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Beschluss

10 L 528/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0614.10L528.10.0A
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Leitsätze
1. Einer Prüfung nach der Dublin II-VO steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausdrücklich um anderweitigen Schutz im Sinne von Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO nachsucht.(Rn.20) 2. Die Anwendbarkeit der Dublin II-VO für die Prüfung des subsidiären Schutzanspruchs ergibt sich aus Erwägungsgrund 15 der Dublin II-VO.(Rn.24) 3. Die Qualifikationsrichtlinie ersetzt nicht das Dublin II-Verfahren für den Bereich subsidiären Schutzes.(Rn.37) 4. Zur Entscheidung über subsidiären Schutz ist eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde nur gegeben, wenn von vorneherein ein Antrag gestellt wird, der nach § 13 AsylVfG und Art. 2 c) Dublin II-VO nicht als Asylantrag anzusehen ist.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Prüfung nach der Dublin II-VO steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausdrücklich um anderweitigen Schutz im Sinne von Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO nachsucht.(Rn.20) 2. Die Anwendbarkeit der Dublin II-VO für die Prüfung des subsidiären Schutzanspruchs ergibt sich aus Erwägungsgrund 15 der Dublin II-VO.(Rn.24) 3. Die Qualifikationsrichtlinie ersetzt nicht das Dublin II-Verfahren für den Bereich subsidiären Schutzes.(Rn.37) 4. Zur Entscheidung über subsidiären Schutz ist eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde nur gegeben, wenn von vorneherein ein Antrag gestellt wird, der nach § 13 AsylVfG und Art. 2 c) Dublin II-VO nicht als Asylantrag anzusehen ist.(Rn.39) Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin. Der von der Antragstellerin in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es einer Abänderung des bereits in der Sache ergangenen Beschlusses der Kammer vom 17.05.2010, 10 L 418/10, bedarf. Vgl. zur Problematik etwa: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 123 Rdn. 67 Der Antrag ist, wie bereits im vorangegangenen Beschluss ausgeführt, unbegründet – und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich den von ihr am 03.11.2009 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat und unter unveränderter Berufung auf die von ihr im o. a. Antrag und im Verfahren 10 L 418/10 geltend gemachten Gründe ausschließlich noch die Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG begehrt. Wie die Kammer bereits im letztgenannten Beschluss festgestellt hat, besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, dass in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Rückübernahmeverfahren noch keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ergangen ist. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten hat die zuständige ungarische Behörde mit Schreiben vom 25.02.2010 ihre Zuständigkeit gem. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO (EG-Verordnung 343/2003 vom 18.02.2003, Amtsbl. L 50 S. 1; auch abgekürzt: EG-AsylZustVO) bejaht (vgl. Bl. 149 VA). Von daher ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, mit einer Antragstellung zuzuwarten, bis eine Abschiebungsanordnung ergangen ist, da ansonsten bei der dann unmittelbar stattfindenden Abschiebung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG ggf. unzumutbar erschwert wäre. Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.07.2008, 2 L 446/08, und vom 17.05.2010, a.a.O. Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von der Antragstellerin begehrten Sinne steht aber grundsätzlich die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung kommt indes ausnahmsweise die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO dann in Betracht, wenn der Ausländer Einwendungen zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend macht, wobei an die Darlegung solcher Sonderfälle strenge Anforderungen zu stellen sind. Vgl. dazu im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Drittstaatenregelung, BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49; vgl. i. Ü. die Beschlüsse des Gerichts, a. a. O., und vom 19.03.2007, 2 L 458/07 Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sind. Zudem beruht die Dublin II-Verordnung auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 einhält, noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 Rechnung trägt. Vgl. dazu etwa VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008, 2 L 201/08.GI.A Dass der Antragstellerin in den genannten EU-Richtlinien im Einzelnen verbürgte Verfahrensrechte bei Rücküberstellung nach Ungarn in zudem irreversibler Weise vorenthalten würden, hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft dargetan. Im Übrigen gelten die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 17.05.2010, wonach der hier allein maßgebende Fall einer individuellen Gefährdung im Drittstaat nicht glaubhaft dargelegt ist, und davon auszugehen ist, dass das der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO zustehende weite Ermessen überhaupt eröffnet ist und auch keinerlei Gründe dafür vorliegen, der Antragstellerin ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zuzubilligen. Nachdem die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hierzu über die von ihr angeführte rechtliche Argumentation hinaus keine neuen Sachgründe auch nur vorgetragen hat, kann auf die dortigen den Beteiligten bekannten Darlegungen der Kammer vollinhaltlich Bezug genommen werden. Im Übrigen führt der zur Begründung des nach Maßgabe des vorliegenden Verfahrens weiterverfolgten Rechtsschutzbegehrens dargetane Umstand der zwischenzeitlichen Rücknahme des ursprünglich gestellten Asylantrags und des Antrags auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils des VG Augsburg vom 23.03.2010, 6 K 10.30006, zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass mit der Teilrücknahme des ursprünglich gestellten Antrags die Zuständigkeit des Bundesamtes der Antragsgegnerin zur Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 03.11.2009 nunmehr entfallen ist. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen: Der maßgebenden Regelung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ausdrücklich zu entnehmen, dass dann, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, wie hier Ungarn, auf der Grundlage von § 27a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Antragsgegnerin die Abschiebung in diesen Staat anordnet. Daraus folgt bereits eine ausschließliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für derartige Verfahren, zumal Satz 2 der Vorschrift zu entnehmen ist, dass das auch dann gilt, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes der Antragsgegnerin zurückgenommen hat. Dabei umfasst das Merkmal der (Beschränkung auf die) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der letztgenannten Vorschrift auch die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 5 und 7 AufenthG, soweit damit – insbesondere auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eindeutig zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. Vgl. dazu Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 34 a Rdnr. 27; vgl. auch BVerfGE 94, 49, 105 f. Dem entspricht es, dass der Begriff des Asylantrages im Sinne von § 13 AsylVfG, der vorliegend zugrunde zulegen ist, nach innerstaatlichem Recht objektiv auszulegen ist, sodass es für die innerstaatliche Rechtsanwendung alleine auf die inhaltliche Bedeutung, die der Antragsteller seinem Schutzbegehren beimisst, nicht ankommt und dann, wenn der Schutzsuchende unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 2 – 5 und 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend macht, ein Antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG vorliegt. Vgl. Marx, AsylVfG, a.a.O., § 27 a Rdnr. 19 In dieser Form ist der Antrag auch der Prüfung nach der Dublin II-VO zuzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn der Antragsteller ausdrücklich um anderweitigen Schutz im Sinne von Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO nachsucht, nicht von einem Asylantrag auszugehen ist und deshalb das System der Dublin II-VO keine Anwendung findet. vgl. a.a.O., Rdnr. 20 Für die Annahme des Vorliegens einer Ausnahme im Sinne von Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO, auf die sich die Antragstellerin hier beruft, ist die Unterscheidung zwischen internationalem Schutz einerseits, der generell als Asylantrag angesehen wird, und anderweitigem Schutz andererseits, der die Ausnahme darstellt, zu unterscheiden. Zu prüfen ist also, was der jeweilige Antragsteller – ungeachtet der von ihm benannten Normen, unter die er sein Begehren subsumiert wissen will – in Wirklichkeit begehrt und welcher Lebenssachverhalt seiner Antragstellung zugrunde liegt. Im Wege der objektiven Auslegung ist