Beschluss
1 L 840/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0828.1L840.24.00
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Leitsätze
1. Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. (Rn.8)
2. Auch in sogenannten Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen bleibt grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 505,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. (Rn.8) 2. Auch in sogenannten Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen bleibt grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. (Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 505,56 € festgesetzt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sich der Antragsteller gegen die laufende Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge auf Grundlage des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners an die Stadtkasse XXX vom 01.12.2024 wendet und der sich neben der Verpflichtung des Antragsgegners, die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit seiner Forderung in Höhe von 2022,23 € für gegenstandslos zu erklären, im wohlverstandenen Sinne des Antragstellers auf die vorläufige Einstellung der zwangsweisen Beitreibung der mit Bescheiden des Antragsgegners vom 01.12.2015, 03.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016, 01.10.2016, 02.01.2017, 01.04.2017, 03.07.2017, 02.10.2017, 02.01.2018, 06.04.2018, 05.07.2018, 02.10.2018, 02.01.2019, 01.04.2019, 02.07.2019, 01.10.2019, 03.01.2020, 01.04.2020, 02.07.2020, 01.10.2020, 04.01.2021, 01.04.2021, 02.07.2021, 01.10.2021, 03.01.2022, 01.04.2022, 01.07.2022, 04.10.2022, 02.01.2023, 03.04.2023 und vom 03.07.2023 festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag und Mahngebühr richtet, ist gemäß § 123 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Zur Abgrenzung zu zivilprozessualen Rechtsbehelfen bspw. VG München, Beschluss vom 02.11.2023, M 26b E 23.5056, BeckRS 2023, 31282. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d.h. die sich bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtschutzes ist eine solche nur dann (ausnahmsweise) möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, es dem Betroffenen von daher schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 04.07.2019, 1 L 632/19, BeckRS 2019, 36057, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 13 ff. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich zwar aufgrund der mit Vollstreckungsersuchen vom 01.12.2023 eingeleiteten Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihm ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der auf Grundlage der benannten Festsetzungsbescheide vom 01.12.2015, 03.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016, 01.10.2016, 02.01.2017, 01.04.2017, 03.07.2017, 02.10.2017, 02.01.2018, 06.04.2018, 05.07.2018, 02.10.2018, 02.01.2019, 01.04.2019, 02.07.2019, 01.10.2019, 03.01.2020, 01.04.2020, 02.07.2020, 01.10.2020, 04.01.2021, 01.04.2021, 02.07.2021, 01.10.2021, 03.01.2022, 01.04.2022, 01.07.2022, 04.10.2022, 02.01.2023, 03.04.2023 und vom 03.07.2023 betriebenen Zwangsvollstreckung zusteht. Vielmehr spricht alles dafür, dass die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in der Folge: RBStV) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dabei kann der Antragsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts die Vollstreckung eigener Geldforderungen gemäß § 29 Abs. 3a Satz 2 SVwVG durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen, das landesweit zur Vollstreckung befugt ist (vgl. § 29 Abs. 3a Satz 7 SVwVG). Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), darf nach § 30 Abs. 1 SVwVG erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 1), die Leistung fällig ist (Nr. 2), dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 SVwVG nicht erforderlich ist (Nr. 3), und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 SVwVG eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist (Nr. 4). Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen. a) Ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners i.S.d. § 3 Abs. 1 SVwVG an die Stadtkasse XXX als Vollstreckungsbehörde liegt vor. b) Auch stellen die zu vollstreckenden Leistungsbescheide des Antragsgegners vom 01.12.2015, 03.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016, 01.10.2016, 02.01.2017, 01.04.2017, 03.07.2017, 02.10.2017, 02.01.2018, 06.04.2018, 05.07.2018, 02.10.2018, 02.01.2019, 01.04.2019, 02.07.2019, 01.10.2019, 03.01.2020, 01.04.2020, 02.07.2020, 01.10.2020, 04.01.2021, 01.04.2021, 02.07.2021, 01.10.2021, 03.01.2022, 01.04.2022, 01.07.2022, 04.10.2022, 02.01.2023, 03.04.2023 und vom 03.07.2023, mit denen unter der Beitragsnummer XXX XXX XXX eine Beitragsschuld des Antragstellers zzgl. Nebenforderungen für den Zeitraum von 04/2015 bis 06/2023 für die Wohnungen in der XXX Straße XXX in A-Stadt, in der XXX Straße XXX in A-Stadt, in der XXX Straße XX in A-Stadt und A-Straße in A-Stadt in Höhe von insgesamt 2022,23 € festgesetzt wurde, eine taugliche Vollstreckungsgrundlage i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Bescheide sämtlich in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar sind, nachdem der Antragsteller hiergegen nicht innerhalb der nach § 70 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Monatsfrist Widerspruch erhoben