OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 264/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0527.10K264.09.0A
1mal zitiert
14Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entbindet nicht davon, auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entbindet nicht davon, auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2009, mit dem der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Wiedereinreise auf Dauer untersagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf Dauer ausgesprochene Ausweisung des Klägers erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.2008, 1 C 35.07, NVwZ 2009, 326, und vom 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, als frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausweisungstatbestandes hat der Kläger erfüllt. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 01.10.2007 wurde er wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Da dem Kläger, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG zusteht, war seine Ausweisung mithin zwingend zu verfügen. Ein Ermessen war dem Beklagten als Ausländerbehörde nicht eingeräumt. In der Person des Klägers liegen auch keine Gründe vor, die die Ausweisung im Hinblick auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Ausweisungsvorschriften der §§ 53 ff. AufenthG sind sowohl mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes als auch der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 – EMRK – vereinbar. Das geltende Ausländerrecht trägt mit seinem System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. §§ 53, 54 und 55 AufenthG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300 Die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG entbindet aber nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.03.2007, 1638/03, Maslov, InfAuslR 2007, 221; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10.07, DÖV 2008, 329, sind auch hier heranzuziehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dabei insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen – wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen – nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, a. a. O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2009, 18 E 1230/08, AuAS 2009, 184. Der vorliegende Fall weist indes keine Besonderheiten auf, die mit Blick auf das nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 53 Nr. 1 AufenthG gebieten würden. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass er keine sonstigen Vorstrafen aufweise und damit zu rechnen sei, dass er zukünftig ein straffreies Leben führen werde, ist angesichts des konkreten Ausweisungsgrundes nicht geeignet, seine Ausweisung im Rahmen einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßigen Eingriff im Verständnis von Art. 8 EMRK erscheinen zu lassen. Dem von ihm selbst vorgelegten, vom Landgericht A-Stadt zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers sowie der Prognose im Sinne des § 63 StGB eingeholten psychiatrischen Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 07.09.2007 ist zu entnehmen, dass ein Rückfallrisiko vorrangig von der prinzipiell anzunehmenden Fähigkeit des Klägers abhängt, mit den subjektiv schweren Kränkungen adäquat umzugehen und diese entsprechend zu verarbeiten. Dabei wird in dem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, dass, sofern dies nicht gelingt, sich die Gefahr einer Wiederholung einschlägiger Delikte insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen Bezüge und der schwierigen sozialen Situation des Klägers als nicht unerheblich darstellt. Dass entgegen der zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Klägers eine Wiederholungsgefahr gerade nicht ausgeschlossen werden kann, findet seine Bestätigung in der Stellungsnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 17.09.2009. Darin wird unter Hinweis auf ein weiteres Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 03.03.2009 dargelegt, dass der Kläger weiterhin seine Tat leugne und diese bagatellisiere. Bei dem Kläger, der eine erhöhte Kränkbarkeit aufweise, sei eine kritische Auseinandersetzung mit seinen Taten, eine Aufarbeitung der Delinquenz sowie eine therapeutische Bearbeitung seiner Persönlichkeit auch nicht in Ansätzen zu erkennen, so dass von einer weiterhin ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden müsse. Die Problematik mit der getrennt lebenden Ehefrau beschäftige ihn weiter. Diese sei als gefährdete Person einzustufen, zumal es keine Hinweise gebe, dass der Kläger Abstand von seiner spezifischen soziokulturellen Wertehaltung gewinnen wolle, er vielmehr auf seinem patriarchalischen Standpunkt beharre. Ausreichende Bemühungen des Klägers, einer Rückfälligkeit durch eine therapeutische Aufarbeitung der bestehenden Problematik vorzubeugen, sind ausweislich der vorgenannten Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt nicht erkennbar geworden. Vielmehr hat der Kläger nach Einschätzung des Psychologischen Dienstes keine wirkliche Therapiemotivation gezeigt. Dementsprechend hat auch das Landgericht A-Stadt ausweislich seines Beschlusses vom 11.11.2009, II StVK 881/09, keine begründeten Anknüpfungspunkte gesehen, um von der nach vollständiger Verbüßung der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht abzusehen, sondern hat ausdrücklich hervorgehoben, dass aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Der Kläger wird durch die Ausweisung auch hinsichtlich seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht in außergewöhnlich schwerer Weise betroffen. Dass insbesondere die beiden noch minderjährigen Kinder des Klägers in besonderer Weise auf seinen erzieherischen oder emotionalen Beistand angewiesen wären, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Im Gegenteil besitzt die geschiedene Ehefrau des Klägers ausweislich des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt – Familiengericht – vom 13.02.2007 (Bl. 172 Verwaltungsakte) das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen noch minderjährigen Kinder, und wurde selbst der Umgang des Klägers mit diesen Kindern bis zum 28.02.2009, mithin über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeschlossen. Auch angesichts des Umstandes, dass sich die Straftat des Klägers im häuslichen Bereich abgespielt und der Kläger seine Kinder ersichtlich in die Vorbereitungshandlungen zur Begehung der von ihm verübten Straftat einbezogen hat, gebieten es daher die Belange des Kindeswohls im konkreten Fall ersichtlich nicht, dem Kläger den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Kläger ist des Weiteren auch nicht zu einem in Deutschland außergewöhnlich integrierten und seinem Herkunftsland völlig entfremdeten „faktischen Inländer“ geworden. Die geringe soziale wie wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland spricht vielmehr mit Gewicht dagegen, dass er sich „aufgrund seiner gesamten Entwicklung“ derart in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm „wegen der Besonderheiten des Falles“ ein Leben im Irak nicht mehr zuzumuten ist. Zu diesen Anforderungen vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2009, 2 A 247/09, vom 09.04.2009, 2 B 318/09, und vom 08.08.2008, 2 B 265/08, m. w. N. Der Kläger ist erst im Jahr 2002 im Alter von 42 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat, nachdem sein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde, keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Zudem verfügt der Kläger offenbar weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel für die Sicherung seines Lebensunterhaltes. Von einer „Entwurzelung“ hinsichtlich des Iraks und einer gelungenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse kann daher keine Rede sein. Ferner erweist sich die Ausweisung des Klägers nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil er aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zur früheren Leibgarde von Saddam Hussein bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben fürchten müsste. Davon abgesehen, dass dieses Vorbringen des Klägers ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2005, 12 K 118/05.A, als frei erfunden anzusehen ist, betreffen die von dem Kläger vorgetragenen Gefahren im Falle einer Rückkehr in den Irak ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, welches der Beklagte als Ausländerbehörde mangels positiver Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht berücksichtigen darf, da er bei dem Kläger als erfolglosem Asylbewerber nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des in diesen Fällen allein zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gebunden ist. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse daher unbeachtlich. Letztlich begegnet die Ausweisung des Klägers auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefährdung sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter war es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, AuAS 2005, 220, m. w. N. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedurfte es angesichts der zu Lasten des Klägers getroffenen Kostenentscheidung nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 722 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der im November 1960 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Er reiste im November 2002 zusammen mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren wurde am 28.11.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 01.10.2007 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung), 5-35/07-14 Js 174/06 StA A-Stadt, wurde er wegen Vergewaltigung seiner geschiedenen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 15.12.2006 wurde der Kläger zudem angeklagt, zwischen Ende Februar 2003 und dem 13.01.2006 durch 18 selbständige Handlungen weitere folgende strafrechtliche Verfehlungen begangen zu haben: 1. In zwölf Fällen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, dabei in vier der Fälle, deren einer beim Versuch blieb, die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen zu haben, 2. durch zwei weitere selbständige Handlungen einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht zu haben, 3. durch eine weitere selbständige Handlung versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, 4. durch zwei weitere selbständige Handlungen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eingedrungen zu sein oder, als er ohne Befugnis darin verweilte, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt zu haben, 5. durch eine weitere selbständige Handlung einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG zuwider gehandelt zu haben. Aufgrund der am 01.10.2007 erfolgten Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wurde das entsprechende Verfahren am 17.03.2008 vor Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 23.01.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit beim Beklagten am 31.01.2008 eingegangenen Schreiben machte der Kläger geltend, dass ihm von der Anstaltsleitung der JVA A-Stadt eine positive Prognose ausgestellt und die Verbüßung von lediglich 2/3 seiner Strafe befürwortet worden sei. Er sei in der JVA A-Stadt zur Zeit bei der Firma S. beschäftigt und habe damit auch nach seiner Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im offenen Vollzug bestehe für ihn die Möglichkeit, sich eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Auch wolle er die soziale Bindung zu seinen Kindern beibehalten. Eine Abschiebung in den Irak käme für ihn als ehemaligen Soldaten der irakischen Armee unter Saddam Hussein einem Todesurteil gleich. Durch Bescheid des Beklagten vom 02.10.2008 wurde der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Wiedereinreise auf Dauer untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 01.10.2007 durch das Landgericht A-Stadt wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Ein Ausweisungsermessen bestehe in einem solchen Fall nicht. Dem Kläger stehe auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er weise weder einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt auf, noch sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zudem sei er nicht als Asylberechtigter anerkannt und lebe auch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Der Kläger sei seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Ausweisung des Klägers sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Es liege im berechtigten Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Bevölkerung vor Straftätern, die aufgrund ihrer Taten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellten, zu schützen. Ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund sei auch dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür festgestellt würden, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohten und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Aus generalpräventiven Gründen sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ausweisung dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über etwaige strafrechtliche Sanktionen hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Sie solle warnendes Beispiel dafür sein, dass es die Bundesrepublik Deutschland keinesfalls dulde, dass in ihrem Hoheitsgebiet ein Ausländer erhebliche Straftaten begehe, ohne dass seinem Tun aufenthaltsrechtliche Konsequenzen folgten. Sei ein zwingender Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, so bleibe kein Raum, ausnahmsweise den weiteren Verbleib des Ausländers zu rechtfertigen. Unerheblich seien dabei insbesondere die familiären Bindungen und persönlichen Belange. Auch seien keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bzw. nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durch das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt worden. Den hiergegen von dem Kläger unter dem 03.11.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2009, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 27.01.2009 zugestellt, zurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, das Gesetz gehe in den Fällen des § 53 AufenthG aufgrund einer typisierenden Betrachtung unwiderleglich davon aus, dass die Ausweisung zwingend geboten und verhältnismäßig sei, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Der Vorschrift liege die Bewertung zugrunde, dass bei einer tatbestandsmäßigen Verurteilung die mit der Ausweisung verbundenen general- und spezialpräventiven Zwecke stets die entgegenstehenden Belange überwiegen würden, soweit jene nicht den besonderen, gemäß § 56 AufenthG zu berücksichtigen Ausweisungsschutz begründeten. Aus der damit zwingend gebotenen und auch verhältnismäßigen Ausweisung des Klägers folge ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die unbefristete Ausweisung verletze den Kläger ferner nicht in seinem Schutzbereich aus Art. 8 EMRK. Am 26.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, seine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK, der besondere Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle. Danach seien seine familiäre Situation und die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzuwägen. Ob ein Ausweisungsinteresse überhaupt vorliege, sei schon zweifelhaft. Zumindest müsse berücksichtigt werden, dass er insgesamt vier Kinder habe, von denen zwei noch minderjährig seien. Eine Ausweisung würde bedeuten, dass er auf Dauer von seinen Kindern getrennt würde, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe. Nach seiner Haftentlassung strebe er an, seine Kinder regelmäßig zu sehen und zumindest mit seinen beiden Söhnen in häuslicher Gemeinschaft zusammen zu leben. Er lebe seit November 2002 in Deutschland und weise bis auf seine Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt keine Vorstrafen auf. Auch sei damit zu rechnen, dass er in Zukunft ein straffreies Leben führen werde. Ein von dem Landgericht A-Stadt eingeholtes psychologisches Gutachten der Universität des Saarlandes vom 07.09.2007 attestiere ihm ein äußerst geringes Rückfallrisiko. Sein Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege auch deshalb, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Leibgarde des ehemaligen Diktators Saddam Hussein bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben fürchten müsse. Seit dem Sturz von Saddam Hussein würden ständig Mordanschläge auf ehemalige Angehörige seiner Leibgarde verübt. Der Kläger beantragt, die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 02.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK berufen könne. Art. 8 Abs. 1 EMRK besage, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersage, sondern bei einem engen und tatsächlich gelebten Familienleben lediglich an die Voraussetzung knüpfe, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfe. Die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, seien bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung entsprechend ihres Gewichts zu berücksichtigen. Dabei würde vor allem die sog. Kernfamilie, also Eltern und minderjährige Kinder, geschützt. Im Fall des Klägers bestünde allerdings keine schützenswerte Beistandsgemeinschaft, da er von seiner irakischen Ehefrau geschieden sei und weder das Umgangs- noch das Sorgerecht für seine noch minderjährigen und im Bundesgebiet lebenden Kinder habe. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat komme für den Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Eine gelungene Integration des Klägers in Deutschland liege nicht vor. Da der Kläger 42 Jahre in seinem Herkunftsland und erst sechs Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, könne von einer Entwurzelung in seinem Herkunftsland nicht ausgegangen werden. Er besitze weder gute deutsche Sprachkenntnisse noch verfüge er über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Mittel für die Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch spreche seine Straffälligkeit gegen eine weitgehende und vollständige Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten S II BRs 438/10 des Landgerichts A-Stadt und 49 VRs 14 Js 174/06 der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie die beigezogenen Gefangenen-Personalakte der JVA A-Stadt und die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.