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Urteil

1 K 619/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0821.1K619.22.00
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Leitsätze
1. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage, wenn der Erlass eines Kostenbescheides kein gegenüber der Leistungsklage einfacherer Weg zur Inanspruchnahme des Beklagten gewesen wäre. (Rn.23) 2. Vom Schulträger ist an den Tagen mit Ganztagsbetrieb ein gemeinsames Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Gebundenen Ganztagsschule zu gewährleisten, für das Mittagessen ist ein von dem Schulträger festgesetzter angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. (Rn.28) 3. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sich sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht. (Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433,16 Euro zu zahlen. Die Klägerin trägt die durch die vorherige Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts S. entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage, wenn der Erlass eines Kostenbescheides kein gegenüber der Leistungsklage einfacherer Weg zur Inanspruchnahme des Beklagten gewesen wäre. (Rn.23) 2. Vom Schulträger ist an den Tagen mit Ganztagsbetrieb ein gemeinsames Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Gebundenen Ganztagsschule zu gewährleisten, für das Mittagessen ist ein von dem Schulträger festgesetzter angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. (Rn.28) 3. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sich sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht. (Rn.37) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433,16 Euro zu zahlen. Die Klägerin trägt die durch die vorherige Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts S. entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 15. Juli 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht des Saarlandes ist aufgrund der durch das Amtsgericht S. beschlossenen, rechtskräftigen Verweisung der – nach Durchführung eines Mahnverfahrens und entsprechendem Widerspruch gegen den Mahnbescheid – ursprünglich zum Amtsgericht S. erhobenen Klage eröffnet. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist gemäß § 17a Abs. 1 Satz 3 GVG an diese – im konkreten Fall auch rechtlich zutreffende – Verweisung gebunden. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist statthaft. Der Klägerin fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie jedenfalls die Kosten der Schulverpflegung gegenüber dem Beklagten durch Kostenbescheid, also durch (vollstreckbaren) Verwaltungsakt, hätte geltend machen können. Der Erlass eines Kostenbescheides wäre indessen im vorliegenden Einzelfall kein gegenüber der Leistungsklage einfacherer Weg zur Inanspruchnahme des Beklagten gewesen, weil ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kostenerstattung zu rechnen war, nachdem der Beklagte auf die Zahlungsmitteilungen der Klägerin über mehrere Monate nicht reagiert und gegen den Mahnbescheid vom 21. Juli 2021 Widerspruch erhoben hatte und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, 1 C 15/86; BVerwG, Urteil vom 25.10.1967, IV C 19.67 = BeckRS 1967, 103958; BVerwGE 24, 225 (227) = NJW 1967, 1049; BVerwGE 29, 310 (312). Außerdem: Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Scheinder, VerwR (Januar 2024), § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 171. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der für das Schulmittagessen (dazu Ziffer 1) sowie die Betreuung im Hort der GTGS XXX (dazu Ziffer 2) für den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2019 geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung von 233,16 Euro für Schulmittagessen, das der Sohn XXX des Beklagten im Rahmen der gebundenen Ganztagsschule in Anspruch genommen hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Ganztagsschulverordnung. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist vom Schulträger an den Tagen mit Ganztagsbetrieb ein gemeinsames Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Gebundenen Ganztagsschule zu gewährleisten. Für das Mittagessen ist laut § 8 Satz 3 Ganztagsschulverordnung ein von dem Schulträger festgesetzter angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. Der Schulträger hat den angemessenen Kostenbeitrag vorliegend mit Wirkung ab 01. Dezember 2018 auf 3,48 Euro pro Essen festgesetzt und dies den Eltern der Kinder, die die gebundene Ganztagsschule – wie der Sohn des Beklagten – besuchen, mit Schreiben vom 19. November 2018 mitgeteilt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung für die Beköstigung des XXX XXX. im Januar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019 und Juni 2019. Die Klägerin informierte den Beklagten durch Zahlungsmitteilungen vom 07. Februar 2019, 08. April 2019, 08. Mai 2019, 05. Juni 2019 und 07. Juli 2019 jeweils über den für die Beköstigung seines Sohnes geschuldeten Betrag und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Zahlungsmitteilung ist jeweils die Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen, der Einzelpreis sowie die – rechnerisch richtig ermittelte – Gesamtsumme zu entnehmen. Der Beklagte ist auch tatsächlich Schuldner der betreffenden Zahlungen und kann als solcher von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Zwar hat der Beklagte seinen Sohn XXX zusammen mit der Kindesmutter, XXX XXX., für die gebundene Ganztagsschule, die das in Rede stehende kostenpflichtige Schulmittagessen inkludiert, angemeldet. Die beiden Erziehungsberechtigten sind hier aber als Gesamtschuldner verpflichtet. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nicht gehalten, sich an einen bestimmten Schuldner oder gar an beide Schuldner zu halten. Sie kann frei wählen. Vgl. Heinemeyer, in: MüKo, BGB (2022), § 421 Rn. 75. Der Beklagte leistete – und diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten – auf die benannten Zahlungsmitteilungen der Klägerin, die sich insgesamt auf einen Betrag von 233,16 Euro summieren, keine Zahlungen, obwohl die Fälligkeit der Forderungen jeweils am Monatsletzten eingetreten war. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 200 Euro für die Betreuung des XXX B. im Hort der GTGS XXX aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Bei dem Vertrag über die Aufnahme des Kindes XXX B. in den Hort der Ganztagsgrundschule XXX vom 03. Februar 2015 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sich sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht. Das ist der Fall, wenn die vertragliche Regelung bei einer gesetzlichen Gestaltung eine Norm des öffentlichen Rechts wäre oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet. So liegt es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand jedenfalls bis zu einem gewissen Maße durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vornormiert ist. Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO (2022), § 40 Rn. 68 m.w.Nw. Der zwischen den hiesigen Beteiligten geschlossene Hortvertrag ist im Zusammenhang mit § 9 Ganztagsschulverordnung zu lesen. § 9 Satz 1 der Ganztagsschulverordnung bestimmt, dass der Schulträger über die verpflichtenden Anwesenheitszeiten in gebundenen Ganztagsschulen hinaus ein am Bedarf ausgerichtetes ergänzendes Betreuungsangebot der Schülerinnen und Schüler vorhalten kann, das einen Zeitraum in den Ferien umfasst, der den Anforderungen der Freiwilligen Ganztagsschule entspricht, sowie einen gewissen Zeitraum vor Schulbeginn, nach Schulschluss und den schulfreien Nachmittag umfassen kann. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt bei Wahrnehmung dieses Angebots (teilweise oder vollständig) eine pauschale, das gesamte Angebot umfassende und angemessene Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten. Damit normiert die Ganztagsschulverordnung als Regelungswerk des öffentlichen Rechts die grundsätzlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Finanzierung der Betreuung von Kindern in einem Hort, der an eine gebundene Ganztagsschule angeschlossen ist. Zu den Aufgaben einer Grundschule gehört grundlegend die Betreuung der Schulkinder durch pädagogisches Personal sowohl während des Unterrichts als auch während der Pausen oder an der Schule stattfindender Freizeitaktivitäten. Die Ganztagsschulverordnung gibt dem Schulträger – über diesen Grundauftrag hinausgehend – weitere Möglichkeiten der Erbringung pädagogischer Leistungen, insbesondere der fachgerechten Betreuung von Grundschulkindern außerhalb der gebundenen Schulzeiten. Damit stellt sie einen so engen Sachzusammenhang der Vereinbarung über die Betreuung im Hort mit den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Ganztagsschulverordnung her, dass auch der Hortvertrag selbst als öffentlich-rechtlich einzustufen ist. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach saarländischem Landesrecht auch erlaubt. Zwar besagt § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG, dass für die Tätigkeit der Schulen die §§ 54 ff. SVwVfG, die Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge, nicht gelten. Eine teleologische Reduktion dieser Norm gebietet aber dennoch die Anwendung der §§ 54 ff. SVwVfG für Fälle, wie den vorliegenden, in dem es um das Anbieten einer Betreuung von Kindern in einem Hort durch den Schulträger geht. So bereits für den Fall der Durchführung von Klassenfahrten: Urteil der Kammer vom 13.01.2003, 1 K 78/02, juris. Außerdem jeweils zu Klassenfahrten: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2000, 3 A 559/99 = NJW 2000, 2040; VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, 6 A 149/04 = NJW 2005, 698; VG Hannover, Urteil vom 27.02.2002, 6 A 1660/01 = BeckRS 2002, 164566. Für die Möglichkeit des Abschlusses öff.