Beschluss
1 L 636/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0726.1L636.12.0A
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Leitsätze
Hausverbot gegen einen Gast einer Hochschule wegen Teilnahme an einer Raumbesetzung(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hausverbot gegen einen Gast einer Hochschule wegen Teilnahme an einer Raumbesetzung(Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität des Saarlandes immatrikuliert und hat im Wintersemester 2010/2011 den Bachelorstudiengang Informatik abgeschlossen. Seit Sommersemester 2011 studiert er dort im Master-Studiengang Informatik und bereitet seine Promotion vor. In den Jahren 2007/2008 war der Antragsteller Datenschutzbeauftragter für CLIX der Fachschaft Informatik der Universität des Saarlandes. Er ist derzeit Mitglied des Studierendenparlamentes der Universität des Saarlandes, dort Mitglied im Rechts- und Satzungsausschuss und Referent für politische Bildung. Im Vorfeld zu den hier streitgegenständlichen Ereignissen kam der Antragsteller –am 17.04.2012- mit zwei – namentlich genannten - Mitgliedern des Studierendenparlamentes der HTW zusammen, um über die damalige Situation an der HTW – geprägt durch das Verfahren zur Wahl eines Nachfolgers für den amtierenden Rektor, zu beraten. Dabei war der Antragsteller der Meinung, dass mit dieser Rektorwahl damals „vieles schief“ gelaufen sei. Man kam deshalb überein, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Astareferent der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes die beiden Mitglieder des Studierendenparlamentes der HTW beraten solle. Von diesen wurde er zur Sitzung des Studierendenparlamentes der HTW am 06.06.2012 eingeladen. An diesem Tag wurde unter anderem über vom Antragsteller verfasste Änderungen der Satzung, der Wahlordnung der Studierendenschaft der HTW und die Ausführungsverordnung hierzu beschlossen. In dieser Sitzung wurde der bisherige Asta abgewählt und ein neuer Asta gewählt. Zu der Sitzung waren Mitglieder des „alten“ Asta nicht erschienen. In der Folgezeit stritten sich die Mitglieder des „alten“ Asta und die Mitglieder des „neuen“ über die Wirksamkeit der Abwahl des „alten“ Asta. Dabei ging es unter anderem auch darum, wer die Astaräume legitimer Weise benutzen dürfe. Der Antragsteller stand dabei auf der Seite des neuen Asta. Um die Nutzung der Astaräume durch den alten Asta zu verhindern, wechselten die Mitglieder des neuen Asta das Türschloss zu den Astraräumen aus. Bei dem Streit über die rechtmäßige Benutzung der Astaräume kam es auch zu einer Besetzung dieser Räume, an welcher sich der Antragsteller beteiligte. Zur Lösung des Konflikts wurde die Polizei herbeigerufen, die nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers „stundenlang“ in die „angebliche“ Hausbesetzung – so die Wortwahl des Antragstellers – involviert war. Zur Rechtfertigung dieser Raumbesetzung vertraten Antragsteller und die Mitglieder des neuen Asta unter anderem die Ansicht, die Wahl des neuen Asta sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierauf wiesen die Mitglieder des neuen Asta die HTW mit Schreiben vom 11.06.2012 hin (Blatt 55 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner hingegen beanstandete durch Bescheid vom 12.06.2012 die in der Sitzung vom Studierendenparlament am 06.06.2012 getroffenen Entscheidungen: Nach seinen Informationen sei der amtierende Asta unter einem nachträglich eingefügten Tagesordnungspunkt (Top 6 neu) durch ein konstruktives Vertrauensvotum abgewählt worden. Nach § 6 Abs. 7 der derzeit gültigen Satzung der Studierendenschaft würden Tagesordnungspunkte vom Präsidium oder durch Antrag eines oder mehrerer Mitglieder des Studierendenparlamentes festgelegt. Die Anträge müssten spätestens 10 Tage vor dem nächsten Sitzungstermin vorliegen und den Mitgliedern des Studierendenparlamentes eine Woche vor dem Termin bekannt sein. Weitere Tagesordnungspunkte dürften vor Sitzungsbeginn nur dann beantragt und nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliege und keine Entscheidung in der Sache getroffen werde. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könne „nur über die Tagesordnungspunkte entschieden werden, die in der entsprechenden Tagesordnung schriftlich dokumentiert“ seien. Gemeint sei hier die mit der Einladung verschickte Tagesordnung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, dass sich die Mitglieder des Studierendenparlamentes effektiv auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorbereiten könnten und gegebenenfalls auch über die Teilnahme je nach eigener Einschätzung der Wichtigkeit der Sitzung frei entscheiden könnten. Aus diesem Grunde beanstande er die unter Top 6 der Sitzung vom 06.08.2012 gefassten Beschlüsse im Rahmen der Rechtsaufsicht, die der Rektor für das Land gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 FhG führe. Er, der Rektor, stelle klar, dass es damit nicht zu einer rechtmäßigen Ab- und Neuwahl gekommen sei und der bisherige Asta weiterhin im Amt sei. Mit Bescheid vom 13.06.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller für alle Standorte der HTW für die Dauer von 2 Jahren ein Hausverbot und ordnete gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dieses Hausverbot begründete er damit, der Antragsteller sei als eingeschriebener Student der Universität des Saarlandes kein Mitglied der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und habe sich am 11.06.2012 am Campus Alt-A-Stadt an einer rechtswidrigen Zimmerbesetzung (Raumnummer 2411) beteiligt und dabei verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB ausgeübt. Zudem habe dieser gegenüber einem Vertreter des Saarländischen Rundfunks den Justiziar der HTW durch respektlose Äußerungen verächtlich gemacht. Dieses Verhalten entspreche nicht dem eines Gastes der HTW. Das Betreten der Gebäude und der Aufenthalt in den Räumen der Hochschule sei zu privaten und Studienzwecken für den Antragsteller nicht erforderlich. Das Hausverbot sei unter Abwägung von Ermessensgesichtspunkten für einen Zeitraum von zwei Jahren unter diesen Umständen auch angemessen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im Interesse des störungsfreien Ablaufs des Dienst- und Studienbetriebes und wegen Wiederholungsgefahr erforderlich. Bei der Abwägung des vom Antragsteller nicht nachgewiesenen privaten Interesses am Betreten der Gebäude mit dem öffentlichen Interesse am störungsfreien Ablauf des Dienst- und Studienbetriebes trete das private Interesse des Antragstellers in den Hintergrund. Zudem gehe es um den Schutz der Bediensteten vor möglichen weiteren Belästigungen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 02.07.2012 Widerspruch eingelegt und am 11.07.2012 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs das ihm mit Bescheid vom 13.06.2011 ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot wiederherzustellen. Er hält das Hausverbot für rechtswidrig, da er den Hausfrieden an der HTW nicht gestört habe. Der alte Asta sei rechtmäßig abgewählt worden. Deshalb habe der neue Asta die Astaräume in legitimer Weise benutzt. Die Auswechselung der Schlösser sei deshalb vorgenommen worden, um die Beseitigung und Vernichtung von „Belastungsmaterial“ durch Mitglieder des alten Asta zu verhindern. In diesem Zusammenhang hätten Mitglieder des neuen Asta gegen ein Mitglied des früheren Asta Anzeige wegen Veruntreuung beziehungsweise Korruption gestellt. Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der HTW, die insgesamt dieser Entscheidung zugrunde liegen. II. Der zulässige Antrag bleibt erfolglos. 1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – d.h., wenn, wie hier, die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat - ganz oder teilweise wieder herstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie betroffene Interessen Dritter – soweit diese im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO rechtlich geschützt sind – und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. In diese Interessenabwägung einzustellen sind auch die Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) soweit sich diese bereits übersehen lassen. Dabei besteht kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsakts, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Dem gegenüber begründet eine offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein gesehen noch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Hier muss wie bei einer offenen Rechtslage eine sorgfältige Interessenabwägung ergeben, welchen Interessen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Vorrang einzuräumen ist. Gemessen hieran kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des dem Antragsteller gegenüber ausgesprochenen Hausverbots keine Rede sein. Im Gegenteil erweist sich nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bloß möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage das formell nicht zu beanstandende, insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, Hausverbot als rechtmäßig und wird voraussichtlich auch einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten. Die dennoch gebotene Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche und das Interesse des Antragsgegners, dass der Antragsteller bis zu einer abschließenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchs- bzw. im nachfolgenden Klageverfahren der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und deren Räumlichkeiten und Einrichtungen fernbleibt, die Interessen des Antragstellers, sich dort und darin aufzuhalten. a) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Hausverbot ist § 16 („Hochschulleitung“) des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz-FhG) vom 23.06.1999 (Amtsbl. 1999, S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.10.2010 (Amtsbl. I S. 1406), nach dessen Absatz 1 Satz 3 Nr. 9 der Antragsgegner – in seiner Eigenschaft als Rektor der Hochschule - für die Wahrung der Ordnung in der Hochschule und die Ausübung des Hausrechts zuständig ist. Auch wenn § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 FhG lediglich bestimmt, dass der Rektor der Hochschule in deren Bereich das Hausrecht ausübt, handelt es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.06.2002 – 7 CE 03.1294-BayVBl. 2003, 692, in Bestätigung von BayVGH, Urteil vom 23.02.1981 – 7 B 80 A. 1522 und 1948 – BayVBl. 1981, 657 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung), weil die Ausübung des Hausrechts von der Wahrnehmung bestimmter Befugnisse nicht zu trennen ist. Hierzu gehört vor allem die Befugnis, über Zutritt und Verweilen von Personen in einem räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich zu bestimmen und diese nach außen – zum Beispiel durch ein Hausverbot - zu konkretisieren (vgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 23.02.1981 a.a.O. S. 654). Wesentliches Ziel des Hausrechts und deren Durchsetzung ist es, die widmungsgemäße Tätigkeit der Hochschule gegen Störung durch Unberechtigte zu schützen. Zu dem an der HTW durch Maßnahmen des Hausrechts geschützten Personenkreis gehören nach § 11 FhG („Mitglieder und Angehörige“) die dort in Nr. 1 – 6 genannten Personen und die eingeschriebenen Studierenden; zu den geschützten Organen der Hochschule alle ihre Gremien und die Studierendenschaft, die als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Fachhochschule unter anderem mit dem Recht auf Selbstverwaltung durch alle an der Fachhochschule eingeschriebenen Studierenden gebildet ist (§ 72 Abs. 1 FhG). Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Fachhochschule die Interessen ihrer Mitglieder nach den Vorgaben der Nrn. 1 – 5 des § 72 Abs. 2 FhG zu vertreten. Dies zugrundelegend dient das Hausrecht insgesamt der Wahrung des Hausfriedens als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebes und ist ein nicht nur für den Lehr- und Forschungsbetrieb, sondern ein für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Gremien und Organe der Hochschule unabdingbarer Schutz (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 13.10.2008 – M 3 K 08.30 -, juris) Im Gegensatz zum Ordnungsrecht, das im Wesentlichen Folgerungen aus vergangenem Verhalten sieht und damit repressiv orientiert ist, hat das Hausrecht primär präventiven Charakter (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 23.06.2003, a.a.O.). Damit geht es nicht um eine Strafe für vergangenes Verhalten, sondern um die Verhinderung der Wiederholung von Vorfällen, die der Lehre und Forschung und der Funktionsfähigkeit des gesamten Hochschulbetriebes, einschließlich der Arbeit der Hochschulverwaltung und der Hochschulgremien, hinderlich sind. b) Dies zugrunde legend ist das vom Antragsgegner verfügte Hausverbot einer gerichtlichen Suspendierung nicht zugänglich. Bezüglich der Überprüfungsmaßstäbe des Verwaltungsgerichts ist dabei zunächst vorauszuschicken, dass die auf der Grundlage des Hausrechts ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung und Aufrechterhaltung des Hausfriedens im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers stehen und deshalb rechtlich nur eingeschränkt überprüft werden können. Prüfungsmaßstab ist dabei § 114 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht nur überprüfen kann, ob die Entscheidung rechtswidrig sein könnte, weil die Behörde sich ihres Ermessens nicht bewusst war, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht haben könnte. Dabei handelt die Behörde bereits dann ermessensfehlerhaft, wenn sie bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder diesen ein Gewicht beimisst, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze - insbesondere betroffener Grundrechte -, orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage § 114 Rdnrn. 12 und 13). Dabei hat sie alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob die Abwägung aller für oder gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte den Verwaltungsakt rechtfertigen. Wird die Rechtsstellung des Betroffenen durch den Verwaltungsakt überhaupt nicht berührt, weil ein subjektives Recht des Betroffenen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO insoweit nicht besteht, hat das Interesse des Betroffenen zurückstehen. Dies gilt in aller Regel auch dann, wenn die Rechtsbeeinträchtigung des Adressaten des Hausverbots lediglich gering ist (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 19). Nach diesen Überprüfungsmaßstäben ist das durch den Antragsgegner ausgesprochene Hausverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Auch teilt die Kammer dessen Ansicht, dass der Antragsteller mit seinem Auftreten und Verhalten nach den Beschlüssen des Studierendenparlaments in der Sitzung vom 06.06.2012 und bei dem Versuch deren gewaltsamer Umsetzung am 11.06.2012 den Hausfrieden an der Hochschule des Antragsgegners in erheblichem Maße gestört hat. Dabei kann sogar dahin stehen, ob die in der Sitzung vom 06.06.2012 gefassten Beschlüsse aus den Gründen des Beanstandungsbescheides des Antragsgegners vom 12.06.2012 keine Verbindlichkeit erlangt haben oder erlangen konnten, wobei für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Antragsgegners, ungeachtet der Frage nach den unmittelbar oder analog anzuwendenden Verfahrensordnungen, über die in der Folgezeit vehement gestritten wurde, das Fachhochschulgesetz selbst herangezogen werden kann, nach dessen § 15 („Verfahrensgrundsätze“) Abs. 4 Mitgliedern der Fachhochschule vor der Entscheidung eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden, Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen. Selbst wenn man diesbezüglich aber von einer nicht geklärten Rechtslage ausginge, hätte über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen in einem rechtsstaatlichen Verfahren unter Beachtung der dafür vorgesehenen Verfahrens- und Vollstreckungsregelungen entschieden werden müssen. Es kann nicht hingenommen werden, dass eine der streitenden Parteien, selbst in der Annahme „im Recht“ zu sein, die andere Partei gewaltsam von der Wahrnehmung von Rechten ausschließt oder ausschließen will, die diese wiederum – hier unter Berufung auf die Unbeachtlichkeit ihrer formell rechtswidrigen Abwahl – weiterhin für sich beansprucht. Dies ist im Kern nichts anderes als eine Selbstjustiz, die nach der Rechtsordnung unseres Staates nicht zu tolerieren ist. Dabei kann auch offen bleiben, ob einem oder mehreren Mitgliedern des alten Asta gegenüber berechtigter Weise strafrechtlich relevante Vorwürfe hätten erhoben werden können und ob der „neue Asta“ – nachhaltig unterstützt durch den Antragsteller- bei Auswechselung der Schlösser der Astaräume tatsächlich mit der Zielsetzung gehandelt hat, die Beseitigung von „Belastungsmaterial“ durch den „alten“ Asta zu verhindern. Auch diesbezüglich wäre es, auf eventuelle Strafanzeige der hieran interessierten Beteiligten, Sache der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden gewesen, Beweise zu sichern. Der Antragsteller mag sich vor Augen halten, dass hierfür unter Umständen sogar eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, um Räume der HTW zu durchsuchen und Beweismaterial – welcher Art auch immer – sicherzustellen. Das – selbst bei einer Rechtmäßigkeit der Abwahl des alten Asta – offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten des Antragstellers durfte der Antragsgegner auch zum Anlass nehmen, ein Hausverbot gegen den Antragsteller zu verhängen. Die von dem Antragsteller – zur