Urteil
1 K 655/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0423.1K655.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 04. März 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers, wonach er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei der unterschiedlichen Bewertung der Mathematikleistungen der beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule) um eine Ungleichbehandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta bzw. des Grundgesetzes handelt, ist bereits unzulässig. Der wörtlichen Fassung des Antrags des Klägers fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss das Begehren hinreichend klar bezeichnen, so dass der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar werden. Bei einer Feststellungsklage betrifft dies insbesondere die Kennzeichnung des betroffenen Rechtsverhältnisses bzw. der Reichweite der begehrten Feststellung. Der (wörtliche) Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der unterschiedlichen Bewertung der Mathematikleistungen der beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule) um eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gesetzes handelt, genügt diesen Anforderungen nicht. Es wird bereits nicht klar, auf welche „unterschiedliche Bewertung“ sich der Antrag beziehen soll. Es ist dem Antrag kein Hinweis darauf zu entnehmen, worin überhaupt die (gerügte) Unterschiedlichkeit der Bewertung bestehen sollte, und inwiefern davon ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger betroffen sein sollte. Selbst wenn man den Antrag gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung des sonstigen klägerischen Vortrags auslegt, bestehen erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Zwar trägt der Kläger in seinen Schriftsätzen vor, es gehe ihm um den Umstand, dass es im Rahmen der Fachoberschule lediglich eine Note für das Fach Mathematik gegeben habe, wohingegen es an der Höheren Handelsschule ein „reguläres“ Fach Mathematik sowie ein Zusatzfach Mathematik gegeben habe, die jeweils benotet worden seien, wobei ausschließlich die Note im Zusatzbereich Mathematik für das Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreife ausschlaggebend gewesen sei. Nach der Vorstellung des Klägers sollten seine beiden Abschlussnoten in den beiden Mathematikbereichen auf der Höheren Handelsschule offenbar addiert und gemittelt werden, um das Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreife zu beurteilen. Es bleibt indessen völlig unklar, ob es dem Kläger generell um die Aufteilung bei der Höheren Handelsschule auf zwei Mathematikbereiche geht, ob er sich lediglich an dem Umstand stört, dass ausschließlich die Mathematiknote im Zusatzbereich für die Fachhochschulreife herangezogen wurde, oder ob der Kläger auch die (Halbjahres- bzw. Jahres-)Notengebung während der zweijährigen Schulzeit – die bei der Höheren Handelsschule ebenso zweigeteilt war – zum Gegenstand der Prüfung machen will. Selbst wenn man die unzureichende Bestimmtheit des Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass es sich bei der unterschiedlichen Bewertung der Mathematikleistungen der beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule), wie sie sich aus den jeweilig anwendbaren Prüfungsordnungen ergibt bzw. ergab, um eine Ungleichbehandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta bzw. des Grundgesetzes handelt, überginge, kann die Zulässigkeit nicht angenommen werden. Zwar dürfte die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage grundsätzlich statthaft sein. Der Kläger verfolgt hier im Kern eine sog. atypische Feststellungsklage (zuweilen auch als „indirekte Normenkontrolle“ bezeichnet), also eine Normenkontrolle im Gewand der Feststellungsklage, die vorliegend gegen den Beklagten als Normanwender gerichtet ist. Vgl. dazu ausführlich Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwR (August 2024), § 43 VwGO, Rn. 54 ff. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (auch) voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es insbesondere, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000, 11 C 13/99 = NJW 2000, 3584; BVerwG, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 38/09 = NZA 2010, 1137; BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, 7 C 13/06 = NVwZ 2007, 1311; VGH BaWü, Urteil vom 16.07.2019, 9 S 1221/18 = BeckRS 2019, 14750 (jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde; dasselbe gilt für eine Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Verstoßes gegen Europarecht. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, 7 C 13.06, juris, Rn. 20. Im Rahmen einer Klage nach § 43 VwGO kann indessen die Feststellung begehrt werden, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist. Denn wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, kann die Rechtmäßigkeit der Norm als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, 7 C 13.06, juris, Rn. 20 ff. Zur „atypischen Feststellungsklage“ auch: BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, 1 BvR 541/02, juris, Rn. 40 ff.; VGH BaWü, Urteil vom 16.07.2019, 9 S 1221/18 = BeckRS 2019, 14750, Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017, VG 4 K 103.16 = BeckRS 2017, 134743, Rn. 17 ff.; VG Köln, Urteil vom 20.04.2018, 9 K 7417/17 = BeckRS 2018, 10123. Im vorliegenden Fall kann wohl angenommen werden, dass zwischen den Beteiligten – also dem Kläger als Normadressat und dem Beklagten als Normanwender – die Regelungen der Verordnung -Prüfungsordnung- über die staatliche Abschlussprüfung an den zweijährigen Handelsschulen und den zweijährigen Höheren Handelsschulen im Saarland in der Fassung vom 23. Juni 1981 (APO-HHS) und die Regelungen der Verordnung -Schulordnung- über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: FOSchulV) betreffend die unterschiedliche Bewertung des Bereichs Mathematik im Streit stehen. Diese Regelungen und ihre Gültigkeit stehen nach der Vorstellung des Klägers auch in Zusammenhang mit einem konkreten, streitigen Rechtsverhältnis. Der Kläger geht – seinem Vortrag nach – offenbar davon aus, dass er als Schüler der Höheren Handelsschule angesichts der dort geltenden Regelungen über die Bewertung des Fachs Mathematik in der APO-HHS rechtswidrigerweise eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Schülern der Fachoberschule erfahren hat, sodass – die klägerische Auffassung zugrunde legend – die rechtliche Grundlage für den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife abgelehnt wurde, wegen Nichtigkeit entfiele und der Bescheid daraufhin aufzuheben wäre. Dabei sei lediglich am Rande bemerkt, dass der Kläger unter den gegebenen Bedingungen wohl nicht darauf zu verweisen sein dürfte, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Normen inzident im Rahmen einer auf Erteilung der Anerkennung der Fachhochschulreife gerichteten Versagungsgegenklage kontrollieren zu lassen. Die Subsidiarität der atypischen Feststellungsklage gegenüber Verwaltungsaktsklagen, insbesondere gegenüber der Verpflichtungsklage, greift nämlich dann nicht, wenn die Feststellungsklage rechtsschutzintensiver ist bzw. wenn die Verpflichtungsklage nicht zum Erfolg führen kann. Dies betrifft insbesondere die – vorliegend vom Kläger behauptete – Konstellation, dass eine Regelung den Kläger in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen soll, die Verpflichtungsklage aber dennoch als unbegründet abgewiesen werden müsste, weil es im Ermessen des Normgebers steht, welche Konsequenzen er aus dem Gleichheitsverstoß zieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, 1 BvR 541/02, juris, Rn. 42 ff.; Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwR (August 2024), § 43 VwGO, Rn. 54L. Allerdings verbleibt es vorliegend bei der Unzulässigkeit der Feststellungsklage, da es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ernsthaft in Betracht kommt, dass die unterschiedliche Bewertung der Mathematikleistungen der beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule), wie sie sich aus den jeweilig anwendbaren Prüfungsordnungen ergibt bzw. ergab, eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gesetzes nach sich gezogen hätte. Nach der sog. Möglichkeitstheorie müsste für die Bejahung eines im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO die von dem Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der Regelungen aber möglich erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 38/09 = NZA 2010, 1137, Rn. 36. Außerdem zur Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Möglichkeit der Rechtsverletzung: VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.2014, 9 S 2275/13 = BeckRS 2014, 49015. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen, ob sich diese Möglichkeit unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO („Klagebefugnis”) ergibt. Es ist insoweit ausreichend, aber auch notwendig, dass von Rechts wegen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit der Regelung besteht bzw. dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. insoweit in Zusammenhang mit dem Streit über das (Nicht-)Bestehen einer Berechtigung/Verpflichtung aus einer Norm: BVerwG, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 38/09 = NZA 2010, 1137, Rn. 36. Außerdem: BVerwG, Urteil vom 28.06.2000, 11 C 13/99 = NJW 2000, 3584 (3585). Die von dem Kläger ins Feld geführte Verletzung der EU-Grundrechtecharta – insbesondere des Art. 21 EU-GRC – kommt aber schon mangels Anwendbarkeit der Charta nicht in Betracht. Gemäß Art. 51 Abs. 1 EU-GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Im vorliegenden Fall steht die Durchführung von Unionsrecht aber nicht in Rede; es geht ausschließlich um rein nationale bzw. saarländische Regelungen zur Ausgestaltung bestimmter Schulformen ohne europarechtlichen Bezug. Aber auch soweit eine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt wird, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG würde voraussetzen, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt. Vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.2014, 9 S 2275/13 = BeckRS 2014, 49015. Die ausgelaufene Höhere Handelsschule, deren Notengebung im Bereich Mathematik der Kläger im Ergebnis für rechtswidrig hält, ist aber bereits nicht mit der Bewertung im Rahmen der Fachoberschule vergleichbar. Wie der Beklagte schon zu Recht vorgetragen hat, verfolgte die Höhere Handelsschule bereits ein völlig anderes Bildungsziel als die Fachoberschule, sodass auch die entsprechenden Prüfungsordnungen der beiden Schulformen notwendigerweise unterschiedlich ausgestaltet waren. Die Fachoberschule war und ist ihrem gesamten Zweck nach auf das Erreichen der Fachhochschulreife angelegt (vgl. § 3 FOSchulV). Insoweit überrascht es nicht, wenn das Fach Mathematik im Rahmen der Fachoberschule grundsätzlich als „lediglich ein Fach“ auf einem Niveau unterrichtet wird/wurde, das zum Bestehen der Fachhochschulreife befähigt. Die ausgelaufene Höhere Handelsschule war hingegen – wie der Beklagte ausführlich dargelegt hat – eine Berufsfachschule, die das Ziel hatte, einen über die allgemeine Bildung hinausgehenden Bildungsstand des Sekundarbereichs II im kaufmännischen Bereich zu vermitteln, der den direkten Einstieg in eine höherwertige berufliche Tätigkeit im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung ermöglichen sollte. Der allgemeine Unterricht an der Höheren Handelsschule war insoweit – auch im Bereich Mathematik – nicht an dem Ziel orientiert, dass die Fachhochschulreife erlangt werden sollte. Vielmehr wurde im Rahmen der Höheren Handelsschule lediglich die Möglichkeit geboten, (freiwillig) in Mathematik und Chemie an einem (zusätzlichen) Unterricht und einer Zusatzprüfung im Zusatzbereich teilzunehmen und bei Bestehen der Zusatzprüfung, die zusammen mit den regulären Abschlussprüfungen der Höheren Handelsschule stattfand, die Fachhochschulreife zu erlangen (vgl. §§ 31 ff. APO-HHS). Erst mit dem Unterricht im Zusatzbereich wurde insoweit das zum Erlangen der Fachhochschulreife notwendige Anspruchsniveau hergestellt, dessen Erreichen wiederum durch das Bestehen der Zusatzprüfung unter Beweis gestellt werden musste. Ausgehend von dem Befund, dass es sich bei der Höheren Handelsschule und der Fachoberschule somit um gänzlich unterschiedliche Schulformen mit vollkommen unterschiedlichen Bildungszielen handelte, können diese auch keine gemeinsame Vergleichsgruppe für den Vortrag bilden, die Ausgestaltung der Bewertung des Fachs Mathematik sei gleichheitswidrig gewesen. Eine andere Anknüpfung für einen Gleichheitsverstoß oder eine sonstige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Höhere Handelsschule hat der Kläger weder aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich. Nachdem sich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags demnach selbst bei Unterstellung seiner ausreichenden Bestimmtheit aus dem Fehlen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt, sei lediglich am Rande bemerkt, dass ihm auch in der Sache kein Erfolg zugekommen wäre. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Eine Rechtswidrigkeit der Regelungen der APO-HHS betreffend die Bewertung des Fachs Mathematik ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit den Bewertungsregelungen, die sich auf die Fachoberschule beziehen. Der Kläger ist durch die Vorschriften nicht in seinen Rechten verletzt. Die weiteren Klageanträge des Klägers, den belastenden Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 aufzuheben und einen begünstigenden Bescheid zu erlassen, mittels dessen die Zuerkennung der Fachhochschulreife beschieden wird, sind als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers, ihm die Fachhochschulreife zuzuerkennen, zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung oder Anerkennung der Fachhochschulreife (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im Jahr 1997 nach den für die Höhere Handelsschule geltenden Vorschriften die Fachhochschulreifeprüfung (Prüfung in den Zusatzbereichen Mathematik und Chemie) zwar abgelegt, aber nicht bestanden hat. Es besteht – wie der Beklagte in seinen Bescheiden vom 17. April 2024 und 28. Oktober 2010 sowie in seinen Schriftsätzen ausgeführt hat – unter den gegebenen Umständen auch keine Möglichkeit mehr für den Kläger, die Fachhochschulreife nach der für ihn einschlägigen APO-HHS aktuell noch zu erlangen. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2024 Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger ist diesen – auf die Möglichkeiten der Erlangung der Fachhochschulreife nach den alten Regelungen der APO-HHS bezogenen – Ausführungen im Klageverfahren nicht entgegengetreten, sondern scheint vielmehr selbst davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife nach diesen (mittlerweile außer Kraft getretenen) Regelungen nicht mehr besteht. Angesichts dieses Befundes konzentriert der Kläger seinen Vortrag vielmehr in erster Linie darauf, dass die Regelungen der APO-HHS betreffend die Bewertung des Faches Mathematik an der Höheren Handelsschule aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot rechtswidrig seien. Dass dem indessen nicht zu folgen ist, wurde oben schon ausgeführt. Dringt der Kläger demnach mit seinen Einwänden gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 und die Regelungen der APO-HHS betreffend die Bewertung des Faches Mathematik an der Höheren Handelsschule nicht durch, ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Diskriminierung, die seiner Auffassung nach darin bestehe, dass ihm die Zuerkennung der Fachhochschulreife verwehrt werde. Zudem begehrt er im Ergebnis die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Der 1977 geborene Kläger besuchte vom 17. August 1995 bis zum 08. Juli 1997 die Höhere Handelsschule -Höhere Berufsfachschule- am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum in xxx. Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: „Der Schüler hat am Zusatzunterricht in den Fächern Mathematik und Chemie teilgenommen.“ Von 1997 bis 2000 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Im Jahr 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die „Anerkennung der Fachhochschulreife“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03. Juli 2009 abgelehnt. Unter dem 25. Mai 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten „gemäß § 44 [Abs.] 5 SVwVfG die Feststellung der Nichtigkeit […] des […] belastenden Bescheides vom 03.07.2009, in der Fassung vom 25.08.2009“. Es sei zu sehen, dass seine Leistungen im (regulären) Fach Mathematik an der Höheren Handelsschule „gut“ bis „sehr gut“ gewesen seien und lediglich im Zusatzbereich Mathematik „mangelhaft“, sodass sich ein rechnerischer „Mittelwert in Mathematik (Gesamt) von befriedigend“ ergebe, der zum Erwerb der Fachhochschulreife ausreichend sei. An der Höheren Handelsschule seien „die Fächer Mathematik getrennt bewertet“ worden, was an der Fachoberschule hingegen nicht der Fall gewesen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung dar. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 mit der Begründung zurück, eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 SVwVfG liege nicht vor. Auch sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennbar. Es seien schon keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben, da die ausgelaufene Höhere Handelsschule ein völlig anderes Bildungsziel als die Fachoberschule verfolgt habe. Die Höhere Handelsschule sei eine Berufsfachschule gewesen. Sie habe zum Ziel gehabt, einen über die allgemeine Bildung hinausgehenden Bildungsstand des Sekundarbereichs II im kaufmännischen Bereich zu vermitteln, der den direkten Einstieg in eine höherwertige berufliche Tätigkeit im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung habe ermöglichen sollen. Die Fachhochschulreife habe lediglich zusätzlich erworben werden können, ohne dass der Bildungsgang darauf ausgelegt gewesen sei. An diesen unterschiedlichen Zielen habe sich auch die unterschiedliche Bewertung des Faches Mathematik orientiert. Es sei darauf hinzuweisen, dass es das Angebot der Fachoberschule bereits in der Zeit gegeben habe, in der der Kläger die Höhere Handelsschule besucht habe. Am 19. März 2015 stellte die Fachkommission der Universität des Saarlandes die Eignung des Klägers zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes fest und erteilte ihm die entsprechende Berechtigung. Der Studienberechtigung ist zu entnehmen, dass sie auf § 69 Abs. 4 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes vom 23. Juni 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Juli 2009, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 03. Juni 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 06. Juli 2009, beruhte. Mit Schreiben vom 03. April 2024 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die „Anerkennung der Fachhochschulreife“. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe an der Höheren Handelsschule an den für die Anerkennung der Fachhochschulreife notwendigen Zusatzfächern Mathematik und Chemie teilgenommen. Seine Leistungen im Fach Chemie seien „befriedigend“ gewesen, im Fach Mathematik indessen „mangelhaft“. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife sei dies nicht ausreichend gewesen, da hierfür die Note „ausreichend“ als Mindestanforderung gegolten habe. Ab dem Wintersemester 2012 bis einschließlich Sommersemester 2015 habe er sechs Semester an der Universität des Saarlandes Betriebswirtschaftslehre (Bachelor-Studiengang) studiert, ohne einen Abschluss zu erwerben. Im Rahmen des Studiums habe er beide Mathematikmodule – „Mathematik – Grundlagen“ sowie „Mathematik – Ausgewählte Anwendungen“ erfolgreich absolviert. Aus diesem Grund gehe er davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife gegeben seien und dass der Anerkennung nichts entgegenstehe. Er besitze zwar eine Studienberechtigung für das Fach Betriebswirtschaftslehre für die Universität des Saarlandes, aber keine Studienberechtigung für Fachhochschulen. Mit Bescheid vom 17. April 2024, der einen Abvermerk vom 08. Mai 2024 trägt, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Fachhochschulreife ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Zusatzprüfung im Rahmen der Höheren Handelsschule habe gemäß § 31 Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Abschlussprüfung an den zweijährigen Handelsschulen und den zweijährigen Höheren Handelsschulen im Saarland in der Fassung vom 23. Juni 1981 (im Folgenden: APO-HHS) (Saarl Amtsblatt 1981, 393) den Zweck gehabt, dass Schüler der zweijährigen Höheren Handelsschulen, die am Unterricht im Zusatzbereich in den Fächern Mathematik und Chemie teilgenommen hätten, über die Zusatzprüfung in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung und einem anschließend durchgeführten Berufspraktikum in Wirtschaft oder Verwaltung von mindestens einjähriger Dauer die Fachhochschulreife hätten erwerben können. Die Zusatzprüfung habe gemäß § 37 Abs. 2 APO-HHS als bestanden gegolten, wenn die Endnote in beiden Prüfungsfächern des Zusatzbereichs mindestens „ausreichend“ gelautet habe und im Übrigen die Abschlussprüfung bestanden worden sei. Der Kläger habe indessen nicht in beiden Fächern des Zusatzbereichs mindestens die Note „ausreichend“ erreicht und damit die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nicht erfüllt. Die von dem Kläger ins Feld geführten Studienleistungen aus dem Studium der Betriebswirtschaftslehre könnten keine Berücksichtigung finden, da die APO-HHS für das Bestehen der Zusatzprüfung keine Ausnahmeregelungen vorgesehen habe. Mit Inkrafttreten der Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen und Höheren Handelsschulen im Saarland (im Folgenden: PO-HHS) vom 12. Juli 2000 (Saarl Amtsblatt 2000, 1378) sei gemäß § 32 Abs. 1 PO-HHS die im Fall des Klägers heranzuziehende Verordnung die APO-HHS, die indessen außer Kraft getreten sei. § 32 Abs. 2 PO-HHS enthalte eine Übergangsregelung, die auch im Falle des Klägers einschlägig sei. Danach habe ein – wie beim Kläger – vor dem 01. August 2000 begonnener Bildungsgang der Höheren Handelsschule nach den bisherigen Regelungen (also nach der APO-HHS), längstens jedoch bis zum 31. Juli 2002 fortgeführt und beendet werden können. Eine Wiederholung der Zusatzprüfung – wie es § 40 Abs. 2 APO-HHS vorgesehen habe – sei nach dem 31. Juli 2002 ausgeschlossen. Auch heute sei eine Zuerkennung der Fachhochschulreife aufgrund bestimmter Berufserfahrung (einjähriges Berufspraktikum in Wirtschaft oder Verwaltung, mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit, abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Berufsfeld) immer noch möglich. Dies setze jedoch immer voraus, dass die Person die Abschlussprüfung und auch die Zusatzprüfung bestanden habe, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Die Studienberechtigung des Klägers berechtige diesen lediglich zum Bachelor-Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Fachhochschulreife als schulischer Abschluss nicht im Rahmen eines Hochschulstudiums erlangt werden könne. Nach Prüfung des Sachverhalts und der vorgelegten Unterlagen seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife im Falle des Klägers demnach nicht erfüllt. Am 27. Mai 2024 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen wiederholt, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend trägt er vor, er berufe sich auf Art. 21, 41 und 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC). Die konkrete Frage, die es im vorliegenden Klageverfahren zu beantworten gelte, laute, „ob dieselben Mathematikkenntnisse für beide Schulformen (Höhere Handelsschule vs. Fachoberschule) rechtlich mit zweierlei Maß bewertet“ worden seien. Es sei absurd, wenn der Beklagte behaupte, es habe sich bei der Höheren Handelsschule und der Fachoberschule um zwei völlig unterschiedliche Schulformen gehandelt. Beide Schulformen seien parallel gelaufen. Der Unterschied habe darin bestanden, dass bei der Fachoberschule ein betriebliches Praktikum integriert gewesen sei, wohingegen bei der Höheren Handelsschule der praktische Teil im Nachgang zu der schulischen Ausbildung erfolgt sei. Er, der Kläger, habe die mittlere Reife an der Handelsschule erworben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestandener Abschlussprüfung an der Höheren Handelsschule keinen Schulabschluss erworben habe. Er sehe sich oftmals mit der Situation konfrontiert, bei Antragstellungen als Schulabschluss nur mittlere Reife und Berufsausbildung angeben zu können, da keine andere Auswahlmöglichkeit vorhanden sei, die die absolvierte Schulbildung deklariere. Durch das (nicht abgeschlossene) Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes und die in diesem Rahmen bestandenen Modulprüfungen im Fach Mathematik