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Urteil

1 K 629/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0405.1K629.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage, mit der sich der Kläger zum einen gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid vom 01. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 wendet und zum anderen (im Wege der Versagungsgegenklage) unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 02. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalles erwirken möchte, ist zulässig. In der Sache sind jedoch beide Klagebegehren unbegründet. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der die beantragte Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 02. April 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe führen nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zwar kann der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV entnommen werden, dass die dort genannten Härtefälle nicht abschließend aufgezählt sind. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall wird allerdings nur auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte. Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr wurde die Beitragspflicht bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bewusst an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und/oder Nutzen von Rundfunkgeräten geknüpft. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 87 ff., 81. ist höchstrichterlich geklärt, dass dieses Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat. Aus dieser Irrelevanz tatsächlicher Nutzung ergibt sich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann. Lediglich die im Bundesgebiet allenfalls theoretische Möglichkeit, dass eine Nutzungsmöglichkeit etwa wegen eines „Funklochs“ objektiv ausscheidet, ist danach ein Umstand, der der Beitragserhebung entgegenstehen kann und damit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Härte bietet. So auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018, 2 A 1821/15, juris, Rn. 33. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die religiösen und damit subjektiven Gründe seines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen berufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG - wie sogleich auszuführen ist - zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. So auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018, 2 A 1821/15, juris, Rn. 34 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.06.2017, 5 A 133/16, juris, Rn. 17. Unabhängig vom Willen des Normgebers wäre eine Befreiung zu erteilen, wenn dies zur verfassungskonformen Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erforderlich wäre. Durch die infolge der Nichtannahme eines Härtefalls abgelehnte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird der Kläger aber auch nicht in seiner Gewissensfreiheit verletzt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die mit Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Deren Schutzbereich wird durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen oder auch dezidiert areligiösen oder auch als religiös anstößig empfundenen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig – und so auch hier – nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018, 2 A 1821/15, juris, Rn. 43; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris, Rn. 3. Der von dem Kläger im Ergebnis behauptete Missbrauch der Stellung des Rundfunks durch einseitige und teilweise unrichtige Berichterstattung bzw. der Missbrauch der Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Medienstruktur durch manipulative Einwirkung auf die Rundfunkteilnehmer würde sich, wäre er gegeben, nur in der konkreten Programmgestaltung realisieren. Die Entscheidung über die Programmgestaltung liegt aber gerade nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Es wird zwar der Rundfunkbeitrag, insoweit anders als eine Steuer, zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der konkrete Beitrag des Schuldners verwendet wird. Folglich kann der Beitragsschuldner, der sich wie der Kläger hier auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er ablehnt. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, OVG 11 N 88.15, juris, Rn. 21; VG München, Urteil vom 22.05.2019, M 6 K 19.1460, juris, Rn. 22. Selbst wenn man entgegen der dargestellten Ansicht von einem Eingriff ausgehen wollte, wäre Art. 4 Abs. 1 GG durch die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht verletzt. Das Grundrecht unterliegt zwar keinem Gesetzesvorbehalt. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können den Freiheiten des Art. 4 GG aber durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses findet insbesondere dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trifft. In diesem Sinn stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte Rechnung zu tragen. Folglich ist eine Finanzierung notwendig, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglicht, diese ihm zukommende Funktion zu erfüllen. In dieser Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen findet sich die Rechtfertigung für die Finanzierung über Rundfunkbeiträge. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 Abs. 1 GG müsste also im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Rundfunkfreiheit und der damit verbundenen Meinungsvielfalt in einem demokratischen Staat zukommt, auch dann zurücktreten, wenn – wie hier nicht – von einem Eingriff auszugehen wäre. So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, OVG 11 N 88.15, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2018, 7 A 10740/18, juris, Rn. 10 ff.; VG München, Urteil vom 22.05.2019, M 6 K 19.1460, juris, Rn. 23. Der von dem Kläger außerdem im Wege der Anfechtungsklage angegriffene Beitragsfestsetzungsbescheid vom 01. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge des Klägers für die Zeit vom 01. April 2020 bis 30. September 2020 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro zu Recht auf 113 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und seine Festsetzung sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der im relevanten Beitragsfestsetzungszeitraum 01. April 2020 bis 30. September 2020 gültigen Fassung. Nach den damaligen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von monatlich 17,50 Euro durch Beitragsbescheid festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger ist Beitragsschuldner. Er hat nicht in Abrede gestellt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Auch sind die von ihm zu entrichtenden Rundfunkbeiträge rückständig gewesen, weil der Beitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet wird und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die gegen die Rundfunkbeitragspflicht von dem Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen – wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde – nicht durch. Die rückständigen Rundfunkbeiträge wurden zudem zu Recht auf 113 Euro festgesetzt. Nach § 8 RFinStV a.F. fallen monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,50 Euro an. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. September 2020 stehen insofern sechs Monatsbeiträge in Rede, die korrekterweise auf insgesamt 105 Euro aufsummiert wurden. Für den genannten Zeitraum ist auch tatsächlich von dem in § 8 RFinStV a.F. ausgewiesenen Betrag von 17,50 Euro auszugehen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021, mit dem der Rundfunkbeitrag im Ergebnis auf 18,36 Euro angepasst wurde und die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung in Kraft gesetzt wurden, entfaltet für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2020 noch keine Wirkung. Auch ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 8 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung (Saarländischer Rundfunk). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn – wie hier – geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen um eine Angelegenheit der sozialen Fürsorge gemäß § 188 Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, 6 C 10.10, juris (zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen nach § 6 RGebStV); OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016, 2 A 2243/15, juris. Vorliegend verfolgt der Kläger einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen indes allein mit der Begründung, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstoße gegen seine Gewissensfreiheit; soziale Gründe werden nicht im Ansatz angeführt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 773,96 Euro festgesetzt. Gründe Neben der Anfechtung des Beitragsfestsetzungsbescheids vom 01. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022, durch den ein Betrag von 113 Euro festgesetzt wurde, begehrt der Kläger zudem die Befreiung vom Rundfunkbeitrag sowohl bezogen auf die vergangenen Jahre als auch auf unbestimmte Zeit in der Zukunft, sodass das Gericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG nach dem dreifachen Rundfunkjahresbeitrag im privaten Bereich (660,96 Euro) bemisst. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Kläger war bis 12/2012 mit Rundfunkgeräten als Rundfunkteilnehmer und ist seit 01/2013 mit einer Wohnung unter der Beitragsnummer als Rundfunkbeitragsschuldner angemeldet. Bis einschließlich 03/2018 war der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Empfänger von Leistungen nach dem Dritten/Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. In der Folgezeit legte der Kläger keine entsprechenden Nachweise für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV mehr vor und zahlte zunächst vierteljährlich den Rundfunkbeitrag; bis einschließlich 06/2019 war das Beitragskonto ausgeglichen. Ab 07/2019 erließ der Beklagte mehrmals Festsetzungsbescheide, mit denen offene Beiträge festgesetzt wurden und gegen die der Kläger im Wege des Widerspruchs vorging; verschiedentlich beglich der Kläger offene Beitragsforderungen teilweise: Mit Bescheid vom 01. Oktober 2019 setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 60,50 Euro (Rundfunkbeitrag 3. Quartal 2019 sowie ein Säumniszuschlag von 8 Euro) gegen den Kläger fest. Am 01. Oktober 2019 wurde bei dem Beklagten eine Überweisung durch den Kläger in Höhe von 52,50 Euro (entspricht einem Quartalsbeitrag) verbucht, die dieser am 30. September 2019 bei seiner Bank veranlasst hatte. Gegen den Bescheid vom 01. Oktober 2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 03. Februar 2020 stellte der Kläger einen „gesonderten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall gem. RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1“ und begründete dies im Wesentlichen mit seiner Gewissens- und Religionsfreiheit, gegen die der öffentlich-rechtliche Rundfunk bzw. sein Programmangebot verstoße. Den Antrag des Klägers auf Beitragsbefreiung aus Gewissensgründen vom 03. Februar 2020 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2020 unter Angabe von Gründen ab. Mit Bescheid vom 01. August 2020 setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 86,75 Euro gegen den Kläger fest. Der Bescheid bezog sich auf den offenen Rundfunkbeitrag für das 4. Quartal 2019 und das 1. Quartal 2020, enthielt einen Säumniszuschlag von 8 Euro und berücksichtigte eine durch den Kläger geleistete Zahlung in Höhe von 26,25 Euro vom 02. März 2020. Auch gegen diesen Bescheid vom 01. August 2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2020 Widerspruch ein. Mit – im Einzelnen begründetem – Widerspruchsbescheid vom 01. März 2022 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 01. Oktober 2019 im Hinblick auf den Säumniszuschlag auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In demselben Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 01. August 2020 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV lägen nicht vor; entsprechende Nachweise seien nicht erbracht worden. Der Kläger sei daher zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den festgesetzten Gesamtzeitraum von 7/2019 bis 03/2020 verpflichtet. Ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld und von mindestens aber 8 Euro werde fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet würden. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Ungeachtet dessen werde der Säumniszuschlag aus dem Festsetzungsbescheid vom 01. Oktober 2019 nicht mehr geltend gemacht und der Bescheid insoweit aufgehoben. Unter dem 03. März 2022 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von insgesamt 473,63 Euro fälliger Rundfunkbeiträge auf. Mit Schreiben vom 14. März 2022 stellte der Kläger erneut – wie bereits im Jahr 2020 – einen „gesonderten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall gem. RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1“. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2550/12 vom 12. Dezember 2012) und führte zur Begründung zudem aus, er gehöre einer Religionsgemeinschaft an und sei ein zutiefst gewissenhafter Mensch, der versuche, eigene Einsichten und höhere Erkenntnisse im praktischen Leben umzusetzen und damit seinem Gewissen zu folgen. Er verzichte auf das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um sich im Alltagsleben vor der dadurch verbreiteten Falschinformation und einseitigen Stimmungsmache zu schützen. Dieser Verzicht sei für ihn Grundvoraussetzung, um eine gewissensmäßige Ausrichtung des Lebens überhaupt in Erwägung ziehen zu können. Er empfinde es als Hohn, dass er dazu verpflichtet sein solle, durch einen Rundfunkbeitrag ein staatliches Medienimperium finanziell zu unterstützen, dessen Aussagen zu Religion, Politik und Gesellschaft völlig konträr zu seinen tiefsten Gewissensüberzeugungen seien. Er empfinde dies als einen böswilligen Angriff auf seine ungestörte Religionsausübung und sehe sich in seiner Gewissensfreiheit eingeschränkt. Dies stelle für ihn eine besondere Härte dar, die er nicht zu tragen bereit sei. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die negative Meinungsfreiheit, wonach niemand gegen seinen Willen gezwungen werden dürfe, die Meinung anderer zu teilen, indem er sie zum Beispiel finanziere. Des Weiteren weigere er sich, die feministischen Ideologien und die sexuelle Provokation zwangsweise zu finanzieren, die sich in der Kleidung bestimmter Moderatorinnen ausdrückten, die das Knie nur knapp bedeckende Beinahe-Minikleider und kniefreie Minikleider trügen. Er weigere sich, den Lebensunterhalt dieser Frauen und ihrer Familien sowie die Gehälter von Intendanten und Top-Moderatoren zwangsweise mittragen zu müssen. Mit Bescheid vom 01. April 2022 setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 113 Euro gegen den Kläger fest. Der Bescheid bezog sich auf den offenen Rundfunkbeitrag für das 2. und 3. Quartal 2020 und wies zudem einen Säumniszuschlag von 8 Euro aus. Des Weiteren enthielt der Bescheid einen Hinweis, wonach der Kläger zu beachten habe, dass nicht nur der festgesetzte Betrag von 113 Euro, sondern auch die weiteren noch nicht gezahlten, fälligen Rundfunkbeiträge von 321,88 Euro zu zahlen seien. Insgesamt ergebe sich ein offener Gesamtbetrag von 481,63 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 02. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Annahme eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtfertigen lasse. Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung des Rundfunkempfangs stelle auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) keinen Härtefall dar. Mit zwei gesonderten Schreiben, die beide das Datum vom 13. April 2022 tragen, legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 01. April 2022 (Beitragsfestsetzung) und vom 02. April 2022 (Härtefallablehnung) ein und bezog sich zur Begründung jeweils auf seinen schriftlich begründeten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vom 14. März 2022. Unter dem 11. Mai 2022 erließ der Beklagte zwei Widerspruchsbescheide. Mit dem einen Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 01. April 2022 zurück und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2022, die immer noch zutreffend seien. Es seien keine ausgleichenden Zahlungen des Klägers eingegangen, sodass der Festsetzungsbescheid vom 01. April 2022 zu Recht ergangen sei. Mit dem anderen Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02. April 2022 zurück, mit dem der klägerische Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht aus Gewissensgründen abgelehnt worden war. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rundfunkbeitragspflicht den Kläger nicht in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit verletze. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden, sondern bezwecke allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV könne nur gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege. Die vom Kläger angeführte Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen stelle keinen solchen atypischen Sachverhalt dar. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2550/12 führe nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt und zudem ausgesprochen, dass es auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen nicht ankomme. Am 10. Mai 2022 beauftragte der Kläger die Überweisung eines Betrages von 105 Euro an den Beklagten zur Begleichung offener Forderungen. Am 01. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen wiederholt, was er bereits zur Begründung seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vom 14. März 2022 vorgetragen hatte. Ergänzend führt der Kläger aus, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, da der Einzelne gezwungen werde, den Beitrag schon allein deshalb zu zahlen, weil er eine Wohnung habe. In den Medien herrsche eine schlimme linksgrüne Meinungsmache und insgesamt eine einseitige Berichterstattung, die den Zweck habe, das Volk in Angst und Schrecken zu versetzen und es so gefügig zu machen. Dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Einrichtung der Programmbeschwerde seien eine Farce. Die das Knie nur knapp bedeckenden Beinahe-Minis und die kniefreien Minis bestimmter Moderatorinnen würden Jungen und Männer zu sexuellen Übergriffen reizen. Auch dass der Rundfunkbeitrag für den Erwerb von Sportrechten verwendet werde, könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, da Menschen die dafür benötigten Sportstätten für einen Hungerlohn aufbauen müssten. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 aufzuheben, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 zu verpflichten, ihn nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt er an, der Kläger, der nicht in Abrede gestellt habe, im relevanten Zeitraum von 04/2020 bis 09/2020 unter der Anschrift „A-Straße, A-Stadt“ gewohnt zu haben, sei als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Der Rundfunkbeitrag sei – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe – verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verstoße insbesondere nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 GG. Es komme insofern auch keine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Über entsprechende Fallkonstellationen hätten bereits das VG Sigmaringen (Urteil vom 16.02.2022, 5 K 968/21) sowie das VG Freiburg (Urteil vom 26.04.2017, 2 K 2541/14) entschieden und dabei eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aus Gewissensgründen abgelehnt. Dem Kläger stehe es frei, die Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien zu kritisieren; daraus folge aber keine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags oder ein subjektives Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag. Den Rundfunkanstalten komme ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel im Hinblick auf die Programmgestaltung einsetzten. Eine qualitative Einschätzung über öffentlich-rechtliche Programminhalte bei der Entscheidung über rundfunkbeitragsrechtliche Fragen sei auch den Verwaltungsgerichten entzogen. Der Kläger habe die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum die Vollziehung im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Beträge für ihn eine unbillige Härte darstellen solle. Der Säumniszuschlag sei zu Recht festgesetzt worden. Eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht komme unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Gewissensgründe könnten eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht rechtfertigen. Insofern sei auf eine weitere Entscheidung des VG Freiburg (Urteil vom 01.03.2019, 9 K 8671/17) zu verweisen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.