Urteil
1 K 817/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0306.1K817.18.00
3mal zitiert
20Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unter einer zeitlichen Befristung ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit ist aufgrund der Regelungen des GlüStV SL zwingend eine Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen.(Rn.18)
Die Bestimmungen über die Befristung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 GG, Art 12 GG und Art 14 GG.(Rn.20)
(Rn.29)
2. Überdies unterliegt die Ermächtigung zur Befristung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis auch keinen unionsrechtlichen Bedenken.(Rn.42)
Denn eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder weiterer Grundfreiheiten durch die Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wäre jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.(Rn.45)
3. Die Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist nicht möglich.(Rn.48)
Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Norm.(Rn.49)
4. Die Behörde ist hinsichtlich des Ob der Befristung gesetzlich gebunden. Während die Erlaubnis zwingend zu befristen ist, mithin kein Entschließungsermessen besteht, ist die konkrete Dauer der Befristung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.(Rn.59)
Insoweit ist die Befristung der erstmals erteilten Erlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Befristung erfolgte, um einerseits die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers und die Auswirkungen des Betriebs der Spielhalle aufgrund von zeitlich ausreichenden Erfahrungswerten erneut überprüfen zu können. Andererseits erscheint diese Zeitspanne als lang genug, um dem Erlaubnisinhaber für sein unternehmerisches Handeln ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten.(Rn.62)
5. Der Umstand, dass der Spielhallenbetreiber einen Mietvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hat, steht der Rechtmäßigkeit der Befristung auf 5 Jahre regelmäßig nicht entgegen.(Rn.66)
Auch der Umstand, dass andere Bundesländer längere Befristungen aussprechen, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unter einer zeitlichen Befristung ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit ist aufgrund der Regelungen des GlüStV SL zwingend eine Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen.(Rn.18) Die Bestimmungen über die Befristung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 GG, Art 12 GG und Art 14 GG.(Rn.20) (Rn.29) 2. Überdies unterliegt die Ermächtigung zur Befristung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis auch keinen unionsrechtlichen Bedenken.(Rn.42) Denn eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder weiterer Grundfreiheiten durch die Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wäre jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.(Rn.45) 3. Die Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist nicht möglich.(Rn.48) Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Norm.(Rn.49) 4. Die Behörde ist hinsichtlich des Ob der Befristung gesetzlich gebunden. Während die Erlaubnis zwingend zu befristen ist, mithin kein Entschließungsermessen besteht, ist die konkrete Dauer der Befristung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.(Rn.59) Insoweit ist die Befristung der erstmals erteilten Erlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Befristung erfolgte, um einerseits die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers und die Auswirkungen des Betriebs der Spielhalle aufgrund von zeitlich ausreichenden Erfahrungswerten erneut überprüfen zu können. Andererseits erscheint diese Zeitspanne als lang genug, um dem Erlaubnisinhaber für sein unternehmerisches Handeln ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten.(Rn.62) 5. Der Umstand, dass der Spielhallenbetreiber einen Mietvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hat, steht der Rechtmäßigkeit der Befristung auf 5 Jahre regelmäßig nicht entgegen.(Rn.66) Auch der Umstand, dass andere Bundesländer längere Befristungen aussprechen, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, wie es sich auf das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auswirkt, dass diese ihren Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis vom 20.06.2017 mit dem Zusatz „Die Genehmigung wird bis zum außer Kraft treten des Glücksspielstaatsvertrages beantragt“1Vgl. Bl. 188 der Verwaltungsakte. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV), geändert durch den Staatsvertrag vom 26. März bis 18. April 2019 (Amtsbl. I S. 1024), tritt der Staatsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.Vgl. Bl. 188 der Verwaltungsakte. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV), geändert durch den Staatsvertrag vom 26. März bis 18. April 2019 (Amtsbl. I S. 1024), tritt der Staatsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. versehen hat und der Beklagte die Befristung – über den 30.06.2021 hinaus – auf fünf Jahre, bis zum 30.04.2023, festgesetzt hat. Denn die durch den Beklagten ausgesprochene Befristung der Spielhallenerlaubnis auf fünf Jahre ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die vorgenommene Befristung beruht auf einer formellen landesgesetzlichen Ermächtigung (vgl. 1), die weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. 2), und begegnet in der hier von dem Beklagten konkret vorgenommenen Anwendung (vgl. 3) keinen Bedenken. 1. Die Ermächtigung des Beklagten zur Einschränkung der Erlaubnis in Gestalt einer zeitlichen Befristung folgt aus § 24 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV, Amtsbl. 2012, S. 156), geändert durch den Staatsvertrag vom 26. März bis 18. April 2019 (Amtsbl. 2019 I S. 1024) i.V.m. § 2 Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. 2012, S. 156). Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu befristen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (vgl. § 24 Abs. 3 GlüStV). Hieran anknüpfend bestimmt die landesrechtliche Regelung in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz SSpielhG, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu befristen ist. Auf dieser Regelung basiert die streitgegenständliche Befristung. 2. Die Bestimmung über die Befristung in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz SSpielhG unterliegt weder verfassungsrechtlichen (vgl. a.) noch – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – europarechtlichen Bedenken (vgl. b.). a. Die in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz SSpielhG enthaltene Befristungsregelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Der Landesgesetzgeber hat den Zweck und das Ziel des Saarländischen Spielhallengesetzes wie folgt beschrieben: „Wesentliches Anliegen des Saarländischen Spielhallengesetzes ist die Bekämpfung von Spielsucht. Es fügt sich damit in den Kontext der Vorschriften des Wirtschaftsordnungsrechts zum gewerblichen Spiel ein, durch welche gewerbliche Spielangebote reglementiert werden und welche die Spielsuchtbekämpfung als Hauptziel vorangestellt haben. Für das gewerbliche Spiel sind konsequente und praktikable rechtliche Reglementierungen das Mittel, um die Aspekte der Kanalisierung des Spieltriebs und der Suchtbekämpfung zur Geltung zu bringen. Die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit auf der einen Seite ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie das allgemeine staatliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht.“ Vgl. LT-Drs. 15/15, Bl. 51 Diesem Leitgedanken entsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 des Saarländischen Spielhallengesetzes als gleichrangige Ziele dieses Gesetzes für den Bereich der Spielhallen: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zu nicht erlaubten Angeboten darstellendes Angebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Angeboten in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass der Betrieb von Spielhallen ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit dem Betrieb von Spielhallen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2017 zum einen bestätigt, dass dem im Saarländischen Landesrecht geregelten Erlöschen bestehender spielhallenrechtlicher Erlaubnisse sowie dem damit einhergehenden Erfordernis der Neubeantragung (vgl. § 12 Abs. 1 SSpielhG) kein Vertrauensschutz der Spielhallenbetreiber entgegensteht und zum anderen klargestellt, dass – u.a. – die saarländischen Regelungen zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot (vgl. § 3 Abs. 2 SSpielhG) mit Art. 12 Abs. 1 GG, mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Regelungen des Saarländischen Gesetzgebers zur (Neu-) Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen fänden ihre Rechtfertigung in hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Mit diesen Regelungen werde in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt. Vgl. eingehend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 119 ff. sowie Rn. 179 ff., juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2019 – 1 BvR 1011/19 –, Rn. 2, juris sowie ausführlich zu den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts: VG B-Stadt, Urteil vom 16.11.2018 – 9 K 16288/17 –, Rn. 216 ff., juris (m.w.N.) Rechtfertigen die gesetzgeberischen Ziele ein vollständiges Erlöschen einer bereits bestehenden spielhallenrechtlichen Erlaubnis, bieten Sie auch eine taugliche Grundlage für eine Beschränkung in Gestalt einer lediglich befristeten Neuerteilung. Jedenfalls stellt die den Erlaubnisvorbehalt flankierende Maßnahme der Befristung – ebenso wie das Abstandsgebot oder das Verbundverbot – eine vom Saarländischen Gesetzgeber gewollte und verfassungsgemäße Reglementierung des Glücksspiels dar. Die in § 2 Abs. 2 SSpielhG verankerte Berechtigung zur Befristung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis dient einer verhältnismäßigen Umsetzung der gesetzgeberischen – legitimen – Ziele im jeweiligen Einzelfall. Vgl. zur Befristung von Lotterievermittlungserlaubnissen (§ 9 Abs. 4 GlüStVr HA 2012): OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 – 4 Bf 160/14 –, Rn. 125, juris sowie VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 126 - 132, juris (zur Befristung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle) Mittels der Befristung wird das zentrale Anliegen des Glücksspielstaatsvertrags, Spiel- und Wettsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen, gefördert. Denn sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Behörde bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2019 – 4 A 1897/19 –, Rn. 10, juris Da es nach Ablauf der Befristung eines erneuten Antrages durch den Spielhallenbetreiber bedarf, wird gewährleistet, dass die Behörde in bestimmten Intervallen überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle weiterhin vorliegen. Die zeitliche Beschränkung eröffnet mittels der erforderlichen Neubeantragung der Erlaubnis die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bezogen auf die Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds seit der Erstbeantragung der Erlaubnis. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2019 - 11 LA 389/18 -, juris, Rn. 7 f., VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 -, juris, Rn. 20, VG Regensburg, Urteil vom 05.08.2019 – RN 5 K 19.76 –, Rn. 29, juris sowie VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 126 - 132, juris Durch die Befristung kann überdies vermieden werden, dass bestandskräftige Erlaubnisse nur noch im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme in Wegfall geraten können, obwohl das Recht der Spielhallen, getragen von dem Ziel des Spielerschutzes, ggf. zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren hat. Dies würde den notwendigen Handlungsspielraum für Anpassungen erheblich einschränken. Vor diesem Hintergrund steht ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit der Aufhebung einer Erlaubnis nach §§ 48, 49 (S)VwVfG stellt ebenso wie die im Saarländischen Spielhallengesetz zur Verfügung gestellten Überwachungsinstrumente kein in gleicher Weise zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignetes Mittel dar. Vgl. hierzu: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 126 - 132, juris Die Regelung ist zudem im Hinblick auf das bestehende Risiko des Betreibers, nach Ablauf der Genehmigung unter Umständen keine Folgegenehmigung mehr zu erhalten, auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen hier grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unter Abwägung der widerstreitenden Interessen – namentlich des betrieblichen und wirtschaftlichen Interesses des Spielhallenbetreibers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits – von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und der Geltungszeitraum der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet wird. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 05.08.2019 – RN 5 K 19.76 –, Rn. 30, juris unter Hinweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2014 – 22 ZB 14.221 –, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 16.11.2018 – 9 K 16288/17 –, Rn. 303 - 305, juris b. Überdies unterliegt die Ermächtigung zur Befristung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, der den Gewährleistungsgehalt der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 56 AEUV) eröffnet, mangelt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 83, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 27, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 24, juris (jeweils zum Fehlen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes für den Bereich des deutschen Spielhallenrechtes) Denn eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder weiterer Grundfreiheiten durch die Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wäre – ebenso wie ein Eingriff in die durch Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gewährleisteten Rechte – jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Vgl. hierzu eingehend: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 42 ff., juris (m.w.N.) sowie zur Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 28, juris sowie ausführlich zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 9 ff., juris (m.w.N.) 3. Die Befristung der Erlaubnis ist auch in der Sache rechtmäßig. Die Befristung als solche wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SSpielhG vorgegeben. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist durch die entscheidende Behörde keineswegs eine individuelle „Erforderlichkeit“ der Befristung zu belegen und andernfalls von einer Befristung abzusehen. Vielmehr ist von Gesetzes wegen keine unbefristete Erlaubnis möglich. Der Wortlaut der Norm („ist zu befristen“) wie auch die Gesetzesmaterialien sind insoweit eindeutig. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 SSpielhG bestimmten Befristung heißt es in der Gesetzesbegründung: „Absatz 2 regelt in Folge des Glücksspielstaatsvertrages, dass die Erlaubnis zu befristen ist.“ Vgl. LT-Drs. 15/15, Bl. 70 Eine Abweichungsbefugnis oder das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind weder der Norm noch dieser knappen und zugleich unmissverständlichen Gesetzesbegründung zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass der letzte Halbsatz des § 2 Abs. 2 SSpielhG lautet: „wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist“, ergibt sich nichts anderes. Dieser Passus bezieht sich auf die vorangestellte Befugnis der Behörde, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, nicht aber im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung auf den ersten Halbsatz der Norm. Dies zeigt auch die Differenzierung, die der Gesetzgeber in der Begründung der Norm vorgenommen hat. So heißt es in der Gesetzbegründung zu § 2 Abs. 2 SSpielhG: „Absatz 2 regelt in Folge des Glücksspielstaatsvertrages, dass die Erlaubnis zu befristen ist. Die Vorschrift stellt außerdem klar,2Unterstreichung durch das Gericht.Unterstreichung durch das Gericht. dass die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) versehen werden kann. Nebenbestimmungen können auch nachträglich angebracht werden. Nebenbestimmungen müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsermächtigung bewegen. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie der Durchsetzung der Ziele dieses Gesetzes oder dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste und Anwohner vor Gefahren und erheblichen Belästigungen und Nachteilen dienen.“ Vgl. LT-Drs. 15/15, Bl. 70 In § 2 Abs. 2 1. Halbsatz SSpielhG ist folglich ebenso wie in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, auf den die landesrechtliche Regelung aufbaut, die Befristung „zwingend“ angelegt. So auch: VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2014 – 22 ZB 14.221 –, Rn. 20, juris („gesetzlich zwingende Befristung“) sowie VG B-Stadt, Urteil vom 16.11.2018 – 9 K 16288/17 –, Rn. 301, juris (zu § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV: „Ausnahmen sind nicht vorgesehen“) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SSpielhG der Vorschrift des § 33i GewO nachgebildet sei, wobei gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO in der Regel unbefristet erteilt worden seien, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz SSpielhG in Anknüpfung an § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bewusst Abstand von der zuvor in § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumten Möglichkeit der unbefristeten Erteilung einer Erlaubnis genommen. So auch: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 132, juris Eine Unterscheidung zwischen solchen Spielhallenbetreibern, die – wie im Fall der Klägerin – erstmalig eine spielhallenrechtliche Erlaubnis begehren und solchen, die nach dem gesetzlich angeordneten Erlöschen ihrer Erlaubnis eine neue Erlaubnis beantragen, sieht die Befristungsregelung in § 2 Abs. 2 SSpielhG nicht vor. Danach ist die Behörde hinsichtlich des „Ob“ der Befristung gesetzlich gebunden. Während die Erlaubnis zwingend zu befristen ist, mithin kein Entschließungsermessen besteht, ist die konkrete Dauer der Befristung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und daher gerichtlich nur in dem gemäß § 114 Satz 1 VwGO festgelegten Umfang überprüfbar. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 – 24 K 16251/17 –, Rn. 134, juris Hieran gemessen ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Die im Fall der Klägerin ausgesprochene Befristung ist in zeitlicher Hinsicht, also betreffend die Dauer, nicht zu beanstanden. Das durch den Beklagten in Bezug auf die Geltungsdauer der Erlaubnis ausgeübte Ermessen entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung. Zur Begründung der Befristung hat der Beklagte ausgeführt, dass eine Befristung von fünf Jahren angemessen und ausreichend erscheine, um einerseits die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers und – mit Blick auf die Ziele des § 1 SSpielhG – die Auswirkungen des Betriebs der Spielhalle aufgrund von zeitlich ausreichenden Erfahrungswerten erneut überprüfen zu können, andererseits erscheine diese Zeitspanne als lange genug, um dem Erlaubnisinhaber für sein unternehmerisches Handeln ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Aus dieser Begründung folgt, dass der Beklagte auf Seiten der Klägerin deren durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschütztes Interesse an der Nutzung der Erlaubnis gewichtet und die Befristung zugleich mit Blick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fünfjahresfrist derart kurz bemessen wäre, dass dies der Klägerin den Betrieb der Spielhalle unnötig erschweren würde. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise das Interesse der Klägerin an einer erforderlichen Planungssicherheit mit dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse abgewogen. Vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 – 4 Bf 160/14 –, Rn. 177, juris (zur Befristung einer Vermittlererlaubnis) Die Ausübung des Ermessens erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte davon ausgeht, dass jedenfalls in der Regel eine Befristung von fünf Jahren angemessen ist. Hierin liegt – dies auch im Hinblick auf Art. 3 GG – eine grundsätzlich zulässige Typisierung im Rahmen der Ermessensausübung. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass in ihrem Fall eine hiervon abweichende Handhabung geboten gewesen wäre. Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der von ihr abgeschlossene Mietvertrag eine – über die Befristung hinausgehende – Festlaufzeit von 10 Jahren habe (vgl. § 6.1 des Mietvertrages, Bl. 78 der Gerichtsakte). Diesbezüglich ist die Klägerin ein allein ihr anzulastendes unternehmerisches Risiko eingegangen. Vertrauensschutz dahingehend, dass der Beklagte eine Befristung von rund 10 Jahren aussprechen werde – dies hätte der Laufzeit des Mietvertrages entsprochen – ist zu keiner Zeit begründet worden; vielmehr ging die Klägerin offenbar selbst davon aus, dass die Befristung lediglich bis zum Ende der aktuellen Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages, also bis zum 30.06.2021, erteilt werden könnte. Dies zeigt auch der Mietvertrag, in dem es unter § 6.9 wie folgt heißt: „Dem Mieter steht vor der erstmaligen Aufnahme des Geschäftsbetriebs (= Eröffnung der Spielhalle) ein einseitiges „anfängliches Sonderkündigungsrecht“ zu, wenn die zum Betrieb der Spielhalle notwendigen und von dem Mieter selbst einzuholenden Genehmigungen, insbesondere die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO und die bis mindestens 30.06.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis3Unterstreichung durch das Gericht.Unterstreichung durch das Gericht. nach § 24 Glücksspielsstaatsvertrag i.V.m. § 2 SpielhG des Saarlandes für die Nutzung der Spielhalle mit mindestens 12 Geldgewinnautomaten, wobei diese ständig mit nur einer Aufsichtsperson geführt werden darf, wider Erwarten [...] versagt werden oder nicht im Sinne des Mieters erteilt werden.“ Dennoch hat die Klägerin entschieden, sich in einem Mietvertrag über die Dauer von 10 Jahren vertraglich zu binden. Ob die Klägerin sich für den Fall der Versagung einer Verlängerung der Erlaubnis nach Ablauf der Befristung auf mietvertraglicher Grundlage aus diesem Vertrag lösen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte war zudem – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – auch nicht verpflichtet, Sachverhaltsaufklärung bezüglich etwaiger weiterer wirtschaftlicher Verpflichtungen der Klägerin zu betreiben. Auch die bisherige Zuverlässigkeit der Klägerin bei dem Betrieb weiterer Spielhallen begründet keine Verpflichtung zur Gewährung einer besonders großzügigen Befristung. Von daher sind zugleich die seitens der Klägerin angeführten Zertifizierungen durch den TÜV nicht von Relevanz. Ferner kann die Klägerin aus dem Umstand, dass in anderen Bundesländern längere Befristungen ausgesprochen werden, nichts für sich herleiten. Zunächst sei klargestellt, dass es sich bei der im Saarländischen Landesrecht angelegten Befristung keineswegs um die strengste Regelung im Bundesgebiet handelt. So sieht beispielsweise das nordrhein-westfälische Landesrecht eine zeitlich begrenzte Befristung in Abhängigkeit zur Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 35 GlüStV), folglich – nach dem Stand der Dinge – nur bis zum Ablauf des 30.6.2021, erteilt werden. Vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2019 – 4 A 2786/18 –, juris Ungeachtet dessen sind föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege im Bundesstaat angelegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 123, juris In diesem Zusammenhang ist daher allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten abzustellen. Etwaige Unterscheide bei der normativen Regelung und der fachlichen Ausgestaltung des Glücksspielrechtes in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Regelung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, weil das Saarland aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag. Aus diesem Grund kommt den Befristungsregelungen in den anderen Bundesländern im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.2009 – 3 B 321/09 –, Rn. 58 - 60, juris Des Weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) in einem nicht verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 01.10.2019 darauf hingewiesen haben mag, dass eine Befristung von 15 Jahren im Fall der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Hinblick auf die Investitionslast angemessen sei, nichts zu Gunsten der Klägerin. Wie bereits dargetan, konnte der Beklagte unter Berücksichtigung des Bedürfnisses einer effektiven Kontrolle von einer angemessenen Dauer der Befristung von fünf Jahren ausgehen.4Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 06.08.2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Koblenz (Az.: 2 K 49/18.KO), mit dem die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Befristung der Erlaubnis verpflichtet worden ist, abgelehnt hat, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin. Zum einen hatte diese Entscheidung eine sogenannte Bestandsspielhalle zum Gegenstand und zum anderen beruhte die gerichtliche Aufhebung der Befristung in diesem Fall auf dem Umstand, dass die Behörde hinsichtlich der Dauer der Befristung – anders als im vorliegenden Fall – keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hatte, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2019 – 6 A 11643/18 –, Rn. 14 ff., juris. Den Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass bei Neuspielhallen eine Befristung der Erlaubnis auf fünf Jahre per se unzureichend wäre.Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 06.08.2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Koblenz (Az.: 2 K 49/18.KO), mit dem die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Befristung der Erlaubnis verpflichtet worden ist, abgelehnt hat, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin. Zum einen hatte diese Entscheidung eine sogenannte Bestandsspielhalle zum Gegenstand und zum anderen beruhte die gerichtliche Aufhebung der Befristung in diesem Fall auf dem Umstand, dass die Behörde hinsichtlich der Dauer der Befristung – anders als im vorliegenden Fall – keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hatte, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2019 – 6 A 11643/18 –, Rn. 14 ff., juris. Den Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass bei Neuspielhallen eine Befristung der Erlaubnis auf fünf Jahre per se unzureichend wäre. Etwaige Investitionen stehen dem nicht entgegen. Dies lässt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017, Az.: 1 BvR 1314/17 herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors zur Folge haben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlange wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handele es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit bestehe, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen stehe damit stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 3 GewO). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung mit fünfjähriger Übergangsfrist bestätigt und insoweit im Hinblick auf getätigte Investitionen festgestellt: „Die immerhin fünfjährigen Übergangsfristen in Berlin und im Saarland tragen dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 190 – 193, juris Nichts anderes kann hinsichtlich der getätigten Investitionen eines Betreibers gelten, der in Kenntnis der Geltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, des hierauf fußenden Landesrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgemäßen Begrenzung des Spielhallenbetriebs erstmals im Jahr 2018 eine spielhallenrechtliche Erlaubnis erhält. Soweit die Klägerin geltend macht, in den konkreten Spielhallenstandort besonders umfangreich investiert zu haben – insoweit wurde u.a. auf die Umbaukosten in dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sowie eine Einmalzahlung an den Vermieter für die „Spielhallennutzungsrechte“ verwiesen – folgt hieraus nichts anderes. Mit diesen Einmalkosten ist die Klägerin in Kenntnis des Umstandes, dass lediglich eine befristete Erlaubnis ausgesprochen werden wird, ein unternehmerisches Risiko eingegangen, dem nicht zwingend durch eine Verlängerung der Befristung begegnet werden muss. Aus den dargestellten Gründen bemisst sich die Angemessenheit der Befristung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis ferner nicht an den von der Klägerin benannten – im Übrigen nicht einmal ohne Weiteres nachvollziehbaren – konkreten Abschreibungsfristen getätigter Investitionen. II. Die Hilfsanträge der Klägerin bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis noch auf die Gewährung einer großzügigeren Befristung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Mit Schreiben vom 20.06.2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für den Standort x, der mehr als 500 Meter von der nächsten Spielhalle entfernt liegt, erstmalig eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle „bis zum außer Kraft treten des Glücksspielstaatsvertrages“. Mit Bescheid vom 30.04.2018 erteilte der Beklagte der Klägerin für den vorbezeichneten Standort die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Ziffer I. 2. dieses Bescheides lautet wie folgt: „Diese Erlaubnis wird bis zum 30.04.2023 befristet. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen die Auflagen oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird.“ Die Klägerin hat am 06.06.2018 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Die selbständig anfechtbare Befristung der Spielhallenerlaubnis sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz, auf der die Befristung der Erlaubnis beruhe, stehe nicht in Einklang mit den europäischen Grundfreiheiten. So sei ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Art. 56 AEUV gegeben, was zur Konsequenz habe, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz nicht angewendet werden dürfe. Der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sei eröffnet, weil bereits ein Interesse eines Glücksspielanbieters, seine Dienstleistung außerhalb seines eigenen EU-Mitgliedsstaates anzubieten, ausreichend sei, was vorliegend bejaht werden müsse. Der grenzüberschreitende Charakter ergebe sich aus der Tatsache, dass die streitgegenständliche Spielhalle in x weniger als einen Kilometer von der französischen Stadt x entfernt liege. Zudem werde die streitgegenständliche Spielhalle auch von EU-Bürgern aus Frankreich besucht, sodass ein konkret grenzüberschreitender Sachverhalt zu bejahen sei. Dass es sich bei der Klägerin um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handele, stehe der Annahme eines grenzüberschreitenden Charakters und der Anwendung der europäischen Grundfreiheiten nicht entgegen. Jedenfalls sei die Befristung bereits nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz. Aus § 2 Abs. 2 SSpielhG folge, dass die Befristung nur erfolgen dürfe, „wenn“ dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Der Beklagte habe nicht dargetan, inwiefern die Befristung dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Nachbarschaft dienen solle. Da entsprechende Gründe nicht dargetan seien, könne die Erteilung der Erlaubnis unbefristet erfolgen. So habe der Saarländische Gesetzgeber bewusst auf eine Maximalbefristung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Befristung der Spielhallenerlaubnis