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Urteil

1 K 2109/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1106.1K2109.13.0A
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Leitsätze
1. Spielhallenbetreiber bedürfen seit Inkrafttretens des GlüStV grundsätzlich einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, unabhängig davon, ob bereits sonstige Genehmigungen für den Betrieb bestehen.(Rn.26) Für Spielhallen, für die vor dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde und welche nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttretens des GlüStV endet, gilt regelmäßig hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs eine Übergangsfrist. Für Spielhallen, für welche erst nach dem Stichtag eine Erlaubnis erteilt wurde, gelten kürzere Übergangsfristen.(Rn.28) (Rn.29) 2. Soll eine Spielhalle in einem geringeren Abstand als 500 Meter Luftlinie zur nächsten Spielhalle betrieben werden und befinden sich in dem Gebäude weitere Spielhallen, so ist eine Erlaubnis grundsätzlich nicht zu erteilen. Insoweit ist die Behörde berechtigt, die Schließung der Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen.(Rn.30) 3. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt in den Regelungen kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, die Berufsfreiheit sowie gegen Grundrechte betreffend das Eigentum vor.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Spielhallenbetreiber bedürfen seit Inkrafttretens des GlüStV grundsätzlich einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, unabhängig davon, ob bereits sonstige Genehmigungen für den Betrieb bestehen.(Rn.26) Für Spielhallen, für die vor dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde und welche nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttretens des GlüStV endet, gilt regelmäßig hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs eine Übergangsfrist. Für Spielhallen, für welche erst nach dem Stichtag eine Erlaubnis erteilt wurde, gelten kürzere Übergangsfristen.(Rn.28) (Rn.29) 2. Soll eine Spielhalle in einem geringeren Abstand als 500 Meter Luftlinie zur nächsten Spielhalle betrieben werden und befinden sich in dem Gebäude weitere Spielhallen, so ist eine Erlaubnis grundsätzlich nicht zu erteilen. Insoweit ist die Behörde berechtigt, die Schließung der Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen.(Rn.30) 3. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt in den Regelungen kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, die Berufsfreiheit sowie gegen Grundrechte betreffend das Eigentum vor.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Schließungsanordnung vom 6.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Schließung der Spielhalle findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG. Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen des SSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1 SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6 SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des 7. Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrags Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12 SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes - und damit auch das Erlaubniserfordernis - ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt vgl. LT-Drs. 15/15, S. 76. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12 SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug. Ausgehend davon bedarf die Klägerin seit dem 1.7.2013 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Denn für die Spielhallen war ihr auf ihren Antrag vom 24.10.2011 erst am 14.12.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden, so dass die Klägerin für diese Spielhallen lediglich die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für sich in Anspruch nehmen konnte. Entsprechende Erlaubnisse können der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Beides ist vorliegend der Fall. Unstreitig befinden sich in dem Gebäude, in dem die streitigen Spielhallen errichtet wurden, zwei weitere Spielhallen und sind die Spielhallen der Klägerin weniger als 500 m von in ihrem Bestand über den 30.6.2013 hinaus geschützte Spielhallen in der ... entfernt. Kann der Klägerin somit die gemäß den §§ 2 Abs. 1 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die hier in Rede stehenden Spielhallen nicht erteilt werden, so war der Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG, wonach die zuständige Behörde die zur Einhaltung des SpielhG erforderlichen Anordnungen treffen kann, berechtigt, die Schließung der streitgegenständlichen Spielhallen mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnen die hier in Rede stehenden Regelungen im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und weiterer Obergerichte vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 LB 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -; siehe auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - und vom 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 B 418/13 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 -; Bay. VerfGH, Beschluss vom 28.6.2013 - Vf.10-VII-12 u.a. -; Hess. VGH, Beschluss vom 5.9.2014 – 8 B 1036/14 -; jeweils bei juris geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass diese nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Dies betrifft sowohl die Vereinbarkeit der in § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen mit höherrangigem Recht als auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Nr. 1 und 2 SSpielhG). Die gesetzlichen Regelungen verletzen weder die Berufsfreiheit der betroffenen Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG noch deren Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen für bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits betriebene Spielhallen gelten. An dieser in einer Reihe von Eilrechtsschutzverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung hält die Kammer fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen u.a. in den Beschlüssen der Kammer vom 22.11.2013 - 1 L 849/13 - sowie - 1 L 1266/13 - , vom 27. 11.2013 - 1 L 976/13 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 LB 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - Bezug genommen. Die Kammer sieht auch nach eingehender Prüfung im vorliegenden Klageverfahren keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Teils wiederholend, teils vertiefend wird insoweit nochmals Folgendes herausgestellt: Zwar greift der Gesetzgeber mit der nach neuem Recht auch für bereits bestehende Spielhallen geltenden Erlaubnispflicht (§ 24 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG) in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungen der Berufsausübung und nicht der Berufswahl. Auch wenn die Neuregelungen dazu führen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist einzelne Spielhallenstandorte nicht weiter betrieben werden dürfen, wird mit ihnen weder der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, noch werden die betroffenen Spielhallenbetreiber verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Vielmehr steht es ihnen jederzeit frei, eine andere Spielhalle an einem nicht unter die Restriktionen des neuen Rechts fallenden Ort zu eröffnen vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und die eingreifenden Normen kompetenzmäßig erlassen wurden. Zunächst bestehen keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zum Erlass der in Rede stehenden Regelungen. Bei den vorgenannten Neuregelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen, das gemäß Art. 70 GG zum Zuständigkeitsbereich der Länder gehört. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, wonach das Bodenrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig, da die streitgegenständlichen Regelungen keine städtebaulichen Zielsetzungen verfolgen, sondern der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Aus Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Landesgesetzgeber haben vorliegend keine Regelungen für einen Zeitraum getroffen, zu dem das Spielhallenrecht noch ausschließlich im Bundesrecht geregelt war, sondern sie haben das Spielhallenrecht mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt. Warum die Länder mit Blick auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG aus Kompetenzgründen gehindert gewesen sein sollen, auf der Grundlage einer nunmehr ihnen zukommenden Gesetzgebungskompetenz Regelungen für die Zukunft zu treffen und bei der Bestimmung von Übergangsfristen auf einen Stichtag abzustellen, der vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelungen liegt, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Klagebegründung ist hierzu keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Die gesetzlichen Neuregelungen dienen der Vermeidung und der Abwehr von Gefahren der Spielsucht und verfolgen somit einen legitimen Gemeinwohlzweck vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; ebenso BayVerfGH, Entsch. V. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -; jeweils bei juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, - BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276. Sie wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen ist zur Förderung des mit den Neuregelungen verfolgten Gesetzeszwecks geeignet. Durch den Erlaubnisvorbehalt wird sichergestellt, dass im Rahmen eines präventiven Genehmigungsverfahrens geprüft werden kann, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben mit den Zielen des Gesetzgebers vereinbar ist. Die Einbeziehung auch bestehender Spielhallenbetriebe in die nach neuem Recht bestehende Erlaubnispflicht nach Ablauf der Übergangsfrist dient dazu, die gesetzlichen Neuregelungen in absehbarer Zeit und möglichst weitgehend umzusetzen und ist von daher auch erforderlich. Würde darauf verzichtet, das neue Recht auch auf bereits bestehende Spielhallen zu erstrecken, könnte das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Angebotsdichte von Spielhallen auszudehnen, nicht kurz- bzw. mittelfristig und damit jedenfalls nicht ebenso effektiv erreicht werden. Es spricht auch nicht gegen die Erforderlichkeit der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, dass – wie geltend gemacht wird – die geringe Zahl der im Saarland unter diese Regelung fallenden Spielhallen ohnehin vernachlässigt werden könne. Ungeachtet der Zahl der betroffenen Spielhallen wird das gesetzgeberische Ziel durch die einjährige Übergangsfrist zumindest in einem ersten Schritt gefördert. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne die einjährige Übergangsfrist eine hohe Zahl von „Vorratsanträgen“ auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis gegeben hätte, denen entgegenzuwirken die kürzere Frist durchaus geeignet war. Der Annahme, die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV sei erforderlich, steht ferner nicht entgegen, dass es in der Nähe von Spielhallen, die bereits zum 1.7.2013 das neue Recht zu beachten haben, andere Spielhallenstandorte oder Möglichkeiten des Glücksspiels geben kann, für die das neue Recht einstweilen noch nicht gilt. Denn auch dann wird durch die zeitnahe Geltung des neuen Rechts jedenfalls an einigen Standorten zumindest schrittweise ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts jedenfalls effektiver vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht für Spielhallen, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer daran, ihre nach altem Recht genehmigte Spielhalle auch noch über den 30.6.2013 hinaus unverändert weiter betreiben zu können, gegenüber dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einer wirkungsvollen Bekämpfung der Gefahren von Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss auch bestehender Spielhallen zurückzustehen. Denn dem Vertrauen der Spielhallenbetreiber, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt worden ist, kommt kein besonderes Gewicht zu. Bei Erteilung dieser Genehmigungen war die restriktivere spielhallenrechtliche Neuregelung nämlich zumindest in den Grundzügen bereits absehbar. Die der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass auf den Fortbestand einer unter derartigen Umständen erteilten Erlaubnis nicht in besonderer Weise vertraut werden kann und deshalb in derartigen Fällen eine nur kurze Übergangsfrist ausreichend sei, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass der gewählte Stichtag 28.10.2011 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit diesem Stichtag hat der Gesetzgeber auf die an diesem Tag zu Ende gegangene Ministerpräsidentenkonferenz abgestellt, bei der sich 15 der 16 Länder darauf verständigt haben, den neuen Glücksspielstaatsvertrag bis zum 15.12.2011 unterzeichnen zu wollen. Jedenfalls in den interessierten Kreisen, zu denen die Betreiber von Spielhallen zählen, war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten klar, dass mit einer deutlich restriktiveren Neuregelung des Spielhallenrechts zu rechnen war. Hierüber war in der Tagespresse berichtet und in den einschlägigen Foren diskutiert worden vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 8. April 2014, - 22 CS 14.224 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; jeweils bei juris. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg, der in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - die Stichtagsregelung des Glücksspielstaatsvertrags als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar erachtet hat, teilt die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht alle Einzelheiten der bevorstehenden Neuregelung bekannt waren und der Abschluss des Staatsvertrages noch nicht gänzlich gesichert war. Denn allein die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage aus Sicht der Spielhallenbetreiber in absehbarer Zeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit „verschlechtern“ würde, hat bereits das Vertrauen darauf, dass die bei Erlaubniserteilung geltende Rechtslage auch künftig unverändert bestehen bleiben würde, beeinträchtigt. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass die mit dem Ende der Ministerpräsidentenkonferenz absehbare Rechtsänderung bei Fehlen der beanstandeten Stichtagsregelung hinreichend Anlass gegeben hätte, auf die Erteilung von Erlaubnissen nach altem Recht hinzuwirken und solche „zur Sicherheit“ und „auf Vorrat“ zu erlangen, ist nicht zu beanstanden Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; jeweils bei juris. Der vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung an eine hinreichend konkrete „amtliche“ Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass sich der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg die Kriterien dafür, wann eine Veröffentlichung im vorgenannten Sinne „amtlich“ ist, schon nicht eindeutig entnehmen lassen, berücksichtigt der Ansatz des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht hinreichend, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bereits - wie hier - beeinträchtigt sein kann, bevor es zu einer „amtlichen“ Verlautbarung einer geplanten Neuregelung kommt und bevor jedes Detail einer Neuregelung auch „offiziell“ bekannt ist. Dies darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Übergangsregelung berücksichtigen. Dass auch andere Gestaltungen einer Übergangsregelung möglich - gegebenenfalls sogar naheliegender - wären, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht entscheidend vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13 -; juris. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses bei rückwirkenden Steuergesetzen vgl. Beschluss vom 10.10. 2012 – 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 und vom 7.7.2010 – 2 BvL 1/03 u.a. -, BVerfGE 127, 31 folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf Vorschriften des Steuerrechts, mit denen nicht ausschließlich eine tatbestandliche Rückanknüpfung verbunden ist, sondern Sachverhalte, die bei Inkrafttreten neuer steuerrechtlicher Vorschriften bereits der Vergangenheit – aber noch dem laufenden Veranlagungszeitraum – angehören, einer neuen gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Die besonderen Kriterien für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Steuerrecht, die danach durch eine Verzahnung echter und unechter Rückwirkungselemente geprägt ist und daher Besonderheiten aufweist, gelten vorliegend nicht. Denn die im neuen Spielhallenrecht vorgesehene Erlaubnispflicht für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen wirkt sich ausschließlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts aus und lässt die in der Vergangenheit durch Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründeten Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit vollständig unberührt. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem anderen Fall einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung und das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage relevanten Zeitpunkt als Stichtag im Rahmen einer Übergangsbestimmung gebilligt vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; zu Vorstehendem auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13 - m.w.N.; juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber bei der Regelung der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, auf die § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG Bezug nimmt, seinen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der vorangegangenen Antragstellung abgestellt hat. Der Gesetzgeber durfte den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis schon deshalb als Stichtag für geeignet halten, weil der Inhaber einer Spielhalle auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, eine solche betreiben zu können, bevor ihm eine Erlaubnis hierfür erteilt worden war. Erst nach Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO durfte die Spielhalle legal betrieben werden und kam dem Spielhallenbetreiber eine schutzwürdige Rechtsposition zu. Die Erlaubniserteilung eignet sich auch deshalb als Stichtag, weil sie klar bestimmbar ist und eine praktikable Rechtsanwendung ermöglicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirft demgegenüber weitere Fragen auf, etwa ob es auf den erstmaligen Erlaubniserteilungsantrag oder auf den - mitunter nicht ohne weiteres bestimmbaren und deshalb in Einzelfällen ggf. streitigen - Zeitpunkt ankommen soll, zu dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, der Antrag mithin entscheidungsreif ist. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 10.2.2014 -1 B 470/14-; OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; OVG Hamburg, Beschluss v. 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -; VGH München, Beschluss v. 30.9.2013 -10 CE 13.1802 -; jeweils bei juris. Sprechen danach gute Gründe dafür, den Stichtag an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen, so vermag der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Genehmigungspraxis vielfach so ausgesehen habe, dass die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis nach § 33i GewO erst erteilt habe, nachdem die betreffende Spielhalle bereits vollständig errichtet und eingerichtet gewesen sei, im Ergebnis ebenso wenig durchzugreifen wie der Einwand, es habe wegen der Maßgeblichkeit der Erlaubniserteilung letztlich in der Hand der Behörde gelegen zu entscheiden, ob ein Spielhallenbetreiber unter die lange oder die kurze Übergangsfrist falle. Diese Gesichtspunkte mögen zwar ihrerseits dafür sprechen, im Rahmen der Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung anzuknüpfen. Sie sind aber nicht zwingend und rechtfertigen daher nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften überschritten Vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -; OVG des Saarlandes, Beschluss v. 14.3.2014 -1 B 102/14 -; jeweils bei juris. Der anders lautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die dort vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen, die die Belange der Spielhallenbetreiber nach Auffassung des Staatsgerichtshofs weniger beeinträchtigt hätten, werfen ihrerseits Abgrenzung- und Billigkeitsfragen auf. Gibt es aber keine „idealen“ Übergangsbestimmungen, ist es Sache des Gesetzgebers, die seiner Auffassung nach am ehesten zweckmäßige Ausgestaltung zu wählen. Abgesehen davon zeigte sich in weiteren von der Kammer zu entscheidenden Fällen, etwa in den Verfahren 1 K 1077/13 und 1 K 1076/13, dass es auch durchaus möglich war, bereits weit vor der Realisierung eines geplanten Projektes die dafür erforderliche Spielhallenerlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat selbst der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die entsprechenden Bestimmungen ungeachtet der von ihm angenommenen Unvereinbarkeit mit der baden-württembergischen Landesverfassung für einstweilen weiter anwendbar erklärt, wenn auch mit der Maßgabe einer unter bestimmten Voraussetzungen zu leistenden Entschädigung. Wird mithin mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV den berechtigten Interessen der Betreiber bestehender Spielhallen hinreichend Rechnung getragen und ist sowohl die Wahl zweier unterschiedlicher Übergangsfristen als auch des dafür maßgeblichen Stichtags sachlich gerechtfertigt, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendung des neuen Rechts für die Betreiber bestehender Spielhallen dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiter betrieben werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht nicht erfüllt sind. Offen bleiben kann insoweit, inwieweit der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts durch die hier in Rede stehenden Neuregelungen tangiert ist. Denn ungeachtet dessen handelt es sich bei den Neuregelungen lediglich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch hinreichende Gemeinwohlbelange legitimiert sind. Eine (verfassungswidrige) Legalenteignung ist hiermit nicht verbunden. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Staat gezielt auf das Eigentum des einzelnen zugreift, indem er konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschl. v. 3.2.2014 - 1 B 479/13 -; juris. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden darf. Vielmehr kann der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen. Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris Rdnr. 64 ff.; dem folgend Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26 f.. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Neuregelungen im Spielhallenrecht um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neuordnung des Spielhallenrechts gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt, die es rechtfertigen, die individuellen Vermögensinteressen der Spielhallenunternehmer - nach Ablauf der angemessen langen Übergangsfrist - zurückstehen zu lassen. Den berechtigten Interessen der Spielhallenbetreiber an einer Amortisation getätigter Investitionen wird durch die Übergangsbestimmungen in § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 12 Abs. 1 SSpielhG hinreichend Rechnung getragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Darlegungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den Beschlüssen vom 10.2. 2014 - 1 B 470/13 - und vom 2.3.2014 - 1 B 479/13 - Bezug genommen vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschl. v. 8.4.2014 – 22 CS 14.224 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014 – 4 Bs 279/13 -; juris. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang des weiteren darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass Spielhallenunternehmer, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen einzelne Spielhallenstandorte nicht weiter betreiben können, auf den hierfür getätigten Investitionen vollständig „sitzenbleiben“. Vielmehr ist anzunehmen, dass Räumlichkeiten und insbesondere das Inventar in zahlreichen Fällen anderweitig verwendet werden können. Es verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1 SSpielhG abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen gelten. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insoweit nicht feststellbar. Vielmehr ergibt sich die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung aus dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ bzw. von „Mitnahmeeffekten“ und der nur eingeschränkten Schutzwürdigkeit der Betreiber einer Spielhalle, für die erst nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Darlegungen und die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den vorgenannten Beschlüssen vom 10.2.2014 und 2.3.2014 Bezug genommen werden. Dass die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV mit Härten insbesondere für solche Spielhallenunternehmer verbunden sein können, denen kurz nach dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ändert hieran nichts. Denn jede Stichtagsregelung bringt unvermeidbar gewisse Härten mit sich, ohne dass dies zu ihrer Unzulässigkeit führte oder eine Härtefallregelung notwendig machte vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 -; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.4.2014 - 1 M 21/14 -; juris. Es spricht schließlich auch nicht gegen die sachliche Vertretbarkeit der differenzierten Übergangsbestimmungen, dass sie eine konkrete Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vertrauen in den Fortbestand der bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis geltenden Rechtslage nicht vorsehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei Übergangsregelungen im Interesse der Rechtssicherheit befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; juris. Insoweit ist auch die Behauptung der Klägerin, zu Beginn ihrer Investitionen in die streitgegenständlichen Spielhallen keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass sie ab dem 1. 7. 2013 für deren Betrieb Erlaubnisse nach § 2 SSpielhG benötigte, irrelevant. Daraus, dass die ehemalige Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO nicht auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen hat, kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Es bestand weder eine Verpflichtung der Behörde zu einem entsprechenden rechtlichen Hinweis noch zu einer Befristung der gewerberechtlichen Erlaubnis. Vielmehr lag es allein in der Risikosphäre der Klägerin, sich vor der Aufnahme des Betriebs ihrer Spielhallen ausreichend über die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Auch kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ursprünglich bereits im Sommer 2011 gewerberechtliche Erlaubnisse für die streitgegenständlichen Spielhallen habe beantragen wollen und davon nur deshalb Abstand genommen habe, weil die Sachbearbeiterin der damals zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt im Rahmen eines Informationsgesprächs zunächst die Fertigstellung der Spielhallen gefordert habe. Ob Letzteres tatsächlich der Fall war, kann vorliegend dahinstehen. Ungeachtet einer möglicherweise fehlerhaften Auskunft der Sachbearbeiterin stand es der Klägerin jedenfalls frei, schon im Sommer 2011 einen Erlaubnisantrag zu stellen und dessen Bescheidung ggf. sogar durch Inanspruchnahme des Rechtswegs zu erreichen. Zudem ist der Kammer etwa durch die Verfahren1 K 1077/13 und 1 K 1076/13 bekannt, dass es ungeachtet einer zur damaligen Zeit teilweise verbreiteten Praxis, gewerberechtliche Spielhallenerlaubnisse erst nach Errichtung der Spielhallen zu erteilen, durchaus möglich war, auch bereits vor der Realisierung eines geplanten Projektes die dafür erforderliche Spielhallenerlaubnis zu erhalten. Selbst wenn die Klägerin bereits im Sommer 2011 die Erteilung gewerberechtlicher Spielhallenerlaubnisse beantragt hätte, kann im Übrigen nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Anträge vor dem 28.10.2011 auch entscheidungsreif gewesen wären und die Klägerin damit vor dem maßgeblichen Stichtag die begehrten Erlaubnisse erhalten hätte, zumal ihr auf ihren Antrag vom 27.7.2011 auch die erforderliche baurechtliche Genehmigung erst am 5.12.2011 erteilt worden war. Die angefochtene Schließungsanordnung ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die unter Ziffer 2 des Bescheides erfolgte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Da die Klägerin hiergegen keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, vielmehr auch insoweit lediglich eine Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geltend macht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen, sondern kann auf das Vorhergesagte Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.500,-- € mit dem Vortrag wendet, dass der festgesetzte Betrag den tatsächlich angefallenen Sachbearbeitungsaufwand des Beklagten bei weitem übersteigen dürfte, ist die Klage, ohne dass es weiterer gerichtlicher Aufklärung bedarf, ebenfalls abzuweisen. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland – SaarlGebG -. Dies wird von der Klägerin dem Grunde nach ebenso wenig wie der herangezogene Gebührenrahmen gemäß Nr. 1/1 der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der maßgeblichen Fassung vom 10.7.2012 in Frage gestellt und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Höhe des in ihrem konkreten Fall festgesetzten Betrages. Diese entspricht allerdings dem normativ vorgegebenen Rahmen. Auch lässt sich dem wenig substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass bei der Gebührenfestsetzung die Vorgaben zu dessen Ausfüllung missachtet worden wären. Das von der Klägerin der Sache nach angeführte Kostenüberschreitungsverbot besagt nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die im konkreten Fall angefallenen Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen darf. Vielmehr sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen durchaus zulässig. Allerdings dürfen die Gebühren in ihrer Höhe nicht so festgesetzt werden, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Zu berücksichtigen sind bei einer Gebührenerhebung sowohl die durch die Amtshandlung entstehenden Personal-, als auch die Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial oder die EDV-Anlage entstehen. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben vertretbar angenommen werden konnte. Dabei fällt vorliegend maßgeblich ins Gewicht, dass die hier in Rede stehende Schließungsanordnung vom Tatsächlichen her nicht nur eine, sondern zwei Spielhallen betrifft und im Übrigen vor Erlass der Schließungsanordnung – wie sich aus den obigen Ausführungen insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen ergibt - eine Reihe schwieriger Rechtsfragen zu klären war. Hinzu kam ein facettenreiches prozessuales Vorgehen der Klägerin schon vor Erlass der Schließungsanordnung, welches – ohne weiteres nachvollziehbar – auf Seiten des Beklagten einen erheblichen Arbeitsaufwand zur Folge hatte. Zu alldem hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Auch greift ihr Abstellen auf den tatsächlich angefallenen Sachbearbeitungsaufwand nur bis zum Erlass der angefochtenen Schließungsanordnung zu kurz. In den Blick zu nehmen ist hier auch der stets typisierend zu veranschlagende Zeitaufwand zur gerichtlichen Verteidigung der Verwaltungshandlung und deren Befolgungskontrolle, den der Beklagte vorliegend ebenfalls durchaus hoch veranschlagen durfte. Wegen der durch die Gesetzesänderung geschaffenen neuen streitigen Rechtslage war bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts durchaus mit einem hohen weiteren Verwaltungsanfall zu rechnen. Weiter unterblieb eine klägerische Auseinandersetzung und Darlegung zu der Tatsache, dass eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nur angenommen werden kann, wenn ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung festzustellen ist. Solches drängt sich hier nicht auf. Auch war die Kammer insoweit nicht verpflichtet, im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten weiter aufzuklären. Bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Gebührenfestsetzung, ist eine weitere Aufklärung, quasi in´s Blaue hinein, nicht angezeigt. Nach alldem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Rechtssache im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der oben dargestellten Regelungen des GlüStV grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Klage gegen die Anordnung der Schließung zweier von ihr in der ... in A-Stadt betriebener Spielhallen. Auf Antrag der Klägerin vom 24.11.2011 wurde dieser von der damals zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt am 14.12.2011 die Erlaubnis zum Betrieb zweier Spielhallen in der ... in A-Stadt erteilt. Der entsprechende Bauschein datiert vom 5.12.2011. Mit Schreiben vom 2.5.2013 bat die Klägerin den nunmehr zuständigen Beklagten um Bestätigung, dass die vorgenannten Spielhallen bis zum Ablauf des 30.6.2017 als mit den §§ 24,25 GlüStV vereinbar gelten und keiner zusätzlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG und § 24 GlüStV bedürfen. Hilfsweise wurde die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Abs. 1 SSpielhG i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG beantragt. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 3.5.2013 mit, dass die beantragte Bestätigung nicht erteilt werden könne; die hilfsweise beantragten Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SSpielhG könnten ebenfalls nicht erteilt werden, da dem die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr.1 und 2 SSpielhG entgegenstehe. Mit Bescheid vom 6.9.2013 wurde der hilfsweise gestellte Erlaubnisantrag abgelehnt. Der daraufhin von der Klägerin am 18.6.2013 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten, wurde mit Beschluss der Kammer vom 19.11.2013 - 1 L 833/13 - zurückgewiesen. Der Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für wirkungslos erklärt, nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hatte. In der Folgezeit ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 6.12.2013 die Schließung der beiden hier in Rede stehenden Spielhallen mit sofortiger Wirkung an und forderte die Klägerin auf, den Betrieb binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall, dass dieser Verfügung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen werde, wurde der Klägerin je betriebener Spielhalle ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,- € angedroht und dieses aufschiebend bedingt festgesetzt. Für die Schließungsanordnung wurde eine Gebühr in Höhe von 2500,- € erhoben. Die Verfügung ist im wesentlichen darauf gestützt, dass die streitigen Spielhallen nur bis zum 30.6.2013 als mit den §§ 24 und 25 GlüStV n.F. vereinbar gegolten hätten. Seitdem verstoße der Betrieb der Spielhallen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SSpielhG, da die streitgegenständlichen Spielhallen in einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu weiteren Spielhallen in der ... Str. 30 und 31 gelegen seien und zudem in dem hier in Rede stehenden Gebäude ... Str. 44 zwei Spielhallen untergebracht seien, was gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen verstoße. In Anbetracht der Tatsache, dass trotz entsprechender Hinweise der Betrieb der Spielhallen weiter fortgesetzt werde, komme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung nur eine Schließungsanordnung gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Betracht. Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2013 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schließungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin unter Bezugnahme auf Ihre Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren im wesentlichen geltend, dass die streitgegenständlichen Spielhallen so zu behandeln seien, als ob sie unter die noch nicht abgelaufene fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV mit der anschließenden Befreiungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 SSpielhG fielen. Grund hierfür sei die eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung begründende Differenzierung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzgl. der Übergangsfristen. Diese verletze die Klägerin zudem in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasse sowohl die bestandskräftig erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO als auch die von der Klägerin errichteten und in Betrieb genommenen Spielhallen. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, wonach ab dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnisse nach § 33i GewO nach dem 30.06.2013 ihre Gültigkeit verlören, befriste die der Klägerin erteilten unbefristeten gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnisse und entwerte diese nahezu vollständig. Die von der Klägerin getätigten Investitionen würden dadurch nutzlos. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV stelle sich mangels einer Entschädigungsregelung als verfassungswidrige Legalenteignung dar. Jedenfalls handele es sich um eine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, da kein gerechter Ausgleich und kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls erreicht worden sei. Die nur einjährige Übergangsfrist sei unangemessen kurz, weil eine Verwertung durch Veräußerung oder Amortisation in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erwartet werden könne. Die mit der Neuregelung u.a. verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens könnten die Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens nicht rechtfertigen. Das Vertrauen der Betroffenen in die ehemals bestehende Rechtslage habe allenfalls ab dem 23.05.2012, der ersten Lesung des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland, geendet, da frühestens zu diesem Zeitpunkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung habe gerechnet werden können. Dagegen sei am 28.10.2011 weder der Vertragstext der Öffentlichkeit zugänglich (erst recht nicht amtlich bekannt gemacht) gewesen, noch sei absehbar gewesen, ob und inwieweit eine Umsetzung des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags im Saarland überhaupt erfolgen würde. Von daher habe der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an den MPK-Beschluss vom 28.10.2011 einen sachwidrigen Differenzierungsmaßstab gewählt. Weiter sei der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 33i GewO bezogen auf den Stichtag 28.11.2011 zur Bewertung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die alte Rechtslage untauglich. Dies lasse unberücksichtigt, dass die Betroffenen den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht beeinflussen könnten. In vielen Behörden sei es üblich gewesen, Spielhallenerlaubnisse erst nach Errichtung der Spielhalle und deren baulicher Abnahme zu erteilen. Diese praktische Handhabung habe dazu geführt, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO regelmäßig erst nach baulicher Fertigstellung der Spielhallen und damit zu einem Zeitpunkt erteilt worden seien, zu dem bereits hohe irreversible Investitionen getätigt gewesen seien. Dies sei auch bei dem streitigen Vorhaben der Klägerin so gewesen. Taugliches Abgrenzungskriterium sei daher nicht der Tag der Erlaubniserteilung, sondern der Tag der Antragstellung. Eine „Bevorratungsabsicht“ sei bei Spielhallen, die vor dem 28.11.2011 zur Genehmigung nach § 33i GewO gestellt worden seien, mangels hinreichender Kenntnis von der Rechtsänderung denknotwendig ausgeschlossen. Mit der Entwertung der der Klägerin erteilten unbefristeten Erlaubnis erfolge zugleich ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die sich zulasten der Klägerin auswirkende Stichtagsregelung mit Blick auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG kompetenzwidrig erlassen worden und auch nicht erforderlich sei. Die einjährige Übergangsfrist erweise sich zudem als ungeeignet, da die vorzeitige Schließung der nach dem 28.10.2011 genehmigten Spielhallen zahlenmäßig angesichts der Vielzahl der verbleibenden Spielhallen gerade im Saarland überhaupt nicht ins Gewicht falle. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass die beiden streitgegenständlichen Spielhallenerlaubnisse nur deshalb erst am 24.10.2011 beantragt worden seien, weil die für die Erteilung der Spielhallenerlaubnisse zuständige Sachbearbeiterin der Landeshauptstadt A-Stadt im Rahmen eines Informationsgesprächs im Sommer 2011 zunächst die Fertigstellung der Spielhallen gefordert habe. Auf die sich angeblich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnende Rechtsänderung sei dabei nicht hingewiesen worden. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß informiert und die Erteilung der Spielhallenerlaubnisse nicht rechtswidrig mit der Fertigstellung der Spielhallen verknüpft worden, hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Spielhallenerlaubnisse bereits im Sommer 2011 beantragt und die Erlaubnisse auch schon vor dem 28.10.2011 erhalten. Auch von daher könne sie nicht auf die einjährige Übergangsfrist verwiesen werden. Infolge der Rechtswidrigkeit der Schließungsverfügung sei auch die Gebührenfestsetzung aufzuheben. Im Übrigen sei diese auch der Höhe nach rechtswidrig. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 2500,- € dürfte den tatsächlich angefallenen Sachbearbeitungsaufwand des Beklagten bei weitem übersteigen. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin u.a. auf das Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, mit dem die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV hinsichtlich des dort festgelegten Stichtags als mit der baden-württembergischen Landesverfassung unvereinbar qualifiziert wurde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6.12.2013 vollumfänglich aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin komme den von ihr betriebenen Spielhallen kein Bestandsschutz im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zu. Da die Erlaubnisse zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen nach dem 28.10.2011 erteilt worden seien, sei vielmehr die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV einschlägig. Infolgedessen werde der Betrieb der Spielhallen seit dem 1.7.2013 in illegaler Art und Weise ausgeübt. Dies rechtfertige die Schließungsanordnung. Weder die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV noch das Verbot von Mehrfachkonzessionen oder das Abstandsgebot seien verfassungsrechtlich zu beanstanden. Es sei weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen. Insoweit verweist der Beklagte insbesondere auf die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Soweit die Klägerin die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV beanstande, lasse sie völlig außer acht, dass ohne die Übergangsregelungen sowohl das Erlaubniserfordernis des § 24 Abs. 1 Satz 1 GlüStV als auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen bzw. das Abstandsgebot uneingeschränkt Anwendung finden würden. Die Klägerin könne somit auch ohne die Übergangsregelung ihre Spielhallen nicht weiter auf der Basis der ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse betreiben. Mit Beschluss vom 21.3.2014 – 1 L 2097/13 – hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurückgewiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.4.2014 und 23.4.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der die streitgegenständlichen Spielhallen betreffenden Verfahren 1 L 2097/13, 1 L 833/13, 1 K 834/13 und 1 K 1501/13 des Verwaltungsgerichts, des Verfahrens 3 B 467/13 des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.