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Urteil

10 K 484/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0624.10K484.09.0A
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Leitsätze
Nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt sein werden.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus der Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt sein werden.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus der Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid erkannt, dass die von den Klägern auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG im Klageverfahren weiter verfolgten Ansprüche nicht bestehen. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Weiter wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, soweit mit diesem Ansprüche der Kläger auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit verneint werden. Gleiches gilt für die von ihnen geltend gemachten Abschiebungsschutzansprüche aus § 60 Abs. 2, 3 und 5 sowie Abs. 7 AufenthG jeweils in Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit der Kläger. Die Kläger haben bei einer Rückkehr in den Kosovo alleine in Anknüpfung an ihre Roma-Volkszugehörigkeit Repressalien weder durch staatliche Organe oder Dritte zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Ergänzend gilt insoweit Folgendes: Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt sein werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG und des § 60 Abs. 7 AufenthG sowie des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Republik Kosovo (Stand: September 2009), vom 19.10.2009, 508-516.80/3 KOS. Danach sind die Lebensbedingungen der Angehörigen der ethnischen Roma, wie auch der Minderheiten der Ashkali und Ägypter, geprägt von der wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo, wobei ihre Lebensbedingungen in den städtischen Gebieten als schwierig einzustufen sind. Nur wenige Familien seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten; bei einer Arbeitslosenquote von derzeit ca. 45 % fänden nur wenige Angehörige dieser Volksgruppen einen festen Arbeitsplatz und erhielten nur wenige Familien wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Demgegenüber seien die Lebensbedingungen dieses Personenkreises in ländlichen Gebieten vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt hätten oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt gewesen seien, lägen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor. Zur Lage im Kosovo vgl. weiter: Dzihic/Kramer, Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.). Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009, Oktober 2009; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, HCR/EG/KOS/09/01; European Return Fund (Hrsg.), Social, administrative an economic background of sustainable return to Kosovo, Fact Finding Mission Report 2009 (Text: englisch) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist zu beachten, dass die so festzustellende Situation insbesondere auch der Gruppe der Minderheit der Roma im Kosovo alle Angehörigen der Gruppe, der die Kläger zuzuordnen sind, trifft und damit § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG eingreift. Danach sind Gefahren in dem Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, alleine bei der Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Auch wenn sich also aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben, können sich die Kläger hierauf nicht berufen. Dies gilt auch, angesichts des Umstandes, dass der Kläger zu 1. das Rentenalter überschritten hat und beide Kläger gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht haben. Damit unterscheiden sie sich nicht von der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo, zu der wiederum eine Vielzahl von Personen gehören, die die Familien- und Alterssituation mit den Klägern teilen. Ein darüber hinaus gegebener individueller Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der saarländischen Verwaltungsgerichte, dass die Kläger bei einer Rückkehr „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet“ würden, vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60 AufenthG Rdnr. 21, m.w.N. ihnen also erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben drohen. Davon kann indes auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und den Umständen, die sie nach Rückkehr an ihren Herkunftsort im Kosovo zu erwarten haben werden, keine Rede sein. Nach Auffassung der Kammer ist bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger sich bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort, Gnjilane, wo sie in der „Avdulah-Presheva 00“ (vgl. die Angabe des Kläger zu 1., Bl. 59 BA) gewohnt und ein 32 ar großes Hausanwesen besessen haben, registrieren lassen können. Nach den Erkenntnissen der Kammer vgl. insbesondere Ministerium für Inneres, Sport und Integration des Landes Niedersachsen, Bericht über die Reise einer Delegation des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration in die Republik Kosovo vom 15. – 18.11.2009; Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma; Update der SFH-Länderanalyse, Bern, 21.10.2009; ai Berlin, Stellungnahme zur Situation der Roma im Kosovo, 06.05.2010 können sich aus dem Ausland zurückkehrende frühere jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo -durchweg Flüchtlinge, wie die Kläger- grundsätzlich nur an dem Ort registrieren lassen, für den sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zuletzt gemeldet waren, und ist eine freie Wahl des Ortes der Wohnsitznahme nach einer Rückkehr aus Deutschland insoweit nicht möglich, als auch nur am letzten Wohnort Sozialleistungen beantragt werden können. Dementsprechend setzt das Verfahren zur Prüfung der Rückübernahmeersuchen aus Deutschland auch die Überprüfung einer entsprechenden Registrierungsmöglichkeit voraus. Aufgrund der vorliegend eindeutig zu erwartenden Wohnsitznahme der Kläger bei einer Rückkehr am Ort ihrer Herkunft ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass irgendetwas einer Registrierung an diesem Ort entgegenstehen könnte, auch wenn nach Verkauf des dortigen Wohngrundstücks eine Rückkehr an diese Adresse nicht mehr möglich sein dürfte. Von daher kommt es auch nicht darauf an, dass es nach einem Bericht des Idealvereins Chachipe a.s.b.l., Béreldange, Luxemburg, Wer ist verantwortlich? Berichterstattung über ethnisch motivierte Gewalt gegen Roma im Kosovo – Eine Fallstudie, vom 18.08.2009, vgl. www.romarights.wordpress.com gerade in der Abdula-Preseva, einem traditionellen Roma-Viertel in Gnjilane am 30. oder 31.07.2009 ein Übergriff von Kosvo-Albanern gegenüber dort lebenden Roma gegeben haben soll. Dem Bericht lässt sich dieser Vorfall und darüber hinausentnehmen, dass den eingeschalteten Sicherheitsbehörden eine Aufklärung des Vorfalls letztlich nicht möglich war. Dort ist aber zugleich zu entnehmen, dass im fraglichen Ort eine Romagemeinschaft existiert und aus dem Vorfall und seiner polizeilichen Verarbeitung letztlich nicht geschlossen werden kann, dass die Sicherheitsbehörden im Großen und Ganzen nicht schutzbereit sind, zumal deutliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die polizeiliche Sicht, der Fall sei nicht als ethnisch motiviert einzustufen und die daran beteiligten Personen hätten untereinander noch einige offene Rechnungen im Zusammenhang mit „Treibstoff-Delikten (Schmuggelgeschäften)“, nicht widerlegt ist. Von daher kann weder von einer allgemeinen Gefährdungslage ausgegangen werden noch eine tatsächliche Registrierung und Wohnsitznahme für Roma in Gnjilane als unmöglich angesehen werden. Ist mithin davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so stehen ihnen auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung. Vgl. zur Sozialhilfe das Gesetz Nr. 2003/15, LAW ON THE SOCIAL ASSISTANCE SCHEME IN KOSOVO, vom 18.08.2003, Official Gazette of the Provisional Institutions of Self Governement in Kosovo, Pristina, Nr. 15 vom 01.08.2007, www.ks-gov.net/gazetazyrtare Was die Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums anbelangt, kommt es im Falle der Kläger indes letztlich nicht darauf an, ob sie tatsächlich in den Genuss der im Kosovo bestehenden Möglichkeit der Sozialhilfe, die strengen Anforderungen unterliegt, kommen werden. Der Kläger zu 1. hat in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass in der Zeit des Aufenthalts in Mazedonien Transferleistungen durch die in Westeuropa lebenden Kinder der Kläger in Höhe von insgesamt 