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Urteil

8 E 2056/03.A

VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0813.8E2056.03.A.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 18.07.2003 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 18.07.2003 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann entsprechend § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Insoweit erweist sich der Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2003 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtswidrig ist auch die Androhung der Abschiebung in die Türkei. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - innerstaatlich am 24.12.1953 in Kraft getreten) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. "Qualifikationsrichtlinie", ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.). Mit der Qualifikationsrichtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 EG Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6-8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zugrundeliegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. "Schutztheorie" und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der "politischen Verfolgung" aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK maßgebend. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der an die politische Verfolgung anknüpfenden Zurechnungslehre zur opferbezogenen Schutzlehre dar. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42 ) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff "politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt. Dementsprechend wird in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen, wobei die Bezugnahme so zu verstehen ist, dass sie auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 (BGBl. II 1967 S. 1293 - innerstaatlich am 14.04.1970 in Kraft getreten) umfasst. Denn durch den Beitritt zum Protokoll von 1967 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens von 1951 auf Flüchtlinge gemäß der in dem Abkommen enthaltenen Definition ohne die zeitliche Begrenzung auf das Jahr 1951 anzuwenden. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, an die Qualifikationsrichtlinie angepasst (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004, Ziff. 60.1.4; siehe auch Renner, ZAR 2004, 266 ff. (269); Duchrow, ZAR 2004, S. 339 ff. (340); Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73). Danach kann Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, so dass die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung ("mittelbare staatliche Verfolgung") im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 31.1.2005 - 10 K 13481/04 -; VG Karlsruhe, U. v. 28.4.2005 - A 2 K 12160/03). Die weiteren Standards der Qualifikationsrichtlinie bedürfen zwar noch der Umsetzung in nationales Recht. Nachdem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gemäß Art. 38 der Richtlinie zum 10.10.2006 abgelaufen ist, ist die Richtlinie jedoch seit dem 11.10.2006 unmittelbar anwendbar und bietet effektiven Schutz bei "begründeter Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Verfolgung kann - wie ausgeführt - nicht nur vom Staat ausgehen, sondern sie kann auch eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sein. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339 ; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, a.a.O.). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen müssen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist daher nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 a.a.O., und Urt. v. 17.06.2005 a.a.O.). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers bei der Asylantragstellung, bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und bei der Anhörung durch das erkennende Gericht die Überzeugung gewinnen können (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger, von dessen kurdischer Volkszugehörigkeit das Gericht im Hinblick auf die glaubhaften und von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben überzeugt ist, in seinem Heimatland einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt war und deshalb als vorverfolgt ausgereist anzusehen ist. Er hat nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Ein politisches Verfolgungsschicksal des Klägers vor der Ausreise ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass er der kurdischen Volksgruppe angehört. Selbst wenn man eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung für die in den früheren Notstandsprovinzen lebenden Kurden bis Ende 2001 annimmt (so Hess. VGH, Urt. v. 07.12. 