dann in einem zweiten Schritt zu klären, welchem Rechtsschutzsystem das Aufenthaltsbegehren unterfällt. Verbleibt es demnach bei einer Beschränkung des ursprünglichen Antrages – wie vorliegend - bei der Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse – sei es bezogen auf den Schutz vor Verfolgung, sei es bezogen auf den Schutz vor etwa der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG in der Folge der Aufenthaltsbeendigung in deren Zielland – so kann schlechterdings nicht gesagt werden, dass bei einer Antragsbeschränkung, wie sie die Antragstellerin vorgenommen hat, das nunmehr weiter verfolgte Begehren nicht mehr als Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO anzusehen ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin im Übrigen in der Antragserwiderung darauf hin, dass die Erwägung des VG Augsburg im Urteil vom 23.03.2010, dass ein Asylantrag im Sinne des Art. 2 c) Dublin II-VO nur ein Schutzersuchen nach der Genfer Konvention einschließe und dass jedes andere Schutzersuchen nicht von den Zuständigkeitsregeln der Verordnung erfasst werde, nicht dem Wortlaut des Art. 2 c) Satz 2 Dublin II-VO entspreche, wonach „jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird, und nur dann, wenn der Antragsteller ausschließlich nationalen Schutz begehrt, kein Asylantrag im Sinne der Verordnung vorliegt. Mit der Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse machte die Antragstellerin hier aber gerade auch internationalen Schutz geltend. Die Anwendbarkeit der Dublin II-VO auch für die Prüfung des subsidiären Schutzanspruchs ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 15 der Dublin II-VO. Danach steht die Verordnung über die ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. 2 b) Dublin II-VO hinaus „im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden“ und „zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten“. Die Bezugnahme auf die EU-GR-Charta, bei der der das Asylrecht betreffende Art. 18 GR-Charta durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgehoben wird, umfasst darüber hinaus den Bezug auf sämtliche einschlägigen Vorschriften der GR-Charta und damit auch auf Art. 19 GR-Charta, der den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung betrifft. Nach Art. 19 Abs. 2 GR-Charta darf niemand „in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder in einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“. Mit ihrem Absatz 2 übernimmt die Vorschrift damit sichtlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die deren Schutzbereich dahingehend ausgelegt hat, dass eine Auslieferung – anerkanntermaßen auch eine Abschiebung – an einen Staat u. a. dann untersagt ist, wenn dem Ausländer dort unmenschliche Lebensbedingungen im Sinne eines ernsthaften Risikos drohen. Vgl. Streinz, EUV/EGV, 2003, GR-Charta Art. 19 Rdnr. 5, m. w. N.; Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, GRCh Art. 19 Rdn. 7 ff. Die maßgebliche Ausdehnung von Art. 3 EMRK auf in diesem Sinne subsidiären Schutz erfolgte mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.05.1997, Nr. 146/1996/ 767/964 (D. / United Kingdom), InfAuslR 1997, 381, mit der über die Abschiebung eines an Aids erkrankten Drogenkuriers aus Großbritannien entschieden und in der dargelegt worden ist, dass ein Abbruch der in Großbritannien begonnenen medizinischen Behandlung seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn praktisch dem sicheren Tod und der Isolation, Verwahrlosung und Not in seinem Herkunftsland preisgeben werde. Darin ist weiter ausgeführt, dass Art. 3 EMRK auch dann anwendbar sei, „wenn die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Empfangsstaat von Faktoren“ herrühre, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslösten oder die – für sich genommen – die Maßstäbe dieses Artikels nicht verletzten. Vgl. dazu Hailbronner, DÖV 1999, 617, 619 f.; Rittsteig, InfAuslR 1997, 383, der die Entscheidung in seiner Urteilsanmerkung im Sinne einer Einzelentscheidung interpretiert; vgl. dazu weiter die Entscheidungen des EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98 (Bensaid / Verein. Königreich), InfAuslR 2001, 364, und vom 07.10.2004, 33743/03 (Dragan / BRD), NVwZ 2005, 1043, m. w. N.; Schulze/Zuleeg (Hrsg.), Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 2006, § 41 Rdn. 215 (S. 1885) Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht vgl. etwa die Entscheidung vom 09.09.1997, InfAuslR 1998, 125 zwar insoweit entgegengetreten, dass es entschieden hat, dass die auf einem unzureichenden, dem europäischen Standard nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhende Leibes- und Lebensgefahr nicht dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK unterfallen solle, zugleich aber festgestellt, dass derartige Gefahren Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – heute also § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – begründen könnten, weil diese Vorschrift für alle im Zielland drohenden erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anwendbar sei. Daraus geht eindeutig die Zuordnung derartiger zielstaatsbezogener Gründe zum sog. subsidiären Schutz, wie er nach nationalem deutschen Recht etwa über § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet wird, hervor. Ist nach allem davon auszugehen, dass die Dublin II-VO – im Unterschied etwa zur Dublin I-VO, die Art. 3 EMRK ebenfalls nicht in Bezug nimmt aber auch keine Verweisung auf die Regeln der europäischen GR-Charta enthält – auch die Fälle subsidiärer Schutzgewährung umfasst, bleibt es dabei, dass der vorliegend von der Antragstellerin gestellte Antrag auch nach Begrenzung auf subsidiäre Schutzgewährung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG der Dublin II-VO unterfällt und damit auch in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt. Damit wird auch deutlich, dass das in dem Urteil des VG Augsburg vgl. a. a. O. angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen der Dublin II-VO und der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 – ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 2 - 2, 12 - 23), die als jüngere Regelung erstmals europarechtlich subsidiären Schutz regeln soll, nicht besteht und damit auch nicht dahingehend gelöst werden kann, dass die jüngere Richtlinie der älteren Dublin II-VO vorgeht und einen neueren Schutzstatus in umfassenderem Sinne vorsieht. Wie die Bezeichnung der jüngeren Norm als Qualifikationsrichtlinie verrät, werden durch diese Richtlinie Standards für die Schutzgewährung vorgegeben, die in dieser Form zum Zeitpunkt des Ergehens der Dublin II-VO noch nicht allgemein verbindlich für die EU-Mitgliedsstaaten erlassen waren. Damit ersetzt diese Richtlinie aber nicht das Dublin II-Verfahren für den Bereich subsidiären Schutzes. Vgl. dazu etwa Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 1 Rdn. 16 ff., 19 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Falle Ungarn die Qualitätsanforderungen der Qualifikationsrichtlinie nicht erfüllen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mithin bestehen auch von daher keine Zweifel, dass im vorliegenden Falle das Verfahren nach der Dublin II-VO anwendbar ist und auch das nach der Teilrücknahme des ursprünglich gestellten Antrags der Antragstellerin bleibt. Von daher ist nicht von Bedeutung, ob der Wegfall des Asylantrags und des Abschiebungsschutzantrages nach § 60 Abs. 1 AufenthG ex-tunc-Wirkung entfaltet. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Entscheidung über subsidiären Schutz nur dann gegeben wäre, wenn die Antragstellerin von vorneherein einen Antrag gestellt hätte, der nach § 13 AsylVfG und Art. 2 c) Dublin II-VO nicht als Asylantrag anzusehen gewesen wäre. Bei ausdrücklichen Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen um einen anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung im Sinne der letztgenannten Vorschrift kann es sich daher nur um Abschiebungsschutzersuchen handeln, die außerhalb jeglicher Asylantragstellung erfolgt sind oder sich alleine auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Aufenthaltsberechtigungen beziehen und in dieser Form gesondert beantragt werden können. Wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung weiter zu Recht ausgeführt hat, spricht zudem alles für die von ihr aus den Regelungen in Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO abgeleitete sogenannte Versteinerungsregel, ohne dass es hierzu angesichts der obigen Ausführungen einer Vertiefung bedarf. Zu Recht weist der Antragsgegner weiter darauf hin, dass die Bestimmungen des Art. 17 GG Dublin II-VO, wonach das Ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an den Mitgliedsstaat zu stellen ist, kein subjektives Recht vermittelt, auf das sich die Antragstellerin berufen kann. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG zurückzuweisen.