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Urteil

1 K 2465/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0603.1K2465.17.00
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Leitsätze
1. Eine Bedürfnisprüfung ist trotz des Jagdscheins und des damit verbundenen gesetzlich anerkannten Bedarfs an Schusswaffen erforderlich, wenn der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht eingreift, da es um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe geht.(Rn.23) 2. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen.(Rn.24) 3. Bei der Interessenabwägung ist auch für den Fall, dass ein Jäger die Erlaubnis für eine zusätzliche Kurzwaffe begehrt, ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.29) 4. Es besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe, wenn der Jäger nicht darauf angewiesen ist, für die von ihm verfolgten jagdlichen Zwecke die zwei bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen und zugleich die dritte Kurzwaffe zu vorzuhalten.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bedürfnisprüfung ist trotz des Jagdscheins und des damit verbundenen gesetzlich anerkannten Bedarfs an Schusswaffen erforderlich, wenn der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht eingreift, da es um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe geht.(Rn.23) 2. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen.(Rn.24) 3. Bei der Interessenabwägung ist auch für den Fall, dass ein Jäger die Erlaubnis für eine zusätzliche Kurzwaffe begehrt, ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.29) 4. Es besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe, wenn der Jäger nicht darauf angewiesen ist, für die von ihm verfolgten jagdlichen Zwecke die zwei bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen und zugleich die dritte Kurzwaffe zu vorzuhalten.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 2.Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.06.2017 sowie der nachfolgende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis. 1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis (u.a.) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen. 2. Der Kläger hat kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der streitgegenständlichen dritten Kurzwaffe nebst Munition gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen. a. Eine Bedürfnisprüfung i.S.d. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG ist hier trotz des Jagdscheins des Klägers und des damit verbundenen gesetzlich anerkannten Bedarfs an Schusswaffen erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen und zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Ihm geht es um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben möchte, sodass eine Erlaubnis- und damit eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen ist. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen ist. Bei der Prüfung des im Einzelfall bestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisses ist stets der gesetzgeberische Zweck zu berücksichtigen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zur Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG: „Die Geltung des Bedürfnisprinzips – d. h. eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen – bildet das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Es leitet sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. [...] In diesem Zusammenhang ist übrigens besonders darauf hinzuweisen, dass angesichts der besonderen Zweckbestimmung und furchtbaren Wirkung von Schusswaffen für Bedienstete des Bundes, denen Schusswaffen dienstlich überlassen werden, ausdrücklich bestimmt ist, dass die Mitnahme der Schusswaffe in die Wohnung nur zulässig ist, wenn dienstliche Gründe es erfordern (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Waffengesetz vom 6. Dezember 1976 – GMBl. 1977 S. 14). Dieses grundsätzliche Verbot des Besitzes von Schusswaffen in der Wohnung gilt prinzipiell selbst für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundeskriminalamt, Bundesgrenzschutz), um allein schon die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte (Familienangehörige, vor allem Kinder) zu minimieren. Keinesfalls steht demnach bei den Restriktionen des Waffengesetzes der Gedanke des Misstrauens vor allem gegen die großen Gruppen der Jäger und Sportschützen im Vordergrund, diese würden ihre Waffen für Straftaten missbrauchen. [...] Mit dem Bedürfnisprinzip soll schließlich auch die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden. Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jährlich aus legalem privaten Schusswaffenbesitz durchschnittlich über 6000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kommen. 1999 kamen 6.595 Schusswaffen abhanden; davon entfielen 7,4 % auf den staatlichen Bereich (d. h. neben einem Fall bei den NATO-Streitkräften und 18 Fällen bei der Bundeswehr entfielen sieben Fälle auf die Landespolizeien; bei sonstigen Behörden kamen in einem Fall Waffen abhanden; beim Bundesgrenzschutz und Bundeskriminalamt kamen im Berichtszeitraum keine Waffen abhanden), aber 92,0 % der Schusswaffen verschwanden aus privatem Besitz (d. h. der Jäger, Sportschützen, Sammler, der sonstigen Berechtigten wie Altbesitzer oder Erben und der Gewerbetreibenden). Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich bereits diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bedrohlich hohe Zahl des Übergangs von Schusswaffen aus legalem in illegalen Besitz noch vervielfachen, was nicht hinnehmbar wäre. Nach alledem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht auf das Bedürfnisprinzip verzichtet werden, für das das Bundesverwaltungsgericht in über dreißigjähriger Rechtsprechung den treffenden Grundsatz geprägt hat: So wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ (vgl. BVerwGE 49, 1 – ständige Rechtsprechung).“1Vgl. BT-Drs. 14/7758, Bl. 56, 57. Zum Stichtag 31. Januar 2019 waren im Nationalen Waffenregister (NWR) in der Kategorie „als abhandengekommen durch Straftat gemeldet“ insgesamt 5.923 Waffen und Waffenteile (inkl. solcher Waffen und Waffenteile, die bereits vernichtet oder ins Ausland überlassen wurden) verzeichnet. Die Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten Waffen und Waffenteile, die mit „abhandengekommen“ gekennzeichnet sind (inkl. solcher Waffen und Waffenteile, die bereits vernichtet oder ins Ausland überlassen wurden), betrug zum 31. Januar 2019 insgesamt 22.978, vgl. hierzu BT-Drs. 19/8022, Bl. 2 (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zu dem Thema „Verbreitung von Schusswaffen im Privatbesitz in Deutschland“).Vgl. BT-Drs. 14/7758, Bl. 56, 57. Zum Stichtag 31. Januar 2019 waren im Nationalen Waffenregister (NWR) in der Kategorie „als abhandengekommen durch Straftat gemeldet“ insgesamt 5.923 Waffen und Waffenteile (inkl. solcher Waffen und Waffenteile, die bereits vernichtet oder ins Ausland überlassen wurden) verzeichnet. Die Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten Waffen und Waffenteile, die mit „abhandengekommen“ gekennzeichnet sind (inkl. solcher Waffen und Waffenteile, die bereits vernichtet oder ins Ausland überlassen wurden), betrug zum 31. Januar 2019 insgesamt 22.978, vgl. hierzu BT-Drs. 19/8022, Bl. 2 (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zu dem Thema „Verbreitung von Schusswaffen im Privatbesitz in Deutschland“). Diese Wertung des Gesetzgebers gebietet bei der vorzunehmenden Interessenabwägung – auch für den Fall, dass ein Jäger die Erlaubnis für eine zusätzliche Kurzwaffe begehrt – die Anlegung eines strengen Maßstabs.2Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2003 – 17 K 2330/01 –, Rn. 23, juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum WaffG a.F., hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ff. sowie die Gesetzesmaterialien zum neuen Waffenrecht, BT- Drs. 14/7758 - S. 51 f.Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2003 – 17 K 2330/01 –, Rn. 23, juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum WaffG a.F., hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ff. sowie die Gesetzesmaterialien zum neuen Waffenrecht, BT- Drs. 14/7758 - S. 51 f. b. Ausgehend hiervon besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für die streitgegenständliche dritte Kurzwaffe. Er ist nicht darauf angewiesen, für die von ihm verfolgten jagdlichen Zwecke die zwei bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen (die halbautomatische Pistole Kaliber 9mmLuger – folgend: 1. Kurzwaffe – sowie die halbautomatische Pistole Kaliber 9mm Browning Kurz – folgend: 2. Kurzwaffe –) und zugleich die dritte streitgegenständliche Kurzwaffe zu vorzuhalten. Der mit dem Waffengesetz verfolgte gesetzgeberische Zweck und das damit einhergehende öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigen es ohne Weiteres, bei der Prüfung im Rahmen des § 13 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, ob jemandem im Hinblick auf das durch die Vorschrift vermutete oder unterstellte Bedürfnis nach zwei Kurzwaffen der Erwerb einer (weiteren) Kurzwaffe zuzugestehen ist, bereits vorhandene Waffen, mit denen das Bedürfnis befriedigt werden kann, einzubeziehen.3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, Rn. 5 - 7, juris.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, Rn. 5 - 7, juris. Es spricht vorliegend bereits vieles dafür, dass die beiden auf den Kläger eingetragenen Kurzwaffen seinem waffenrechtlichen Bedürfnis i.S.d. § 13 Abs. 1 WaffG genügen. Jeder waffenspezifische Vorbesitz, soweit er objektiv zwecktauglich und nicht rechtsverbindlich für eine andere Zwecksetzung gewidmet ist, erweist sich im Rahmen der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung als bedürfnisschädlich für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe.4Vgl. OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.06.2001 – 2 A 10461/00 –, Rn. 3, juris.Vgl. OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.06.2001 – 2 A 10461/00 –, Rn. 3, juris. Der Kläger hat nicht dargetan, warum die beiden vorhandenen Kurzwaffen für seinen jagdrechtlichen Zweck objektiv untauglich sein sollen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass dem jagdrechtlichen Bedürfnis des Klägers nichts bereits in ausreichendem Maße durch die beiden auf ihn eingetragenen Kurzwaffen genügt werden könnte, kann er die Erlaubnis für die dritte Kurzwaffe nicht beanspruchen. Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheins für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennen, wenn es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich zur Jagdausübung nicht benötigt wird.5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2005 – 20 A 348/04 –, juris.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2005 – 20 A 348/04 –, juris. Das ist vorliegend der Fall. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Revolver 357 Magnum aufgrund der hohen Mündungsenergie dieser Schusswaffe, die bis zu 1200 Joule erreicht, für den von ihm beschriebenen Zweck (Fangschuss für verletztes und ggf. aggressives Schwarzwild) sowohl im Hinblick auf die Waidgerechtigkeit als auch den Schutz des Jägers besonderes geeignet sein mag. Um die gewünschte Schusswaffe nebst Munition zu erwerben und zu besitzen, muss er sich jedoch darauf verweisen lassen, eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen abzugeben. Dem Kläger ist zuzumuten, die in seinem Besitz befindliche 1. Kurzwaffe (die halbautomatische Pistole, 9mm Luger) gegen den streitgegenständlichen Revolver auszutauschen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er sowohl für einen großkalibrigen Revolver als auch eine großkalibrige Pistole – hier die 9mm Luger – ein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. § 13 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 8 WaffG hat. Soweit er diesbezüglich vorgetragen hat, dass sich das Laden des Revolvers „in der Dunkelheit“ als schwierig gestalte, sodass oftmals Patronen ins Laub fielen, wohingegen die Pistole – hier die halbautomatische Pistole Kaliber 9mmLuger – gewissermaßen „blind“ geladen werden könne, begründet dies kein waffenrechtliches Bedürfnis für die streitgegenständliche dritte Kurzwaffe unter gleichzeitiger Beibehaltung einer großkalibrigen Pistole. Nach § 13 Abs. 6 WaffG ist der Kläger als Jäger grundsätzlich berechtigt, im Jagdrevier eine schussbereite Waffe zu führen, sodass er bei Ankunft im Revier in aller Ruhe, ggf. bei angemessener Beleuchtung, den Revolver laden kann. Warum dies in völliger Dunkelheit mitten im Jagdgebiet erfolgen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, dass die 1. Kurzwaffe eine „gewisse Funktionsunsicherheit“ habe. Im Übrigen würde der Kläger im Fall der Rückgabe der 1. Kurzwaffe und des – sodann erlaubnisfreien – Erwerbs des Revolvers über einen großkalibrigen fangschusstauglichen Revolver und eine weitere – weniger mündungsstarke – fangschusstaugliche Pistole (die 2. Kurzwaffe) verfügen; denn die 2. Kurzwaffe hat eine Mündungsenergie von mehr als 200 Joule und ist damit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. d. BJagdG ebenfalls als fangschusstauglich einzustufen. Daher kann dem waffenrechtlichen Bedürfnis durch die Rückgabe der 1. Kurzwaffe und dem sodann möglichen erlaubnisfreien Erwerbs des Revolvers genügt werden. Ob der Kläger ferner auf einen Tausch der 2. Kurzwaffe verwiesen werden könnte, kann hier dahinstehen. Daher kann im vorliegenden Verfahren auch offen bleiben, wie es sich auswirkt, dass der Kläger gegenwärtig über keine nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 SJG i.V.m. § 62b Jagdgesetzdurchführungsverordnung erforderliche Qualifikation zur Fallenjagd verfügt und ob er insoweit bezogen auf die 2. Kurzwaffe tatsächlich einen – rechtmäßigem – waffenrechtlichen Bedarf hat. c. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass ihm Mitte der neunziger Jahre der Erwerb des streitgegenständlichen Revolvers als dritte Kurzwaffe durch den Beklagten erlaubt worden ist. Aus diesem Umstand folgt weder sogenannter Bestands- noch Vertrauensschutz. Bestandsschutz kann bereits nicht vorliegen, weil der Kläger seine Erlaubnis für diese und weitere Waffen im Jahr 2014 eingebüßt hat, daher den Besitz an dem streitgegenständlichen Revolver aufgeben und sich im Jahr 2017 einer vollständig neuen Prüfung unterziehen musste. Hierin liegt eine erhebliche Zäsur, die dem Gedanken des Bestandsschutzes entgegensteht. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers auf einen etwaigen Vertrauensschutz. Im Übrigen konnte der Kläger nach dem Verlust seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2014 keineswegs darauf vertrauen, dass es im Rahmen der erneuten Eignungsprüfung im Jahr 2017 zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie vor rund drei Jahrzehnten kommen würde. d. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger – nach eigenen Angaben – nach wie vor Eigentümer des streitgegenständlichen Revolvers ist und diesen für den Fall der Erlaubniserteilung wieder kostenfrei in seinen Besitz übernehmen könnte. Auch der Vortrag, er könne womöglich für die halbautomatische Pistole nur einen geringen Gewinn erzielen oder müsse sie schlechtestenfalls vernichten lassen, begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis. Ist – wie vorliegend – davon auszugehen, dass bereits kein besonderes jagdspezifisches Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vorliegt, kann allein das wirtschaftliche Interesse keinen Anspruch auf die waffenrechtliche Erlaubnis begründen. e. Dieses Ergebnis ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bedürfnisprüfung im Fall von Sportschützen „vergleichsweise gering“ ausfalle, obwohl es dem Sportschützen nur um das eigene Interesse an seinem Sport gehe, kann er hiermit nicht durchdringen. Jeder Sportschütze muss sich einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 14 WaffG unterziehen. Sportschützen haben „keinen Freibrief für den Erwerb und Besitz beliebig vieler Waffen“ und müssen ihr Anliegen an den spezifischen Vorgaben des Waffenrechts messen lassen, wobei auch insoweit gilt, dass die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist. Ein Schütze kann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch tatsächlich beabsichtigt,6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.11.2007 – 20 A 3215/06 –, Rn. 28 und 32, juris.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.11.2007 – 20 A 3215/06 –, Rn. 28 und 32, juris. sodass insoweit keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen ist. Das Gericht übersieht nicht, dass die Gemeinschaft der Jäger eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe übernimmt. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund für Jäger Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorgesehen, um dem berechtigten Umgangsinteresse mit Waffen Rechnung zu tragen. Daneben gilt jedoch die Maxime, dass der Umgang mit Schusswaffen möglichst gering zu halten ist.7Vgl. Gade, in: Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 8 Rn. 16.Vgl. Gade, in: Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 8 Rn. 16. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt (vgl. §§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen). Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nebst Munition und wendet sich gegen die Versagung dieser Erlaubnis durch den Beklagten. Der im Jahr 1967 geborene Kläger absolvierte Anfang der neunziger Jahre im Rahmen seiner Tätigkeit für ein rheinland-pfälzisches Forstamt seine Jägerprüfung. Er erwarb nachfolgend mehrere Lang- sowie zwei Kurzwaffen zu Jagdzwecken. Im Jahr 1994 beantragte er beim Beklagten eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe (ein Revolver, Kaliber 357 Magnum), die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte sowie die Erteilung eines zugehörigen Munitionserwerbsscheins. Nachdem die Behörde den Antrag zunächst abgelehnt hatte, erteilte sie mit Bescheid vom 22.12.1994 die Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers. Am 02.01.1995 erwarb der Kläger einen Revolver, Kaliber 357 Magnum, Smith & Wesson, 686 (Herstellungs-Nr. BRC 9170), der in seiner Waffenbesitzkarte Nr. .../1/90 vom 17.07.1990 zur Eintragung kam. Im Jahr 2014 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und damit dessen drei Waffenbesitzkarten wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG. Zugleich verlor der Kläger seinen Jagdschein. Mit Datum vom 27.01.2017 stellte der Beklagte dem Kläger einen neuen Jagdschein (Nr. .../2016) aus. In der auf den Kläger am 02.02.2017 ausgestellten Waffenbesitzkarte (Nr. .../4/2017) sind verschiedene Langwaffen und zwei Kurzwaffen (eine halbautomatische Pistole Kaliber 9mmLuger und eine halbautomatische Pistole Kaliber 9mmBrowning Kurz) eingetragen. Am 12.04.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Revolvers Kaliber 357 Magnum, Smith & Wesson, 686, Herstellungs-Nr. BRC 9170 nebst Munition. Zur Begründung teilte er mit, dass diese Schusswaffe bereits im Jahr 1995 in seine seinerzeitige Waffenbesitzkarte eingetragen worden sei, sodass die Eintragung dieser Waffe in die am 02.02.2017 neu erteilte Waffenbesitzkarte schon aus Vertrauensschutzgründen geboten sei. Die Pistole, Kaliber 9mm Luger, erfülle den Zweck einer universellen jagdlichen Kurzwaffe. Seine zweite Kurzwaffe, die „Ruger LCP“ – gemeint ist die halbautomatische Pistole Kaliber 9mmBrowning Kurz –, schaffe zwar die nach dem Jagdgesetz geforderten 200 Joule Mündungsenergie für eine Fangschusswaffe, jedoch nur knapp und auch nicht mit jeder Munition. Sie werde von ihm im typischen Bereich einer Kleinkaliberwaffe eingesetzt. Speziell für den Fangschuss auf starkes Hochwild sei eine Kurzwaffe mit einer Leistung oberhalb einer 9mm Luger aus Gründen des Tierwohls und der Sicherheit für den Jäger wünschenswert. Mit ergänzendem Schreiben vom 24.06.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er an seinem Antrag festhalte und um Entscheidung bitte. Ergänzend bitte er zu berücksichtigen, dass ihm in der Zeit von 1995 bis 2014 seitens der Behörde bereits eine dritte Kurzwaffe (Kaliber 357 Magnum) genehmigt worden sei. Am 04.11.2014 seien ihm korrekterweise und gesetzeskonform seine drei Waffenbesitzkarten wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG widerrufen worden. Diese Zweifel seien jedoch von seiner Seite vollumfänglich ausgeräumt worden. Daher bedeute der Verlust der dritten Kurzwaffe eine besondere Härte. Zudem gebe es nicht wenige Jäger, denen die Erlaubnis für eine dritte oder vierte Kurzwaffe aufgrund einer weit weniger fundierten Begründung erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 27.06.2017 versagte der Beklagte dem Kläger die Eintragung zum Erwerb und Besitz eines Revolvers mit Kaliber 357 Magnum sowie der zugehörigen Munition. Da der Kläger bereits zwei Kurzwaffen, eine halbautomatische Pistole Kaliber 9mmLuger und eine halbautomatische Pistole Kaliber 9mmBrowning Kurz, besitze, die nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes als „fangschusstauglich“ einzustufen seien, bestehe kein Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe. Nach der gesetzlichen Wertung des § 13 Abs. 2 WaffG benötige ein Jäger regelmäßig nur zwei Kurzwaffen; ein weitergehendes Bedürfnis sei im Fall des Klägers nicht dargetan. Ihm sei jedenfalls zuzumuten eine der bereits vorgehaltenen zwei Kurzwaffen gegen die begehrte Kurzwaffe auszutauschen, sofern er tatsächlich sowohl eine Pistole mit dem Kaliber 9mm als auch einen Revolver Kaliber 357 Magnum benötige. Soweit der Kläger auf den Umstand verweise, dass ihm in den neunziger Jahren die Erlaubnis für die streitgegenständliche Waffe erteilt worden sei, ergebe sich nichts anderes. Zum einen habe zu diesem Zeitpunkt eine andere Rechtslage bestanden, zum anderen stelle der „Verlust“ der Kurzwaffe in Folge des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2014 keine unbillige Härte dar. Den gegen den Bescheid vom 27.06.2017 durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 21.07.2017 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss aufgrund seiner Sitzung vom 07.11.2017 durch Widerspruchbescheid, zugestellt am 17.11.2017, als unbegründet zurück. Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten am 15.12.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass in seinem Fall als besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse der Umstand zu berücksichtigen sei, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Kurzwaffe sei und er diese Waffe jedenfalls bis zum Jahr 2014 auch bereits zulässigerweise waffenrechtlich besessen habe. Zudem könne er nicht auf einen Verkauf einer seiner Schusswaffen verwiesen werden; selbst wenn er eine der beiden Pistolen gegen einen geringen Erlös verkaufen könne, sei er doch um den Wert der Waffe entreichert. Für den Fall, dass er keinen Käufer finde, müsse er die Pistole der Waffenbehörde zur Vernichtung überlassen. Maßgebend sei allein die Frage, ob sein wirtschaftliches Interesse an dem Wiedererwerb der Kurzwaffe gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege, was hier anzunehmen sei. Zu seinen Lasten falle jede Bedürfnisprüfung, die die Anschaffung von mehr als zwei Kurzwaffen betreffe, schematisch negativ aus. Dies sei jedoch rechtswidrig. Tatsächlich sei es für die öffentliche Sicherheit völlig bedeutungslos, ob er zwei oder drei Kurzwaffen besitze. Es gehe weder um einen Fall des „Waffenhortens“ noch um einen Fall der „Außerachtlassung von Notwendigkeitsaspekten“. Er benötige für die Jagdausübung eine großkalibrige Pistole und einen großkalibrigen Revolver. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen dürften Schusswaffen auf dem Weg in das Jagdrevier nur ungeladen geführt werden. Daher dürfe auch die Kurzwaffe erst im Revier geladen werden. Wenn man in der Dunkelheit zum Nachtsitz gehe, sei es schwierig, die Patronen in die Trommel einzusortieren. Wenn eine Patrone herunterfalle, was garantiert geschehe, müsse man sie im Laub suchen. Für diese Zwecke eigne sich die Pistole besser, weil man „quasi“ blind das Magazin einführen könne. Andererseits habe die Pistole eine gewisse Funktionsunsicherheit, weil es im Durchladevorgang zu Störungen kommen könne. Wenn es dazu komme, könne, etwa wenn ein Keiler angeschossen worden sei, eine gefährliche Situation entstehen, sodass dann ein Revolver bei Schwarzwild als Fangschusswaffe eine hohe Funktionssicherheit biete und sich ferner das Kaliber 357 Magnum hervorragend für den Fangschuss eigne. Zudem übe er die Fallenjagd aus. Dafür seien die beiden großkalibrigen Kurzwaffen (der Revolver, Kaliber 357 Magnum mit einer Mündungsenergie bis zu 1200 Joule sowie die halbautomatische Pistole Kaliber 9mmLuger mit einer Mündungsenergie bis zu 700 Joule) ungeeignet, weil durch den Fangschuss zu große Schäden am Balg entstünden. Ferner werde die Falle unnötig zerschossen. Für diesen Zweck nutze er die halbautomatische Pistole Kaliber 9mmBrowning Kurz. Diese habe lediglich eine Mündungsenergie von 260 Joule. Zwar – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – verfüge er gegenwärtig über keine besondere Qualifikation zur Fallenjagd; diese Qualifikation könne er jedoch in kurzer Zeit erwerben. Zudem gebe es andere Bundesländer, in denen eine solche Qualifikation nicht notwendig sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er bereits drei großkalibrige Kurzwaffen besessen habe; diese seien in den neunziger Jahren in seine Waffenbesitzkarte eingetragen worden. Die Behörde sei verpflichtet, im Sinne der Kontinuität des Verwaltungshandelns bei unveränderter Sach- und Rechtslage wieder entsprechend zu entscheiden. Überdies bestehe eine Ungleichbehandlung von Jägern und Sportschützen bei der Bedürfnisprüfung. Die Bedürfnisprüfung bei den Sportschützen falle vergleichsweise gering aus, obwohl es dem Sportschützen nur um das eigene Interesse an seinem Sport gehe. Es gebe zahlreiche Sportschützen, die mehr als zwei Kurzwaffen besäßen. Die Jagd hingegen sei kein Selbstzweck. Natürlich jage jeder Jäger auch für sich. Die Jagd diene aber der Daseinsvorsorge durch ein Herstellen angepasster Wildbestände, der Wildschadensverhütung, der Versorgung der Bevölkerung mit Wildfleisch, der Nachsuche von Unfallwild sowie der Reduzierung von Raubwild. Ferner hätte er auf einem „Umweg“ bereits seine drei Kurzwaffen in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen können; würde er die Pistole 9 mm Browning Kurz austragen lassen, hätte er den streitgegenständlichen Revolver eintragen lassen können und anschließend zudem die Pistole 9 mm Browning Kurz als dritte Kurzwaffe eintragen lassen, weil er hierfür ein Bedürfnis wegen der Fallenjagd habe. Diese „Kontrollüberlegung“ zeige, dass die Ablehnung seines Antrags nicht richtig sein könne. Letztlich gebiete der Bestands- und Vertrauensschutz die begehrte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dritten Kurzwaffe. Die Versagung des Wiedererwerbs der Schusswaffe, die weiterhin in seinem Eigentum stehe, sei eine Enteignung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten zu Gunsten des Klägers in dessen Waffenbesitzkarte Nr. .../4/2017 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Revolvers im Kaliber 357 Magnum einschließlich der Munitionserwerbserlaubnis für dieses Kaliber einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Ausgangsbescheid sowie den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger nach mehr als 20 Jahren keinen Anspruch unter Bestands- oder Vertrauensgesichtspunkten herleiten könne; er habe bereits nicht dargelegt, dass sich die Sachlage seit 1994 nicht verändert habe. Zudem dürfe die Fallenjagd im Saarland gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 SJG in Verbindung mit § 62b DVSJG nur von demjenigen ausgeübt werden, der eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation aufweise. Insofern sei es dem Kläger zuzumuten, sich von der Pistole 9mm Browning Kurz zu trennen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.04.2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.