Urteil
8 E 1047/06.A
VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2007:1017.8E1047.06.A.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zukommt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2006 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zukommt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2006 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar zu einem Zeitpunkt erhoben, als die frühere Klage der Klägerinnen (Geschäftsnummer 8 E 726/06.A [1]) noch anhängig war. Gleichwohl steht ihr nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GKG) entgegen. Denn dies setzt Identität der Streitgegenstände voraus. Gegenstand der ersten Klage war der behauptete Anspruch auf Tätigwerden des Bundesamts überhaupt, also auf Bescheidung der Asylanträge der Klägerinnen. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ihr behaupteter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG n.F.). Diese Streitgegenstände - geprägt durch Lebenssachverhalt und Antrag - unterscheiden sich im Antrag und damit im Begehren: ging es zunächst darum, überhaupt ein Tätigwerden des Bundesamtes zu erreichen, geht es jetzt um die Durchsetzung eines materiellen Anspruchs. Konsequenterweise hat die damalige Bevollmächtigte der Klägerin, die dem gerichtlichen Hinweis auf eine angemessene Antragstellung nicht gefolgt war, das Verfahren deshalb auch in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen mit Bescheid vom 09.05.2006 beschieden hat, obwohl die Anträge abgelehnt worden waren. Ob die ursprüngliche Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig war, ist nicht entscheidend, da auch eine unzulässige Klage rechtshängig ist und Sperrwirkung entfaltet. Trotz der gerichtlichen Pflicht, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), sind die Beteiligten wegen der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime frei, ihr Begehren und ihre entsprechenden Anträge selbst zu bestimmen und zu formulieren. Nachdem der gerichtliche Hinweis nicht verfangen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen in der ersten Klage nur die Verpflichtung der Beklagten zu einer Bearbeitung und Bescheidung ihres Asylantrags erreichen wollten - mit welchem Ergebnis auch immer. Dies war ein anderer Streitgegenstand als der jetzige, bei dem es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 09.05.2006 ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Den Klägerinnen steht in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - innerstaatlich am 24.12.1953 in Kraft getreten) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. "Qualifikationsrichtlinie", ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.). Mit der Qualifikationsrichtlinie legte der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 EG Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6-8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zugrundeliegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. "Schutztheorie" und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der "politischen Verfolgung" aus (vgl. B., Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK maßgebend. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der an die politische Verfolgung anknüpfenden Zurechnungslehre zur opferbezogenen Schutzlehre dar. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus mit der Folge, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42 ) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff "politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt. Dementsprechend wird in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen, wobei die Bezugnahme so zu verstehen ist, dass sie auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 (BGBl. II 1967 S. 1293 - innerstaatlich am 14.04.1970 in Kraft getreten) umfasst. Denn durch den Beitritt zum Protokoll von 1967 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens von 1951 auf Flüchtlinge gemäß der in dem Abkommen enthaltenen Definition ohne die zeitliche Begrenzung auf das Jahr 1951 anzuwenden. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, an die Qualifikationsrichtlinie angepasst (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004, Ziff. 60.1.4; siehe auch Renner, ZAR 2004, 266 ff. (269); Duchrow, ZAR 2004, S. 339 ff. (340); B., Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73). Danach kann Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben (a) und (b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, so dass die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung ("mittelbare staatliche Verfolgung") im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 31.1.2005 - 10 K 13481/04 -; VG Karlsruhe, U. v. 28.4.2005 - A 2 K 12160/03). Die weiteren Standards der Qualifikationsrichtlinie sind durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) durch Änderung bzw. Ergänzung des § 60 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Rechtslage ist bei der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Verfolgung kann - wie ausgeführt - nicht nur vom Staat ausgehen, sondern sie kann auch eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sein. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339 ; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, a.a.O.). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen müssen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist daher nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 a.a.O., und Urt. v. 17.06.2005 a.a.O.). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1) bei der Asylantragstellung, bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und bei der Anhörung durch das erkennende Gericht die Überzeugung gewinnen können (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Klägerin zu 1), von deren kurdischer Volkszugehörigkeit das Gericht im Hinblick auf die glaubhaften und von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben überzeugt ist, in ihrem Heimatland einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt war und deshalb als vorverfolgt ausgereist anzusehen ist. Sie hat nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten. Ein Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) vor der Ausreise ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehören. Selbst wenn man eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung für die in den früheren Notstandsprovinzen lebenden Kurden bis Ende 2001 annimmt (so Hess. VGH, Urt. v. 07.12. 1998 - 12 UE 232/97.A -; Urt. v. 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A -), hatte sich die Lage im Südosten der Türkei so verändert, dass eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit Beginn des Jahres 2002 auch dort nicht mehr besteht (Hess. VGH , Urt. v. 05.08. 2002 - 12 UE 2982/00 -; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -). Im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen lag daher jedenfalls keine derartige Gruppenverfolgung mehr vor. Das Gericht konnte sich jedoch aufgrund des in sich widerspruchsfreien und stimmigen Vortrags der Klägerin zu 1) von dessen Wahrheit und damit von ihrer politisch motivierten Einzelverfolgung vor ihrer Ausreise überzeugen. Das Gericht muss gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von einem Kläger oder einer Klägerin behaupteten individuellen Schicksals gewinnen. Aus dem sachtypischen Beweisnotstand, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, folgt, dass dem persönlichen Vorbringen eines Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zukommt. So kann allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht der Erfolg allein mit der Begründung versagt werden, neben der Einlassung des Asylbegehrenden stünden keine Beweismittel zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 [181]; NVwZ 1985, 658 [660]). Ein Ausländer, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm - bei verständiger Würdigung - politische Verfolgung mit hinreichender bzw. beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren. Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 273.86 -, DVBl. 1988, 653). Dabei bezieht sich die Notwendigkeit eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrages auf die gesamten Ausführungen des Asylbewerbers in seinem Asylverfahren und im Gerichtsverfahren, da das gesamte Anerkennungsverfahren eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 [81]). Für einen Antragsteller, der sich ("nur") auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht, gilt nichts anderes. Die Angaben der Klägerin zu 1) über ihre Misshandlung und ihre Vergewaltigung erachtet das Gericht als glaubhaft. Sie hat diese Angaben von Beginn ihres Asylverfahrens an gleichbleibend gemacht, hat weder übertrieben noch ihren Vortrag gesteigert. Auch wenn sie verständlicherweise keine Einzelheiten der Vergewaltigung erzählt hat, erwähnte sie doch so viele Details aus dem Gesamtgeschehen, dass das Gericht ihr glaubt. Das gilt etwa für die Biss- und sonstigen Spuren, die sie ihrem Mann gegenüber dadurch verheimlicht hat, dass sie 15 Tage lang einen hochgeschlossenen Pullover trug, den sie nicht auszog. Soweit die Klägerin zu 1) in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums der Universität Gießen abweichende Angaben über die Art und Weise, wie die (angeblichen) Polizisten in ihr Haus gekommen seien, gemacht hat, macht diese Abweichung zu ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt ihre Aussage insgesamt nicht unglaubhaft, wie auch das Bundesamt angemerkt hat. Die Klägerin zu 1) ist auch nicht zu dieser Abweichung befragt worden. Da bei ihr im Übrigen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, lassen sich Unterschiede in Detail-Angaben vor dem Hintergrund eines Krankheitsbildes, das durch massive Verdrängungssymptome gekennzeichnet ist, zwanglos erklären. In der mündlichen Verhandlung war ihre Betroffenheit "mit Händen zu greifen", als das fluchtauslösende Geschehen 15.02.2005 angesprochen wurde. Schon bei der ersten Erwähnung im Sachbericht des Berichterstatters brach die Klägerin in Tränen aus. Vor dem Hintergrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung hat das Gericht in der Folge nach Bestätigung der im Sachbericht ausführlich wiedergegebenen früheren Angaben als richtig davon abgesehen, die Klägerin zu 1) vertieft zu Einzelheiten ihrer fluchtauslösenden Verfolgungsumstände zu befragen. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Vergewaltigung durch vier Männer um Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie handelte, nämlich um die Anwendung physischer, insbesondere sexueller Gewalt und um Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Art. 9 Abs. 2 lit. a) und f) Qualifikationsrichtlinie). Gegen diese Verfolgung gab es für die Klägerin zu 1) nach der Überzeugung des Gerichts in ihrem Heimatland keinen nationalen Schutz (Art. 7 und 8 Qualifikationsrichtlinie). Soweit es sich bei den Vergewaltigern um Polizisten, also staatliche Akteure gehandelt hat, scheidet eine Schutzsuche beim Staat (Art 7 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie) von vornherein aus. Dies gilt auch in Ansehung der vom Bundesamt aufgeführten dpa-Meldung (!), wonach Polizisten in der Türkei, die wegen Folter und Vergewaltigung angezeigt werden, sich vor Gericht verantworten müssen. Es ist gerichtsbekannt, dass dies in der Praxis in den kurdischen Gebieten keineswegs zuverlässig funktioniert (Einzelheiten siehe unten). Soweit es sich nicht um Polizisten, sondern um sog. nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 lit. c) Qualifikationsrichtlinie handelte, hat die Klägerin zu 1) selbst erlebt, dass ihr der Staat keinen Schutz bieten konnte, weder durch Bewahrung vor neuen Schäden noch durch Verfolgung und Bestrafung der Täter. Ihre Anzeige gegen die Personen, die ihr im Jahre 2000 trotz ihrer Hinweise auf ihre Schwangerschaft und ihrer Bitten um Schonung in den Bauch getreten und damit eine Fehlgeburt ausgelöst haben, hat zu keinerlei Verfahren geführt. Als Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 Qualifikationsrichtlinie ist die politische Überzeugung der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes zu sehen (Art. 10 Abs. 1 lit c) Qualifikationsrichtlinie). Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin zu 1) die politische Überzeugung ihres Ehemannes teilte, solange ihre Verfolger ihr dies nur unterstellt haben (Art. 10 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Realistischer dürfte allerdings die Annahme sein, dass die Verfolger durch die Misshandlung der Klägerin zu 1) in Wirklichkeit ihren Ehemann treffen wollten, und zwar aus Gründen seiner politischen Überzeugung. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid deutlich und zutreffend herausgearbeitet, dass davon auszugehen ist, dass den Vergewaltigern der subtile Mechanismus durchaus bewusst gewesen ist, durch Vergewaltigung der Klägerin zu 1) sowohl sie als auch ihren (in überkommenen verfehlten Wertvorstellungen verhafteten) Ehemann am effektivsten zu treffen (Bescheid, Seite 8 unten). Soweit damit nicht die politische Überzeugung der Klägerin zu 1) getroffenen werden sollte, kommt stattdessen ihre Zugehörigkeit zur Familie ihres aus politischen Gründen verfolgten Ehemanns als soziale Gruppe in Betracht (Art. 10 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 Satz 2 2. HS Qualifikationsrichtlinie), als eine Form der Sippenhaftung, die in der Türkei rechtlich nicht erlaubt ist, die aber gleichwohl immer wieder - vor allem aus politischen Gründen - praktiziert wird, wie gerichtsbekannt ist. Die von Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie geforderte Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne einer inneren Kausalität ist hier offensichtlich gegeben. Auch das Bundesamt hat keinen Zweifel daran geäußert. Nach der in § 60 AufenthG in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention und nach der Qualifikationsrichtlinie kommt es darauf an, ob der Antragsteller "gute Gründe" hat, eine Verfolgung zu befürchten, und ob es eine ernsthafte Möglichkeit dafür gibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine begründete Furcht vor Verfolgung. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor erneuter Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist einem Antragsteller vor der Ausreise Verfolgung widerfahren, bedarf es grundsätzlich keiner Prüfung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie, wenn seit der Ausreise keine wesentlichen Änderungen in den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland eingetreten sind. Zwar hat es in der Türkei in den letzten fünf Jahren erhebliche Veränderungen gegeben. Hierzu hat das Sächsische OVG mit Urteil vom 31.01.2006 (A 3 B 304/03 -, juris) ausgeführt: "Vor allen Dingen in den letzten Jahren, insbesondere unter der jetzigen Regierung der AKP (Gerechtigkeits- und Aufbau-Partei) des Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan, die aus den letzten Parlamentswahlen im November 2002 als klarer Sieger hervorgegangen war, wurden in der Türkei bedeutende Fortschritte in der Menschenrechtslage erzielt, die die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter dienen. Die wesentlichen Elemente dieser Reformpolitik sind acht Reformpakete aus den Jahren 2002 bis 2004. Mit dem Inkrafttreten des letzten Gesetzespakets im Juni 2005 hat die Türkei die Grundlage dafür geschaffen, dass der Europäische Rat im Dezember 2004 beschlossen hat, mit der Türkei am 3.10.2005 Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Die Kernpunkte der Gesetzespakete sind die Abschaffung der Todesstrafe und der Staatssicherheitsgerichte, die Reform des Nationalen Sicherheitsrats mit der Eindämmung des Einflusses des Militärs, die Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, die Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Einführung von Berufungsinstanzen. Hieran anknüpfend kann nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 die Feststellung getroffen werden, dass in der Türkei ein Mentalitätswandel zu beobachten ist, der sich durch große Teile der Gesellschaft zieht (Lagebericht S. 27). Auf der anderen Seite wird in dem Lagebericht aber auch zum Ausdruck gebracht, dass dieser Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, der Verwaltung und der Justiz vollständig erfasst hat und mit dem gesetzgeberischen Reformtempo der beiden letzten Jahre nicht Schritt halten konnte. Die Implementierung einiger der neuen Gesetze geht jedoch langsamer vonstatten als erwartet. Diese Feststellung gilt, obwohl das gesetzliche Instrumentarium vollständig zur Verfügung steht, z. B. auch für Fälle von Folter und Misshandlung und die Verfolgung entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens' (Lagebericht S. 1). Die Implementierungsdefizite werden u. a. darauf zurückgeführt, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz aufgrund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen; in ihrer Berufspraxis setzen sie dem großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus (Lagebericht S. 9). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Folter und Misshandlung in der Türkei ohnehin schon seit 1859 ununterbrochen gesetzlich verboten war. Trotz entsprechender Strafandrohung kamen aber Fälle von Folter und Misshandlung vor, besonders häufig in den Jahren 1984 bis 1999 in den Auseinandersetzungen mit der von Abdullah Öcalan gegründeten "Kurdischen Arbeiterpartei" PKK. Eine strafrechtliche Ahndung gab es in nur ganz wenigen Fällen. Die AKP-Regierung hat nun alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden und dabei auch Erfolge erzielt, wobei zu anzumerken ist, dass sich Zahl und Intensität von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter und Misshandlung nach der Einschätzung aller Menschenrechts-Organisationen schon seit 1999 kontinuierlich vermindert haben. Trotz all dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist nach Auffassung des Auswärtigen Amts die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch als unbefriedigend zu bezeichnen' (Lagebericht S. 30). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Einschätzung der Menschenrechts- Organisationen von Gewicht, dass die Mehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkommen. Es ist nach allem der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Lagebericht S. 31). Auch die Auseinandersetzungen der türkischen Staatsgewalt mit der u. a. separatistische Ziele verfolgenden PKK haben noch kein Ende gefunden. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Nach dem von der PKK ausgerufenen "Waffenstillstand" hatte sich die Lage zunächst relativ beruhigt. Die PKK verkündete jedoch zum 1.6.2004 die Beendigung des "Waffenstillstands". Seitdem kommt es nahezu täglich zu Zusammenstößen. Nach türkischen Angaben kamen dabei seit Mitte 2004 über 100 türkische Soldaten, 37 Zivilisten und mehrere Hundert PKK-Kämpfer zu Tode (Lagebericht S. 17)." Diese Einschätzung hat das Sächsische OVG mit Urteil vom 23.03.2007 (A 3 B 3 372/05 -, juris) bestätigt und wie folgt fortgeführt: Die beiden nachfolgenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2006 und vom 11.1.2007 zeichnen ein im Wesentlichen identisches Bild. Aktuell wird darin auch auf die gewalttätigen Ausschreitungen eingegangen, zu denen es nach den in Diyarbakir begangenen Newroz-Feierlichkeiten im März 2006 in der gesamten Türkei gekommen ist, und des Weiteren ausgeführt, dass es trotz der Erklärung eines "einseitigen Waffenstillstands" durch die PKK am 1.10.2006 nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und türkischen Sicherheitskräften kommt (Lagebericht vom 11.1. 2007, S. 21). ... Dabei kommt hinzu, dass in Anbetracht der zurückliegenden wechselvollen Entwicklungen in der Türkei auch nicht ganz außer Acht gelassen darf, dass der Reformprozess nicht notwendigerweise davor bewahrt ist, auch Rückschläge hinnehmen zu müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.4.2004 -10 A 11952/03.OVG - und v. 18.11.2005 -10 A 10580/05.OVG-). Dieser überzeugenden Auswertung amtlicher Quellen schließt die Kammer sich an. Vor diesem Hintergrund kann trotz der erheblichen Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der hierbei bereits erzielten Fortschritte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass unter den Bedingungen eines herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Klägerin zu 1) die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann. Denn angesichts der letztlich noch bestehenden Risiken, die mit der noch nicht in einem befriedigenden Ausmaß gelungenen Beseitigung von Folter und Misshandlung und den fortbestehenden und gerade derzeit wieder aufflammenden Auseinandersetzungen mit der PKK verbunden sind, lässt sich derzeit nicht die Prognose stellen, dass mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Klägerin zu 1), bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei erhebliche, asylrelevante Repressalien befürchten muss, weshalb ihre Verfolgungsfurcht bei Rückkehr begründet erscheint. Da ihr Ehemann und einige seiner Brüder als Asylsuchende in Deutschland leben, andere Brüder ihres Ehemanns als PKK-Sympathisanten verdächtigt sind, muss die Klägerin zu 1) bei der Einreise damit rechnen, dass sie wegen ihres Namens und ihres letzten Wohnorts zum Verbleib ihres Ehemannes und seiner Verwandten befragt wird, da jedenfalls seine Familie polizeibekannt ist. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes müssen die ihr drohenden Verfolgungshandlungen nicht genau dieselbe Qualität wie die schon erlittene Verfolgung haben. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1) mit erneuter Vergewaltigung rechnen muss. Die Gefahr der Anwendung physischer oder physischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, ist vielmehr ausreichend. Asylbewerber, die im Wege der Abschiebung in die Türkei zurückkehren, haben mit einem eingehenden Verhör durch die türkischen Grenzbehörden zu rechnen (Rumpf an Hamb. OVG v. 07.03.1995; AA an VG Kassel vom 02.07.1999 und Bericht über die asyl- und ab-schieberelevante Lage in der Türkei vom 09.10.2002; Rumpf an VG Darmstadt vom 19.06.2000). Asylbewerber kurdischer Abstammung, die aus den östlichen Regionen der Türkei stammen, sowie Personen, die bereits in der Vergangenheit politisch verfolgt oder von der politischen Abteilung der Polizei erfasst waren, werden intensiver verhört und auch gefoltert. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften (Kaya an VG Sigmaringen v. 10.03.2001 und an VG Augsburg v. 28.12.2000; VG Berlin, Informationsaustausch am 29.10.1999; ai vom 03.02.1999: Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei; Kaya an VG Augsburg vom 11.02.1998; Zeuge Ayzit vor VG Hamburg am 05.03.1993) hängt es von der Situation des einzelnen Asylbewerbers ab, welche Behand-lung er nach Abschiebung oder Ausweisung bei der Wiedereinreise in die Türkei zu erwar-ten hat. Seine Festnahme durch die Sicherheitskräfte und die Dauer seiner Haft, das Aus-maß des Drucks, dem er ausgesetzt wird, der Umfang und die Intensität der Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden, hängen davon ab, mit welchem Reisedokument er einge-reist ist, von der Art der Rückreise, davon, ob seine Personalien bekannt sind oder nicht, ob er Kurde oder nicht Kurde ist und aus welcher Region er stammt sowie davon, welche Information die Sicherheitskräfte über ihn besitzen. Auch das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei vom 09.10.2002 und an VG Sigmarin-gen v. 23.05.2001) geht davon aus, dass ausgewiesene Personen oder Personen ohne Reisedokumente eingehender verhört werden, was unter Umständen mehrere Stunden dauern kann. Dabei stehen Personen stärker unter Verdacht, werden mit größerer Wahr-scheinlichkeit auf der Wache festgehalten, bleiben länger in Haft und werden schwerer ge-foltert, wenn sie abgeschoben werden, kurdischer Abstammung sind, aus den östlichen Regionen der Türkei stammen, als jene, die mit vorläufigen Reisedokumenten zurückkeh-ren und die weiteren, oben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllen (Kaya an VG Mainz vom 02.02.1997; ai vom 23.11.2000). Auch wenn sie gegenüber dieser Quellenlage inzwischen einiges geändert haben sollte, bleibt doch ein erhebliches Restrisikos, das zu tragen der Klägerin zu 1) nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin zu 1) muss angesichts ihrer kurdischen Abstammung, ihres Herkunftsortes und der politischen Aktivitäten der Familie ihres Ehemannes also nicht nur mit einem Verhör rechnen, sondern insbesondere auch befürchten, aufgrund der festgestellten Vorverfolgung den Polizeibehörden namentlich bekannt zu sein. Auch wenn die Klägerin zu 1) nicht auf einer Fahndungsliste steht, würde bei einer Nachfrage bei den Dienststellen seines Heimatortes ihr Name auffallen und sie entweder am Flughafen oder - wahrscheinlicher - nach Überstellung nach Gaziantep nachdrücklich befragt werden. Das Risiko, dass sie dabei erneut menschenrechtswidrig behandelt, d.h. gefoltert würde, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus begründete Furcht vor Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure im Sinne von Art. 6 lit c) Qualifikationsrichtlinie, denen gegenüber der Staat und internationale Organisationen "erwiesenermaßen nicht in Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 zu bieten". Insoweit hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine drohende Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angenommen, und zwar eine allein an ihr Geschlecht anknüpfende Lebensbedrohung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Hierzu hat es gleichsam als Untergruppe die "Gruppe der in einem erzkonservativen kurdischen Umfeld lebenden Frauen" gebildet, das "durch seine archaisch-patriarchal organisierte Familien- und Gesellschaftsstruktur mit intolerablen Vorstellungen von übertrieben sittsamem Verhalten der Frau" gekennzeichnet ist (Bescheid vom 09.05.2006, S. 8). Es kann offen bleiben, ob eine derartige Eingrenzung - offenbar vor dem Hintergrund, dass nicht alle Frauen in der Türkei von einer derartigen Verfolgung bedroht sind -, notwendig ist, oder ob die notwendige Eingrenzung nicht über das Merkmal der begründeten Furcht zu erfolgen hat (in diesem Sinne Banks/Schneider, Durchbruch für das Völkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 16). Geht man davon aus, dass allein der Hinweis auf das Geschlecht noch keine bestimmte soziale Gruppe begründet (vgl. B., Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Rdnr. 79 zu § 19), bedarf es zusätzlicher Kriterien zur Bestimmung einer sozialen Gruppe. Die vom Bundesamt gewählte Eingrenzung erscheint im vorliegenden Fall auch dann als ausreichend, wenn man Zweifel haben kann, ob eine derartige Eingrenzung auf ein kurdisches Umfeld berechtigt ist. Denn jedenfalls für den vorliegenden Fall ist diese Gruppenbildung ausreichend tragfähig. Insoweit lag allerdings bei Ausreise der Klägerin zu 1) noch keine Vorverfolgung vor, weder als tatsächlich erfolgtes Geschehen noch als - was ausreichend würde (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie) - unmittelbar bevorstehende Bedrohung. Selbst wenn ihr Ehemann in den vierzehn Tage ihres Aufenthalts in Ankara etwas von den Übergriffen geahnt haben sollte (worauf seine Bemerkung hindeutet, in Deutschland müsse man darüber sprechen), enthielt dies allein noch keine Drohung. Ausgelöst durch vor allem wohl das Misstrauen des Bruders ihres Ehemannes, des in Deutschland lebenden Z., begannen aber nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Vorwürfe