Beschluss
10 L 557/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0609.10L557.10.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass sich die (deutsche) Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen schon nach kurzer Ehezeit von ihm trennt und eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer Frau aufnimmt, begründet für diesen keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.11)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass sich die (deutsche) Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen schon nach kurzer Ehezeit von ihm trennt und eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer Frau aufnimmt, begründet für diesen keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.11) Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. I. Dem Antragsteller kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgaussicht seines Eilrechtsschutzbegehrens nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). II. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bezeichnete Eilrechtsschutzantrag ist mit Blick auf die Vorrangregelung in § 123 Abs. 5 VwGO sowie die Regelungen in §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als statthafter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 537/10 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 auszulegen, durch die eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dieser unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert wurde. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland überwiegt. Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Diesem steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung der ihm am 04.07.2008 mit einer Gültigkeit bis zum 19.09.2008 wegen einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Eine Verlängerung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG kann nicht erfolgen, da die Ehe zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S, geschieden worden ist. Als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass die Ehe am 11.12.2007 geschlossen worden ist und der Antragsteller seit dem 12.10.2008 von seiner früheren Ehefrau getrennt gelebt hat. Damit ist die Ehebestandszeit von zwei Jahren in keinem Fall erreicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Im vorliegenden Fall sind beide Alternativen einer unerlaubten Härte aller Voraussicht nach nicht gegeben. Soweit die Alternative 1 in Rede ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick darauf, dass sich seine frühere Ehefrau während der Ehe einer anderen Frau zugewandt und sich von ihm getrennt habe, in erheblichem Maße psychisch erkrankt sei, sich deshalb in der Zeit vom 18.11.2008 bis 02.01.2009 in stationäre Behandlung in die SHG Kliniken A-Stadt habe begeben müssen und derzeit immer noch psychologisch behandelt werde. Diese Folgen sind nämlich nicht auf die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung des Antragstellers in sein Heimatland zurückzuführen, sondern allein auf den Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau von ihm getrennt hat. Mit dieser Situation müsste sich auch der Antragsteller auch in Deutschland auseinandersetzen. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung und einer dadurch entstandenen besonderen Härte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ausführt, eine besondere Härte läge für ihn auch darin, dass er seiner Familie berichten müsse, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei und er dann als Versager dastünde, vermag dies schon deshalb keine besondere Härte zu begründen, weil der Antragsteller aufgrund seines Alters nicht mehr auf den Beistand seiner in der Türkei lebenden Familie angewiesen ist und sich ohne Weiteres an einem anderen Ort in der Türkei ein eigenständiges Leben aufbauen kann. Im Weiteren liegen auch nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war und er allein deshalb nicht in den Genuss des Erreichens der gesetzlich geforderten Ehebestandszeit gekommen sei. Zwar geht es bei dieser 2. Alternative um bereits verwirklichte Tatbestände in Deutschland und nicht um künftige Ereignisse etwa im Heimatstaat. Wie das weitere Erfordernis der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft belegt, muss es sich um Sachbereiche aus dem Bereich der ehelichen Beziehungen handeln. Schutzgüter sind vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit. Grundlage und Maßstab bilden allerdings grundsätzlich die in Deutschland geltenden Normen über das Zusammenleben von Eheleuten. Kulturelle oder religiöse Sitten und Gebräuche sind nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die zwingenden Vorschriften der deutschen Rechtsordnung einschließlich des IPR hierfür Raum lassen. Vgl. Renner, AuslR, 8. Auflage, 2005, § 31 Rdnr. 21. Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Kammer im vorliegenden Fall eine besondere Härte im Sinne der Alternative 2 nicht zu erkennen. Der Umstand, dass sich seine Ehefrau schon nach kurzer Ehezeit von ihm getrennt hat, ist für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Derartige Trennungen von Eheleuten kommen in Deutschland häufig vor und sind regelmäßig mit nicht unerheblichen Beschwernissen verbunden. Keine andere Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass die frühere Ehefrau des Antragstellers eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen ist. Zwar mag es sein, dass dieser Umstand für konservative kurdische Familien, aus der der Antragsteller nach eigenen Darlegungen stammt, auch heute noch ein Tabu ist. Dies gilt aber nicht für die Maßstäbe, die heutzutage in Deutschland anzutreffen sind. Dies ergibt sich allein schon aus dem gesetzlichen Institut der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Es ist daher nicht erkennbar, dass aufgrund dieser Geschehnisse für den Antragsteller ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist. Im Übrigen spricht mit Blick auf die vom Antragsteller geschilderten Ereignisse, denen zufolge seine damalige Ehefrau ihm am 02.10.2008 den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert und der Scheidung zugestimmt hat, alles dafür, dass es auch dann nicht zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen wäre, wenn der Antragsteller dies gewünscht hätte. Die vom Antragsteller geschilderte Beeinträchtigung seiner Belange dürfte daher aller Voraussicht nach auch nicht ursächlich für das Nichterreichen der Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewesen sein. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller aufgrund der von ihm dargelegten massiven Vorhalte in der Familie seiner damaligen Ehefrau nicht zumutbar gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Für seine damalige Ehefrau - und dies ist entscheidend - war seine Herkunft und Staatsangehörigkeit offensichtlich kein Problem gewesen, was sich allein schon daraus ergibt, dass sie ihn geheiratet hat. Hat demnach der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt, begegnet auch die auf § 59 Abs. 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich dem Vorbringen des Antragstellers auch noch entnehmen lässt, dass er sich auch aus gesundheitlichen Gründen gegen eine Abschiebung wendet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Er hat aber insoweit in der Sache keinen Erfolg, da dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zusteht, die beabsichtigte Abschiebung auszusetzen. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen vermag die Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es ist nicht dargetan, dass der Antragsteller nicht reisefähig ist. Insbesondere das im Klageverfahren vorgelegte fachärztliche Attest der SHG Kliniken A-Stadt vom 03.08.2009 ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell und lässt auch inhaltlich eine fehlende Reisefähigkeit nicht erkennen. Soweit der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2010 im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren mitteilen lässt, dass eine Frau Dr. R. im Rahmen eines Telefonats mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Aufnahme des Antragstellers zur stationären Behandlung für grundsätzlich angezeigt gehalten habe, was am 07.06.2010, als der Antragsteller noch persönlich bei ihr war, offensichtlich nicht der Fall war, erscheint dies äußerst befremdend und ist in keiner Weise geeignet, eine Reisefähigkeit darzutun. Im Übrigen verlangt die ständige Rechtssprechung der Kammer - und wird auch so vom Antragsgegner regelmäßig praktiziert -, so dass dieser bei Vorliegen substantiierter Zweifel an der Reisefähigkeit eines abzuschiebenden Ausländers von sich aus vor einer Abschiebung eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen hat. Dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall anders verfahren wird, ist der Kammer nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes (hier: 2 x 5.000,-- Euro) festzusetzen.