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Beschluss

10 L 101/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0414.10L101.10.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG (AufenthG 2004) setzt das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (AufenthG 2004) voraus.(Rn.13) 2. Einzelfall einer hauptsacheoffenen Entscheidungslage, in der aufgrund Krankheit des Stammberechtigten und Alters beider Lebenspartner im Hauptsacheverfahren sowohl ein ausnahmsweises Absehen von Gebot der Unterhaltssicherung des nachziehenden Lebenspartners als auch eine Unzumutbarkeit eines auch nur vorübergehenden Verlassens des Bundesgebietes für den nachziehenden Lebenspartner zur Nachholung des Visumsverfahrens in Betracht zu ziehen ist.(Rn.19)
Tenor
Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Frau Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 30.09.2009, 10 L 667/09, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.07.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2009 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG (AufenthG 2004) setzt das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (AufenthG 2004) voraus.(Rn.13) 2. Einzelfall einer hauptsacheoffenen Entscheidungslage, in der aufgrund Krankheit des Stammberechtigten und Alters beider Lebenspartner im Hauptsacheverfahren sowohl ein ausnahmsweises Absehen von Gebot der Unterhaltssicherung des nachziehenden Lebenspartners als auch eine Unzumutbarkeit eines auch nur vorübergehenden Verlassens des Bundesgebietes für den nachziehenden Lebenspartner zur Nachholung des Visumsverfahrens in Betracht zu ziehen ist.(Rn.19) Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Frau Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 30.09.2009, 10 L 667/09, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.07.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2009 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. I. Der Antragstellerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO vorliegen. II. Der sinngemäß gestellte erneute Antrag, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 30.09.2009, 10 L 667/09, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.07.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2009 anzuordnen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Abs. 7 Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Im vorliegenden Fall haben sich nach der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung der Kammer vom 30.09.2009 die Umstände insoweit maßgeblich geändert, als die Antragstellerin und Frau D., welche im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG ist, am 19.01.2010 beim Standesamt in A-Stadt die Lebenspartnerschaft begründeten. Vor diesem Hintergrund erscheint nunmehr zumindest offen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gemäß § 27 Abs. 2 AufenthG entsprechend anzuwendenden Regelung des Ehegattennachzugs gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass sich der Ehegatte bzw. fallbezogen der Lebenspartner auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss, muss gesehen werden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bislang nicht vorgehalten hat, diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Gegebenenfalls ist im Hauptsacheverfahren abzuklären, ob die Antragstellerin die erforderliche Sprachkompetenz besitzt, oder ob diese Anforderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich ist. Im Weiteren kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr festgestellt werden, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis die Regelerteilungsvoraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Was zunächst das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG betrifft, so darf der Nachzug davon abhängig gemacht werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seines Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 , BVerfGE 76, 1 (53) Zweck des Unterhaltserfordernisses ist es danach, sicherzustellen, dass ein Familiennachzug nur bei einer ausreichenden Existenzsicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.1996, BVerwG 1 B 189.96, InfAuslR 1997, 157; OVG Berlin, Urteil vom 24.09.2002, OVG 8 B 3.02, InfAuslR 2003, 138, 140 Den gegen eine weitere Einwanderung sprechenden öffentlichen Interessen darf daher regelmäßig größeres Gewicht beigemessen werden, wenn die Familie nicht über eine Lebensgrundlage verfügt. Auch das Gemeinschaftsrecht stellt es den Mitgliedstaaten frei, zu prüfen, ob der stammberechtigte Familienangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) RL 2003/86/EG). Vgl. Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2010, § 29 Rdnr. 58, 59 Allerdings setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Nachweis der Unterhaltssicherung nur „in der Regel“ voraus. Damit gestaltet das geltende Recht das Unterhaltserfordernis als Regelerteilungsvoraussetzung und lässt damit Ausnahmen zu. Auch wenn danach die Sicherung des errechneten monatlichen Unterhaltsbedarfs nicht nachgewiesen werden kann, hat die Ausländerbehörde im Rahmen der Regel-Ausnahme-Prüfung zu ermitteln, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, wie vor, § 29 Rdnr. 88, 89 So wird etwa dem Nachzugsbegehren die mangelnde Sicherheit des Lebensunterhaltes nicht entgegengehalten werden können, wenn der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund behördlicher Anordnungen bislang an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen war. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2001, 11 S 2212/00, NVwZ-Beil. 2002, 41 Zudem kann die Annahme ausnahmetypischer Gesichtspunkte auch bei kinderreichen Familien gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1995, BVerwG I C 31.93, InfAuslR 1996, 168 (169) Fallbezogen hat die Kammer zwar in dem im vorangegangenen Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 17.12.2009, 10 L 1863/09, festgestellt, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert ist, und sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die dort dargelegten Verhältnisse inzwischen geändert haben, weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings muss gesehen werden, dass die 1938 geborene Frau D. aufgrund ihres Alters und vor allem aufgrund ihrer Erkrankung sicherlich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes ihrer Lebenspartnerin in der Lage ist. Ebenso wenig dürfte für die 1953 geborenen Antragstellerin mit Blick auf ihr Alter eine einigermaßen realistische Chance