ihres Mannes und ihres Schwagers, ihr Drängen, sich untersuchen zulassen, nach ihrer Weigerung die Aufforderung, die Ehre der Familie wieder herzustellen, indem sie sich selbst das Leben nimmt, schließlich die Drohung, sie zu töten, am Ende sogar die Drohung, ihre gesamte Familie zu töten. Diese Drohungen sind nach der Überzeugung des Gerichts ernst zu nehmen. Sie beruhen auf einem überkommenen übersteigerten Ehrverständnis, das eine solchermaßen (miss-) verstandene Ehre sogar höher setzt als ein Menschenleben und das die Tötung der angeblichen Beschmutzerin der Familienehre sogar dann verlangt, wenn das "ehrverletzende" Geschehen nicht auf dem freien Willen der Frau beruhte, sondern ihr mit Gewalt angetan wurde und überdies nicht ihretwegen, sondern wegen der politischen Überzeugung ihres Ehemannes erfolgte. Die Drohungen sind ernst zu nehmen, weil die Klägerin zu 1) sich nicht nur verfolgt fühlt, sondern im Bundesgebiet verfolgt wurde und wird. Dies zeigt sich darin, dass sie trotz mehrfacher Umzüge in verschiedene Frauenhäuser immer wieder von ihrem Ehemann oder seinem Bruder aufgespürt wurde und inzwischen in ein Gewaltschutzprogramm des Hessischen Landeskriminalamtes aufgenommen wurde und sich an einem nicht bekannten Ort aufhält. Es zeigt sich ferner in der Aufforderung an ihren im Bundesgebiet lebenden Bruder, sie zu töten oder zumindest ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben, ebenso in der an ihre Familie in Frankreich gerichteten Aufforderung, die Klägerin zu 1) zu töten (eidesstattliche Versicherungen des Y. vom 05. und 06.07.2006). Bemerkenswert und bedrohlich ist, dass diese Ankündigungen und Drohungen immer massiver werden. Diese Verfolgung droht der Klägerin zu 1) nach der Überzeugung des Gerichts auch und gerade in der Türkei im Falle ihrer Rückkehr. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin zu 1) sich gegenwärtig vor allem vor einer Lebensbedrohung in Deutschland fürchtet. Das schließt aber nicht aus, dass ihr dieselbe Verfolgung auch in der Türkei droht. Dies ergibt sich unschwer aus dem Begriff als Familienehre. Denn nicht nur die Ehre des Ehemannes, sondern die der gesamten Familie soll von der Klägerin zu 1) verletzt worden sein. Dies zeigt sehr deutlich die aktive, möglicherweise sogar führende Rolle des Bruders ihres Ehemannes bei der Verfolgung der Klägerin zu 1). Von der Familie ihres Mannes leben neben seiner Mutter noch weitere fünf Brüder in der Türkei. Da die Klägerin zu 1) auch schon entsprechende Anrufe aus der Türkei erhalten hat, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Todesdrohung auch in der Türkei verwirklicht werden soll. Die Drohungen gegenüber der Familie der Klägerin zu 1) in Frankreich zeigen, dass die Sippe ihres Ehemannes sich auch durch Landesgrenzen nicht von der Verfolgung ihrer Ziele abhalten lässt. Umso weniger wird sich der offensichtlich fanatisierte Familienverband im eigenen Heimatland bremsen lassen, seine Ehrvorstellungen umzusetzen. Triebfeder für den Ehemann ist dabei auch der Wunsch, die bei der Klägerin zu 1) lebende Tochter, die Klägerin zu 2) zu bekommen. Er schreckt nicht einmal davor zurück, dieser gegenüber ihre Mutter auf übelste Weise zu verleumden, wie diese glaubhaft berichtet hat (vgl. Niederschrift vom 17.10.2007). Diese Bedrohung beruht auf Ereignissen, die erst nach dem Verlassen des Heimatlandes der Klägerin zu 1) eingetreten sind, nämlich dem Wissen bzw. der sicheren Vermutung ihres Ehemannes, dass es bei dem Geschehen am 15.02.2005 zu sexuellen Übergriffen auf seine Ehefrau gekommen ist, und der darauf gestützten Aufforderung zur Selbsttötung bzw. der Ankündigung ihrer Tötung. Dieser zeitliche Ablauf schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht aus, wie sich aus § 28 Abs. 1a AsylVfG n.F. ergibt. Nach Überzeugung des Gerichts ist der türkische Staat auch nicht in der Lage, der Klägerin zu 1) ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Türkei seit 2003 durch gesetzgeberische Maßnahmen die bisherige Privilegierung von sog. Ehrenmorden abgeschafft hat (Aufhebung des früheren Art. 462 tStGB) und die vorsätzliche Tötung aus Gründen der Ehre mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft werden kann (Art. 82 tStGB 2005). Diese gesetzgeberischen Maßnahmen sind jedoch nur bedingt und mit Verzögerung geeignet, die tatsächliche Lage der von Ehrenmorden bedrohten Frauen zu verbessern oder gar ihnen zuverlässig Schutz zu bieten. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: September 2007) vom 25.10.2007 (im Folgenden: Lagebericht 09/2007) starben in den letzten fünf Jahren 1.806 Menschen durch ein Ehrverbrechen, 5.375 Frauen begingen zusätzlich Selbstmord (Bericht des türk. Staatsministerium für soziale Angelegenheiten, Anfang 2007). Der 2006 erstellte und Anfang 2007 veröffentlichte Bericht einer "Ehrenmord-Kommission" des türkischen Parlaments zähle 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Nach Schätzungen von Frauenorganisationen würden in der Türkei jedes Jahr rund 200 "Ehrenmorde" an Frauen begangen. Demgegenüber sind in der Türkei nach Angaben der Leiterin des Frauenforschungszentrums an der Ägäis-Universität in Izmir in den vergangenen fünf Jahren 5.400 Frauen Opfer sog. "Ehrenmorde" geworden. Hinzu kämen noch einmal etwa 5.000 Selbstmorde von Frauen (alle Angabe aus Lagebericht 09/2007, S. 24 f.; ferner Presseartikel NZZ v. 28.03.2007: "Fast 5400 "Ehrenmorde" in der Türkei in fünf Jahren") Diese Zahlen, deren Schwankungsbreite auch auf den Schwierigkeiten der Definition des Begriffs "Ehrenmord" beruhen dürfte, belegen mit Deutlichkeit, dass von einer wirksamen Schutzgewährung durch den Staat noch keine Rede sein kann. Auch wenn die hohe Strafdrohung eine gewisse Abschreckung haben mag: Das Risiko, zu den Frauen zu gehören, in deren Verwandtschaft die Abschreckung nicht funktioniert hat, kann der Klägerin zu 1) nicht zugemutet werden. Dies gilt vor allem deshalb, weil gerade Straftaten aus Gründen der Ehre zu den Delikten gehören, bei denen rationales Handeln nicht die Oberhand hat, weshalb vernünftige Einsichten wie die Angst vor einer hohen Strafandrohung erfahrungsgemäß wenig bewirken. Für die Klägerin zu 1) gibt es nach der Überzeugung des Gerichts auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 a. E. AufenthG. Sie kann entgegen der Auffassung des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid nicht darauf verwiesen werden, im Westen der Türkei Schutz zu suchen. Zur Begründung kann auf die folgende Feststellung aus dem Lagebericht 09/2007 des Auswärtigen Amtes (S. 27) verwiesen werden: "Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben." Der nachfolgende Satz "Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen" (a.a.O., S. 27 - Hervorhebung durch das Gericht) zeigt, dass von einer verlässlichen Schutzgewährung keine Rede sein kann. Nachdem es dem Ehemann und dem Schwager der Klägerin zu 1) offensichtlich ein Leichtes war, sie trotz mehrfacher Umzüge in verschiedene Frauenhäuser immer wieder aufzuspüren, muss dringend befürchtet werden, dass ihnen Entsprechendes erst recht in der Türkei gelingen wird, auch im Westen des Landes. Zur Wohnungs- und Arbeitssuche, vor allem aber wegen der Sozialleistungen, auf die sie angewiesen sein werden, müssen die Klägerinnen sich registrieren lassen. Der Verwandtschaft ihres Ehemannes bzw. Vaters wird es nicht schwer fallen, den Aufenthaltsort der Klägerinnen herauszubekommen, z.B. wegen seiner Sorgerechtsteilhabe gegenüber der Klägerin zu 2). Auch ohne Rechtsgrund ist es in der Türkei nach wie vor möglich, durch Zahlung von "Bakschisch" an die gewünschten Informationen zu kommen. Eine Unterbringung in einem Frauenhaus würde keine zuverlässige Sicherheit bieten. Zwar ist jede Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern verpflichtet, ein Frauenhaus zu betreiben, es fehlt aber an der Umsetzung (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Erkenntnisse Türkei, September 2007, S. 38). Im Übrigen ist eine Frau nur berechtigt, sich bis zu sechs Monaten in einem Frauenhaus aufzuhalten (Bundesamt, a.a.O., S. 38). Selbst wenn sie anschließend einen Anspruch auf Unterbringung in einem Frauenhaus an einem anderen Ort hätte (was in der Regel schon an der Überbelegung scheitern dürfte), könnte sie diesen Anspruch nicht wahrnehmen, weil sowohl die Schulpflicht ihrer Tochter als auch ihre eigene notwendige langwierige Heilbehandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode sie an häufigen Ortswechseln hindern würden. Und schließlich hat die Unterbringung in verschiedenen deutschen Frauenhäusern der Klägerin zu 1) bisher auch keine Sicherheit gebracht. Den Klägerinnen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es auch in Deutschland keine hundertprozentige Sicherheit gebe, wie die hier begangenen "Ehrenmorde" zeigten. Maßstab ist allein, ob der Herkunftsstaat in dem erforderlichen Maße schutzfähig ist. Die ist nach der Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht der Fall. Auf die Frage, ob sie - unabhängig von der Bedrohung - mit ihrer Tochter allein im Westen existenzwürdig leben könnte, kommt es daher nicht mehr an. Da die Klägerin zu 1) auch schutzwürdig und andauernd schutzbedürftig ist, war die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zukommt. Die Klägerin zu 2) hat einen entsprechenden Anspruch aus § 14a Abs. 1 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2006 war - insgesamt, nicht nur hinsichtlich der angedrohten Abschiebung in die Türkei - aufzuheben, da eine Abschiebungsandrohung nur ergeht, wenn ein Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Die am 01.01.1979 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 22.09.1998 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 17.03.2005 - zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) - in das Bundesgebiet ein und beantragten am 20.04.2005 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung an, ihr Ehemann habe die DEHAP dadurch unterstützt, dass er Flugblätter und Zeitschriften für sie gedruckt habe. Deshalb sei er mehrfach von der Polizei bedroht und körperlich misshandelt worden. Einmal sei ihm dabei ein Arm gebrochen worden. Ihr Schwiegervater sei bei einer Festnahme auf den Kopf geschlagen worden und drei Tage später gestorben. Brüder ihres Mannes seien bereits 1992 nach Deutschland geflüchtet. Im November 2000 sei sie im dritten Monat schwanger gewesen. Als sie ihren Mann vor den Übergriffen von vier Personen habe schützen wollen, die ins Geschäft gekommen waren, sei sie geschlagen und in den Bauch getreten worden, obwohl sie auf ihre Schwangerschaft hingewiesen hätte. Sie sei ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, nachdem sie eine Fehlgeburt erlitten hätte. Von ihrer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft habe sie nie wieder etwas gehört. Seit 1998 sei sie - ebenso wie ihr damaliger Ehemann - in psychiatrischer Behandlung. Im Juli 2003 sei ihre Familie zu Besuch gewesen. Als sie mit ihrer Schwester das Haus verlassen