1998 - 12 UE 232/97.A -; Urt. v. 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A -), hatte sich die Lage im Südosten der Türkei so verändert, dass eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit Beginn des Jahres 2002 auch dort nicht mehr besteht (Hess. VGH , Urt. v. 05.08. 2002 - 12 UE 2982/00 -; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -). Im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers lag daher jedenfalls keine derartige Gruppenverfolgung mehr vor. Das Gericht konnte sich jedoch aufgrund des in sich widerspruchsfreien und stimmigen Vortrags des Klägers von dessen Wahrheit und damit von seiner politisch motivierten Einzelverfolgung vor seiner Ausreise überzeugen. Das Gericht muss gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von einem Kläger oder einer Klägerin behaupteten individuellen Schicksals gewinnen. Aus dem sachtypischen Beweisnotstand, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, folgt, dass dem persönlichen Vorbringen eines Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zukommt. So kann allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht der Erfolg allein mit der Begründung versagt werden, neben der Einlassung des Asylbegehrenden stünden keine Beweismittel zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 [181]; NVwZ 1985, 658 [660]). Ein Ausländer, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm - bei verständiger Würdigung - politische Verfolgung mit hinreichender bzw. beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren. Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 273.86 -, DVBl. 1988, 653). Dabei bezieht sich die Notwendigkeit eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrages auf die gesamten Ausführungen des Asylbewerbers in seinem Asylverfahren und im Gerichtsverfahren, da das gesamte Anerkennungsverfahren eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 [81]). Für einen Antragsteller, der sich ("nur") auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht, gilt nichts anderes. Die Angaben des Klägers über seine Verhaftungen und Folterungen erachtet das Gericht als glaubhaft. Er hat diese Angaben von Beginn seines Asylverfahrens an gleichbleibend gemacht, hat weder übertrieben noch seinen Vortrag gesteigert. Seine Schilderungen über die Misshandlungen, denen er nach beiden Verhaftungen ausgesetzt war, waren lebensnah und erweckten uneingeschränkt den Eindruck, er berichte über eigenes Erleben. Dies lässt sich beispielsweise an peripheren Einzelheiten festmachen wie der, dass er wegen seiner starken Behaarung verspottet und mit einem Tier verglichen wurde. So etwas eher am Rande Liegendes denkt sich nach der Erfahrung des Gerichts niemand aus - dadurch wirkt es besonders glaubhaft. Zum anderen waren die persönliche Aufgeregtheit, Unruhe und Betroffenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung "mit Händen zu greifen", wenn man nur in die Nähe seiner Erlebnisse kam. Dies passt durchaus in das Symptommuster der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu gehört auch der Versuch, das Erlebte zu verdrängen und nicht davon sprechen zu wollen (oder gar zu können). Diese spürbaren Widerstände waren auch der Grund, warum das Gericht bei der Anhörung des Klägers nach der Bestätigung der im Sachbericht ausführlich dargestellten früheren Angaben durch den Kläger als richtig ihn nicht mehr vertieft nach Einzelheiten seiner fluchtauslösenden Verfolgungsumstände befragt hat. Hierzu hatte er vor dem Bundesamt ausgesagt, dass er am 05.01.2000 bei einem "Übergriff" der Sicherheitskräfte auf das elterliche Haus verhaftet und bis zum 11.01.2000 festgehalten worden ist. In dieser Zeit sei er mit Elektroschocks behandelt, anschließend sei er mit Wasser übergossen worden. Er sei mehrfach in Ohnmacht gefallen. Er habe nichts zu essen und zu trinken bekommen. Nach der Freilassung habe er nicht laufen können, weshalb er von Sicherheitskräften nach Hause gebracht worden sei. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger staatlicher Verfolgung ausgesetzt, als er bei dieser Inhaftierung körperlich misshandelt wurde. Die Behandlung mit Elektroschocks und die Verweigerung von Nahrung übersteigt ohne jeden Zweifel jedes zulässige Maß, ist menschenverachtende Folter mit gezielt ausgrenzendem Charakter und nicht nur eine "Kompetenzüberschreitung innerhalb eines Amtswalterexzesses". Am Vorliegen von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Qualifikationsrichtlinie) hat das Gericht keinen Zweifel. Angesichts der gerichtsbekannten Zustände auf türkischen Polizeistationen auch noch in den Jahren 2000 bis 2002 ist völlig unverständlich, warum "die Folterbehauptungen" des Klägers "sich im Ergebnis als unsubstantiierte Behauptungen" darstellen, wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird. Welche weitere Substantiierung der Kläger hätte liefern sollen, wird nicht mitgeteilt. Der Einzelentscheider hat auch nicht weiter gefragt. Soweit die zitierte Einschätzung darauf beruht, dass die Sicherheitskräfte keinen Grund gehabt hätten, den Kläger zu foltern, wie seine spätere Entlassung zeige, kommt es zum einen darauf nach der durch die Qualifikationsrichtlinie eingeführten getrennten Ermittlung von Verfolgungshandlung (Art. 9) und Verfolgungsgrund (Art. 10) nicht mehr an. Erst nach ihrer isolierten Feststellung und der Feststellung des Wegfalls des nationalen Schutzes (Art. 6-8) ist der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festzustellen (Art. 9 Abs. 3). Zum anderen konnte auch nach der früheren Rechtslage aus der Tatsache, dass der Kläger nach einer Woche wieder freigelassen wurde, nicht geschlossen werden, dass er nicht gefoltert worden ist. Die Entlassung beruhte möglicherweise darauf, dass man dem Kläger (diesmal) nichts nachweisen konnte, dass man ihn durch massive "Einschüchterung" von politischen Aktivitäten abbringen wollte oder dass man sich von einer Beobachtung seiner Aktivitäten in Freiheit mehr Aufschlüsse versprach. Verfolgungshandlungen hat der Kläger weiterhin im Februar 2001 erlitten, als er mit verbundenen Augen im Kellergeschoss eingesperrt und erneut mit Elektroschocks misshandelt wurde, später in einem anderen Raum mit Druckwasser und schließlich mit der Bastonade, wobei er nackt war. Auch insoweit besteht für das Gericht keinerlei Zweifel, dass der Kläger diese menschenverachtenden Misshandlungen erlitten hat und dass sie als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Art. 9 Abs. 1 a Qualifikationsrichtlinie) durch Anwendung physischer Gewalt (Art. 9 Abs. 2 a Qualifikationsrichtlinie) anzusehen sind. Die Angaben des Klägers sind auch vor dem Hintergrund der Auskunftslage glaubhaft. So kommen "Folter und Misshandlungen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor, und zwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen" (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand: Mitte Juli 2001, S. 26). Im Jahr 2000 haben sich nach Angaben der Türkischen Menschenrechtsstiftung (TIHV) 1.023 Menschen an die von der Stiftung unterhaltenen Zentren zur Behandlung und Rehabilitation von Folteropfern gewandt (AA, a.a.O., S. 26). Dies ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Zahl im Jahre 1999 noch bei 686 lag. Erst mit dem Bericht des Menschenrechtsausschusses des türkischen Parlaments von Ende Mai 2000 wurde erstmals von einer staatlichen Institution dokumentiert, dass es Fälle von Folter und Misshandlungen gibt (AA, a.a.O., S. 25). Als Verfolgungsgrund ist die politische Überzeugung des Klägers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 e Qualifikationsrichtlinie anzusehen, wobei es nach Art. 10 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie nicht darauf ankommt, ob der Betreffende diese politische Überzeugung hat, sofern sie ihm von dem ihn verfolgenden Staat nur zugeschrieben wird. Ausreichend hierfür ist die offenbar vermutete oder bekannte Anhängerschaft oder Mitgliedschaft des Klägers in der HADEP, in der sein Onkel Bezirksvorsitzender in Batman war und sein Vater Funktionär. Beide waren den Sicherheitskräften ohne Zweifel in diesen Funktionen bekannt. Der Vater des Klägers, Kasim A., erstritt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein die Türkei wegen Folter verurteilendes Urteil, nachdem er 1998 unter dem Vorwurf, als Kurier für die PKK tätig zu sein, verhaftet und anschließend gefoltert und misshandelt worden war. Ein Bruder des Klägers ist "in die Berge", d.h. zur PKK gegangen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass die Familie A. schon deshalb in Batman als politisch verdächtig bekannt war und unter Beobachtung stand. Deshalb sind Überwachungen, Drangsalierungen, Verhaftungen und weitere Übergriffe ohne weiteres vorstellbar. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass es bereits ab Frühjahr 1999 zu Verhaftungswellen gegen HADEP-Funktionäre und -Aktivisten gekommen ist. Auch die - wenn auch nur kurzzeitige - Verhaftung des Klägers vor dem Newroz-Fest 2001 spricht dafür. Derartige Maßnahem stellen sich als Teil einer Strategie zu Einschüchterung politisch Andersdenkender dar, die von weiten Kreisen der Sicherheitskräfte als Gegner des Staates angesehen werden. Bei dieser Lage hat das Gericht keinen Zweifel an einer Verknüpfung zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen (Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie). Dass der Staat, von dem diese Verfolgung ausging, ihm seinerzeit keinen Schutz gewährt hat und hätte, liegt auf der Hand. Der Hinweis, der Kläger sei "nicht gegen diese Behandlungsweisen vorgegangen, was er hätte tun können", ist angesichts der Erlebnisse seines Vaters wenig überzeugend und setzt eine rechtsstaatliche Infrastruktur voraus, die es im damaligen Zeitraum in dieser Gegend der Türkei jedenfalls nicht gegeben hat. Dem Kläger kann daher nicht vorgehalten werden, er hätte sich gegen die Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen müssen. Abgesehen davon, dass dies die geschehene politische Verfolgung, die eindeutig alle tolerierbaren Grenzen überschritten hat, nicht ungeschehen gemacht hätte, verkennt dieses Argument offensichtlich die Menschenrechtssituation in den kurdischen Siedlungsgebieten in den Jahren ab 1999. Erst für das Jahr 2002 nimmt die von der erkennenden Kammer geteilte Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs das Ende einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung für kurdische Volkszugehörige in den Notstandsprovinzen an. In dieser Situation ist die Verweisung auf den Rechtsweg fern aller realen Möglichkeiten für den Kläger gewesen. Noch im Jahre 2001 zeigte sich die UN-Sonderberichterstatterin Jahangit "nach wie vor besorgt über die fehlende strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben" (AA, a.a.O., S. 26). Entsprechendes gilt für die Verweisung an Menschenrechtsorganisationen, die zwar Unrecht dokumentieren und anprangern, den Einzelnen aber nicht hinreichend sicher schützen können. Der Kläger hatte nach Ansicht des Gerichts auch keine Möglichkeit, als Kurde in den Westen der Türkei zu gelangen und dort unbehelligt ein existenzfähiges Auskommen zu finden. Zum einen war er den Sicherheitsorganen zumindest als Sympathisant, später als Mitglied der HADEP aufgefallen, zudem als Angehöriger einer Familie von polizeibekannten HADEP-Aktivisten. Die Verhaftung anlässlich der Anti-MHP-Demonstration im Februar 2002 konnte den Verdacht gegen den Kläger, er unterstütze die HADEP, nur bestärkt haben. Zum anderen hätte der Kläger auch im Westen - nicht nur bei der Teilnahme an Demonstrationen - mit Festnahmen und anschließender Inhaftierung nebst Folterung rechnen müssen. Auch wenn er nicht zur Fahndung ausgeschrieben war, war sein Name doch in den polizeilichen Registern enthalten. Bei dieser Sachlage konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die gewalttätigen Übergriffe wiederholen würden. Dies gilt auch für Großstädte im Westen der Türkei. Hierzu führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Juli 2001 aus: "In einigen Großstädten der Türkei (z.B. Adana, Mersin) haben sich Siedlungen von Türken kurdischer Volkszugehörigkeit gebildet, die zunächst wegen des wirtschaftlichen Gefälles, in den letzten Jahren aber hauptsächlich in der Folge von PKK-Terror und staatlicher Repression ihre Dörfer im Südosten verlassen haben. In diesen Kurden-Siedlungen kommt es überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen. Diese sind Teil der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten und führen nach zahlreichen plausiblen Darstellungen immer wieder zu Übergriffen der beteiligten Sicherheitskräfte. Diese Vorgänge sind Teil der - landesweit und ohne Unterscheid der ethnischen Verhältnisse - menschenrechtlich bedenklichen Praktiken türkischer Sicherheitskräfte." (AA, a.a.O., S. 23). Dem Kläger stand daher mit seiner Vorgeschichte eine sog. inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung, da er das Risiko, dass es erneut zu einer Verhaftung mit derart massiven menschenrechtswidrigen Übergriffen kam, nicht eingehen musste. Dass er nicht direkt nach seiner Entlassung ausgereist ist, hat der Kläger plausibel mit den praktischen Schwierigkeiten erklärt. Er wollte seine Familie nicht allein lassen und hat daher erst für die Ausreise seiner Frau und seiner Kinder gesorgt, ehe er nachkam. War der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt, so ist ihm - nach der bisherigen Rechtslage - eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob dem Kläger im Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgung droht. Nach der in § 60 AufenthG in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention und nach der Qualifikationsrichtlinie kommt es darauf an, ob der Antragsteller "gute Gründe" hat, eine Verfolgung zu befürchten, und ob es eine ernsthafte Möglichkeit dafür gibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine begründete Furcht vor Verfolgung. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist einem Antragsteller vor der Ausreise Verfolgung widerfahren, bedarf es grundsätzlich keiner Prüfung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie, wenn seit der Ausreise keine wesentlichen Änderungen in den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland eingetreten sind. Zwar hat es in der Türkei in den letzten fünf Jahren erhebliche Veränderungen gegeben. Hierzu hat das Sächsische OVG mit Urteil vom 31.01.2006 (A 3 B 304/03 -, juris) ausgeführt: "Vor allen Dingen in den letzten Jahren, insbesondere unter der jetzigen Regierung der AKP (Gerechtigkeits- und Aufbau-Partei) des Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan, die aus den letzten Parlamentswahlen im November 2002 als klarer Sieger hervorgegangen war, wurden in der Türkei bedeutende Fortschritte in der Menschenrechtslage erzielt, die die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter dienen. Die wesentlichen Elemente dieser Reformpolitik sind acht Reformpakete aus den Jahren 2002 bis 2004. Mit dem Inkrafttreten des letzten Gesetzespakets im Juni 2005 hat die Türkei die Grundlage dafür geschaffen, dass der Europäische Rat im Dezember 2004 beschlossen hat, mit der Türkei am 3.10.2005 Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Die Kernpunkte der Gesetzespakete sind die Abschaffung der Todesstrafe und der Staatssicherheitsgerichte, die Reform des Nationalen Sicherheitsrats mit der Eindämmung des Einflusses des Militärs, die Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, die Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Einführung von Berufungsinstanzen. Hieran anknüpfend kann nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 die Feststellung getroffen werden, dass in der Türkei ein Mentalitätswandel zu beobachten ist, der sich durch große Teile der Gesellschaft zieht (Lagebericht S. 27). Auf der anderen Seite wird in dem Lagebericht aber auch zum Ausdruck gebracht, dass dieser Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, der Verwaltung und der Justiz vollständig erfasst hat und mit dem gesetzgeberischen Reformtempo der beiden letzten Jahre nicht Schritt halten konnte. "Die Implementierung einiger der neuen Gesetze geht jedoch langsamer vonstatten als erwartet. Diese Feststellung gilt, obwohl das gesetzliche Instrumentarium vollständig zur Verfügung steht, z. B. auch für Fälle von Folter und Misshandlung und die Verfolgung entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens' (Lagebericht S. 1). Die Implementierungsdefizite werden u. a. darauf zurückgeführt, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz aufgrund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen; in ihrer Berufspraxis setzen sie dem großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus (Lagebericht S. 9). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Folter und Misshandlung in der Türkei ohnehin schon seit 1859 ununterbrochen gesetzlich verboten war. Trotz entsprechender Strafandrohung kamen aber Fälle von Folter und Misshandlung vor, besonders häufig in den Jahren 1984 bis 1999 in den Auseinandersetzungen mit der von Abdullah Öcalan gegründeten "Kurdischen Arbeiterpartei" PKK. Eine strafrechtliche Ahndung gab es in nur ganz wenigen Fällen. Die AKP-Regierung hat nun alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden und dabei auch Erfolge erzielt, wobei zu anzumerken ist, dass sich Zahl und Intensität von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter und Misshandlung nach der Einschätzung aller Menschenrechts-Organisationen schon seit 1999 kontinuierlich vermindert haben. "Trotz all dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist nach Auffassung des Auswärtigen Amts die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch als unbefriedigend zu bezeichnen' (Lagebericht S. 30). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Einschätzung der Menschenrechts- Organisationen von Gewicht, dass die Mehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkommen. Es ist nach allem der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Lagebericht S. 31). Auch die Auseinandersetzungen der türkischen Staatsgewalt mit der u. a. separatistische Ziele verfolgenden PKK haben noch kein Ende gefunden. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Nach dem von der PKK ausgerufenen "Waffenstillstand" hatte sich die Lage zunächst relativ beruhigt. Die PKK verkündete jedoch zum 1.6.2004 die Beendigung des "Waffenstillstands". Seitdem kommt es nahezu täglich zu Zusammenstößen. Nach türkischen Angaben kamen dabei seit Mitte 2004 über 100 türkische Soldaten, 37 Zivilisten und mehrere Hundert PKK-Kämpfer zu Tode (Lagebericht S. 17)." Diese Einschätzung hat das Sächsische OVG mit Urteil vom 23.03.2007 (A 3 B 3 372/05 -, juris) bestätigt und wie folgt fortgeführt: Die beiden nachfolgenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2006 und vom 11.1.2007 zeichnen ein im Wesentlichen identisches Bild. Aktuell wird darin auch auf die gewalttätigen Ausschreitungen eingegangen, zu denen es nach den in Diyarbakir begangenen Newroz-Feierlichkeiten im März 2006 in der gesamten Türkei gekommen ist, und des Weiteren ausgeführt, dass es trotz der Erklärung eines "einseitigen Waffenstillstands" durch die PKK am 1.10.2006 nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und türkischen Sicherheitskräften kommt (Lagebericht vom 11.1. 2007, S. 21). ... Dabei kommt hinzu, dass in Anbetracht der zurückliegenden wechselvollen Entwicklungen in der Türkei auch nicht ganz außer Acht gelassen darf, dass der Reformprozess nicht notwendigerweise davor bewahrt ist, auch Rückschläge hinnehmen zu müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.4.2004 -10 A 11952/03.OVG - und v. 18.11.2005 -10 A 10580/05.OVG-). Dieser überzeugenden Auswertung amtlicher Quellen schließt die Kammer sich an. Vor diesem Hintergrund kann trotz der erheblichen Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der hierbei bereits erzielten Fortschritte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass unter den Bedingungen des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass dem Kläger die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann. Denn angesichts der letztlich noch bestehenden Risiken, die mit der noch nicht in einem befriedigenden Ausmaß gelungenen Beseitigung von Folter und Misshandlung und den fortbestehenden und wieder aufflammenden Auseinandersetzungen mit der PKK verbunden sind, lässt sich derzeit nicht die Prognose stellen, dass mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass der Kläger, dessen Vater zur Verurteilung der Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beigetragen hat, nach dessen Bruder immer wieder gesucht wird und dessen Onkel Celil A. als Kreisvorsitzender der DTP in Batman im März 2006 festgenommen wurde, bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei erhebliche, asylrelevante Repressalien befürchten muss, weshalb seine Verfolgungsfurcht bei Rückkehr begründet erscheint. Asylbewerber, die im Wege der Abschiebung in die Türkei zurückkehren, haben mit einem eingehenden Verhör durch die türkischen Grenzbehörden zu rechnen (Rumpf an Hamb. OVG v. 07.03.1995; AA an VG Kassel vom 02.07.1999 und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei vom 09.10.2002; Rumpf an VG Darmstadt vom 19.06.2000). Asylbewerber kurdischer Abstammung, die aus den östlichen Regionen der Türkei stammen, sowie Personen, die bereits in der Vergangenheit politisch verfolgt oder von der politischen Abteilung der Polizei erfasst waren, werden intensiver verhört und auch gefoltert. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften (Kaya an VG Sigmaringen v. 10.03.2001 und an VG Augsburg v. 28.12.2000; VG Berlin, Informationsaustausch am 29.10.1999; ai vom 03.02.1999: Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei; Kaya an VG Augsburg vom 11.02.1998; Zeuge Ayzit vor VG Hamburg am 05.03.1993) hängt es von der Situation des einzelnen Asylbewerbers ab, welche Behandlung er nach Abschiebung oder Ausweisung bei der Wiedereinreise in die Türkei zu erwarten hat. Seine Festnahme durch die Sicherheitskräfte und die Dauer seiner Haft, das Ausmaß des Drucks, dem er ausgesetzt wird, der Umfang und die Intensität der Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden, hängen davon ab, mit welchem Reisedokument er eingereist ist, von der Art der Rückreise, davon, ob seine Personalien bekannt sind oder nicht, ob er Kurde oder nicht Kurde ist und aus welcher Region er stammt sowie davon, welche Information die Sicherheitskräfte über ihn besitzen. Auch das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei vom 09.10.2002 und an VG Sigmaringen v. 23.05.2001) geht davon aus, dass ausgewiesene Personen oder Personen ohne Reisedokumente eingehender verhört werden, was unter Umständen mehrere Stunden dauern kann. Dabei stehen Personen stärker unter Verdacht, werden mit größerer Wahrscheinlichkeit auf der Wache festgehalten, bleiben länger in Haft und werden schwerer gefoltert, wenn sie abgeschoben werden, kurdischer Abstammung sind, aus den östlichen Regionen der Türkei stammen, als jene, die mit vorläufigen Reisedokumenten zurückkehren und die weiteren, oben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllen (Kaya an VG Mainz vom 02.02.1997; ai vom 23.11.2000). Der Kläger muss angesichts seiner kurdischen Abstammung, seines Herkunftsortes und der politischen Aktivitäten seiner Familie also nicht nur mit einem Verhör rechnen, sondern insbesondere auch befürchten, aufgrund der festgestellten Vorverfolgung den Polizeibehörden namentlich bekannt zu sein. Auch wenn der Kläger nicht auf einer Fahndungsliste steht, würde bei einer Nachfrage bei den Dienststellen seines Heimatortes sein Name auffallen und er entweder am Flughafen oder - wahrscheinlicher - nach Überstellung nach Batman nachdrücklich befragt werden. Das Risiko, dass er dabei erneut menschenrechtswidrig behandelt, d.h. gefoltert würde, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Abschiebungsandrohung ist (nur) insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger die Abschiebung in die Türkei androht. Dies ergibt sich aus der soeben behandelten Erkenntnis, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. In den Verfolgerstaat darf deshalb nicht abgeschoben werden. Dies ist in einer etwaigen neuen Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich auszusprechen. Insoweit ist die rechtswidrige Abschiebungsandrohung, die den Kläger in seinen Rechten verletzt, daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Der am 10.10.1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste er nach seinen Angaben am 22.03.2003 auf dem Landwege in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25.03.2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 03.04.2003 gab der Kläger an, er sei im Jahre 2002 Mitglied der HADEP geworden, in der sein Onkel Vorsitzender sei. Unter dem Vorwurf, die DEHAP unterstützt zu haben, sei er vom 05.01.2000 bis zum 11.01.2000 festgenommen und gefoltert worden, unter anderem mit Elektroschocks und Nahrungsentzug. Nach einer Demonstration in Batman, bei der sie die Fenster des Parteibüros der MHP zerschlagen hätten, sei er im Februar 2001 nochmals festgenommen worden, wiederum für eine Woche, in der er erneut gefoltert worden sei (Elektroschocks, Druckwasser und Bastonade). Seine beiden Brüder und andere Personen seien weiter festgehalten worden. Gegen seine beiden Brüder sei Anklage erhoben worden. Sie seien drei Monate in Haft gewesen, aber nicht verurteilt worden. Im Jahr 2002 sei er kurz vor Newroz verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Sein Vater sei gefoltert worden und habe Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei erhoben. Mit Bescheid vom 18.07.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte ihn das Bundesamt zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 20.08.2003 zugestellt. Mit am 02.09.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Universitätsklinikum Gießen habe im April 2003 den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, die behandlungsbedürftig sei. Anfang Oktober 2003 habe die Polizei bei seinen in der Türkei lebenden Eltern eine Suchaktion gegen ihn und seine Brüder durchgeführt. Sein Bruder stehe im Verdacht, die PKK zu unterstützen. Im Übrigen verweist der Kläger auf ein "Länderkurzinfo" von amnesty international (ai) vom Juli 2005, wonach die Lage in der Türkei beginne, sich nachhaltig zu verschlechtern Seinen ursprünglichen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hat er in der Verhandlung vom 22.08.2005 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, Ziffer 2) bis 4) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist im Termin vom 22.08.2005 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Behördenakte des Bundesamtes (2 Hefte) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die in das Verfahren aufgrund der in der Generalakte des Gerichts befindlichen Verfügung vom 12.05.2005 sowie die in der Verhandlung vom 22.08.2005 und die laut Ergänzungsliste vom 01.07.2006 eingeführten Erkenntnisquellen.