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Urteil

1 K 208/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0731.1K208.13.0A
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Leitsätze
1. In den Fällen der Doppelmeldung, wie vorliegend, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, ist damit maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen, welches dem Besitzer auf Grund früheren Rechts zukommt, sofern er das Landpachtgrundstück auf die Kündigung nicht freiwillig herausgibt.(Rn.32) 2. Die Kündigung allein verleiht dem Dritten nicht die Befugnis, die streitige Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten.(Rn.32)
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2012 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 nach der VO (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Teilflächen im Schlag 43, 12,36 ar aus dem Flurstück Nr. 3093/0, und im Schlag 144, 27,49 ar aus dem Flurstück Nr. 2886/1, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.718,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen der Doppelmeldung, wie vorliegend, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, ist damit maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen, welches dem Besitzer auf Grund früheren Rechts zukommt, sofern er das Landpachtgrundstück auf die Kündigung nicht freiwillig herausgibt.(Rn.32) 2. Die Kündigung allein verleiht dem Dritten nicht die Befugnis, die streitige Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten.(Rn.32) Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2012 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 nach der VO (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Teilflächen im Schlag 43, 12,36 ar aus dem Flurstück Nr. 3093/0, und im Schlag 144, 27,49 ar aus dem Flurstück Nr. 2886/1, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.718,85 € festgesetzt. Der Einzelrichter macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat bezüglich des Schlages 43 (Flurstück Nr. 3093/0 - 12,36 ar) und des im Schlag 144 enthaltenen Flurstücks Nr. 2886/1 (27,49 ar) Erfolg. Soweit der Kläger die Modulationskürzung angreift bzw. die Anrechnung weiterer Flächen begehrt und sich gegen die Bezeichnung Wiese statt Ackerland wendet, ist die Klage demgegenüber abzuweisen. Die Modulationskürzung fußt auf Art. 7 VO (EG) Nr. 73/2009, wonach alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5.000 € überschreiten, bis zum Jahr 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt werden: 2009 um 7 %, 2010 um 8 %, 2011 um 9 %, 2012 um 10 %. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Modulationskürzung, inwieweit diese Regelungen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, sind ausgeräumt, nachdem mit Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-545/11 („Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Art. 7 Abs. 1 und 2 – Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen – Gültigkeit – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Diskriminierungsverbot“) dieser für Recht erkannt hat: 1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der VO (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1782/2003 berühren könnte. 2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 2 der VO Nr. 73/2009 berühren könnte. Soweit der Kläger der Ansicht ist, ihm stehe hinsichtlich des Schlages 39 und weitere Schläge eine höhere Betriebsprämie zu, da diese als Ackerland und nicht als Wiese zu berücksichtigen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009. Bei allen beihilfefähigen Flächen ist es egal, ob sie mit Grünland, Ackerland oder Dauerkulturen genutzt werden. Mit ihnen kann jede Art von Zahlungsansprüchen, ob Grünland-, Ackerland- oder Dauerkulturzahlungsanspruch genutzt werden. Die Fläche des Schlages 39 und die weiteren vom Kläger aufgegriffenen Flächen werden mit dem Wert des Zahlungsanspruchs genutzt. Was die Frage der Zuordnung der Schläge bei Doppelbeantragung anbelangt, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen VGH, Urteil vom 16.04.2013 - 21 B 12.1307 -, juris, wonach die Zuordnung von solchen Flächen zum Betrieb eines Landwirts dann zu bejahen ist, wenn er in der Lage ist, diese mit einer hinreichenden Selbstständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum zu nutzen. Wobei erforderlich ist, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Er somit befugt ist, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbstständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. In den Fällen der Doppelmeldung, wie vorliegend, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, ist damit maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen, welches dem Besitzer auf Grund früheren Rechts zukommt, sofern er das Landpachtgrundstück auf die Kündigung nicht freiwillig herausgibt. Die Kündigung allein verleiht dem Dritten nicht die Befugnis, die streitige Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Die eigenmächtige Inbesitznahme ist verbotene Eigenmacht. Es bedarf der Herausgabeklage. Danach hat die Klage zum Schlag 43 und zum in Schlag 144 enthaltenen Flurstück Nr. 2886/1 Erfolg. Zum in Schlag 144 enthaltenen Flurstück Nr. 2886/1 (verfahrensgegenständliche Fläche 27,49 ar) tritt der Beklagte dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es nicht. Die Reduzierung im Schlag 43 von 12,36 ar betrifft einen Teil des Flurstücks Nr. 3093/0, das nach dem Liegenschaftskataster im Eigentum von Frau A. K. steht. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren dieses Flurstück betreffend einen Pachtvertrag mit der Eigentümerin vom 01.12.1999 vorgelegt. Damit geht dieser Vertrag dem von Herrn D. B. vorgelegten Landpachtvertrag vom 21.02.2002 mit der Eigentümerin vor. Kündigungen sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat eventuelle Kündigungen nicht anerkannt und die Grundstücke nicht herausgegeben. Dass Herr B. ebenfalls einen Pachtvertrag vom 21.02.2002 hat, stellt das vorgehende klägerische Recht nicht in Frage. Das Grundstück ist dem Kläger zuzurechnen. Zum Schlag 36 hat der Kläger selbst vorgetragen, der frühere Pächter Herr S. habe die Kündigung nicht anerkannt. Entsprechendes gilt für den Schlag 37. Auch hier hat der frühere Pächter Herr S. die Kündigung nicht akzeptiert. Hinsichtlich des zum Schlag 144 allein noch streitigen Flurstücks Nr. 2700/1 (streitige Fläche 93,14 ar) gibt es weiterhin keinen einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenvortrag für eine Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer gegen Pacht an den Kläger, worauf auch der Beklagte hinweist. Daher scheidet auch die Einvernahme der als Zeugin benannten Frau G. D. aus. Die Anhörung der Zeugin diente ohne Sachverhaltsvortrag erst dazu, die den behaupteten Pachtvertrag begründenden Tatsachen zu ermitteln. Es mag sein, dass Herr F. A. einen Pachtvertrag hatte, vgl. die vom Kläger vorgelegte Kündigung der Eigentümer gegenüber Herrn F. A. vom 08.02.2011. Wie der Kläger einen Pachtvertrag erlangt hat, ist jedoch nicht dargelegt. Bezüglich der zum Schlag 163 streitigen Teilfläche von 12,75 ar des Flurstücks Nr. 3766/0/1 hatte Herr B. ein Nutzungsrecht an dem Flurstück als Unterpächter des Klägers. Der damit im Recht vorgehende Pächter, Herr B., hat eine Kündigung durch den Kläger nicht anerkannt und das Grundstück nicht herausgegeben. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Grundstück nicht dem Kläger zugeordnet hat. Zum Schlag 166 mit einem Teil des Flurstücks Nr. 3758/1 wurde von dem Antragsteller B. ein älterer Pachtvertrag vom 01.01.1994 vorgelegt. Die vom Kläger zur Stützung seines Rechts vorgelegte Kündigung vom 23.12.2010 wurde nicht akzeptiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger befugt war, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbstständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei werden dem Kläger die Kosten ganz auferlegt, weil der Beklagte bei einem relativ geringen Gesamtstreitwert mit einem Bruchteil von einem Fünfzehntel nur zu einem geringen Teil unterlegen ist und dieser Anteil keinen Gebührensprung auslöst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.718,85 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Den Anteil der Modulationskürzung am Gesamtstreitwert hat der Beklagte unwidersprochen mit 821,90 € beziffert. Die insbesondere zum Schlag 39 streitig gestellte Frage, inwieweit eine höhere Betriebsprämie aus der Bezeichnung als Ackerland statt als Wiese folgt, wird mit insgesamt 100 € bewertet. Im Übrigen folgt der Anteil der sonst streitigen Flächen aus dem Ansatz eines durchschnittlichen Werts des Zahlungsanspruchs pro ha von 268,95 €. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Betriebsprämie das Jahr 2012 durch Aktivierung der Zahlungsansprüche gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 unter Außerachtlassung der Modulationskürzung und unter Berücksichtigung weiterer von ihm beantragter Flächen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des damals zuständigen Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung vom 10.10.2012 wurde die sich unter Ansatz eines durchschnittlichen Werts des Zahlungsanspruchs pro ha von 268,95 € ergebende Betriebsprämie für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 5.000 € mit 10 % gekürzt (Modulationskürzung). Dieser Betrag ist im gerichtlichen Verfahren mit 821,90 € beziffert. Im Bescheid wurde zudem die beantragte Fläche gekürzt. Dies erfolgte, soweit hier streitig, mit der Begründung, dass der Kläger sein Nutzungsrecht hinsichtlich dieser Flächen für den maßgeblichen Zeitraum nicht nachgewiesen habe. Betroffen ist eine Gesamtfläche von 277,73 ar, verteilt auf sechs Schläge. Für die Fläche des vom Kläger gerügten siebten Schlags, Schlag 39, wurde im Bescheid eine Zuwendung gewährt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich des Schlages 39 eine höhere Betriebsprämie zu, da dieser als Ackerland und nicht als Wiese zu bezeichnen sei. Auch die Schläge 36 und 37 seien die Flächen als Ackerland und nicht als Wiese zu bezeichnen. Für die nicht berücksichtigte Teilfläche des Schlages 36 von 13,42 ar aus dem Flurstück Nr. 1188/3 habe er seit dem 22.10.2010 einen Pachtvertrag mit der Eigentümerin Frau O., das Pachtverhältnis mit dem vorgehenden Pächter Herr S. sei am 20.12.2010 fristlos gekündigt worden. Die Eigentümerin habe ihn mündlich beauftragt, die Fläche zu kündigen und als Ackerland zu bewirtschaften. Herr S. habe diese Kündigung allerdings nicht anerkannt. Sodann habe Frau O. selbst gekündigt. Entsprechend trägt er zum Schlag 37 (Reduzierung um 79,71 ar) vor. Das vorgehende Pachtverhältnis mit Herrn S. sei am 22.12.2010 fristlos gekündigt worden. Hinsichtlich der Flurstücke Nr. 1191/0, 1192/0, 1193/0 und 1194/0 legt er einen Landpachtvertrag vom 20.12.2010 mit G. und A. H. vor. Er sei beauftragt worden, das Pachtverhältnis mit Herrn S. zu kündigen und den Schlag als Ackerland zu bewirtschaften. Dies belege das Kündigungsschreiben vom 23.12.2010 hinsichtlich des Pachtverhältnisses dieser Flurstücke mit Herausgabeverlangen der Flächen bis spätestens 01.03.2011 und eine Vollmacht vom 20.12.2010 von G. und A. H.. Für das Flurstück Nr. 1195/1 beruft sich der Kläger auf einen Pachtvertrag vom 20.12.2010 mit Herrn A. F. und einem Schreiben vom gleichen Tag mit der Kündigung des Pachtvertrages mit Herrn S. zum 31.12.2010. Zum Schlag 43, Teilfläche des Flurstücks Nr. 3093/0 - Reduzierung um 12,36 ar, beruft er sich auf einen Pachtvertrag mit Frau K. vom 01.02.1999. Aufgrund dieses Pachtvertrages habe er den Schlag genutzt. Ihm sei nicht gekündigt worden. Zum Schlag 144 wurden Flächen aus zwei Flurstücken nicht berücksichtigt. Das Flurstück Nr. 2886/1, verfahrensgegenständliche Fläche 27,49 ar, betreffend hat der Beklagte den klägerischen Anspruch während des Prozesses anerkannt. Hinsichtlich des Flurstücks Nr. 2700/1, streitige Fläche 93,14 ar, beruft sich der Kläger darauf, es werde seit circa 60 Jahren klägerseits bewirtschaftet. Auch sei jährlich Pacht bezahlt worden. Er bewirtschafte die Fläche von dem Eigentümer aufgrund eines Pachtvertrages. Eine Kündigung von Herrn D. sei nicht erfolgt. Er habe den Schlag ordnungsgemäß genutzt, da die Flächen von dem weiterem Antragsteller W. V. als Eigentümer unrechtmäßig gekündigt worden seien. Die Kündigung vom 28.12.2011 sei formunwirksam. In jedem Fall gelte die zweijährige Kündigungsfrist gemäß § 594 a BGB. Im Schlag 163 ist eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 3766/0 von 12,75 ar streitig. Dazu trägt der Kläger vor, er habe sie im Jahr 1970 von den Eigentümern mündlich gepachtet und sie im Jahr 1976 im Tausch an Herrn M. weitergegeben. Als Herr M. verstorben sei, habe Herr B. die Vereinbarung und die Fläche übernommen. Nach dessen Tod habe dessen Nachfolger ihm die Nutzung einer anderen Fläche untersagt und diese ohne Kündigung umgemeldet. Im Gegenzug habe er das Unterpachtverhältnis fristlos gekündigt. Der Schlag 166 wurde u. a. wegen der weiteren Meldung durch den Antragsteller Becker um 38,86 ar gekürzt, Teil des Flurstücks Nr. 3758/1. Der Kläger trägt dazu vor, dessen Pachtvertrag sei am 23.12.2010 gekündigt worden. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag formuliert. Seinem Interesse entspricht der Antrag, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2012, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, aus der Bezeichnung Wiese statt Ackerland, was der Kläger u.a. zum Schlag 39 rüge, ergebe sich kein höherer Zahlbetrag, da die Nutzung der Fläche für die Höhe der Betriebsprämie im streitigen Jahr unerheblich sei. Zum Schlag 36 habe Herr S. einen Pachtvertrag zwischen ihm und Frau O. vom 03.05.1993 über das Flurstück als Nachweis seiner Berechtigung vorgelegt und mit Schreiben vom 01.10.2012 erklärt, dass er die betreffende Fläche bewirtschafte. Die von dem Kläger und Herrn S. weiter doppelt gemeldeten Flächen zum Schlag 37 beträfen Teile der Flurstücke Nrn. 1191/0, 1192/0, 1193/0, 1194/0 und 1195/1. Sowohl der Kläger wie Herrn S. hätten mitgeteilt, dass jeder jeweils die betreffenden Flächen bewirtschafte. Herr S. habe hinsichtlich der Flurstücke 1191/0, 1192/0, 1193/0 und 1194/0 einen Pachtvertrag vom 06.09.1989 zwischen ihm und Herrn H. sowie hinsichtlich des Flurstücks Nr. 1195/1 einen Pachtvertrag vom 23.09.1994 mit Herrn F. als Nachweis seines Bewirtschaftungsrechts vorgelegt. Zum Schlag 43 habe Herr D. B. einen Landpachtvertrag vom 21.02.2002 mit Frau A. K., die als Eigentümerin des betroffenen Flurstücks Nr. 3093/0 eingetragen sei, vorgelegt. Der Kläger habe als Nachweis seines Bewirtschaftungsrechts einen Pachtvertrag vom 31.12.2011 mit Frau A. G. vorgelegt. Diese Fläche sei in dem Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2011 der Frau A. G. angeführt gewesen. Bei dem Pachtvertrag vom 31.12.2011 handelt es sich um eine Unterpachtung von Flächen, die gemäß § 589 BGB nur mit Zustimmung des Eigentümers gültig sei. Hinsichtlich des im Schlag 144 enthaltenen Flurstücks Nr. 2886/1 werde der Kläger klaglos gestellt. Hinsichtlich des weiteren Flurstücks Nr. 2700/1 habe der Kläger weder ein Nutzungsrecht noch eine jährliche Pachtzahlung nachgewiesen. Das streitige Flurstück 2700/1, streitige Fläche 93,14 ar, sei auch von dem Antragsteller W. V. gemeldet worden. Herr V. habe einen Pachtvertrag vom 13.09.2012 mit Beginn des 01.01.2012 vorgelegt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, das Grundstück seit 60 Jahren bewirtschaftet zu haben. Ein Pachtverhältnis habe er nicht dargelegt. Der Teil des Flurstücks Nr. 3766/0, 13,97 ar des Schlages 163, sei ebenfalls von dem Antragsteller D. B. gemeldet worden. Der Antragsteller B. habe auf einen bestehenden Pachtvertrag verwiesen. Die gekürzte Fläche des Schlages 166 um 38,86 ar, einen Teil des Flurstücks Nr. 3758/1, sei ebenfalls von dem Antragsteller D. B. gemeldet worden. Sie stehe laut Liegenschaftskataster im Eigentum von Frau C. H.. Der Antragsteller B. habe auf einen bestehenden Pachtvertrag, abgeschlossen mit seinem Vater C. B., vom 01.01.1994 verwiesen. Der Verwaltungsrechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.