Urteil
1 K 429/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0821.1K429.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Das Urteil kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2024 ergehen. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Terminsaufhebung war nicht stattzugeben. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013, 1 B 8.13, juris, Rn. 13. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ist die mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt. Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung nicht vorgebracht. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2024 vertreten war. Zudem ist im Hinblick auf die klägerische Begründung des Terminsaufhebungsantrags, ihr lägen die gerichtlicherseits beim Finanzamt B-Stadt angeforderte Steuerakte zu ihrer Steuernummer betreffend das Gaststättengewerbe sowie die Widerspruchsakte des Rechtsausschusses des Regionalverbands B-Stadt nicht vor, festzuhalten, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Akteneinsicht an das erkennende Gericht gerichtet hat, was in erster Linie ein Versäumnis ihrerseits im Rahmen der Terminsvorbereitung darstellt, das sich zu ihren Lasten auswirkt. Abgesehen davon ist zu sehen, dass – wie der Klägerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 16. August 2024 mitgeteilt wurde – die beiden genannten Akten von Seiten des Gerichts lediglich zur Abrundung des Sachverhalts angefordert wurden, ohne dass es auf deren Inhalt entscheidungserheblich ankäme. Dementsprechend war es auch unschädlich, dass das Finanzamt B-Stadt eine Aktenübersendung unter Berufung auf das entgegenstehende Steuergeheimnis abgelehnt hat, und war es ausreichend, dass dem Klägervertreter die vom Rechtsausschuss des Regionalverbands B-Stadt vorgelegte Widerspruchsakte im Nachgang zu seinem Terminsaufhebungsantrag vorsorglich elektronisch zur Einsicht übermittelt wurde. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Regionalverbands B-Stadt vom 04. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist diesen im Klageverfahren in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Ergänzend wird zur Verdeutlichung auf Folgendes hingewiesen: Die verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO, wonach die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (Satz 1). Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses. In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung – der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt – ist geklärt, dass sich die (erweiterte) Gewerbeuntersagung maßgeblich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden – z.B. auf Grund von Steuerschulden bzw. Beitragsrückständen – sowie auf die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten stützen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14, juris, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. Beschluss vom 23.09.1991, 1 B 96/91, juris. Vgl. außerdem Urteil der Kammer vom 22.08.2018, 1 K 770/18 = BeckRS 2018, 21511. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es dabei nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss vielmehr die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 15. Für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Vgl. Urteil der Kammer vom 22.08.2018, 1 K 770/18 = BeckRS 2018, 21511. Außerdem BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994, 1 B 5.94, juris, Rn. 6; Brüning, in: BeckOK GewO (Stand: März 2024), § 35 Rn. 59; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO (2020), § 35 Rn. 129. Zur Vereinbarkeit mit Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.1995, 1 BvR 1639/91 = NVwZ 1995, 1096. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997, 1 B 34.97, juris, Rn. 8. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2014, 8 PKH 7.14, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998, 1 B 26.98, juris, Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 09.03.1988, 1 B 17.88, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 08.05.2015, 22 C 15.760, juris, Rn. 20. Die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit sind folglich nicht maßgeblich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.10.2020, 22 ZB 20.1088 = BeckRS 2020, 28632, Rn. 10. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997, 1 B 81.97 = BeckRS 1997, 31222266. Daran gemessen war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose des Beklagten gerechtfertigt, dass die Klägerin ihr Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Sowohl die Höhe der offenen Steuerschulden als auch die Zeitdauer, während derer die Klägerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sprechen mit Gewicht dafür, dass die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Widerspruchsbehörde nicht zu beanstanden ist. Wie sich aus dem – in der Verwaltungsakte befindlichen – Schreiben des Finanzamts B-Stadt vom 07. März 2022 ergibt, betrugen die Umsatzsteuerrückstände der Klägerin zum 07. März 2022 18.302,44 Euro (davon 13.531,11 Euro steuerliche Nebenleistungen). Dass die steuerlichen Rückstände aus mehreren Veranlagungsjahren resultieren, ergibt sich aus der vom Finanzamt erstellten Rückständeübersicht betreffend die Steuernummer XXX XXX – also diejenige Steuernummer der Klägerin, die ihr Gewerbe betrifft – zum Stichtag 24. Januar 2022. Diese weist eine Gesamtsumme von 19.539,51 Euro (davon 13.514,61 Euro steuerliche Nebenleistungen) aus, wobei sich die offenen Beträge auf die Veranlagungsjahre 2012 bis 2021 beziehen, woraus zu folgern ist, dass die Klägerin es vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids über viele Jahre nicht geschafft hat, ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Lediglich am Rande sei hier – ohne dass dies für die hiesige Entscheidung tragend wäre – erwähnt, dass die Klägerin laut Mitteilung des Finanzamts B-Stadt vom 25. Juli 2024 auch aktuell noch Steuerrückstände betreffend die Umsatzsteuer in fünfstelliger Höhe hat. Das Gericht sieht sich auch nicht dazu veranlasst, die vom Finanzamt B-Stadt dem Beklagten und dem Rechtsausschuss als Grundlage für deren Entscheidungen über die Gewerbeuntersagung zur Verfügung gestellten Rückständeübersichten im Detail zu überprüfen oder ihre Richtigkeit pauschal in Frage zu stellen. Die Klägerin hat verschiedentlich lediglich völlig pauschal behauptet, es gebe keinen belastbaren und nachvollziehbaren Saldo zu ihren tatsächlichen Steuerrückständen. Die benannten Übersichten des Finanzamts, von denen sich mehr als zehn Exemplare in der Verwaltungsakte finden, die im Verlauf des Untersagungsverfahrens von 2017 bis 2022 eingeholt wurden, weisen indessen die Steuerart bzw. steuerliche Nebenleistung, den betreffenden Zeitraum, die Fälligkeit sowie auch den geschuldeten Betrag eindeutig aus. Die Klägerin hat hierzu zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen, welche Einzelforderungen von ihr aus welchem Grund bestritten werden. Vielmehr weist sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vereinzelt auf angebliche Ungereimtheiten hin, die aber auf Basis der vorgelegten Verwaltungsunterlagen im Ergebnis nicht nachvollzogen werden können. So trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 30. November 2022 beispielsweise vor, der Beklagte stütze seinen Vortrag auf falsche Tatsachengrundlagen, soweit er im Schriftsatz vom 22. September 2022 behauptet habe, zum 21. September 2022 hätten die gewerblichen Rückstände der Klägerin (Steuern und steuerliche Nebenleistungen) 17.060,07 Euro betragen und zum 07. März 2022 hätte die Klägerin die Rückstände aber bis auf Säumniszuschläge und Verzugszinsen in Höhe von 13.531,11 Euro beglichen gehabt. Zwar liegt hier im Vortrag des Beklagten ein Fehler. Aber abgesehen davon, dass sich die Klägerin damit zum Teil auf Zeitpunkte bezieht, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2022 liegen und damit für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung irrelevant sind, liegt der Fehler des Beklagten lediglich darin, dass er – dem Vortrag der Klägerin folgend – die Formulierung verwendete, die Klägerin habe ihre „Rückstände in der Folgezeit bis auf Säumniszuschläge und Verzugszinsen“ beglichen. Tatsächlich ergibt sich aus den Übersichten des Finanzamtes B-Stadt, dass die Klägerin ihre Hauptsteuerschulden – entgegen ihrem eigenen Vortrag – keineswegs zu irgendeinem Zeitpunkt gänzlich beglichen hatte. Vielmehr standen die von dem Beklagten angeführten Rückstände bei steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 13.531,11 Euro zum Stichtag 07. März 2022 immer noch neben einer Hauptsteuerschuld von 4.771,33 Euro, wie sich aus dem einschlägigen Schreiben des Finanzamts B-Stadt vom 07. März 2022 ergibt. Auch zum 07. März 2022 betrug die Gesamtsteuerschuld der Klägerin nach den Aufstellungen des Finanzamts also immer noch 18.302,44 Euro. Selbst wenn der Beklagte hier also fehlerhaft vorgetragen haben mag, wirkt sich dies nicht zugunsten der Klägerin aus. Vielmehr ist für die hiesige Prüfung auf die tatsächlich – nach den Auskünften des zuständigen Finanzamts – bestehende Steuerschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Soweit die Klägerin zudem pauschal vortragen lässt, die Festsetzung der Säumniszuschläge und Verzugszinsen werde bestritten, da hierzu der Nachweis der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung fehle, greift dieser Einwand schon mangels Substantiierung nicht durch. Zudem bedarf es einer „Festsetzung“ der steuerlichen Nebenleistungen im Sinne eines entsprechenden Bescheiderlasses nicht. Steuerliche Nebenleistungen sind aufgrund Gesetzes zu leisten. Ihre Höhe und ihre Fälligkeit ergeben sich aus § 240 AO. Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerforderung als Hauptsteuerforderung in Frage stellen wollen, so tangiert auch dies die Rechtmäßigkeit der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Auf die „materielle Rechtmäßigkeit“ der Steuerfestsetzung kommt es nämlich nicht an. Steuerrückstände sind Beträge, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996, 1 B 214.96, juris, Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1996, 1 B 177.95, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 27.08.2018, 22 ZB 18.1562, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt, ist es von keiner Relevanz, dass die Festsetzungen des Finanzamts B-Stadt betreffend die Umsatzsteuer zu einem großen Teil auf Schätzungen beruhen. Steuerschulden, die „nur“ auf Schätzbescheiden beruhen, sind ebenso verbindlich und vom Steuerpflichtigen zu bezahlen wie solche Steuerschulden, die auf einer Steuererklärung oder auf einer amtlichen Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Basierend auf den geschätzten Festsetzungen entstehen bei Nichtzahlung auch Säumniszuschläge nach § 240 AO in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe. Darüber hinaus wurde der an das Finanzamt gerichtete Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 258 AO, auf Stundung gemäß § 222 AO sowie auf Erlass gemäß § 227 AO mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 abgelehnt, sodass auch nicht ersichtlich wäre, dass die Steuerrückstände gänzlich oder zum Teil von der Klägerin nicht zu zahlen wären. Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den geschuldeten Beträgen um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt. Von einem Gewerbetreibenden wird – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahlt, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringert. Dafür spricht die gesetzliche Regelung, wonach außer den Zinsen auf Steuerschulden (§§ 233 bis 239 AO) auch Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu entrichten sind. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.10.2020, 22 ZB 20.1088, juris, Rn. 10. Insofern greift auch die Argumentation der Klägerin nicht durch, sie habe durch „freiwillige“ Zahlungen die geschuldete Hauptsteuerforderung zu einem großen Teil beglichen. Zwar geht aus der Verwaltungsakte hervor, dass die Klägerin ihre Steuerrückstände durch Zahlungen in den Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheids verringert hat. Als das Finanzamt B-Stadt das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2017 gegenüber dem Beklagten angeregt hatte, beliefen sich die Hauptsteuerforderung auf 15.795,87 Euro und die steuerlichen Nebenleistungen auf 10.075,00 Euro. Die Hauptsteuerforderung hatte die Klägerin durch entsprechende Zahlungen zum Stichtag 24. Januar 2022 – kurz vor Erlass des Widerspruchsbescheides – auf 6.024,90 Euro verringert. Indessen kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Es handelt sich – entgegen entsprechender Formulierungen in den klägerischen Schriftsätzen – bei den zwischenzeitlichen Zahlungen an das Finanzamt keineswegs um „freiwillige Leistungen“, sondern vielmehr um die lediglich teilweise Begleichung bereits seit längerer Zeit fälliger Schulden. Zudem ist – wie bereits ausgeführt – die Gesamtsumme der Steuerschuld ohne Rücksicht auf eine Unterteilung in Hauptsteuerschulden und steuerliche Nebenleistungen zu betrachten, die sich im Falle der Klägerin zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung immer noch im fünfstelligen Bereich bewegte und damit als ganz erheblich anzusehen ist. Vgl. für einen Fall, in dem die Steuerschuld offenbar ausschließlich aus steuerlichen Nebenleistungen bestand: BayVGH, Beschluss vom 19.10.2020, 22 ZB 20.1088, juris, Rn. 10. Die Klägerin kann auch nicht für sich ins Feld führen, sie habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach einem tragfähigen Sanierungskonzept gearbeitet, das Gewähr für ihre künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit trage. Sie hat zwar im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schriftsatz vom 31. März 2021 ein „Konzept“ vorgelegt, das verschiedene Maßnahmen – beispielsweise im Social Media-Bereich, bezogen auf Außer-Haus-Service und allgemeines Marketing – listet. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept meint indessen einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung bestehender Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2016, 22 ZB 16.2177, juris, Rn. 16 Diese Anforderungen erfüllte das von der Klägerin im Jahr 2021 vorgelegte Konzept nicht. Angaben zu erwartbaren Kosten für die Maßnahmen und zu Einnahmen fehlten ebenso wie eine konkrete Aufstellung dazu, wie und mit welchem zeitlichen Horizont die Rückführung der Steuerschulden angegangen werden sollte. Die Gewerbeuntersagung ist erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994, 1 B 5.94, juris, Rn. 8 m.w.Nw.; VG München, Urteil vom 29.04.2022, M 16 K 21.3587 = BeckRS 2022, 31591. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf eine Tätigkeit der Klägerin als Vertretungsberechtigte eines Gewerbebetriebs oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher anderer Gewerbe ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung auf die vorgenannten Tätigkeiten erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und insoweit ungeordneten Vermögensverhältnissen – wie hier – aber regelmäßig gegeben. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6/14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 17. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein „Ausweichen“ der Klägerin als Gewerbetreibende vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass die Klägerin als Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch sie ihren Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6/14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 17 m.w.Nw. Besondere Umstände im Einzelfall, die hier eine andere Bewertung hätten zulassen können, lagen nicht vor; dies hat der Beklagte zutreffend erkannt. Es sind auch weder Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 Abs. 1 VwGO), noch erweist sich die Erweiterung der Gewerbeuntersagung als unverhältnismäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagungsverfügung des Beklagten. Sie hatte am 21. März 2011 mit Wirkung vom 24. März 2011 beim Beklagten den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft mit Außenfläche (Gaststätte „XXX XXX“ in der A-Straße, A-Stadt), mit Wirkung vom 19. September 2011 zusätzlich einen Hausmeisterservice (Lieferservice) und am 31. März 2015 mit Wirkung vom 24. März 2015 weitergehend eine gewerbliche Personenbeförderung als Gewerbe angemeldet. Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilte das Finanzamt B-Stadt dem Beklagten mit, dass die Klägerin Steuern, Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Vollstreckungskosten aus ihrer gewerblichen Tätigkeit in von 25.901,39 Euro schulde, und beantragte die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens. Die Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Am 05. Januar 2017 sei die Klägerin wegen nicht Nichtabgabe der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Die Klägerin sei wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsmäßigen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung im Besonderen nicht in der Lage. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärungen sei für die Jahre 2013 bis 2015 geschätzt worden. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens biete die Klägerin nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2017 über die Anregung des Finanzamts, ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. In der Folgezeit sprach die Klägerin am 08. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 22. November 2017 bei dem Beklagten vor. Beim letztgenannten Termin begleitete sie ihr Steuerberater, Herr XXX. Laut Aktenvermerk vom 22. November 2017, habe der Steuerberater zugesagt, einen vollständigen Sachstandsbericht zu übersenden, sodass in der Folge erneut Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden könne. Eine entsprechende Rückmeldung des Steuerberaters erfolgte nicht. Auf entsprechende Anfrage des Beklagten teilte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe unter dem 08. März 2018 mit, es bestünden keine Beitragsrückstände der Klägerin. Bei der Berufsgenossenschaft Verkehr war die Klägerin nicht eingetragen. Mit Schreiben vom 04. April 2018 hörte der Beklagte die IHK Saarland zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an, die wiederum ihrerseits der Klägerin mit Schreiben vom 05. April 2018 die Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Nachdem keine Stellungnahme der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist eingegangen war, erklärte die IHK gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2018, dass nach Auswertung der vorgelegten Akten keine Bedenken hinsichtlich einer Gewerbeuntersagung bestünden. Mit im Einzelnen begründetem Bescheid vom 30. April 2018 – der Klägerin zugestellt am 09. Mai 2018 – untersagte der Beklagte der Klägerin daraufhin die Ausübung der von ihr ausgeübten Gewerbes „Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Außenfläche, Hausmeisterservice (Lieferservice) sowie gewerbliche Personenbeförderung“ sowie die Ausübung aller Gewerbe ab Bestandskraft des Bescheides. Gleichzeitig erstreckte der Beklagte die Untersagung auch auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, was das Finanzamt B-Stadt im Schreiben vom 21. März 2017 mitgeteilt hatte. Die Klägerin sei ihren Zahlungsverpflichtungen als Gewerbetreibende seit mehreren Jahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen. Durch die Nichtentrichtung der Steuern habe sich gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleichartigem Gewerbe, die ihre Steuern pünktlich entrichteten, einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschafft. Es seien weiterhin keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation erkennbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ihre Steuerrückstände weiter anwachsen würden. Die Gewerbeuntersagung sei geboten, um die Allgemeinheit vor weiterem Schaden zu schützen. Eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei erforderlich, da keine besonderen Umstände vorlägen, die es ausschließen würden, dass die Klägerin in Zukunft als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person tätig werde. Die Wahrscheinlichkeit einer anderen Gewerbeausübung folge schon daraus, dass die Klägerin trotz ihrer Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Betätigung festgehalten habe. Mit Schreiben vom 09. Mai 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen unter dem 23. Mai 2018 im Wesentlichen damit, dass sie in der Zwischenzeit mehr als 6.000 Euro an das Finanzamt gezahlt habe, sodass die Gesamtschuld nunmehr weniger als 20.000 Euro betrage. Angesichts der finanziellen Lage sei der Steuerberater nicht mit der Erstellung des mit dem Beklagten vereinbarten vollständigen Sachstandsbericht beauftragt worden. Es sei zu sehen, dass ihre Steuerschuld zum größten Teil steuerliche Nebenleistungen betreffe und keine originären Steuerschulden. Die Nebenleistungen stellten das Ergebnis einer lang anhaltenden schlechten Liquiditätslage dar. Es würden Zahlungen zur Rückführung der Schulden geleistet. Außerdem könne aus dem rückläufigen Stand der Gesamtsteuerschuld abgeleitet werden, dass die laufenden angemeldeten Steuern gezahlt würden. Damit sei gezeigt, dass sie gewillt und in der Lage sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine vollständige kurzfristige Begleichung der Steuerschulden sei nicht erfolgt, da die Höhe der Einkünfte dies nicht zuließe. Mit den seit Mitte 2015 erwirtschafteten Einkünften aus einer Fahrtätigkeit habe sie Steuerschulden aus dem Zeitraum vor dem 21. März 2017 bedient. Die Schulden rührten größtenteils aus ihrer unternehmerischen Vergangenheit mit ihrem Ehemann. Sie seien durch ihre zurückliegende unternehmerische Tätigkeit in eine existenzbedrohende, finanzielle Schieflage geraten, die durch Kontopfändungen, die Einleitung von Zwangsversteigerungsverfahren und Vollstreckungen in das Vermögen geprägt gewesen seien und teilweise auch aktuell noch ihre Auswirkungen zeigten. Eine Umschuldung scheitere daran, dass das Finanzamt das Geschäftskonto gepfändet habe. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu Fristüberschreitungen bei der Abgabe von Steuererklärungen gekommen, da die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Steuerberaterleistungen nicht hätten aufgebracht werden können. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken am 11. März 2020 reichte die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume ab April 2019 bis Januar 2020 ein und erklärte, sie erwarte gegenüber den Umsatzsteuerfestsetzungen der vergangenen Jahre, die aufgrund einer Schätzung erfolgt seien, deutlich niedrigere Zahlungsverpflichtungen. Weiterhin kündigte die Klägerin eine Konsolidierung binnen eines halben Jahres an. Daraufhin wurde das Verfahren bis zum 15. September 2020 ausgesetzt. Im März 2020 begann die Corona-Pandemie. Am 11. November 2020 fand erneut eine öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken statt. Die Klägerin erklärte, sie habe im vorausgehenden halben Jahr rund 5.000 Euro an das Finanzamt zur Schuldentilgung erbracht. Die laufenden Verbindlichkeiten würden bedient. Insbesondere in der Corona-Zeit habe man sich bemüht, durch Errichtung eines Abholservices Einnahmen zu generieren. Das Finanzamt habe allerdings ihr Konto gesperrt. Mit Hilfe eines Anwalts wolle man die Aufhebung der Kontosperrung erreichen. Danach könne eine Kreditaufnahme bei der Bank zur Begleichung der offenstehenden Forderungen des Finanzamts erfolgen. Dies sei mit der Bank so besprochen. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags der Klägerin wurde das Widerspruchsverfahren erneut bis zum 28. Februar 2021 unter der Bedingung ausgesetzt, dass die Klägerin dem Rechtsausschuss binnen drei Wochen eine Bestätigung der Bank über das genannte Vorgehen vorlege und sie bis zum 28. Februar 2021 eine Umschuldung nachweise. In der Folgezeit wurde die Frist mehrfach – zuletzt bis Ende März 2021 – verlängert. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte die Klägerin mit, dass ihre Steuerrückstände – bis auf Säumniszuschläge und Verzugszinsen – gezahlt seien. Überdies reichte sie mit dem Schreiben ein „Konzept“ ein, das eine weitere Konsolidierung der Geschäftstätigkeit unbedingt erwarten lasse. Auf Anforderung könnten auch betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 05. Mai 2021 wies der Rechtsausschuss die Klägerin darauf hin, dass entgegen der getroffenen Absprachen bisher kein Nachweis über die Umschuldung erbracht worden sei. Zudem ergebe sich aus einer aktuellen Aufstellung des Finanzamts, dass bezüglich der Umsatzsteuer insgesamt 18.580,25 Euro offen seien. Auch bezüglich der Einkommensteuer bestünden hohe Schulden. Es habe keine grundlegende Sanierung bzw. Konsolidierung der gewerblichen Situation stattgefunden. Eine weitere Aussetzung des Widerspruchsverfahrens erscheine daher nicht mehr vertretbar oder geboten. Mit Schreiben vom 06. Mai 2021 wandte sich die Klägerin an das Finanzamt und bat um die Prüfung des Erlasses von Steuerschulden, um die Prüfung eines Teilerlasses der noch bestehenden Verbindlichkeiten, im Falle eines Teilerlasses um die Möglichkeit einer Ratenzahlung sowie um die Prüfung einer Stundung der bestehenden Steuerrückstände. Unter dem 22. Dezember 2021 lehnte das Finanzamt die Aussetzung der Vollstreckung (§ 258 AO) mangels Unbilligkeit der Vollstreckung ab. Ebenso lehnte das Finanzamt einen Erlass der Steuerschulden (§ 227 AO) und eine Stundung (§ 222 AO) ab. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich das Finanzamt an den Beklagten und teilte ihm mit, dass nach aktuellem Stand Steuerrückstände der Klägerin aus der Umsatzsteuer von 19.509,24 Euro, Lohnsteuer in Höhe von 24,14 Euro, Rückstände bei der Arbeitskammer in Höhe von 6,13 Euro und aus der Einkommenssteuer in Höhe von 57.260,61 Euro bestünden. Die Klägerin sei ihren steuerlichen Verpflichtungen in den vergangenen Jahren nur ungenügend nachgekommen. Ihr Einreichungsverhalten sei stets unpünktlich gewesen, sodass es auch zu Schätzungen gekommen sei. Die Unpünktlichkeit spiegele sich auch in den offenen Säumnis-/Verspätungszuschlägen wider. Vor dem Schreiben vom 06. Mai 2021 habe die Klägerin nie versucht, eine Regelung mit dem Finanzamt zu treffen. Auch bisher seien keine Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation vorgelegt worden. Eine Umschuldung sei nach Aktenlage auch nicht erfolgt. Die Klägerin werde daher nach Einschätzung des Finanzamts nicht in der Lage sein, ihren steuerlichen Verpflichtungen künftig nachzukommen. Aufgrund der Beratung vom 04. März 2022 wurde der Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Regionalverbandes B-Stadt zurückgewiesen. Der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 30. April 2018 sei rechtmäßig. Die Gewerbeuntersagung sei zu Recht gemäß § 35 GewO erfolgt, da sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe. Dies ergebe sich aus dem Stand bzw. der Entwicklung der Steuerrückstände im Verlauf des Verfahrens, die wesentlich über dem in der Rechtsprechung anerkannten Betrag von 5.000 Euro lägen. Es sei keine positive Fortführungsprognose gegeben. Zum Zeitpunkt der Anregung des Finanzamts vom 21. März 2017, das Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten, hätten die Steuerrückstände der Klägerin 25.901,39 Euro betragen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids am 30. April 2018 seien noch 22.804,50 Euro Rückstände zu verzeichnen gewesen. In der Folgezeit seien mehrere Abfragen beim Finanzamt eingeholt worden; die Steuerrückstände der Klägerin seien zwischenzeitlich mal gestiegen und mal gesunken. Zu einem vorgesehenen, jedoch dann nicht durchgeführten Termin zur öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses am 09. November 2021 seien die Rückstände auf 17.062,65 Euro (Stichtag: 05. November 2021) gesunken gewesen, um dann zum Stichtag 25. Januar 2022 wieder auf 19.539,51 Euro anzusteigen. Im Übrigen stünden für die Klägerin nach Auskunft des Finanzamtes Einkommensteuerrückstände in Höhe von 57.260,61 Euro offen. Die Klägerin sei zudem den mit ihr getroffenen Absprachen zur Vorlage von Nachweisen bzw. Unterlagen (z.B. Nachweis der Umschuldung) nicht nachgekommen. Zwar habe die Rückstandsübersicht des Finanzamts zum Stichtag 12. April 201 im Hinblick auf die Klägerin offene Forderungen in Höhe von 18.580,25 Euro ausgewiesen, die sich überwiegend – bis auf einzelne kleinere Positionen mit einem Betrag von rund 2.700 Euro – aus Verspätungs- und Säumniszuschlägen ergeben hätten. Jedoch spiele es bei der Betrachtung von Steuerrückstände grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um die Hauptsteuerforderung oder um steuerliche Nebenleistungen handele. Auch habe die Klägerin kein Sanierungskonzept vorgelegt. Sie habe lediglich mit Schreiben vom 31. März 2021 eine Auflistung über verschiedene Aktivitäten vorgelegt, die weitere gewerbliche Tätigkeit der Klägerin hätten ermöglichen sollen; Berechnungen zu den erwartbaren Kosten und Einnahmen hätten jedoch gefehlt. Es seien auch keine Angaben dazu gemacht worden, wie die Rückführung der Steuerschulden angegangen werden solle. Es seien auch die erheblichen Rückstände bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die gewerberechtliche Anmeldung des nunmehr untersagten Gewerbes im März 2011 stelle einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die in den Jahren ab 2011 angefallenen Einkommensteuerrückstände aus dem Gewerbebetrieb resultieren. Jedenfalls seien andere Quellen der Einkünfte nicht dargelegt worden. Insgesamt sei es der Klägerin seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht gelungen, die finanzielle Situation ihrer gewerblichen Tätigkeit nachhaltig zu konsolidieren. Eine Rückführung der Steuerschulden sei weder kurz- noch mittelfristig zu erwarten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs müsse aber erwartet werden, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Besonders schwer wiege der Umstand, dass die Klägerin zeitweise keine Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer verspätet abgeführt habe, da die Allgemeinheit dadurch geschädigt werde. Auch sei die Gewerbeuntersagung in erweiterter Form (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) zu Recht ergangen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch verhältnismäßig. Der Klägerin bleibe die Möglichkeit, im Rahmen einer abhängigen, nicht leitenden Beschäftigung tätig zu sein. Es sei ihr zudem unbenommen, zu gegebener Zeit einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO auf Wiedergestattung der Ausübung ihres Gewerbes zu stellen. Am 12. April 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend führt sie aus, der Widerspruchsbescheid basiere in weiten Teilen auf falschen Tatsachengrundlagen. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Salden, die sich laut Rechtsausschuss aus Auskünften ergäben, die beim Finanzamt eingeholt worden seien, seien unsubstantiiert und würden bestritten. Es sei nach wie vor nicht klar, welche Steuerrückstände beim Finanzamt überhaupt bestünden. Sie, die Klägerin, habe zwischenzeitlich wegen der angeblichen Säumniszuschläge und Verspätungszinsen die Einrede der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung erhoben. Das Finanzamt weigere sich jedoch, darüber zu entscheiden. Daher könne über eine Gewerbeuntersagung derzeit nicht entschieden werden. Es sei im Widerspruchsverfahren auch immer wieder zu einer Vermischung angeblicher Steuerrückstände ihres Ehemannes, A., mit den ihrigen gekommen. Das Finanzamt habe im Insolvenzverfahren ihres Mannes einen Betrag in Höhe von 180.440,92 Euro angemeldet. Es sei nicht auszuschließen, dass in diesem angemeldeten Betrag auch Forderungen inbegriffen seien, die das Finanzamt bislang gegenüber ihr, der Klägerin, geltend gemacht habe. Kontoauszüge des Finanzamts würden eine Vielzahl von ihr freiwillig erbrachter Zahlungen belegen. Sie enthielten indessen auch Salden, die nicht nachvollziehbar seien. Die Finanzkasse -Finanzamt XXX- habe ihr am 04. August 2022 einen Betrag von 1.782,75 Euro erstattet. Dies widerspreche dem Vortrag des Beklagten zu angeblichen Höhe der Steuerrückstände. Die Festsetzung der Säumniszuschläge und Verzugszinsen werde widersprochen, da hierzu der Nachweis der ordnungsgemäßen Festsetzung fehle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Regionalverbands B-Stadt vom 04. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich. Entwicklungen, die in zeitlicher Hinsicht nach diesem Punkt lägen, seien bei der Beurteilung außer Acht zu lassen. Die Steuerschulden der Klägerin hätten 5.000 Euro regelmäßig weit überschritten, wie sich aus Mitteilungen des Finanzamts ergebe. Der Klägerin könne auch keine positive Fortführungsprognose gestellt werden. Absprachen, die mit der Klägerin beispielsweise während des Widerspruchsverfahrens getroffen worden seien, seien von ihr nicht eingehalten worden. So sei beispielsweise kein Umschuldungsnachweis erbracht worden. Auch basiere der Widerspruchsbescheid nicht auf inhaltlichen Fehlern oder einem für die Klägerin nicht nachvollziehbaren Zahlenwerk. Der Klägerin seien die Übersichten über die aktuellen Steuerrückstände jeweils schriftlich vorgelegt worden. Sie habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und habe auch selbst einige „Zahlenwerke“ vorgelegt. Dass die Klägerin freiwillige Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe, sei unerheblich. Diese seien vom Rechtsausschuss beachtet worden, jedoch hätten sie nicht die notwendige Reduktion der Steuerschuld auf unter 5.000 Euro bewirkt. Dass die Klägerin dem Finanzamt gegenüber die Einrede der Festsetzungsverjährung bzw. Zahlungsverjährung erhoben hätte, sei seitens der Klägerin nicht belegt worden. Eine Vermischung der Steuerrückstände der Klägerin mit denen von ihrem Mann sei nicht zu befürchten, nachdem das Finanzamt eine Aufteilung vorgenommen habe, die auch der Klägerin bekannt sei. Im Ergebnis komme es darauf aber ohnehin nicht an, da bereits die Steuerrückstände aus dem gewerblichen Zusammenhang ausreichend seien, um die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu begründen. Darüber hinaus nehme die Klägerin etwaige Zahlungen an das Finanzamt jeweils (teils erheblich) verspätet vor, was gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit spreche. Auch habe sich die Knappschaft XXX mit Schreiben vom 21. September 2022 an den Beklagten gewandt und mitgeteilt, dass die Klägerin dort Sozialversicherungsbeiträge schulde. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 hat die Klägerin die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2024 beantragt, da ihr die gerichtlicherseits beim Finanzamt B-Stadt angeforderte Steuerakte zu ihrer Steuernummer betreffend das Gaststättengewerbe sowie auch die Widerspruchsakte des Rechtsausschusses des Regionalverbands B-Stadt nicht vorliege. Mit Verfügung vom 16. August 2024 ist der Terminsaufhebungsantrag unter Angabe von Gründen abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Rechtsausschusses des Regionalverbandes B-Stadt Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.