OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 342/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

8Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Vereidigung als Dolmetscher bei Antragstellern ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (Saarländisches Ausführungsgesetz zum GVG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung' eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Vereidigung als Dolmetscher bei Antragstellern ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (Saarländisches Ausführungsgesetz zum GVG). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung' eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Einzelrichter entscheidet nach Übertragung den Rechtsstreit. Auch unter Berücksichtigung des dagegen erhobenen klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird von einer Zurückübertragung abgesehen, da sich keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben und weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG auf eine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher für die arabische Sprache. Der Beklagte musste den Antrag des Klägers vom 27.01.2016 sowie seinen Widerspruch vom 22.08.2016 mangels ausreichenden Nachweises der erforderlichen Eignung zurückweisen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Für die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit - streitentscheidende Norm ist der § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG - die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und bei der keine abweichende Sonderzuweisung einschlägig ist. Insbesondere kommt die Zuweisungsnorm des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG vorliegend nicht zur Anwendung. Denn die allgemeine Vereidigung eines Dolmetschers gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG ist keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung, die unter die Zuständigkeitsregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG fällt. Bei der allgemeinen Vereidigung von Dolmetschern handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG, sondern um eine sonstige Maßnahme der Gerichtsverwaltung und der Behörden der Justizverwaltung. so BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 15/06 -, juris, Rn. 15ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005 - 3 VA 10/05 -, BeckRS 2005, 14725; vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 05.04.1979 - VRS I 421/78 -, juris Die streitgegenständliche Maßnahme hängt u.a. von der fachlichen Eignung des Klägers und seiner persönlichen Zuverlässigkeit ab und weist Berührungspunkte mit seiner Berufsausübung auf. Darüber hinaus ist die allgemeine Vereidigung gemäß § 6 Abs. 1 SAG GVG dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesen. Die allgemeine Vereidigung eines Dolmetschers ist demnach an dem jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht zu beurteilen. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 15/06 - Juris, Rn. 20 Die von dem Kläger erhobene Klage ist in Form der Verpflichtungsklage statthaft. Denn eine Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist immer dann statthaft, soweit der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts wendet und geltend macht durch ihn in einem seiner subjektiven Rechte verletzt zu sein. Bei der allgemeinen Vereidigung eines Dolmetschers handelt es sich um einen gewährenden Verwaltungsakt, zumindest um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 SVwVfG. Zwar stellt die Vereidigung für sich allein betrachtet einen rein tatsächlichen Vorgang ohne Regelungswirkung dar, allerdings geht ihr aber notwendig die Prüfung des Vorliegens der an einen Dolmetscher zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen voraus. Ähnlich wie die öffentliche Bestellung enthält die allgemeine Vereidigung von Dolmetschern die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Mit der Vornahme der allgemeinen Vereidigung wird verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 15/06, juris Der Kläger verfügt auch über die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass er einen Anspruch auf die allgemeine Vereidigung gemäß § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG gegenüber dem Beklagten hat. Dabei ist ausreichend, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist, d.h. die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn das von dem Kläger behauptete Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. so BVerwG, Urteil vom 20.04.1974- 11 C 17/93-, NVwZ 1995, 165 Der Beklagte ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 AGVwGO der richtige Klagegegner. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß und erfolglos i.S.d. § 68 VwGO durchgeführt und die Klagefrist ist gemäß § 74 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 222 ZPO, § 187 f. BGB gewahrt. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Soweit der Kläger die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide, die neben der Versagung der allgemeinen Vereidigung keine zusätzliche Beschwer, etwa im Sinne einer Gebühr enthalten, aus formellen Gründen angreift, unterliegen diese keiner Aufhebung. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid die nächsthöhere Behörde. Der Präsident des Oberlandesgerichts übt gegenüber dem beklagten Präsidenten des Landgerichts als nächsthöhere Behörde der Justizverwaltung in Maßnahmen der Gerichtsverwaltung und Regelungen als Behörde der Justizverwaltung nicht nur die Dienst- sondern auch die Fachaufsicht als nächsthöhere Behörde aus und nicht der Minister der Justiz. Dies ergibt sich aus dem im Saarland üblichen und mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung vorgegebenen Verwaltungsaufbau. Ob die Fachaufsicht und die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde sich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit stets parallel zur Dienstaufsicht bestimmen, vgl. etwa in Bezug auf den Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Übrigen ist über ein Verpflichtungsbegehren, mit dem der (unselbständige) Antrag, den ablehnenden Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, verbunden ist, in der Sache auch dann zu entscheiden, wenn den Widerspruch eine sachlich unzuständige Behörde beschieden hat. so BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 -5 C 23/85 -, juris Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt, dass die im Verwaltungsverfahren ergangenen Verwaltungsakte dem Beklagten und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzurechnen sind. Soweit er die Zulässigkeit der Zeichnung der Verwaltungsakte durch der Dienstaufsicht dieser Präsidenten unterstellte Richter anzweifelt, rechtfertigt sich diese aus § 15 Abs. 1 S. 2 SAG GVG: Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. Die Ablehnung seines Antrags vom 27.01.2016 durch die Justizverwaltung verstößt auch nicht gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, unabhängig davon, dass auch dies allein nicht die Aufhebung der dem in der Sache unbegründeten Verpflichtungsbegehren entgegenstehenden Bescheide rechtfertigte. Dem Kläger wurde während des gesamten Verwaltungsverfahrens wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zum Nachreichen von Unterlagen gewährt. Die erteilten Hinweise seitens des Beklagten zeigen zudem, dass sich der Beklagte mit dem Vorbringen des Klägers auch inhaltlich befasst hat. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei auf seine vorgebrachte Argumentation gar nicht eingegangen und habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen, trifft nicht zu. In diesem Zusammenhang hat auch der Einzelrichter mit der Ladung darauf hingewiesen, dass eine vom Kläger geforderte mündliche Anhörung - um zu erläutern, wie er seine Fähigkeiten konkret nachweisen könnte bzw. andere als schriftliche Nachweise zuzulassen - nicht zielführend erscheint. Dies wurde daher vom Beklagten zu Recht abgelehnt, stellte in der mündlichen Verhandlung keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar und rechtfertigte vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung weder das Gewähren eines Schriftsatznachlasses noch einer Vertagung. Der Beklagte hat dem Kläger in ausreichender Weise und mit der erforderlichen Bestimmtheit dargelegt, welche Unterlagen er für einen Nachweis i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG vorlegen muss und die inhaltlichen Anforderungen bzgl. der notwendigen Nachweisqualität beispielhaft und sehr anschaulich beschrieben. Der Kläger kann seine Eignung nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachweisen, so dass er im Regelfall nicht allgemein zu vereidigen ist, § 6 Abs. 3 S. 1 SAG GVG. Aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen des ausreichenden Nachweises der Eignung auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG erfüllt der Kläger nicht. Daher hat er keinen Anspruch auf eine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher für die arabische Sprache, weil es an den fachlichen Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung mangelt. Eine andere Anspruchsgrundlage, die der Klage zum Erfolg verhelfen würde, ist nicht ersichtlich. Der Ablehnungsbescheid vom 15.07.2016 (LG 316-2016-0003-S#011) sowie der ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 (OLG 316-0002-G#002) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in einem subjektiven Recht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem klägerischen Verpflichtungsbegehren ist daher nicht zu entsprechen. Die Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage ist begründet, soweit die Ablehnung der allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dies ist vorliegend zu verneinen. Es fehlt bereits an der anspruchsbegründenden Voraussetzung des Nachweises der Eignung i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG durch den Kläger. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Ausgehend von dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Grundfall soll gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 SAG GVG der Antrag auf allgemeine Vereidigung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht (1.) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, (2.) volljährig ist, (3.) die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt oder (4.) seine Eignung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bis auf die letzte - § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG: Er kann seine behaupteten Dolmetscherfähigkeiten und damit seine Eignung nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachweisen. Hierbei ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Kläger nicht als Dolmetscher bei seinem jetzigen Arbeitgeber angestellt ist, sondern als Prüfingenieur, der lediglich den arabischen Sprachraum betreut bzw. zeitweise auch eine übersetzende/ dolmetschende Tätigkeit ausübt. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 S. 1 SAG GVG hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG vorgesehen, dass von dem Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 abgesehen werden kann, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird. Jedoch erfüllen die vom Kläger eingereichten Nachweise dieses Kriterium nicht, sodass die beantragte allgemeine Vereidigung für die arabische Sprache durch den Beklagten rechtmäßig versagt wurde. Dem Kläger steht auch nach dieser Prüfung im Einzelfall kein Anspruch auf die begehrte Vereidigung zu, da es dem Kläger nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er über seine Sprachkompetenz hinaus auch über die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Eignung zum Dolmetscher erforderlich sind. Insbesondere genügen die Arbeitszeugnisse vom 01.03.2016 und 22.08.2017 den hohen Nachweisvoraussetzungen nicht. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG ist im Hinblick auf den von der Regelung verfolgten Zweck der Qualitätssicherung der Dolmetscher- und Übersetzerleistungen dahin auszulegen, dass die Eignung des Klägers durch eine besondere, eigens auf das Anforderungsprofil eines Dolmetschers bzw. Übersetzers bezogene Prüfung nachzuweisen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Beklagten zutreffen ist, dass der Kläger sich nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG der Vereidigung ohne Prüfungsnachweis berufen kann, wenn die Möglichkeit zur Ablegung einer staatlichen Prüfung besteht und die Wahrnehmung dieser Möglichkeit für den Kläger zumutbar ist. Ein Anspruch des Klägers scheitert1 davon unabhängig. Denn entscheidend ist bereits, dass dem Beklagten die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen vom Erfordernis des Prüfungsnachweises i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG-GVG abzusehen, von vornherein nur dann eröffnet ist, wenn der Kläger seine Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen hat. Letzteres ist Voraussetzung des in Rede stehenden Ermessensspielraumes des Beklagten. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben bzw. der Eignungsnachweis vom Kläger nicht auf andere Weise ausreichend geführt, so darf in keinem Fall von dem Erfordernis des Prüfungsnachweises abgesehen werden. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen ausreichenden anderweitigen Nachweis seiner Eignung zum Dolmetscher geführt, so dass für eine dem Kläger günstige Ermessensentscheidung von vornherein kein Raum ist. vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 -, juris Nach diesem Beschluss, der sich diese Entscheidung anschließt, muss der Kläger seine Eignung zum Dolmetscher für die arabische Sprache - auch als Muttersprachler - durch die Vorlage von Zeugnissen, die denen einer staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig sind, belegen. Die vorhandene Sprachkompetenz allein reicht hierfür nicht aus. Die Ausübung der gerichtlichen Dolmetschertätigkeit in der zu fordernden Qualität geht über eine bloße Sprachkompetenz hinaus. Sie erfordert, dass der Bewerber zusätzlich u.a. über die Fähigkeiten verfügt, die in der staatlichen Prüfung für Dolmetscher nachzuweisen sind. vgl. dazu: Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/ Übersetzerinnen, Dolmetscher/ Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/ Gebärdensprachdolmetscherinnen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004, Ziff. 5.3: Gefordert werden: Gewandtheit im mündlichen Ausdruck; rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden; Gewandtes und sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschers/ der Dolmetscherin. Dass diese Eignungsmerkmale bei dem Kläger in dem zu fordernden Maße gegeben sind, hat er jedoch weder ausreichend nachgewiesen, noch hat er hierfür geeigneten weiteren Beweis erboten. vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 -, juris; VG Minden, Urteil vom 20.02.2013 - 7 K 2280/11 juris, Rn. 24 In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, auf welche Weise der Kläger in einer mündlichen Anhörung vor dem Beklagten noch weiter eruieren möchte, welche Unterlagen er zum Nachweis seiner Dolmetscherfähigkeiten einreichen müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Anhörung nicht dazu dient, die fachliche Eignung des Klägers durch den Beklagten sozusagen in mündlicher Prüfung zu beurteilen. Einen Anspruch auf die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens in Form einer mündlichen Anhörung sieht § 6 SAG GVG jedenfalls nicht vor. Auf die Frage, ob der Beklagte dazu überhaupt in der Lage wäre und gegebenenfalls einen weiteren Dolmetscher zur „Überprüfung“ des Klägers hinzuziehen müsste, kommt es nicht an. Im Rahmen des zu erbringenden ausreichenden Eignungsnachweises „auf andere Weise“ gemäß § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG muss der Kläger nachweisen, dass er bereits längere Zeit erfolgreich als Dolmetscher bzw. Übersetzer für Gerichte, Behörden oder größere Unternehmen tätig war und sich dabei als geeignet i.S.d. bereits aufgezeigten Anforderungsprofils erwiesen hat. Denn an den Nachweis der Eignung zum Dolmetscher „auf andere Weise“ dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden, da sonst die Gefahr der faktischen Umgehung des Prüfungserfordernisses des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Interesse an der Qualitätssicherung der vereidigten Dolmetscher und zur Vermeidung einer Aushöhlung des Prüfungserfordernisses nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG durch eine „Flucht“ in die Möglichkeit des Eignungsnachweises „auf andere Weise“ gemäß § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG. Die Geeignetheit einer Unterlage als Nachweis hängt immer von ihrem konkreten Inhalt, aber auch von ihrem jeweiligen Urheber bzw. Aussteller ab. Sie knüpft damit an die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Von daher verbietet sich schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG jedwede Schematisierung dahingehend, nur Unterlagen bestimmter Stellen oder Personen oder nur eines bestimmten Inhalts als geeignete Unterlagen in diesem Sinne anzusehen. VG Minden, Urteil vom 20.02.2013 - 7 K 2280/11 - juris, Rn. 27 ff. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, bezogen auf die derzeitige Situation des Klägers (Anstellung bei demselben Arbeitgeber seit über 10 Jahren), dass ein dem Nachweis i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG genügendes qualifiziertes Arbeitszeugnis hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erforderlich ist. In dieser Hinsicht gab er dem Kläger zahlreiche Hinweise zu dessen inhaltlichen Anforderungen und zeigte ihm zudem Alternativen, wie z.B. das Ablegen einer staatlichen Dolmetscherprüfung, auf. Die an den Kläger gestellten Anforderungen bzgl. der Nachweise i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG sind tatsächlich erfüllbar und stellen keine unzumutbaren oder gar gesetzeswidrigen Einschränkungen dar. Dem Kläger wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und gegebenenfalls - soweit der Kläger dies selbst möchte - eine staatliche Dolmetscherprüfung abzulegen. Zudem ist der Kläger in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht gehindert als Dolmetscher bei Gericht oder Behörden zu arbeiten. Er müsste lediglich im Einzelfall vereidigt werden, was möglich ist. Die Dolmetschertätigkeit an sich ist dem Kläger daher auch ohne eine allgemeine Vereidigung möglich. vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15.09.1998 - 22 VG 2160/98 juris Ausgehend davon, dass die Anforderungen an den anderweitigen Eignungsnachweis - um „ausreichend“ i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG zu sein - solcher Art sein müssen, dass dieser hinsichtlich seiner Aussagekraft und seines Beweiswertes als der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig erachtet werden kann, konkretisiert § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG selbst nicht, welche Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher geeignet sind. Insoweit handelt es sich um einen vom Gericht voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Welche Anforderungen an Unterlagen zu stellen sind, die eine spezifische Eignung bestätigen sollen, hat sich wesentlich am Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschrift zu orientieren. Danach sollen die geforderten Unterlagen die Überprüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers ermöglichen und damit ein eigenes standardisiertes sprachbezogenes Prüfungsverfahren seitens der Justizverwaltung ersetzen. Die Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten dient letztlich der Sicherstellung einer gleichbleibenden Qualität der in der Justiz erfolgenden Dolmetscher- und Übersetzerleistungen und damit auch der Wahrung des Justizgewährleistungsanspruchs der auf einen Dolmetscher/ Übersetzer angewiesenen Verfahrensbeteiligten. vgl. VG Minden, Urteil vom 20.02.2013 - 7 K 2280/11 -, juris, Rn. 25 Es muss daher im Regelfall eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer bei Gerichten, Behörden, internationalen Organisationen oder größeren privaten Unternehmen mit vielfältigen Auslandsbeziehungen gefordert und dabei ferner verlangt werden, dass die hinreichende Qualität dieser Tätigkeit durch einschlägige, aussagekräftige Zeugnisse belegt wird, deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit keinen ernsthaften Zweifeln begegnen können. so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 -, juris Solche Zeugnisse, die diesen Anforderungen genügten, hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung bezieht sich der Kläger auf seine Antragsunterlagen vom 27.01.2016 - zahlreiche Teilnahmebescheinigungen über berufliche Fortbildungen bzw. Lehrgänge sein Abiturzeugnis aus Tunesien, eine Bescheinigung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse der technischen Universität … zwei Teilnahmebescheinigungen über den Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ von der VHS, eine Diplomurkunde im Studiengang Elektrotechnik der ... Saar, ein Praktikumszeugnis des … Instituts für Biomedizinische Technik (Praktikumssemester), ein Zertifikat der … Sprachschule & Übersetzungsbüro über einen Sprachkurs „Sprachtraining im Beruf“ auf der CEF-Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens sowie ein Zertifikat in englischer Sprache der … GmbH & Co. KG über „Intelligent English“ - und die Zeugnisse seines Arbeitsgebers vom 01.03.2016 und 22.08.2017. Die zahlreichen Bescheinigungen können höchstens als Anhaltspunkte für die Sprachkenntnisse des Klägers dienen, auf spezifische Fähigkeiten eines Dolmetschers lassen sie jedoch keine Rückschlüsse zu. Insbesondere wurde der notwendige Nachweis auch nicht durch das Arbeitszeugnis des Klägers vom 01.03.2016 bzw. das „Zwischenzeugnis“ vom 22.07.2017 erbracht, da diese zu der behaupteten Dolmetschertätigkeit des Klägers kaum Stellung nehmen und auch in keiner Weise Aufschluss darüber geben, in welchem Umfang und mit welcher Art von Dolmetschertätigkeiten arabisch - deutsch der Kläger in seinem beruflichen Alltag als angestellter Prüfingenieur befasst ist. Unter Zugrundelegung der dargelegten Anforderungen muss der Nachweis i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG inhaltlich so ausgestaltet sein, dass es möglich ist, verlässlich beurteilen zu können, ob es sich bei der entsprechenden Tätigkeit um eine einem staatlich geprüften Dolmetscher vergleichbare Tätigkeit handelt. Da der Kläger nicht bereits als Dolmetscher angestellt ist, müsste er seine Tätigkeit als Dolmetscher konkret darlegen und hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und ihrer Qualität nachweisen. So ist es bei den vorgelegten Unterlagen völlig offen, ob die dolmetschende Tätigkeit des Klägers nicht lediglich in untergeordnetem Umfang in Bezug auf die gesamte Arbeitstätigkeit als Prüfingenieur anfällt. Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Zudem wird in den Bescheinigungen und Zeugnissen nicht durch das Beschreiben konkreter Umstände auf die spezifischen Eignungsmerkmale eines Dolmetschers eingegangen und eine entsprechende positive Bewertung zugunsten des Klägers abgegeben. Die eingereichten Nachweise belegen lediglich eine gewisse Sprachkompetenz des Klägers. Auf diesen Mangel der eingereichten Unterlagen wurde der Kläger auch mehrfach und sogar auf eigene Anfrage hingewiesen. Der Beklagte teilte ihm in diversen Schreiben mit, dass ein Nachweis erforderlich sei, dass er bereits längere Zeit erfolgreich als Dolmetscher bzw. Übersetzer für Gerichte, Behörden oder größere Unternehmen tätig war und sich dabei als geeignet i.S.d. von § 6 Abs. 3 SAG GVG aufgezeigten Anforderungsprofils erwiesen habe. Die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen sowie seine schriftlichen Ausführungen und die Arbeitszeugnisse belegen nicht, welche Qualität seine Dolmetschertätigkeit aufwies bzw. inwieweit diese mit der eines staatlich geprüften Dolmetschers vergleichbar war. Die eingereichten Bescheinigungen beschränken sich größtenteils auf eine bloße Bestätigung der Teilnahme des Klägers an bestimmten Veranstaltungen und führen lediglich aus, dass der Kläger in seiner Position als Prüfingenieur auch als Dolmetscher für die arabische Sprache eingesetzt wird. Der Kläger hat somit bereits den Nachweis einer gewichtigen dolmetschenden Tätigkeit in arabisch - deutscher Sprache nicht erbracht. Zudem bleibt offen, inwieweit die Dolmetschertätigkeit qualitativ derjenigen eines staatlich geprüften Dolmetschers entsprach. Der Frage, ob der Arbeitsgeber die Qualität der klägerischen Dolmetschertätigkeit überhaupt inhaltlich beurteilen kann, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Allein die langjährige Tätigkeit des Klägers für seinen Arbeitgeber und dessen wirtschaftlicher Erfolg belegen, ebenso wie seine bloße Sprachkenntnis, seine Fähigkeiten als Dolmetscher nicht in einem dem § 6 Abs. 3 S. 2, 2. HS SAG GVG genügenden Maß. Gleichfalls sind auch die vom Kläger vorgetragenen Kurse auf Arabisch an der Volkshochschule … zum Nachweis seiner fachlichen Eignung für die Vereidigung als Dolmetscher unzureichend. Unabhängig von den inhaltlichen Unterschieden hinsichtlich des Sprachniveaus, übt der Kläger diese Tätigkeit nicht in einem ausreichenden zeitlichen Umfang aus. Aufgrund der Tätigkeitsdauer in lediglich zwei Semestern kann nicht von einer langandauernden praktischen Erfahrung die Rede sein. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers liegt aufgrund der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide daher nicht vor. Die Klage ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 63, 52 GKG. Der Kläger erstrebt die allgemeine Vereidigung als Dolmetscher gemäß § 6 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) für die arabische Sprache. Der Kläger ist in Tunesien geboren und lebte dort bis zum Abschluss seines zweisprachigen Abiturs (arabisch und französisch). Anschließend kam er in die Bundesrepublik Deutschland, studierte hier an einer Fachhochschule Elektrotechnik und schloss das Studium als Ingenieur ab. Er besitzt die tunesische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er arbeitete als Prüfingenieur („Testing Manager“) seit Dezember 2007 für die Firma … GmbH, …. Sein Aufgabengebiet umfasst neben seinen Tätigkeiten als Testing Manager auch das Dolmetschen in arabischer Sprache. Eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscher hat er nicht abgelegt. Unter dem 27.01.2016 beantragte er seine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher gemäß § 6 SAG GVG für die arabische Sprache. Darauf teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Nachweis in anderer Weise als durch das Bestehen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung als Dolmetscher gemäß § 6 Abs. 3 SAG GVG eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in größerem zeitlichen Umfang als Dolmetscher bei Gerichten, Behörden, internationalen Organisationen oder größeren Firmen mit vielfältigen Auslandbeziehungen voraussetze und eine hinreichende Qualität dieser Tätigkeit durch einschlägige, aussagekräftige Zeugnisse nachgewiesen werden müsse. Hierauf legte der Kläger ein Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers vom 01.03.2016 vor. Darin ist ausgeführt, dass der Kläger neben seinen Tätigkeiten als Prüfingenieur auch als Dolmetscher in arabischer Sprache tätig sei und dass er über eine schnelle Auffassungsgabe, ein gutes Erinnerungsvermögen sowie eine gute Konzentrationsfähigkeit verfüge. Zudem wurde ihm ein gutes Einfühlungsvermögen, Verhandlungsgeschick und ein hohes Maß an Kompetenz bescheinigt. Des Weiteren wurde das Abhalten von Vorträgen in arabischer und deutscher Sprache als einwandfrei bezeichnet und ausgeführt, dass der Kläger auch mit den Gepflogenheiten eines Dolmetschers bestens vertraut sei. Dazu wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11.03.2016 darauf hin, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis eingereicht werden müsse, aus dem sich im Einzelnen ergebe, in welchem exakten zeitlichen Umfang in den letzten drei Jahren die Tätigkeit als Dolmetscher ausgeübt worden sei und die diesbezüglich erbrachten Leistungen beurteilt worden seien, wobei der Kläger auch darlegen müsse, aufgrund welcher Qualifikation der Aussteller des Zeugnisses die Dolmetscherleistungen beurteilen könne. Ein solchermaßen qualifiziertes Zeugnis reichte der Kläger nicht ein. Er verwies stattdessen auf seine guten Sprachkenntnisse sowie seine erfolgreiche berufliche Tätigkeit und beantragte seine mündliche Anhörung, um sein Können unter Beweis zu stellen und sein Tätigkeitsfeld noch näher zu erörtern. Mit Schreiben vom 23.03.2016 erläuterte er nochmals seine berufliche Tätigkeit. Mit Bescheid vom 15.07.2016, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 27.07.2016 zugestellt, wurde der Antrag des Klägers zurückgewiesen. Der Bescheid war unter dem Briefkopf, in dem „Der Präsident des Landgerichts Saarbrücken“ angeführt ist, mit „Im Auftrag - Unterschrift - (i.V. …) Richter am Landgericht“ unterschrieben. Die Versagung der Vereidigung ist mit dem fehlenden Nachweis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für die Eignung zum Dolmetscher begründet. Zudem liege für eine solche Eignung auch kein ausreichender Nachweis auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG vor. Unter Bezugnahme auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechend der Grundsätze der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 OLG-Report 2005, 637, erfordere letzteres, dass der Kläger durch die Vorlage von Zeugnissen, die denen einer staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher entsprächen, seine Eignung belege. Andernfalls sei dem Beklagten die Prüfung, die der Qualitätssicherung der Dolmetscher- und Übersetzerleistung diene, nicht möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.08.2016 Widerspruch ein. Er rügte, dass der Bescheid vom 15.07.2016 nicht vom Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken persönlich unterschrieben sei. Zudem werde ihm nicht in ausreichender Weise erläutert, welche Nachweise vorgelegt werden müssten, um den Voraussetzungen des ausreichenden Nachweises auf andere Weise zu genügen. Eine mündliche Anhörung sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Weiter legte er einen Übersichtsplan über Arabisch- Kurse an der VHS … vor, bei denen der Name des Klägers mit abgedruckt ist. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.01.2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist unter dem Briefkopf „Saarländisches Oberlandesgericht - der Präsident“ mit „Im Auftrag - gez. … - Richter am Oberlandesgericht“ unterzeichnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Vereidigung als Dolmetscher mangels Nachweises der erforderlichen Eignung nicht vorlägen und der Antrag auf allgemeine Vereidigung daher zu Recht abgelehnt worden sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 -, OLG-Report 2005, 637, ist ausgeführt, das Beherrschen einer Sprache in Wort und Schrift qualifiziere nicht notwendigerweise zum Dolmetscher, da diese Tätigkeit Qualitäten über die bloße Sprachkompetenz hinaus erfordere, z.B. die Gewandtheit im Ausdruck oder die Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text. Hierbei geht der Präsident des Oberlandesgerichts auch davon aus, dass der Beklagte hinreichend deutlich gemacht habe, welche Nachweise in einem Fall wie dem des Klägers erforderlich seien. Danach hätte der Kläger ein Zeugnis seines Arbeitgebers vorlegen müssen, aus dem sich ergebe, dass er während seiner mehrjährigen Tätigkeit in größerem zeitlichen Umfang als Dolmetscher für die arabische Sprache eingesetzt gewesen sei und seine Dolmetschertätigkeit eine Qualität aufgewiesen habe, die mit der eines staatlich geprüften Dolmetschers vergleichbar sei. Für eine mündliche Anhörung des Klägers bestehe kein Anlass, da es dem Kläger möglich sei, eine staatliche Prüfung zum Dolmetscher abzulegen und diese Wahrnehmung auch zumutbar sei. Am 28.02.2017 erhob der Kläger Klage. Auf das klägerische Auskunftsbegehren, wie viele Dolmetscher/innen der Beklagte in den letzten fünf Jahren allgemein vereidigt habe, wie viele davon in der arabischen Sprache und wie viele Dolmetscher/innen er ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen in den letzten fünf Jahren allgemein vereidigt habe und wie viele davon in der arabischen Sprache, gab der Beklagte zahlenmäßig die Anträge für die Vereidigung als Dolmetscher der arabischen Sprache an, wobei er lediglich die Anträge auswertete, bei denen eine Vereidigung nicht an anderen Gründen des § 6 Abs. 3 S. 1 SAG GVG scheiterte. In den letzten fünf Jahren seien insgesamt 29 Anträge auf Vereidigung als Dolmetscher für die arabische Sprache gestellt worden. Diese hätten zu sieben Vereidigungen geführt, wobei davon in vier Fällen eine Vereidigung aufgrund eines staatlichen Abschlusses als Dolmetscher vorgenommen worden sei. In den übrigen drei Fällen sei eine Vereidigung aufgrund des Nachweises der fachlichen Eignung in sonstiger Weise erfolgt. Bei einer dieser drei Personen handelte es sich um einen muttersprachlichen Dolmetscherübersetzer für Arabisch mit nachgewiesenen Studieninhalten im Simultandolmetschen, der als Übersetzer und Dolmetscher in Vollzeit in einer Sprachenabteilung eines international tätigen Unternehmens ausschließlich den arabischen Sprachraum betreut habe. Bei der zweiten Person handele es sich um einen muttersprachlichen zertifizierten Sprachmittler mit einer Dolmetscherweiterbildung, der als freiberuflicher Dolmetscher für Arabisch bei Bundesbehörden, Gerichten, Ministerien, Anwälten, gemeinnützigen Organisationen und dem BAMF in Vollzeit gearbeitet habe, daneben als Sprachtrainer für Arabisch tätig gewesen sei und regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Dolmetschen belegt habe. Bei der dritten Person handele es sich um einen muttersprachlichen Dolmetscherübersetzer für Arabisch, der bei einem Dolmetscher- und Übersetzerbüro als Dolmetscher für Arabisch in Vollzeit angestellt gewesen sei und über mehrjährige Erfahrung als Dolmetscher für Arabisch im Auftrag der Bundesregierung im Nahen Osten verfügt und zudem als Arabischlehrer beim Bundessprachenamt gearbeitet habe. Im Gegensatz dazu seien die anderen 22 Anträge abgelehnt worden. Hierbei handelte es sich ausschließlich um Personen, die sich - wie der Kläger - auf eine fachliche Eignung in sonstiger Weise berufen hätten. Alle 22 Anträge seien mangels Nachweises ihrer fachlichen Eignung in sonstiger Weise abgewiesen worden. Alle Antragsteller seien, wie der Kläger, Muttersprachler, darunter auch solche, die anlässlich ihrer Haupttätigkeit auch Dolmetscheraufträge erledigt hätten. Der Kläger bezieht sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren sowie seine Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht Saarbrücken und vertritt die Auffassung, der Ablehnungs-, der Nichtabhilfe- und der Widerspruchsbescheid seien im Hinblick auf die Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten und den Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 2 SAG GVG („herangezogen“) formunwirksam, da die erforderliche Entscheidungsbefugnis über seinen Antrag nicht habe vollständig übertragen werden dürfen. Es werde bestritten, dass diesbezügliche Vollmachten hinsichtlich der jeweiligen Unterzeichner bestanden hätten. Die Ablehnung seines Antrags sei zudem verfassungswidrig, da sie unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zustande gekommen sei. Zudem werde auf § 84 VwGO verwiesen, wonach die Beteiligten vorher zu hören seien. Eine Anhörung habe er vor allem erreichen wollen, um zu erläutern, wie er seine Fähigkeiten konkret nachweisen könne. Darüber hinaus sei der Beklagte auf seine vorgebrachte Argumentation gar nicht eingegangen und habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger meint, der Richter am Landgericht … habe keine Vollmacht, die Klageerwiderung vom 24.04.2017 rechtswirksam zu unterzeichnen. Zudem zweifelt er an der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts des Saarlandes als Widerspruchsbehörde. Er ist der Ansicht, dass es lebensfremd sei, wenn der Beklagte die Beurteilungsfähigkeit seines Arbeitsgebers hinsichtlich seiner Dolmetscherfähigkeit anzweifele. Aus seiner Sicht belegten seine langjährige Tätigkeit für dieses Unternehmen und dessen wirtschaftlicher Erfolg seine Fähigkeiten als Dolmetscher. Der Beklagte sei von vornherein entschlossen gewesen, seinen Vereidigungsantrag zu boykottieren. Er habe sich redlich bemüht, alle erforderlichen Unterlagen für eine Vereidigung beizubringen, und wolle nun wissen, welche Informationen er liefern solle, „ohne dass alles und jedes, was er vorbringt, von vornherein abgelehnt wird“. Er halte Kurse auf Arabisch an der Volkshochschule … ab. Beim ausreichenden Nachweis auf andere Weise i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG handele es sich auch nicht um eine Ausnahmeregelung, da hierfür keine gesetzlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die „Verschärfung“ der gesetzlichen Anforderungen stehe zudem im Widerspruch zu der Gesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Ihm werde nicht in ausreichender Weise mitgeteilt, welche Unterlagen er für einen Nachweis seiner Eignung vorlegen müsse. Das Ablegen einer staatlichen Dolmetscherprüfung lehne er ab. Sein Arbeitgeber sei bereit, ein entsprechend qualifiziertes Zeugnis zum Nachweis seiner Dolmetscherfähigkeiten auszustellen. Eine genauere Darlegung der Dolmetschertätigkeiten sei dem Arbeitsgeber allerdings wegen der Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehungen nicht möglich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn -den Kläger- nach § 6 Abs. 1 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein als Dolmetscher zu vereidigen unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 15.07.2016 (LG 316-2016- 0003-S#011) und des nach Nichtabhilfe des Widerspruchs gemäß Entscheidung vom 30.08.2016 (ebenfalls LG 316-2016-0003- S#011) ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.01.2017 (OLG 316-0002-G#002). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die streitgegenständlichen Bescheide seien im Hinblick auf § 15 Abs. 1 S. 2 SAG GVG formell rechtmäßig. Der Kläger sei nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da eine mündliche Anhörung nicht zielführend durchführbar sei. § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG sei insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG und die systematische Stellung des Satz 2 nach eine Ausnahmeregelung. Dies sei auch durch die mitgeteilten Zulassungszahlen in der Praxis belegt. Zu bezweifeln sei bereits, ob der Kläger sich überhaupt auf die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG berufen könne, da ihm das Ablegen einer entsprechenden Dolmetscherprüfung zumindest möglich sei. Die eingereichten Unterlagen seien als Nachweis i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2 SAG GVG nicht ausreichend, da sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Auch die vom Kläger behauptete Tätigkeit als Dozent für Arabisch an der Volkshochschule genüge diesen Qualitätsanforderungen nicht. In diesem Zusammenhang sei auf den Zweck der allgemeinen Vereidigung und die Funktion eines Dolmetschers bei Gericht zu verweisen. Zudem sei nicht sichergestellt, ob der Kläger die Kurse tatsächlich abhält oder abgehalten habe. Darüber hinaus sei auch hierbei die zeitliche Dauer von zwei Semestern (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) nicht ausreichend, um eine regelmäßige über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher zu belegen. Neben inhaltlichen Unterschieden lägen auch die Sprachniveaus eines Dozenten der VHS (allenfalls B-Niveau in der Mittelstufe) und eines Dolmetschers (grundsätzlich C2-Niveau) weit auseinander. Auch nach seiner ständigen Verwaltungspraxis sei die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule zum Nachweis einer fachlichen Eignung als Dolmetscher bzw. Übersetzer nicht ausreichend. Die erforderlichen Nachweise sollen eine nachvollziehbare Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers ermöglichen, ohne eine eigene Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durchführen zu müssen. Die Anregung des Klägers auf Durchführung eines „Gütetermins“ fasste die Kammer als Anregung zur Güteverhandlung gemäß §§ 173 S. 1 VwGO, 278 Abs. 5 ZPO auf. Die Kammer sah nach Beratung von einer Verweisung für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an den Güterrichter ab. Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zu Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.