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Beschluss

8 G 1906/07

VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2008:0213.8G1906.07.0A
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Leitsätze
Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG oder 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers, ist auch in den Fällen des § 53 AufenthG zu prüfen, ob die Ausweisung einen noch angemessenen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen darstellt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.10.2007 (Az. 8 E 1907/07) wird wiederhergestellt (bzgl. der Ausweisung) bzw. angeordnet (bzgl. der Abschiebungsandrohung und Versagung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG oder 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers, ist auch in den Fällen des § 53 AufenthG zu prüfen, ob die Ausweisung einen noch angemessenen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen darstellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.10.2007 (Az. 8 E 1907/07) wird wiederhergestellt (bzgl. der Ausweisung) bzw. angeordnet (bzgl. der Abschiebungsandrohung und Versagung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Den am 26.11.2007 (Eingang bei Gericht) gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage des Antragstellers gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Darmstadt vom 22.10.2007 (Az.: 8 E 1907/07) legt das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin aus, dass er sich mit seiner Klage nicht nur gegen seine Ausweisung und die Androhung seiner Abschiebung wendet, sondern auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den hierauf gerichteten Antrag verfolgt. Der Klageantrag und ihm folgend der Rechtsschutzantrag ist zwar nur auf die Ausweisung und Abschiebungsandrohung bezogen, doch ergibt sich aus der Klagebegründung und dem Vorbringen im Rechtsschutzverfahren, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und der Antragsteller auch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand seiner Klage und des Rechtsschutzantrages gemacht hat. Der so verstandene Rechtsschutzantrag ist zulässig, insbesondere wegen der Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung bzw. wegen des Fehlens der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 AufenthG) und der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Er ist auch begründet. Das Privatinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, geht dem öffentlichen Vollzugsinteresse vor, weil sich die ausländerrechtliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.10.2007 nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der beigezogenen Behördenakte nicht als rechtmäßig und ihre Vollziehung auch dessen ungeachtet nicht als eilbedürftig erweist. I. Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den allein in Betracht kommenden §§ 53 ff AufenthG. Der Antragsgegnerin ist allerdings dahin zu folgen, was auch vom Antragsteller eingeräumt wird, dass die Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG im Falle des Antragstellers grundsätzlich erfüllt sind, weil danach ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller ist, nachdem er bereits zuvor mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten war, zuletzt mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2005 (Az.: 5/26 Kls 3580 Js 221599/05 - 22/05) wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Die Entscheidung ist auch rechtskräftig geworden. Damit ist der Antragsteller grundsätzlich zwingend auszuweisen, weil er entgegen der Auffassung der Beteiligten keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießt. Dieser setzt, was sich aus seinem Wortlaut zwanglos ergibt, unter anderem voraus, dass der Ausländer auch noch im Zeitpunkt seiner Ausweisung eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, oder dass er mit einem deutschen Familienangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebt oder als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Soweit die Beteiligten dem entgegen der Auffassung sind, dass sich der Antragsteller über die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auf eine Fortgeltung der ihm zuletzt bis zum 19.09.2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis berufen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift findet auf den Antragsteller nämlich schon deshalb keine Anwendung, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 11.10.2004 und damit vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 gestellt hat. Wurde dieser Antrag jedoch noch unter Geltung des Ausländergesetzes gestellt, gilt nach § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Wirkung des § 69 Abs. 3 AuslG fort und ist über seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden (§ 104 Abs. 1 AufenthG). Nach § 69 Abs. 3 AuslG galt jedoch nur der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt, nicht hingegen der bislang innegehabte Titel als fortwirkend. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, den Antragsteller so zu stellen, als sei er im Zeitpunkt der Ausweisung noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Erwägungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs auch auf die Fälle zu übertragen sind, in denen mit der Ausweisung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt wird, mithin zeitgleich die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG entfällt. Gleichwohl erweist sich die Ausweisung des Antragstellers mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.10.2007 nicht schon aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes des § 53 AufenthG als rechtmäßig. Dies begründet sich darauf, dass es die Antragsgegnerin versäumt hat, hinreichend zu prüfen, ob eine Ausweisung des Antragstellers unangemessen in seine durch Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen, nämlich sein Recht auf Schutz der Familie und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens, eingreift. Dieser Auffassung liegt zugrunde, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie das erkennende Gericht versteht und sich ihr angeschlossen hat, einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich die Frage voranzustellen ist, ob von der Ausweisung nach Art. 2 und 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützte Belange berührt werden. Dies begründet sich darauf, dass in diesen Fällen grundsätzlich eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geboten ist, um dem durch höherrangiges Recht garantierten Schutz hinlänglich Rechnung zu tragen. Das standardisierte Prüfschema von Ist- und Regelausweisung einschließlich der Abstufung nach § 56 AufenthG wird den sich aus höherrangigem Recht ergebenden Anforderungen nämlich nicht gerecht, weil eine angemessene Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht gewährleistet ist. Dies zeigt sich am vorliegenden Fall besonderes plastisch, in dem zwar kein besonderer Ausweisungsschutz besteht, jedoch gleichwohl durch Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte Belange nicht unerheblich tangiert sind. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem inzwischen in juris veröffentlichten Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 (im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, bspw. Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300) hierzu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte "in der Regel" im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel sowie der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 45 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 55 Abs. 3 AufenthG) nicht abschließend (Urteil vom 19. November 1999 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ) genannt werden (Urteile vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BverwGE 116, 55 und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 S. 48 m.w.N.).Ein Ausnahmefall i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 3 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) wurde ferner dann angenommen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 AufenthG) höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Abs. 1 GG) als nicht vereinbar erweist (Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - a.a.O. m.w.N.). Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2007, 221; Urteil vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007, 325) als auch des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06) erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass, diese Voraussetzung weiter zu fassen: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, reicht nach den Erfahrungen des Senats nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - a.a.O. S. 946 ). Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus bietet demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Auslegung unter Umständen dazu führe, dass es mehr Ausnahmefälle als Regelfälle gebe und dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Denn für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Mit der Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist die Ermessensentscheidung über die Ausweisung aber nicht etwa negativ präjudiziert. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre; sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können (vgl. Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 und 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990). Im Zweifel ist einer Behörde anzuraten, von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Diese Vorgehensweise macht eine Ausweisungsverfügung nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn die spätere Prüfung ergeben sollte, dass ein Regelfall vorlag (vgl. die Urteile vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 S. 11 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 )". Dieses Rechtsverständnis hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts allerdings nicht zur weiteren Konsequenz, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AufenthG selbst dann eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG zu treffen ist, wenn kein Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG gegeben ist, auch wenn dessen ungeachtet durch die Ausweisung des Ausländers verfassungsrechtlich oder durch supranationales Recht gewährleistete Rechtspositionen tangiert werden. Es führt aber auch in diesen Fällen dazu, dass zu prüfen ist, ob eine "Ist-Ausweisung" unzulässig in den Schutzbereich höherrangigen Rechts eingreift, mithin unangemessen ist. Dies bedingt wiederum, dass auch hier eine umfassende Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles vorgenommen wird. Dies hat auch vorliegend zu gelten. Dies begründet sich darauf, dass der 25 Jahre alte Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurde, anschließend 8 Jahre hier gelebt hat und sich seit seiner erneuten Einreise am 08.09.1996 seit inzwischen wiederum mehr als 11 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage hat der Antragsteller insbesondere in seiner Familie und seiner früheren Freundin enge soziale Anbindungen im Bundesgebiet. Eine weitere Anbindung hat er in dem ihm von seinem früheren Ausbildungsbetrieb für die Zeit nach seiner Haftentlassung angebotenen Ausbildungsplatz. Vor diesem Hintergrund sind nach Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte Belange des Antragstellers in einem Ausmaß berührt, das eine umfassende Einzelfallwürdigung gebietet. Von der Antragsgegnerin waren mithin neben dem Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes auch die übrigen für, aber auch die gegen eine Ausweisung streitenden Gründe zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Damit wäre von der Antragsgegnerin zu prüfen gewesen, inwieweit eine Ausweisung des Antragstellers in dessen durch höherrangiges Recht geschützte Rechtspositionen eingreift und ob ein solcher Eingriff angemessen ist. Für die Prüfung der Angemessenheit einer Ausweisung ist auf die begangenen Straftaten und die sonstigen Lebensumstände des Ausländers abzustellen. Entsprechend der Regelung in § 55 Abs. 3 AufenthG gehören zu letzterem insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für seine Eltern, in deren Haushalt der Antragsteller außerhalb der Haft lebt, sowie die in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Greift eine Ausweisung in durch höherrangiges Recht geschützte Rechtspositionen ein, ist sie nur angemessen, wenn sie aufgrund überwiegender öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des straffällig gewordenen Ausländers gerechtfertigt ist, sei es aus generalpräventiven, sei es aus spezialpräventiven Gründen. Diese Feststellung bedarf wiederum einer Aufklärung der subjektiven und objektiven Umstände der Straftat und der persönlichen Entwicklung des straffällig gewordenen Ausländers seit der Tatbegehung. Bei der Abwägung der für und gegen eine Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers sprechenden Umstände darf, soweit durch höherrangiges Recht geschützte Belange betroffen sind, der Straftat nicht per se das größere Gewicht beigemessen werden. Vielmehr müssen die betroffenen Belange ergebnisoffen in Verhältnis zueinander gesetzt und angemessen gegeneinander abgewogen werden. Da es sich bei der Angemessenheitsprüfung um eine reine Rechts- und keine Ermessensentscheidung handelt, unterliegt sie nicht nur der umfänglichen gerichtlichen Kontrolle, sondern hat das Gericht erforderlichenfalls die behördliche Entscheidung beziehungsweise deren Begründung zu ersetzen und im Hauptsacheverfahren eine noch fehlende Sachverhaltsaufklärung nachzuholen. Eine Ausweisung des Antragstellers stellt einen Eingriff in seine nach Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Aufgrund seiner familiären Anbindung im Bundesgebiet kommt ein Recht des Antragstellers auf Schutz der Familie, aufgrund der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der während dieser Zeit begründeten sonstigen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet auch ein Anspruch auf Achtung seines Rechts auf Privatleben in Betracht. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 (NVwZ 1996, 1099, hier zitiert nach juris) ausgeführt hat, ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zugunsten eines volljährigen "Kindes" aus Art. 6 GG, wenn ein Familiemitglied auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen, so das Bundesverfassungsgericht, erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, ohne dass darauf abgestellt werden darf, ob die Hilfe von einem anderen erbracht werden kann. In seinem Kammerbeschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 (in NVwZ 2006, 682, hier zitiert nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht im Falle eines ausgewiesenen, mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes weiterhin zum Umfang des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG ausgeführt: "Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. ...Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht, wie das Verwaltungsgericht hier annimmt, eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht." Ausgehend von diesem verfassungsrechtlichen Verständnis des Umfanges des Schutzes der Familie hindert dieser nicht schon per se eine Ausweisung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat hierzu vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Familie und ein Angewiesensein von Familienmitgliedern auf die Lebenshilfe des Antragstellers diesen nicht vom Begehen der Straftat haben abhalten können. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers tritt vor diesem Hintergrund nicht schon von vornherein hinter dem Recht des Antragstellers und seiner Eltern auf Schutz der Familie zurück, sondern es ist zu prüfen, welches der widerstreitenden Interessen überwiegt. Für die Beurteilung dessen, welches Gewicht die von einem Ausländer begangenen Straftaten dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung gegenüber seinem Recht auf Schutz von Ehe und Familie geben, kann grundsätzlich nicht allein auf den Typus der Straftat als solche oder die Höhe des Strafmaßes abgestellt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Angemessenheit einer Ausweisung in seinem Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 (NVwZ 2007, 1300, hier zitiert nach juris) im Fall einer generalpräventiv begründeten Ausweisung ausgeführt hat, muss vielmehr auf die Tatumstände und Täterpersönlichkeit abgestellt werden. Im Einzelnen heißt es dort: "Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der persönlichen Situation des Betroffenen können in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung erlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich wie genaue Feststellungen zu den Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland und an seinen Heimatstaat (vgl. BVerfGE 51, 386 )." Dieses Aufklärungserfordernis begründet sich darauf, dass keine dahin gehende Regel besteht, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 ; BVerwGE 121, 297, hier zitiert nach juris) . Des Weiteren genügt nicht die Besorgnis, dass der Betroffene überhaupt wieder straffällig wird. Erforderlich ist vielmehr die begründete Besorgnis, dass er auch künftig in einem Ausmaß straffällig werden wird, das ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer (vorübergehenden) Beendigung des Aufenthaltes des Ausländers im Bundesgebiet begründet. Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ergibt, besteht wegen des Ermittlungsbedarfes jedenfalls dann grundsätzlich die Notwendigkeit einer Beiziehung der Strafakten und der Strafvollzugsakten, wenn den zur Ausländerakte gelangten Unterlagen (wie die ergangenen Strafurteile) die subjektiven und objektiven Tatumstände und eine Beschreibung der Täterpersönlichkeit nicht hinlänglich entnommen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die maßgeblichen Strafurteile nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden sind und ihnen daher die Tatumstände und Facetten der Täterpersönlichkeit nicht hinreichend entnommen werden können. Diese Anforderungen sind auch auf den Fall einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung zu übertragen, weil nur hinreichende Erkenntnisse über die Tatumstände und Täterpersönlichkeit eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung des künftigen "Gefahrenpotentials" eines Straftäters, also der Gefahr erneuter nicht unerheblicher Straftaten, sein können. Vorliegend könnte zwar eine Beiziehung der Strafakten aus dem letzten gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren entbehrlich sein, weil das gegen den Antragsteller ergangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2005 (Az.: 5/26 Kls 3580 Js 221599/05 - 22/05), mit dem der Antragsteller wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden war, nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden ist und umfassende Ausführungen zur Tat und Täterpersönlichkeit enthält. Dem steht jedoch entgegen, dass die dort wiedergegebene Einschätzung, dass der Antragsteller (im Zeitpunkt seiner Verurteilung noch) nicht hinlänglich habe erkennen lassen, dass er vom Weg der bisherigen Straffälligkeit abkommen will und auch keine überzeugenden Perspektiven für ein Leben ohne Straftaten entwickelt habe, nicht näher begründet wird. Soweit auf die zurückliegende Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Antragsteller abgestellt wird, war diese nach den Angaben des Ausbildungsbetriebes nicht ohne Grund erfolgt, sondern hatten zum Hintergrund, dass der Antragsteller für den Betrieb (wohl aufgrund seines damals erheblich gesteigerten Alkoholkonsums) nicht mehr tragbar war. Aber selbst wenn dessen ungeachtet eine Beiziehung der Strafakten entbehrlich sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für die Strafvollzugsvorgänge. Deren Beiziehung war schon deshalb geboten, weil sich sowohl aus den schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, die zur Behördenakte gelangt sind, als auch aus dem Vollzugsplan vom 17.07.2007 und der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Darmstadt vom 19.09.2007 Anhaltspunkte für einen positiven Persönlichkeitswandel beim Antragsteller ergeben. Während sich der Antragsteller am 02.02.2006 noch unter Drogeneinfluss stehend zum Strafantritt gemeldet hatte, waren nachfolgend alle Urin-Kontrollen negativ. Auch kam es zu keinen Meldungen oder Pflichtverstößen des Antragstellers; sein Arbeitsverhalten verlief beanstandungsfrei. Vor dem Hintergrund seines Vollzugsverhaltens (Nachkommen einer Tätigkeit, angepasstes Verhalten auf Station und ordentliche Ansprache) kam der Leiter der Justizvollzugsanstalt Darmstadt zudem zu der Einschätzung, dass eine Eingliederung des Antragstellers in ein Berufsleben möglich erscheint. Auch seine soziale Einbindung sei gewährleistet. Nach dem Vollzugsplan vom 17.07.2007 war beim Antragsteller, der zuvor noch als aggressiv beschrieben wurde, ein Antiaggressionstraining ebensowenig erforderlich wie eine Einzelbetreuung oder eine Psychotherapie. Soweit die Antragsgegnerin dementgegen dem Vorbringen des Antragstellers mit der Begründung keine durchgreifende Bedeutung beimisst, dass die Behauptung einer geänderten Lebenseinstellung zum Standardvorbringen gehöre, ersetzt sie die gebotene Prüfung der persönlichen Entwicklung des Antragstellers durch die unzulässige Spekulation, dass sich dieser entgegen seiner Erklärungen nicht geändert habe und das bislang gezeigte Verhalten auch künftig üben werde. Gleichermaßen spekulativ ist die, durch keinerlei tragfähige Tatsachengrundlage gestützte Meinung der Antragsgegnerin, dass nicht angenommen werden könne, dass die immerhin seit Antritt der Haft beim Antragsteller belegte Drogen- und Alkoholmissbrauchsabstinenz bei ihm von Dauer sein werde. Eine andere Betrachtung gebietet sich auch nicht vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Verurteilungen des Antragstellers. Der Antragsteller war zwar vom Oktober 1998 bis zu seiner letzten Verurteilung 6 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, den ungeahndet gebliebenen Besitz von Betäubungsmitteln vom 18.04.2003 nicht eingerechnet. Soweit den hierzu zur Behördenakte gelangten Unterlagen (Anklageschriften und Strafurteile) entnommen werden kann, sind diese, vom Antragsteller als Jugendlicher und Heranwachsender begangenen, Straftaten jedoch weitgehend einem eher jugendtypischen Verhalten, dem sogenannten Abrippen, zuzuordnen. Des Weiteren fällt bei einer chronologischen Einordnung der Ereignisse auf, dass der Antragsteller nach dem Tod seines besten Freundes, der am 04.04.2003 von einem Dritten getötet worden ist, vom vorgenannten Besitz von Betäubungsmitteln (zum Eigenkonsum) abgesehen, bis zum schweren Raub vom 04.06.2005 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Des weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Zeit zwischen seiner ersten Verurteilung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bis zum Tod seines besten Freundes nur noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten war, einmal wegen sogenannten "Schwarzfahrens" am 29.10.2002, das zweite Mal wegen eines versuchten Diebstahls mit Waffe am 29.01.2003. Angesichts dessen, dass die Leistungserschleichung vom 29.10.2002 als Bagatellverstoß zu bewerten ist, schlug mithin nur noch eine relevante Straftat zu Buche. Vor diesem Hintergrund kann ohne Beiziehung der Jugendstrafakten nicht in zulässiger Weise, sondern nur spekulativ von den bislang vom Antragsteller begangenen Straftaten auf künftig bei ihm zu erwartenden Straftaten gefolgert werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie bereits ausgeführt, nicht ohne weiteres von bereits begangenen Straftaten auf künftig zu erwartende Straftaten gefolgert werden darf. Ferner hat die Antragsgegnerin aber auch die für eine rechtmäßige Güterabwägung unabdingbare umfassende Aufklärung der maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers versäumt. Hierzu hätte sie vor allem aufklären müssen, welche Lebenshilfe der Antragsteller seinen Eltern leistet und inwieweit diese hierauf angewiesen sind. Hingegen verbietet sich ein schlichter Verweis darauf, dass der Antragsteller während der Dauer seiner Inhaftierung diese Lebenshilfe auch nicht leisten kann. Wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, darf der Schutz aus Art. 6 GG vielmehr nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Hilfe auch von Dritten erbracht werden könne. Aus den gleichen Gründen können die Betroffenen nicht darauf verwiesen werden, dass die Familie auch schon während der Inhaftierung des straffällig gewordenen Ausländers ohne seine Hilfe zu Recht kommen mussten. Hieraus kann sich allenfalls ein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des Umfangs des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe ergeben. Vorliegend enthält der zur Behördenakte gelangte Brief der Mutter des Antragstellers vom 25.05.2007 einige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller außerhalb der Haft jedenfalls seiner Mutter Lebenshilfe zu leisten scheint, womit sich eine entsprechende Prüfung keinesfalls aufgrund einer Negativevidenz erübrigt haben könnte. Sollte eine Würdigung des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Aufklärung der für eine rechtmäßige Güterabwägung maßgeblichen Umstände ergeben, dass ein Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie vorliegend grundsätzlich verhältnismäßig ist, ist in die Verhältnismäßigkeitsprüfung unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Befristung der Wirkung einer Ausweisung weiterhin die Erwägung mit einzustellen, ob dieser nur über einen absehbaren Zeitraum oder unbefristet zulässig ist. So bestimmt sich das Gewicht eines Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen und damit seine Angemessenheit auch nach der Dauer seiner Wirkung. Die gleichen Maßstäbe, die für die Beurteilung der Angemessenheit eines Eingriffs in den Schutz der Familie gelten, sind auch hinsichtlich eines Eingriffs in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK anzulegen. Zu dessen Schutzbereich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 (in NVwZ 2007, 946 hier zitiert nach juris) ausgeführt:"(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, S. 560 ) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, a.a.O., S. 544; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m.w.N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125 ). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 ; BVerwGE 106, 13 m.w.N.)....Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 1638/03 -, Fall Maslov, Rn. 44). Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatleben können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben. So gibt der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen hat, durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 37 AufenthG; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 836; Marx, InfAuslR 2003, S. 374 ) und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt."Welche Anforderungen sich hieraus für die Prüfung einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits zitierten Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 dargelegt. Für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung haben gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK zur Überzeugung des Gerichts die gleichen Kriterien zu gelten, wie bei der Ausweisung eines Unionsbürgers. Zu deren Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 (BVerwGE 121, 297, hier zitiert nach juris) ausgeführt: "Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 66). Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2005 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O, Rn. 67 m.w.N.). Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O, S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ). Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). ...Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Anhaltspunkte hierfür können sich insbesondere auch aus einer Verurteilung wegen in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG aufgeführter Straftaten ergeben. Dies ist indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zu verstehen. Erforderlich und ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. sowie BVerfGE 51, 386 ). Zu prüfen ist u.a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) folgt (vgl. auch zur Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGBBeschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 und Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 ). Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers - zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. ...Neben den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten haben insoweit die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundrechte, die nach Art. 6 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 von dieser zu achten sind, eine besondere Bedeutung. Namentlich der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens ist zugunsten des Unionsbürgers zu beachten. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen er, sein Ehegatte und - gegebenenfalls - seine Kinder im Herkunftsland begegnen können (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 98 f. unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif, InfAuslR 2001, 476; vgl. ferner BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317; Beschluss vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9 und EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002, Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126). Im Übrigen ist der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten privaten Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Ausländerbehörde darf in ihre Abwägung aber auch die in den §§ 46 bis 48 AuslG aufgeführten Ausweisungsgründe und die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des Bundesgesetzgebers einbeziehen. Die darin normierten Tatbestände dürfen allerdings auch hier nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Ferner ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Zweckmäßigkeit der Ausweisung von der Ausgangsbehörde und - unbeschadet etwaiger diesbezüglicher Anforderungen des Gemeinschaftsrechts (vgl. oben aa) - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Widerspruchsbehörde zu prüfen." Diese Grundsätze gelten zur Überzeugung des Gerichts generell für die Beurteilung der Angemessenheit eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen. Dies begründet sich darauf, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Fällen immer der Maßstab anzulegen ist, dass dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nur wegen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Gewicht Vorrang vor dem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz eingeräumt werden darf. Gebietet demzufolge auch das Regime des Art. 8 EMRK eine umfassende Einzelfallwürdigung, gelten hier die gleichen Prüfungsmaßstäbe, wie vorstehend dargelegt. Dies ergibt sich auch zwanglos aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend kann daher hinsichtlich der Anforderungen an die Ermittlung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit zudem auch eine Ermittlung der privaten, nach Art. 8 EMRK über die Gewährleistung der Achtung des Privatlebens geschützten, Belange des Antragstellers geboten waren, ist die Ausweisungsentscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit bereits wegen fehlender Aufklärung derselben rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat sich zwar mit dem Familienleben des Antragstellers auseinandergesetzt, nicht hingegen mit seinen weiteren schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Insbesondere hat sie nicht näher geprüft, ob die Erklärung seines bisherigen Ausbildungsbetriebs über die Bereitschaft, den Antragsteller wieder auszubilden, eine verbindliche Zusage oder ein Gefälligkeitsschreiben war. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht geprüft, welche weiteren sozialen Anbindungen der Antragsteller im Bundesgebiet hat, obgleich es klare Hinweise für einen bestehenden Freundeskreis gibt. Desgleichen fehlt auch eine Prüfung der konkreten Anknüpfungspunkte, die der Antragsteller außer seinen Sprachkenntnissen noch an sein Herkunftsland hat. Der schlichte Verweis darauf, dass anzunehmen sei, dass es dem 25jährigen Antragsteller möglich sei, sich dort wieder zu integrieren, nachdem ihm dies schon einmal als 8jähriger gelungen sei, ist nicht tragfähig. So ist die (Re)Integration eines erwachsenen jungen Mannes ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Verdienst kaum mit der eines Schülers zu vergleichen. Darüber hinaus dürften sich die Verhältnisse in Kroatien seit Beendigung des Bürgerkrieges erheblich verändert haben und dem Antragsteller nicht mehr in dem Maße vertraut sein, wie die Antragsgegnerin anscheinend unterstellt. Fehlt es jedoch diesbezüglich an einer Sachaufklärung, fehlt auch die Basis für eine rechtmäßige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet mit dem Interesse des Antragstellers am Schutz seines Privatlebens. Dies gilt vorliegend im besonderen Maße, weil der Antragsteller ernstlich Gefahr läuft die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen im Bundesgebiet infolge einer Beendigung seines gegenwärtigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unwiederbringlich zu verlieren, weil er in seinen Eltern und seiner Schwestern nur sehr schwache Anknüpfungspunkte für ein Rückkehrrecht hat, was die Antragsgegnerin ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt hat. Dem Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin nämlich weder eine Befristung der Wirkung seiner Ausweisung und etwaigen Abschiebung konkret in Aussicht gestellt, noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die für seine Ausweisung sprechenden Gründe müssen daher nach dem Vorstehenden ein überragendes Gewicht haben, weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in den Schutz des Familien- und Privatlebens des Antragstellers nicht nachträglich allein schon durch eine angemessene Befristung der Wirkung seiner Ausweisung (und etwaigen Abschiebung) Rechnung getragen werden kann. Die Anordnung des Sofortvollzugs würde sich aber auch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig erweisen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird ihre hierauf gerichtete Entscheidung nämlich auch ungeachtet einer Rechtswidrigkeit der Ausweisung nicht der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes gerecht. Zu den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzugs hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 (in NVwZ 2007, 946 hier zitiert nach juris) ausgeführt: Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, S. 62 )."Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung weiterhin ausgeführt hat, ist für die Feststellung eines besonderen Interesses am Sofortvollzug maßgeblich darauf abzustellen, ob die begründete Besorgnis besteht, dass sich die vom betroffenen Ausländer ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. Der Feststellung dieses besonderen öffentlichen Interesses kommt dabei im besonderen Maße dann erhebliches Gewicht zu, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache einer vertieften Befassung mit der Sache bedarf, also im Eilverfahren keine zuverlässige Prognoseentscheidung getroffen werden kann. Eine solche Gefahrenlage vermag das Gericht schon deshalb nicht zu erkennen, weil für das reguläre Ende der vom Antragsteller zu verbüßenden Haftstrafe der 12.06.2009 notiert ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist in derart zeitlicher Nähe mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller noch vor deren Ergehen erneut in erheblichem Maße straffällig wird. Aber auch ein Erfordernis der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet während dieses Zeitraumes aus generalpräventiven Gründen ist nicht erkennbar. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass im Vollzugsplan vom 17.07.2007 der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Verbüßens von 2/3 der Freiheitsstrafe, mithin auf den 22.03.2008 datiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zwar nicht mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen, gleichwohl ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres ein Eilbedürfnis. Aus dem Vollzugsplan ergibt sich nämlich auch, dass eine vorzeitige Haftentlassung von einem externen Entlassungsgutachten abhängig gemacht werden soll. Sollte es zu einer Begutachtung des Antragstellers und dem nachfolgend zu seiner vorzeitigen Haftentlassung kommen, wäre aufgrund dieser geänderten Sachlage unter Einbeziehung auch der Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von der Antragsgegnerin zu prüfen, ob nunmehr die Anordnung des Sofortvollzugs aus spezial- oder generalpräventiven Gründen geboten ist. Sollte dies zu bejahen sein, stünde ihr der Weg offen, bei Gericht einen Antrag auf Abänderung der vorliegenden Entscheidung zu stellen (§ 80 Abs. 7 VwGO), der allerdings nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn auch die vorstehenden Mängel der zu vollziehenden Verfügung behoben werden. II. War dem Antragsteller aus den vorstehenden Gründen wegen der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der gegen ihn verfügten Ausweisung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, gilt dies auch hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin. Diese begegnet schon deshalb erheblichen rechtlichen Bedenken, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gestützt hat, statt auf die (wie bereits angeführt) gemäß § 104 Abs. 1 AufenthG noch anzuwendenden Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes. Vor allem begegnet diese Entscheidung aber rechtlichen Bedenken, weil die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis allein mit der erfolgten Ausweisung begründet worden ist. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht zwar die Wirkung einer Ausweisung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG / § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) entgegen, die gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG bzw. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG von einer Klageerhebung unbeschadet deren aufschiebender Wirkung unberührt bleibt. Ergibt jedoch eine vorläufige Überprüfung der Ausweisung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass diese sich als rechtswidrig erweisen dürfte, ist diesem Umstand auch hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen. Streiten nämlich gewichtige Gründe dafür, dass dieser Versagungsgrund infolge einer Aufhebung der Ausweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren entfallen wird, streiten gleichgewichtige Gründe für die Annahme, dass eine allein auf die Ausweisung gestützte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis letztlich keinen Bestand haben kann, was keiner weiteren Ausführungen bedarf. Vorliegend hat aber auch nicht etwas anderes zu gelten, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller unbeschadet einer Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung nicht in Betracht käme. Denkbar wäre zwar, dass der Antragsteller Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 26 Abs. 3 AuslG erfüllt. Ob dies der Fall ist, muss jedoch einer weiteren Sachaufklärung vorbehalten bleiben. So ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, dass in der Person des Antragstellers ein aktueller Ausweisungsgrund im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorliegt, also davon ausgegangen werden kann und darf, dass von ihm noch immer die gleiche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wie dies vor seiner Inhaftierung der Fall war.Aber auch das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht zweifelsfrei gegeben. Dies begründet sich darauf, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bereits am 11.10.2004 gestellt hat, die Straftat, die der maßgeblichen Verurteilung zugrunde liegt, hat er aber erst am 04.06.2005 begangen, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem er bei zügiger Bearbeitung seines Antrages schon im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätte sein müssen. Desgleichen ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrages auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AuslG zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf öffentliche Mittel angewiesen war oder nach seiner Haftentlassung angewiesen sein wird. Schließlich macht der Antragsteller zudem zu Recht geltend, dass selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (als Minus zur beantragten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) in Betracht kommt. Eine hierauf gerichtete Ermessenentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht, auch nicht hilfsweise, getroffen, was gegebenenfalls von ihr noch nachzuholen sein wird. III. War aber nach alledem die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausweisungsentscheidung der Antragsgegnerin und gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage wieder herzustellen, war auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage anzuordnen. So fehlt es schon an einer derzeit vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller fehlen, wird für die Ausweisung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt und der Gesamtbetrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert.