habe man ihn aus der Stadt gebracht, offensichtlich um ihn zu erschießen. Er habe um Gnade gefleht und es sei ihm gelungen durch Übergabe einer Uhr, eines Ringes und von Geld, das er in seine Jacke eingenäht habe, freizukommen. Nachdem er zunächst nach Syrien geflüchtet sei, habe er das Land verlassen müssen, nachdem er dort mit falschen Papieren angetroffen worden sei. Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Gerade der gänzlich neue Vortrag hätte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge veranlassen müssen, den Kläger erneut persönlich anzuhören. Ein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von der persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen hat, obwohl dieser einen gänzlich neuen Verfolgungssachverhalt vorgetragen hatte. Zwar öffnet § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit, von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit ist in erster Linie für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt (VG Frankfurt, B. v. 29.08.2002 - 5 G 3055/02.A (3) -, InfAuslR 2003, 119 [120]). Eine solche Konstellation ist jedoch im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegeben. Anders als in dem vom Kläger betriebenen vorangegangenen Asylverfahren wurde von ihm in dem Asylfolgeantragsverfahren nach seiner Abschiebung geltend gemacht, dass er im Zuge seines Einsatzes als Wehrpflichtiger erheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, weil man ihn verdächtigt habe, die Guerilla zu unterstützen. Gerade der Umstand, dass der Kläger sich darauf beruft, dass sogar Folterspuren noch erkennbar seien, hätte das Bundesamt zu einer persönlichen Anhörung gegebenenfalls ärztlichen Untersuchung veranlassen müssen. Die Ausführungen in dem Bescheid tragen die Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht. Es werden vielmehr Spekulationen geäußert, weshalb es wenig wahrscheinlich wäre, dass gerade der Kläger als Übersetzer eingesetzt worden sei. Warum die Schilderung des Klägers jedoch nach jeder Sichtweise gänzlich ausgeschlossen sein soll, erschließt sich aus dem Bescheid nicht einmal im Ansatz. Auch die Bewertung der Fluchtversion aus dem Gewahrsam des türkischen Militärs als „geradezu abenteuerlich“ vermag das Gericht in dieser Weise nicht zu teilen. Es ist sicherlich außergewöhnlich, wenn eine Person, die der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verdächtigt wird, gegen geringe Zuwendung wieder laufen gelassen wird, jedoch erscheint dieses Vorbringen nicht gänzlich ausgeschlossen. Des weiteren ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum allein die fehlende Vorlage von Unterlagen und Dokumenten hinsichtlich seiner Bestrafung bzw. Wehrdienstentziehung geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrages infrage zu stellen. Zwar ist der Asylbewerber verpflichtet, Dokumente und Unterlagen - so sie sich in seinem Besitz befinden - dem Bundesamt vorzulegen, jedoch ist das Asylvorbringen nicht allein deshalb in Frage zu stellen, weil der Asylbewerber keine "Dokumentenmappe" vor seiner Flucht in das Bundesgebiet angelegt hat und diese ständig bei sich führt. Gerade in Fällen, in denen Personen ihr Heimatland aus Gründen politischer Verfolgung verlassen müssen, besteht häufig aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit, entsprechende Dokumente in Besitz zu nehmen bzw. zu besorgen. Dies gilt eben auch für das vorliegende Klageverfahren, in dem der Kläger geltend macht, dass er durch Bestechung erreicht habe, dass man ihn habe laufen lassen. Es ist kaum wahrscheinlich, dass der Kläger während seiner Inhaftierung in Besitz diverser Dokumente gewesen sein soll, die er anschließend auf seiner Flucht mit nach Deutschland hätte bringen können. Daher ist allein der Umstand, dass der Kläger keine Dokumente oder Unterlagen mit sich führt, ungeeignet, die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags in Frage zu stellen. Aber auch insoweit gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass das Bundesamt verpflichtet ist, sich im Rahmen einer Anhörung Gewissheit von dem Verfolgungsschicksal zu verschaffen und den Antragsteller gegebenenfalls mit entsprechenden Vorhalten zu konfrontieren, um die Gründe herauszufinden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, Dokumente oder Unterlagen seinem Asylfolgeantragsgesuch beizufügen. Hat das Bundesamt im Rahmen seiner Entscheidung über den Asylfolgeantrag das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Verkennung der erforderlichen Amtsermittlung letztlich nicht zur Kenntnis genommen, so liegt hierin ein Verstoß gegen die im Rahmen des Asylverfahrens einzuhaltenden Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens. Dieser Verstoß verletzt den Kläger in seinem Recht aus Art. 16 a Abs. 1 GG und führt daher zur Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.03.2003. Die Beklagte hat als Unterlegener nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung ist nach § 167 Abs. 1 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. GRÜNDE Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Der am 03.02.1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 05.10.1990 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19.10.1990 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, stellte der Kläger mehrfach Folgeanträge. Der letzte Folgeantrag wurde nach einer Entscheidung des Bundesamtes vom 22.11.1999 rechtskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage des Klägers mit Urteil vom 13.03.2000 (Az.: 6 E 2182/99.A) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Nach Ablehnung des Asylantrags wurde der Kläger am 02.08.2000 in die Türkei abgeschoben. Am 01.02.2003 reiste der Kläger erneut auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.02.2003 erneut die Anerkennung als Asylberechtigter, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wiederaufzugreifen. Zur Begründung wurde auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2003 verwiesen. Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach seiner Abschiebung in die Türkei dort festgenommen und wegen Wehrdienstentziehung bis zum 10.08.2001 inhaftiert gewesen sei. Anschließend habe man ihn direkt aus der Strafvollstreckung heraus zwangsweise dem Militärdienst zugeführt, wobei er an verschiedenen Operationen gegen die kurdische Guerilla im vorderen Bereich, aber unbewaffnet, eingesetzt worden sei. Wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache sei er im Verlaufe des Jahres 2002 auch zu Übersetzungen von Protokollen über abgehörten Funkverkehr herangezogen worden und habe in diesem Zusammenhang am 01.07.2002 absichtlich einen aufgefangenen Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer unrichtig übersetzt, um die kurdischen Freischärler zu schützen. Die Rekonstruktion dieses Vorgangs habe dazu geführt, dass der Verdacht auf den Kläger gefallen sei, die kurdische Guerilla zu unterstützen. Er sei am 30.07.2002 zum Kompaniechef zitiert worden und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die kurdische Guerilla unterstützt und die eigenen Kameraden gefährdet zu haben. Er sei daraufhin zunächst eine Nacht in eine kleine Zelle gesperrt und dann nach Cermik verbracht worden. Dort sei er in einer Art Lager einigen Personen vorgestellt und anschließend unter Folter verhört worden. Hierbei seien ihm Stromkabel an die Fußzehen und das Geschlechtsteil angeschlossen worden. Auch seien ihm brennende Zigaretten auf dem Penis und anderen Körperstellen ausgedrückt worden. Die Narben hiervon seien heute noch zu sehen. Bei den Vorhaltungen, die man ihm gemacht habe, hätten auch Bilder eine Rolle gespielt, die 1992/1993 auf einer prokurdischen Veranstaltung in Köln gemacht worden seien. Nachdem diese Drangsalierungen zehn Tage lang gedauert hätten, sei er mit Handschellen gefesselt in einem Gefängniswagen gegen 21.00 Uhr aus der Stadt gebracht worden, offensichtlich um ihn zu erschießen. Er habe um Gnade gefleht und es sei ihm gelungen, durch Übergabe seiner Uhr, eines Ringes und von Geld, welches er in seiner Jacke eingenäht gehabt habe, freizukommen. In Handschellen habe er das Kreis-Büro der HADEP in Cermik erreicht, wo er sich gewaltsam Einlass verschafft hätte. Nach Eintreffen des örtlichen Vorsitzenden sei er mit Hilfe von zwei Männern illegal nach Syrien gelangt. Dort habe er sich sechs Monate lang versteckt und gearbeitet. Bei einer Polizeikontrolle sei er festgenommen und zunächst drei Tage lang inhaftiert worden. Mit der Aufforderung, innerhalb von 24 Tagen das Land zu verlassen, sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden. In dieser Zeit sei es ihm gelungen, mit falschen Papieren seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu organisieren, die am 01.02.2003 auf dem Luftweg erfolgt sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Schreiben vom 14.02.2003 (Bl. 12-14 der Behördenakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Darüber hinaus forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an, vorrangig in die Türkei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte vermöge nicht ansatzweise einen glaubhaften Gesamteindruck zu hinterlassen, so dass vorliegend von der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzusehen sei. So habe der Kläger schon keinen Nachweis dafür erbracht, dass er im Rahmen der Rückschiebung in sein Heimatland gleich festgenommen und wegen Wehrdienstentziehung etwa ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei die Haft wegen Wehrdienstentzugs nicht als politische Verfolgung anzusehen. Soweit der Kläger behauptet habe, zwangsweise dem Militärdienst zugeführt worden zu sein, bestünden hieran bereits Zweifel, da er auch diesbezüglich nichts glaubhaft vorgetragen habe bzw. den Sachvortrag nicht durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen unterstützt hätte. Darüber hinaus sei auch die zwangsweise Militärdienstableistung asylrechtlich nicht relevant. Der Vortrag des Klägers, wonach er im Verlaufe des Jahres 2002 wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache auch zu Übersetzungen von Protokollen über abgehörten Funkverkehr herangezogen worden sei und hierbei am 01.07.2002 bewusst einen entsprechenden Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer unrichtig übersetzt habe, unterliege erheblichen Zweifeln. Vor dem Hintergrund, dass man den Kläger wegen Wehrdienstentzugs ein Jahr inhaftiert und zwangsweise dem Militärdienst zugeführt habe, müsste der Kläger in den Augen des Militärs als äußerst unzuverlässig gegolten haben, so dass man ihn sicher nicht gerade bei einer solch sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt hätte. Die türkischen Militärs verfügten über genügend vertrauenswürdige Kurdisch-Dolmetscher, so dass man nicht auf ihn habe zurückgreifen müssen. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger schon nicht geglaubt werden könne, dass er zu Übersetzungsdiensten eingesetzt worden sei, könne ihm auch nicht abgenommen werden, dass er falsche Übersetzungen getätigt und deshalb Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften bekommen habe. Seine Fluchtversion aus dem Gewahrsam der türkischen Militärs sei geradezu abenteuerlich und vor dem Hintergrund, dass man ihn quasi der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung überführt hätte, nicht glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2003 (S. 4 und 5) Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde am 13.03.2003 per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers gesandt. Mit am 24.03.2003 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Entscheidung des Bundesamtes beruhe auf einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler. Der Kläger habe nämlich im Vergleich zu seinem früheren Verfahren einen gänzlich neuen Sachverhalt geschildert. Unter diesen Umständen hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des vom Kläger zur Begründung seines Folgeantrags Vorgebrachten nicht von dessen persönlicher Anhörung abgesehen werden dürfen. Mit den vom Bundesamt bezeichneten Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit hätte der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Vortrag zu konkretisieren oder zu ergänzen. Nur so wäre der dem Bundesamt obliegenden Amtsermittlungspflicht genüge getan worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 08.04.2003 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.03.2003 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet (Az.: 8 G 750/03.A(2)). Die Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hinsichtlich des Hauptantrages erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Behördenakten des Bundesamtes (4 Hefte) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung gewesen.