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Urteil

8 E 1583/98 (1)

VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2003:1015.8E1583.98.1.0A
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Leitsätze
Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG können keine Aufwendungen anerkannt werden, für die dem Grunde nach schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG können keine Aufwendungen anerkannt werden, für die dem Grunde nach schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide beruhen - soweit sie den Kläger belasten, also hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.04.1995 und der Rückforderung zuviel geleisteter Ausbildungsförderung (denn nur insoweit greift der Kläger sie an) - auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, auch wenn diese Norm in den angefochtenen Bescheiden nicht genannt wird. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die letztgenannte Voraussetzung lag hier vor, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG erfolgt war. Irgendein Ermessenspielraum hinsichtlich der Rückforderung oder die Möglichkeit der Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten (wie bei § 45 SGB X) besteht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht. Die Auflösung dieses Vorbehalts, damit die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und die sich daraus ergebende Rückforderung waren rechtmäßig. Dies ergibt sich daraus, dass in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, in dem auf Antrag des Klägers bei der Anrechnung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern auf den Bewilligungszeitraum abgestellt wurde, das voraussichtliche Einkommen des Vaters des Klägers aufgrund der von diesem gemachten Angaben zu niedrig angesetzt worden war. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Abzüge von den Einkünften des Vaters des Klägers zu machen sind, ist im Sinne des Beklagten zu beantworten. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vater des Klägers kein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 Prozent zusteht. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des für den Einkommensbegriff im Ausbildungsförderungsrecht maßgeblichen § 21 BAföG und des § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG gelten Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst ist, als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar gehört auch ein Altersruhegeld zu den Leibrenten in diesem Sinne. Bei den Einkünften des Vaters des Klägers, die dieser selbst durch Vorlage eines Schreibens seines früheren Arbeitgebers als "vorschussweises Ruhegeld" gekennzeichnet hat, handelte es sich jedoch nicht um ein Altersruhegeld. Denn diese ist gekennzeichnet durch das Erreichen einer Altergrenze als rentenauslösenden Umstand. Ein solcher Umstand lag hier nicht vor, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht auf dem Erreichen einer Altergrenze beruhte, sondern auf der Kündigung durch einen früheren Arbeitgeber. Durch die Bezeichnung als „vorschussweises“ Ruhegeld hat der Arbeitgeber auch korrekt beschrieben, dass die Voraussetzungen für die Ruhegeldzahlung in Wirklichkeit noch nicht vorlagen. Jedenfalls konnte auf diese Bezüge in dem damaligen Zeitraum kein Versorgungsfreibetrag gewährt oder angerechnet werden. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Klägers kein solcher Versorgungsfreibetrag eingetragen worden ist. Diese Bescheide sind rechtskräftig geworden. An sie ist der Beklagte gebunden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.05.1993 - 11 C 9/92 -, BVerwGE 92, 272; Beschl. v. 9.7.1992 - 5 B 113.92 -, Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 18 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung würde die angestrebte Entlastung der Ämter für Ausbildungsförderung ins Gegenteil verkehrt, wenn die Ämter trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müssten. Dem würden nicht zuletzt Gründe der behördlichen Kompetenz entgegenstehen. Soweit es um die Einkommensteuerveranlagung sowie die dafür notwendigen Ermittlungen und Feststellungen geht, verfügen die zuständigen Finanzbehörden über die erforderliche Sachkunde und die angemessenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen dem Steuerpflichtigen Rechtsmittel zur Verfügung, die eine behördliche und notfalls gerichtliche Überprüfung durch die Finanzgerichte als die dazu berufenen Fachgerichte eröffnen. Die Nichtberücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags ergibt sich inhaltlich aber auch aus § 19 Abs. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift bleibt von Versorgungsbezügen ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge steuerfrei (höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von seinerzeit 6.000 DM im Veranlagungszeitraum). Diese Freistellung greift jedoch nur dann ein, wenn es sich um Versorgungsbezüge in dem gesetzlich definierten Sinne handelt. Hierzu definiert § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass Versorgungsbezüge Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen sind, die (Nr. 2) wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden. Dazu gibt das Gesetz die weiter einschränkende Definition, dass Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden – und nur solche kommen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht -, erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich beim Vater des Klägers in dem fraglichen Veranlagungs- bzw. Bewilligungszeitraum nicht vor. Zum einen wurde das vorschussweise Ruhegeld erkennbar nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt, sondern aufgrund der Kündigung des früheren Arbeitgebers, zum anderen - und das ist entscheidend - hatte der Vater des Antragstellers in dem maßgeblichen Zeitraum unstreitig das für ihn maßgebliche 62. Lebensjahr noch nicht vollendet. Einen Anspruch auf Anerkennung eines Versorgungsfreibetrages scheidet damit aus. Insofern ist die Formulierung des Beklagten ebenso plastisch wie zutreffend, dass das Gesetz „nicht auf Personen im Ruhestand, sondern auf Personen im Ruhestandsalter“ abstellt. Zu einer das Gesetz erweiternden Auslegung besteht beim Beklagten weder Anlass noch Kompetenz. Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, dass die von seinen Eltern geltend gemachte Absetzung nach § 7 b EStG in Höhe von 4.636 DM nicht in die Einkommensberechnung mit einbezogen worden sei, geht auch dieser Angriff gegen den angefochtenen Bescheid fehl. Eine solche geltend gemachte finanzamtliche Anerkennung eines Abschreibungsbetrages nach § 7 b EStG hat es nicht gegeben. Es steht im Gegenteil nach der vom Kläger selbst eingereichten schriftlichen Erklärung des Finanzamts Langen vom 29.3.1995 fest, dass für das Grundstück Y die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Abschreibung weder nach § 7 b EStG noch nach § 10 e EStG vorgelegen haben, weshalb lediglich eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von zwei Prozent des Einheitswerts gewährt worden sei. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 2 b BAföG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung konnte vom Einkommen lediglich die erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG abgezogen werden, nicht aber eine "einfache" Absetzung nach § 7 Abs. 4 EStG. Soweit der Kläger die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen geltend macht, die im Steuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1995 nach §§ 33 - 33 c EStG anerkannt worden seien, fehlt es schon an einem entsprechenden fristgerecht gestellten Antrag, der nach § 25 Abs. 6 BAföG„vor dem Ende des Bewilligungszeitraums“ zu stellen ist. Selbst wenn man insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (BVerwG, Urt. v. 12.7.1979 – 5 C 7/78 -, BVerwGE 58, 200) entsprechend anwenden und deshalb zulassen könnte, dass ein Auszubildender den Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch dann noch stellen kann, wenn für ihn erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Versorgungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Gericht teilt die Auffassung des beklagten Studentenwerks, dass als außergewöhnliche Belastungen keine Aufwendungen anerkannt werden können, für die dem Grunde nach schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften zu § 25 Abs. 6 BAföG dies in Tz. 25.6.6 ausschließen, binden diese Verwaltungsvorschriften zwar nur den insoweit weisungspflichtigen Beklagten und nicht das Gericht, wonach der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus zu Recht gefragt hat. Das Gericht ist jedoch nicht gehindert, den Inhalt von Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen nach eigener Überprüfung für sinnvoll, vertretbar oder sogar zwingend zu halten. Dies ist hier der Fall, da nach der gesetzlichen Konzeption der Unterhalt in der Ausbildungszeit grundsätzlich als durch die Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG oder eben durch Förderungsleistungen als gedeckt anzusehen ist (ebenso Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Aufl., 20. Lieferung, April 2002, Randnr. 