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Urteil

9 K 1230/07.DA

VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:1021.9K1230.07.DA.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch einseitige Förderung den Wettbewerb zwischen der Klägerin und der Diakoniestation A-Stadt zu verfälschen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, haben die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch einseitige Förderung den Wettbewerb zwischen der Klägerin und der Diakoniestation A-Stadt zu verfälschen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, haben die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der einseitigen Förderung des Beigeladenen aus dem kommunalen Haushalt der Beklagten. Die Klägerin begehrt die Gleichstellung mit der Diakoniestation entweder durch Förderung nach gleichen Maßstäben oder durch Rückforderung der gewährten Beträge und das Unterlassen der weiteren Förderung. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, denn die kommunale Förderung des Pflegedienstes erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Diese Streitigkeit ist auch nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere handelt es sich nicht um eine sozialgerichtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1998 – 3 B 22/98 -, NVwZ-RR 1999, 316 f.; Nieders. OVG, Beschl. v. 25.08.2003 – 12 OB 351/03 -, juris). Die Klägerin ist auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie macht geltend, durch die finanzielle Förderung des Beigeladenen in ihrem rechtlich geschützten Interesse aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Außerdem leitet sie ihre Ansprüche aus Art. 88 Abs. 3 S. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (EG) ab, dem nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Danach kann jede Verletzung des dort normierten Durchführungsverbots vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Dazu gehört auch, dass Wettbewerber die Erstattung nicht genehmigter Beihilfen verlangen können (vgl. EuGH, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; Rs. C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, Stand 05.10.2009, Art. 88, Rdnr. 101). Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet und unterliegt im Übrigen der Abweisung. Der mit einer statthaften allgemeinen Leistungsklage in Form eines Unterlassungsbegehrens geltend gemachte Hauptantrag zu 3) ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, durch einseitige finanzielle Förderung des Beigeladenen den Wettbewerb zwischen ihr und der Diakoniestation zu verfälschen. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich allerdings nicht bereits aus Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG. Nach Art. 88 Abs. 3 EG müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet werden (Notifizierungspflicht) und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Dieses Durchführungsverbot entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass jede Verletzung vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann und diese bei einem festgestellten Verstoß die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben (vgl. EuGH, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; Rs. C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547; Mitteilung der Kommission vom 23.11.1995 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen, ABl. C 312, S. 8; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 88 Rdnr. 101; Geiger, EUV/EG, Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 87 Rdnr. 6; Beljin in Scholz/Zuleeg, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis 2006, § 28 Rdnr. 28; Soltész, Der Rechtschutz des Konkurrenten gegen gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen vor nationalen Gerichten, EuZW 2001, S. 202 ff.; Bartosch, Die Durchsetzung der Beihilferechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen vor nationalen Gerichten, EuZW 2005, 396 ff.). Dabei haben die nationalen Gerichte den Fragen nachzugehen, ob die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist und ob gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde (formelle Rechtswidrigkeit). Bereits bei einer formell rechtswidrigen Beihilfe haben die nationalen Gerichte zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte des einzelnen Wettbewerbers zu schützen und wirksamen Wettbewerb wieder herzustellen. Die Prüfung, ob die Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist (materielle Rechtswidrigkeit) ist der Kommission vorbehalten (vgl. EuGH, Rs. C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547; Mitteilung der Kommission vom 23.11.1995, a.a.O.; Beljin in Scholz/Zuleeg, a.a.O., § 28 Rdnr. 29 und 30; Soltész, a.a.O., S. 204). Die der Diakoniestation gewährten finanziellen Zuwendungen stellen keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, so dass auch nicht gegen die Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag verstoßen wurde. Um eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG zu qualifizieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. 2. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 3. Den Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden. 4. Sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. EuGH, Rs. C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747; Rs. C-172/03, Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627; Beljin in Scholz/Zuleeg, a. a. O., § 28 Rdnr. 33). Unzweifelhaft handelt es sich bei den Zuwendungen aus dem kommunalen Haushalt der Beklagten um eine staatliche Maßnahme, die auch nach Inkrafttreten des EWG-Vertrages eingeführt wurde (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 88 Rdnr. 1, Art. 1 c der Verordnung (EG) 659/1999 vom 22.03.1999, ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1-9). Staat sind dabei alle in die Staatlichkeit und die Staatsverwaltung eingebundenen Hoheitsträger, mithin auch die Länder, Kommunen und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. Beljin in Scholz/Zuleeg, a.a.O., § 28 Rdnr. 41; Geiger, a.a.O., Art. 87 Rdnr. 11). Dem Beigeladenen ist durch die Zuwendungen auch ein Vorteil gewährt worden. Keine Begünstigung liegt zwar vor, wenn die Maßnahmen als Ausgleich für erbrachte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt werden. Die Beklagte macht insoweit geltend, die finanzielle Unterstützung der Diakoniestation erfolge als Ausgleich für den vertraglich übernommenen Sicherstellungsauftrag, wonach eine Anforderung von Pflegedienstleistungen nicht abgelehnt werden dürfe. Ein Ausgleich für besondere Verpflichtungen im Interesse des Gemeinwohls stellt jedoch nur dann keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn folgende Voraussetzungen beachtet werden: 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2. Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. 3. Der Ausgleich darf nicht über das Erforderliche hinausgehen um die Mehrkosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu decken. 