hat. c) Ersichtlich sind auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 SVwVG erfüllt. Die Beitragsforderungen aus den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden sind fällig (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG). Denn nach § 7 Abs. 3 RBStV war der Rundfunkbeitrag, der monatlich geschuldet ist, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der festgesetzten Rundfunkbeiträge wurde des Weiteren mit Schreiben des Antragsgegners vom 04.03.2016, vom 03.06.2016 (Postauslieferungsdatum laut Verwaltungsakte des Antragsgegners: 09.06.2016) sowie vom 15.09.2023 (Postauslieferungsdatum laut Verwaltungsakte des Antragsgegners: 21.09.2023) unter Bestimmung einer ausreichenden Zahlungsfrist sowie Androhung der Vollstreckung angemahnt (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SVwVG). Hinreichende Zweifel daran, dass diese Mahnungen, die keinen Verwaltungsakt darstellen, dem Antragsteller zugegangen sind, bestehen nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht. Zwar bleibt auch in sogenannten Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung von Beitragsbescheiden oder sonstigen rechtserheblichen Schreiben grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Nach der neueren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3/22, juris, BayVGH, Beschluss vom 07.03.2024, 7 CE 23.1749, BeckRS 2024, 4497, zur Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts hat das Gericht allerdings – bestreitet der Adressat den Zugang – die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Vortrag des Nichterhalts einer Postsendung um eine Schutzbehauptung handeln könne, könnten sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren. Unter Beachtung des Vorstehenden in entsprechender Anwendung auf die Frage des Zugangs einer Mahnung sieht die Kammer den Vortrag des Antragstellers, er habe die Mahnungen des Antragsgegners vom 04.03.2016, vom 03.06.2016 sowie vom 15.09.2023 nicht erhalten, als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung an. Zunächst deckt sich der Vortrag des Antragsgegners, die Mahnungen seien an die jeweilige korrekte Anschrift des Antragstellers versendet worden und es liege kein Postrücklauf vor, mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Verwaltungsakte. Hinsichtlich der Mahnungen vom 03.06.2016 sowie vom 15.09.2023 ist die Versendung – wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt – durch ein Postauslieferungsdatum in der Verwaltungsakte vermerkt worden. Zudem ist zu sehen, dass die mit den Mahnungen vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 geltend gemachten Forderungen bereits Gegenstand eines früheren Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 02.09.2016 waren, das im Ergebnis fruchtlos verlaufen ist und in dessen Rahmen der Antragsgegner nicht vorgebracht hat, die Mahnungen nicht erhalten zu haben, was wiederum für die Annahme einer Schutzbehauptung des Antragstellers spricht. Weiterhin ist der Antragsteller dem Vorbringen des Antragsgegners insgesamt in keiner Weise entgegengetreten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller nutze ein im Internet abrufbares Schriftsatzmuster und trage insoweit bereits nicht individuell vor, weshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei. Auch der Kammer ist die von dem Antragsteller eingereichte Antragsschrift, die den Satz enthält: „Da ich vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nie eine Mahnung erhalten habe und die Zwangsvollstreckung für mich sehr überraschend kam, forderte ich sowohl den Antragsgegner als auch die Beigeladene dazu auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen.“, aus einer Vielzahl anderer Fälle bekannt. Es handelt sich um ein mutmaßlich im Internet abrufbares Formschreiben. Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller ausgerechnet die mit dem Vollstreckungsersuchen vom 01.12.2023 in Zusammenhang stehenden Mahnungen vom 04.03.2016, vom 03.06.2016 und vom 15.09.2023 nicht zugegangen sein sollen, wohingegen er den Zugang der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden 32 Festsetzungsbescheide nicht bestreitet. Dies zugrunde gelegt, spricht nach der Überzeugung der Kammer weit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die in dem Formschreiben aufgestellte Behauptung, er habe die Mahnungen des Antragsgegners nicht erhalten, lediglich (unbesehen) als Schutzbehauptung übernommen und nicht angesichts seiner tatsächlichen persönlichen Situation vorgetragen hat. e) Der im Übrigen festgesetzte Säumniszuschlag beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitrags-Satzung. Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit seiner Forderung – insoweit betrifft diese eine Forderung über 2022,23 € – für gegenstandslos zu erklären, als auch der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die gegen den Antragsteller eingeleitete Zwangsvollstreckung „aus dem Festsetzungsbescheid / den Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners vom 01.12.2015-03.07.2023 sowie von Mahngebühren einzustellen“ mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ausgehend von dem zu vollstreckenden Betrag in Höhe von insgesamt 2022,23 € ergibt sich ein Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in Höhe von 505,56 € (= ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts).