Urteil
1 K 13/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0904.1K13.12.0A
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Leitsätze
1) Soweit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG (juris: ArchG SL) für den Beginn der Fünfjahresfrist, innerhalb der die Eintragung einer antragstellenden Person versagt oder die Löschung eines bereits eingetragenen Architekten verfügt werden, kann nur - soweit hier entscheidungserheblich - auf den Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung abgestellt werden.(Rn.105)
2) Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird der Vermögensverfall des Architekten - für diesen widerlegbar - vermutet.(Rn.107)
3) Ihm obliegt es, im eingeleiteten Verwaltungsverfahren über seine Löschung aus der Architektenliste diese Vermutung zu widerlegen, indem er, wie auch sonst in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren, ein schlüssiges Sanierungskonzept darlegt und glaubhaft macht und damit die Vermutung ausräumt, zur Ausübung des Architektenberufes ungeeignet zu sein.(Rn.100)
4) Kann sich der Eintragungsausschuss der Architektenkammer innerhalb der Fünfjahresfrist, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Löschung des Architekten aus ihrer Liste entschließen, ist nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Indizwirkung der Eidesstattlichen Versicherung für den Vermögensverfall des Architekten entfallen.(Rn.115)
5) Diese Frist ist als Ausschlussfrist von Gesetzes wegen zu beachten und gerade keine Einrede im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.111)
6) Die Architektenkammer kann deshalb einem Antrag auf erneute Eintragung eines Architekten in ihre Kammer nicht entgegenhalten, dieser habe durch seine unzulängliche Mitwirkung bei der Entkräftung des vermuteten Vermögensverfalls im zurückliegenden Löschungsverfahren die Versäumung der Fünfjahresfrist (mit)verschuldet.(Rn.90)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 19.05.2011 in ihre Architektenliste einzutragen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Wegen dieser Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Soweit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG (juris: ArchG SL) für den Beginn der Fünfjahresfrist, innerhalb der die Eintragung einer antragstellenden Person versagt oder die Löschung eines bereits eingetragenen Architekten verfügt werden, kann nur - soweit hier entscheidungserheblich - auf den Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung abgestellt werden.(Rn.105) 2) Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird der Vermögensverfall des Architekten - für diesen widerlegbar - vermutet.(Rn.107) 3) Ihm obliegt es, im eingeleiteten Verwaltungsverfahren über seine Löschung aus der Architektenliste diese Vermutung zu widerlegen, indem er, wie auch sonst in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren, ein schlüssiges Sanierungskonzept darlegt und glaubhaft macht und damit die Vermutung ausräumt, zur Ausübung des Architektenberufes ungeeignet zu sein.(Rn.100) 4) Kann sich der Eintragungsausschuss der Architektenkammer innerhalb der Fünfjahresfrist, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Löschung des Architekten aus ihrer Liste entschließen, ist nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Indizwirkung der Eidesstattlichen Versicherung für den Vermögensverfall des Architekten entfallen.(Rn.115) 5) Diese Frist ist als Ausschlussfrist von Gesetzes wegen zu beachten und gerade keine Einrede im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.111) 6) Die Architektenkammer kann deshalb einem Antrag auf erneute Eintragung eines Architekten in ihre Kammer nicht entgegenhalten, dieser habe durch seine unzulängliche Mitwirkung bei der Entkräftung des vermuteten Vermögensverfalls im zurückliegenden Löschungsverfahren die Versäumung der Fünfjahresfrist (mit)verschuldet.(Rn.90) Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 19.05.2011 in ihre Architektenliste einzutragen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Wegen dieser Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. I Die Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) als Einzelrichter (§ 87 a Absätze 2 und 3 VwGO) entscheidet, ist zulässig. 1) Das Rubrum war hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten von Amts wegen zu berichtigen, weil diese nach § 18 Abs. 9 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18.02.2004 (Amtsblatt Seiten 822, 865), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.01.2008 (Amtsblatt Seite 502), in gerichtlichen Verfahren, die – wie vorliegend – Entscheidungen ihres Eintragungsausschusses betreffen, nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird. 2) Eines vorgehenden Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht, da gemäß § 9 Abs. 3 SAIG gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse ein solches Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht stattfindet. II Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte (erneut) in ihre Architektenliste einträgt. Der dies ablehnende Bescheid des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 13.12.2011 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, weshalb dieser Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neueintragung des Klägers zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1) Die Eintragung in die Architektenliste der Beklagten setzt zunächst den Nachweis der Berufsbefähigung gemäß § 3 SAIG voraus. Diese hat die Beklagte in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger bereits zuvor im Zeitraum zwischen dem 20.08.1999 bis zum 31.12.2010 als Dipl.-Ingenieur und freischaffender Architekt in der Architektenliste der Beklagten eingetragen war und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die hierfür nachzuweisenden berufsqualifizierenden Voraussetzungen seither entfallen sein könnten, ist die Berufsbefähigung des Klägers zu bejahen. 2) Der Eintragung der antragstellenden Person dürfen weiter keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 entgegenstehen. Die Beklagte stützt die Ablehnung des Eintragungsantrages des Klägers auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Nach dieser Bestimmung kann einer antragstellenden Person die Eintragung versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung eingetragen oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden war. Dabei gibt schon die einleitende Begründung unter Ziffer 2 auf Seite 6 des Ablehnungsbescheides Anlass zu Zweifeln, ob die Beklagte überhaupt gesehen hat, dass die Versagungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG „die Eintragung kann ... versagt werden“ ihr ein Entscheidungsermessen eröffnet, das sie zu erkennen und auszuüben hat. In den Ablehnungsgründen des Bescheides heißt es hierzu, der „Ausschuss musste den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme in die Architektenliste des Saarlandes zurückweisen“. Dies spricht dafür, dass die Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger war nämlich nicht, wie die Versagungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG voraussetzt, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung dieser Fünfjahresfrist ist der Tag der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten. Unerheblich ist es, wann dem Eintragungsbewerber der auf dieser Entscheidung beruhende Bescheid bekanntgegeben worden ist (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2003 – 9 S 1831/03 – und vom 21.12.1992 – 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Neueintragung in die Architektenliste der Beklagten vom 23.05.2011 aufgrund der Entscheidung ihres Eintragungsausschusses vom 29.11.2011 zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag die allein als Indiz für den Vermögensverfall und die Unzuverlässigkeit des Klägers in Frage kommende Eidesstattliche Versicherung am 19.08.2003, auf die allein die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung stützt, weit mehr als fünf Jahre zurück. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 3) Allerdings meint die Beklagte, dass die Aufnahme eines Eintragungsbewerbers in die Architektenliste zwar „grundsätzlich“ dann versagt werden könne, wenn seit der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung noch keine fünf Jahre vergangen seien, dass für das Antragsverfahren des Klägers „jedoch wesentliche Besonderheiten“ gälten, weshalb sich der Kläger auf den Fristablauf letztendlich nicht berufen könne. So habe der Kläger seit der Abgabe seiner Eidesstattlichen Versicherung am 19.08.2003 es immer wieder durch optimistische Erklärungen verstanden, ihren Eintragungsausschuss von seiner Löschung aus der Architektenliste abzuhalten. Ihr Ausschuss fühle sich geradezu getäuscht und betrachte das frühere Löschungsverfahren gegen den Kläger nicht für abgeschlossen, nachdem dieser aus der Kammer ausgetreten sei, dann jedoch wenige Monate später erneut einen Antrag auf Aufnahme gestellt habe, ohne dass zuvor eine Klärung der aufgekommenen Zweifel im Hinblick auf dessen Löschung erfolgt sei. Solch ein „trickreiches“ Verhalten könne ihr Eintragungsausschuss nicht hinnehmen. Diese Ausführungen sind weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar und nicht geeignet, den Antrag des Klägers auf seine erneute Eintragung in die Architektenliste der Beklagten abzulehnen. a) Dabei verkennt die Beklagte bereits vom Ansatz her die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Eintragung eines Eintragungsbewerbers gemäß § 4 SAIG. Bei der Qualifizierung der Versagungsgründe des § 4 SAIG hat der saarländische Landesgesetzgeber auf jeweils ganz bestimmte, abschließend aufgelistete formale Tatbestände und nicht auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08.09.1994 – 1 R 30/94 – zu den wortgleichen Versagungs- und Löschungsgründen der §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Saarländischen Architektengesetzes alter Fassung unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes für ein Saarländisches Architektengesetzes, Landtags-Drucksache 6/427 vom 24.06.1971, Seite 9 – Begründung zu § 6). Anders als in anderen Landesgesetzen – zum Beispiel § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Architektengesetzes (vgl. zur Rechtslage nach diesem Gesetz: VG Dresden, Urteil vom 28.10.2010 – 5 K 2566/07 -, juris) oder in §§ 6 Satz 1 i.V.m. § 5 Absätze 1 bis 3 lit. d des Baukammergesetzes Nordrhein-Westfalen (zur dortigen Rechtslage: VG Köln, Urteil vom 26.02.2011 – 1 K 4559/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2009 – 9 L 386/09 -, juris) - ist im SAIG auf die Regelung eines allgemeinen Versagungsgrundes der mangelnden Zuverlässigkeit verzichtet worden. Die Versagungsgründe des § 4 SAIG sind – je nach der Bedeutung der in Rede stehenden Allgemeininteressen – in zwei Gruppen von Tatbeständen gegliedert: § 4 Abs. 1 SAIG betrifft die vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Fälle, bei deren Vorliegen der Antrag des Eintragungsbewerbers zwingend zurückzuweisen ist (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, a.a.O.). Hierunter fallen zum Beispiel die rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SAIG), die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SAIG) oder die Untersagung der weiteren Berufsausübung in einem Verfahren nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SAIG). Nach dessen Vorgaben ist einem Gewerbetreibenden die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Ist die Unzuverlässigkeit des Architekten in einem solchen förmlichen Verfahren durch die hierfür zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestandskräftig festgestellt, ist der Antrag des Eintragungsbewerbers – ohne dass der Eintragungsausschuss der Beklagten zu einer eigenen umfassenden Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden verpflichtet wäre – zurückzuweisen. Zu den nach der Einschätzung des Landesgesetzgebers leichteren Fällen (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, a.a.O.), in denen dem Eintragungsbewerber die Eintragung nicht zwingend zu versagen ist, sondern – nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens – untersagt werden kann, gehört der bereits eingangs erwähnte und nachfolgend näher zu beleuchtende Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Als Versagungsgrund – soweit hier relevant - ist hierin nicht der Vermögensverfall des Eintragungsbewerbers, sondern lediglich die einen solchen indizierende Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO, genannt. Nach einheitlicher Rechtsprechung ist die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein deutlicher Hinweis auf gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Architekten (vgl. hierzu nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2011 – 8 ME 36/11 -, juris, Rdnr. 27 mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen und der anderen obergerichtlichen Rechtsprechung). Solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen die Zuverlässigkeit eines Architekten für seine Berufsausübung in Frage. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass ein Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert. Einem dergestalt belasteten Architekten fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit; er lässt deshalb befürchten, dass sich seine ungeordneten Vermögensverhältnisse zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken könnten. Auch besteht bei einem überschuldeten Architekten die Gefahr, dass er sich – wenn auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen und Dienstleistungen von eigenen finanziellen Interessen und einer übertriebenen Gewinnorientierung leiten lässt. Deshalb bedarf es für eine zuverlässige Ausübung des Architektenberufes eines Mindestmaßes an wirtschaftlicher Unabhängigkeit als Grundlage einer ordnungsgemäßen Erfüllung der verantwortungsvollen freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten (vgl. hierzu nur Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2012 – 4 A 855/11 -, juris, Rdnr. 39 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2009 – 9 L 386/09 -, juris, Rdnr. 12 f.; VG Dresden, Urteil vom 28.10.2010 – 5 K 2566/07 -, juris, vom 24.05.2005 – 4 B 987/04 -, juris, VGH München, Beschluss vom 16.06.2010 – 22 ZB 10.1027 -, VG Ansbach, Beschluss vom 13.07.2000 – AN 4 K 99.01129 -; BVerwG, Beschluss vom 28.01.1982 – 5 B 149/80 -, alles zitiert nach juris). Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber dem Bauherrn und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und Verpflichtungen kann ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt nicht genügen. Dabei lässt der durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegte Vermögensverfall nicht erst bei Hinzutretung weiterer Umstände, sondern unmittelbar und typischer Weise die Eignung für den Architektenberuf entfallen (vgl. hierzu nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2006 – 8 ME 146/06 -; VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 – 11 TP 1440/04 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 A 177/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 -, alle zitiert nach juris; zur Gefahr für die Interessen des Auftraggebers bei Vermögensverfall: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2011 – 1 L 17/11 -, juris). Da § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG dem Schutze der Allgemeinheit vor einer abstrakten Gefahr dienen soll, die von einem überschuldeten Architekten ausgeht, kommt es für das Versagen einer Eintragung – anders als offensichtlich der Kläger meint – auch nicht darauf an, ob sich diese Gefahr bisher im Falle eines Eintragungsbewerbers verwirklicht hat oder dies konkret zu erwarten ist (vgl. hierzu OVG Gelsenkirchen, a.a.O., Rdnr. 29). Unerheblich ist es auch – um es nach dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen - ob der Eintragungsbewerber seine schlechte wirtschaftliche Lage selbst schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht, weshalb es auf den sehr ausführlichen Sachvortrag des Klägers auch nicht weiter ankommt, ob er von einem – mehrfach namentlich genannten – Kollegen um das ihm aufgrund seiner Dienstleistungen zustehende Honorar betrogen und ihm deshalb über einen gewissen Zeitraum hinaus seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden ist. Auch wenn die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung die mangelnde Zuverlässigkeit des Eintragungsbewerbs für den Beruf des Architekten indiziert, bleibt diesem im Rahmen der Ermessensnorm des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG – „die Eintragung kann versagt werden“ – uneingeschränkt die Möglichkeit, das für seinen Vermögensverfall sprechende Indiz für seine Unzuverlässigkeit in Erfüllung der sich für ihn aus § 26 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG - ergebenden Mitwirkungspflicht gegenüber der Beklagten zu widerlegen, indem er schlüssig darlegt und nachweist, dass nach den Besonderheiten seines Einzelfalls trotz seines indizierten Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind. So kann zum Beispiel – wie im übrigen in allen gewerberechtlichen Untersagungsverfahren – die Vermutung der Unzuverlässigkeit dadurch widerlegt werden, dass der Eintragungsbewerber vorträgt und schlüssig darlegt, dass auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts die begründete Erwartung besteht, er werde in absehbarer Zeit seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet und seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben (so zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2011 – 8 ME 36/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 – 1 BvR 112/04 – NJW 2005, 3057, 3058). b) Dies zugrunde legend kommt es – anders als offensichtlich die Beklagte meint, nicht (mehr) darauf an, ob es dem Kläger in dem zurückliegenden Löschungsverfahren gelungen ist, den durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung am 19.08.2003 beim Amtsgericht St. Wendel indizierten Vermögensverfall glaubhaft zu widerlegen. Insoweit ist es durch die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.09.1994 a.a.O. – Rdz. 30 des Juris-Ausdrucks – geklärt, dass in Bezug auf die nach der Wertung des Gesetzgebers ohnehin leichteren Fälle – wie hier dem des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG – keine Veranlassung zu einer über die dort ausdrücklich angesprochenen, an bestimmte formale Gegebenheiten anknüpfenden Tatbestände hinausgehenden Auslegung zu Lasten des Eintragungsbewerbers besteht. Die Beklagte durfte deshalb bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht auf den durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung am 19.08.2003 indizierten und den seither möglicher Weise andauernden Vermögensverfall, sondern ausschließlich auf diese Eidesstattliche Versicherung (selbst) abstellen. Da diese Eidesstattliche Versicherung im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses, was bereits zuvor ausgeführt wurde, weit mehr als fünf Jahre zurück lag, ist die Versagung der Neueintragung des Klägers rechtswidrig und kann deshalb keinen Bestand haben. c) Soweit die Beklagte diese Rechtsfolge nicht akzeptiert und dem Kläger in der ablehnenden Entscheidung vorhält, er sei durch die Kündigung seiner Mitgliedschaft in ihrer Architektenliste der ihm angedrohten Löschung zuvor gekommen, weshalb sie auch das frühere Löschungsverfahren nicht für abgeschlossen halte, zumal bis zum Austritt des Klägers aus der Kammer eine Klärung der aufgekommenen Zweifel im Hinblick auf seinen Vermögensverfall nicht erfolgt sei, übersieht die Beklagte, dass sie die Löschung des Klägers aus ihrer Architektenliste, die diesem im langjährigen Löschungsverfahren zuvor bereits mehrmals angekündigt, aber mit Schreiben vom 08.11.2010 (scheinbar) ernsthaft und endgültig angedroht worden war, in der hierfür vorgesehenen Sitzung ihres Ausschusses am 25.11.2010 nicht mehr in rechtmäßiger Weise hätte beschließen können. aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG kann ein eingetragener Architekt aus der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 5 Abs. 2 Nr. .1 SAIG verweist damit ausdrücklich auf die Versagungsgründe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG, weshalb auch als Löschungsgrund nicht auf die mangelnde Zuverlässigkeit oder den eingetretenen Vermögensverfall des eingetragenen Architekten, sondern ausschließlich auf die einen solchen Vermögensverfall indizierende Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO abgestellt werden kann. Insoweit unterscheiden sich die Löschungsvoraussetzungen nicht von den Versagungsgründen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.09.1994 – 1 R 30/94 -, a.a.O.). Die Beklagte hatte das Löschungsverfahren gegen den Kläger bekanntlich deshalb eingeleitet, weil dieser am 19.08.2003 beim Amtsgericht St. Wendel die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Aus der Abgabe dieser Eidesstattlichen Versicherung durfte die Beklagte ohne Rechtsfehler schließen, dass der Kläger zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt – das heißt vor dem 19.08.2003 – in Vermögensverfall geraten war. Auch durfte sie annehmen, dass dieser Zustand – vorbehaltlich der Widerlegung dieser Vermutung durch den Kläger nach den zuvor beschriebenen Vorgaben der Rechtsprechung - im Kern: Glaubhaftmachung eines schlüssigen Sanierungskonzepts – seither andauerte. Der Tag der Eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger ist für den Beginn der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG entscheidend. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet hatte die Beklagte fünf Jahre, mithin bis zum 19.08.2008, Gelegenheit, die Löschung des Klägers aus ihrer Architektenliste zu beschließen. Die Löschung sollte dann aber erst in der Sitzung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 25.11.2010 beschlossen werden. Dieser Zeitpunkt lag indes mehr als zwei Jahre nach dem 19.08.2008, zu dem Zeitpunkt, an dem spätestens die Löschung des Klägers hätte erfolgen dürfen. bb) Diese Fünfjahresfrist hat die Wirkung einer Ausschlussfrist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009, a.a.O.). Wie diejenige des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG ist diese deshalb von Amts wegen und nicht erst auf die Einrede des Klägers zu berücksichtigen (vgl. zur Verjährungseinrede: § 214 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Deshalb kann die Beklagte dem Kläger auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dieser habe durch seine Hinhaltetaktik, durch die unzulänglichen Auskünfte und die nur spärlich vorgelegten Nachweise über seine jeweils aktuellen Vermögensverhältnisse im Ergebnis die Fristversäumnis durch die Beklagte arglistig oder treuwidrig (mit)verschuldet. Dass diese Frist, aufgrund welcher Handlungen der Beklagten auch immer, in ihrem Ablauf gehemmt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Eine solche Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ist weder durch die Mitteilung über die Einleitung eines Löschungsverfahrens nach Bekanntwerden der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung des Klägers Anfang 2005 noch durch weitere Anhörungs- oder Hinweisschreiben der Beklagten eingetreten. Die Mitteilung über die Einleitung des Löschungsverfahrens ist kein Verwaltungsakt, der etwa im Sinne des § 51 SVwVfG eine Unterbrechung der Verjährung hätte eintreten lassen können. Anders als in den Regelungen über die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48 und 49 SVwVfG stellt diese in § 5 Abs. 2 Nr. 1 geregelte Löschungsfrist auch keine so genannte Entscheidungsfrist dar, die erst bei einer so genannten „Entscheidungsreife“, das heißt nach allgemeinem Verständnis erst dann zu laufen beginnt, wenn die Verwaltungsbehörde alle die für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnisse gewonnen hat. cc) Soweit die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Eintragungsverfahren und in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid zur Begründung ihrer Entscheidung ferner darauf abstellte, der Kläger habe „sich mit erkennbar falscher Argumentation“ jetzt strikt „geweigert“, seine Honorarumsätze und die Rückführung der Schulden nachzuweisen, weshalb „eine um so dringendere Gefahr“ bestehe, „dass der Kläger auch im Umgang mit den Auftraggebern und den ihm anvertrauten Vermögenswerten sich nicht redlich verhalte“, ist nicht recht erkennbar, welchem Versagungsgrund des § 4 SAIG dieser an den Kläger gerichtete Vorwurf zugeordnet werden könnte. Hierbei übersieht die Beklagte, dass sie nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG im August 2008 aus der im Jahre 2003 abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung nicht mehr auf den eingetretenen Vermögensverfall des Klägers – und dessen Fortdauer bis in die jüngere Zeit – schließen durfte. Insbesondere entspricht es nicht Sinn und Zweck der hier streitgegenständlichen Versagungshindernisse und Löschungstatbestände, die Schutzbedürftigkeit der potentiellen Vertragspartner eines betroffenen Architekten auch dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 – 9 S 1008/08 -, juris). Nach Ablauf der Ausschlussfrist konnte die Beklagte deshalb von dem Kläger auch nicht mehr (weiter) verlangen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass nach den Besonderheiten seines Einzelfalls trotz des früher indizierten Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftrageber oder Dritter nicht (mehr) gefährdet seien. Da der Kläger deshalb die weiteren Aufforderungsschreiben der Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG überhaupt nicht mehr hätte beantworten müssen, kann ihm in Bezug auf die Art und Weise seiner dennoch erfolgten Stellungnahmen nicht vorgeworfen werden, er habe die von ihm behauptete Arbeitsüberlassung und seine angebliche Verpflichtung zur Geheimhaltung schutzbedürftiger Daten Dritter lediglich vorgeschoben und sei zu einer umfassenden Stellungnahme nach den Vorgaben der Beklagten gar nicht bereit gewesen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt deshalb keine der Begründungen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten die Versagung der Neueintragung des Klägers in ihre Architektenliste. 4) Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch nicht aus anderen – von der Beklagten nicht in Erwägung gezogenen – Gründen als rechtmäßig. Da es im vorliegenden Rechtsstreit über die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des Klägers in deren Architektenliste wie bei Verpflichtungsklagen stets auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, sind auch Tatsachen, die die Beklagte im zurückliegenden Verwaltungsverfahren offensichtlich übersehen hat oder die erst nach der streitgegenständlichen Entscheidung ihres Eintragungsausschusses bekannt geworden sind, zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte nicht zur Eintragung des Klägers in ihre Architektenliste verpflichtet werden kann, wenn dessen Eintragung andere, von der Beklagten unter Umständen übersehene oder erst später bekannt gewordene Versagungsgründe entgegenstehen. Die Kammer sah sich deshalb aufgrund der Akten der Beklagten zur Überprüfung eventueller weiter in Betracht kommender Versagungsgründe veranlasst. a) Anfang Februar 2006 hatte sich ein ehemaliger Angestellter des Klägers an die Beklagte gewandt, dieser mitgeteilt, dass der Kläger ihm weiterhin, trotz der Beendigung seines Angestelltenverhältnisses zum 30.11.2001, immer noch drei Monatsgehälter schulde und sich der Kläger geweigert habe, dem dies feststellenden Gerichtsurteil Folge zu leisten. Diese – weiteren Einzelheiten über das angeblich fehlerhafte Verhalten des Klägers enthaltende – Stellungnahme endet damit, dass er beim Arbeitsamt vorgesprochen habe und dort „festgestellt worden sei, dass der Kläger sich wohl des Sozialbetruges strafbar gemacht habe“. Die Beklagte ist diesem Hinweis nach Aktenlage nicht weiter nachgegangen und hat keine Feststellungen getroffen, ob es zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in diesem Zusammenhang gekommen ist. Hätte allerdings das von dem ehemaligen Mitarbeiter des Klägers behauptete Verhalten tatsächlich zu einer Verurteilung des Klägers wegen des deshalb in Erwägung zu ziehenden § 266 a StGB geführt, läge darin tatsächlich ein Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 4 SAIG, nach dem die Eintragung einer Antrag stellenden Person dann versagt werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 SAIG nicht geeignet ist. Nach § 266 a Abs. 1 StGB wird zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aus einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat könnte unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auch geschlossen werden, dass der Eintragungsbewerber zum Zeitpunkt der Verurteilung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten nach § 1 SAIG nicht geeignet war. Wie auch sonst in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden unter anderem aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung ergeben. Aber selbst wenn es in dem Zeitraum um die arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinem früheren Angestellten zu einer Bestrafung des Klägers gekommen sein sollte, könnte sie ihm zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäß § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) dürfen die Tat und die Verteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Im Falle der Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe gilt dies nur, falls die Erteilung der Erlaubnis nicht aufgrund der Eigenart der Straftat zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem bei der Beklagten weiter gestellten Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis vom 04.03.2011 vorgelegt, in dem keine Verurteilungen des Klägers wegen irgendwelcher Straftaten eingetragen sind. Dies bedeutet, dass gegen den Kläger kein Ermittlungs- und Strafverfahren gemäß § 266 a StGB eingeleitet worden ist, das zu einer Bestrafung des Klägers geführt hätte oder, wenn es zu einer Verurteilung wegen der genannten Straftat gekommen wäre, die Eintragung hierüber im Bundeszentralregister zwischenzeitlich gelöscht worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, bei Verurteilungen zu einer höheren Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre. Hieraus folgt, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger wegen eines besonders schweren Falls nach § 266 a StGB verurteilt worden sein könnte. Erwogen werden könnte deshalb allein eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen, die dem Kläger allerdings nach deren Löschung im Zentralregister nur noch dann entgegengehalten werden könnte, wenn mit der Eintragung des Klägers in die Architektenliste der Beklagten eine mit der früheren Straftat zusammenhängende erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zusammenhängen würde (vgl. zur Erforderlichkeit eines schweren, berufsbezogenen Fehlverhaltens: VG Dresden, Urteil vom 28.10.2010 – 5 K 2566/07 -, juris). Im Raum standen hier – vom Kläger in seiner Stellungnahme zu den Vorwürfen seines ehemaligen Angestellten eingestanden - die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung für einen Lohnzeitraum von insgesamt drei Monaten und damit ein lediglich geringer Geldbetrag. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger hierüber eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der zuständigen Kasse getroffen hatte und die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ganz offensichtlich durch die durch Forderungsausfälle begründete finanzielle Notlage des Klägers zum damaligen Zeitpunkt verursacht worden war, könnte auch im Falle einer tatsächlichen Bestrafung des Klägers zu einer (geringen) Geldstrafe und deren zwischenzeitlicher Löschung aus dem Bundeszentralregister von einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit bei Wiedereintragung des Klägers keine Rede sein. Der Neueintragung des Klägers steht mithin kein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 SAIG entgegen. b) Auch einem weiteren Hinweis auf einen möglichen Löschungsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG ist die Beklagte im zurückliegenden Löschungsverfahren nicht nachgegangen: So hatte die Firma IFA-Beratung der Beklagten unter dem 20.08.2007 mitgeteilt, der Kläger habe in einem Verfahren „DR II 174/06 am 29.08.2006 die Eidesstattliche Versicherung“ abgegeben. Wie von der Kammer vermutet, bestätigte das Amtsgericht St. Wendel (Herr Maurer) auf fernmündliche Anfrage, dass es sich bei dem von der Gläubigerin des Klägers angegebenen Aktenzeichen nicht um ein amtsgerichtliches Aktenzeichen über die Abgabe oder die Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung handeln, sondern nur das Aktenzeichen über einen Vollstreckungsauftrag an den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollziehers in Betracht gezogen werden konnte. Eine Rücksprache mit dem für den Wohn-/Geschäftssitz des Klägers zuständigen Obergerichtsvollzieher T... ergab, dass das von der Gläubigerin des Klägers genannte Aktenzeichen kein Verfahren gegen den Kläger betrifft. Nach der Suche nach einer möglichen Verwechselung des Aktenzeichens in Bezug auf die Jahreszahl konnte der Gerichtsvollzieher in seiner Datei keine Erkenntnisse gewinnen. Eine Durchforstung seiner Computerdatei ergab, dass der Kläger im Verlaufe eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs auch keine weitere Eidesstattliche Versicherung um den Zeitraum 2006 abgegeben hatte. Auch ergab sich aus seiner Datei kein Hinweis auf ergebnislose Vollstreckungsversuche gegen den Kläger bis einschließlich des Jahres 2010. Damit hat sich der genannte Hinweis der früheren Gläubigerin des Klägers auf eine weitere Eidesstattliche Versicherung nach der das Löschungsverfahren auslösenden Eidesstattlichen Versicherung am 19.08.2003 nicht bestätigen lassen. Aber ungeachtet dieser ergebnislosen Recherche der Kammer bedurfte es weiterer Aufklärungsversuche in Bezug auf den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht weiter verfolgten Hinweis der genannten Firma nicht: Selbst wenn man unterstellt, es wäre tatsächlich auch noch im August 2006 zu einer weiteren Eidesstattlichen Versicherung des Klägers gekommen, hätte eine solche sogar die Löschungsfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG nicht erneut in Gang gesetzt: Ist durch die Abgabe einer - ersten – Eidesstattlichen Versicherung der Vermögensverfall des Architekten indiziert, dauert dieser ab dem Zeitpunkt dieser Eidesstattlichen Versicherung – zumal diese lediglich als äußerliche Dokumentation des bereits früher eingetretenen Vermögensverfalls zu betrachten ist – weiter an, weshalb auf den Zeitpunkt der Abgabe einer ersten Eidesstattlichen Versicherung für die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG selbst dann abzustellen ist, wenn der Eintragungsbewerber innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere Eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 – 9 S 1008/08 -, juris). Erst recht kann aber selbst einer erneuten Eidesstattliche Versicherung im August 2006 im allein streitgegenständlichen Neueintragungsverfahren keine Bedeutung zukommen, da diese zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beschlussfassung über die Ablehnung des Neueintragungsantrages des Klägers durch den Eintragungsausschuss der Beklagten am 29.11.2011 ebenfalls mehr als fünf Jahre zurückgelegen hätte. Deshalb bleibt es dabei: Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig. Er erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Deshalb war der Kläger auch nicht zuvor zu den möglicher Weise weiter in Frage kommenden Versagungsgründen anzuhören. II Der Verpflichtungsklage ist deshalb mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. III Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Grundlagen hierfür (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erfüllt sind. IV Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. V Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an den Streitwertwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo unter Sachgebiet 14 „freie Berufe“, 14.1 „Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung“ der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,-- € als Streitwert empfohlen wird. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für den tatsächlichen Jahresgewinn des Klägers war dieser Mindestbetrag als Streitwert festzusetzen. Der Kläger begehrt seine Eintragung in die Architektenliste der Beklagten, in der er bereits vom 20.08.1999 bis zum 31.12.2010 als Diplom-Ingenieur und freischaffender Architekt eingetragen war. Seine Löschung aus der Architektenliste der Beklagten erfolgte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16. November 2010, mit dem er seine Mitgliedschaft in der Architektenkammer zum 31.12.2010 gekündigt und um schriftliche Bestätigung dieser Kündigung gebeten hatte. Zur Begründung dieses Schrittes führte er unter anderem aus, dass in den zurückliegenden Jahren seine Mitgliedschaft in der Architektenkammer für seine berufliche Tätigkeit ohnehin nicht erforderlich gewesen und ihn diese letztendlich jedes Jahr circa 600,-- € gekostet habe. In Anbetracht seiner beruflichen Weiterentwicklung sehe er auch keinen Sinn mehr in der Fortführung seiner Mitgliedschaft, zumal das Interesse der Beklagten an einer solchen offensichtlich nicht mehr vorhanden sei. Diesem Kündigungsschreiben vorausgegangen war eine langjährige Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten: Letztere hatte Anfang 2005 davon erfahren, dass der Kläger am 19.08.2003 beim Amtsgericht ... die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Unter dem 19.01.2005 erbat die Beklagte vom Amtsgericht ... die Zusendung einer Abschrift des Protokolls der Eidesstattlichen Versicherung. Aus der der Beklagten hierauf übersandten Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ... vom 21.01.2005 ergab sich, dass gegen den Kläger im Zeitraum zwischen dem 25.06. und 05.08.2003 drei Haftbefehle zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung ergangen waren und der Kläger im Verfahren ... die bereits erwähnte Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Nach dem der Auskunft des Amtsgerichts St. Wendel beigefügten Vermögensverzeichnis hatte der Kläger seine gesamten Honoraransprüche an die ... Bank abgetreten. Das in seinem Eigentum (zu ½) stehende Grundstück in A-Stadt sei mit einer Grundschuld in Höhe von 265.000,-- € belastet. Sein PKW sei geleast; über wesentliche Vermögenswerte verfüge er nicht. Mit Schreiben vom 02.02.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach §§ 4 und 5 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden könne, wenn der Architekt in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen worden sei. Die Eintragung des Klägers in diesem Verzeichnis sei erfolgt, weil mehrere Haftbefehle ergangen und der Kläger daraufhin am 19.08.2003 die „Offenbarungsversicherung“ abgeleistet habe. Sie forderte den Kläger auf, eine „geordnete und übersichtliche Aufstellung über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu übersenden“, insbesondere eine Aufstellung über gegenwärtige Vermögenswerte, seine Einnahmen, vor allem Honorareinnahmen in den letzten sechs Monaten und seine derzeitige Schuldverpflichtung. Sollte der Kläger diese Aufstellung nicht vorlegen, müsse er damit rechnen, dass ihr Ausschuss allein aufgrund des Vermögensverzeichnisses und der Eintragungen in dem Schuldnerverzeichnis entscheide. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 08.02.2005: Grundsätzlich sei ihm im Jahre 2003 keine andere Wahl geblieben, als die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abzuleisten. Grund hierfür sei gewesen, dass ein Auftraggeber mit erheblichen Zahlungsforderungen rückständig geblieben sei. Dieser sei selbst Mitglied der Architektenkammer der Beklagten und schulde ihm allein ein Gesamthonorar von 122.000,-- €. Insgesamt ergäben sich für ihn, wie der Kläger nachfolgend unter Nennung der Forderungspositionen ausführte, Außenstände von rund 282.000,-- €, wobei je nach vollem Obsiegen in von ihm erhobenen Zahlungsklagen im günstigsten Falle sogar Forderungen von rund 379.000,-- € offen seien. Was seine Verbindlichkeiten und Schulden betreffe, frage er sich, wieso er der Beklagten genaue Zahlen offen legen solle. Insoweit zweifele er deren Berechtigung an. Diese habe schon aus dem Vermögensverzeichnis ersehen können, dass sein Wohnhaus, je hälftig mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit einer Grundschuld von 265.000,-- € belastet sei. Hinzu kämen noch Existenzgründungsdarlehen und eine Kontoüberziehung, woraus sich schlussendlich eine Schuldenbelastung von derzeit 320.000,-- € ergebe. Dem gegenüber stehe der Vermögenswert des gemeinsamen Wohnhauses mit Büro von geschätzt 385.000,-- €. Zur Zeit stünden keine nennenswerten Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt zur Verfügung, was maßgeblich darauf zurückzuführen sei, dass die Zahlungen seiner fälligen Honorarrechnungen aus erbrachten Architektenleistungen in Höhe von rund 135.000,-- € ihm durch einen – namentlich genannten - Architektenkollegen verweigert würden. Da sein, des Klägers, Büro mit circa 90% für diesen Bauträger ausgelastet gewesen sei, sei insoweit wohl ein weiterer Kommentar überflüssig. Hierauf antwortete wiederum die Beklagte am 29.03.2005: Die Ausführungen des Klägers befassten sich im Wesentlichen nur mit seinen Außenständen. Er werde gebeten, auch seine Verbindlichkeiten darzulegen, das heiße, in welcher Höhe er wem gegenüber Beträge schulde. Nach Auskunft des Amtsgerichts ... seien am 21.01.2005 insgesamt vier Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen. Da der Ausschuss des Beklagten seine Sitzung auf den 19.04.2005 terminiert habe, werde der Kläger um Stellungnahme bis zum 15.04.2005 gebeten. Mit Antwortschreiben vom 02.04.2005 nannte der Kläger daraufhin vier Gläubigerforderungen in Gesamthöhe von 15.800,-- €. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger am 02.05.2005 mit, dass ihr Ausschuss sich in seiner Sitzung vom 19.04.2005 mit der Frage befasst habe, ob die Löschung des Klägers in der Architektenliste notwendig sei. Nachdem der Kläger am 19.08.2003 die Eidesstattliche Vermögensversicherung abgegeben und mitgeteilt habe, dass alle Honoraransprüche global an die ... Bank wegen der Hausfinanzierung und Existenzgründung abgetreten seien, halte der Ausschuss der Beklagten eine finanzielle Gefährdung etwaiger Auftraggeber grundsätzlich für gegeben. Dies gelte vor allem auch, weil der von dem Kläger mitgeteilte Schuldenstand sich auf annähernd 380.000,-- € belaufe. Dennoch räume die Kammer dem Kläger nochmals Gelegenheit ein, seine finanzielle Situation zu ordnen. Er werde gebeten, zum 31.10.2005 erneut einen Vermögensstatus abzugeben, das heiße, alle Aktiva und Passiva anzuführen und darzulegen, welche Änderungen sich gegenüber der in seinen Schreiben vom 08.02. und 02.04.2005 geschilderten Situation ergeben hätten. Zudem müsse er in dem kommenden Status erklären, welche Gläubiger welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seit dem 08.02.2005 betrieben hätten. Der Kläger werde gebeten, seine künftige Erklärung ausführlich und sorgfältig zu dem genannten Stichtag abzufassen, um die Basis für eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Unter dem 06.05.2005 beschwerte sich der Kläger bei dem Präsidenten der Beklagten: Über das Vorgehen des Eintragungsausschusses der Beklagten und deren Auskunftsbegehren vom 02.05.2005 sei er bestürzt. Weshalb wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten eine finanzielle Gefährdung etwaiger Auftraggeber gegeben sei, könne er nicht nachvollziehen, weshalb es schon vom Ansatz her an Gründen für seine mögliche Löschung aus der Architektenliste fehle. In seine finanziellen Schwierigkeiten sei er unverschuldet geraten. Er verwies auf ausstehende Forderungen, für deren Realisierung aufgrund landgerichtlicher Vorentscheidungen – Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Seine Stellungnahme an die Beklagte schrieb er am 04.10.2005: Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 06.05.2005, gestand einen Schuldenstand von ca. 380.000,-- € ein, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass hiervon lediglich Zahlungen in Höhe von 20.000,-- € an vier Gläubiger ausstünden, wobei es sich hierbei um einen ehemaligen Mitarbeiter und zum anderen um zwei Firmen und den Neubau seines Wohnhauses handele. Die verbleibende Schuld sei abgesichert. An seiner wirtschaftlichen Lage habe sich seit Mai nichts geändert. Er habe kleinere Aufträge einholen können und hoffe, was sich bis zum Jahresende zeigen werde, sogar einen größeren Auftrag abzuschließen, womit ihm bei seiner finanziellen Situation „bereits zu circa 50% geholfen wäre“. Die vollkommene Bewältigung dieser wirtschaftlichen Notlage, die allein durch den namentlich bereits mehrfach genannten Architektenkollegen verursacht worden sei, werde erst durch Beitreibung seiner Außenstände erreicht werden. Aufgrund einer ersten mündlichen Verhandlung in einem Schiedsgerichtsverfahren bestehe Aussicht, dass er Forderungen in Höhe von rund 115.000,-- € erfolgreich durchsetzen könne. Der Kläger verwies auf weitere gerichtliche Verfahren, in denen er über Ansprüche von insgesamt 209.000,-- € streite. Die Frage des Eintragungsausschusses, ob weitere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen hätten, könne er „ganz klar verneinen“. Weitere Schulden seien nicht angefallen; im Gegenteil würden Zug für Zug die bestehenden entsprechend seiner Einnahmen zurückgeführt. Selbst der ausstehende Kammerbeitrag sei zwischenzeitlich bezahlt worden. Der Kläger bat den Eintragungsausschuss der Beklagten, die anstehenden Gerichtsentscheide abzuwarten, bevor er über seine