bestehen, ihren Lebensunterhalt im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG durch eigene Erwerbsarbeit zu sichern. Von daher spricht vieles dafür, dass im Hauptsacheverfahren bei Abwägung aller Umstände die Annahme geboten erscheint, fallbezogen eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis der Unterhaltssicherung anzunehmen. Ebenso wenig kann zum derzeitigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass die Nichteinhaltung der Visumsbestimmungen der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Zwar benötigte die Antragstellerin für ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum, das dem Zweck ihres auf Dauer angelegten Aufenthalts entsprach, und hat die Antragstellerin ein solches Visum nicht besessen, weil sie lediglich mit einem Besuchervisum ins Bundesgebiet gelangt ist. Ein Verstoß gegen die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt daher aller Voraussicht nach vor. Allerdings kann hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG u. a. dann abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Ob nach dieser Vorschrift ein Absehen von dem Verstoß gegen das Visumsverfahren geboten ist, erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand offen und bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Visumsverfahrens liegt ein besonderer Umstand in einem Einzelfall dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Mit der Nachholung des Visumsverfahrens typischerweise verbundene Umstände, wie Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden, werden als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt. Auch der Schutz der Familie durch GG und EMRK reicht materiell nicht so weit, dass er der Verweisung des Ausländers auf das Visumsverfahren aus dem Ausland für sich genommen entgegensteht. Vielmehr ist eine zeitweilige Trennung von Eheleuten oder sonstigen Angehörigen grundsätzlich hinnehmbar. Etwas anderes gilt nur, wenn Ergebnis und Folgen der Entscheidung vom Normalfall der vorübergehenden Trennung abweichen. So ist dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets etwa dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2010, § 5 Rdnrn. 173,174 Ausgehend hiervon steht der mit der Nachholung des Visumsverfahrens verbundenen zeitweiligen Trennung der Lebenspartner nicht schon das Bestehen der Lebenspartnerschaft entgegen. Insoweit können hinsichtlich einer eingetragenen Lebenspartnerschaft jedenfalls keine weitergehenden Schutzwirkungen als bei einer Ehe bestehen. Allerdings gewinnt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer zeitweiligen Trennung der Lebenspartner nunmehr der Gesundheitszustand der Frau D. maßgebliche Bedeutung. Hierzu ist in dem zuletzt vorgelegten psychologischen Attest des Therapie Interkulturell e. V., A-Stadt, vom 30.10.2009 ausgeführt, dass die Lebensgemeinschaft der beiden Frauen für Frau D. existentiell von höchster Bedeutung sei. Danach handele es sich um eine gewachsene emotionale Bindung und beinhalte die gesamte alltägliche Versorgung und Begleitung sowie den Bereich der geistigen Auseinandersetzung und des sozialen Engagements. In Abwesenheit der Partnerin habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (Depressionen auch einhergehend mit innerer Unruhe und Getriebensein, Angstanfällen, Operationen, Schmerzen). Diese vom Antragsgegner inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen sprechen auch unter Berücksichtigung der ihr attestierten weiteren Erkrankungen und Behinderung im Attest der Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin R. und Dr. med. G., A-Stadt, vom 10.02.2009 (Bl. 129 BA) – vorbehaltlich der Klärung des aktuellen Gesundheitszustands der Frau D. im Hauptsacheverfahren – nach jetzigem Sachstand erheblich dafür, dass Frau D. mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Zwar hat Frau D. bereits in der Zeit von März 2005 bis zur erneuten Einreise der Antragstellerin Dezember 2008, also über dreieinhalb Jahre, ohne Hilfe der Antragstellerin gelebt und stehen, worauf auch die Kammer im Beschluss vom 17.12.2009 abgestellt hat, in Deutschland vielfältige medizinische und soziale Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Allerdings hat sich die Situation auch insoweit inzwischen maßgeblich dadurch geändert, dass nunmehr eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet worden ist und für beide Lebenspartner das Recht und die Pflicht zur gegenseitigen Pflege und Betreuung besteht. Bei dieser – neuen - Sachlage kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mehr ohne Weiteres darauf verwiesen werden, dass Frau D., sei es auch nur zeitweilig, durch andere Personen oder Einrichtungen betreut und gepflegt werden kann. Dies spricht mit Gewicht für die Annahme, dass der Antragstellerin aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihrer Lebenspartnerin ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets nicht zuzumuten ist, mithin ein besonderer Umstand im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt. Damit steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, von der Einhaltung der Visumsbestimmungen abzusehen. Wie der Antragsgegner dieses Ermessen bei Abwägung aller Umstände ausübt, kann aus derzeitiger Sicht nur als offen angesehen werden. Soweit der Antragsgegner weiter geltend macht, dass es der Antragstellerin und ihrer Lebenspartnerin mit Blick auf die gemeinsame russische Staatsangehörigkeit zumutbar sei, ihre Lebenspartnerschaft auch im gemeinsamen Heimatland fortzuführen, muss gesehen werden, dass Frau A. D. den Status des Kontingentflüchtlings hat und mit der Niederlassungserlaubnis die höchst mögliche Verfestigung ihres Aufenthaltes in Deutschland erreicht hat. Zudem erscheint es mit Blick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand sehr fraglich, ob ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland Russland zumutbar ist. Diese auch vom aktuellen Gesundheitszustand der Frau D. abhängige Beurteilung bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren und erscheint derzeit - aus Sicht des Antragsgegners günstigstenfalls - als offen. Müssen demnach aber, wie dargelegt, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin – zumindest – als offen angesehen werden, überwiegen bei der gebotenen Abwägung die Interessen der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Ausreise Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Der Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Haupt-sachewertes festzusetzen ist.