200,-- Euro im Monat erfolgt sind. Auf diese Transferleistungen, die den Sozialhilfesatz einer 2–Personen-Familie in Höhe von 50,-- Euro pro Monat und auch den Satz einer 7-Personen-Familie in Höhe von 75,-- Euro pro Monat eindeutig um ein Mehrfaches übersteigen, müssen sich die Kläger verweisen lassen, zumal sie nach den vorliegenden Erkenntnisquellen im Hinblick auf diese Transferleistungen von dem Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen wären. Von daher kommt es nicht darauf an, ob Gewährung von Sozialhilfe eventuell bezogen auf andere Voraussetzungen scheitern könnte. Vgl. die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an das BAMF vom 26.06.2009, RK 516.80-E101/08 Auch die in der Auskunft mitgeteilten Durchschnittspreise von Lebensmitteln und anderen Artikeln a.a.O. (S. 4) widerlegen, dass ein Zweipersonenhaushalt mit einer Transferleistung, wie sie die Kläger bis zu ihrer Einreise von ihren in Westeuropa lebenden Kindern (zur Zeit neben der Klägerin zu 2. des eingestellten Verfahrens 10 K 485/09 ein Sohn in Deutschland, ein Sohn in den Niederlanden und zwei Söhne in Schweden; Bl. 60 BA) erhalten haben, auskommen können und werden. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägerin nach einer Rückkehr diese Transferleistungen nicht mehr zur Verfügung gestellt würden, sind nicht ersichtlich und wären auch mit der traditionellen Einstellung familiärer Unterstützung innerhalb des Traditionskreises, aus dem die Familie der Kläger stammt, nicht vereinbar. Vgl. dazu im Übrigen: Auskünfte der Dt. Botschaft Pristina an das BAMF vom 09.02.2009, RK 516.80-E111/08, vom 18.03.2009,… E 27/08, vom 08.05.2009, … - E 282/07, vom 17.08.2009, … - E 90/09; Pichler, BMI der Republik Österreich, Kosovo-Länderbericht II/2009, Pristina, 27.09.2009; ai, a.a.O.; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sozialhilfe im Kosovo vom 11.02.2009, a-6587-1 (ACC-KOS 6587), www.ecoi.net/file_upload/response_en_114993.html (Internet-Recherche vom 23.06.2010) Unabhängig von der Frage, ob den Klägern überhaupt oder darüber hinaus Renten- bzw. Sozialhilfeleistungen aufgrund der entsprechenden Gesetze des Kosovo zur Verfügung stünden, haben sie jedenfalls auf der Grundlage der zu erwartenden Registrierung an ihrem Herkunftsort Anspruch auf Teilhabe an den in ihrem Herkunftsland angeboten medizinischen Leistungen und ist zudem angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden Transferleistungen auch davon auszugehen, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung auch bei eventuell fällig werdende Zusatzzahlungen oder bei Inanspruchnahme privater kostenpflichtiger ärztlicher Leistungen erhalten werden. In diesem Zusammenhang bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die durch ärztliche Atteste vom 06.11.2009 und 21.06.2010 jeweils der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. attestierten Erkrankungen in Form eines Zustandes nach Stentimplantation im Jahre 2008, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Schlafstörungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Kniegelenksarthrose beidseits, die eine medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. erfordern, sowie einer Anämie und chronischer Magenschleimhautentzündung, sowie Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund Pneumektomie wegen Thoraxverformung und Schlafstörungen bei dem Kläger zu 1., die ebenfalls medikamentös behandelt werden, im Kosovo sämtlich nach dem dortigen Standard, auf den sich die Kläger verweisen lassen müssen, behandelbar sind. Soweit darüber hinaus auf eine Traumatisierung wegen Kriegserlebnissen hingewiesen wird, sind die vorgelegten Atteste ohne Substanz und vor dem Hintergrund, dass die Kläger vor über zehn Jahren in Mazedonien Schutz gefunden haben und damit eine lange Zeit vergangen ist, nicht einmal ansatzweise substantiiert und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer im Kosovo eine Behandlung derartiger psychischer Beschwerden möglich und zumutbar erreichbar ist. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Kläger sind Roma aus dem Kosovo und am 14.01.2009 von Mazedonien aus über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie am 27.01.2009 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Zur Begründung gaben sie an, bis Sommer 1999 in Gnjilane, Kosovo, gewohnt zu haben und zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2. des Verfahrens 10 K 485/09, zuerst nach Serbien und dann nach Mazedonien geflüchtet zu sein, wo sie den überwiegenden Teil der seit Sommer 1999 vergangenen Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt hätten. Anlass für die Flucht aus dem Kosovo sei gewesen, dass nach der Rückkehr der Albaner in ihre Wohngegend sie von vier Soldaten und einem Nachbarn in Zivil bedroht worden seien und die Klägerin zu 2. ebenso wie ihre Tochter, die Klägerin zu 2. im Verfahren 10 K 485/09, in Anwesenheit des Klägers zu 1. vergewaltigt worden seien. Nach Angaben des Klägers zu 1. habe der benannte Nachbar einen Tag später das Haus angezündet und sie seien geflüchtet. Nach seinen weiteren Angaben hat dieser vor der Ausreise aus Mazedonien seinen in der Nähe von Gnjilane befindlichen Landbesitz von 34 ar für 23.000,-- Euro verkauft und mit diesem Geld u.a. die Ausreise aus Mazedonien und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für die Kläger und die Kläger des Verfahrens 10 K 485/09 für 16.000,-- Euro finanziert, wobei ursprünglich vorgesehen gewesen sei, sich nach Schweden zu zwei Söhnen der Kläger zu begeben, dies aber durch den Aufgriff durch die deutsche Bundespolizei verhindert worden sei. Mit Bescheid vom 12.05.2009, , lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Wegen des Vorbringens der Kläger im Verwaltungsverfahren im Übrigen und der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf dessen Gründe Bezug genommen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Gegen den ihnen am 14.05.2009 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 28.05.2009 Klage, mit der sie ihr Begehren begrenzt auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 und 2 bis 5 und 7 AufenthG weiter verfolgen. Zur Begründung legen sie im Einzelnen dar, dass das Vorbringen der Kläger entgegen der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung glaubhaft sei, weil sie, sowohl was den Reiseweg als auch ihr Vorverfolgungsschicksal angehe, übereinstimmende Angaben - und zwar auch mit den Angaben ihrer Tochter bzw. ihres Schwiegersohns im Verfahren 10 K 485/09 - gemacht hätten. Bei den von der Beklagten aufgezeigten Widersprüchen im Vorbringen handele es sich um Interpretationen aus nicht ganz genauen oder umgangssprachlichen Formulierungen der Kläger bzw. der Kläger im Parallelverfahren. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse mit äußerster Brutalität abgespielt hätten, so dass zum einen nachvollziehbar sei, dass die Kläger - zudem zehn Jahre danach - nicht mehr jedes Detail genau hätten angeben können. Im Übrigen seien die Angaben zum Kern des Geschehens aller vier Betroffenen übereinstimmend mit der Folge, dass davon auszugehen sei, dass die Kläger den Kosovo seinerzeit vorverfolgt verlassen hätten. An ihrer Sicherheit bei einer Rückkehr bestünden nach wie vor ernstliche Zweifel. Obgleich sich die Lage der Roma-Gemeinschaften in den vergangenen Jahren verbessert habe, bleibe ihre Situation im Übrigen prekär. Die relative Sicherheit im Alltag sei bedingt durch ein Leben in Isolation und Abschottung vor der Außenwelt, geprägt durch extrem schwierige Lebensbedingungen sowie Diskriminierung in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung. Die Sicherheitssituation insgesamt bleibe insbesondere für die ethnischen Minderheiten instabil. Die Beschäftigungslosigkeit der Roma liege bei 98 %. Bei den Klägern komme hinzu, dass das Grundstück im Rahmen der Flucht veräußert worden sei, so dass sie nicht einmal mehr über Existenzmittel verfügten. Familienangehörige befänden sich zudem nicht mehr im Kosovo. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2009, , zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 06.11.2009 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 K 485/09 und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Akte 5360117-150 betreffend die Tochter und den Schwiegersohn der Kläger Bezug genommen, der ebenso wie der Inhalt der aus der beigefügten Liste aus der Dokumentation Serbien-Kosovo-Montenegro hervorgehenden Dokumente Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.