Löschung entscheide. Der Eintragungsausschuss der Beklagten antwortete unter dem 10.11.2005: Er habe sich in seiner Sitzung vom 02.11.2005 erneut mit dem Löschungsverfahren des Klägers befasst. Aufgrund dessen Stellungnahme vom 04.10.2005 gehe er davon aus, dass der Kläger bemüht sei, seine finanzielle Situation zu ordnen. Dennoch gebe der Ausschuss dem Kläger auf, bis zum 30. Juni 2006 erneut eine Stellungnahme zu seinen Aktiva und Passiva abzugeben und mitzuteilen, welche Gläubiger mit welchem Ergebnis Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt hätten. Anfang Februar 2006 wandte sich ein ehemaliger Angestellter des Klägers an die Beklagte. Er sei im Jahre 2001 als Bautechniker bei jenem beschäftigt gewesen. Durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts B-Stadt sei festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 30.11.2001 beendet worden sei und ihm ein Anspruch auf die Zahlung von drei Monatsgehältern ohne Abzug zustehe. Der Kläger habe sich geweigert, diesem Gerichtsurteil Folge zu leisten. Mehrere Pfändungsversuche in das Vermögen des Klägers seien erfolglos geblieben. Auf seinen Antrag hin sei gegen den Kläger Haftbefehl erlassen und dieser dem Amtsgericht ... zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vorgeführt worden. Nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sei der Kläger aus der Haft entlassen worden. Überdies habe der Kläger für ihn während seiner Beschäftigung keine oder nicht alle Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abgeführt. Folge hiervon sei, dass er für das Jahr 2001 keine Versicherungszeiten nachweisen könne. Ferner habe der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 beim Arbeitsamt Kurzarbeit mit einer Arbeitszeit von null Stunden pro Woche beantragt, obwohl sie – die Angestellten des Klägers - in dem genannten Zeitraum ihre volle Monatsstundenanzahl abgeleistet hätten. Das vereinbarte Gehalt hätten sie zunächst weiter erhalten, wobei später immer mehr davon gefehlt habe. Da dies dem Arbeitsamt aufgefallen sei, habe es eine Prüfung angekündigt, woraufhin der Kläger sie dann fristlos entlassen habe. Sie hätten danach beim Arbeitsamt vorgesprochen, wo festgestellt worden sei, dass der Kläger sich wohl des Sozialbetruges strafbar gemacht habe. Eine Ablichtung dieser E-Mail leitete der Eintragungsausschuss der Beklagten dem Kläger unter dem 21. März 2006 zu und stellte jenem anheim, zu diesen Ausführungen kurzfristig Stellung zu nehmen. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2006 nach. Seine finanziellen Schwierigkeiten seien der Beklagten bekannt. Ebenfalls bekannt sei, dass ihn hieran kein Verschulden treffe. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die erheblichen Außenstände beizutreiben, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die beiden Mitarbeiter P.S. und T.S. weiter zu beschäftigen. Durch Kurzarbeit habe er die Durststrecke überstehen wollen. Die beiden Mitarbeiter hätten die Regelungen zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres 2001 auch unterschrieben. Im Nachhinein hätten diese, weil deren Arbeitsplatz zunehmend gefährdet gewesen sei, diese Regelung vor dem Arbeitsamt bestritten. Den Grund dafür, dass ihn der ehemalige Mitarbeiter T.S. in dieser Weise belaste, sehe er darin, dass er jenem mit Entlassung wegen beruflicher Verfehlung gedroht habe. Deshalb habe ihn jener beim Arbeitsamt angeschwärzt. Im Übrigen habe dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten ihm gegenüber nicht erfüllt. Aufgrund der ausbleibenden Aufträge und der offenen Außenstände sei er bis heute jedoch nicht in der Lage, das Gehalt des damaligen Mitarbeiters T.S. nachträglich auszugleichen. Dem gegenüber sei das Gehalt für den ehemaligen Mitarbeiter P.S. mittlerweile, einschließlich der erforderlichen Lohnsteuerzahlungen, bezahlt. Offen seien noch die für drei Gehaltsmonate ausstehenden Sozialversicherungsleistungen, über die jedoch mit der zuständigen Barmer-Ersatzkasse eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Beklagte werde selbst erkennen, dass die E-Mail-Eingabe des Herrn T.S. von Polemik und Verärgerung geprägt sei. Insbesondere dessen Behauptung, dass er – der Kläger – sich geweigert habe, offene Gehaltszahlungen auszugleichen, sei völlig falsch. Im Übrigen sei das Sozialgerichtsverfahren seit einigen Monaten beendet, worüber Herr T.S. anscheinend nicht auf dem Laufenden sei. In einem weiteren Schreiben vom 29.06.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Schulden hätten im letzten halben Jahr drastisch reduziert werden können. Über seinen Rechtsanwalt würden derzeit Verhandlungen mit den verbleibenden Gläubigern geführt, um auch hier die Restschulden bis Ende des Jahres auszugleichen. Sollte sich zusätzlich noch der anhängige Rechtsstreit gegen seinen hauptsächlichen Schuldner, den Architekten K., für ihn erfolgreich abschließen, wären ohnehin die verbleibenden Restschulden mit einem Schlag beseitigt. Die Beklagte möge bei ihrer Entscheidung über seine Löschung aus der Architektenliste zusätzlich bedenken, dass er neben seiner intensiven Arbeit als Architekt auf eigene Kosten 10.400,-- € in ein Weiterbildungsstudium an der THS ... investiert habe. Überdies habe er in dem Rechtsstreit gegen den Architekten K. seit Prozessbeginn fast 15.000,-- € an Gerichts- und Anwaltskosten aufbringen müssen. Hierauf antwortete wiederum die Beklagte unter dem 4. Juli 2006: Ihr Ausschuss habe sich in seiner Sitzung vom 27.06.2006 mit dessen Schreiben vom 28.03.2006 befasst. Inzwischen liege auch das Schreiben vom 29.06.2006 vor. Was die Honoraransprüche gegenüber dem Architekten K. betreffe, bitte der Ausschuss den Kläger, spätestens zum 01.09.2006 nochmals über seine finanzielle Situation und insbesondere den Verlauf des Verfahrens gegen seinen Kollegen K. zu berichten. Die Ausführungen über seinen früheren Mitarbeiter T.S. und zu dessen Stellungnahme gegenüber der Beklagten halte der Ausschuss nicht für angemessen, zumal der Kläger offenbar titulierte Gehaltsforderungen aus dem Jahr 2001 noch immer nicht ausgeglichen habe. Nachdem sich der Kläger auf diese Aufforderung nicht geäußert hatte, setzte die Beklagte ihm unter dem 23.10.2006 eine erneute Äußerungsfrist bis zum 30. November 2006. Im Antwortschreiben vom 28.10.2006 trug der Kläger vor, dass sich zwischenzeitlich keine nennenswerten Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben hätten. Hiermit sei auch nicht zu rechnen, so lange der Architekt K. nicht zur Zahlung des ihm, dem Kläger, zustehenden Architektenhonorars verurteilt worden sei. Dem entgegnete wiederum die Beklagte unter dem 03.01.2007, dass sich die bisherigen Auskünfte des Klägers nur teilweise mit den in ihren Schreiben vom 04.07. und 23.10.2006 gestellten Fragen befassten. Deshalb werde der Kläger nochmals um eine aussagekräftige Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 und eine zahlenmäßige Auflistung seiner Verbindlichkeiten und Forderungen, unter Angabe von Gläubiger und Schuldner, gebeten. Was die vom Kläger eingeklagte Forderung gegen den Architekten K. betreffe, möge der Kläger den Nachweis über den Stand dieses Verfahrens führen. Wichtig sei auch, dass er angebe, ob und wenn ja, welche Gläubiger und mit welchem Ergebnis Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben hätten. Schon vor annähernd zwei Jahren habe ihr Eintragungsausschuss ihn erstmals angeschrieben und um detaillierte Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation gebeten. Bis heute sei für den Ausschuss nicht erkennbar, wie sich die Vermögenssituation des Klägers wieder normalisieren solle, zumal dieser selbst schreibe, dass sich seine wirtschaftliche Lage erst verbessern werde, wenn der Architekt K. die von ihm behaupteten Honorarforderungen erfülle. Aus diesem Grunde sei es umso wichtiger, dass der Kläger dem Ausschuss die Überzeugung vermittele, dass Zahlungsansprüche begründet und realisierbar seien. Hierauf antwortete der Kläger wiederum unter dem 05.01.2007: Bereits in seinem letzten Schreiben vom 28.10.2006 habe er mitgeteilt, dass sich im Wesentlichen nicht viel an seiner wirtschaftlichen Situation getan habe. Eine Rückführung seiner Schulden sei in den beiden letzten Jahren deshalb nicht möglich gewesen, weil zum einen die Marktlage für lukrative Aufträge äußerst schlecht bestellt sei und zum anderen erhebliche Kosten durch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in der Sache K. (bisher rund 22.000,-- €) hätten gezahlt werden müssen. Im Jahre 2006 habe er vor Steuer circa 28.000,-- € an Honoraren eingenommen, was unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse und der Kosten für die gemeinsame Lebensführung nicht ausreichend sei. Aus diesem Grund sei klar, dass seine Verbindlichkeiten, wozu der Kläger nähere Angaben machte, nahezu identisch mit jenen aus dem Jahre 2004 seien. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien außer der durch die Hausbank wegen ausbleibender Darlehenstilgungen aus dem Wohnhausbau nicht erfolgt. Forderungen bestünden gegenüber dem Architekten K. (122.000,-- €), einer namentlich genannten GmbH (86.000,-- €) und einem Architekten G. (54.000,-- €). Auch letztere Forderungen seien bestritten, wobei hier von der Gegenseite bereits Vergleichsbereitschaft signalisiert worden sei. Was den Fortgang in der Schiedsgerichtssache gegen den Architekten K. betreffe, übersende er einen vom Obmann des Schiedsgerichts beim Oberlandesgericht B-Stadt unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Aus diesem ergebe sich, dass in der Schiedsgerichtssache des Klägers gegen den Architekten K. zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits vorgeschlagen worden sei, dass der Schiedsbeklagte (Architekt K.) an den Schiedskläger (den Klägers des Verfahrens) 20.000,-- € zahle und der Schiedskläger in die Auszahlung des beim Amtsgericht St. Wendel unter dem Az.: 1 HL 13/01 hinterlegten Betrages an den Schiedsbeklagten einwillige. Unter dem 26. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr Ausschuss habe sich in der Sitzung vom 12.03.2007 eingehend mit dessen Schreiben vom 05.01.2007 befasst. Die Ausführungen des Klägers setzten diesen nicht in die Lage, sich ein genaues Bild über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu verschaffen. Das Schreiben führe zwar verschiedene Verbindlichkeiten auf, enthalte jedoch keine Stellungnahme zu Krediten der Volksbank, die nach der Eidesstattlichen Versicherung vom 19.06.2003 rund 320.000,-- Euro betragen hätten. Auch seine Angaben zur Versteigerung seines Wohnhauses seien erläuterungsbedürftig. Hierzu möge er ergänzen, welchen Erlös er durch die Versteigerung erzielt habe und an wen die entsprechenden Gelder geflossen seien. Auch werde er aufgefordert, eine Aufstellung über seine gesamten Verbindlichkeiten und eine Ablichtung seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 vorzulegen. Bei der bisher vorgelegten Forderungsaufstellung habe er Ansprüche gegen den Architekten K. in Höhe von 122.000,-- Euro angegeben. Dies sei wohl nicht realistisch, weil der Vergleichsvorschlag des Schiedsgerichts auf 20.000,-- Euro laute. Er möge mitteilen, ob er den Vergleichsvorschlag akzeptiert habe beziehungsweise über den jetzigen Stand berichten. Der Kläger wurde um Beantwortung der Fragen bis zum 30.04.2007 gebeten. Der Kläger antwortete unter dem 06.04.2007: Am 08.06.2006 sei sein Wohnhaus versteigert und hierfür ein Betrag von 181.500,-- Euro erzielt worden. Hierdurch hätten sich seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bauaktiengesellschaft in H... auf circa 200.000,-- Euro reduziert. Den Vergleichsvorschlag des Schiedsgerichts habe er angesichts einer Forderungssumme von 122.000,-- Euro nicht akzeptieren können, zumal er seine Forderungen, unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen, glaubhaft machen könne. In seiner weiteren Forderungsangelegenheit gegen den Architekten G. über 48.000,-- Euro sei der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer des Saarlandes angerufen worden. Diesem Schreiben fügte er zwei Bescheide (jeweils für 2005) des Finanzamtes ... bei, in denen die Einkommenssteuer des Klägers unter Berücksichtigung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf minus 21.915,00 Euro und der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommenssteuer zum 31.12.2005 auf 88.916,00 Euro festgesetzt worden waren. Aufgrund der Sitzung ihres Eintragungsausschusses vom 14.06.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 eine Entscheidung über die Löschung des Klägers aus der Architektenliste weiterhin zurück, da dieser durch die Versteigerung seines Anwesens mit einem Erlös vom 181.500,00 Euro seine Verbindlichkeiten erheblich habe zurückführen und der Kläger in dem Verfahren gegen den Architekten K. auch weitere Forderungen werde realisieren können. Der Kläger wurde hiervon in Kenntnis gesetzt und gebeten, spätestens zum 31.12.2007 erneut über seine finanzielle Situation ausführlich zu berichten. Unter dem 29. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, in der Sache gegen den Architekten G. habe er in einem Vergleich einen Betrag von 16.500,00 Euro für geleistete Architektentätigkeiten erzielen können. Dieser sei maßgeblich für die Rückführung von Verbindlichkeiten aufgebracht worden. Eine andere Honorarklage gegen den Bauträger EFA GmbH habe er aufgrund eines Fehlers seines Rechtsanwalts, dem er das Mandat zwischenzeitlich entzogen habe, verloren. Gegen diesen mache er Schadensersatz in Höhe von 186.233,74 Euro geltend. Sofern die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts nicht bezahlen werde, werde er gegen diesen Bauträger Klage erheben. An den Kläger gewandt schrieb die Beklagte am 17. Oktober 2007, ihr Ausschuss habe sich in seiner Sitzung vom 17.10.2007 erneut mit dessen Angelegenheit befasst, dessen Schreiben vom 29.06.2007 zur Kenntnis genommen und bitte den Kläger bis zum 31.12.2007 erneut detailliert über seine finanzielle Situation zu berichten. Unter dem 6. Januar 2008 antwortete der Kläger: In dem Schiedsgerichtsverfahren gegen den Architekten G. habe er einen Betrag von rund 20.000,-- Euro ausgezahlt erhalten. In der Sache gegen den Architekten K. habe er nun einen Schlussstrich gezogen, weshalb ihm als Folge des geschlossenen Vergleiches noch rund 16.000,- Euro verblieben. Gegen den Bauträger … werde derzeit eine Schadensersatzklage über einen Betrag von rund 86.000,-- Euro vorbereitet. Seine Schulden habe er derart zurückführen können, dass neben der Hausbank nur noch drei Gläubiger übrig geblieben seien. Mit seiner Rechtsanwältin gehe er davon aus, dass er bis Mitte des Jahres die Sache abgeschlossen haben werde und er schuldenfrei den Neuanfang wagen könne. Begonnen habe er dies bereits mit dem Abschluss seines Weiterbildungsstudiums zum Master of Engineering an der FH ... sowie zum zertifizierten Bausachverständigen für Baumängel, Bauschäden und Instandsetzungsplanung. Insoweit hoffe er auf die Kooperation mit der Beklagten, die sein gewonnenes Fachwissen auch nutzen und mögliche Sachverständigenaufträge an ihn herantragen könne. Unter dem 27.02.2008 bat die Beklagte den Kläger aufgrund der Sitzung ihres Eintragungsausschusses vom 19.02.2008 um eine erneute umfassende Stellungnahme zu seiner finanziellen Situation bis zum 20.12.2008. Im Antwortschreiben vom 10.12.2008 trug der Kläger vor, er könne erfreulicher Weise mitteilen, dass er es bis Anfang nächsten Jahres aus eigener Kraft geschafft haben werde, „bis auf drei Gläubiger“ seine sämtlichen Schulden zurückzuführen. Hier stünden nur noch ein ehemaliger Mitarbeiter seines damaligen Büros sowie die Barmer Ersatzkasse für offene Sozialversicherungsbeiträge und schlussendlich auch die Gläubigerbank hinsichtlich der Restschulden aus der Wohnhausfinanzierung offen. Nach seinem erfolgreichen Abschluss unter anderem zum Master of Engineering habe er neue Betätigungsfelder akquirieren können, obwohl hier gleichzeitig die investierten Studiengebühren von 10.400,-- Euro hätten ausgeglichen werden müssen. Im laufenden Geschäftsjahr 2008 habe er nach erster Übersicht einen Gesamtumsatz von circa 70.000,-- Euro brutto verbuchen können, was hinsichtlich der vergangenen Jahre 2005 mit nicht einmal 10.000,-- Euro, im Jahre 2006 mit 28.000,-- Euro und im Jahre 2007 mit 42.000,-- Euro eine deutliche Steigerung bedeute und trotz der äußerst schwachen Konjunkturlage im Baubereich ein Signal für die Richtigkeit des von ihm eingeschlagenen Weges zeige. Die verbliebenen Restschulden der drei vorgenannten Gläubiger werde er voraussichtlich im nächsten Jahr ebenfalls zurückführen können, womit spätestens Ende nächsten Jahres die Angelegenheit abgeschlossen werden könne. Am 20. März 2009 wandte sich wiederum die Beklagte an den Kläger, teilte jenem mit, dass ihr Ausschuss in seiner Sitzung vom 17.03.2009 dessen positive Stellungnahme vom 10.12.2008 zur Kenntnis genommen habe und deshalb davon ausgehe, dass der Kläger seine finanzielle Situation auf absehbare Zeit wiederum endgültig regeln könne. Sie bat den Kläger eine – hoffentlich – letzte detaillierte Stellungnahme über seine finanzielle Situation zum Jahresanfang 2010 (bis spätestens Mitte Januar) vorzulegen. Der Ausschuss werde dann entscheiden, ob die Akte des Klägers abgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 27.01.2010 antwortete der Kläger, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation habe sich weiter verbessert. Seinen Jahresumsatz habe er von 2008 mit rund 100.000,-- Euro im Jahre 2009 auf knapp 115.000,-- Euro weiter steigern können. Die Auftragsentwicklung zu Beginn dieses Jahres scheine ein Anknüpfen an das Vorjahr zu ermöglichen, weshalb er nunmehr keinen Grund erkennen könne, das Löschungsverfahren weiter aufrecht zu erhalten. Der Kläger bat, das Verfahren einzustellen. Gegebenenfalls könne zum Ende des Jahres ein Entwicklungsbericht über das abgelaufene Jahr vorgelegt werden. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2010. Die Mitteilung des Klägers in seinem Schreiben vom 27.01.2010 genüge dem Ausschuss nicht, um eine abschließende Entscheidung über die Beendigung des Löschungsverfahrens treffen zu können. Eine detaillierte Auskunft setze voraus, dass der Kläger nachvollziehbar die Entwicklung seiner Einnahmen darlege. Ferner seien seine Passiva im Einzelnen aufzulisten. Der Kläger müsse darlegen, in welchem Umfange er seine Schulden zurückgeführt habe. Sofern der Kläger für seine Buchhaltung und/oder Steuererklärung einen Steuerberater beauftrage, sei es zweckmäßig, diesen die erforderliche Übersicht erstellen zu lassen. Die Wiedervorlage der Akten sei auf den 30.04.2010 notiert. Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 31.05.2010, von seinen bisherigen Gläubigern sei nur noch der ehemalige Mitarbeiter T.S. mit der Nettogehaltsforderung von 2.800,-- Euro „unerledigt“. Diesen werde er in den nächsten Wochen anschreiben, um die Rückführung zu besprechen. Entscheidend in der gesamten Entwicklung der Schuldenrückführung sei die Vergleichsvereinbarung für die Restschuld aus seiner Wohnhausversteigerung. Es sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass seine Schulden in den nächsten zwei Jahren in Form eines Kredits bis zur geschlossenen Vergleichssumme zurückgeführt würden. Zu seiner Einkommenssituation verwies er auf den beigefügten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007; die Erklärung für das Jahr 2008 sei zur Zeit in Bearbeitung. Aus Verschwiegenheitsgründen könne er zu seinen Auftraggebern verständlicher Weise keine Angaben machen. Er lege aber eine Aufstellung über seine Einnahmen in Form der erstellten Rechnungen und geleisteten Zahlungen bei. Insgesamt sei eine positive Entwicklung seiner beruflichen Tätigkeit festzustellen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien längst erledigt, weshalb diese keine Grundlage mehr für seine Löschung aus der Architektenliste böten. Bedenke man, aus welcher äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage er sich selbst ohne Zutun und Unterstützung Dritter innerhalb der letzten drei Jahre zu einem anschaulichen Jahresumsatz von über 100.000,-- Euro für ein „Ein-Mann-Architektur- und Sachverständigenbüro“ etabliert habe, sei das Löschungsverfahren unbegründet und nach der Kammersatzung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Beigefügt waren von ihm selbst erstellte „Rechnungsausgänge“ für 2008 (vom 01.01. bis 31.12.) über insgesamt 100.520,20 Euro, für 2009 (vom 01.01. bis 31.12., Stand 13.11.2009) über 114.804,09 Euro und für 2010 (vom 01.01. bis 31.12., Stand 31.05.2010) über 50.080,31 Euro. Nach dem ebenfalls übersandten Bescheid für 2007 über Einkommenssteuer des Finanzamtes ... vom 29.04.2010 war unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.420,-- Euro eine Einkommenssteuer von 0,00 Euro und mit Bescheid vom gleichen Tage über die gesonderte Feststellung der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2007 auf 62.634,-- Euro festgesetzt worden. Am 01.09.2010 wandte sich wiederum die Beklagte an den Kläger: Ihr Ausschuss habe sich am 31.08.2010 erneut mit dem Verfahren des Klägers befasst. Es sei erfreulich, dass er sich mit seiner Initiative aus seinen finanziellen Schwierigkeiten herausgearbeitet habe. Der Kläger wurde gebeten, den von ihm angegebenen Jahresumsatz in den letzten Jahren von 100.000,-- Euro nachzuweisen. Dies könne durch seinen Steuerberater erfolgen oder aber auch durch eine (auszugsweise) Kopie seiner letzten Steuererklärung. Zur abschließenden Erledigung des Verfahrens benötige der Ausschuss der Beklagten einen objektiven Nachweis. Mit E-Mail vom 08.09.2010 bedankte sich der Kläger für das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2010, teilte mit, er sei dabei, seine Einkommenssteuererklärung vorzubereiten, was ihm aus zeitlichen Gründen bisher jedoch nicht möglich gewesen sei. Er sei seit dem letzten Jahr daran, ein Wohnhaus von 1960 zu einem 4-L-Energiesparhaus zu sanieren. Auch beabsichtige er eine Weiterbildung zu absolvieren. Seine Zeit zur Stellungnahme sei im Moment deshalb sehr knapp. Er bat die Beklagte um Verständnis, wenn die Vorlage der Steuererklärung beziehungsweise eines Steuerbescheides sich noch etwas hinziehen werde. Er sei bemüht, diese alsbald vorzulegen, damit das Verfahren endgültig abgeschlossen werden könne. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 09.09.2010: Sie gehe davon aus, dass eine großzügige Frist von fünf Wochen für den Kläger zur Beantwortung der offenen Fragen angemessen sei. Am gleichen Tage antwortete der Kläger ebenfalls mit E-Mail, er sei – wozu er im Einzelnen ausgeführte – völlig überlastet. Ihm erscheine die ihm gesetzte Fünfwochenfrist als nicht sehr lange. Von daher könne er jetzt noch nicht sagen, ob er in dieser Zeit die Unterlagen vorbereiten könne. Insbesondere liege bis dahin mit Sicherheit noch kein Steuerbescheid vor. Auf der anderen Seite habe er sich gewünscht, dass die von ihm bereits vorgelegten Unterlagen über seine Einnahmen in den letzten drei Jahren doch als glaubwürdig erschienen. Er schmücke sich nicht mit Einnahmen, die nicht existent seien. Mit E-Mail vom 19.10.2010 wandte sich die Beklagte an den Kläger, bat jenen um Übersendung des Nachweises seines Jahresumsatzes sowie die mit Schreiben des Eintragungsausschusses vom 1. September 2010 angeforderten Angaben und setzte dem Kläger eine Frist bis zum 27.10.2010. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wandte sich der Vorsitzende des Eintragungsausschusses unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei unter dem 29.10.2010 an den Kläger: Dessen E-Mails lägen der Beklagten vor. Nachdem der Kläger im Namen des Ausschusses am 01.09.2010 um einen Nachweis für die von ihm angegebenen Umsatzzahlen gebeten worden sei und die Kammer nochmals mit E-Mail vom 09.09.2010 erinnert habe, halte die Beklagte die Erklärung des Klägers, dass dieser verschiedene andere Tätigkeiten für wichtiger erachte, als die vom Ausschuss geforderten Nachweise zu erbringen, für nicht angemessen. Die vom Kläger mit seinem Schreiben vom 31.05.2010 beigefügte Aufstellung betreffe Umsätze aus den Jahren 2008/2009 und 2010. Dessen Steuererklärung und der Steuerbescheid des Finanzamtes müssten zumindest für das Jahr 2008 vorgelegt werden. Es dürfe keine Schwierigkeit bedeuten, dem Ausschuss zumindest die angegebenen Beträge für dieses Jahr nachzuweisen. Für das Jahr 2009 begnüge sich der Ausschuss mit einer Kopie der Steuererklärung des Klägers. Für das Jahr 2010 möge der Kläger die angegebenen Rechnungen in Kopie vorlegen. Die nächste Ausschusssitzung sei auf den 25.11.2010 terminiert. Für die Vorlage der Unterlagen sei eine Frist vorgemerkt bis zum 23.11.2010. Hierauf wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 04.11.2010 unmittelbar an den Präsidenten der Beklagten. Er beschwerte sich dabei zunächst darüber, dass das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2010 ihm, dem Kläger, mit dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses zugestellt worden sei. In der Sache selbst wolle er auf die äußerst befremdende Darstellung des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses nicht weiter eingehen. Dessen Meinung, dass er, der Kläger, verschiedene andere Tätigkeiten für wichtiger erachte als die von dem Ausschuss geforderten Nachweise zu erbringen, möge dessen persönliche Meinung sein. Wenn sich allerdings die Kammer diese Auffassung zu eigen mache, sehe er, der Kläger, auch keine Notwendigkeit mehr, als Mitglied in der AKS zu verweilen. Er werde dann zum Jahresende seine Mitgliedschaft beenden, wodurch er jedes Jahr circa 600,-- Euro spare. Nachdem der Präsident der Beklagten die E-Mail-Nachricht des Klägers vom 04.11.2010 dem Ausschuss weitergeleitet hatte, wandte sich dieser unter dem 08.11.2010 erneut an den Kläger. Es sei klarzustellen, dass der Ausschussvorsitzende den Kläger nochmals aufgefordert habe, vor der kommenden Sitzung am 25.11.2010 die geforderten Belege zur Verfügung zu stellen. Ebenso, wie der Kläger bei Eintragung in die Liste der Architekten der Kammer nach dem SAIG und seiner Durchführungsverordnung die Nachweise schriftlich, durch Vorlage des Prüfungszeugnisses und der Zeugnisse seiner Tätigkeit nachweisen müsse, sei der Ausschuss auch gehalten, einen schriftlichen Nachweis darüber zu fordern, dass die Gründe der Löschung des Klägers aus der Architektenliste der Beklagten entfallen seien. Der Ausschussvorsitzende verwies abschließend nochmals auf sein Schreiben vom 29.10.2010 und die Fristsetzung zum 23. November 2010, 12.00 Uhr. Sollte der Kläger die geforderten Nachweise nicht vorlegen, bestehe das Risiko, dass der Ausschuss am 25.11.2010 dessen Löschung aus der Liste beschließe. Hierauf kündigte der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2010 seine Mitgliedschaft in der Architektenkammer ... zum 31.12.2010. Mit Schreiben vom 23.05.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine erneute Eintragung in deren Architektenliste. Er verwies auf seine frühere Mitgliedschaft und führte unter anderem weiter aus, seine Mitgliedschaft in der Kammer der Beklagten sei zur Vorlageberechtigung von energetischen Gebäudesanierungen erforderlich. Die Beklagte bestätigte unter dem 09.06.2011 den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme in die Architektenkammer und teilte jenem mit, ihr Ausschuss habe sich in seiner Sitzung vom 31.05.2011 mit diesem Antrag befasst und die Akten über das frühere Löschungsverfahren, das wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft durch den Kläger zum 31.12.2010 zu keinem Abschluss gekommen sei, beigezogen. Der Ausschuss gehe einhellig davon aus, dass ohne eine Klärung seiner finanziellen Situation eine erneute Aufnahme in die Architektenkammer nicht in Betracht komme. Der Ausschuss könne es nicht hinnehmen, dass der Kläger eine abschließende Entscheidung in dem Löschungsverfahren durch seinen Austritt aus der Kammer umgangen habe, um dann kurze Zeit darauf erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Da das Löschungsverfahren nicht regulär beendet worden sei, möge der Kläger seine derzeitige finanzielle Situation belegen und insbesondere die von ihm in dem Löschungsverfahren angegebenen Honorareinnahmen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 nachweisen. Ferner wurde der Kläger gebeten, den aktuellen Stand seiner Aktiva und Passiva aufzulisten, mitzuteilen, ob Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn und wenn ja, wegen welcher Forderung, betrieben hätten und darzulegen, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe und in welcher Weise zurückgeführt habe. Zur Vorlage der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen wurde dem Kläger eine Frist bis spätestens dem 31. Juli 2011 gesetzt. Im Antwortschreiben vom 14. Juni 2011 wies der Kläger den Vorwurf der Beklagten zurück, er habe durch seine Kündigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer der Beklagten die abschließende Entscheidung in dem Löschungsverfahren umgangen. Seine zwischenzeitliche berufliche Entwicklung mache indes eine erneute Mitgliedschaft in der Kammer erforderlich. Er bat die Beklagte darum, ihm mitzuteilen, weshalb diese der Annahme sei, seine finanzielle Situation würde einer erneuten Aufnahme in die Architektenkammer entgegenstehen. Ihm sei es aus eigener Kraft gelungen, seine Schulden zurückzuführen und eine Umsatzsteigerung zu erzielen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden gegen ihn nicht betrieben. Gerne möge die Beklagte eine Bonitätsauskunft der Schufa oder einen Auszug aus dem Vermögensverzeichnis der Amtsgerichte einholen. Er habe „nach rechtlicher Beratung im Vorfeld“ allerdings keine Möglichkeit, der Beklagten, auch aus Diskretionsgründen, mitzuteilen, welche Verbindlichkeiten von Gläubigern zurückgeführt würden. Ihr dürften schon aus rechtlicher Sicht keine vertraulichen Informationen über Gläubiger an Dritte weitergegeben werden. Er könne jedoch eidesstattlich versichern, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden „noch aktiv“ seien. Er sei allerdings bereit, der Beklagten einen Auszug an Honorarrechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 vorzulegen, allerdings, ebenfalls aus den genannten Gründen, ohne Nennung des Auftraggebers, da dies ohne dessen Zustimmung nicht statthaft sei. Er sei bereit, in einer persönlichen Vorsprache mit dem Eintragungsausschuss der Beklagten die angesprochenen Punkte zu erörtern. Dem Schreiben fügte der Kläger Rechnungen für Ingenieurleistungen an Gebäuden über insgesamt circa 30.000,-- Euro bei. Unter dem 22.08.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr Ausschuss habe sich in seiner Sitzung vom 16.08.2011 erneut mit seinem Antrag vom 19.05.2011 befasst. Gegenüber den Ausführungen des Ausschusses aufgrund seiner Sitzung vom 09.06.2011 sei keine Änderung eingetreten. Die vom Kläger ohne Namensangabe vorgelegten Rechnungen reichten nicht aus, um seine finanzielle Situation zu belegen. Hierbei sei auch anzumerken, dass der Kläger mit seinem eigenen Schreiben vom 31.05.2010 in dem Löschungsverfahren angegeben habe, in den letzten drei Jahren einen beachtlichen Jahresumsatz vom über 100.000 Euro erzielt zu haben. Die Sorge des Klägers, durch den Nachweis des erbrachten Umsatzes durch Vorlage der Rechnungen gegen den Datenschutz zu verstoßen, könne der Ausschuss nicht teilen. Wie in seinem Schreiben vom 09.06.2011 aufgezeigt, könne er auch durch andere Belege die Einkommenssituation darlegen. Dem Kläger wurde nochmals bis zum 17.10.2011 die Möglichkeit eingeräumt, seine Angaben über seine Einnahmen durch Belege nachzuweisen und zudem darzulegen, wie er seine früheren, dem Ausschuss mitgeteilten Verbindlichkeiten zurückgeführt habe. Mit Antwortschreiben vom 01.09.2011 legte der Kläger eine von ihm selbst angeforderte Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ... vor, nach deren Inhalt bei dem hiesigen Vollstreckungsgericht keine Eintragung festzustellen sei. Ferner fügte er eine Selbstauskunft der Schufa bei. Damit sei „klar und unmissverständlich der Nachweis erbracht“, dass er in geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen lebe. Hinzu komme, dass er nach seiner Eheschließung am 12.08.2011 mit seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Nettoeinkommen von knapp 5.000 Euro monatlich frei zur Verfügung habe. Seine Verbindlichkeiten beschränkten sich nach Rückführung seiner Schulden aus seiner selbständigen Tätigkeit auf normale Geschäftsverbindlichkeiten. Dem Antwortschreiben legte der Kläger zwei Rechnungen für Ingenieurleistungen an Gebäuden über einen Gesamtrechnungsbetrag von circa 19.200,-- Euro bei. Weiter führte der Kläger aus, seine früheren Verbindlichkeiten, die Anfang 2006, also nunmehr über fünf Jahre zurücklägen und zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geführt hätten, seien vollständig erledigt. Da hier jedoch mit den Gläubigern Vergleichszahlungen vereinbart worden seien, bestehe hier äußerste Diskretion, welche auch teilweise in der Vereinbarung festgehalten sei. Er, der Kläger, würde sich demzufolge strafbar machen, wenn er Unterlagen über die erledigten Vergleichszahlungen offen legen würde. Er könne jedoch eidesstattlich versichern, dass die Verbindlichkeiten, die zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geführt hätten, zurückgeführt und erledigt seien. Damit sehe er seinen Nachweis über seine geordneten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse mehr als erbracht an und erwarte demnach ohne weitere Verzögerung die Eintragung in die saarländische Architektenliste. Hierauf antwortete wiederum der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Beklagten am 21.09.2011: Er gehe davon aus, dass dem Ausschuss weder die Löschung im Schuldnerverzeichnis ... noch die vorgelegte Schufa-Auskunft vom 01.09.2011 ausreichten, um die jetzige finanzielle Situation des Klägers abschließend beurteilen zu können. Die Löschung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts erfolge regelmäßig nach einer Frist von drei Jahren, weshalb Schlussfolgerungen aus einer Streichung der Eintragung nicht zu ziehen seien. Eine Schufa Auskunft ohne besondere Vermerke lasse nur erkennen, dass keine Zwangsvollstreckungen anhängig seien. Einen Beweis für die finanzielle Bonität erbringe eine derartige Schufa-Mitteilung jedoch nicht. Er erinnere daran, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 31.05.2010 an