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Beschluss

1 L 1424/24

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:1204.1L1424.24.00
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Leitsätze
1. Die Mitteilung über die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) hat ebenso wie die Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 3 HwO Verwaltungsaktqualität.(Rn.14) 2. Die Ankündigung der Löschung gemäß § 13 Abs. 3 HwO bezweckt, eventuelle rechtliche Auseinandersetzungen um eine beabsichtigte Löschung dem eigentlichen Löschungsakt vorzuschalten. Ist die Löschungsankündigung allerdings unanfechtbar (oder rechtskräftig) geworden, dann kann die nachfolgende Löschung als solche nicht mehr angefochten werden, es sei denn, die Löschungsvoraussetzungen sind nachträglich weggefallen.(Rn.16) 3. § 13 Abs. 1 HwO erlaubt der Handwerkskammer die Löschung der Eintragung von Amts wegen auch dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen und schon bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung. Zu diesen zählt das Fehlen oder der nachträgliche Wegfall des nach § 7 Abs. 1 HwO erforderlichen Betriebsleiters.(Rn.20) 4. Eine Härtefallregelung, wie sie § 4 Abs. 1 HwO für den Fall des Todes des Betriebsinhabers vorsieht, ist bei Ausscheiden des Betriebsleiters nicht vorgesehen. Damit sieht das Gesetz keine konkrete Frist vor, sodass mit der Regelung Besonderheiten im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Jedoch müssen Unterbrechungen einer solchen Betriebsleitung angesichts der gesetzlich vorgesehenen qualifizierten Berufszugangsvoraussetzungen (insbes. das grundsätzliche Meistererfordernis) auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung über die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) hat ebenso wie die Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 3 HwO Verwaltungsaktqualität.(Rn.14) 2. Die Ankündigung der Löschung gemäß § 13 Abs. 3 HwO bezweckt, eventuelle rechtliche Auseinandersetzungen um eine beabsichtigte Löschung dem eigentlichen Löschungsakt vorzuschalten. Ist die Löschungsankündigung allerdings unanfechtbar (oder rechtskräftig) geworden, dann kann die nachfolgende Löschung als solche nicht mehr angefochten werden, es sei denn, die Löschungsvoraussetzungen sind nachträglich weggefallen.(Rn.16) 3. § 13 Abs. 1 HwO erlaubt der Handwerkskammer die Löschung der Eintragung von Amts wegen auch dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen und schon bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung. Zu diesen zählt das Fehlen oder der nachträgliche Wegfall des nach § 7 Abs. 1 HwO erforderlichen Betriebsleiters.(Rn.20) 4. Eine Härtefallregelung, wie sie § 4 Abs. 1 HwO für den Fall des Todes des Betriebsinhabers vorsieht, ist bei Ausscheiden des Betriebsleiters nicht vorgesehen. Damit sieht das Gesetz keine konkrete Frist vor, sodass mit der Regelung Besonderheiten im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Jedoch müssen Unterbrechungen einer solchen Betriebsleitung angesichts der gesetzlich vorgesehenen qualifizierten Berufszugangsvoraussetzungen (insbes. das grundsätzliche Meistererfordernis) auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.(Rn.27) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (auch) gegen Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 26. September 2024 (Löschung des Friseurbetriebs des Antragstellers aus der Handwerksrolle) gerichteten Anfechtungsklage begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Eilverfahrens steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Gewerbe am 15. Oktober 2024 abgemeldet hat. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung oder (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.04.2005, 4 Q 3637/04 = NVwZ-RR 2005, 683; VGH BaWü, Beschluss vom 19.11.2015, 10 S 2004/15 = BeckRS 2015, 56050, Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR (Januar 2024), § 80 VwGO Rn. 493 m.w.Nw. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Antragsteller aus der Löschungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. September 2024 (Widerspruchsbescheid) bereits Konsequenzen gezogen hat und sein Gewerbe am 15. Oktober 2024 abgemeldet hat, steht der Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, nachdem der Antragsteller schriftsätzlich keinen Zweifel daran gelassen hat, dass dies lediglich angesichts der erfolgten Löschung aus der Handwerksrolle passiert ist und er im Falle eines Erfolges im Eil- bzw. Klageverfahren gedenkt, seinen Friseurbetrieb umgehend wieder anzumelden und aufzunehmen. Derzeit steht einer solchen Wiederanmeldung und Betriebsaufnahme des Friseurgewerbes die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle entgegen. Eine unterstellte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren würde die Eintragung des Friseurbetriebs des Antragstellers in der Handwerksrolle aufleben lassen und dem Antragsteller die Möglichkeit verschaffen, sein Friseurgewerbe wieder anzumelden und – jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – weiterzubetreiben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nicht unzulässig, weil der Antragsteller kein Vorverfahren im Hinblick auf die mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2024 verfügte Löschung aus der Handwerksrolle durchgeführt hat. Eines Vorverfahrens bedurfte es diesbezüglich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht, da der Widerspruchsbescheid insoweit erstmalig eine Beschwer enthält. In der Sache hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks und der daraus resultierenden Gefahr für Dritte bei Ausübung dieses Handwerks ohne fachlich qualifizierten Betriebsleiter begründet. Vgl. dazu auch Knörr, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO (2017), § 13 Rn. 22; Leisner, in: BeckOK HwO (September 2024), § 13 Rn. 12. Auch im Übrigen ist der Eilantrag im Ergebnis unbegründet. Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Rechtsschutzsuchenden, von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig und verletzt er den Rechtsschutzsuchenden nicht in seinen Rechten, so hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. Erscheint die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Löschung aus der Handwerksrolle, weil die vom Antragsteller erhobene Klage in der Hauptsache ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die Löschung des Friseurbetriebs des Antragstellers aus der Handwerksrolle durch die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.09.1992, 8 L 8815/91 = BeckRS 2005, 20565; BVerwG, Urteil vom 16.04.1991, 1 C 50/88 = NVwZ 1991, 1189; Knörr, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO (2017), § 13 Rn. 20, als offensichtlich rechtmäßig. Die Mitteilung über die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) hat ebenso wie die Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 3 HwO Verwaltungsaktqualität. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, 1 C 2.92 = BeckRS 1994, 31229331; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 06.09.1991, 14 S 1681/91, juris, Rn. 2 m.w.Nw.; Leisner, in: BeckOK HwO (September 2024), § 13 Rn. 12; Detterbeck, NK-HwO (2016), § 13 Rn. 8 f. m.w.Nw. Die Löschung stellt den "Vollzug" der vorausgegangenen Ankündigung dar. Die Ankündigung der Löschung gemäß § 13 Abs. 3 HwO bezweckt, eventuelle rechtliche Auseinandersetzungen um eine beabsichtigte Löschung dem eigentlichen Löschungsakt vorzuschalten. Ist die Löschungsankündigung allerdings unanfechtbar (oder rechtskräftig) geworden, dann kann die nachfolgende Löschung als solche nicht mehr angefochten werden, es sei denn, die Löschungsvoraussetzungen sind nachträglich weggefallen. Dazu ausführlich VGH BaWü, Beschluss vom 06.09.1991, 14 S 1681/91, juris, Rn. 2; Knörr, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO (2017), § 13 Rn. 21. Vorliegend ist die Löschungsankündigung nicht unanfechtbar geworden, nachdem der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren nunmehr Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2024, also sowohl gegen die Löschungsankündigung als auch gegen die Löschungsentscheidung, erhoben hat. Die auf § 13 Abs. 1 HwO basierende Löschungsentscheidung erweist sich indessen als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 13 Abs. 1 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. § 13 Abs. 1 HwO erlaubt der Handwerkskammer die Löschung der Eintragung von Amts wegen auch dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen und schon bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung. Zu diesen zählt das Fehlen oder der nachträgliche Wegfall des nach § 7 Abs. 1 HwO erforderlichen Betriebsleiters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1996, 8 C 25.96, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 01.06.1992, 1 B 65.92, juris, Rn. 4; Knörr, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO (2017), § 13 Rn. 6; Leisner, in: BeckOK HwO (September 2024), § 13 Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Im Friseurbetrieb des Antragstellers gibt es derzeit keinen fachtechnischen Betriebsleiter. Ein Betriebsleiter, der in die Handwerksrolle eingetragen wird, kann gemäß § 7 Abs. 1a HwO sein, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ebenso sehen § 7 Abs. 2, 3, 7, 9 HwO weitere Möglichkeiten – beispielsweise für Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen, Personen, die eine mit einer Meisterprüfung gleichwertige Prüfung bestanden haben, oder Personen, die eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzen – vor, als Betriebsleiter fungieren zu können und in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Der Antragsteller erfüllt solche Voraussetzungen für die handwerkliche Betriebsleitung nach § 7 HwO selbst nicht. Er hat keine Ausbildung im Friseurhandwerk absolviert und keine Meisterprüfung abgelegt. Er erfüllt auch sonst keine der in § 7 Abs. 2, 3, 7, 9 HwO genannten weiteren Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Ihm ist auch keine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 8 HwO aufgrund Nachweises der für das Friseurhandwerk notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten – zum Beispiel wegen bisheriger beruflicher Erfahrungen und Tätigkeiten – zu erteilen. Ebenso verfügt der Antragsteller bereits seit längerer Zeit nicht über einen angestellten fachtechnischen Betriebsleiter. Vom 16. April 2024 bis zum 31. Juli 2024 war zwar eine Frau xxx, die über die Meisterprüfung im Friseurhandwerk verfügt, im Betrieb des Antragstellers als Betriebsleiterin beschäftigt. Seit 01. August 2024 – also seit nunmehr mehr als vier Monaten – hat der Antragsteller indessen keine Betriebsleitung im Sinne des § 7 HwO mehr. Der Antragsteller darf seinen Friseurbetrieb auch nicht übergangsweise ohne Betriebsleiter fortführen, weil