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Beschluss

10 L 2144/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0126.10L2144.09.0A
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Leitsätze
Kein Verwertungsverbot bei Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Zustimmung.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Verwertungsverbot bei Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Zustimmung.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.12.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.11.2009, durch den ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm zugleich unter Androhung von Verwaltungszwang die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass von ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr große Gefahren für die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen und daher die privaten Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten müssten. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil es bei vorerst – vorbehaltlich der materiellen Nachprüfung – unterstellter Richtigkeit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Antragsgegner um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall und auch hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.09.2008, 10 L 699/08, m.w.N. Die somit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziff. 9.1 der Anlage zu 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 25.09.2009, dass im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe neben einem Wert von 0,006 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ein Wert von 0,122 mg/l Amphetamin festgestellt wurde. Da Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG), liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 09.09.2008, 10 L 851/08, m.w.N. Danach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage 4 den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. An diese normative Wertung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften könnten. Derartige die Regelannahme entkräftende Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Dies folgt bereits daraus, dass in der Blutprobe des Antragstellers neben Amphetamin auch Cannabis festgestellt worden ist, mithin ein Gebrauch mehrerer Betäubungsmittel stattgefunden hat. Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand, die Blutprobe sei ohne vorherige richterliche Zustimmung entnommen worden und daher rechtswidrig erlangt bzw. rechtlich nicht (zu seinem Nachteil) verwertbar. Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.09.2008, 10 L 699/08 Dabei kann dahinstehen, ob man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eingeschränkten Kompetenz der Staatsanwaltschaft und –nachrangig- ihrer Ermittlungspersonen zur Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO bzw. dem diesbezüglichen Richtervorbehalt vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007, 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345 auf die im Alltag massenhaften Fälle des Nachweises einer durch Drogen bedingten Fahruntüchtigkeit für übertragbar hält und folglich nur noch ausnahmsweise – etwa bei nur geringfügigen Drogeneinwirkungen im Bereich der maßgeblichen Grenzwerte – eine Gefahr im Verzuge (§ 81 a Abs. 2 StPO) bejaht werden kann, so LG Berlin, Beschluss vom 23.04.2008, 528 Qs 42/08, zitiert nach Juris; siehe ferner OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07, BA 2008, 76 oder die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme für regelmäßig entbehrlich ansieht, weil durch die Verzögerung der Maßnahme der Untersuchungserfolg gefährdet wird. So zum Verdacht einer Trunkenheitsfahrt etwa LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07, BA 2008, 77; ferner LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008, 1 Qs 41/08, jeweils zitiert nach Juris; zustimmend Laschewski, Liegt auch künftig noch Gefahr im Verzug vor? Zur Eilanordnung einer Blutentnahme durch die Strafverfolgungsbehörden, BA 2008, 232 Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass beim Antragsteller in (formell) unzulässigerweise die Entnahme der Blutprobe durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft statt durch den zuständigen Richter angeordnet worden wäre, so hätte dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles jedenfalls kein Verwertungsverbot zur Folge. Ein Verwertungsverbot besteht nur in Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhen. Dies wäre insbesondere anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht bzw. dieser den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert hätte. Vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07, wie vor; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008, 1 Ss 151/07, sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, 2 – 81/07, jeweils zitiert nach Juris. Der aktenkundige Sachverhalt liefert aber keine Anhaltspunkte für eine derartig schwerwiegende Rechtsverletzung seitens des die Blutentnahme anordnenden Polizeibeamten. Der Antragsteller hat dergleichen auch selbst nicht vorgetragen. Deshalb könnte – bei Annahme eines Richtervorbehalts im vorliegenden Fall - allenfalls ein irrtümlicher Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des § 81 a Abs. 1 StPO angenommen werden, welcher jedenfalls dann, wenn wie hier bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung ein hypothetischer Ersatzeingriff rechtmäßig wäre, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Vgl. dazu erneut die beiden oben bereits zitierten Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07, des OLG Karlsruhe vom 29.05.2008, 1 Ss 151/07, sowie des OLG Hamburg vom 04.02.2008, 2 – 81/07 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Antragsgegner keine Ermessenserwägungen angestellt habe und daher ein Ermessensausfall vorliege, übersieht er, dass die Ermächtigungsgrundlage eine gebundene Regelung darstellt und daher bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis die zwingende Rechtsfolge ist. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis unbestimmt sei, weil die einschlägigen Normen der §§ 46 ff FeV nicht im Einzelnen bezeichnet seien. Bei der Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes geht es nicht um die genaue Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlagen sondern darum, dass aus dem Verwaltungsakt erkennbar sein muss, welche Behörde von welchem Adressaten was verlangt. Insoweit geben die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungsanordnungen zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in zeitlicher Hinsicht unbestimmt sei und ihm nicht nur für eine bestimmte Zeit, sondern überhaupt das Recht genommen werde, in Deutschland von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Auch diese Ausführungen vermögen die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme nicht in Frage zu stellen. Für eine zeitliche Befristung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist schon deshalb kein Raum, weil der Antragsteller die Wiedererlangung seiner Fahreignung und damit das Vorliegen der Neuerteilungsvoraussetzungen nachzuweisen hat. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht die dem Antragsteller auferlegte Pflicht zur Abgabe des Führerscheins, die ihre Grundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV findet. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser auf die Hauptsache bezogene Wert wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zur Hälfte zugrunde gelegt.