nur dann zu erfolgen habe, wenn ein tragfähiger Sachgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz vorliege. Hierbei sei zu sehen, dass es sich bei der hiesigen Spielhalle ohnehin nur um eine sogenannte Einfachspielhalle handele, die keine Abstandsproblematik zu Mitbewerbern oder Kinder- und Jugendeinrichtungen aufweise. Die Probleme des sogenannten Mehrfachverbundes sowie der Abstandsproblematik lägen nicht vor. Damit unterscheide sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation in keiner Weise von den Fällen vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Saarländischen Spielhallengesetzes, als Spielhallenbetriebe eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erfordert hätten. Seinerzeit habe es ständiger Verwaltungspraxis entsprochen, dass für Spielhallenbetriebe gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO in der Regel unbefristet erteilt worden seien, wobei die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz offenkundig der Vorschrift des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO nachgebildet sei. Folgerichtig seien hier keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die aktuelle Verwaltungspraxis von der früheren unterscheiden solle, zumindest dann nicht, wenn es sich so wie vorliegend um eine Einfachspielhalle ohne Abstandsproblematik handele. Ferner stünden dem Beklagten ausreichend und zugleich mildere Mittel zur Verfügung, um im Falle von Rechtsverstößen eingreifen zu können. Hierbei seien jedenfalls im Fall der Klägerin deren hohes Maß an Zuverlässigkeit, der besondere Spielerschutz und die fortlaufende Zertifizierung durch den TÜV zu gewichten. Der Beklagte verkenne die Rechtslage, wenn er davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Entscheidung einem behördlichen Ermessen nicht zugänglich sein solle. Hierbei werde verkannt, dass die Behörde nach § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz einen tragfähigen Sachgrund für die Befristung feststellen müsse und erst dann zwingend eine Befristung erforderlich sei. Liege hingegen kein tragfähiger Sachgrund vor, scheide folgerichtig eine Befristung der Erlaubnis aus. Überdies werde die Klägerin durch die Befristung unverhältnismäßig belastet. So habe sie sich in einem Geschäftsraummietvertrag für die streitgegenständliche Immobilie für 10 bzw. 15 Jahre verpflichtet. Im Übrigen sei zu sehen, dass für den Fall der Unzuverlässigkeit eines Betreibers jederzeit ein Widerruf erfolgen könne, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Befristung nicht erforderlich sei. Ferner habe die Klägerin umfangreich in den streitgegenständlichen Standort investiert. In dem unter Denkmalschutz stehenden Betriebsgebäude seien kostenintensive Ausbauarbeiten notwendig gewesen; zudem sei an den Vermieter gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen eine Einmalzahlung in Höhe von 260.000 Euro für „Spielhallennutzungsrechte“ gezahlt worden. Hinzu kämen Einbaukosten, Anzahlungen, Aufwendungen für die Betriebseinrichtung sowie ein Baukostenzuschuss i.H.v. 178.500 Euro, sodass – abgesehen von laufenden Zahlungen für Miete, Personalkosten und Betriebskosten – für den Spielhallenstandort Anfangsinvestitionen i.H.v. insgesamt 566.350 Euro aufgewendet worden seien, wobei die Spielhalle derzeit lediglich 3.000 Euro monatlich abwerfe. Zugleich sei zu sehen, dass die regelmäßige Abschreibungsfrist für Sachanlagen bei acht Jahren und für Konzessionen sowie Firmenwerte bei 15 Jahren liege. Eine vollständige Abschreibung der Investitionen sei daher erst im Jahr 2033 zu erwarten. Insoweit sei der Beklagte zudem verpflichtet gewesen, Sachverhaltsaufklärung bezüglich der wirtschaftlichen Verpflichtungen der Klägerin anzustellen. Hinzu komme eine fehlende Planungssicherheit für die Klägerin im Hinblick auf die verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass auf Seiten der Klägerin für den Fall eines erneuten Antrags das Risiko eines Auswahlverfahrens unter Einbeziehung eines neuen Betreibers bestehe. Wenn der Beklagte „ohne Ausnahme“ eine Befristung von fünf Jahren ausspreche, liege hierin eine Vorgehensweise, die das Gegenteil einer einzelfallbezogenen und ermessensgerechten Entscheidung sei. Die Unangemessenheit der Befristung werde auch anhand eines Vergleichs mit der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern deutlich. So entspreche es beispielsweise der Verwaltungspraxis in Niedersachsen, glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Dauer von 10 Jahren zu erteilen. In Hessen sowie in weiteren Bundesländern erfolge nach dem dort geltenden Spielhallenrecht eine Befristung auf 15 Jahre. Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Befristung folge im Übrigen aus dem Verfassungsprinzip der Folgerichtigkeit, das angesichts der abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern zur Konsequenz habe, dass die Behörden im Saarland nicht einfach – zumindest nicht ohne ein tragfähiges Interesse begründen zu können – eine fünfjährige Befristung als ausreichend erachten dürften. Zudem sei zu sehen, dass das Landesrecht in Rheinland-Pfalz – ebenso wie das Saarländische Spielhallengesetz – keine zeitliche Vorgabe für die Befristung enthalte, wobei sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 01.10.2019 dafür ausgesprochen habe, für neu errichtete Spielhallen eine Befristung von bis zu 15 Jahren festzusetzen. Dies sei mit dem Hinweis auf die notwendige Amortisationszeit für Investitionen, die bei 8 bis 11 Jahren liege, begründet worden. Hieraus folge, dass die streitgegenständliche Befristung unangemessen kurz sei. Eine Befristung von 15 Jahren entspreche den wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber und stehe zugleich im Einklang mit den Zielen des Gesetzes. Die Klägerin beantragt, die Befristung der Spielhallenerlaubnis in Ziffer I.2. des Bescheides vom 30.04.2018 für die Spielhalle „x“, aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin anstelle der bis zum 30.04.2023 befristeten Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Saarländisches Spielhallengesetz eine unbefristete Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Saarländisches Spielhallengesetz für die Spielhalle „x“, zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin anstelle der bis zum 30.04.2023 befristeten Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Saarländisches Spielhallengesetz eine zumindest bis zum 31.12.2032 befristete Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Saarländisches Spielhallengesetz für die Spielhalle „x“, … in …, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 30.04.2018 sei in Bezug auf die darin enthaltene Befristung rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis noch einen Anspruch auf Erteilung einer bis zum 31.12.2032 befristeten Erlaubnis. Die Befristung von fünf Jahren sei angemessen und ausreichend, um einerseits die Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaberin und andererseits mit Blick auf die Ziele des § 1 Saarländisches Spielhallengesetz die Auswirkungen des Betriebs der Spielhalle aufgrund von zeitlich ausreichenden Erfahrungswerten erneut überprüfen zu können. Zudem sei die Zeitspanne lange genug, um der Erlaubnisinhaberin für ihr unternehmerisches Handeln ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten. Bei der Entscheidung über die Befristung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Saarländisches Spielhallengesetz handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die behördlichem Ermessen nicht zugänglich sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Saarländische Spielhallengesetz, der laute: „Die Erlaubnis ist zu befristen“. Entsprechendes folge aus der Gesetzesbegründung zum Saarländischen Spielhallengesetz sowie aus der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag. Insofern bedürfe die Norm keiner weiteren Auslegung. Es bedürfe daher auch entgegen der Auffassung der Klägerin keines besonderen Sachgrundes für die Befristung der Spielhallenerlaubnis; die Befristung sei bereits von Gesetzes wegen ohne weitere Prüfung eines Sachgrundes vorgesehen. Das vor dem 01.07.2012 noch unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt worden seien, sei angesichts der Rechtsänderungen, die mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Saarländischen Spielhallengesetzes einhergegangen seien, ohne Bedeutung. Überdies liege bereits kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV vorliege. Es existiere im Übrigen keine unzulässige Rechtsunsicherheit für die Klägerin, da diese berechtigt sei, die Spielhalle für fünf Jahre zu betreiben. Halte sich die Klägerin an die gesetzlichen Vorgaben, so bestehe kein Grund für den Beklagten, die im Jahr 2023 auslaufende Frist nicht in Form einer Erteilung einer weiteren Erlaubnis zu verlängern. Insofern habe es die Klägerin selbst in der Hand, die betreffende Spielhalle über den Ablauf der fünfjährigen Frist weiter zu betreiben. Hinsichtlich des seitens der Klägerin benannten Risikos einer Auswahlentscheidung im Jahr 2023 sei zu sehen, dass sodann auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen sein werde, dass diese den Standort bereits seit fünf Jahren betrieben habe, wobei in dieser Zeit im Umkreis von 500 Metern keine andere Spielhalle errichtet werden dürfe. Es sei auch vollkommen ausreichend, wenn die Klägerin sechs Monate vor Ablauf der befristeten Erlaubnis befugt sei, einen Antrag auf Weiterbetrieb dieser Spielhalle zu stellen. Soweit die Klägerin auf den Mietvertrag verweise, sei sie hier ihr eigenes unternehmerisches Risiko eingegangen; mit einer Befristung auf fünf Jahre habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch rechnen können, weil ihr zuvor bereits für einen anderen Standort in K. eine auf fünf Jahre befristete, bestandskräftige Erlaubnis erteilt worden sei. Ferner übersehe die Klägerin, dass der Beklagte befugt sei, die Einhaltung des Saarländischen Spielhallengesetzes regelmäßig zu überprüfen, wobei es insoweit um den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gehe. Die seitens der Klägerin ins Feld geführte Verwaltungspraxis anderer Bundesländer sei vorliegend aufgrund der föderalen Struktur nicht relevant. Eine Befristungsdauer von fünf Jahren verschaffe der Behörde die notwendige umfassende Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit und biete die Möglichkeit, die Entwicklung im Glücksspielbereich in überschaubaren Zeiträumen zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.