sei die Fachhochschulreife belegt. Diese Leistungen würden an allen deutschen Hochschulen anerkannt. Allerdings erwähne er die bestandenen Modulprüfungen lediglich beiläufig. Sie stünden mit der begehrten Anerkennung der Fachhochschulreife in keinem kausalen Zusammenhang. Der unter dem 17. April 2024 erlassene Verwaltungsakt bzw. Bescheid des Beklagten werde von ihm nicht direkt angefochten. Vielmehr begehre er die gerichtliche Feststellung, wonach die APO-HHS eine Diskriminierung nach Art. 21 GRC verursache. Die bestandenen Modulprüfungen seien insoweit für den hiesigen Rechtsstreit nur nebensächlich. Es gehe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ausschließlich um die Zensuren der Höheren Handelsschule. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass es sich bei der unterschiedlichen Bewertung der Mathematikleistungen der beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule) um eine Ungleichbehandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta und des Grundgesetzes handelt, den belastenden Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 aufzuheben, einen begünstigenden Bescheid zu erlassen, mittels dessen die Zuerkennung der Fachhochschulreife beschieden wird. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Begründung seines Bescheides vom 28. Oktober 2010 entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, im Abschlusszeugnis des Klägers der Höheren Handelsschule sei die Bemerkung enthalten: „Der Schüler hat am Zusatzunterricht in den Fächern Mathematik und Chemie teilgenommen.“ Dieser Eintrag bedeute, dass der Kläger die für die Fachhochschulreife erforderliche Zusatzprüfung nicht bestanden habe. Rechtsgrundlage sei insofern § 38 Abs. 2 APO-HHS; die Bestimmung regele zudem die Bedeutung dieser Zeugniseintragung. Soweit der Kläger auf seine bestandenen Modulprüfungen im Fach Mathematik während seines BWL-Studiums verweise, deute er wohl sinngemäß seine Ansicht an, dass eine entsprechende Bewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Mathematik mit der Note mangelhaft nicht (mehr) richtig sein bzw. auf dieser Grundlage die Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht mehr verwehrt werden könne. Sinngemäß mache der Kläger hier wohl einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend. Aus dem Umstand, dass der Kläger die beiden universitären Modulprüfungen bestanden habe, könne indessen nicht gefolgert werden, dass die dem Abschlusszeugnis vom 08. Juli 1997, ausgestellt durch das Kaufmännische Berufsbildungszentrum xxx, zugrunde gelegte negative Bewertung im Fach Mathematik, falsch gewesen sei. Solche Rückwirkungen bzw. Wechselwirkungen von Leistungsbewertungen in verschiedenen Ausbildungen, verschiedenen zeitlichen Ausbildungsabschnitten und verschiedenen Prüfungssystemen seien dem Prüfungsrecht, dem das hic-et-nunc-Prinzip zugrunde liege, fremd. Es sei auch nicht so, dass die Anforderungen im Fach Mathematik an beiden Schulformen (Höhere Handelsschule und Fachoberschule) identisch gewesen seien. Dies werde schon anhand der jeweils einschlägigen Stundentafeln deutlich: an der Höheren Handelsschule seien im Pflichtfach Mathematik in den Klassenstufen 11 und 12 jeweils zwei Stunden pro Woche vorgesehen gewesen. Sofern das Zusatzfach Mathematik gewählt worden sei, seien hier nochmals in den Klassenstufen 11 und 12 jeweils zwei Stunden pro Woche hinzugekommen. In der Fachoberschule des Fachbereichs Wirtschaft hingegen seien in der Klassenstufe 12 zu diesem Zeitpunkt 5-6 Stunden Mathematik pro Woche vorgesehen gewesen (die Schüler der Fachoberschule mit berufspraktischer Vorbildung, z.B. abgeschlossene Berufsausbildung, besuchten lediglich die Klassenstufe 12; im Übrigen finde die Klassenstufe 11 in der Fachoberschule als Teilzeitschulform statt). Die tiefergehende mathematische Bildung zeige sich demnach schon allein in der Anzahl der nach der Stundentafel zu unterrichtenden Stunden im Fach Mathematik. Mit Beschluss der Kammer vom 04. März 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betreffend die Verfahren xxx und xxx Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.