-rechtl. Verträge im schulischen Bereich sprechen auch: Urteil der Kammer vom 29.10.2010, 1 K 831/09, juris, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.06.2011, 3 A 349/10, juris. Bei der Wahrnehmung der Betreuung von Kindern im Hort handelt es sich – ebenso wie bei Schulfahrten und anders als beim regulären Unterricht – um ein Angebot, für das den Schüler keine Teilnahmeverpflichtung trifft. Die Schüler bzw. die Eltern können bei solchen Angeboten im Sinne des § 9 Ganztagsschulverordnung selbst entscheiden, ob der Schüler teilnehmen möchte. Hat sich ein Schüler für die Wahrnehmung der Betreuungsmöglichkeit im Hort entschieden, besteht beim Schulträger wiederum ein erhebliches Interesse an einer gewissen Planungssicherheit. So können die meisten Horte eine Betreuung lediglich für eine bestimmte Anzahl von Kindern gewährleisten und sind somit darauf angewiesen, die begrenzten Plätze Kindern zuzuweisen, die für eine gewisse verbindliche Dauer das Angebot auch tatsächlich kostenpflichtig nutzen möchten. So stehen an der hier in Rede stehenden GTGS XXX beispielsweise (lediglich) 80 Plätze im integrierten Hort zur Verfügung, vgl. Website der Schule: https://gtgs.info/sozialpaedagogischer-bereich/#Uebersicht (zuletzt abgerufen am 22.08.2024). Hieraus folgt, dass auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Anmeldemodalitäten, Ausgestaltung und Finanzierung eines solchen Hort-Angebotes möglich sein muss. Der Ausschluss verbindlicher Absprachen zwischen Schülern bzw. Erziehungsberechtigten auf der einen und dem Schulträger auf der anderen Seite würde die Wertung des § 9 Ganztagsschulverordnung, der eine Möglichkeit zur freiwilligen Wahrnehmung eines Betreuungsangebots in einem integrierten Hort der Schule ermöglichen will und dabei lediglich für den Fall, dass eine Wahrnehmung des Angebots erfolgt, eine angemessene Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorsieht, zuwiderlaufen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich erheblich beeinträchtigen. Der Sinn und Zweck eines umfassenden Ausschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge "für die Tätigkeit der Schulen" (Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG) erschließt sich dem Gericht nicht. Mag man dies für die hoheitlichen inneren Schulangelegenheiten wie Versetzungen, Leistungsbeurteilungen und Ordnungsmaßnahmen noch nachvollziehen können, erscheint der globale Ausschluss – wie ihn der Wortlaut der genannten Norm nahelegt – jeglicher (öffentlich-rechtlicher) Vereinbarungen im Schulbereich auch für Schulträger im Interesse der Schulen kaum gewollt. So bereits Urteil der Kammer vom 13.01.2003, 1 K 78/02, juris. Daher sieht es das Gericht als unumgänglich an, die Norm des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr 3 SVwVfG einschränkend auszulegen und nicht für Vereinbarungen anzuwenden, die Schulträger für die Schulen schließen und die sich um rechtsstaatlich gebotenen Vermögensausgleich bei der Erbringung pädagogischer Leistungen (hier: fachgerechte Betreuung von Grundschulkindern) drehen, die außerhalb der gebundenen Schulzeiten angeboten und lediglich auf freiwilliger Basis wahrgenommen werden. So bereits Urteil der Kammer vom 13.01.2003, 1 K 78/02, juris. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde auch formwirksam geschlossen. Das Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG wurde angesichts der Unterschrift aller Vertragsparteien auf dem Dokument gewahrt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus der Vereinbarung im Hortvertrag, wonach die Erziehungsberechtigten einen Elternbeitrag von 50 Euro pro Monat zu zahlen haben (Ziffer 3 des Hortvertrages). Zunächst ist der Beklagte tatsächlich Schuldner der betreffenden Zahlungen und kann als solcher von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Zwar hat der Beklagte als Vater des Kindes XXX den Hortvertrag nicht alleine abgeschlossen; vielmehr ist auch die Kindesmutter, XXX B., Vertragspartnerin. Die beiden Erziehungsberechtigten sind durch den Hortvertrag aber als Gesamtschuldner verpflichtet, sodass die Klägerin – wie bereits oben ausgeführt – nicht gehalten ist, sich an einen bestimmten Schuldner oder gar an beide Schuldner zu halten. Sie kann frei wählen. Vgl. Heinemeyer, in: MüKo, BGB (2022), § 421 Rn. 75. Der Beklagte hat – und dieser Darlegung der Klägerin ist der Beklagte auch in keiner Weise entgegengetreten – die nach Ziffer 3 des Hortvertrages geschuldeten Zahlungen für die Monate Februar 2019, April 2019, Mai 2019 und Juni 2019 – trotz ihrer jeweiligen Fälligkeit zum 20. jedes Monats – nicht geleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 439,76 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2, 40 GKG). Die Klägerin ist Trägerin der Ganztagsgrundschule (GTGS) XXX. Der Beklagte ist der Vater des im Jahr 2009 geborenen Sohnes B. XXX. Unter dem 03. Februar 2015 schloss die Klägerin, vertreten durch die Ganztagsgrundschule XXX. –Schulsozialarbeit und Hort–, mit dem Beklagten und der Mutter des Kindes B., Frau XXX, einen Vertrag über die Aufnahme des Kindes XXX B. in den Hort der Ganztagsgrundschule X (im Folgenden Hortvertrag). Gemäß Ziffer 3 des Hortvertrages wird ein Elternbeitrag von 50 Euro monatlich für das erste Kind erhoben. Zum Schuljahr 2015/2016 ab dem 01. September 2015 wurde der Sohn XXX des Beklagten in die GTGS XXX eingeschult. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 23. März 2016 durch das Amtsgericht XXX -Insolvenzgericht- das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 30. April 2019 stimmte das Amtsgericht XXX -Insolvenzgericht- der Schlussverteilung zu. Zum damaligen Zeitpunkt betrugen die Forderungen der Insolvenzgläubiger 77.089,64 Euro; dem stand ein Betrag von 458,59 Euro für die Verteilung gegenüber. Im Rahmen des Schulbetriebs nahm der Sohn des Beklagten XXX am für die Schüler verbindlich vorgeschriebenen Mittagessen teil. Im Zeitraum von Januar 2019 bis zur Ausschulung von XXX zum 30. Juni 2019 (nach dem 4. Schuljahr) leistete der Beklagte weder Zahlungen für das Mittagessen noch für den Hort der Ganztagsgrundschule XXX. Der Beklagte erhielt im Hinblick auf die Kosten der Schulverpflegung monatliche Zahlungsmitteilungen: Anzahl Mittagessen Preis Mittagessen Gesamt Zahlungsmitteilung für Beköstigung im Januar 2019 vom 07.02.2019 18 3,48 Euro 62,64 Euro Zahlungsmitteilung für Beköstigung im März 2019 vom 08.04.2019 16 3,48 Euro 55,68 Euro Zahlungsmitteilung für Beköstigung im April 2019 vom 08.05.2019 10 3,48 Euro 34,80 Euro Zahlungsmitteilung für Beköstigung im Mai 2019 vom 05.06.2019 16 3,48 Euro 55,68 Euro Zahlungsmitteilung für Beköstigung im Juni 2019 vom 05.07.2019 7 3,48 Euro 24,36 Euro 233,16 Euro Am 21. Juli 2021 wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 24. Juli 2021 zugestellt wurde. Die damit geltend gemachte Hauptforderung belief sich auf 202,90 Euro „Kindertagesstättenbeitrag“ (gemeint: Kosten der Hortbetreuung) für die Zeit vom 20. Februar 2019 bis 09. Juli 2019 und auf 236,86 Euro Verpflegungskosten für die Zeit vom 28. Februar 2019 bis 20. August 2019. Am 20. August 2021 erhob der Beklagte ohne weitere Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Mit Schreiben vom 10. September 2021 wandte sich die Klägerin an den Beklagten, legte eine Forderungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von 439,76 Euro bei und bat den Beklagten um Mitteilung für den Fall, dass er an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei. Andernfalls werde Klage erhoben und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens, woraufhin das Amtsgericht M. (Mahngericht) das Verfahren am 17. Dezember 2021 an das Amtsgericht S. abgegeben hat. Der in der Akte ersichtliche Eingangsstempel der „Justizbehörden in XXX“ auf der Abgabeverfügung vom 17. Dezember 2021 weist den 30. Dezember 2021 aus. Mit Beschluss vom 26. April 2023 – AZ XXXX – hat das Amtsgericht S. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Zur Begründung ihres Anspruchs auf die Zahlung für das Schulmittagessen beruft sich die Klägerin auf § 8 der Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene Ganztagsschule (im Folgenden: Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013. Hierin würden die Eltern verpflichtet, für das verbindlich vorgeschriebene Mittagessen einen vom Schulträger festgesetzten angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Versorgung mit Mittagessen erfolge über Fremdfirmen. Die von diesen pro Mittagessen in Rechnung gestellten Kosten würden in gleicher Höhe an die Eltern weitergegeben. Über die aktuell geltenden Preise würden die Eltern jeweils per Elternbrief informiert. Das Mittagessensgeld werde anwesenheitsbezogen rückwirkend monatlich ermittelt und den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Der Kostenbeitrag sei ab dem 01. Dezember 2018 auf 3,48 Euro festgesetzt worden. Darüber seien die Eltern/Erziehungsberechtigten mit Schreiben vom 19. November 2018 informiert worden. Im Übrigen führt die Klägerin den Vertrag über die Aufnahme des Kindes XXX B. in den Hort der Ganztagsgrundschule XXX als Grundlage für ihre Forderung an. Die Klägerin hat zudem eine Forderungsaufstellung zur Gerichtsakte gereicht, wonach ein Gesamtbetrag von 439,76 Euro offen sei, der neben den Forderungen für die Betreuung im Hort und das Schulmittagessen auch Portokosten in Höhe von insgesamt 6,60 Euro beinhalte. Der Beklagte sei auch zur Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auf die Geltendmachung von Portokosten und Zinsen zu verzichten, beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten zur Zahlung von 433,16 Euro zu verurteilen. Der Beklagte hat sich zu der Klage nicht geäußert. Mit Beschluss vom 15. Juli 2024 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.