habe, sei ihre Schwester, die ihr sehr ähnlich sehe, ins Bein geschossen worden. Am 15.02.2005 habe sich jemand telefonisch nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie habe erklärt, dass er nicht zuhause, sondern im Geschäft sei. Etwa eineinhalb bis zwei Stunden nach diesem Anruf hätten vier Männer Einlass begehrt, die erklärt hätten, sie seien Polizisten. Sie hätten in der Wohnung alles durcheinander gebracht. Man habe von ihr wissen wollen, wo ihr Ehemann sei. Von den vier Männern sei sie beschimpft worden, dann seien sie brutal über sie her gefallen und man habe sie nicht nur sehr brutal geschlagen, sondern auch vergewaltigt. Ihrem Ehemann gegenüber habe sie die Vergewaltigung verschwiegen. Noch in derselben Nacht seien sie nach Ankara gefahren, von wo aus sie nach 15 Tagen über Griechenland nach Deutschland geflogen seien. In Deutschland habe ihr eifersüchtiger Ehemann sie ständig beschimpft und ihr unterstellt, eine schmutzige Frau zu sein. Sein Bruder habe ihn gedrängt, sie ärztlich untersuchen zu lassen, ob sie vergewaltigt worden sei. Sie sei immer wieder bedrängt worden, sich selbst das Leben zu nehmen, damit die Ehre wieder hergestellt werde. In einem von ihr belauschten Telefongespräch habe ihr Schwager ihrem Ehemann mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen mehr machen müsse, er würde alles für ihn erledigen. Sie vermute, dass man den Sohn eines anderen Bruders ihres Ehemannes in Frankfurt damit beauftragen wolle, sie zu töten, weil dieser aufgrund seines jungen Alters nicht so hart bestraft werden könne. Nach weiteren Streitigkeiten mit ihrem Ehemann habe sie nicht mehr leben wollen und deshalb Tabletten genommen. Sie sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Ihr Mann habe sie besucht und ihr zwei Messer gezeigt und gefragt, mit welchem Messer sie sterben wolle. Wenn sie das Krankenhaus verlassen, würde ihr Schreckliches passieren. Auch ihre eigene Familie habe ihr telefonisch vorgehalten, dass sie in der Türkei Verhältnisse mit anderen Männern gehabt habe. Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerinnen ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und der § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte sie das Bundesamt zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde den Klägerinnen am 12.05.2006 zugestellt. Bereits am 31.03.2006 hatten die Klägerinnen "Untätigkeitsklage" erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihren Asylantrag begehrt. Nach Zustellung des Bescheides vom 09.05.2006 haben die Beteiligten die Hauptsache des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 23.06.2006 der Beklagten auferlegt (8 E 726/06). Mit Klageschrift vom 19.05.2006 haben die Klägerinnen am selben Tage (erneut) Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtungen der Beklagten zur Feststellung begehren, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung ihrer Klage bezieht die Klägerin zu 1) sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist in erster Linie darauf, dass sie ihre vorsätzliche Tötung durch die Familie ihres Mannes, insbesondere durch ihren Mann selbst wie aber vor allem durch seinen in Offenbach am Main lebenden Bruder zum Zwecke der Wiederherstellung der "Ehre" der Familie des Mannes befürchte. Die Klägerin zu 1) gelegt in einer persönlichen Erklärung vom 14.03.2006 ihre Aufzeichnungen über die von ihrem Ehemann ausgehenden Bedrohungen im Zeitraum von Januar bis April 2006 vor. Sie legt ferner eidesstattliche Versicherungen ihres Bruders Y. vom 05. und 06.07.2006 vor, wonach dieser mehrfach nach dem Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) gefragt und sogar zu ihrer Tötung gedrängt worden sei. Sie habe mehrfach ihre Wohnung in verschiedenen Frauenhäusern wechseln müssen, weil sie dort von ihrem Ehemann oder seiner Familie aufgespürt worden sei. Zur Zeit befinde sie sich in einem Opferschutzprogramm des Hessischen Landeskriminalamtes. In der Türkei habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Dort lebten noch fünf Brüder ihres Ehemannes im Alter zwischen 18 und 45 Jahren sowie fünf Schwestern. Ein wirksamer polizeilicher und gerichtlicher Schutz gegen "Ehrenmorde" sei in der Türkei nicht in gleichem Maße gewährleistet wie im Bundesgebiet. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2006 berichtet die Klägerin zu 1) über ein Telefonat ihrer Tochter, der Klägerin zu 2) mit deren Vater vom 24.07.2006. Dieser habe er erklärt, er werde ihre Mutter umbringe und ihre gesamte Familie dazu. Er werde die ganzen Häuser ihrer Familie niederbrennen. In einem Telefongespräch mit der Klägerin zu 1) am folgenden Tage - das sie aufgezeichnet habe - habe dieser sie erneut massiv bedroht und wieder die Tötung der gesamten Familie angekündigt. Er habe sogar die Reihenfolge aufgezählt, in der ihre Familienmitglieder umgebracht würden. Er wolle seine Tochter unter "normalen Umständen" sehen, sonst würde er die Klägerin zu 1) und ihre Familie umbringen. Die Klägerinnen beantragen, Ziffer 2) bis 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin zu 1) ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 8 E 726/06.A (1) sowie die die Klägerinnen betreffende Behördenakte des Bundesamtes (1 Heft) 5158845-1 - 163 Bezug genommen. Diese sind ausweislich des Protokolls ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die in das Verfahren aufgrund der in der Generalakte des Gerichts befindlichen Verfügung vom 12.05.2005 und der Verfügung vom 14.09.2007 eingeführten Erkenntnisquellen.