50 zu § 25). Zu dieser einschränkenden Auslegung besteht auch deshalb Veranlassung, weil es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nach allgemeinen Auslegungsregeln eng auszulegen ist. Ob dies in Ausnahmefällen dann anders zu beurteilen sein mag, wenn sich ein dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigter in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an sich förderungsfähigen Ausbildung befindet, aber aus individuellen Gründen – z. B. der Ausbildungsweggestaltung (Studium nach Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund) – keine Förderungsleistungen erhält (so Rothe/Blanke a.a.O.), kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Kläger, der seit dem Wintersemester 1989/90 an der Technischen Hochschule Darmstadt im Fachbereich Informatik studierte, beantragte mit Formblatt vom 04.10.1994, bei dem Beklagten am 15.10.1994 eingegangen, Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 1994 bis September 1995. Dabei beantragte er zugleich, dass von den Einkommensverhältnissen seiner Eltern im Bewilligungszeitraum ausgegangen werde, weil das Einkommen in diesem Zeitraum voraussichtlich niedriger sein werde als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Zur Begründung wurde von seinem Vater am 05.10.1994 angegeben, sein Arbeitsverhältnis sei zum 1.10.1992 gekündigt worden. Neben Kindergeld in Höhe von jährlich 840 DM würde er für die Jahre 1994 und 1995 jeweils nur 8.793,20 DM „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Versorgungsbezüge, Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung“ erhalten. Die voraussichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1993 und 1994 würden negativ sein (- 2.425,00 DM). Anderes Einkommen werde er nicht haben. Mit Bescheid vom 31.01.1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den genannten Bewilligungszeitraum einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 711,00 DM. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 24 Abs. 3 BAföG, weil sich das Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht habe abschließend feststellen lasse. Ein entsprechender Antrag auf Berücksichtigung der aktuellen Einkünfte seiner Mutter war zunächst mit Bescheid vom 01.02.1995 abgelehnt worden, dem dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1995 ab. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung errechnete der Beklagte einen monatlichen Bedarf von 856,00 DM. Mit Bescheid vom 30.04.1998 entschied der Beklagte endgültig über den Förderungszeitraum Oktober 1994 bis September 1995. Dabei legte der Beklagte die Angaben des Vaters des Klägers vom 5.10.1994 zu Grunde, wonach er sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 1995 Einkünfte aus "nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Versorgungsbezügen" in Höhe von 8.793,20 DM erhalten bzw. zu erwarten habe. Hierzu legte er - der Vater des Klägers - ein Schreiben seines früheren Arbeitgebers vom 13.01.1993 vor, wonach ihm "vorschussweise ein Ruhegeld in Höhe von 691,10 DM brutto" gezahlt werde, bis er einen Rentenbescheid vorgelegt habe. Der Vater des Klägers wies dabei darauf hin, dass diese monatlichen Ruhegeldzahlungen steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt würden. Unter Berücksichtigung des danach neu ermittelten Einkommens des Vaters des Klägers errechnete der Beklagte einen monatlichen Förderungsbetrag von lediglich 558,00 DM und damit einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.576,00 DM. Dieser Betrag sei zusammen mit dem früher festgestellten Rückforderungsbetrag von 2.556,00 DM innerhalb eines Monats nach Zugang an die Staatskasse einzuzahlen. Gegen diesen am 14.05.1998 durch Niederlegung zugestellten Bescheid (PZU vom 14.05.1998) legte der Kläger mit Telefax-Schreiben vom 08.06.1998 Widerspruch ein, der bei dem Beklagten am 15.06.1998 (einem Montag) einging. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass die in dem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte seines Vaters als Altersruhegeld bezogen worden seien. Bei Einkünften aus Altersruhegeld sei demgemäß nach § 21 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent abzuziehen. Dies sei hier nicht berücksichtigt worden. Der Kläger bemängelte weiter, dass die von seinen Eltern geltend gemachte Absetzung nach § 7 b EStG für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von jeweils 4.636 DM nicht in die Einkommensberechnung mit einbezogen worden sei. Schließlich sei auch die im Steuerbescheid seiner Eltern für 1995 festgesetzte außergewöhnliche Belastung nach §§ 33-33c EStG nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1998 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass für die Berechnung der Jahreseinkünfte des Vaters des Klägers die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 und 1995 maßgebend seien. Durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sei er verpflichtet, von den Feststellungen auszugehen, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen hätten. In den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1994 und 1995 sei von den Einkünften des Vaters des Klägers keinen Versorgungsfreibetrag in Abzug gebracht worden. Nach den Feststellungen des Beklagten handele es sich um eine vorschussweise Zahlungen des Ruhegeldes, auf das bis zur Erreichung der Altersgrenze des Ruhestandalters kein Versorgungsfreibetrag gewährt werde. Das Gesetz stelle nicht auf Personen im Ruhestand ab, sondern auf Personen im Ruhestandsalter. Der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG werde erst dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert sei, das 60. Lebensjahr vollendet habe. Zwar sei bei Leibrenten - wozu auch Altersruhegeld gehöre - neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) auch der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG in Abzug zu bringen. Die Voraussetzungen für einen solchen Abzug lägen beim Vater des Klägers aber nicht vor, da er weder 1994 noch 1995 das 62. Lebensjahr erreicht habe. Auch die geltend gemachten Abschreibungen nach § 7 b Einkommensteuergesetz könnten keine Berücksichtigung finden. Das Finanzamt Langen habe den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 29.03.1995 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abschreibung nach § 7 b bzw. § 10 e EStG nicht vorliegen würden. Für die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Es fehle schon an einem entsprechenden Antrag, der nach der genannten Vorschrift vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen sei. Im Übrigen lägen aber auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG vor. In den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 1994 und 1995 sei jeweils ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigte worden. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 25 Abs. 6 BAföG seien Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG könne nicht zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, für die im Grunde schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt würden. Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.1998, der bereits am 03.07.1998 zur Post gegeben wurde, wurde dem Kläger am 04.07.1998 durch Niederlegung beim Postamt Aying niedergelegt. Mit Schreiben vom 31.07.1998 – am 03.08.1998 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen – hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger behauptet in der Sache, der im angefochtenen Bescheid als Einkünfte seines Vaters ausgewiesenen Betrag sei von diesem als Altersruhegeld bezogen worden, wie sich aus dem Schreiben der Telefunken GmbH, Abteilung Zentrale Abrechnung Ruhegeld, vom 13.01.1993 ergebe. Bei derartigen Einkünften aus Altersruhegeld sei nach § 21 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG ein Abzug von 40% anzusetzen. Der Kläger trägt vor, sein Vater habe nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber (Telefunken Fernsehen- und Rundfunk-GmbH), bei dem er 31 Jahre beschäftigt gewesen sei, von diesem monatlich eine Altersruhegeld-Zahlung aus der dort bestehenden betrieblichen Alterskasse erhalten, in die er während seiner Beschäftigungszeit Beiträge abgeführt habe. Der Kläger meint, zu dem in § 21 Abs. 1 Nr. 4. BAföG verwandten Begriff „Leibrenten“ gehörten neben Altersruhegeldern unter anderem auch Renten aus betrieblichen Alterskassen. Für die Anerkennung eines 40-prozentigen Abzugs sei es daher unerheblich, ob das Ruhegeld vorschussweise bis zur Erreichung der Altersgrenze des Ruhestandsalters gewährt werde oder nicht. Auch müssten die in den Steuerbescheiden seiner Eltern für 1994 und 1995 festsetzten Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 4.636 DM (1994) und 6.268 DM (1995) in die Einkommensberechnung einbezogen werden. Soweit der Kläger ferner gerügt hat, dass der Beklagte 312,00 DM vermögenswirksame Leistungen seiner Mutter für das Jahr 1995 nicht berücksichtigt habe, hat der Beklagte diesem Vortrag durch Änderungsbescheid vom 30.09.1998 abgeholfen. Der Rückforderungsbetrag ermäßigt sich dadurch um 84,00 DM. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache des Verfahrens für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Verfahren insoweit durch Beschluss vom 15.10.2003 eingestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.04.1998 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.09.1998 und seinen Widerspruchsbescheid vom 04.07.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat ein Aktenheft des Beklagten sowie die Verfahrensakte 8 E 415/97 (1) nebst 2 Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.