4. Das Unternehmen muss in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge beauftragt worden sein oder der Ausgleich ist aufgrund einer Analyse der Kosten eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens zu bestimmen (vgl. EuGH, Rs. C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747; v. Wallenstein in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 87 Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass weder Berechnungsparameter aufgestellt noch erkennbar eine Kostenanalyse durchgeführt wurde, hat der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2009 eingeräumt, dass es bisher nicht möglich war, die Beträge für getätigte Mehrleistungen zu beziffern. Entsprechend kann nicht dargelegt werden, dass das Defizit allein aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen resultiert und die Zuschüsse nicht über das Erforderliche hinausgehen, um die Mehrkosten auszugleichen. Die Zuschüsse sind auch geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, da sie selektiv nur dem Beigeladenen gewährt werden. Es handelt sich bei der finanziellen Förderung der Diakoniestation jedoch nicht um eine Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten liegt vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen. Das Fehlen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit des begünstigten Unternehmens schließt eine Handelsbeeinträchtigung nicht notwendiger Weise aus. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Handel zwischen den Mitgliedsstaaten stattfindet oder zukünftig stattfinden kann. Es muss sich dabei um eine reale Möglichkeit handeln; der potenzielle Handel zwischen den Mitgliedstaaten darf nicht nur hypothetischer Natur sein. Beihilfen, deren Wirkungen sich räumlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, fallen nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG. An einer Handelsbeeinträchtigung wird es in der Regel fehlen, wenn Beihilfe an bestehende Unternehmen, die eine lokale Tätigkeit ausüben, gewährt werden (vgl. EuGH, Rs. C-280/00, Altmarkt Trans, Slg. 2003, I-7747; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 87 Rdnr. 47 f.; Beljin in Scholz/Zuleeg, a.a.O., § 28 Rdnr. 45 ff.). Nach ihrem Umfang müssen die Zuschüsse geeignet sein, die Chancen der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, zu verringern. Die Kommission hat in ihrer De-minimis-Verordnung einen Höchstbetrag festgesetzt, bis zu der Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen. Nach Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Verordnung der Kommission vom 15.12.2006 (Verordnung EG Nr. 1998/2006, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5-10) liegt der Schwellenwert bei 200.000,00 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren. Es ist davon auszugehen, dass Beihilfen bis zu dieser Größenordnung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich beeinträchtigen werden. Sie dürfen gewährt werden, ohne dass sie zuvor bei der Kommission angemeldet werden. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den der Diakoniestation gewährten Fördermitteln nicht um Beihilfen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Das ergibt sich für die zukünftig geplanten Zuschüsse bereits daraus, dass ausweislich des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten vom 18.11.2005 die Defizitbeteiligung der Beklagten auf maximal 36.000,00 Euro pro Jahr begrenzt ist. Der innerhalb von drei Jahren maximal auszuzahlende Gesamtbetrag wird mithin die in der De-minimis-Verordnung vom 15.12.2006 festgelegte Grenze von 200.000,00 Euro nicht überschreiten. Dies ist allerdings für die bis zum Jahr 2006 gewährten Fördermittel anders zu beurteilen. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 5 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung vom 15.12.2006 werden zwischen dem 02.02.2001 und 20.06.2007 gewährte Einzelbeihilfen dann nicht als Maßnahmen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG angesehen, wenn sie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung EG Nr. 69/2001 erfüllen. Nach Art. 2 dieser Verordnung vom 12.01.2001 (ABl. L 10 vom 13.01.2001, S. 30-32) lag der Schwellenwert noch bei 100.000,00 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren. Diese Grenze wurde durch die in den Jahren 2001 bis 2006 an die Diakoniestation ausgezahlten Beträge überschritten. Noch im Jahre 2006 lag der ausgezahlte Betrag unter Berücksichtigung des vorangegangenen Drei-Jahres-Zeitraums bei 129.970,40 Euro. Die der Diakoniestation gewährten Zuschüsse sind im Ergebnis allerdings dennoch nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Tätigkeit der Diakoniestation ist ebenso wie die der Klägerin regional begrenzt. Nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung versorgt die Diakoniestation derzeit ausschließlich Pflegebedürftige im Bereich der Beklagten. Der örtliche Einzugsbereich des Pflegedienstes der Klägerin umfasst nach den zwischen ihr und den Kranken- und Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsverträgen das Versorgungsgebiet A-Stadt und die angrenzenden Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometern bzw. die Städte A-Stadt, H, I, zum Teil J und K. Die von der Diakoniestation und der Klägerin angebotenen Pflegedienstleistungen werden auch nur von den Einwohnern der Stadt A-Stadt und der angrenzenden Kommunen in Anspruch genommen. Der mit der Gewährung der Zuwendung verfolgte Zweck der Beklagten hat ebenfalls einen regionalen Charakter. Durch vertragliche Bindung des Beigeladenen sollte die Versorgung der Einwohner mit Pflegedienstleistungen sichergestellt werden. Es ist auch nicht realistisch erkennbar, dass bezogen auf das Gebiet der Beklagten Pflegedienstleistungen grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten angeboten werden. Nach alledem fehlt der Maßnahme der Beklagten der grenzüberschreitende Charakter mit der Folge, dass die der Diakoniestation gewährten Zuschüsse keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellen. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG liegt damit nicht vor, so dass sich daraus auch kein Unterlassungsanspruch ergibt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Unterlassung der einseitigen Förderung der Diakoniestation aus dem in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der sich auf die Abwehr einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung durch rechtswidriges hoheitlichen Handelns bezieht. Die dem Beigeladenen als Träger der Diakoniestation auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarungen gewährten finanziellen Zuschüsse berühren das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin als konkurrierende Anbieter von Pflegedienstleistungen im Gebiet der Beklagten und sind mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 GG nicht vereinbar. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist auch dann berührt, wenn der Staat regelnd in den Wettbewerb der Unternehmen eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1977 – 1 BvR 216/75 -, BVerfGE 46, 120, 137 f. ). Dabei ist es ausreichend, wenn durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich bzw. bei erheblichem Konkurrentennachteil durch Nichtsubventionierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 – 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 223 f.; Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 37). Die Förderung eines einzelnen Konkurrenten kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, die die Berufsausübung einschränkt. Je nach Größenordnung der Förderung des einzelnen Anbieters kann auch eine Beschränkung der Berufswahl vorliegen, wenn wegen der Benachteiligung der anderen Anbieter eine Verdrängungstendenz vorliegt, die ihrer Intensität nach einer objektiven Berufszulassungsschranke gleichkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff.). Mit der Zuwendung an den Beigeladenen verfolgt die Beklagte nach ihrer Einlassung in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts den Zweck, einen Anbieter von Pflegedienstleistungen durch vertragliche Vereinbarung dergestalt in die Pflicht zu nehmen, dass in ihrem Gebiet eine Anforderung von Pflegedienstleistungen nicht abgelehnt werden darf. Nach § 1 Abs. 3 der zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 18.11.2005 gelten die von der Diakoniestation angebotenen Pflegedienste im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten allen Mitbürgern ohne Rücksicht auf Religion, Konfession und Volkszugehörigkeit, die im Gebiet der Beklagten ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte unter § 2 des Vertrages zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit durch finanzielle Zuschüsse, wobei sie sich gem. § 3 Abs. 2 des Vertrages mit maximal 36.000 Euro pro Jahr an den ungedeckten Kosten beteiligt. Der Klägerin als konkurrierende Anbieterin von Pflegedienstleistungen steht es zwar frei, ihre Leistungen im Gebiet der Beklagten anzubieten. Sie verfügt insoweit auch über die notwendigen Versorgungsverträge mit den Kranken- und Pflegekassen. Sie erhält dafür jedoch keine kommunale Förderung. Die einseitige Förderung der Diakoniestation auf der Grundlage der Vereinbarung vom 18.11.2005 berührt das zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestehende Wettbewerbsverhältnis auf dem örtlichen Pflegedienstmarkt. Die Beklagte macht insoweit zwar geltend, dass das wettbewerbsrelevante Verhältnis zwischen der Klägerin und der Diakoniestation durch die gewährten Zuschüsse nicht berührt sei, da die Förderung lediglich einen Ausgleich für zusätzliche Verpflichtungen des Beigeladenen darstelle. Der vertraglichen Grundlage vom 18.11.2005 lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, für welche konkreten zusätzlichen Verpflichtungen die Zuschüssen gewährt werden. Vielmehr stellt sich die finanzielle Förderung der Diakoniestation auf der Grundlage der Vereinbarung vom 18.11.2005 als eine allgemeine Bezuschussung dar, die in den allgemeinen Wirtschaftsplan des Beigeladenen einfließt und keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel erkennen lässt. Damit ist auch nicht sichergestellt, dass die der Diakoniestation gewährten Zuwendungen lediglich die Mehrkosten für zusätzlich übernommene Verpflichtungen ausgleichen. Auf der Grundlage des Vertrages vom 18.11.2005 lässt sich nicht ausreichend klar erkennen, welche zusätzlichen Leistungen die Diakoniestation zur erbringen hat, zu denen andere ambulante Pflegediensteinrichtungen wie die Klägerin nicht verpflichtet sind. In § 1 Abs. 3 der genannten Vereinbarung ist zwar festgelegt, dass die von der Diakoniestation erbrachten Dienste im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten allen Mitbürgern ohne Rücksicht auf Religion, Konfession und Volkszugehörigkeit gelten, die im Gebiet der Beklagten und des Beigeladenen ihren Wohnsitz haben. Hiermit bezweckte die Beklagte nach ihrer Einlassung die Sicherstellung der Versorgung ihrer Einwohner mit Pflegedienstleistungen. Die Klägerin hat dagegen jedoch zutreffend vorgetragen, dass sie aufgrund der mit den Kranken- und Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsverträge ebenso zur Erbringung von Pflegedienstleistungen verpflichtet ist und Anforderungen nicht einfach ablehnen darf. Außerdem kann nach dem Vorbehalt in § 1 Abs. 3 der genannten Vereinbarung die Diakoniestation die Versorgung von Pflegebedürftigen unter Hinweis auf fehlende Kapazitäten ebenfalls verweigern. In der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass die zusätzlichen Leistungen der Diakoniestation in der Versorgung der Bevölkerungsgruppen besteht, die nicht gesetzlich versichert sind, insbesondere Nichtversicherte und Obdachlose. Offen bleibt jedoch, ob in diesen Fällen der örtliche Sozialhilfeträger, mit dem die Klägerin nach ihrer Einlassung ebenfalls einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, zur Erstattung dieser Leistungen verpflichtet ist. Mithin ist unklar, ob und inwieweit es sich insoweit tatsächlich um eine zusätzliche Verpflichtung handelt. Weiterhin ist in § 2 des Vertrages vom 18.11.2005 festgelegt, dass die Beklagte die kirchliche Arbeit durch finanzielle Zuschüsse unterstützt. Diese Formulierung ist jedoch viel zu allgemein gehalten um erkennen zu lassen, welche konkreten Leistungen die Beklagte mit den Mitteln aus dem kommunalen Haushalt damit letztendlich fördern will. Nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erbringt die Diakoniestation auch nicht erstattungsfähige Leistungen wie beispielsweise die Angehörigen– und Sterbebegleitung. Es mag von der Vorstellung der Beklagten umfasst gewesen sein, gerade auch diese Art von Leistungen fördern zu wollen. Ein solcher Förderungszweck hätte in der Vereinbarung vom 18.11.2005 jedoch eindeutig und klar umrissen werden müssen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde jedenfalls vorrangig auf die bezweckte Sicherstellung der Versorgung der Einwohner abgestellt. Dem vorangegangenen Vertrag vom 22.06.1995 lässt sich im Übrigen gar keine Zweckbindung der Fördermittel entnehmen. Es fehlt mithin bereits an einer klaren Definition der zusätzlichen Aufgaben und Leistungen, die von der Diakoniestation über die üblichen Pflegedienstleistungen hinaus zu erbringen sind und die mit den vertraglich festgelegten Zuwendungen gefördert werden sollen. Auch aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 18.11.2005 ergibt sich, dass die finanzielle Förderung eine allgemeine Bezuschussung der Diakoniestation darstellt. Danach werden die Kosten im Wirtschaftsplan der Diakoniestation mit den gesamten Aufwendungen für Sach- und Personalmittel, Betriebskosten und Reinigungskosten für Räume, Aufwendungen für die Verwaltung und auch Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen und anderen Krankenpflegemitteln berechnet. Die nach Abzug der anrechenbaren Einnahmen verbleibenden Kosten sind sogenannte ungedeckte Kosten, an denen sich die Beklagte pauschal mit maximal 36.000,00 Euro pro Jahr beteiligt. Auch wenn die Vertragsparteien in den Folgesätzen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung erklären, dass es sich bei der Defizitbeteiligung nicht um einen Betriebskostenzuschuss handelt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die ungedeckten Kosten allein auf zusätzlich übernommene Verpflichtungen zurückzuführen sind. Hierzu bedarf es einer konkreten Bezifferung der Aufwendungen, die für getätigte und vom Förderungszweck umfasste Mehrleistungen entstanden sind. Dies ist dem Beigeladenen nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls für die Vergangenheit nicht möglich. Letztendlich hat auch der Leiter des Sozial- und Wohnungsamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich bei der Fördersumme von maximal 36.000,00 Euro um eine gegriffene Größe handelt. Eine konkrete Verwendung der Mittel für den geförderten Zweck lässt sich daher nicht feststellen. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass die der Diakoniestation gewährten Zuwendungen lediglich entstandene Mehraufwendungen für zusätzlich übernommene Verpflichtungen ausgleichen. Als allgemeine Bezuschussung greift die Förderung der Diakoniestation jedoch in das bestehende Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die Erbringung von Pflegedienstleistungen ein. Damit stellt die einseitige Förderung des Beigeladenen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung der Klägerin dar. Eine Förderung von bis zu 36.000,00 Euro ist für ein kleineres Unternehmen wie das der Klägerin ein ganz erheblicher Betrag und kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Unwidersprochen hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beigeladene durch die finanziellen Zuwendungen in die Lage versetzt worden sei, ein Qualitätsmanagement zu installieren, welches der Diakoniestation massive Vorteile im Wettbewerb gegenüber der Klägerin verschaffe. Vor allem aber führe die Förderung dazu, dass der Beigeladene auf die Erhebung von Investitionskosten verzichten könne, während sie gegenüber ihren Kunden 5% der Gesamtkosten als Investitionskosten geltend machen müsse. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Klägerin dadurch auf dem Pflegedienstmarkt im Gebiet der Beklagten ein erheblicher Konkurrenznachteil erwächst. Allerdings wird durch die Förderung des Beigeladenen in die Berufsfreiheit der Klägerin lediglich auf der Stufe der Berufsausübung eingegriffen, denn das Recht der Klägerin, ihre Pflegedienstleistungen auf dem Gebiet der Beklagten anzubieten, wird weder durch die Vereinbarung noch durch die Förderung des Beigeladenen an sich berührt. Bei der Höhe der Zuschüsse bis zu 36.000,00 Euro im Jahr handelt es sich nicht um eine Förderung in einer Größenordnung, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen. Das ergibt sich auch daraus, dass sich die Klägerin trotz der Förderung der Diakoniestation bereits seit über 10 Jahren am Markt hält und nach ihren eigenen Angaben ihr Unternehmen sogar weiter ausbauen konnte. Die Förderung hat mithin offenbar keine Intensität mit Verdrängungstendenz und kommt daher nicht einer objektiven Zulassungsschranke gleich. Ein Eingriff in die Berufsausübungfreiheit darf gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genüge getan. Geldliche Zuwendungen an Private bedürfen zwar nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel kann eine hinreichende Legitimation verwaltungsbehördlichen Handelns sein, wenn im Haushaltsplan eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist und ihre Vergabe zu den den betreffenden Verwaltungsinstanzen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben gehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.1990 – 10 S 1389/89 -, juris; OVG Brandenbg., Urt. v. 10.05.2005 – 1 A 744/03 -, juris). Dies gilt jedoch nur für Fälle, die keine besonderen Grundrechtsprobleme aufwerfen. Eingriffe in die Grundrechtsphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Jedenfalls ist die etatmäßige Bereitstellung der Mittel nicht ausreichend bei gezielten Eingriffen in die Grundrechte Dritter (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 -, juris; OVG Brandenbg., Urt. v. 10.05.2005 – 1 A 744/03 -, juris). „Gesetz“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG sind nicht nur formelle Gesetze, sondern alle Regelungen mit Rechtsnormqualität, wie z.B. auch Rechtsverordnungen und Satzungen (vgl. Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum GG, Band 1, Art. 12, Rdnr. 74). Vorliegend wurden die Zuschüsse auf der Grundlage der zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung und der bereitgestellten Mittel im kommunalen Haushaltsplan ausgezahlt. Diese Regelungen sind als formelle Grundlage für finanzielle Zuwendungen nicht ausreichend, da keine den Gleichheitsgrundsatz beachtende Verteilung der etatmäßig bereitgestellten Mittel erfolgt ist. Vorliegend wurde ausschließlich mit dem Beigeladenen eine Sicherstellungsvereinbarung getroffen, die zudem den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Auch in materieller Hinsicht ist den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genüge getan. Ein Eingriff in die Berufsausübung ist nur dann zulässig, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint, die gewährten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkungen dem Betroffenen zumutbar sind. Die mit der Förderung verfolgte Sicherstellung der Versorgung aller Einwohner im Gebiet der Beklagten mag zwar einen rechtfertigenden Grund des Allgemeinwohls darstellen, der durch die vertragliche Bindung des Beigeladenen auch erreicht werden kann. Indes ist eine solche vertragliche Bindung nur eines Anbieters zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich und erfolgte zudem unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Sicherstellung der Versorgung der Einwohner hätte auch mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können, die den Wettbewerb der im Gebiet der Beklagten ansässigen Pflegediensteinrichtungen unberührt gelassen hätte. So hätte der im Haushaltsplan bereitgestellte Betrag anteilsmäßig allen Anbietern von Pflegedienstleistungen zur Verfügung gestellt werden können, die nach öffentlicher Ausschreibung mit der Beklagten eine entsprechende Sicherstellungsvereinbarung geschlossen haben und zusätzliche Aufwendungen für entsprechend getätigte Mehrleistungen nachweisen. Gegebenenfalls mögen sachliche Gründe dafür sprechen, eine solche Sicherstellungsvereinbarung nur mit einem Anbieter abzuschließen. Dies bedarf jedoch der Durchführung eines Auswahlverfahrens, in dem der am Besten geeignete einzelne Anbieter anhand zuvor aufgestellter Anforderungen und Auswahlkriterien ermittelt wird. Erst dann lässt sich feststellen, ob ausreichende sachliche Gründe für die Förderung nur eines Anbieters zwecks Sicherstellung der Versorgung vorliegen. Der intransparente Abschluss des Vertrages mit dem Beigeladenen entspricht jedenfalls nicht einem am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichteten Verfahren der Vergabe öffentlicher Zuschüsse. Ein ausreichender Differenzierungsgrund ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Danach ist die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch kein Vorrang kirchlicher Träger gegenüber sonstigen privaten Trägern von Pflegeeinrichtungen beim Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen. Ob sich aus S. 2 dieser Vorschrift die Berechtigung ergibt, soziale Dienste kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege mit öffentlichen Mitteln zu fördern, kann dahingestellt bleiben. Denn vorliegend ist – wie bereits ausgeführt - der zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten vereinbarte Förderungszweck zu unbestimmt und eine zweckgebundene Verwendung der Mittel ausschließlich für diakonische Leistungen nicht sichergestellt. Die finanziellen Zuschüsse an den Beigeladenen sind auch nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 794) – HAG SGB XI - gerechtfertigt. Danach können anerkannte Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder die Gewährung besonderer Leistungen gefördert werden, soweit es sich nicht um laufende Kosten nach § 82 Abs. 5 SGB XI handelt. Sofern diese Vorschrift auf Fördermaßnahmen von kreisangehörigen Kommunen überhaupt anwendbar ist, sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der derzeitigen finanziellen Förderung der Diakoniestation um eine allgemeine Bezuschussung sämtlicher Aufwendungen, die in den allgemeinen Wirtschaftsplan einfließt. Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel für bestimmte Aufgaben oder besondere Leistungen ist durch die derzeitige Vereinbarung nicht sichergestellt. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die in der Vereinbarung vom 18.11.2005 vorgesehene Förderung der Diakoniestation eine wettbewerbsverzerrende Maßnahme darstellt, die ungerechtfertigt in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als konkurrierende Anbieterin von Pflegedienstleistungen eingreift und zugleich mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bedarf es dementsprechend nicht mehr. Der mit einer statthaften allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Antrag zu 2, mit dem die Klägerin die Beseitigung der mit der rechtswidrigen Förderung der Diakoniestation einhergehenden Wettbewerbsverzerrung begehrt, ist jedoch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der sich auf die Beseitigung der unmittelbar beeinträchtigenden Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns richtet. Wie bereits festgestellt, greift die einseitige Förderung der Diakoniestation ungerechtfertigt in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein und ist auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Sie stellt sich als allgemeine Bezuschussung dar, da sich der vertraglichen Grundlage vom 18.11.2005 und erst Recht nicht der vom 22.06.1995 nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, für welche konkreten Zwecke die Zuschüsse gewährt werden und eine zweckgebundene Verwendung der Mittel ebenfalls nicht sichergestellt ist. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes muss jedoch auch tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag für die Jahre 2003 bis 2007 die Gleichstellung mit der Diakoniestation durch Gewährung und Nachzahlung von Förderbeträgen nach gleichen Maßstäben begehrt, ist eine Beseitigung der mit der einseitigen Förderung der Diakoniestation einhergehenden Wettbewerbsverzerrung auf diese Weise weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der der Klägerin entsprechende Förderbeträge ausgezahlt werden könnten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG allein lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Erst eine Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan lässt in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch eines Antragstellers auf fehlerfreie Verteilung der Mittel entstehen (vgl. OVG Brandenbg., Urt. v. 10.05.2005 – 1 A 744/03 -, juris). Hier hat die Beklagte aber gerade keine Mittel zur Sicherstellung der Versorgung der Einwohner zur gleichmäßigen Verteilung unter den im Gebiet der Beklagten ansässigen Pflegediensteinrichtungen im Haushaltsplan bereitgestellt, sondern lediglich eine der Höhe nach begrenzte Bezuschussung der Diakoniestation festgelegt. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz allein begründet kein Recht des Konkurrenten auf Gewährung einer Förderung. Im Übrigen wäre die Gewährung einer Förderung im selben Umfang für die Jahre 2003 bis 2007 auch tatsächlich unmöglich, da entsprechende Haushaltsmittel für diese Jahre nicht mehr zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund stellt sich auch der Anfechtungsantrag zu 1) als unbegründet dar. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 stellen sich im Ergebnis als rechtmäßig dar. Mit diesen Bescheiden wurde der unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestellte Antrag auf Förderung im gleichen Umfang wie die Diakoniestation abgelehnt. Dies ist mangels Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan und da auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine Förderung der Klägerin ersichtlich ist, nicht zu beanstanden. Entsprechend kann auch der gestellte weitere Hilfsantrag zu 2. keinen Erfolg haben, mit dem die Klägerin eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung finanzieller Zuwendungen für die Jahre 2003 bis 2007, da in den jeweiligen Haushaltsplänen keine Mittel zur gleichmäßigen Verteilung unter den ansässigen Pflegediensteinrichtungen ausgewiesen waren. Aber auch soweit die Klägerin hilfsweise die Gleichstellung durch Rückforderung der der Diakoniestation rechtswidrig gewährten Förderbeträge begehrt, ist eine Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung auf diese Weise rechtlich nicht möglich. Als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung der ausgezahlten Förderbeträge der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen kommt vorliegend nicht § 48 HessVwVfG in Betracht, da die Beträge nicht aufgrund eines Verwaltungsakts, sondern auf der Grundlage eines Vertrages ausgezahlt wurden. Die zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Verträge vom 22.06.1995 bzw. 18.11.2005 sind öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 54 HessVwVfG. Durch sie wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, denn durch die Vereinbarung sollte nach dem erklärten Willen der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge der Beigeladene dergestalt in die Pflicht genommen werden, dass in ihrem Gebiet eine Anforderung von Pflegedienstleistungen nicht abgelehnt werden darf. Im Gegenzug wurden dem Beigeladenen Mittel aus dem öffentlichen Haushalt ausgezahlt. Als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung der gewährten finanziellen Zuwendungen gegenüber dem Beigeladenen kommt mithin vorliegend der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen dient. Die Auszahlung der im Haushaltsplan bereitgestellten Fördermittel erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos. Die zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Verträge erweisen sich nicht als nichtig i. S. d. § 59 HessVwVfG und stellen daher weiterhin die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der ausgezahlten Beträge dar. Ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Durchführungsverbot des Art. 83 Abs. 3 S. 3 EG liegt nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Verträge andernfalls wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 59 Abs. 1 HessVwVfG i. V. m. § 134 BGB bereits nichtig oder lediglich gem. § 58 Abs. 2 HessVwVfG wegen fehlender Zustimmung der Kommission schwebend unwirksam wären. Wie bereits dargelegt weisen die dem Beigeladenen gewährten Zuschüsse keinen grenzüberschreitenden Charakter auf und sind daher nicht als Beihilfen i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EG zu qualifizieren. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, käme zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen auch unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Interesses an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs richtet sich die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Dabei muss das nationale Recht so angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. EuGH, Rs. C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547; Rs. C- 34/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243; BVerwG, Urteil v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 -, NJW 1998, 3728 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2005 - 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 ff.; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 88 Rdnr. 93; Geiger, a. a. O. Art. 88 Rdnr. 22; Beljin in Scholz/Zuleeg, a.a.O., § 28 Rdnr. 201). Das gilt gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1-9) – Beihilfeverfahrensverordnung (BeihVerfVO) auch für die Durchführung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission. Daraus folgt eine generelle Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen. Stellt die Kommission die materielle Unvereinbarkeit der gewährten Beihilfe mit Art. 87 Abs. 1 EG fest, spricht sie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der BeihVerfVO eine Rückforderungsentscheidung aus (sogenannte Negativentscheidung). Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 dieser BeihVerfVO darf die Kommission die Rückforderung der Beihilfe jedoch nicht verlangen, wenn dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt. Hierzu zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ebenso wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Mitteilung der Kommission v. 15.11.2007, ABl. C 272 v. 15.11.2007, Seite 4-17; Beljin in Scholz/Zuleeg, a. a. O., § 28 Rdnr. 178). Auch eine einstweilige Rückforderung der Kommission gem. Art. 11 Abs. 2 der BeihVerfVO darf nur nach eingehender Interessenabwägung ergehen. Daraus folgt, dass eine Beihilfe zurückzufordern ist, wenn die Kommission im konkreten Einzelfall eine bestandskräftige endgültige oder vorläufige Rückforderungsentscheidung getroffen hat. Dies rechtfertigt sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten damit, dass die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit auch im Gemeinschaftsrecht gelten und von der Kommission bei der Rückforderungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten zur Rückforderung grundsätzlich aber auch dann, wenn lediglich ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG vorliegt, ohne dass die Kommission über die materielle Vereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 87 EG entschieden hat (vgl. Beljin in Scholz/Zuleeg, a. a. O., § 28 Rdnr. 176, 188, 189, 191, 207, 215; EuGH, Rs. C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547). Solange die Kommission jedoch noch keine Rückforderungsentscheidung getroffen hat, müssen bei der Frage der Rückforderung die nationalen Behörden und Gerichte die sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in der deutschen Rechtsordnung gleichermaßen geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Nur die nationalen Vorschriften sind bei der Rückforderungsentscheidung außer acht zu lassen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kollidieren. Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes würde vorliegend dazu führen, dass die ausgezahlten Beträge derzeit nicht zurückgefordert werden könnten. Der Beigeladene hat im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Zuschüsse diese verbraucht. Dieses Vertrauen wäre unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten vorliegend auch schutzwürdig. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre es hier nicht möglich gewesen zu erkennen, dass es sich um eine Beihilfe im gemeinschaftsrechtlichen Sinne handelt, für die das Durchführungsgebot gilt. Aufgrund des stark ausgeprägten regionalen Charakters der Maßnahme wäre völlig unklar gewesen, dass der Zuschuss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Beljin in Scholz/Zuleeg, a. a. O.; § 28 Rdnr. 190; von Wallenberg in Grabitz/Hilf, a. a. O., Art. 88 Rdnr. 89). Es handelt sich bei dem Pflegedienstmarkt auch nicht um einen Wirtschaftsbereich, der gewöhnlich in Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Beihilfen gebracht wird. Hinzu kommt, dass die De-minimis-Grenze in der Vergangenheit nur unwesentlich überschritten wurde, es sich mithin um eine finanzielle Zuwendung in einer Größenordnung handelt, die für die Klägerin zwar spürbare Nachteile mit sich gebracht haben mag, aber im Hinblick auf den gemeinsamen europäischen Markt eher unbedeutend sein dürfte. Eine Rückforderung allein wegen des formellen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG wäre daher vorliegend nicht in Betracht gekommen. Ein Verstoß i.S.d. § 59 Abs. 1 HessVwVfG der zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Verträge vom 22.06.1995 und 18.11.2005 gegen ein nationales gesetzliches Verbot ist nicht ersichtlich. Der Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 1 HessVwVfG liegt ebenfalls nicht vor. Ein entsprechender Verwaltungsakt hätte sich zwar wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig erwiesen. Es handelt sich jedoch nicht um einen offensichtlichen schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HessVwVfG. Die weiteren Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 HessVwVfG kommen vorliegend nicht in Betracht. Damit bleiben die Verträge als Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits ausgezahlten Förderbeträge erhalten. Ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen ist daher ausgeschlossen mit der Folge, dass der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auch in dieser Form nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen. Dem Beigeladenen waren gem. § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat. Demzufolge entsprach es aber auch nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beklagten anteilsmäßig zudem die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Rechtsstreit rechtliche Fragen schwieriger Art aufwirft und eine anwaltliche Vertretung erforderlich war. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO seine gesetzliche Grundlage. Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es handelt sich um klärungsbedürftige Rechtsfragen, ob eine finanzielle Zuwendung, die einem ortsansässigen ambulanten Pflegedienst zwecks Sicherstellung der Versorgung der Einwohner aus dem kommunalen Haushalt gewährt wird, als Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG zu qualifizieren ist und ob diese die im Falle eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 EG zurückzufordern ist. Ebenso ist die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen im Hinblick auf die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen konkurrierender Anbieter von Pflegedienstleistungen an die Bestimmtheit einer solchen Zweckvereinbarung und an die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu stellen sind. Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, wann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein ausreichender sachlicher Differenzierungsgrund für die Förderung nur eines ortsansässigen Anbieters von Pflegedienstleistungen besteht. Beschluss Der Streitwert wird auf 221.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer das Interesse der Klägerin an der Gleichstellung mit der Diakoniestation mit der Summe der zwischen 2003 und 2007 ausgezahlten Beträge bewertet und hat im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren die für das kommende Jahr bereitzustellende Defizitbeteiligung von 36.000,00 Euro hinzugerechnet. Die Klägerin wendet sich gegen die einseitige Gewährung kommunaler Zuschüsse an den von dem Beigeladenen getragenen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin ist Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes in privater Trägerschaft, der seit 1994 besteht und seit dem 01.07.1997 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben wird. Das Unternehmen hat Versorgungsverträge mit allen Kranken- und Pflegekassen sowie den örtlichen Sozialhilfeträgern geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Versorgungsverträge (Bl. 110 – 145 der Gerichtsakte) verwiesen. Im März 2008 betreute die Klägerin 70 Patienten. Die Versorgung erfolgt an allen Wochentagen in neun Frühschicht– und vier Spätschichttouren zu allen Tages- und Nachtzeiten. Dabei wird als Leistung unter anderem die individuelle und fachgerechte Pflege zu Hause, die Anschlusspflege nach Klinikaufenthalten, die Urlaubs- und Wochenendpflege, die 24-Stunden-Bereitschaft und die hauswirtschaftliche Versorgung angeboten. Sie bietet ferner eine Notbereitschaft für alle im Ort ansässigen Hilfsbedürftigen an, die ein Notrufgerät der Firma Sonotel besitzen. Die Klägerin hat die Qualifikation „Pflegedienstleitung“. Neben einem weiteren privaten Pflegebetrieb befindet sich in der Stadt der von dem Beigeladenen getragene Pflegedienst mit dem Namen „Diakoniestation A-Stadt“ (im Folgenden: Diakoniestation). Der beigeladene Zweckverband wurde durch die evangelischen Kirchengemeinden F und G gebildet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Diakoniestation steht in Tradition der vor mehr als 70 Jahren gegründeten Schwesternstation der Evangelischen Frauenhilfe und ist Teil der diakonischen Arbeit der evangelischen Kirchengemeinden F und G. Sie bietet ambulante Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) sowie diese Pflegedienste unterstützende soziale Dienste an. Die Diakoniestation erhält von der Beklagten Zuwendungen aus dem kommunalen Haushalt. Am 22.06.1995 mit Wirkung ab dem 01.01.1995 wurde ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossen, der die Aufbringung von 2/3 der ungedeckten Kosten durch die Beklagte vorsah. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 01.01.2006 durch eine neue Vereinbarung ersetzt (Vertrag vom 18.11.2005). Darin ist festgeschrieben, dass die von der Diakoniestation angebotenen Dienste im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten allen Mitbürgern ohne Rücksicht auf Religion, Konfession und Volkszugehörigkeit gelten, die im Gebiet der Beklagten oder des Beigeladenen ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit durch finanzielle Zuschüsse, wobei sie sich an den ungedeckten Kosten der Diakoniestation mit maximal 36.000,00 Euro pro Jahr zu beteiligen. Bei der Berechnung des Defizits werden sowohl bei der alten als auch bei der neuen Vertragsgestaltung die gesamten Aufwendungen für die Sach- und Personalmittel wie Betriebskosten und Reinigungskosten für Räume und Aufwendungen für die Verwaltung sowie Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Krankenfahrzeugen und anderen Krankenpflegehilfsmitteln berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Verträge verwiesen. Auf der Grundlage dieser Verträge sind in den letzten Jahren folgende Beträge an die Diakoniestation ausgezahlt worden: 2001: 35.208,00 Euro 2002: 44.679,00 Euro 2003: 55.000,00 Euro 2004: 65.000,00 Euro 2005: 61.440,00 Euro und nach der vertraglichen Umstellung 2006: 3.530,40 Euro 2007: 0,00 Euro 2008: 36.000,00 Euro. Erstmals mit Schreiben vom 02.09.2002 und mit weiteren Schreiben in den Folgejahren beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Förderung im gleichen Umfang wie die Diakoniestation. Mit Schreiben vom 28.02.2005 lehnte die Beklagte die finanzielle Unterstützung unter Hinweis auf eine ungleiche Ausgangslage zwischen kirchlichem Zweckverband und privatem wirtschaftlichen Unternehmen ab. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2006 den Gleichstellungsantrag und die Förderung im selben finanziellen Rahmen für die Jahre 2003 bis 2007 ab und teilte mit, dass die Bewilligung der geforderten Zuschüsse auch zukünftig abgelehnt werde. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Betriebskostenzuschusses im Sinne des § 82 Abs. 5 SGB XI gegen die Beklagte. Nach § 4 Abs. 2 HAG SGB XI seien ausschließlich das Land, allenfalls noch die Landkreise oder kreisfreien Städte für die Planung und Förderung im Bereich der Pflegeversicherung zuständig. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung lasse sich aus Art. 1 HV, Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten, da Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Fördermitteln nicht existierten. Hier sei lediglich die Gewährung eines in der Höhe begrenzten Zuschusses durch die städtischen Gremien mit vertraglicher Bindung festgelegt worden. Außerdem biete § 11 Abs. 2 S. 2 SGB XI eine ausreichende gesetzliche Rechtfertigung dafür, dass die Förderung angesichts des besonderen Auftrags der Diakonie nur dieser, nicht aber auch privat betriebenen Pflegediensten zu Teil werde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2006 Widerspruch ein, der mit Bescheid der Beklagten vom 25.06.2007, zugestellt am 29.06.2007, zurückgewiesen wurde. Am Montag, den 30.07.2007 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Aus ihrer Sicht gewähre die Beklagte die Förderung der Diakoniestation aus ihrer kommunalen Planungs- und Finanzhoheit heraus im Sinne der Sicherstellung der Versorgung ihrer Einwohner. Hierbei handele es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 SGG. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch, Kraft dessen sie verlangen könne, dass die Förderung des Beigeladenen eingestellt werde. Dieser ergebe sich zum einen aus Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG. Die der Diakoniestation gewährten Zuschüsse stellten gem. Art. 87 Abs. 1 EG Beihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar. Die Ausgestaltung als Defizitfinanzierung ändere hieran nichts, da nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe alle Maßnahmen umfasse, die die Belastungen verminderten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe. Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sei es unbeachtlich, aus welchem Grund die Förderung erfolge, da Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahme unterscheide, sondern lediglich nach ihren Wirkungen beschreibe. Außerdem werde bestritten, dass die Förderung sozialen Zwecken diene, da private Pflegedienste jederzeit in der Lage seien, die gleichen Aufgaben zu erfüllen. Es sei auch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben, denn diese Voraussetzung scheide nicht bereits bei Dienstleistungen mit örtlichen oder regionalen Charakter aus. Ein grenzüberschreitender Bezug sei bereits dann gegeben, wenn sich nicht ausschließen lasse, dass auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen an der Erbringung der betreffenden Dienstleistung interessiert gewesen wären. Davon müsse in Anbetracht des Volumens der Förderung von teilweise über 70.000,00 Euro pro Jahr ausgegangen werden. Es handele sich auch nicht um eine „De-minimis-Beihilfe“, da der Höchstbetrag von 100.000,00 Euro innerhalb von drei Jahren überschritten werde. Nach Art. 88 Abs. 3 des EG sei die Europäische Kommission von der beabsichtigten Einführung und Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Gegen diese Notifizierungspflicht habe die Beklagte verstoßen. Daraus ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, denn es obliege den nationalen Gerichten, Verstöße gegen die Notifizierungspflicht effektiv zu sanktionieren. Ein Anspruch auf Unterlassen ergebe sich aber auch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte sei rechtswidrig, denn es fehle bereits an der erforderlichen formellen Rechtsgrundlage. Die jeweilige Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan sei vorliegend keine ausreichende Ermächtigung, da die Förderung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Klägerin eingreife. Außerdem enthielten weder die Haushaltssatzung noch der Haushaltsplan eine Umreißung des Zwecks der Mittelvergabe. Vielmehr seien die Zuwendungen vorliegend gerade nicht zweckgebunden, was sich aus den vorgelegten Verträgen ergebe. Des Weiteren verstoße die Förderung gegen die Wertung des § 11 Abs. 2 SGB XI, der das Gebot der Wahrung der Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen normiere. Damit habe der Bundesgesetzgeber den Zweck verfolgt, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HAG SGB XI vor, der auf Städte und Gemeinden anwendbar sei. Lediglich die Bedarfsplanung nach § 4 Abs. 2 HAG SGB XI werde als Aufgabe den kreisfreien Städten und Landkreisen zugewiesen. Nach § 5 Abs. 2 HAG SGB XI könnten anerkannte Sozialstationen für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder die Gewährung besonderer Leistungen gefördert werden. Vorliegend handele es sich jedoch um eine allgemeine Bezuschussung, wie sich aus den vorgelegten Verträgen mit dem Beigeladenen ergebe. Die vorgenommene Beschränkung auf kirchliche Zwecke in der Vereinbarung vom 18.11.2005 sei zu allgemein gehalten. Die Förderung fließe nach wie vor in den allgemeinen Haushalt der Beigeladenen und lasse keine konkrete Verwendung erkennen. Die rechtswidrige Förderung des Beigeladenen beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Unterlassen wettbewerbsverzerrender Beeinträchtigungen durch die öffentliche Hand. Vorliegend seien die Auswirkungen der Förderung des Beigeladenen beträchtlich. Die Diakoniestation sei durch die finanziellen Zuwendungen in die Lage versetzt worden, ein Qualitätsmanagement zu installieren, welches ihr massive Vorteile im Wettbewerb gegenüber der Klägerin verschaffe. Sie selbst müsse für ein eingeführtes Qualitätsmanagement ein Gesamtentgelt von über 100.000,00 Euro entrichten. Vor allem führe die Förderung dazu, dass die Diakoniestation auf die Erhebung von Investitionskosten verzichten könne und somit Entgelte erhebe, die unter den tatsächlichen Kosten lägen. Sie selbst müsse gegenüber Kunden 5 % der Gesamtkosten als Investitionskosten geltend machen. Die Förderpraxis der Beklagten habe eine Verdrängungstendenz, die ihrer Intensität nach einer objektiven Berufszulassungsschranke nahekomme. Weitere Beeinträchtigungen seien zu besorgen, da die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihre bisherige Verfahrensweise aufrechterhalten wolle. Ein Anspruch auf Unterlassen ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen ergebe. Durch eine Subventionierung dürften nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen anderer verletzt werden. Ein zulässiges Differenzierungsmerkmal läge vorliegend nicht vor. Die Differenzierung der Beklagten nach privaten und gemeinnützigen Trägern stehe im Widerspruch zu § 11 Abs. 2 S. 3 SGB XI. Auch die genannten Gründe zur Förderung der Diakoniestation lägen nicht vor. Die geschlossenen Versorgungsverträge mit den Kranken- und Pflegekassen verpflichteten sowohl die Diakoniestation als auch die Klägerin gleichermaßen zur Sicherstellung der Versorgung eines Pflegebedürftigen. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Diakoniestation in größerem Maße verpflichtet sei, Wünschen nach Behandlung nachzukommen. Außerdem stelle § 1 Abs. 3 des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages keine entsprechende Verpflichtung der Diakoniestation dar, da die Versorgung von Pflegebedürftigen unter Hinweis auf fehlende Kapazitäten verweigert werden dürfe. Unterstellt es handele sich bei der Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Sicherstellungsvertrag, so hätte die Beklagte eine Ausschreibung vornehmen müssen. Die intransparente Vergabe des Vertrages dürfte isoliert betrachtet ebenfalls einen Verstoß gegen nationales und europäisches Vergaberecht darstellen. Der Umstand, dass es sich bei der Diakoniestation um die Nachfolgerin einer Sozialstation handele, sei kein entscheidender Gesichtspunkt, da auf die heutigen Verhältnisse abzustellen sei. Die Auffassung der Beklagten, dass sich Dritte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann berufen könnten, wenn eine Subventionsrichtlinie bestehe, sei abwegig und verdeutliche die Willkürlichkeit der getroffenen Entscheidung. Die Klägerin habe außerdem einen Anspruch auf Beseitigung des mit der rechtswidrigen Beihilfegewährung einhergehenden Wettbewerbsverstoßes. Dabei bestehe die Möglichkeit, den Wettbewerbsverstoß durch Förderung der Klägerin und anderer Konkurrenten zu beseitigen. Mit der Europarechtswidrigkeit der Förderung korrespondiere unmittelbar die Verpflichtung der Beklagten, die ausgezahlten Förderbeträge von dem Beigeladenen zurückzufordern. Aus nationalem Recht ergebe sich diese Verpflichtung aus dem Folgenbeseitigungsanspruch. Eine Wiederherstellung des Wettbewerbs durch Rückforderung der ausgezahlten Subventionen sei tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und im Übrigen zumutbar. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Stadt A-Stadt vom 07.09.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie für die Jahre 2003 bis 2007 der Diakoniestation A-Stadt gleichzustellen, insbesondere Förderbeträge nach gleichen Maßstäben zu gewähren und nachzuzahlen, hilfsweise die der Diakoniestation rechtswidrig gewährten Förderbeträge von dieser zurückzufordern, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch einseitige Förderung den Wettbewerb zwischen ihr und der Diakoniestation A-Stadt zu verfälschen, hilfsweise festzustellen, dass die dem Beigeladenen durch die Beklagte genehmigten Beihilfen in den Jahren zwischen 2003 und 2007 rechtswidrig waren, 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage einen vermeintlichen Anspruch auf Gewährung finanzieller Zuwendungen aus dem Haushalt der Beklagten geltend mache. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln erfolge dabei ebenso auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wie die Entscheidung über das ob der Förderung im konkreten Fall. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Ein Eingriff in Art. 12 GG sei nicht gegeben, da ein wettbewerbsrelevantes Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nur in Bezug auf die Erbringung von Pflegeleistungen bestehe. Mit der Gewährung der Zuwendung an die Diakoniestation verfolge die Beklagte aber das Ziel, in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts einen Anbieter durch vertragliche Vereinbarung der Gestalt in die Pflicht zu nehmen, dass im Gebiet der Beklagten eine Anforderung von Pflegeleistungen nicht abgelehnt werden dürfe (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Damit verfolge die Beklagte einen im Rahmen einer zulässigen kommunalpolitischen Entscheidung definierten Daseinsvorsorgeauftrag. Von daher erstrebe die Beklagte mit ihrer Förderung gerade keine für die Klägerin nachteilige Veränderung ihrer Erwerbsbedingungen, sondern einen Ausgleich für zusätzliche Verpflichtungen. Außerdem sei die Förderung der Diakoniestation gerechtfertigt. Rechtsgrund für die Zahlung sei der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag, der zuletzt durch die Zusatzvereinbarung vom 18.11.2005 geändert worden sei. Die erforderlichen Haushaltsmittel stelle die Beklagte im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung. Allein aus den Ansätzen des Haushaltsplanes könne die Klägerin keine einklagbaren Ansprüche herleiten, auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 3 GG, da eine entsprechende Subventionsrichtlinie nicht vorliege. § 5 Abs. 2 HAG SGB XI erkenne die von der Beklagten mit der Förderung der Diakoniestation verfolgte Zwecksetzung als legitim an. Die Förderung stehe auch im Einklang mit Europarecht, insbesondere mit Art. 87 und 88 EG. Jedenfalls fehle der hier in Rede stehenden Fördermaßnahme der grenzüberschreitende Bezug. Außerdem sei die Klägerin Inländerin. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe ebenfalls nicht, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei. Förderansprüche nach Landesrecht könnten sich allenfalls gegen den Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe richten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der beigezogenen Behördenunterlagen (4 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.