Urteil
1 K 1081/15 u.a.
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1117.1K1081.15U.A..0A
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Leitsätze
Das Wahlfach ist im Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen.(Rn.164)
Tenor
Die jeweilige Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des jeweiligen Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist jeweils hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird jeweils auf 1.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Wahlfach ist im Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen.(Rn.164) Die jeweilige Klage wird abgewiesen. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist jeweils hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird jeweils auf 1.000,-- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist an der Erhebung der Klage nicht durch den gerichtlichen Vergleich im einstweiligen Rechtschutzverfahren des Wintersemesters 2014/2015 mit der Beklagten gehindert. Dieser hat folgenden Wortlaut: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der oben angeführten Verfahren eine Rangfolge, beginnend mit der kleinsten erzielten Rangziffer, auszulosen und diese den Bevollmächtigten der Ausgelosten eine Woche nach der Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesem Vergleich bekanntzugeben, die Antragstellerinnen oder die Antragsteller, auf die in der Rangfolge die Rangplätze eins bis acht entfallen ihrem jeweiligen noch anhängigen Begehren entsprechend und wegen der Jahreseinteilung des streitigen Studiengangs bei der Antragsgegnerin mit Studienbeginn zum jeweiligen Wintersemester im ersten bzw. dritten Fachsemester auf Grund der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und zusätzlich gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie oder er am Tag des Zustandekommens dieses Vergleichs mit der Annahme durch die Antragsgegnerin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin weder vorläufig noch endgültig zugelassen war, sofern ein Immatrikulationsantrag einer oder eines wie vorgehend zugelassenen Antragstellerin oder Antragstellers nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Bekanntgabe bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte Antragstellerin oder Antragsteller innerhalb von fünf weiteren Werktagen nachrücken zu lassen und wie vorgehend beschrieben zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der/die jeweilige Antragsteller/in. Die Antragsgegnerin verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. Weder aus der Fassung des Vergleichs noch aus sonstigen Schriftsätzen ergibt sich eine Erstreckung des Vergleichsgegenstandes über das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinaus. Insbesondere mangelt es an Tatsachen für die Annahme, das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis habe in der Weise umfassend gestaltet werden sollen, dass der Kläger in diesem Vergleich zusätzlich auf die Geltendmachung seiner Rechte in einem späteren Verfahren zur Hauptsache verzichtete. Die Klage hat keinen Erfolg, da die Beklagte ihre Ausbildungskapazität im ersten Fachsemester des vorklinischen Teils des Studiengangs Medizin des Wintersemesters 2014/2015 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vollständig ausgeschöpft hat. Dies entspricht der nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung. Im Zusammenhang mit der Frage, ob noch ungenutzte Kapazität im streitigen Studiengang vorhanden ist, ist die Überbuchung zu berücksichtigen, die sich auf Grund des Ergebnisses der einstweiligen Rechtschutzverfahren zum ersten Fachsemester eingestellt und zu 292 zu berücksichtigenden eingeschriebenen Studierenden für das erste Fachsemester Medizin geführt hat. Die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber des vorgehenden Wintersemesters sind kapazitätsdeckend im nachfolgenden Sommersemester, wie auch in nachträglich anhängig gemachten Verfahren zur Hauptsache, zu berücksichtigen. entsprechend Beschluss der Kammer vom 16.08.2012 - 1 L 272/12.NC u.a. - Allgemein kommt es hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses von Studienanfängern und Quereinsteigern wie auch hinsichtlich späterer Klagen in der Hauptsache ausschließlich darauf an, wer zuerst zugelassen wurde. demgemäß Beschluss der Kammer vom 30.05.2007 - 1 L 524/07.NC u.a. - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rz. 377 Entsprechend sind gegenüber dem Kläger in der Hauptsache des streitigen Wintersemesters auch die zum nachfolgenden Sommersemester im Vergleichswege zugelassenen vier Studienbewerber zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine „Überbuchung“ des streitigen Semesters um insgesamt 12 Studienplätze. Die zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 am 31.03.2015 erfolgten fünf Exmatrikulationen unterfallen der Schwundquote. Ausgehend von den zu berücksichtigenden kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen kann ein weiterer gerichtlicher Aufklärungsbedarf nicht festgestellt werden. So bedarf es keiner Aufklärung oder weitergehenden Auseinandersetzung damit, ob in dieser Kohorte beurlaubte Studenten enthalten sind. Derartige „Semesterplätze“ als nicht belegt anzusehen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten, da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen. entsprechend zur Zahnmedizin OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.08.2013 - 2 B 285/13.NC u.a. -, juris Die Richtigkeit der Angaben der Beklagten hinsichtlich der kapazitätswirksamen Belegung dieser Studienplätze ist auch nicht in Zweifel zu ziehen. Die gerichtliche Nachprüfung in vorgehenden Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nämlich keinen objektiven Anhaltspunkt dafür erbracht, dass in den Bestandszahlen des Studiengangs Humanmedizin Studierende geführt werden, die auf Grund ihres Zulassungszeitpunktes einer anderen Kohorte zuzurechnen wären. Die Beklagte hat dort im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Nachfrage betreffend die Grundlagen der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors mitgeteilt, dass die Studierendenstatistik die Studierenden in das Semester einordnet, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist (Kohortensemester) und insoweit zur Glaubhaftmachung auf eine diese Angabe bestätigende dienstliche Äußerung ihres Kapazitätsbeauftragten verwiesen. Auf weitere gerichtliche Nachfrage hin hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Bestandsangaben auf Kohortensemester beziehen, die im Falle einer Beurlaubung weitergezählt würden, und Studierende im Falle einer Höherstufung nur in dem neuen (höheren) Fachsemester geführt würden. Dieser Auskunft beigefügt war eine dies bestätigende eidesstattliche Erklärung des Leiters des Studierendensekretariats. Weiter wurde ausgeführt, auf Grund der kapazitätsrechtlichen Zuordnung zu Kohorten sei die Beurlaubung bzw. der Beurlaubungszeitpunkt nicht relevant, da die Studierenden bei der Immatrikulation einer Kohorte zugerechnet würden, die dem Semester entspreche, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt sei und in dieser Kohorte unabhängig von einer Beurlaubung für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts verblieben. Hinsichtlich „auffälliger“ Matrikelnummern (etwa „Rückmeldung“, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2015 in den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014) ist insoweit ausgeführt, die Matrikelnummern hätten die Funktion einer Personalnummer und würden bei der ersten Immatrikulation vergeben. Bei den konkret angesprochenen Matrikelnummern handele es sich um solche von Studierenden, die vor dem streitigen Wintersemester bereits an der Beklagten für andere Studiengänge immatrikuliert gewesen seien und anlässlich dieser Immatrikulation eine kleinere Matrikelnummer führten als Studierende, die zum ersten Mal im streitigen Wintersemester eingeschrieben worden seien. Aus einer Matrikelnummer könne kein Rückschluss auf einen Studienplatz oder eine besondere Zulassungssituation erfolgen. Diese Angaben wurden mit Blick auf die sie bestätigenden eidesstattlichen Versicherungen für glaubhaft gehalten. entsprechend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2014 - 2 B 32/14.NC u.a. -, juris Es werden keine objektiven Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Handhabung der Beklagten sich geändert haben könnte bzw. diese Angaben unrichtig sein könnten. Daher wird auch kein Grund gesehen, gleichsam „ins Blaue“ weitere Ermittlungen durchzuführen. Dass dem Kläger kein Anspruch auf weitere Studienplätze zukommt, gründet auf der nachfolgenden Berechnung nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung vom 03.03.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009, Amtbl. 2009 S. 1087, 1095, unter Zugrundelegung der maßgeblichen personellen Ausstattung des Studiengangs Medizin, §§ 6 ff KapVO, des nach der Festsetzung durch das zuständige Ministerium anzuwendenden Curricularanteils (CA) der Lehreinheit vorklinische Medizin von 2,4167, zu dem die personelle Ausstattung der Lehreinheit vorklinische Medizin den im Einzelnen nachfolgend dargelegten Curriculareigenanteil (CAp) von 1,8833 erbringt, und der Berücksichtigung des Schwundes. Die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung stellt sich folgendermaßen dar: Lehrangebot Abgrenzung der Lehreinheit vorklinische Medizin In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte der Lehreinheit vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) die Stellen des wissenschaftlichen Personals der in der Anlage 3 zur KapVO aufgeführten Fächer Anatomie (FR 2.1), Physiologie (FR 2.2) und Medizinische Biochemie und Molekularbiologie (FR 2.3) zugeordnet. Die richtige Zuordnung der Stellen des Lehrpersonals zu Lehreinheiten folgt aus dem Gegenstand der jeweiligen Lehrleistung und ist danach auszurichten, in welcher Fachrichtung die wesentlichen Lehrleistungen erbracht werden. vgl. Urteil der Kammer vom 09.09.1985 - 1 K 75/85 u.a. -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Deputate aus Stellen des Fachs Medizinische Psychologie (2.26) werden von der Beklagten seit dem Wintersemester 2006/2007 nicht mehr der Vorklinik zugeordnet. Als Bereinigung über Jahre entstandener unübersichtlicher Verhältnisse in der Lehre der Fächer Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie ist dies bei der Berechnung der Kapazität nicht zu beanstanden. Es spricht nichts dafür, dass die von der Beklagten vorgenommene Veränderung zu einer Kapazitätsvernichtung führte. Die von der Beklagten gewählte Handhabung eines Importansatzes aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Ausgleich des Wegfalls der in der Vergangenheit berücksichtigten Deputatstunden aus Stellen des Fachs Medizinische Psychologie (FR 2.26) beim wissenschaftlichen Personal der Vorklinik wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, 01.08.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, alle juris Soweit schon seit längerem die gebotene normative Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik (FR 2.5) zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin fehlt, kann weiterhin nicht angenommen werden, dass die Stellen der Fachrichtung 2.5 Biophysik sachlich der Lehreinheit vorklinische Medizin zuzuordnen sind. Gegen die Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit spricht zunächst der Umstand, dass die Biophysik, als sie noch in der Anlage 3 der Kapazitätsverordnung aufgeführt war, zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörte. Umstände, nach denen die Stellen der Biophysik gleichwohl sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sein könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, 01.08.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, alle juris Lehreinheitsübergreifende Kapazitätsnutzung Bereits die normativen Vorgaben der Kapazitätsverordnung stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit entgegen. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a., -17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, alle juris Aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007, BAnz 12.09.2007, S. 7480, nach der auch im Saarland bis Ende des Jahres 2010 zusätzliche Studienplätze an den Universitäten und Fachhochschulen geschaffen werden sollen, sind keine Mittel in den ersten Studienabschnitt der Medizin geflossen. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, beide juris, und vorgehend bereits mit Beschlüssen vom 13.07.2009 - 2 B 301/09 - und - 2 B 273/09 -, letzterer bei juris Bisher spricht nichts dafür, dass die Ausweisung zusätzlicher Mittel im Rahmen der zweiten Programmphase des Hochschulpakts 2020 (Hochschulpakt 2020 II) einen Anspruch auf die Ausweisung zusätzlicher medizinischer Studienplätze vermittelt. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, juris Lehrverpflichtung Allgemein Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts fest-gesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden (DS). Diese bemisst sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes - Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) - vom 19.12.2008, für das streitige Semester zuletzt geändert durch die Verordnung vom 02. Dezember 2013, Amtsbl. 2013 S. 1380. Das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung knüpft an haushaltsrechtlich verfügbare Stellen an. Zwar mag ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten nicht existieren. In diesem Fall genügt aber eine nachvollziehbare Stellenübersicht, in der die Stellen der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, alle juris Die Verpflichtung von Personal zur Lehre folgt nicht allein aus der Existenz von Drittmittelstellen. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Soweit die Universität vom Land in gewissem Umfang Mittel für Stellen erhält, die außerhalb des allgemeinen Hochschulhaushaltes geführt werden, ist keine Grundlage erkennbar, aus der sich eine Verpflichtung des Landes ergeben könnte, der Universität Mittel nur in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer Ausweitung des Lehrangebotes führt. Auch aus der Sicht des Landes oder eines Landesressorts können ein Bedürfnis und ein anzuerkennendes Allgemeininteresse daran bestehen, bestimmte Forschungsvorhaben projektbezogen und zeitlich begrenzt zu fördern. Das ist für so genannte Forschungsstellen anerkannt. vgl. zum Beispiel Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, Rdnr. 177 m.w.N. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass gezielt in der Absicht, Ausbildungskapazitäten in Grenzen zu halten, die projektbezogene Forschungsförderung durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte „Drittmittel“ unvertretbar zu Lasten der der Universität zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel ausgedehnt wird, bestehen derzeit nicht. vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, alle juris Entsprechend ist die Titellehre von Professoren nicht zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - verbindliche Leistungen handelt und deshalb der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar ist. vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2006 - 13 C 105/06 -, alle juris Es besteht danach kein Anlass, in eine nähere Klärung der Frage einzutreten, ob im Bereich der vorklinischen Lehreinheit, anders als in den zurückliegenden Jahren, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, überhaupt Titellehre an der Pflichtlehre beteiligt ist. Insgesamt wurde seit dem Sommersemester 2010 eine Erweiterung des Lehrangebots an Lehrleistungen in der Pflichtlehre des vorklinischen Studienabschnitts durch Drittmittelbedienstete, freiwillige unbezahlte Lehrleistungen, Lehre gegen Überstundenvergütung, Lehraufträge und Titellehre nicht festgestellt. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Professoren Die Regellehrverpflichtung der Professoren beträgt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), entsprechend 9 DS. Die Stellenübersicht der Vorklinik - wie oben dargelegt ohne das Fach Medizinische Psychologie (FR 2.26) - weist kapazitätswirksam insgesamt 13 Professuren auf. Für das Fach Anatomie (FR 2.1) wurde bereits zum Wintersemester 2000/2001 die Stelle eines Professors (Uhlmann) zusammen mit einer halben Mitarbeiterstelle in eine Stelle für Entwicklungsbiologie für den neuen, ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie verlagert und fiel somit für die Humanmedizin weg. Dies wirkte sich zwar kapazitätsmindernd aus, entsprach aber nach der im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen eingeschränkten Überprüfung durch die Kammer den Vorgaben der Kapazitätsverordnung. so ausführlich erörtert in dem Beschluss zum WS 2000/2001 vom 20.12.2000 - 1 NC 10/00 u.a.: „ee) Dass für die Lehreinheit zum Wintersemester 2000/2001 die Stelle von Professor Uhlmann zusammen mit einer halben Mitarbeiterstelle in eine Stelle für Entwicklungsbiologie für den neuen, ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Biologie mit Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie verlagert wurde und somit für die Humanmedizin weggefallen ist, wirkt sich zwar im Umfang von 10 DS kapazitätsmindernd aus, entspricht aber nach der im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Nachprüfung durch das Gericht den Vorgaben der KapVO. Nach § 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen im laufenden Semester, die schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Bei der Stellenumwidmung, die zum Berechnungsstichtag 01.03.2000 noch nicht vollzogen war, aber zum 01.10.2000 und damit mit Wirkung für das hier maßgebliche Semester in Kraft trat, handelt es sich um eine solche wesentliche Änderung. Diese Änderung kann auch kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden, denn für sie gibt es einen nachvollziehbaren und triftigen Grund und sie ist nicht willkürlich (vgl. zu den Kriterien Bahro-Berlin-Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. § 8 KapVO Rdnr. 6). Unabhängig davon, dass sich diese Stellenverlagerung insgesamt kapazitätsneutral auswirkt (zur Unbedenklichkeit einer solchen Kapazitätsverlagerung siehe Bahro a.a.O. m.w.N.), weil die verlorenen 10 DS für die Humanmedizin zu gewonnenen 10 DS in Biologie werden, ergibt sich aus dem von der Ag. vorgelegten Protokoll der 15. Präsidiumssitzung vom 10.12.1999, dass das Präsidium das vom Nachfolger von Prof. Uhlmann zu betreuende Gebiet der Entwicklungsbiologie als eines der Kernfächer des neuen Diplom-Biologie-Studiengangs und als sehr wesentlich ansah. Die Eigenschaft als Kernfach wird belegt durch §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 Nr. 12 der entsprechenden, von der Ag. vorgelegten Studienordnung sowie §§ 23 Abs. 1 Nr. 10 und 24 ff. der entsprechenden Prüfungsordnung (Dienstblatt der Ag. 1999, 272, 291). Im Rahmen der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser für die vorklinische Lehreinheit kapazitätssenkenden Maßnahme Rechte der Studienbewerber ohne triftigen Grund verletzt worden sein könnten. Der Hinweis von RA Dr. Zimmerling auf angeblich bei Einrichtung des Studiengangs Biologie formulierte Versprechungen der Ag., die Kapazität für Medizinstudenten ändere sich hierdurch nicht, ist zu pauschal, um hieraus auf sachfremde Erwägungen der Ag. schließen zu können.“ Diese Stelle, die damit der Vorklinik nicht zuzurechnen ist, wird seit dem WS 2002/2003 von Professor Dr. Walldorf (und 1,5 Stellen befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter) besetzt. vgl. Beschluss der Kammer vom 19.12.2002 - 1 NC 35/02 u.a. - Die danach im Grundsatz bereits erstmals zum Wintersemester 2000/2001 erfolgte Verlagerung von Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie zum neugeschaffenen Zentrum für Human- und Molekularbiologie bewegt sich im Rahmen des der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen zuzubilligenden, von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen bestimmten Ermessensspielraumes, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Die dargelegten früheren Erwägungen der Kammer überzeugen weiterhin, zumal die Verlagerung der Stellen in einen ebenfalls mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studiengang erfolgt ist und damit - in der Summe - keine Kapazitätsvernichtung stattgefunden hat. entsprechend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zum Wintersemester 2000/2001 erstmals wirksam gewordene Stellenverlagerung zum streitigen Wintersemester noch kapazitätsmindernd auswirkt. Wie in dem Beschluss der Kammer vom 31.01.2000 - 1 NC 7/99 u.a. - zum Wintersemester 1999/2000 ausgeführt, umfasste die damalige Anatomie (damals FR 3.1) 5 Professorenstellen, 2 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und 5 Stellen befristet beschäftigter Mitarbeiter. Das damalige Lehrdeputat der Anatomie belief sich demnach bei den Professoren auf (5 x 8 =) 40 DS, bei den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (2 x 8 =) 16 DS und bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (5 x 4 =) 20 DS, mithin insgesamt auf 76 DS. Die Kapazitätsverlagerung zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie zum Wintersemester 2000/2001 führte nach den damaligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem Verlust von 10 DS. Ohne diese Verlagerung hätten der damaligen Fachrichtung Anatomie mithin 76 DS zur Verfügung gestanden. In der streitigen Kapazitätsberechnung zum Wintersemester 2014/2015 ist hingegen ein Lehrdeputat der Fachrichtung 2.1 Anatomie - ohne Ermäßigungen - von insgesamt 100 DS eingestellt. Von daher kann keine Rede davon sein, dass der vor rund 14 Jahren getroffenen Entscheidung, Stellen von der Fachrichtung Anatomie zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie für den dort eingerichteten Studiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie zur verlagern, gegenwärtig noch kapazitätsmindernde Wirkung zukommt. Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Der Ansatz von 8 DS als Regellehrverpflichtung dieser Personengruppe entspricht der Festsetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO. Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehraufgaben übertragen sind, ist in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO mit 4 DS zu berücksichtigen. Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheit bildenden Stellen nötigt. vgl. zur Angemessenheit dieses Deputats bei aus Gründen der Fort- und Weiterbildung befristeten Arbeitsverhältnissen: BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360, zitiert nach juris Dieses Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde daher auch unter Berücksichtigung einer vereinzelten Aufgabe des Promotionsziels als angemessen anerkannt. vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.09.1991 - 1 F 23/91 u.a. - und 08.12.2000 - 1 NC 30/00 u.a. - Die gerichtliche Aufklärung des Umfangs der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der Stelleninhaber hat in den Vorjahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, dass, von einzelnen „Ausreißern“ abgesehen, Stellen in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zu Grunde liegende Annahme nicht gerechtfertigt ist. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Dies betrifft auch die Frage der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Befristungsabrede, da der Grund für die geringere Lehrverpflichtung des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht der eher formale Aspekt der Befristung, sondern die Ermöglichung einer wissenschaftlichen Qualifizierung durch Einräumung von Zeit für eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung ist. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Konkrete Erkenntnisse, die, entgegen der tatsächlichen langjährigen Verhältnisse, nunmehr die Vermutung nahe legten, die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Beklagten seien nicht durchweg mit Personal besetzt, das im Rahmen der Zweckbindung dieser Stellen eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung betreibt, bestehen nicht. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum Wintersemester 2010/2011, wonach Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen der zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren - gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung - bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können. vgl. den Beschluss vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Die ausführliche Aufklärung zu den Wintersemestern 2010/2011 und 2011/2012 führte keinen Fall zweckwidriger Stellenverwendung zu Tage. Soweit dabei für das Wintersemester 2011/2012 hinsichtlich der Person der PD Dr. Dudek - medizinische Biochemie (FR 2.3) weiter Aufklärungsbedarf bestand, führte dies dazu, dass deren Deputat als akademische Oberrätin auf Zeit, die allein mit einer Entgeltgruppe größer als E 13 eingestuft war, nicht nur mit 4 DS sondern mit 7 DS in Ansatz zu bringen war. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Damit verbleibt es dabei, dass das Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehraufgaben übertragen sind, sich in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO auf 4 DS beläuft. Für die Fachrichtung Anatomie (FR 2.1) ergeben sich aus dem Kapazitätsbericht der Lehre in der Vorklinik zuzurechnende 8 Stellen befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Für das Fach Physiologie (FR 2.2) werden 9 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Ansatz gebracht. In der Fachrichtung medizinische Biochemie (FR 2.3) werden 4,5 befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Das der akademische Oberrätin auf Zeit PD Dr. Dudek (FR 2.3) zukommende um 3 DS höhere Deputat ist eingestellt. Eine fehlerhafte Berechnung der Kapazität zu Lasten der Studierenden war und ist dabei nicht ersichtlich. vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a.-, alle juris Ermäßigung des Deputats Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung der Kapazität eingestellten Ermäßigungen der Deputate von - Professor Dr. Lipp (FR 2.1) für seine Tätigkeit als Forschungsdekan um 4,5 SWS, - Professor Dr. Bruns (FR 2.2) als Sprecher des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Drittmittelgeber und als Einrichtung der Hochschule zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanzierten Graduiertenkollegs 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“ um 2 SWS, - Professor Dr. Rettig (FR 2.2) wegen seiner Tätigkeit als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 um 2 SWS und - Professor Dr. Zimmermann (FR 2.3) wegen dessen Prüftätigkeit im DFG-Fachkollegium Grundlagen der Biologie und Medizin und als Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen und Mechanismen von Liganden des ribosomalen Tunnelausgangs“ um 2 SWS, die denjenigen vorgehenden Semester entsprechen und in den dazu ergangenen gerichtlichen Beschlüssen eingehender Prüfung unterzogen wurden, sind anzuerkennen. so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, alle juris Lehraufträge Gemäß § 10 Satz 1 KapVO ist das Lehrangebot um die in DS umgerechnete Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestanden haben, da es sich bei diesen gegenüber der Regellehrverpflichtung um eine zusätzliche Ausstattung mit öffentlichen Mitteln handelt, die das Lehrangebot erhöht. Die Berechnung unter Verwendung früherer Daten ist zwar unbefriedigend, aber in der Verordnung vorgegeben. Die Beklagte hat vorgetragen, der Lehreinheit Vorklinik hätten im maßgeblichen Zeitraum zusätzliche Lehrauftragsstunden nicht zur Verfügung gestanden. Entgegenstehende Erkenntnisse hat die Kammer nicht. Soweit die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie durch entsprechenden Import aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und konkret in Form von Lehrauftragsstunden erbracht wurde, führte diese aus Gründen der Bilanzierungssymmetrie nicht zu einer Kapazitätserhöhung. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.2010- 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Dienstleistungsexport und Doppelstudenten Das Lehrangebot des Studiengangs der Vorklinik ist nach § 11 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 1 um die Dienstleistungen der Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge - hier die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie - zu verringern. Nach der Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ist der Dienstleistungsexport der Vorklinik das Ergebnis der Multiplikation des Curricularanteils der exportierten Lehrveranstaltungen (CAq) mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (Aq). a) Die jährliche Studienanfängerzahl beträgt für die Zahnmedizin im maßgeblichen Wintersemester 2013/2014 26 Studienplätze, die Hälfte: 13, nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ohne Schwundzuschlag. vgl so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Dieser Wert vermindert sich um die Lehrnachfrage im Bereich der Dienstleistungen wegen derjenigen Studenten der Zahnmedizin, die im gleichen oder in einem höheren Fachsemester Medizin studieren, da ihnen dort der Lehrinhalt der zu exportierenden Veranstaltungen bereits vermittelt wird. Im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014 war in den der zahnärztlichen Vorprüfung vorausgehenden 5 Semestern lediglich 1 derartiger Doppelstudent immatrikuliert. Die Teilung durch 5 vorklinische Semester der Zahnmedizin ergibt einen Mittelwert von 0,1. Somit vermindert sich die in Ansatz zu bringende Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl auf 12,9. Als Wert des Curricularanteils der exportierten Lehrveranstaltungen (CAq) - Praktikum Physiologie, Praktikum Biochemie/Molekularbiologie (physiologische Chemie), Kursus Makroskopische Anatomie, Kursus Mikroskopische Anatomie - wird entsprechend der Stellungnahme der Beklagten vom 20.05.2015, von der abzuweichen keine Gründe ersichtlich sind, gemäß dem Studienplan der Wert 0,8666 zugrunde gelegt. Die teilweise zusätzliche Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes - neben dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin - für zusätzliche Studierende der Zahnmedizin ist, da keine Vorlesungen betroffen sind, nicht zu beanstanden, da bei diesen Kleingruppenveranstaltungen durch das Hinzutreten der lehreinheitsfremden Studenten die Zahl der teilnehmerbegrenzten Gruppen erhöht werden muss und der darin liegende personelle und sächliche Mehraufwand der die Dienstleistungen exportierenden Lehreinheit es rechtfertigt, den auf diese Veranstaltungen entfallenden Curricularanteil auch in den CAq des Dienstleistungsexports einzustellen. entsprechend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -, juris, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2005 - 13 C 219/05 -; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris, zu dem vergleichbaren Export in die Zahnmedizin des Wintersemesters 2013/2014 Dieser CAq ergibt, multipliziert mit der heranzuziehenden jährlichen Studienanfängerzahl von 12,9, einen Dienstleistungsbedarf von 11,17914 Deputatstunden (DS). Der danach von der personellen Kapazität der Vorklinik in Abzug zu bringende Aufwand für die Zahnmedizin verringert sich jedoch um die Einsparung an Lehrdeputat, die dadurch eintritt, dass Studenten der Humanmedizin des vorklinischen Studienabschnitts in einem höheren Semester Zahnmedizin studieren und die zum Dienstleistungsexport zählenden Unterrichtsgegenstände nicht ein zweites Mal nachfragen. An solchen Doppelstudenten waren im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 jeweils einer immatrikuliert, durchschnittlich also 1. Die Teilung durch die 4 vorklinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin ergibt danach einen Semestermittelwert von 0,25. Daraus errechnet sich unter Multiplikation mit dem jeweiligen Curricularanteil der Physiologie und der Biochemie von je 0,2333, in Höhe von zusammen 0,4666, ein ersparter Aufwand an Dienstleistungsexport von (0,25 x 0,4666 =) 0,11665 DS. Der Dienstleistungsexport Zahnmedizin reduziert sich dadurch von 11,17914 um 0,11665 auf gerundet 11,0625 DS. b) Das Ausweisen des Dienstleistungsexports Pharmazie für die Veranstaltung „Kursus der Physiologie für Pharmaziestudenten“ bestehend aus Vorlesung und Praktikum von zusammen 0,1206 entspricht gerichtlicher Aufklärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Wintersemester 2013/2014. vgl OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris Ausgehend von den von der Beklagten mitgeteilten Zulassungszahlen für den Studiengang Pharmazie im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 von jeweils 32, von denen auszugehen ist, nachdem sich im Verhältnis der Studiengänge Humanmedizin und Pharmazie die Problematik der Berücksichtigung von Doppelstudenten jedenfalls aktuell nicht stellt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a., juris, und die zu einer halben jährlichen Studienanfängerzahl von 32 führen und dem Wert des Curricularanteils der exportierten Lehrveranstaltungen von 0,1206 ergibt sich ein Dienstleistungsexport in die Pharmazie von 3,8592 DS und danach ein Dienstleistungsexport von insgesamt 14,9217 DS. Zusammenfassend ist von folgenden Stellen mit zugeordneten Lehrdeputaten in der Summe von 260,5783 verfügbaren Deputatstunden auszugehen: Prof./DS Wiss.Mit.unbefr./DS Wiss.Mit.befr./DS Summe DS Anatomie 2.1 4/9 4/8 8/4 100 (4,5) Physiologie 2.2 5/9 3/8 9/4 105 (4) Biochemie 2.3 4/9 3/8 3,5/4 + 1/7 81 (2) Summe DS 286 Reduzierung DS - 10,5 Lehraufträge - - Exporte - 14,9217 Su. verf. DS 260,5783 Lehrnachfrage Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung beträgt der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Medizin 8,2. Der CNW bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO. Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen, § 13 Abs. 4 KapVO. In diesem Zusammenhang bestimmt § 7 KapVO: Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt des Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11 KapVO). "Da das Lehrangebot in Deputatstunden ausgedrückt wird, muss auch die Lehrnachfrage eines einzelnen Studenten in dieser Maßeinheit bestimmt sein. Daraus folgt, dass diese Lehrnachfrage nicht identisch mit dem Studienvolumen ist. Dies wird deutlich, wenn man eine einzelne Lehrveranstaltung betrachtet. Ist sie beispielsweise einstündig und mit einer Betreuungsrelation von 25 durchzuführen, beträgt die auf eine Lehrperson bezogene Lehrnachfrage des (einzelnen) Studenten nicht eine Stunde, sondern lediglich 1/25 Stunde. Handelt es sich dabei um eine Lehrveranstaltung, die dem Lehrenden infolge geringeren Vor- und Nachbereitungsaufwands nur mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 auf sein Deputat angerechnet wird, so verringert sich auch die Lehrnachfrage des Studenten auf die Hälfte; er beansprucht in diesem Beispiel demgemäß nur 1/50 Stunde. Den Deputatsverzehr eines Studenten während seines gesamten Studiums kann man dadurch ermitteln, dass man für jede einzelne Lehrveranstaltung des Studiums den beschriebenen Rechenvorgang wiederholt, also jeweils den Quotienten aus (Stundenvolumen x Anrechnungsfaktor) : Betreuungsrelation bildet und die einzelnen Quotienten addiert. Die Summe der Quotienten ergibt die Lehrnachfrage eines Studenten während seines gesamten Studiums gemäß den Deputatstunden. Wird das verfügbare Lehrangebot durch die ermittelte Lehrnachfrage dividiert, erhält man die Aufnahmekapazität." so Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rz. 220, 221 Der (Gesamt-) CNW für den Studiengang Medizin von 8,2 ist seit dem Wintersemester 2003/2004 für das Vergabeverfahren vorgegeben. Die Aufteilung dieses Wertes auf die Lehreinheiten des Studiengangs Humanmedizin ist dem zuständigen Ministerium vorbehalten. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft hat am 02.10.2008 den Curricularanteil der Vorklinik auf 2,4167 festgesetzt. Von dem somit für die weitere Berechnung zu Grunde gelegten Curricularanteil 2,4167 ist danach zur Ermittlung des dem Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik entsprechenden Curriculareigenanteils (CAp) des Studiengangs Vorklinik der Curricularanteil (CAq) derjenigen Lehrveranstaltungen abzuziehen, die nicht zugeordnete Studiengänge für den Studiengang Vorklinik erbringen. Es bedarf keiner Aufklärung, ob alle von sonstigen Studiengängen, wie auch von der Klinisch-theoretischen Medizin, erbrachten Lehrveranstaltungen tatsächlich stattfinden. Bei der Beurteilung der Frage, welche Lehrleistungen von Lehrpersonen der vor-klinischen Lehreinheit für den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, ist in den Blick zu nehmen, dass der Bereichsrat Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 20.09.2013 auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 20.02.2003 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 105 - (im Folgenden Studienordnung) eine Änderung der Anlage I zur Studienordnung beschlossen hat, in der die (Kleingruppen-) Lehrveranstaltungen mit ihrem jeweiligen Umfang aufgelistet sind, deren Besuch für die Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verpflichtend ist. Diese Änderung ist am 30.09.2013 im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2013, Seite 504, bekannt gemacht worden. Seit Wintersemester 2013/2014 erfolgt die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Medizin nach dieser geänderten Anlage I zur Studienordnung. Danach ergibt sich, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 20.05.2015, von der abzuweichen keine Gründe ersichtlich sind, folgende verbindliche Aufstellung - ohne das Praktikum der Berufsfelderkennung -, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris, des der folgenden Berechnung unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen zu Gunsten des Klägers zu Grunde gelegten Curriculareigenanteils von 1,8833: Veranstaltung SWS AF 9 CA Vorlesungen: Wahlfach sonst. Vorlesungen 1 35 1 1 180 180 0,0056 0,1944 Übungen: Med. Terminologie 1 1 60 0,0167 Praktika: Biologie für Mediziner Physiologie für Mediziner Biochemie (Molekularbiologie) Makroskopische Anatomie Mikroskopische Anatomie Praktikum Einf.in die Klin.Medizin 3 6,5 6,5 6 3,5 2 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 15 15 15 15 15 15 0,1000 0,2167 0,2167 0,2000 0,1167 0,0667 Seminare: Physiologie Biochemie/Molekularbiologie Anatomie Klinisch-anatomisches Seminar Klinisch-biologisches Seminar Klinisch-biochemisches Seminar Klinisch-physiologisches Seminar 2,5 2,25 1,25 2 1 3 3 1 1 1 1 1 1 1 20 20 20 20 20 20 20 0,1250 0,1125 0,0625 0,1000 0,0500 0,1500 0,1500 Unabhängig davon, dass wegen der Überbuchung die Reduzierung des Curriculareigenanteils um den Anteil des Wahlfachs von 0,0056 nicht zu weiteren Studienplätzen führt, ist das Wahlfach im Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - auf der Grundlage einer in den damaligen Verfahren vorgelegten Stellungnahme von Professor Dr. Hoth den Curriculareigenanteil der Vorklinik an der Lehre im Wahlfach mit einer Vorlesung im Umfang von 1 SWS berücksichtigt. Er hat dabei erwogen, dass die Lehrveranstaltungen im Wahlfach teils als Vorlesungen, teils als Seminare, teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt werden und es wegen der verschiedenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen der unterschiedlichen Veranstaltungsarten schwierig ist, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen, von denen jeder Student nur eines bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten hat, zumal ferner nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen. Sind danach einerseits Lehrpersonen der Vorklinik auch an den Lehrleistungen im Bereich der Wahlfächer beteiligt, lässt sich aber auf der anderen Seite, zumal nicht verlässlich abschätzbar ist, in welchem Umfang sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen, der exakte Umfang der hieraus resultierenden Lehrbelastung nicht zuverlässig bestimmen, so hielt es der Senat für angemessen, den Lehraufwand für das Wahlfach mit 1 SWS Vorlesung = 0,0056 beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen. Dieser Ansatz erscheint vertretbar, da die Lehre im Wahlfach typischerweise 2 SWS umfasst und die Wahlfächer sowohl Vorlesungen als auch stärker kapazitätsverbrauchende Seminare sein können. entsprechend OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -; 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -; 24.07.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris Was das Praktikum der Medizinischen Terminologie anbelangt, ist Dr. Kurt W. Becker im Stellenplan der Anatomie und Zellbiologie aufgeführt. Diese Veranstaltung ist daher der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen. Entsprechendes gilt für das Praktikum der Einführung in die Klinische Medizin. Diese ist nach der Veranstaltungsordnung der Physiologie, Professorin Leinders-Zufall, zugeordnet. Selbst die Reduzierung des Curriculareigenanteils um die Anteile dieser Veranstaltung, 0,0667, und des Wahlfachs begründete wegen der Überbuchung keinen Erfolg der Klage. Für die Überprüfung, ob die als Curriculareigenanteil in die Kapazitätsermittlung eingestellten Lehrveranstaltungen der vorklinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt wirklich in dem angegebenen Umfang durchgeführt werden und die in Ansatz gebrachten SWS zu korrigieren sind (etwa Zahl der tatsächlichen Termine in Std. x 60 Min. : 45 Min. : 14 Wochen = korrigierte SWS), besteht - insbesondere im Hinblick auf die bestehende Überbuchung - quasi in´s Blaue hinein kein Anlass. Eine Prognose, wie die dargestellten Lehrveranstaltungen von den Studierenden wahrgenommen werden, betrifft die abstrakt zu bestimmende Lehrnachfrage nicht und ist daher nicht erforderlich. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 24.07.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris, in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Kapazität auf der Grundlage eines Rechenmodells stattfindet, das die Hochschulwirklichkeit nie im Maßstab 1:1 abbilden kann und wird. Hiernach ist davon auszugehen, dass Abweichungen von den Ansätzen des Modells in der Realität eher die Regel als die Ausnahme sein werden und im gewissen Rahmen auch hinzunehmen sind, ohne dass hierin gleich beachtliche Mängel der Kapazitätsberechnung liegen vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - und 2 B 209/13.NC u.a. -, letztere zitiert nach juris Rdnr. 43; OVG A-Stadt, Beschluss vom 06.01.2014 - 13 C 115/13 - zur Überprüfung der Ausfüllung des Curriculareigenanteils anhand eines quantifizierten Studienplanes. Dem entspricht es, dass der früher für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes es abgelehnt hat, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Ansatz des Umfanges von Lehrveranstaltungen auf seine gleichsam minutengenaue Einhaltung in der Hochschulwirklichkeit hin zu überprüfen, und festgestellte Abweichungen nur dann beanstandet hat, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichten vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 47/13.NC - betreffend eine mit vier SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrveranstaltung, die in Wirklichkeit nur im Umfang von einem SWS ausgeführt wurde, sowie Beschlüsse vom 25.07.2013 - 1 B 143/13. NC u.a. und 2 B 209/13.NC u.a..“ Folglich kommt man zu folgender erster Berechnung der Kapazität der Vorklinik für das 1. Fachsemester des streitigen Wintersemesters: verfügbare Deputatstunden: 260,5783 DS bei 2 Studiensemestern x 2 = 521,1566 DS bezogen auf die Lehrnachfrage : 1,8833 = 276,7252 Studienplätze. Die Kammer rundet diese Studienplatzzahl nicht auf ganze Studienplätze auf; vielmehr wird sie ungerundet (vgl. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 15.11.1993 - 8 W 66/93 -) der weiteren Berechnung zu Grunde gelegt. Schwundausgleich Nach § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Vorschrift verlangt eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung des Studentenbestands im Verlaufe des Studiums. Die KapVO gibt jedoch keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs an. Die Berechnungsweise nach dem so genannten "Hamburger Modell" erschien und erscheint der Kammer grundsätzlich geeignet, um auf Grund möglichst aktueller Daten einen Schwund des Studentenbestandes und dessen Umfang bis zum Ende der vorgeschriebenen Studienzeit vorherzusagen. Nach diesem Rechenmodell werden in der Regel die semesterlichen Erfolgsquoten innerhalb von vier Semestern vor dem Berechnungsstichtag berücksichtigt. Da der von der Beklagten praktizierte jährliche Aufnahmeturnus die Zahl der innerhalb dieser Zeitspanne im Studium vorrückenden Studentenkohorten vermindert, empfiehlt sich zur Vermeidung von Zufallsergebnissen die Verbreiterung der Datenbasis um die Bestandszahlen eines weiteren vorangehenden Semesters. Dabei entspricht es ständiger Handhabung der Beklagten, auf Grund oder im Rahmen von Kapazitätsprozessen zugelassene Studienbewerber in dem Fachsemester dem Bestand hinzuzuzählen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist. Beurlaubte Studierende nicht herauszurechnen. Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, belegen Studienplätze nach wie vor und sind daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Das ist zum einen deswegen gerechtfertigt, weil das Kapazitätsrecht an pauschalierende und typisierende Sachverhalte anknüpft und insoweit für die Schwundermittlung die Tatsache der Immatrikulation bzw. Exmatrikulation maßgeblich ist und nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Lehre abgestellt wird. Zum anderen tritt eine die Berücksichtigung eines Schwundes rechtfertigende dauerhafte Ersparnis von Lehraufwand gerade nicht ein, da die betreffenden Studierenden nach dem Ende ihrer Beurlaubung die entsprechenden Lehrleistungen wenn auch etwas später nachfragen werden. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.08.2013 - 1 B 285/13.NC u.a. -, juris Der Berechnung sind danach folgende Zahlen zu Grunde zu legen: FS 1 FS 2 FS 3 FS 4 WS 2011/2012 296 282 SS 2012 293 274 WS 2012/2013 292 283 SS 2013 292 277 WS 2013/2014 279 Auf Grund der ausgewiesenen Studentenzahlen ergibt sich eine durchschnittliche semesterliche Erfolgsquote - vom 1. zum 2. Fachsemester: (q1) = 585 : 588 = 0,9948979 - vom 2. zum 3. Fachsemester: (q2) = 562 : 585 = 0,9606837 - vom 3. zum 4. Fachsemester: (q3) = 551 : 565 = 0,9752212 er Schwundfaktor beträgt danach 0,9707. Aus den vorliegenden Bestandszahlen ergibt sich der auf vier Stellen hinter dem Komma errechnete Schwundausgleichsfaktor von 0,9707, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.1993 - 8 W 66/93 -, durch den sich die Zulassungszahl für Studienanfänger auf -gerundet- 285 Studienplätze erhöht (276,7252 : 0,9707 = 285,0780). Die vorgehend ermittelte Zulassungszahl zum Studiengang Humanmedizin der Studienanfänger des Wintersemesters 2014/2015 von 285 beinhaltet einen Schwundfaktor von 0,9707. Danach betrüge die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester - ohne Berücksichtigung des Schwundes - 277 Studierende, so dass aus der Berücksichtigung des Schwundes eine Erhöhung um 8 Studierende folgt. Ohne Berücksichtigung des Schwundes würden in den 4 vorklinischen Semestern der Humanmedizin somit insgesamt (4 x 277 =) 1108 Studienplätze zur Verfügung stehen. Ausgehend von diesen 1108 Studienplätzen in 4 Semestern und unter der Annahme eines auf 4 Semester verteilten linearen Schwundes (2 x 8 geteilt durch 3 Folgesemester = 5,333 Studienplätze), ergibt sich bei einer anfänglichen Erhöhung der Kapazität ohne Schwund von 277 um den zu erwartenden Schwund von 8 auf zum Wintersemester 2014/2015 zugelassene 285 Studienplätze eine nachfolgende Semesteraufteilung (jeweils minus 5,333) von 279,666 (2. FS), 274,333 (3. FS) und 269 (4.FS) Studienplätzen. Ergebnis Nach der eidesstattlichen Erklärung des zuständigen Bediensteten der Beklagten vom 14.11.2014 betrug die Zahl der im 1. FS immatrikulierten 284 Studierende. In Befolgung des gerichtlichen Vergleichs vom 04.02.2015 wurden mit der Auslosung weitere acht Vollstudienplätze nach der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin vergeben. Nach der Aktennotiz des Abteilungsleiters Studierendensekretariat vom 05.04.2016 wurden alle acht Ausgelosten in der Zeit vom 17.02. bis 09.03.2015 in das erste vorklinische Fachsemester eingeschrieben. Danach wurden weitere vier Studienbewerber außerkapazitär auf Vollstudienplätzen zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 ausgelost und zugelassen. Die Ausbildungskapazität von 285 Studienplätzen für Studierende im 1. FS ist damit ausgeschöpft. Eine weitere Zulassung durch gerichtliche Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in den Verfahren, in denen ein Losverfahren beantragt ist, auf 1.000 € festgesetzt. i.d.S. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 2 E 16/12 -, 02.08.2005 - 3 Y 12 und 13/05 - Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt unter Berufung auf über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende und ungenutzte Ausbildungskapazität bei der Beklagten an einem Losverfahren zur Verteilung von Studienplätzen zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt, zum Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester beteiligt und, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, zugelassen zu werden. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2014/2015 vom 09.05.2014, Amtsbl. 2014 S. 158, sind für das erste vorklinische Fachsemester im Studiengang Medizin 284 Studienplätze festgesetzt. Nach der eidesstattlichen Erklärung des zuständigen Bediensteten der Beklagten vom 14.11.2014 betrug die Zahl der im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden 284. Gemäß der Aktennotiz des Abteilungsleiters Studierendensekretariat vom 05.04.2016 kam es danach bis zum 10.01.2015 zu drei Exmatrikulationen. Der Kläger hat ein der Klage vorgehendes einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt: AZ: 1 K 1081/15 in 1 L 1745/14.NC AZ: 1 K 1928/15 in 1 L 1749/14.NC Dieses endete, wie für alle bis dahin verbliebenen 268 Antragsteller, durch den gerichtlichen Vergleich vom 04.02.2015 mit der Auslosung weiterer acht Vollstudienplätze unter allen Antragstellern und der Zulassung der Ausgelosten „ihrem jeweiligen noch anhängigen Begehren entsprechend und wegen der Jahreseinteilung des streitigen Studiengangs bei der Antragsgegnerin mit Studienbeginn zum jeweiligen Wintersemester im ersten bzw. dritten Fachsemester auf Grund der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin“. Nach der Aktennotiz des Abteilungsleiters Studierendensekretariat vom 05.04.2016 wurden alle acht Ausgelosten in der Zeit vom 17.02. bis 09.03.2015 in das erste vorklinische Fachsemester eingeschrieben. Am 31.03.2015 erfolgten fünf Exmatrikulationen. Weiter kam es in der Zeit vom 30.03. bis zum 20.04.2015 zu Exmatrikulationen und Immatrikulationen auf der Grundlage von Tauschverfahren. Damit ergab sich zum 12.05.2015 eine Zahl der im zweiten Fachsemester Eingeschriebenen von 284. Durch die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das Studienjahr 2014/2015 vom 01.07.2014, Amtsbl. 2014 S. 288, (insoweit nicht betroffen von der Änderung durch die Verordnung vom 05.12.2014, Amtsbl. 2014, 1476) sind für das zweite vorklinische Fachsemester im Studiengang Medizin des Sommersemesters 2015 279 Studienplätze festgesetzt. Zum Sommersemester 2015, zu dem die Beklagte die Belegungsliste vorlegte, wurden durch den gerichtlichen Vergleich vom 28.07.2015 - 1 L 81/15.NC u.a. - unter allen bis dahin verbliebenen 36 Antragstellern weitere vier Vollstudienplätze zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 ausgelost und die Ausgelosten zugelassen. Diese immatrikulierten sich in der Zeit vom 18.08. bis 27.08.2015. Zum Ende des Sommersemesters 2015 bzw. Anfang des Wintersemesters 2015/2016 kam es zu einer Exmatrikulation und Immatrikulation auf der Grundlage eines Studienplatztausches. In der Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungs-beschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule der Bilden-den Künste - Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das Studienjahr 2014/2015 vom 01.07.2014, Amtsbl. 2014 S. 288, (insoweit nicht betroffen von der Änderung durch die Verordnung vom 05.12.2014, Amtsbl. 2014, 1476) sind für das erste klinische Jahr im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin 237 Studienplätze festgesetzt. In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin waren nach der Eidesstattlichen Erklärung des Abteilungsleiters Studierendensekretariat vom 27.05.2015 im ersten klinischen Semester 74 und im zweiten klinischen Semester 186, damit zusammen im ersten klinischen Jahr 260 Studierende immatrikuliert. Durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2015 - 1 L 315/15.NC u.a. - wurden unter allen bis dahin verbliebenen 55 Antragstellern weitere sechs Studienplätze zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester ausgelost und die Ausgelosten zugelassen. Der Kläger trägt unter Vertiefung seines Vortrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, beim Lehrangebot seien die Stellen der Fachrichtung Anatomie (FR 2.1) von Professor Walldorf sowie die ihm zugeordneten 1,5 Stellen befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie, wo sie die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Biologie erhöhten, sondern der Vorklinischen Medizin zuzuordnen, so dass sich deren Lehrkapazität um 15 DS erhöhe. Die Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung sei nicht erkennbar. Soweit Professor Walldorf seiner Lehrverpflichtung nicht nachkomme, müsse dies bei der Lehrkapazität des Studiengangs Medizin berücksichtigt werden. Im Rahmen der Lehrnachfrage habe die Beklagte in ihrem Curriculareigenanteil (CAp) ein Wahlfach Vorlesung im Umfang einer Semesterwochenstunde (SWS) und dem Curricularanteil (CA) von 0,0056 in Ansatz gebracht. Das Wahlfach werde ausschließlich von anderen Lehreinheiten durchgeführt. Selbst wenn zwei von den insgesamt 12 Angeboten an Wahlfachveranstaltungen von der Vorklinik erbracht würden, entfalle nur ein Sechstel von 0,0056 -0,0009- auf die Vorklinik. Die Übung „Praktikum der Medizinischen Terminologie“ mit einem CA von 0,0167 werde von Dr. Kurt W. Becker durchgeführt. Dieser sei nicht in der Stellenbesetzungsliste der Anatomie und Zellbiologie (FR 2.1) aufgeführt. Die Veranstaltung werde daher als Dienstleistung erbracht und sei daher dem CAp der Vorklinik nicht zuzurechnen. Das Praktikum der Berufsfelderkennung werde vollständig als externes Angebot (CA - 0,0167) erbracht. Dementsprechend heißt es im Kapazitätsbericht, „daher wird das Praktikum nun nicht mehr kapazitätsverzehrend der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet“. Es werde bestritten, dass das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung), für das die Beklagte in ihrem CAp 0,0667 berücksichtige, ausschließlich von Lehrpersonen der Physiologie (FR 2.2) durchgeführt werde. Der Kläger beantragt jeweils, die Beklagte zu verpflichten, weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, erstes Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und den Kläger zuzulassen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß dem vom erkennenden Gericht angeordneten Auswahlverfahren erhält. Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Professor Walldorf erbringe seine Lehrverpflichtung ausschließlich für Lehrveranstaltungen, die der Lehreinheit Biologie zugeordnet seien. Das Wahlfach bestehe aus mehreren Einzelveranstaltungen, von denen ein Studierender im vorklinischen Studienabschnitt eines auswählen müsse. Die Liste der Wahlfächer ändert sich von Jahr zu Jahr, zudem unterschieden sich die einzelnen zur Auswahl stehenden Lehrveranstaltungen im Veranstaltungstyp sowie im Umfang in Semesterwochenstunden. Das Wahlfach werde mit dem Ansatz von einer Semesterwochenstunde Vorlesung in der Vorklinik berücksichtigt, da aufgrund unterschiedlicher Veranstaltungstypen, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen der einzelnen wählbaren Veranstaltungen, verbunden mit der Tatsache, dass die Verteilung der Studierenden auf die einzelnen Lehrveranstaltungen nicht bekannt sei, eine genaue Ermittlung des Curricularanteils der Wahlfächer schwierig sei. Die regelmäßige Änderung der Liste der möglichen Wahlfächer würde zudem eine regelmäßige Neuberechnung erfordern, und zwar zu einem Zeitpunkt, Stichtag der Kapazitätsberechnung 01.03. eines Jahres, zu dem das Tableau der Wahlfächer der darauffolgenden Semester noch nicht bekannt sei. So würden im Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2016 zwei Wahlfächer von der Lehreinheit Vorklinik angeboten: „Anatomie am Lebenden“ sowie „Molekulare Physiologie“. Dr. Kurt W. Becker sei in den Kapazitätsberechnungsunterlagen des in Rede stehenden Studienjahres 2014/2015 in den Stellenplänen mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS aufgeführt, gehe damit auch in das Lehrangebot Vorklinik ein. Demzufolge müsse auch die von Dr. Becker durchgeführte Lehrveranstaltung „Medizinische Terminologie“ bei der Ermittlung der Lehrnachfrage berücksichtigt werden. Das Praktikum Einführung in die Klinische Medizin werde von Lehrpersonal der Fachrichtung Physiologie erbracht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zum jeweiligen Verfahren beigezogenen Verfahrensakten 1 L 1745 - 1749 /14.NC sowie der beiden Generalordner 1 AR 322/14 und 1 AR 81/15 zu den vorklinischen und klinischen Studiengängen des Wintersemesters 2014/2015 und des Sommersemesters 2015, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.