ihm – wie er vorträgt – von der Antragsgegnerin zur Suche eines neuen Betriebsleiters nicht genug Zeit, nämlich nur sechs Wochen, gegeben worden sei, obwohl er sich nach Kräften um das Auffinden einer neuen Betriebsleitung bemühe. § 4 Abs. 2 HwO sieht vor, dass der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen haben. § 4 HwO bringt das private und öffentliche Interesse am Erhalt eines Betriebes und das öffentliche Interesse an der präventiven Abwehr von Gefahren durch die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle zum Ausgleich, indem er für eine Übergangszeit von der Eintragungspflicht freistellt, um die Betriebsfortführung zu ermöglichen. Allerdings verlangt § 4 Abs. 2 HwO nach dem Ausscheiden eines Betriebsleiters die unverzügliche Einsetzung einer neuen Betriebsleitung, wobei „unverzüglich“ nach der hier anwendbaren Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ meint. Eine Härtefallregelung, wie sie § 4 Abs. 1 HwO für den Fall des Todes des Betriebsinhabers vorsieht, ist bei Ausscheiden des Betriebsleiters nicht vorgesehen. Damit sieht das Gesetz keine konkrete Frist vor, sodass mit der Regelung Besonderheiten im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Jedoch müssen Unterbrechungen einer solchen Betriebsleitung angesichts der gesetzlich vorgesehenen qualifizierten Berufszugangsvoraussetzungen (insbes. das grundsätzliche Meistererfordernis) auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Vgl. BT-Drucks. 15/1206, S. 25; Tillmanns, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO (2017), § 4 Rn. 9; Leisner, in: BeckOK HwO (September 2024), § 4 Rn. 12, 6; Detterbeck, NK-HwO (2016), § 4 Rn. 7, 1. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Betriebsleitererfordernisses und das damit einhergehende Interesse, angesichts der Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.08.2011, 8 C 8.10, juris, Rn. 32, einen entsprechenden Betrieb nicht über Gebühr lange ohne Betriebsleiter zu dulden, abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers, übergangsweise den existenzsichernden Betrieb ohne Betriebsleiter fortführen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gewährte Frist von sechs Wochen für die Einstellung einer neuen Betriebsleitung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Sechs Wochen bieten grundsätzlich ausreichende Möglichkeit, eine Stellenanzeige zu veröffentlichen, Bewerbungsgespräche zu führen und eine Einstellung zu tätigen. Gleichzeitig ist zuzugeben, dass der Zeitraum vor diesem Hintergrund nicht besonders großzügig bemessen ist. Da es sich beim Friseurhandwerk aber schon angesichts der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich sowie der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aufgrund der Verwendung haarstruktur- oder -farbverändernder Chemikalien um ein gefahrgeneigtes Handwerk handelt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.08.2011, 8 C 8.10, juris, Rn. 32, gewinnt das grundsätzliche Interesse an der Durchsetzung des Betriebsleitererfordernisses ohne größere zeitliche Verzögerung besonderes Gewicht. Es besteht ein erhöhtes Interesse daran, durch die Anwesenheit eines verantwortlichen und qualifizierten Betriebsleiters die Aufsicht über die Arbeit im Betrieb sicherzustellen, um die Realisierung der mit dem Friseurhandwerk typischerweise einhergehenden Gefahren möglichst weitgehend zu verhindern. Gleichzeitig hat der Antragsteller keine (besonderen) Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall dafür sprechen könnten, ihm weiterhin seinen Friseurbetrieb ohne Betriebsleiter zu gestatten bzw. ihm eine längere Übergangsfrist zu gewähren, sodass im Ergebnis von der Angemessenheit der gewährten Sechs-Wochen-Frist auszugehen ist. Selbst wenn der Auffassung zuzuneigen wäre, sechs Wochen seien zu knapp bemessen gewesen, ist das Unverzüglichkeitserfordernis des § 4 Abs. 2 HwO spätestens zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Der Antragsteller hat vorgetragen, seit Ausscheiden der Betriebsleiterin xxx am 31. Juli 2024 eine intensive Suche nach einem Nachfolger zu betreiben, ohne indessen bisher einen Erfolg vermelden zu können. Mittlerweile sind also mehr als vier Monate vergangen, ohne dass der Antragsteller eine neue Betriebsleitung für seinen Betrieb gefunden hätte. Dabei sind keine besonderen Gründe für die Erfolglosigkeit der Suche nach einer neuen Betriebsleitung vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein weiteres Fortführen des Betriebs ohne Betriebsleiter womöglich rechtfertigen könnten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen, alle Möglichkeiten zur Beschaffung eines neuen Betriebsleiters ausgeschöpft zu haben. Soweit sich der Antragsteller zur Unterstützung seiner Auffassung, ihm sei eine wesentlich längere „Übergangsfrist“ als sechs Wochen zu gewähren gewesen, auf ein Urteil des VG Münster vom 17. Mai 1995 (Az: 5 K 3774/94) und ein Urteil des VG Ansbach vom 13. März 2001 (Az: AN 4 K 00.02367) bezieht, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Es handelt sich dem Datum nach – worauf die Antragsgegnerin bereits hingewiesen hat – um veraltete Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 HwO im Jahr 2003 ergangen ist und daher keine Aussagen zum Unverzüglichkeitserfordernis der aktuellen Rechtslage trifft. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 54.3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen.