Beschluss
1 L 1029/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0930.1L1029.11.0A
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Leitsätze
1. Das saarländische Feiertagsgesetz gewährt dem einzelnen keinen einklagbaren Anspruch auf Durchsetzung des Feiertagsgesetzes gegenüber Dritten. (Rn.1)
Tenor
Zu dem Verfahren wird die Firma B., B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das saarländische Feiertagsgesetz gewährt dem einzelnen keinen einklagbaren Anspruch auf Durchsetzung des Feiertagsgesetzes gegenüber Dritten. (Rn.1) Zu dem Verfahren wird die Firma B., B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, das sich gegen das Erteilen einer Ausnahme vom saarländischen Feiertagsgesetz an die Beigeladene durch den Antragsgegner zur Verrichtung sonst an Wochentagen ausgeführter Druckaufträge richtet, hat keinen Erfolg, da das entsprechende Gesetz dem einzelnen keinen einklagbaren Anspruch auf Durchsetzung des Feiertagsgesetzes gegenüber Dritten hinsichtlich solcher Arbeiten gibt. Insoweit dient die Rechtsvorschrift nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz einzelner Personen oder eines hinreichend bestimmten Personenkreises. so für die entsprechenden Landesrechte: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1987 - 4 A 1527/86 -, GewArch 1987, 349; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.1989 - 12 M 107/89 -, GewArch 1990, 38 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Zu einem Kostenausspruch zu Gunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangwert von 5.000 € bemisst. Dieser Betrag ist für das Verfahren nicht wegen des Vorliegens eines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren, da die erstrebte Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.