Urteil
10 K 2165/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0716.10K2165.09.0A
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Leitsätze
1. Soweit ein Anspruch einer Klägerin auf Abschiebungsschutz alleine in Anknüpfung an eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bzw. Roma geltend gemacht wird, (Rn.11)
ergeben sich zwar aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Hierauf kann sich eine Klägerin aber auch dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie im „Rentenalter“ steht und gesundheitliche Beschwerden geltend macht. Denn zu der Bevölkerungsgruppe der Minderheit, zu der sie sich im Kosovo zählt, gehört eine Vielzahl von Personen, auf die eine vergleichbare Familien- und Alterssituation zutrifft.(Rn.16)
2. Es ist davon auszugehen, dass einer solchen Klägerin bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so dass ihr auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung stehen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Anspruch einer Klägerin auf Abschiebungsschutz alleine in Anknüpfung an eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bzw. Roma geltend gemacht wird, (Rn.11) ergeben sich zwar aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Hierauf kann sich eine Klägerin aber auch dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie im „Rentenalter“ steht und gesundheitliche Beschwerden geltend macht. Denn zu der Bevölkerungsgruppe der Minderheit, zu der sie sich im Kosovo zählt, gehört eine Vielzahl von Personen, auf die eine vergleichbare Familien- und Alterssituation zutrifft.(Rn.16) 2. Es ist davon auszugehen, dass einer solchen Klägerin bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so dass ihr auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung stehen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid erkannt, dass der von der Klägerin im Klageverfahren weiter verfolgte Anspruch nicht besteht. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Wideraufgreifens des Verfahrens und Anspruchs auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Weiter wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, mit einem den Anspruch der Klägerin auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit verneint wurde. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr in den Kosovo alleine in Anknüpfung an eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bzw. Roma, die sie im Übrigen erstmals und ohne jeglichen Beleg im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht hat, Repressalien weder durch staatliche Organe oder Dritte zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 AufenthG ausgesetzt sein wird. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie und auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Kosovo (Stand: September 2009), vom 19.10.2009, 508-516.80/3 KOS (übereinstimmend mit dem neueren Lagebericht vom 20.06.2010, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war), sind die Lebensbedingungen der Angehörigen der ethnischen Roma, wie auch der Minderheiten der Ashkali und Ägypter, geprägt von der wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo, wobei ihre Lebensbedingungen in den städtischen Gebieten als schwierig einzustufen seien. Nur wenige Familien seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten; bei einer Arbeitslosenquote von derzeit ca. 45 % fänden nur wenige Angehörige dieser Volksgruppen einen festen Arbeitsplatz und erhielten nur wenige Familien wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Demgegenüber seien die Lebensbedingungen dieses Personenkreises in ländlichen Gebieten vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt hätten oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt gewesen seien, lägen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor. Zur Lage im Kosovo vgl. weiter: Dzihic/Kramer, Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.). Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009, Oktober 2009; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, HCR/EG/KOS/09/01; European Return Fund (Hrsg.), Social, administrative an economic background of sustainable return to Kosovo, Fact Finding Mission Report 2009 (Text: englisch) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist vor diesem Hintergrund zu beachten, dass die so festzustellende Situation insbesondere auch der Gruppe der Minderheiten der Ashkali und Roma im Kosovo alle Angehörigen der Gruppe, der die Klägerin zuzuordnen ist, trifft und damit § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG eingreift. Danach sind Gefahren in dem Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, alleine bei der Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Auch wenn sich also aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben, kann sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt auch, angesichts des Umstandes, dass die Klägerin im „Rentenalter“ steht und gesundheitliche Beschwerden geltend macht. Damit unterscheidet sie sich nicht von der Bevölkerungsgruppe der Minderheit, zu der sie sich im Kosovo zählt, zu der wiederum eine Vielzahl von Personen gehört, die die Familien- und Alterssituation mit der Klägerin teilen. Ein darüber hinaus gegebener individueller Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der saarländischen Verwaltungsgerichte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet“ würde, vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60 AufenthG Rdnr. 21, m.w.N. ihr also unmittelbar und konkret erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben drohen. Davon kann indes auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und den Umständen, die sie nach Rückkehr an ihren Herkunftsort im Kosovo zu erwarten haben wird, keine Rede sein. Nach Auffassung der Kammer ist bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort, G. bei I., wo sie nach ihren Angaben seit 40 Jahren ein Hausgrundstück besitzt und bis zur Ausreise mit Unterbrechungen gewohnt hat (vgl. Bl. 14 f. BA), registrieren lassen kann. Nach den Erkenntnissen der Kammer vgl. insbesondere Ministerium für Inneres, Sport und Integration des Landes Niedersachsen, Bericht über die Reise einer Delegation des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration in die Republik Kosovo vom 15. – 18.11.2009; Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma; Update der SFH-Länderanalyse, Bern, 21.10.2009; ai Berlin, Stellungnahme zur Situation der Roma im Kosovo, 06.05.2010 können sich aus dem Ausland zurückkehrende frühere jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo grundsätzlich nur an dem Ort registrieren lassen, für den sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zuletzt gemeldet waren, und ist eine freie Wahl des Ortes der Wohnsitznahme nach einer Rückkehr aus Deutschland insoweit nicht möglich, als auch nur am letzten Wohnort Sozialleistungen beantragt werden können. Dementsprechend setzt das Verfahren zur Prüfung der Rückübernahmeersuchen aus Deutschland auch die Überprüfung einer entsprechenden Registrierungsmöglichkeit voraus. Aufgrund der vorliegend eindeutig zu erwartenden Wohnsitznahme der Klägerin bei einer Rückkehr am Ort ihres letzten ständigen Wohnsitzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendetwas einer Registrierung an diesem Ort entgegenstehen könnte. Wie sie in der Anhörung durch die Beklagte am 05.08.2009 zu ihrer Situation vor Verlassen des Kosovo dargelegt hat, hat sie seit sieben oder acht Jahren in ihrem Haus, das sie nach der Rückkehr ihres ersten Aufenthalts im Bundesgebiet auch notdürftig hat reparieren lassen, alleine gelebt, sich aber nicht ständig dort aufgehalten. In den letzten Jahren sei sie immer mal wieder in ihr Haus zurückgegangen, habe sich meistens aber bei einem Cousin in M. oder bei den Söhnen des Schwagers im Ort „C.“, etwa 4 km von G. entfernt, aufgehalten. Nachdem sie weiter angegeben hat, das fragliche Haus vor etwa 40 Jahren gekauft zu haben und dort seit ihrer Heirat vor ebenfalls etwa 40 Jahren gewohnt zu haben und sie angegeben hat, anlässlich des Todes ihres Ehemanns im ersten Halbjahr 2000 (vgl. Bl. 132 Ausländerakte) in den Kosovo zurückgekehrt und nicht mehr in Deutschland gewesen zu sein, spricht alles dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo ohne weiteres in den Genuss einer Registrierung an ihrem Herkunftsort gelangen wird. Ist mithin davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so stehen ihr auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung. Vgl. zur Sozialhilfe das Gesetz Nr. 2003/15, LAW ON THE SOCIAL ASSISTANCE SCHEME IN KOSOVO, vom 18.08.2003, Official Gazette of the Provisional Institutions of Self Government in Kosovo, Pristina, Nr. 15 vom 01.08.2007, www.ks-gov.net/gazetazyrtare Weiter bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums auch tatsächlich in den Genuss der im Kosovo bestehenden Möglichkeit der Sozialhilfe, die strengen Anforderungen unterliegt, kommen wird. Geht man vom Geburtsdatum 20.10.1944 aus, wird sie von ihrem Alter her der sogenannten Kategorie 1 unterfallen - Familien ohne Einkommen, deren Mitglieder als nicht arbeitsfähig eingestuft werden. In diesen Fällen wird Sozialhilfe gezahlt für Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nicht mehr arbeiten. Vgl. die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an das BAMF vom 26.06.2009, RK 516.80-E101/08, S. 3 f.; Auskünfte der Dt. Botschaft Pristina an das BAMF vom 09.02.2009, RK 516.80-E111/08, vom 18.03.2009,… E 27/08, vom 08.05.2009, … - E 282/07, vom 17.08.2009, … - E 90/09; Pichler, BMI der Republik Österreich, Kosovo-Länderbericht II/2009, Pristina, 27.09.2009; ai, a.a.O.; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sozialhilfe im Kosovo vom 11.02.2009, a-6587-1 (ACC-KOS 6587), www.ecoi.net/file_upload/response_en_114993.html (Internet-Recherche vom 23.06.2010) Selbst wenn die Klägerin erst als 1946 geboren angesehen wird, muss sie sich darauf verweisen lassen, dass sie sich bis zu ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet über einen langen Zeitraum von ca. acht Jahren im Kosovo aufgehalten hat, ohne dass ihr Existenzminimum gefährdet war, zumal sie weiter angegeben hat, keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Der Umstand, dass sie sich während dieser Zeit teilweise bei Verwandten aufgehalten und dort geholfen hat, denen aber nicht mehr weiter zur Last fallen wollte und deshalb aus eigenem Entschluss und ohne ersichtlich dargelegten Druck der Verwandten ausgereist ist, rechtfertigt nicht den Schluss, die ihr angediehene Hilfe für den Lebensunterhalt werde bei einer Rückkehr, auch dann, wenn sie noch nicht in den Genuss der Sozialhilfe der Kategorie 1 kommen sollte, ausfallen und sie ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Auch nur ansatzweise belastbare Umstände, die dafür sprächen, dass die ihr gewährte familiäre Hilfe, die ihr über Jahre hinweg von ihren Verwandten im Kosovo gewährt worden ist, bei einer Rückkehr verweigert würde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die Klägerin nahe Verwandte im westlichen Ausland hat, deren Hilfe über Transferleistungen sie ebenfalls in Anspruch zu nehmen gehalten ist. So hat sie in ihrer Anhörung durch die Beklagte (vgl. S. 16 BA) etwa angegeben, dass ihre in A-Stadt lebende Tochter sich bereit erklärt habe, für sie aufzukommen, auch wenn deren Mann krank sei und die Tochter selbst keine Arbeit habe. Im Übrigen hat sie weiter angegeben, einen Sohn in Amerika zu haben, der dort arbeite. Auch wenn sie dazu erklärt hat, nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte, ist es allein ihre Sache bzw. ihrer Familie insoweit für Aufklärung zu sorgen und diesen in eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung, wie sie der traditionellen Einstellung zur familiären Unterstützung innerhalb des Traditionskreises, aus dem die Familie der Klägerin stammt, einzubeziehen. Nach allem bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in das Kosovo sehenden Auges in eine Lage versetzt würde, in der ihr Existenzminimum nicht mehr gesichert wäre. Die – wie dargelegt - zu erwartende Registrierung bei Rückkehr vorausgesetzt, hat die Klägerin an ihrem Herkunftsort Anspruch auf Teilhabe an den in ihrem Herkunftsland angeboten medizinischen Leistungen, auf die sie sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zumutbar verweisen lassen muss. Im Übrigen wird sowohl hinsichtlich der Frage der Sicherung des Existenzminimums als auch der einer genügenden medizinischen Versorgung im Kosovo auf die belegten und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, insbesondere Seite 5 f. (vgl. Bl. 32 f. BA-Akte), denen die Kammer folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zumal im Klageverfahren insoweit keine neuen Umstände vorgetragen und über die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinaus keine neueren Atteste eingereicht worden sind. Auch eine Fortführung der im Arztbrief des Klinikums A-Stadt vom 07.09.2009 (Bl. 24 f. BA) vorgesehenen weiteren Therapie mit kardiovaskulären Medikamenten, wie sie in der Essential Drug List (lfd. Nrn. 73 ff.) aufgeführt sind, ist nach dem Standard des Herkunftslandes der Klägerin, auf den sie sich verweisen lassen muss, möglich (insbesondere Heparin – lfd. Nr. 88, 89 und Warfarine (lfd. Nr. 92). Vgl. Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 2. Auflage 2001, Schlagworte: Antikoagulanzien, Thrombozytenaggregationshemmer; Jungmann, Marcumar, www.dr-gumpert.de/html/marcumar.html ; Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 26.02.2010 an VG Düsseldorf, RK 516.80 – E 170/09; Urteil des AG Aachen vom 25.08.2008, 9 K 197/04.A – juris Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Klägerin, die sich zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo zählt, stellte am 15.05.2009 bei der Beklagten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nachdem sie bereits mit Antrag vom 26.04.2000 bei der Beklagten einen Asylantrag gestellt hatte, der mit Bescheid vom 19.03.2003, 2560342-138, abgelehnt und in dem festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Nachdem sie im August 2000 als „unbekannt verzogen“ gemeldet war und in den Kosovo zurückgekehrt ist, stellte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2009 am 22.05.2009 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG unter Berufung darauf, sie habe keine Möglichkeit mehr gesehen, sich weiter im Kosovo aufzuhalten, weil sie alleinstehend, schwer zucker- und herzkrank und auf fremde Hilfe angewiesen sei, die sie in ihrem Herkunftsland nicht mehr finde, zumal ihr nahestehende Angehörige in Deutschland lebten und sie unterhalb des Existenzminimums gelebt habe und „mit Hilfe von nicht näher bekannten Personen nach Deutschland zu ihrer Tochter“ in A-Stadt verbracht worden sei. Mit Bescheid vom 15.12.2009, , der am 16.12.2009 an die Klägerin per Einschreiben zur Post gegeben worden ist, lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 19.03.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ab. Wegen des Tatbestands im Übrigen und der Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Am 30.12.2009 erhob die Klägerin Klage und beruft sich nunmehr darauf, zur Ethnie der Roma zu zählen. Es handelt sich bei ihr um eine nunmehr 65-jährige ältere Frau, die nicht unter den üblichen Altersbeschwerden leide, sondern doch erheblich, schwer erkrankt sei. Es müsse daher geprüft werden, ob sie überhaupt die Möglichkeit habe, an einem alltäglichen Leben im Kosovo teilzunehmen, geschweige denn, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, die ärztlich notwendigen Maßnahmen, die sie in Deutschland erfahre, auch im Kosovo zu erhalten. Erschwerend komme hinzu, dass sie alleine in den Kosovo zurückkehren müsse und dort auf sich alleine angewiesen wäre, da bekanntlich ihr Mann verstorben sei und ihre weiteren, engsten Verwandten allesamt in Deutschland, mit einem Aufenthaltstitel aufenthältlich seien. Bei einer Abschiebung in ihr Herkunftsland müsse daher das Schlimmste befürchtet werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2009, , aufzuheben und unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 19.03.2003, 2560342-138, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 21.04.2010 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste hervorgehenden Dokumente aus der gerichtlichen Dokumentation Serbien-Kosovo-Montenegro, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.