die Architektenkammer selbst angeführt habe, dass für die gesamte Entwicklung der Schuldenrückführung die Vergleichsvereinbarung mit der HFE in Vertretung der Bankaktiengesellschaft H... entscheidend sei und er mit diesem Institut vereinbart habe, die Schulden in den nächsten zwei Jahren in Form eines Kredits bis zur geschlossenen Vergleichssumme zurückzuführen. Diese Darstellung spreche sehr dafür, dass die Verbindlichkeiten des Klägers aus der Hausfinanzierung gerade noch nicht abgetragen seien. Von den mehreren Möglichkeiten, dem Ausschuss die von dem Kläger selbst als positiv geschilderte finanzielle Entwicklung zu belegen, habe der Kläger keine wahrgenommen und berufe sich auf nicht überzeugende Argumente, warum er diese Möglichkeiten nicht wahrnehme. In dem Schreiben vom 31.05.2010 habe der Kläger der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vorgelegt und dabei erklärt, dass seine Steuererklärung für das Jahr 2008 in Bearbeitung sei. Dieses Vorgehen lasse den Schluss zu, dass er bereit gewesen sei, auch die weiteren Steuerunterlagen für die folgenden Jahre vorzulegen. Bis heute sei dies allerdings nicht geschehen. Der Bescheid für das Jahr 2007 weise Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.420,-- Euro aus und stelle insgesamt einen Verlust von 3.200,-- Euro fest. Aufgrund des Zeitablaufes lasse sich ferner annehmen, dass seine Steuererklärung für das Jahr 2008 und eventuell für die Folgejahre bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht seien. Da die Korrespondenz über den Nachweis der vom Kläger dargelegten wesentlichen Besserung seiner finanziellen Situation nunmehr schon längere Zeit anhängig sei und demnächst auch eine weitere Sitzung des Eintragungsausschusses stattfinde, wurde der Kläger aufgefordert, nunmehr abschließend die erbetenen Nachweise vorzulegen. Dieser müsse damit rechnen, dass der Ausschuss in der kommenden Sitzung eine abschließende Entscheidung treffen werde. Am 16.10.2011 antwortete der Kläger: Aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung könne er erst jetzt auf das Schreiben des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vom 21.09.2011 antworten. Nach seiner Auffassung sei ausreichend dargelegt, dass die in den Jahren 2003 bis 2005 als Folge ausbleibender Honorarzahlungen entstandenen Verbindlichkeiten zurückgeführt seien. Die Argumentation des Ausschussvorsitzenden in seinem neuerlichen Schreiben sei unschlüssig, da er auf der einen Seite „mit aller Gewalt“ die Vorlage der Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 erzwingen wolle, auf der anderen Seite die Vorlage von Honorarrechnungen alternativ anböte. Diesem er mit den dem letzten Schreiben beigefügten auszugsweisen Honorarrechnungen nachgekommen. Um Wiederholungen in der Sache zu vermeiden, verweise er auf die vorgelegten, stichhaltigen und nachvollziehbaren Unterlagen, aus denen sich die finanzielle Ordnung des Klägers zweifelsfrei ergebe. Er habe sogar für die Sanierung des eigenen Wohnhauses als Niedrigenergiehaus ein Darlehen eines großen deutschen Instituts in Anspruch genommen, welches auch „ohne wenn und aber“ gewährt worden sei. Es sei deshalb mehr als erstaunlich, dass der Ausschuss seine finanzielle Unabhängigkeit in Frage stelle, während auf der anderen Seite unabhängige Institute dies ganz anders sähen. Auch sehe § 4 des SAIG eine einkommensabhängige Eintragung in die Saarländische Architektenliste nicht vor. Der Ausschuss der Beklagten müsse sich die Frage gefallen lassen, ob er auch die Schulden und Verbindlichkeiten anderer AKS-Mitglieder ebenfalls in Frage stelle. Aufgrund der Beratung durch einen Fachanwalt seien keinerlei Anhaltspunkte zu sehen, die einer Eintragung in die Architektenliste der Beklagten weiterhin entgegenstehen könnten. Der Kläger behielt sich dem Ausschuss gegenüber ausdrücklich die Geltendmachung des ihm bisher entstandenen Schadens vor. Aufgrund der Verzögerung im Eintragungsverfahren könne so zum Beispiel seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die Architektenkammern des Saarlandes und Hessens nicht erfolgen. Er gehe davon aus, dass sich der Eintragungsausschuss über die Tragweite eines weiteren, unberechtigten Nachteils durch die Nichteintragung des Klägers in die saarländische Architektenliste bewusst sei. Dieser sei auch an die damalige Eintragung im Jahre 1999 zu erinnern, wo von ihm, dem Kläger, keinerlei Einkommensnachweise angefordert worden seien. Dies sei auch eindeutig nach dem SAIG nicht statthaft. Aufgrund seiner Sitzung vom 29.11.2011 wies der Eintragungsausschuss der Beklagten den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme in die Architektenliste der Beklagten durch Bescheid vom 13.12.2011 zurück. Zur Begründung heißt es, der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme in die Architektenkammer habe zurückgewiesen werden müssen. Dabei verkenne der Ausschuss nicht, dass das nach § 4 Abs. 2 Ziffer 1 des SAIG die Aufnahme in die Architektenliste nur dann wegen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO versagt werden könne, wenn seit der Offenbarungsversicherung noch keine fünf Jahre vergangen seien. In dem Verfahren des Klägers gälten jedoch wesentliche Besonderheiten. Dieser habe es seit der Abgabe seiner Eidesstattlichen Versicherung am 19.08.2003 immer wieder verstanden, den Eintragungsausschuss zu veranlassen, von einer endgültigen Entscheidung über seine Löschung aus der Architektenliste absehen. Dabei könne dem Ausschuss selbst der Vorwurf nicht erspart werden, sich eine zu lange Zeitspanne mit rein optimistischen Erklärungen des Klägers zufrieden gegeben und sich immer wieder darauf eingelassen zu haben, die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers durch halbjährige Berichte zu beobachten. Nachdem der Eintragungsausschuss schon fast davon überzeugt gewesen sei, dass der Kläger wiederum in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und nur noch ein formaler Nachweis über die aktuellen Umsatzzahlen fehle, sei durch eine daraufhin erfolgte, nicht nachvollziehbare Reaktion des Klägers jegliche Vertrauensgrundlage entfallen. Hierzu habe maßgeblich beitragen, dass der Kläger immer wieder zu Unrecht auf einen angeblichen Datenschutz verwiesen und zudem auch keine anderen Möglichkeiten wahrgenommen habe, die ihm der Eintragungsausschuss durch Vorlage der Steuerbescheide beziehungsweise Steuererklärungen oder aber auch durch Bestätigung der angegebenen Umsätze durch einen Steuerberater aufgezeigt habe. Der Ausschuss fühle sich regelrecht getäuscht. Gerade wegen des aufgekommenen dringenden Verdachts, dass die optimistischen Erklärungen des Klägers nur vorgeschoben worden seien, sehe sich der Ausschuss nicht in der Lage, den Kläger wieder in die Kammer aufzunehmen. Da dieser sich mit erkennbar falscher Argumentation strikt weigere, seine Honorarumsätze und die Rückführung der Schulden nachzuweisen, bestehe eine um so dringendere Gefahr, dass der Kläger auch im Umgang mit den Auftraggebern und den ihm anvertrauten Vermögenswerten sich nicht redlich verhalte. Der Ausschuss halte das frühere Löschungsverfahren nicht für abgeschlossen, nachdem der Kläger aus der Kammer ausgetreten sei, dann jedoch wenige Monate später erneut einen Antrag auf Aufnahme in die Kammer gestellt habe, ohne dass eine Klärung der aufgekommenen Zweifel im Hinblick auf seine Löschung erfolgt sei. Solch ein „trickreiches Verhalten“ sei für den Ausschuss nicht hinnehmbar. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Januar 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor, aufgrund des allgemein bekannten Einbruchs im Bausektor sei er im Jahre 2002 und 2003 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, weshalb er gezwungen gewesen sei, von den damals drei Mitarbeitern zwei zu entlassen. Er habe damals für zwei Auftraggeber erhebliche planerische Vorleistungen erbracht, die durch diese jedoch, wohl ebenfalls wegen finanzieller Schwierigkeiten, nicht hätten ausgeglichen werden können. Deshalb sei er, der Kläger, gezwungen gewesen, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nachdem die Beklagte im Januar 2005 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe diese ein Löschungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Danach sei es ihm durch Zielstrebigkeit, Fleiß und Ehrgeiz gelungen, sich aus dieser schwierigen Situation herauszuarbeiten. Der Kläger wies den Vorwurf der Beklagten zurück, er habe durch die Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Architektenliste der Beklagten eine abschließende Entscheidung im Löschungsverfahren umgehen wollen. Auch habe er habe er keineswegs durch trickreiches Verhalten seine Löschung im vorangegangenen Löschungsverfahren hintertrieben und den Eintragungsausschuss der Beklagten getäuscht. Seine Entscheidung, die Mitgliedschaft in der Architektenkammer der Beklagten zu beenden, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er in den Jahren davor keinerlei Tätigkeiten entfaltet gehabt habe, für die wiederum eine Vorlageberechtigung als zugelassener Architekt erforderlich gewesen sei. Gemessen hieran hätten sich die jährlichen Beitragszahlungen von rund 600,-- € als nutzlose Aufwendung dargestellt. Im April 2011 habe sich dann ein interessantes Angebot eines rheinland-pfälzischen Planungs- und Sachverständigenbüros ergeben, für dessen Wahrnehmung wiederum eine erneute Kammerzulassung für ihn interessant geworden sei. Die ihm vom Eintragungsausschuss abverlangten einzelnen Nachweise über seine aktuelle wirtschaftliche Situation, seinen Umsatz, seine Forderungen gegen Auftraggeber und insbesondere über Einzelheiten zu der Rückführung seiner früheren Verbindlichkeiten habe die Beklagte in dem streitgegenständlichen Eintragungsverfahren von ihm nicht berechtigter Weise verlangen dürfen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen seien aussagekräftig genug, um die Beklagte davon zu überzeugen, dass er seine früheren wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden habe. Belegt werde dies vor allem auch dadurch, dass ihm aufgrund einer soliden und positiven Bonität für private Vorhaben ohne Probleme Baudarlehen gewährt worden seien. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung seitenlang damit begründet, dass sie an sich berechtigt gewesen wäre, ihn aus ihrer Architektenliste zu löschen. Hier gehe es indes nicht mehr um eine eventuelle Löschung, sondern um seine Neueintragung in die Architektenliste. Diese hätte ihm nur dann versagt werden dürfen, wenn die Eidesstattliche Versicherung nicht länger als fünf Jahre zurückgelegen hätte. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall, da die von ihm im Jahre 2003 abgegebene Eidesstattliche Versicherung nunmehr fast neun Jahre zurückliege. Andere Gründe, ihm die erneute Zulassung zur Kammer der Beklagten zu verweigern, lägen – wozu der Kläger weiter ausführt – nicht vor. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2001 und die dadurch ausgesprochene „grund- und haltlos sowie ohne jegliche rechtliche Grundlage“ erfolgte Ablehnung seiner Eintragung aufzuheben und ihn in die saarländische Architektenliste aufzunehmen. Die Beklagte ist der Klage unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den ablehnenden Bescheid ihres Eintragungsausschusses, den sie weiterhin für rechtmäßig hält. Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten – über das Löschungs- und Neueintragungsverfahren - und die Gerichtsakte, deren Inhalte dieser Entscheidung zugrunde liegen.