Unterstützung des neuen Asta – gewählte Form der Geltendmachung seiner – behaupteten – Rechte hat der Hausrechtsinhaber nicht hinzunehmen. Insbesondere die Verhaltensweisen des Antragstellers bei der Besetzung des Astaraumes, der Auswechselung der Schlösser dieses Raumes und dem Versuch, andere Personen von der Nutzung des Raumes gewaltsam auszuschließen, stellen sich als besonders schwerwiegende Verstöße gegen den Hausfrieden der HTW als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebes dar, auf die – angemessen – durch Ausspruch eines Hausverbots reagiert werden durfte. Gegenüber dem öffentlichen und dem Interesse des Antragsgegners an der Wiederherstellung und Gewährleistung des Hausfriedens treten die Interessen des Antragstellers zurück. Der Antragsteller ist kein eingeschriebener Student der HTW. Er hat für sich auch nicht geltend gemacht, auf die Benutzung von Einrichtungen der HTW, etwa deren Bibliothek, zur Fortsetzung seines Studiums an der Universität des Saarlandes und zur Vorbereitung seiner Doktorarbeit in irgendeiner Weise angewiesen zu sein. Er hat damit nicht einmal Rechte eines Gastes geltend gemacht, der sich im Übrigen aber auch, um es hier nur am Rande zu erwähnen, auch wie ein solcher rücksichtsvoll gegenüber dem Hausherrn zu verhalten hat. Soweit er sich dazu berufen fühlt, die Mitglieder des neuen Asta im Zusammenhang mit deren Rechtswahrnehmung im Rahmen des Studierendenparlamentes und des allgemeinen Studierendenausschusses zu beraten, ist schon in Zweifel zu ziehen, ob der Antragsteller insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 – BGBl. I S. 2840) zur Erbringung einer unentgeltlichen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung überhaupt befugt ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller weder dargetan und glaubhaft gemacht, dass er zur Beratung dieses Personenkreises – welcher Art diese auch immer sein möge – auf das Betreten von Räumlichkeiten der HTW und auf die Teilnahme an Sitzungen des Studierendenparlaments oder des Asta angewiesen wäre. Insoweit könnte der Antragsteller seine beratende Tätigkeit auch außerhalb der Räumlichkeiten der HTW weiterführen. Danach hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte – von ihm im Übrigen auch erkannte – Ermessen sachgerecht ausgeübt. c) Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Hausverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies war angesichts der schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers gegen den Hausfrieden bereits aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Generalprävention gerechtfertigt und geboten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.1974 – II OVG B 133/72 – NJW 1975, 136). Denn durch die damaligen erheblichen Unruhen an der HTW hätte die abschreckende Wirkung des ausgesprochenen Hausverbots auf den Antragsteller und auf andere, von jenem unterstützte protestierende Studenten nicht entfalten können, wenn es erst nach einem zeitraubenden Verwaltungsstreitverfahren hätte durchgesetzt werden können. Würde derartige handgreifliche Störungen des Hausfriedens nicht den sofortigen Vollzug eines Hausverbots nach sich ziehen, müsste die damit verbundene Abschreckungswirkung ihr Ziel verfehlen, zumal ohne die sofortige Durchsetzbarkeit ein befristetes Hausverbot sinnlos gewesen wäre, weil es der Antragsteller mit der Anfechtung nicht nur hätte aufschieben, sondern für einen wesentlichen Zeitraum sogar hätte verhindern können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Lüneburg, a.a.O.). Insoweit ist ein Hausverbot seinem Regelungszweck und seiner Zielsetzung nach bereits auf eine sofortige Vollziehung angelegt. Überdies überwiegen, wie bereits zuvor bei der Abhandlung der Verhältnismäßigkeit des verfügten Hausverbots ausführlich ausgeführt, das öffentliche und das Interesse des Antragsgegners, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Räumlichkeiten und Einrichtungen der HTW fernbleibt, das gegenläufige Interesse des Antragstellers. III. Damit war der Aussetzungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. IV. Bei der Streitwertfestsetzung geht die Kammer – mangels Anhaltspunkten für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers – hauptsachbezogen vom Auffangwert aus und halbiert diesen – ständiger Kammerrechtsprechung folgend – für das vorliegende Antragsverfahren.