Urteil
1 K 112/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0406.1K112.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erlassenen Prüfungsbescheids, der in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Prüfungsverhältnis wurzelt. Das zwischen Kläger und Beklagter bestehende Prüfungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO) oder bürgerlich-rechtlicher Art (§ 13 GVG) ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Bei prüfungsrechtlichen Entscheidungen ist dabei entscheidend auf die Qualifikation der Rechtsnorm abzustellen, in der die prüfungsrechtlichen Beziehungen der am Prüfungsverfahren Beteiligten wurzeln vgl. BVerwG Urt. v. 25.3.1981 – 7 C 79/79 -, DÖV 1981, 678/679. Die Beklagte hat nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule (Saarl.VwSchulG) die Aufgabe, Arbeitnehmer und Beamte aller Laufbahngruppen ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind, fortzubilden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Saarl.VwSchulG ) mit dem Recht zum Erlass einer ihren Aufgabenbereich regelnden Satzung (§ 6 Saarl.VwSchulG) sowie auf § 8 Saarl.VwSchulG beruhender Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die Satzung der Saarländischen Verwaltungsschule vom 23. November 1981 (Amtsbl. 1982 S. 402), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2017 (Amtsbl. II 2018 S. 90) sowie die vorliegend maßgebliche Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst vom 24.11.1982, zuletzt geändert am 01.12.2014 (im Folgenden: PrüfungsO), auf deren Grundlage die angefochtene Prüfung durchgeführt wurde. Das Prüfungsverfahren ist nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausgestaltet: Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitzender über die Zulassung entscheidet. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, erhalten darüber einen Bescheid, gegen den Widerspruch möglich ist. Die prüfungsrechtlichen Beziehungen zwischen Kläger und Beklagter wurzeln demnach in Regelungen, die insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, so dass für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 7 C 06.2410 – m.w.N., juris. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger – ohne Formulierung eines Klageantrags – der Sache nach angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss für den Angestelltenlehrgang die Prüfung des Klägers als Folge eines Täuschungsversuchs in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht als nicht bestanden erklärt hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 2 PrüfungsO. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PrüfungsO entscheidet der Prüfungsausschuss im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung über die Teilnahme an der weiteren Prüfung und über die Folgen des Täuschungsversuchs. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Prüfungsausschuss je nach der Schwere der Verfehlung für einzelne Prüfungsaufgaben die Note „ungenügend“ (0 Punkte) erteilen oder die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären. Vorliegend ist der Prüfungsausschuss zu Recht von einem Täuschungsversuch des Klägers in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht ausgegangen. Nach Auswertung der Prüfungsunterlagen, insbesondere nach Abgleich der Klausur des Klägers mit den von der Beklagten angeführten Texten aus dem Internet, aber auch der vom zuständigen Prüfer erarbeiteten Musterlösung, ist auch das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht in unzulässiger Weise auf Texte aus dem Internet zurückgegriffen und diese wörtlich übernommen und im Übrigen vorab die „Musterlösung“ gekannt hat. Dies ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausreichend erwiesen. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum erleichterten Nachweis bestimmter Tatsachen im Verwaltungsprozess müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dabei liegt es in der Mitwirkungspflicht des Prüflings, ein solches atypisches Geschehen darzulegen. Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67/17 -, juris. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind vorliegend gegeben. Die schriftliche Arbeit des Klägers im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht weist bei den Antworten zu den Aufgaben 1.2, 1.3, 1.4 und 2 ein Maß an wörtlicher Übereinstimmung mit Veröffentlichungen auf fünf verschiedenen Internetseiten auf, das allein durch auswendig gelernte Textpassagen nicht erklärt werden kann. Die - zwei eng beschriebene Din-A4-Seiten umfassenden - umfangreichen Ausführungen des Klägers zu den Prüfungsfragen 1.2, 1.4 und 2 sind - inklusive einer fehlerhaften Bezeichnung einer Grundgesetznorm (§ 38 I GG statt Art. 38 I GG) - völlig identisch mit entsprechenden Textstellen einschlägiger - von der Beklagten im Einzelnen bezeichneter - Internetseiten, welche als Ausdruck in der Verwaltungsakte enthalten sind. Die Ausführungen zu Frage 1.3 stimmen zwar sprachlich nicht hundertprozentig, inhaltlich aber ebenfalls weitgehend mit der von der Beklagten genannten Internetquelle überein. Nach allgemeiner Erfahrung berechtigt dies zu dem Schluss, dass der Kläger bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht in unzulässiger Weise Texte aus dem Internet als unerlaubte Hilfsmittel benutzt hat. Bei typischer Betrachtung erscheint eine andere Erklärung fernliegend so auch VG Ansbach, Urt. v. 09.07.2018 – AN 2 K 17.01673 -, juris. Tatsächliche Umstände, die im konkreten Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen, hat der Kläger, den insoweit eine Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht trifft, da nur er eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmungen liefern könnte vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67/17 -, juris, nicht glaubhaft dargetan. Dass der Kläger – wie von ihm behauptet - derart umfangreiche Passagen aus fünf verschiedenen Internetquellen vor der Klausur im Fach Staats- und Verfassungsrecht auswendig gelernt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft und eine bloße Schutzbehauptung. Daran vermag auch der nach anwaltlicher Beratung erstmals im Widerspruchsverfahren erfolgte Hinweis des Klägers darauf, dass er angeblich über ein „fotografisches Gedächtnis“ verfügt, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Kläger nach Angaben der Beklagten sonst bisher nicht mit einem außergewöhnlichen Gedächtnis in Erscheinung getreten ist und er im Übrigen das von seinem Prozessbevollmächtigten angeführte besondere Talent einer schnellen Auffassungsgabe bei Texten und Formulierungen sowie eines „fotografischen Gedächtnisses“ in der Anhörung vor dem Prüfungsausschuss am 18.04.2018 zunächst selbst nicht angesprochen hat, konnte der Kläger – soweit er nicht unzulässiger Weise vorab Kenntnis von der Klausur erlangt hatte - vor der Prüfung am 21.02.2018 nicht wissen, welche Aufgaben in der Klausur konkret gestellt werden. Von daher ist es mehr als unwahrscheinlich, dass er im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitung ausgerechnet zu den in der Klausur gestellten Fragen im Internet recherchiert und entsprechende umfangreiche Passagen aus fünf verschiedenen Quellen wörtlich auswendig gelernt hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, sich im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitung mit den streitigen Textstellen besonders intensiv beschäftigt zu haben, weil er diese als prüfungsrelevant erachtet habe, vermag die umfangreiche wörtliche Wiedergabe nicht überzeugend zu erklären. Dass der Kläger ausgerechnet zu den konkreten in der Klausur gestellten Fragen aus verschiedenen Internetquellen umfangreiche Passagen auswendig gelernt haben will, ist allein mit einer sorgsamen Prüfungsvorbereitung kaum zu erklären und nicht glaubhaft. Spricht demnach das Maß an wörtlichen Übereinstimmungen der Ausführungen des Klägers zu den Aufgaben 1.2, 1.3, 1.4 und 2 mit Textpassagen aus dem Internet dafür, dass der Kläger sich letzterer in unzulässiger Weise bei der Klausur als Hilfsmittel bedient hat – sei es, weil er sich zuvor bereits Kenntnis von der Klausur verschafft und entsprechende Kopien gefertigt hatte, oder sei es durch Verwendung eines internetfähigen Endgerätes in der Klausur - und vermochte der Kläger eine plausible anderweitige Erklärung für die wörtlichen Übereinstimmungen nicht nachvollziehbar darzulegen, so steht nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger insoweit keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern diese vorgespiegelt hat. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung insbesondere der Aufgaben 3, 4 und 5 durch den Kläger nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung weitgehend mit den in den Verwaltungsakten befindlichen Lösungshinweisen des zuständigen Prüfers übereinstimmen. Die vorgenannten Aufgaben wurden exakt entsprechend den in der Lösungsskizze angeführten Punkten beantwortet. Teilweise weisen die entsprechenden Ausführungen des Klägers sogar völlig wortgleiche Formulierungen auf. Hierfür konnte der Kläger, der unstreitig zuvor in dem entsprechenden Unterrichtsfach nur durchschnittliche Leistungen erbracht hat, ebenfalls keine plausible Erklärung abgeben, so dass nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen ist, dass dem Kläger die internen Lösungshinweise vorab bekannt waren und er diese seiner Bearbeitung zugrunde gelegt hat vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67/17 -, juris. Auch insoweit hat der Kläger über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht. Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient. Nach dem Vorgesagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht einen massiven Täuschungsversuch begangen hat. Zusätzlich sprechen die von der Beklagten dargelegten – im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten und vom Kläger nicht bestrittenen – Auffälligkeiten am Tag der schriftlichen Prüfung dafür, dass der Kläger sich bei der Fertigung der Klausur unerlaubter Hilfsmittel bedient und keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht hat. Dass der Kläger sich am Tag der Prüfung in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr zunächst in der Geschäftsstelle des Jobcenters in x aufgehalten, dort Kopien gefertigt und einen Kaffee getrunken hat und erst gegen 9:20 Uhr zur Prüfung erschienen ist, obwohl die vierstündige Prüfung bereits um 8:30 begann und er bereits um 8:15 Uhr aufgefordert worden war, sich unverzüglich zum Prüfungsort zu begeben, ist ebenso verwunderlich wie die Tatsache, dass der Kläger trotz erheblicher Verspätung beim Arbeitsbeginn seine Bearbeitung bereits um 11:45 Uhr beendet hat, wohingegen die übrigen Prüfungsteilnehmer überwiegend die volle Bearbeitungszeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr in Anspruch nahmen. Das für einen Prüfling völlig untypische Verhalten des Klägers lässt – ohne dass dies jedoch entscheidungserheblich ist - ebenfalls darauf schließen, dass dem Kläger die Klausur und deren Lösung bereits vorab bekannt waren, er entsprechend präpariert war und es von daher nicht eilig hatte. Angesichts des dargestellten groben Täuschungsversuchs des Klägers, bei dem es sich um eine schwere Verfehlung handelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 PrüfungsO die Prüfung des Klägers insgesamt als „nicht bestanden“ erklärt hat. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 23.04.2018 hat die Beklagte die vom Kläger absolvierte Prüfung des Angestelltenlehrgangs mit abschließender Zweiter Prüfung für Bedienstete der Jobcenter im Saarland – entsprechend einem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 18.04.2018 als Folge eines Täuschungsversuchs des Klägers in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht für nicht bestanden erklärt. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht habe sich bei den Antworten zu den Aufgaben 1.2, 1.3, 1.4 und 2 ein Maß an wörtlicher Übereinstimmung mit Veröffentlichungen auf verschiedenen Internetseiten gezeigt, das allein durch auswendig gelernte Textpassagen nicht erklärt werden könne. Es bestehe der begründete Verdacht, dass bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht Texte aus dem Internet als unerlaubte Hilfsmittel benutzt worden seien. Die Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Prüfungsfragen seien bis zu einer fehlerhaften Bezeichnung einer Grundgesetznorm (§ 38 I GG statt Art. 38 I GG) völlig identisch mit den entsprechenden Textstellen der einschlägigen Internetseiten. In der Anhörung durch den Prüfungsausschuss am 18.4.2018 habe der Kläger erklärt, die wörtliche Übereinstimmung einzelner Antworten und Lösungen in der Prüfungsarbeit sei auf das Auswendiglernen ausgewählter Stoffgebiete zurückzuführen. Sowohl § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst als auch der Grundsatz der Chancengleichheit verböten, dass ein Prüfling sich durch nicht zugelassene Hilfsmittel gegenüber den anderen Prüflingen nicht leistungsbedingte Vorteile verschaffe. Im Falle der Erschleichung einer Prüfungsleistung durch grobe Täuschungsmanöver sei es gerechtfertigt, die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Täuschungsversuch durch den „Beweis des ersten Anscheins“ nachgewiesen werden, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erweckten, dass der Prüfling getäuscht habe. Da der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die begründete Vermutung einer unzulässigen Vorteilsverschaffung in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht nicht widerlegt habe, habe der Prüfungsausschuss die Prüfung aufgrund eines nach dem „Beweis des ersten Anscheins“ erwiesenen Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt. Hiergegen hat der Kläger am 7.5.2018 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 16.5.2018 aus, der erhobene Vorwurf eines Plagiats sei nicht begründet. Der Kläger habe sich intensiv auf die Prüfung vorbereitet und sich hierbei auch intensiv mit dem vorliegend streitigen Text beschäftigt, den er als prüfungsrelevant erachtet habe. Er besitze eine schnelle Auffassungsgabe sowie ein fotografisches Gedächtnis, welche durch eine langjährige Tätigkeit als Discjockey, Radiomoderator bzw. Conférencier weiter geschult worden seien. Aufgrund dieser Tätigkeiten befinde sich der Kläger ständig im „Gedächtnistraining“. Der Kläger habe die Fähigkeit, sich innerhalb kürzester Zeit Texte anzueignen, zu merken und ggf. wortgetreu wiederzugeben. Von seinem hervorragenden Gedächtnis habe der Kläger auch bei der Erstellung der Prüfungsklausuren profitiert. Für einen Täuschungsversuch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass der Kläger einen Text habe bearbeiten müssen, der ihm inhaltlich bekannt gewesen sei, sei kein Täuschungsversuch. Unerheblich sei insoweit, dass der Text des Klägers an zwei Stellen den gleichen Schreibfehler enthalte wie der Internettext. Gerade dann, wenn man ein „fotografisches Gedächtnis“ habe, sei offenkundig, dass Schreibfehler mit „abgebildet“ würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Vertiefung und Ergänzung der Argumentation im angefochtenen Bescheid vom 23.4.2018 u.a. ausgeführt, Nachforschungen im Internet hätten ergeben, dass die Formulierungen der Antworten zu den Fragen 1.2 und 1.4 sowie zu Aufgabe 2 komplett und zu Frage 1.3 zur Hälfte aus dem Internet übernommen worden seien, wobei der Kläger (sogar) die im Internettext enthaltenen Schreibfehler abgeschrieben habe (vgl. Frage 2 letzter Absatz). Es bestehe der begründete Verdacht, dass bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht Texte aus dem Internet als unerlaubte Hilfsmittel benutzt worden seien. Der Prüfungsausschuss habe den in der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Hinweis des Klägers auf „eine schnelle Auffassungsgabe sowie ein fotografisches Gedächtnis“ als Schutzbehauptung gewertet. Der Kläger habe in den Leistungskontrollen während des Lehrgangs ausschließlich durchschnittliche Leistungen erbracht und als Lehrgangsnote die Durchschnittsnote „befriedigend (9 Punkte)“ erzielt. Hinweise auf eine überdurchschnittliche Gedächtnisleistung habe der Kläger weder in der Anhörung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss am 18.4.2018 vorgetragen noch in den Leistungsnachweisen während des Lehrgangs gezeigt. Am 20.7.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger verweist erneut auf sein besonderes Talent einer schnellen Auffassungsgabe bei Texten und Formulierungen wie auch auf ein bei ihm vorhandenes „fotografisches Gedächtnis“. Er weise nach wie vor die Unterstellung des Beklagten zurück, dass er die Möglichkeit gehabt haben müsse, Einblick in die Musterlösung zu nehmen. Die Prüfungsbehörde trage die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Zwar gebe es auch im Prüfungsrecht den Beweis des ersten Anscheins. Indes könne ein Prüfling darlegen und nachweisen, dass Umstände vorliegen, die für einen atypischen Geschehensablauf sprächen. Solche Umstände habe der Kläger hier angegeben, indem er substantiiert dargelegt habe, weshalb er über ein außergewöhnlich gutes Gedächtnis verfüge. Die Beklagte habe dies in keiner Weise gewürdigt. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf die ansonsten „ausschließlich durchschnittlichen Leistungen“ während des Lehrganges ignoriere, dass sich der Kläger gezielt auf die Abschlussprüfung und insbesondere auf solche Themen, von denen er vermutet habe, dass diese Prüfungsgegenstand sein könnten, vorbereitet habe. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass sein Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit, das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis u.a. aufgrund eines Betrugsversuchs im Prüfungsverfahren fristlos gekündigt habe. Gegen diese fristlose Kündigung habe der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Saarland erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen – 10 Ca 606/18 - geführt werde. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht formuliert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen geltend, bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht habe sich bei den Antworten zu den Aufgaben 1.2,1.3,1.4 und 2 ein Maß an wörtlicher Übereinstimmung mit Veröffentlichungen auf fünf verschiedenen Internetseiten gezeigt, das allein durch auswendig gelernte Textpassagen nicht erklärt werden könne. Es bestehe der begründete Verdacht, dass bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht Texte aus dem Internet als unerlaubte Hilfsmittel benutzt worden seien. Dafür spreche nicht zuletzt, dass der Kläger die im Internetartikel enthaltenen Schreibfehler ebenfalls übernommen habe. Vorliegend sei nach den Grundsätzen des „Beweises des ersten Anscheins“ ein Täuschungsversuch des Klägers anzunehmen. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei ein Täuschungsnachweis erbracht, wenn die Prüfungsarbeit mit einem Lösungsmuster (hier: Texte aus 5 verschiedenen Internetforen) teilweise wörtlich und im Übrigen in der Gliederung und Gedankenführung weitgehend übereinstimme und eine andere Erklärung als deren Kenntnis nicht in Betracht komme. Vorliegend sei die Prüfungsleistung des Klägers ein vollständiges Abbild der einschlägigen Texte aus dem Internet bzw. der Lösungsanleitung des Prüfers. Die Aufklärung des Sachverhalts habe keine Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Ursache als die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (hier: Texte aus fünf verschiedenen Internetforen) nachvollziehbar erscheinen lasse. Habe ein Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern diese vorgespiegelt, sei eine solche Bearbeitung von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, zu deren Nachweis die Prüfung diene. Am Tag der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht (21.2.2018, 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) seien auf Seiten des Klägers zudem folgende Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen: Der Kläger habe sich gegen 8:15 Uhr telefonisch von seinem Mobiltelefon in der Geschäftsstelle der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass er wegen eines Arztbesuches erst verspätet zur schriftlichen Prüfung eintreffen werde. Auf die Frage, ob er die Prüfung an diesem Tag ablegen werde oder an einer Teilnahme verhindert sei, habe der Kläger geantwortet, er werde die Prüfung ablegen. Daraufhin sei er aufgefordert worden, unverzüglich zur Verwaltungsschule nach B-Stadt zu kommen. Tatsächlich sei der Kläger erst um 9:20 Uhr im Prüfungsraum eingetroffen und habe sodann mit der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben begonnen. In der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr habe sich der Kläger in der Geschäftsstelle des Jobcenters in x, aufgehalten und Kopien gefertigt. Während des Aufenthalts in der Geschäftsstelle des Jobcenters sei er von der Teamleiterin gesehen und angesprochen worden. Auf Befragen, warum er sich in der Geschäftsstelle aufhalte und nicht an der Prüfung in B-Stadt teilnehme, habe er erklärt, er müsse noch dringend Fotokopien fertigen. Der Teamleiter des Klägers, habe gegenüber der Beklagten folgende Beobachtungen geschildert: „Der Tag der schriftlichen Prüfung am 21.02.2018 lief im Jobcenter im Wesentlichen wie folgt ab: Herr A. ist gegen ca. 08:00 Uhr auf den Parkplatz der hiesigen Außenstelle gefahren. Ich bin davon ausgegangen, dass er sich krankmelden wolle; jedoch habe ich ihn bis zum Verlassen des Gebäudes nicht gesehen. Etwa gegen 08:15 Uhr wurde er von Frau x, der zweiten Teamleiterin Leistung in x, im Postzimmer am Kopierer angetroffen und auch angesprochen. Er erklärte, dass er beim Arzt gewesen wäre und dass es ihm nicht gut gehen würde. Er wolle aber auf jeden Fall an der Prüfung teilnehmen, hätte vorher jedoch noch was zu erledigen. Ca. 5 Minuten später hat ihn Frau x in dem Büro eines Kollegen sitzen gesehen, wo er einen Kaffee getrunken hat. Gegen ca. 08:30 Uhr war das Auto von dem Parkplatz verschwunden. Um diese Uhrzeit hat man normalerweise zur Verwaltungsschule eine Fahrtzeit von etwa maximal 15 Minuten. Da Herr A. erst um 09:20 Uhr im Prüfungsraum eingetroffen ist, wirft das die Frage auf, wo sich Herr A. in dem Zeitleck von ca. 30 Minuten aufgehalten hat. Gegen 12.15 Uhr hat das Auto von Herrn A. erneut auf dem Parkplatz gestanden. Da ich gesehen habe, dass er im Auto sitzen geblieben ist und sich nicht bewegte, habe ich ihn in seinem Auto aufgesucht. Er hat geschlafen und hatte sein Handy noch in der Hand. Als ich an die Scheibe von der Fahrertür geklopft habe, ist er aufgewacht. Wir sind anschließend in mein Büro gegangen und haben noch ein kurzes Gespräch geführt. Er erklärte, dass er Medikamente eingenommen hätte und er daher sehr schläfrig sei. Da er auf mich in der Tat einen sehr angeschlagenen Eindruck gemacht hatte, habe ich ihm untersagt, selbst nach Hause zu fahren und einen Kollegen gebeten, ihn nach Hause zu fahren." Obwohl der Kläger die schriftliche Prüfung mit einer fünfzigminütigen Verspätung begonnen habe, habe er seine Bearbeitung bereits um 11:45 Uhr beendet und seine Prüfungsarbeit der Aufsicht übergeben, wohingegen die übrigen Prüfungsteilnehmer überwiegend die volle Bearbeitungszeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr in Anspruch genommen hätten. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten zu den Prüfungsleistungen des Klägers im Fach Kommunalrecht hätten als einzige logische Konsequenz den Schluss zugelassen, dass der Kläger Kenntnis von der Lösungsskizze gehabt haben müsse. Er habe zu 97,5 v.H. die Punkte erörtert, die in der Prüfungsaufgabe vom Prüfer gefordert worden seien. Mit dem vom Kläger nach anwaltlicher Beratung erst im Widerspruchsverfahren behaupteten fotografischen Gedächtnis lasse sich dies schon deshalb nicht begründen, da der Lösungsvorschlag des Prüfers in einer Spiegelstrichaufzählung dargestellt worden sei. Die Aufgabenteile hätten nach der Fragestellung des Prüfers zusammenhängend dargestellt und gesamtrechtlich bewertet werden müssen. Dies mit Spiegelstrichen wiederzugeben, wäre mehr als auffällig gewesen. Dass der Kläger, der zuvor im Unterrichtsfach Kommunalrecht nur durchschnittliche Leistungen erbracht habe, die Klausuren exakt nach den vom Prüfer geforderten Punkten gelöst habe, lasse nur die Folgerung zu, dass er die Lösung der Aufgaben gekannt habe. Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte besondere Talent einer schnellen Auffassungsgabe bei Texten und Formulierungen sowie das von diesem geltend gemachte „fotografische Gedächtnis“ habe der Kläger selbst weder in der Anhörung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss am 18.4.2018 angesprochen, noch während des Lehrganges gezeigt. Als Erklärung für die Übereinstimmung seiner Prüfungsarbeiten mit den Internettexten bzw. Lösungshinweisen habe er auf Befragen des Prüfungsausschusses lediglich gesagt, er habe einen „goldenen Tipp" erhalten: Der zuständige Fachprüfer würde bei der Auswahl seiner Prüfungsaufgaben (und Lösungshinweise) inhaltlich auf Vorlesungsskripte der Universität …, die im Internet veröffentlicht seien, zurückgreifen. Die Frage, warum der Kläger in seiner Prüfungsarbeit ausschließlich Texte aus anderen Internet-Quellen und nicht aus Internet-Veröffentlichungen der Universität oder aus dem Unterrichtsskript des Fachdozenten wiedergegeben habe, sei in der Anhörung vom Kläger nicht beantwortet worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20.03.2020 (Kläger) bzw. 19.03.2020 (Beklagte) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 24.03.2020 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.