Urteil
8 E 1206/06
VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0107.8E1206.06.0A
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Leitsätze
1.) Der praktische Teil der Fahrlehrerausbildung (18 Wochen) sowie die beiden vorgeschriebenen pädagogischen Wochen (§ 2 Abs. 5 FahrlG) sind förderungsfähige Maßnahmeabschnitte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
2.) Verfahren nach dem AFBG sind nicht gerichtskostenfrei.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung (18 Wochen) sowie für die zwei pädagogischen Wochen zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Der praktische Teil der Fahrlehrerausbildung (18 Wochen) sowie die beiden vorgeschriebenen pädagogischen Wochen (§ 2 Abs. 5 FahrlG) sind förderungsfähige Maßnahmeabschnitte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. 2.) Verfahren nach dem AFBG sind nicht gerichtskostenfrei. Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung (18 Wochen) sowie für die zwei pädagogischen Wochen zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in gesetzlicher Höhe auch für den praktischen Teil seiner Fahrlehrerausbildung und für die beiden pädagogischen Wochen hat. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der praktische Teil der Fahrlehrerausbildung sowie die beiden pädagogischen Wochen sind gemäß § 2 Abs. 1 und 3 AFBG förderungsfähige Maßnahmeabschnitte. Gemäß § 2 Abs. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger förderungsfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten. Hierbei kann eine solche Maßnahme auch aus mehreren selbständigen Abschnitten bestehen. Maßnahmeabschnitte können aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge sein, aber auch einzelne Bausteine. Für die Förderungsfähigkeit ist entscheidend, dass Fachinhalte vermittelt werden, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung sind (BT-Drs. 13/2490, S. 15 zu § 2 Abs. 1). Gemäß § 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) findet die Ausbildung zum Fahrlehrer in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule statt. Die Ausbildungsteile hängen fachlich miteinander zusammen. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass die Fertigkeiten, die ein Fahrlehrer besitzen muss, nicht alleine in der Fahrlehrerausbildungsstätte erworben werden können. Vielmehr muss der angehende Fahrlehrer die Ausbildung von Fahrschülern in der Praxis erlernen. Die praktische Umsetzung des zum Teil in der Fahrlehrerausbildungsstätte erworbenen theoretischen Wissens muss in der Ausbildungsfahrschule erlernt werden. In der Fahrlehrerausbildungsstätte werden also nur Teile der für die Prüfung benötigten Fertigkeiten vermittelt. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Fahrlehrerausbildungsordnung (FahrlAusbO) vermittelt die Fahrlehrerausbildungsstätte das für die Prüfung benötigte Wissen bezüglich Verkehrsverhalten, Recht, Technik, Umweltschutz, Fahren und Verkehrspädagogik. In der Ausbildungsfahrschule wird danach gemäß § 3 FahrlAusbO die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in mehreren Schritten erlernt. Die Ausbildungsfahrschule vermittelt also Fachinhalte, die so in der Fahrlehrerausbildungsstätte nicht erlernt werden können. Der Fahrlehreranwärter wird in der praktischen Phase auf die in der Abschlussprüfung geforderten Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht vorbereitet. Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann demnach nicht alleine in der Fahrlehrerausbildungsstätte stattfinden. Die Dauer der Ausbildung beträgt für den Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 FahrlG fünfeinhalb Monate in der Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in der Ausbildungsfahrschule. Dies ist ein weiteres Argument für die Zusammengehörigkeit der beiden Ausbildungsteile. Sie stellen sich somit als notwendige Abschnitte einer Maßnahme dar, die am Schluss zum Fortbildungsziel "Fahrlehrer" führt. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich gemäß § 4 Abs. 2 FahrlG sowie § 14 Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO) aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zusammen. Der Prüfling hat seine fachliche Eignung als Fahrlehrer nachzuweisen. Gemäß § 13 FahrlPrüfO gehören hierzu neben den in der FahrlAusbO genannten Sachgebiete auch die Fähigkeit, diese praktische umzusetzen. Gemäß § 9a FahrlG wird dem Fahrlehreranwärter nach der fünfmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und dem Bestehen einer fahrpraktischen Prüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung eine befristete Fahrlehrererlaubnis erteilt. Diese ist auf zwei Jahre befristet. In diesen zwei Jahren hat der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis seine Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule zu absolvieren und die Abschlussprüfung abzulegen, um eine unbefristete Fahrlehrererlaubnis zu erwerben. Verstreicht diese Zwei-Jahres-Frist, erlischt die befristete Fahrlehrererlaubnis. Zum Erwerb des Fortbildungsziels "Fahrlehrer" ist demnach die unbefristete Erlaubnis nötig, da sonst der erreichte Abschluss erlischt. Demnach sind die theoretische und die praktische Lehrprobe wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zum Fahrlehrer. Die praktische Zeit in der Fahrschule bereitet den Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis gezielt auf diese Prüfungen vor. Ohne die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung nicht möglich. Eine Förderung nur des in der Fahrlehrerausbildungsstätte abzuleistenden Teils ist somit nicht im Sinne des Gesetzes, da der Fahrlehreranwärter zur Erlangung seines Ausbildungsziels auch den praktischen Teil benötigt. Die Förderung nach dem AFBG soll dem Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene dienen. Eine Förderung die auf den Ausbildungsteil in der Fahrlehrerausbildungsstätte beschränkt bliebe, liefe dann aber ins Leere, weil kein Abschluss erreicht werden könnte. Die Folge hieraus wäre die Unterbrechung der Ausbildung, um den praktischen Teil finanzieren zu können. Die oben erwähnte vorläufige Befristung der Fahrlehrererlaubnis auf zwei Jahre könnte durch diese Situation den Erwerb der unbefristeten Fahrlehrererlaubnis vereiteln. Der Intention des Gesetzgebers kann damit nicht Rechnung getragen werden. Eine Förderung der Fahrlehrerausbildung nur in der Fahrlehrerausbildungsstätte wäre dann sinnlos, weil das geförderte Fortbildungsziel eventuell nicht erreicht wird. Eine Zahlung von Leistungen, die aber möglicherweise ins Leere laufen, weil kein Abschluss im Sinne des AFBG erreicht wird, kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Ausbildung zum Fahrlehrer mag damit eine Ausnahme zur klassischen Ausbildung in einer Fortbildungsstätte z.B. für den Erwerb eines Meistertitels darstellen. An ihrem Charakter als Gesamt-Ausbildung bzw. -Fortbildung ändert das jedoch nichts. Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule ist streng geregelt und erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG. In den Materialien zum AFBG hat sich der Gesetzgeber zu § 2 Abs. 3 AFBG nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genauer definiert. Unterricht im Sinne des AFBG wird in der Verwaltungspraxis als die systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten in einer Fortbildungsstätte verstanden. Wie bereits erwähnt, muss jedoch bei der Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fortbildungsstätte ein anderer Maßstab angelegt werden als das typischerweise erfolgt. Bei der Fahrlehrerausbildung ist sowohl die Fahrlehrerausbildungsstätte als auch die Ausbildungsfahrschule als Fortbildungsstätte im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule ist als der Teil der Ausbildung zu sehen, den die Fahrlehrerausbildungsstätte nicht selbst erbringen kann, demnach ist die Ausbildungsfahrschule auch Fortbildungsstätte im Sinne des Gesetzes. Zudem sind gemäß § 9b und § 21 a FahrlG hohe Anforderungen an die Eigenschaften des Ausbildungsfahrlehrers und der Ausbildungsfahrschule geknüpft, so dass diese als Fortbildungsstätte im Sinne des AFBG zu sehen ist, da der praktische Teil nicht ungeregelt und mit beliebigem Inhalt absolviert werden kann. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 FahrlG sowie § 3 Abs. 2 FahrlAusbO umfasst das Praktikum 4 1/2 Monate, wobei wöchentlich mindestens 20 Unterrichtsstunden zu absolvieren sind. Daraus ergibt sich eine Ausbildungsdauer allein in der Ausbildungsfahrschule von 360 Stunden (18 Wochen x 20 Stunden). Gemäß § 9a Abs. 3 FahrlG hat der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis den Verlauf des Praktikums in einem detaillierten Berichtsheft festzuhalten. Die Ausbildung im Praktikum umfasst gemäß § 3 FahrlAusbO zunächst die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht des Ausbildungsfahrlehrers mit Vor- und Nachbesprechung, weiter die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers jeweils mit Vor- und Nachbesprechung, sowie die Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung. Hierbei ist eine systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten durch den Ausbildungsfahrlehrer gegeben. Insofern liegt Unterricht im Sinne des AFBG vor, auch wenn dieser nicht in Form eines aus der Schule bekannten Frontalunterrichts für eine Gruppe von Schülern abläuft. Gemäß § 9b Abs. 2 FahrlG muss der Ausbildungsfahrlehrer den Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis sorgfältig ausbilden. Er hat ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen. Durch die regelmäßige Vor- und Nachbereitung der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden liegt ein gewisser Lehrveranstaltungscharakter vor, da durch die Besprechung mit dem Ausbildungsfahrlehrer der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis den Unterricht vorbereitet und hinterher analysiert und aus seinen Fehlern lernt. Durch das Gespräch mit dem Ausbildungsfahrlehrer wird er so weiter in seinen Fähigkeiten geschult. Dies trägt der besonderen Situation in der Fahrlehrerausbildung Rechnung. Der Kläger hat von Oktober 2005 bis März 2006 die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte absolviert. Im Anschluss hieran hat er mit einer Ausbildungsfahrschule einen Vertrag geschlossen, um seine praktische Ausbildung für die Fortbildung zum Fahrlehrer zu absolvieren. Der Kläger geht also den vorgeschriebenen Weg der Ausbildung zum Fahrlehrer und absolviert die Maßnahmeabschnitte "Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte" und "Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule", wie sie ihm gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 FahrlG vorgegeben werden. Soweit der Beklagte - offensichtlich vor allem zur Missbrauchsabwehr - auf engere Voraussetzungen abstellt, wonach für eine Förderung fachpraktische Unterweisungen "im nennenswerten Umfang durch fachtheoretischen Unterricht begleitet werden bzw. in diesen integriert sein" müssen, entspricht dies nach der Überzeugung des Gerichts aus den dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des Gesetzes. Bezüglich der beiden pädagogischen Wochen wird auf die Ausführungen zum praktischen Teil verwiesen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 FahrlG wird die praktische Ausbildung von zwei Wochen Lehrgang an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen. Diese sind demnach gesetzlich vorgeschrieben und sind Teil der Ausbildung zum Fahrlehrer. Die beiden pädagogischen Wochen finden zudem in der Fahrlehrerausbildungsstätte selbst statt und sind daher unproblematisch förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG. Auch stellen sie Unterricht im Sinne von § 2 Abs. 3 AFBG dar, da sie an 5 Tagen die Woche mit täglich 8 Stunden stattfinden. Die Teilnahme des Klägers ist gemäß dem Schreiben der Fahrlehrer Fachschule Frankfurt a.M. GmbH vom 22.02.2006 verbindlich. Sie ist Bestandteil der Ausbildung zum Fahrlehrer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist - entgegen der früheren Spruchpraxis der Kammer - nicht gerichtskostenfrei, da § 188 Satz 2 VwGO nicht anwendbar ist. Das Gericht folgt der überzeugenden Darlegung des OVG Schleswig-Holstein (B. v. 24.02.2006 - 3 O 42/05 -, juris), wonach Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung weder dem Gebiet der Sozialhilfe (bzw. nach der neuen Fassung des Gesetzes der "Fürsorge") im weiteren Sinne zuzuordnen ist noch der Ausbildungsförderung im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO (ebenso OVG Münster, B. v. 23.11.2006 - 4 PA 246/05 -, juris; Stelkens/ Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Februar 2007, Rdnr. 7 a.E. zu § 188). Die Förderung der Aufstiegsfortbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Förderung nach dem AFBG ist - anders als nach dem BAföG - auch nicht durchgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (bzw. des Ehegatten) abhängig. So wird der Maßnahmebeitrag (Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung) unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit geleistet. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, eine gerichtskostenrechtliche Gleichbehandlung von ABFG-Empfängern und BAföG-Empfängern vorzusehen. Da die Ausbildungsförderung ausdrücklich genannt ist, hätte es auch der Nennung des AFBG bedurft, um § 188 Satz 2 VwGO anwenden zu können. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für den praktischen Teil seiner Fahrlehrerausbildung (18 Wochen) und für zwei Pädagogikwochen. Am 27.02.2006 beantragte der Kläger Leistungen nach dem AFBG für den praktischen Teil der Ausbildung zum Fahrlehrer sowie für zwei Pädagogikwochen. Er habe hierzu einen Vertrag über ein Praktikum mit einer Fahrschule geschlossen. Für die Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte erhielt der Kläger vom Beklagten bereits Fördergelder bewilligt (Bescheid vom 30.09.2005). Auch die Erstattung der Prüfungsgebühren für seine fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24.03.2006 und 26.04.2006 in Aussicht gestellt. Eine Übernahme der Kosten für die abzuleistenden Lehrproben wurde bei Einreichung der entsprechenden Unterlagen ebenfalls zugesagt (Verwaltungsakte Blatt 52 o). Die Förderung des praktischen Teils lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2006 ab. Zur Begründung führte er an, dass die Fortbildung zum Fahrlehrer gemäß § 2 Abs. 3 AFBG nur während der Theorie- bzw. Schulphase förderungsfähig sei. Ein Praktikum habe nicht den von dieser Vorschrift geforderten Lehrveranstaltungscharakter. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.03.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Teilnahme an dem gesetzlich vorgeschriebenen Praktikum von 18 Wochen Dauer sowie den beiden pädagogischen Wochen sei unabdingbare Voraussetzung für die Fortbildung sei. Ohne Absolvierung dieser beiden Teile könne keine Prüfung zum Fahrlehrer abgelegt werden. Das Praktikum sei genauso wie die Prüfungen und die Lehrproben Bestandteil der Ausbildung zum Fahrlehrer. Somit handele es sich bei dem Praktikum um einen förderungsfähigen Maßnahmeabschnitt auf dem Weg zur Fahrlehrererlaubnis. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.06. 2006 zurück. Das Praktikum weise keinen Lehrveranstaltungscharakter gemäß § 2 Abs. 3 AFBG auf. Unterricht im Sinne des AFBG sei die systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten in einer Fortbildungsstätte. Der praktische Teil der Fahrlehrerausbildung sei kein Unterricht in diesem Sinne. Der Kläger hat am 20.06.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er meint, dass sich die Ausbildung zum Fahrlehrer aus dem Unterrichtsteil, dem praktischen Teil und den beiden pädagogischen Wochen zusammensetze. Der Kläger trägt weiter vor, dass nach dem Fahrlehrergesetz und dessen Durchführungsverordnung die praktische Phase integraler Bestandteil der Ausbildung sei. Das Praktikum umfasse 360 Stunden, die innerhalb von 18 Wochen als kürzesten Zeitraum absolviert sein sollen. Es sei vorgeschrieben, dass über den Verlauf des Praktikums ein detailliertes Berichtsheft zu führen sei und das das Praktikum bei einer Fahrschule mit einem speziell qualifizierten Ausbildungsfahrlehrer zu absolvieren sei. Weiterhin seien die genauen Stundeneinsätze vorgeschrieben. Die Ausbildung im Praktikum umfasse zunächst die Hospitation am theoretischen und praktischen Unterricht des Ausbildungsfahrlehrers. Im Anschluss an diesen Unterricht sei eine gemeinsame Besprechung vorzunehmen und alles genau im Berichtsheft festzuhalten. Sinn und Zweck sei es, das systematische, praktische Ausbilden eines Fahrlehrers zu erlernen und die Umsetzung der Fachkenntnisse und der pädagogischen Fertigkeiten in Theorie und Praxis zu vertiefen. Die Ausbildung umfasse weiter einen gewissen Stundensatz an eigenen abzuhaltenden Theorie- und Praxisstunden, die vom Ausbilder begleitet werden. Auch hieran schließe sich Besprechung und Protokollierung der Stunden an. Auch ein gewisser Stundensatz an komplett eigenverantwortlich abzuhaltenden Ausbildungsstunden ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers sei Bestandteil der Ausbildung. Mindestens drei Fahrschüler seien zudem allein von Beginn an bis zur Prüfung zu begleiten. Der Praktikant werde zudem in der Fahrschulorganisation unterwiesen und in der Fertigkeit zu erkennen, wann ein Fahrschüler die Prüfungsreife erlangt habe. Die praktische Zeit werde von zwei Wochen pädagogischen Unterrichts unterbrochen. In diesen Wochen würden die Vertiefung von Fachkenntnissen sowie deren Umsetzung mit pädagogischen Mitteln, Hinweisen und Hilfen zur Führung des Berichtshefts und die systematische Vorbereitung auf die eigene Lehrprobe angestrebt. Diese Pädagogikwochen seien nach ca. einem Drittel und ca. drei Viertel der praktischen Ausbildung zu absolvieren. Der pädagogische Teil finde jeweils an fünf Tagen einer Woche statt und dauere täglich acht Stunden. Der Kläger legt zudem ein Schreiben der Fahrlehrer Fachschule Frankfurt a. M. GmbH vom 22.02.2006 vor, in welchen ihm mitgeteilt wird, dass die beiden pädagogischen Wochen von ihm abzuleisten seien (Verwaltungsakte Blatt 41 a) Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Unterteilung in einen theoretischen und einen praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung gegen den Sinn und Zweck des AFBG verstoße. Es sei nicht gesetzlich vorgesehen, eine Trennung der Ausbildung vorzunehmen. Außerdem würde eine Aufteilung der Ausbildung in einen theoretischen und einen praktischen Teil bedeuten, dass der Kläger seine Ausbildung nach der Schulphase unterbrechen müsse, damit er den praktischen Teil überhaupt finanzieren könne. Beim Scheitern einer Finanzierung des Praxisteils sei zudem keine Prüfung zum Fahrlehrer möglich, da dann einer der wichtigen Bestandteile der Ausbildung fehle. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 28.02.2006 in der Form des Widerspruchbescheides vom 01.06.2006 - zugestellt am 06.06.2006 - aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem AFBG für den praktischen Teil der Fahrlehrerfortbildung (18 Wochen) sowie zwei pädagogischen Wochen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Bezüglich der beiden pädagogischen Wochen meint der Beklagte, dass mangels Kenntnis ihres Inhalts nicht festgestellt werden könne, ob diese unter den Begriff des Unterrichts fallen würden. Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.