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Urteil

1 K 518/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1209.1K518.13.0A
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Leitsätze
1. § 18 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass der Begriff Mitgliedsstaat auch die Schweiz erfasst.(Rn.25) 2. Bei der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie Schwerpunkt Visceralchirurgie nach dem Weiterbildungsprogramm des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) handelt es sich um eine planmäßig strukturierte, an einem definierten Weiterbildungsziel orientierte Maßnahme, die unter der Leitung eines befugten Arztes stattfindet.(Rn.30) 3. Die nach § 10 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) anzuerkennende Weiterbildung muss nicht von gemäß § 5 WBO (ÄWeitBiO SL) befugten Ärzten und nicht in gemäß § 6 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Sie muss jedoch den der jeweiligen Weiterbildung zugrunde liegenden Bestimmungen über die Anleitungsbefugnis und die Zulassung von Einrichtungen entsprechen.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass der Begriff Mitgliedsstaat auch die Schweiz erfasst.(Rn.25) 2. Bei der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie Schwerpunkt Visceralchirurgie nach dem Weiterbildungsprogramm des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) handelt es sich um eine planmäßig strukturierte, an einem definierten Weiterbildungsziel orientierte Maßnahme, die unter der Leitung eines befugten Arztes stattfindet.(Rn.30) 3. Die nach § 10 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) anzuerkennende Weiterbildung muss nicht von gemäß § 5 WBO (ÄWeitBiO SL) befugten Ärzten und nicht in gemäß § 6 WBO (juris: ÄWeitBiO SL) zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Sie muss jedoch den der jeweiligen Weiterbildung zugrunde liegenden Bestimmungen über die Anleitungsbefugnis und die Zulassung von Einrichtungen entsprechen.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die von dem Kläger in der Schweiz absolvierte Weiterbildungszeit in der Chirurgischen Abteilung des Spitals T. AG lediglich in einem Umfang von 24 Monaten anzuerkennen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitergehende Anerkennung der seit dem 01.08.2009 im Spital T. AG absolvierten Weiterbildungszeit noch einen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Neubescheidung. Die Anerkennung der in der Schweiz absolvierten Weiterbildung richtet sich nach § 10 WBO. Gemäß § 18 Abs. 3 WBO ist die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 WBO geführt hat, nach Maßgabe des § 10 WBO auf die in WBO festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Der Kläger hat als deutscher Staatsbürger seine Weiterbildungszeit in der Schweiz abgeleistet. Die Schweiz ist zwar weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 18 WBO ist jedoch europarechtskonform dahin auszulegen, dass der Begriff Mitgliedsstaat auch die Schweiz erfasst. Diese Auslegung folgt aus dem Beschluss Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30.09.2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20). Danach ist der Begriff Mitgliedsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) auch auf die Schweiz anzuwenden. Da die Richtlinie 2005/36/EG in Art. 25 die Weiterbildung zum Facharzt regelt, unterliegt die WBO dem Anwendungsbereich der Richtlinie und ist daher im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Die in der Schweiz abgeleistete Weiterbildungszeit des Klägers hat noch nicht zu einem Abschluss im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 WBO geführt. § 18 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung voraus, der nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird, oder einer solchen Anerkennung gleich steht. Anerkannt ist gemäß Ziffer 5.1.2 des Anhangs III der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses das schweizerische Diplom als Facharzt, das der Fachärztlichen Anerkennung in Deutschland gleichsteht. Ein schweizerisches Diplom als Facharzt für Visceralchirurgie besitzt der Kläger unstreitig nicht. Die Voraussetzungen des § 10 WBO für eine Anerkennung der in der Schweiz abgeleisteten Ausbildungszeiten als Kompetenzweiterbildungszeit zum Facharzt für Visceralchirurgie gemäß Abschnitt B. Ziffer 6.8 WBO liegen nur für eine Anerkennung in einem Umfang von 24 Monaten vor. Gemäß § 10 kann eine von der WBO abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Der Kläger verfügt nur über eine 24-monatige Weiterbildung im Sinne des § 10 WBO. Der Begriff der Weiterbildung setzt den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus (vgl. § 1 WBO). Die anzuerkennende Maßnahme muss also planmäßig strukturiert auf ein definiertes Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Darüber hinaus muss die Weiterbildung in diesem Sinne unter der Anleitung eines befugten Arztes stattfinden. Dies folgt bereits aus dem Ziel der Weiterbildung, besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen (vgl. § 1 Satz 1 WBO) und die Qualität der ärztlichen Berufsausübung zu sichern (§ 1 Satz 2 WBO). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Weiterbildung durch einen hinreichend qualifizierten Arzt geleitet wird. Um die Qualifikation des anleitenden Arztes sicherzustellen, sind einerseits definierte Qualifikationsanforderungen und andererseits eine entsprechende Kontrolle notwendig. Für Weiterbildungsmaßnahmen nach der WBO werden diese Voraussetzungen durch die Regelungen zur Weiterbildungsbefugnis in § 5 WBO gewährleistet, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines befugten Arztes stattfindet. § 10 WBO setzt zwar nicht voraus, dass der anleitende Arzt „befugt“ im Sinne des § 5 WBO ist, denn § 10 WBO soll gerade die Anerkennung einer von den Bestimmungen der WBO abweichenden Weiterbildung ermöglichen. Der Begriff der Weiterbildung, der dem § 10 WBO zugrunde liegt, ist jedoch nach dem in § 1 WBO definierten Ziel zu bestimmen. Eine gemäß § 10 WBO anerkennungsfähige Weiterbildung muss demzufolge zwar nicht den konkreten Bestimmungen der WBO entsprechen, es muss sich jedoch um eine planmäßig strukturierte, an einem definierten Weiterbildungsziel orientierte Maßnahme handeln, die unter der Leitung eines befugten Arztes stattfindet. Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie Schwerpunkt Visceralchirurgie nach dem Weiterbildungsprogramm des SIWF, denn dieses Programm sieht, ebenso wie die Facharztausbildung nach der WBO, einen planmäßigen Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vor. Die Weiterbildung kann jedoch nur in dem Umfang gemäß § 10 WBO anerkannt werden, wie sie den Voraussetzungen des Weiterbildungsprogramms des SIWF entspricht, denn nur insoweit handelt es sich um einen planmäßigen Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Entspricht die Weiterbildung den Bestimmungen des Weiterbildungsprogramms nicht, handelt es sich gerade nicht mehr um einen geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Einhaltung der Voraussetzungen der schweizerischen Weiterbildungsordnung ist die Kehrseite der Befreiung von den Voraussetzungen der WBO. Die nach § 10 WBO anzuerkennende Weiterbildung muss nicht von gemäß § 5 WBO befugten Ärzten und nicht in gemäß § 6 WBO zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden, sie muss jedoch den der jeweiligen Weiterbildung zugrunde liegenden Bestimmungen über die Anleitungsbefugnis und die Zulassung von Einrichtungen entsprechen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die in §§ 5, 6 WBO festgelegten Anforderungen nicht unterlaufen werden, ohne dass gleichzeitig andere Regelungen eingreifen, die die Qualität der Weiterbildung sicherstellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier beim Kläger nur eine 24-monatige Weiterbildungszeit gemäß § 10 WBO anerkannt werden. Nach Ziffer 2.1 des Anhangs IV zum Weiterbildungsprogramm Facharzt für Chirurgie inkl. Schwerpunkte vom 01.07.2007 i.d.F.v. 02.05.2012 des SIWF müssen mindestens zwei Jahre der vierjährigen Facharztweiterbildung bei einer V1-Weiter-bildungsstätte absolviert werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass maximal zwei Jahre bei einer V2-Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden können. Da der Kläger seine gesamte Ausbildungszeit bei einer V2-Weiter-bildungsstätte absolviert hat, hat er damit nach den schweizerischen Bestimmungen nur 24 Monate der Weiterbildungszeit erfüllt. Nur diese 24-monatige Weiterbildungszeit kann als Weiterbildung im Sinne des § 10 WBO angerechnet werden. Die darüber hinaus gehende Zeit wird nach den schweizerischen Be-stimmungen nicht auf die Facharztweiterbildung angerechnet und ist daher auch keine Weiterbildungszeit im Sinne des § 10 WBO. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die WBO eine Einteilung der Weiterbildungsstätten in verschiedene Kategorien nicht kennt. Die WBO ist für die Beurteilung der Weiterbildung nicht maßgeblich, da § 10 gerade die Anerkennung abweichender Weiterbildungen regelt. Anstelle der Anforderungen der WBO muss die Weiterbildung, wie bereits dargelegt, den der Weiterbildung zugrunde liegenden Voraussetzungen entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmungen, die der Weiterbildung zugrunde liegen, von der WBO abweichende Regelungen enthalten. Die verschiedenen Weiterbildungsordnungen enthalten jeweils ein in sich abgestimmtes Regelungsgefüge. Eine Kombination der verschiedenen Weiterbildungsordnungen würde zu unauflösbaren Lücken im Regelungsgefüge führen. Dies wird gerade am Beispiel der §§ 5, 6 WBO deutlich. Nach den Regelungen der §§ 5, 6 WBO fehlt es sowohl an der Befugnis des Privatdozenten Dr. med. A. als auch an der Zulassung des Spitals T. für die Weiterbildung zum Facharzt. Nach den schweizerischen Bestimmungen (Art. 40 WBO-Schweiz) besteht nur eine eingeschränkte Weiterbildungsbefugnis und Zulassung. Bliebe diese Einschränkung unberücksichtigt, hätte dies eine uneingeschränkte Weiterbildungsbefugnis des Privatdozenten Dr. med. A. zur Folge, ohne dass diese Befugnis auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden könnte, da sie nach dem schweizerischen Recht nicht besteht und eine Prüfung nach den §§ 5, 6 WBO nicht stattgefunden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Facharztweiterbildung in der Schweiz gemäß § 10 Satz 2 WBO mit der Facharztweiterbildung nach der WBO vergleichbar ist. Zwar ergibt sich die Vergleichbarkeit der beiden Facharztweiterbildungen, ohne dass es einer detaillierten Prüfung bedürfte, aus der Richtlinie 2005/36/EG, deren Art. 25 die fachärztliche Weiterbildung einheitlich regelt. Die Vergleichbarkeit der Weiterbildung wird jedoch erst auf der zweiten Stufe der Prüfung relevant. Zunächst muss eine anerkennungsfähige Weiterbildung vorliegen. Erst wenn dies feststeht ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Weiterbildung vergleichbar im Sinne des § 10 Satz 2 WBO ist. Nach den schweizerischen Bestimmungen liegt, wie bereits festgestellt wurde, nur eine 24-monatige Weiterbildungszeit vor. Nur diese 24 Monate können überhaupt als Weiterbildung im Sinne des § 10 WBO anerkannt werden, so dass sich nur im Hinblick auf diese Weiterbildungszeit die Frage der Vergleichbarkeit stellt. Für diesen 24-monatigen Umfang der Weiterbildung hat die Beklagte zutreffend die Vergleichbarkeit der Weiterbildung angenommen und die Weiterbildung anerkannt. Das Ergebnis ist auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG geboten, die hier - entgegen der Ansicht des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.12.2014 - auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses anwendbar ist. Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG regelt einen verbindlichen Rahmen für die fachärztliche Weiterbildung. Die Begrenzung der anerkennungsfähigen Weiterbildungszeiten auf die nach dem schweizerischen Recht anerkannte Zeit trägt dem in der Richtlinie festgelegten Rahmen Rechnung. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie umfasst die fachärztliche Ausbildung eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die Mitgliedstaaten sind nach der Richtlinie dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Anhang der Richtlinie angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird (Art. 25 Abs. 2 Satz 2). Indem auf die nach Art. 39 ff. WBO-Schweiz zugelassenen Ausbildungsstellen abgestellt wird, ist sichergestellt, dass es sich bei der Weiterbildungsstelle um eine von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassene Einrichtung handelt. Zugleich gewährleistet die Beurteilung der Weiterbildungszeiten in der Schweiz nach den Bestimmungen der WBO-Schweiz, dass nur Weiterbildungszeiten anerkannt werden, die den in der WBO-Schweiz umgesetzten Anforderungen des Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Dadurch wird sichergestellt, dass die im Anhang der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird. Das Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach jeder Mitgliedsstaat verpflichtet ist, die fachärztlichen Weiterbildungen aus anderen Mitgliedsstaaten automatisch anzuerkennen. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie betrifft nur abgeschlossene Weiterbildungen. Die Anerkennung dieser Weiterbildungen richtet sich nach § 18 Abs. 1 WBO. Schließlich steht dem Ergebnis auch der Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 WBO nicht entgegen. § 18 Abs. 3 WBO schafft die Möglichkeit, im Ausland bereits absolvierte Weiterbildungszeiten in der Bundesrepublik anzuerkennen lassen. Die Regelung soll verhindern, dass im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten in der Bundesrepublik „wertlos“ sind. Die Gefahr einer Entwertung von im Ausland erbrachten Weiterbildungszeiten besteht jedoch nur in Fällen, in denen die Zeiten nach den ausländischen Bestimmungen als Weiterbildungszeiten anerkannt sind. Sind die Zeiten hingegen im Ausland nicht anerkannt, besteht auch keine Gefahr der „Entwertung“. Dass die Bestimmung in diesen Fällen eine „Aufwertung“ der im Ausland nicht anerkannten Weiterbildungszeiten bezwecken soll, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 WBO deutlich, denn von „abgeleisteten“ Zeiten kann nur ausgegangen werden, wenn die Zeiten als „Leistung“ im Sinne der einschlägigen Weiterbildungsvorschriften anerkannt werden. Der Kläger kann auch mit seinem auf eine Neubescheidung von der Beklagten gerichteten Hilfsantrag nicht durchdringen. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 WBO nicht vorliegen, war das Ermessen der Beklagten überhaupt nicht eröffnet. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anerkennung des Klägers als Facharzt für Visceralchirurgie über die Anerkennung von Weiterbildungszeiten, die der Kläger in der Schweiz abgeleistet hat. Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er erhielt, nach ordnungsgemäß absolviertem Medizinstudium und Ableistung der 18-monatigen Phase als Arzt im Praktikum, am 20.08.2004 die Approbation als Arzt und absolvierte anschließend in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2009 eine chirurgische Weiterbildung in der Schweiz. Auf Grund dieser Weiterbildung sowie der erfolgreich abgeleisteten mündlichen Prüfung erhielt er am 06.01.2010 durch die Beklagte die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie. Vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012 absolvierte der Kläger eine 36-monatige Weiterbildung zum Erwerb der Bezeichnung Facharzt für Visceralchirurgie im Spital T. in der Schweiz unter Leitung des Privatdozenten Dr. med. A.. Nach der Weiterbildungsordnung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) vom 21.06.2000 i.d.F.v. 19.09.2013 (nachfolgend: WBO-Schweiz), welche die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln in der Schweiz regelt (vgl. Art. 1 WBO-Schweiz), werden die Weiterbildungseinrichtungen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Art. 40 WBO-Schweiz lautet auszugsweise: Die Weiterbildungsstätten werden nach Größe, Einrichtung und Qualität der vermittelten Weiterbildung in jedem Fachgebiet in höchstens vier Kategorien eingeteilt. Die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten sind Bestandteil des Weiterbildungsprogramms (Art. 16 Abs. 1 lit. b). Die Kriterien beziehen sich hauptsächlich auf die Vermittlung der im jeweiligen Programm festgehaltenen Lerninhalte. Insbesondere ist mit den Kriterien sicherzustellen, dass den weiterzubildenden Personen genügend Zeit für theoretische Weiterbildung und strukturierte Kurse zur Verfügung steht. Kurse, die für die Dienstleistung am Spital notwendig sind, sollen nach Möglichkeit von der Weiterbildungsstätte bezahlt werden. Auf Grund der schweizerischen Bestimmungen hat Privatdozent Dr. med. A. als Leiter des Spitals T. für den Schwerpunkt „Visceralchirurgie“ (Weiterbildungsprogramm Facharzt für Chirurgie inkl. Schwerpunkte vom 01.07.2007 i.d.F.v. 02.05.2012, Anhang IV) eine Weiterbildungsbefugnis der Kategorie „V2“ inne, die ihn zu einer zweijährigen Weiterbildung im Schwerpunkt „Visceralchirurgie“ berechtigt. Nach den Bestimmungen des Weiterbildungsprogramms Facharzt für Chirurgie inkl. Schwerpunkte vom 01.07.2007 i.d.F.v. 02.05.2012, Anhang IV dauert die Weiterbildung im Schwerpunkt Visceralchirurgie 4 Jahre, wobei 2 Jahre innerhalb der Facharztweiterbildung Chirurgie absolviert werden können, mindestens 2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte der Kategorie „V1“ absolviert werden müssen und maximal ein Jahr an einer Weiterbildungsstätte der Kategorie „V3“ absolviert werden kann (Ziffer 2.1 des Weiterbildungsprogramms). Mit Antrag vom 26.03.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Fachgebietsbezeichnung „Visceralchirurgie“. Mit Schreiben vom 24.04.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Facharztanerkennung nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004 i.d.F.v. 09.04.2008 (nachfolgend: WBO) richte. Die Anerkennung als Facharzt für Visceralchirurgie setze eine 24-monatige Basisweiterbildung im Gebiet der Chirurgie sowie eine 48-monatige Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO voraus. Die 24-monatige Basisweiterbildung sei durch die erworbene Facharztbezeichnung Chirurgie nachgewiesen. Zudem könnten 12 Monate Chirurgie angerechnet werden. Darüber hinaus müsse der Kläger weitere 36 Monate Weiterbildung in der Visceralchirurgie nachweisen. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin zur Dokumentation der Weiterbildung ein ausgefülltes Logbuch vor. Mit Bescheid vom 29.08.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Weiterbildungsausschuss beschlossen habe, lediglich 24 Monate der in der Schweiz absolvierten 36-monatigen Weiterbildung anzuerkennen, da das Kantonspital T. nach den schweizerischen Bestimmungen nur über eine Befugnis zur 24-monatigen Weiterbildung verfüge. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 01.10.2012, eingegangen bei der Beklagten am 09.10.2012, legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten ein. Zur Begründung führte er aus, dass er eine 36-monatige Weiterbildung unter der Leitung des Privatdozenten Dr. med. A. im Spital T. absolviert habe. Das Spital besitze den Status einer A-Klinik, sei vergleichbar mit einer großen deutschen Klinik und arbeite fachlich eng mit dem Stadtspital Zürich und dem Universitätsspital Zürich zusammen. Privatdozent Dr. med. A. sei ein national und international anerkannter Experte. Die Ausbildung sei äquivalent zu der entsprechenden Ausbildung in Deutschland. Der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013, zugestellt an den Kläger am 28.02.2013, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Privatdozent Dr. med. A. nur über eine eingeschränkte Ausbildungsbefugnis von 24 Monaten verfüge, da er Chefarzt einer Klinik der Kategorie V2 sei. Da die Mindestweiterbildungszeit in der Schweiz der Mindestweiterbildungszeit nach der saarländischen WBO entspreche, könne die in der Schweiz absolvierte Ausbildung auch nur in einem Umfang von 24 Monaten angerechnet werden. Die von der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) getroffene Einschränkung beruhe auf der Tatsache, dass nicht alle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche für den Erwerb der Facharztbezeichnung Visceralchirurgie erforderlich seien, an der Einrichtung erworben werden könnten. Diese Vorgabe der FMH könne die Beklagte nicht unberücksichtigt lassen. Am 22.03.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Einteilung der Weiterbildungseinrichtungen in verschiedene Kategorien nach den schweizerischen Bestimmungen für die Beurteilung der Voraussetzungen nach der saarländischen WBO sei unbeachtlich. Die WBO kenne keine Einteilung in verschiedene Kategorien. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit richte sich ausschließlich nach § 10 WBO, wonach eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung vollständig oder teilweise angerechnet werden könne, wenn sie gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit sei nach § 10 Satz 2 WBO gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt seien. Die Gleichwertigkeit in diesem Sinne habe der Kläger durch die Vorlage des Logbuchs nachgewiesen, was die Beklagte zumindest nicht substantiiert bestritten habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Weiterbildungsinhalte der WBO der Kläger nicht nachgewiesen habe. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Anerkennung der in der Schweiz absolvierten 36-monatigen Weiterbildungszeit sei daher auf „Null“ reduziert. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung der in der Schweiz absolvierten Weiterbildungszeit. Im Rahmen des Schriftsatznachlasses machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung geltend, die Richtlinie 2005/36 sei auch über die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Verweisvorschriften nicht anwendbar. Auf die weitere Frage, ob gemäß Art. 21 dieser Richtlinie die Weiterbildungszeiten nur in dem Umfang anerkannt werden könnten, in dem auch die weiterbildende Einrichtung nach Landesrecht zur Weiterbildung ermächtigt sei, käme es demnach nicht an. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 die ärztliche Tätigkeit des Klägers in der Chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals F./ Schweiz im Zeitraum seit dem 01.08.2009 im Umfang von mindestens 36 Monaten als Kompetenzweiterbildungszeit zum Facharzt Visceralchirurgie im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 6.8 der saarländischen Weiterbildungsordnung-Ärzte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt ihre bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsausführungen im Wesentlichen dahingehend, dass Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung gemäß § 10 WBO die Anleitung durch einen zur Weiterbildung befugten Arzt sei. Privatdozent Dr. med. A. sei jedoch nach den schweizerischen Bestimmungen nur zu einer zweijährigen Ausbildung befugt. Diese Einschränkung der Befugnis könne nicht unberücksichtigt bleiben, zumal es sich bei dem in der Weiterbildungsordnung der FMH beschriebenen Weiterbildungsgang um einen vergleichbaren Weiterbildungsgang handele. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.