Urteil
10 K 471/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0716.10K471.10.0A
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Leitsätze
1. Keine Verfolgung von Roma aus Serbien.(Rn.13)
2. Existenzminimum, Sicherheit und medizinische Versorgung von Roma sind in Serbien gewährleistet.(Rn.15)
(Rn.21)
3. Die Nichtannahme einer Einberufung zum Wehrdienst zieht für einen Roma keine abschiebungsschutzrelevante Bestrafung nach sich.(Rn.17)
(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Verfolgung von Roma aus Serbien.(Rn.13) 2. Existenzminimum, Sicherheit und medizinische Versorgung von Roma sind in Serbien gewährleistet.(Rn.15) (Rn.21) 3. Die Nichtannahme einer Einberufung zum Wehrdienst zieht für einen Roma keine abschiebungsschutzrelevante Bestrafung nach sich.(Rn.17) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte frist- und ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, kann ungeachtet ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die zulässige, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begrenzt erhobene Klage bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid erkannt, dass die von den Klägern im Klageverfahren so weiter verfolgten Ansprüche nicht bestehen. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Gleichfalls wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen, soweit es Ansprüche der Kläger auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma anbelangt. In Serbien haben die Kläger bei einer Rückkehr alleine im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit Repressalien durch staatliche Organe oder Dritte bei einer Rückkehr auch nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Ergänzend gilt insoweit Folgendes: Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger als Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Roma in Serbien bei Rückkehr in dieses Land Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ausgesetzt sein werden. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) zur Republik Serbien (Stand: August 2008), vom 22.09.2008, und vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010) – jeweils: 508-516.80/3 SRB; amnesty international, ai-Report 2010, Serbien (einschließlich Kosovo), S. 398 ff. Aus den Lageberichten des AA ergibt sich, dass nach Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen Organisationen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen worden ist, sich in Serbien eine Zahl von geschätzt über 500.000 Angehörigen der Romaminderheit aufhält. Weiter geht daraus hervor, dass Roma dort nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Vielmehr bemühe sich die Regierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, wobei es allerdings insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelung zum Minderheitenschutz mangele. Danach haben Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, auch wenn die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistung, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtung und Wohnraum darstelle. Der Zugang zum Wohnraum sei für Roma in den Städten zwar schwierig. In den ländlichen Gegenden lebten vergleichsweise viele Roma aber immer schon in festen Gebäuden, die oft ohne Genehmigung errichtet worden seien, gegen die die Behörden aber in der Regel nicht einschreiten würden. Zwar stelle sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Roma grundsätzlich schwierig dar, dennoch fänden diese vorwiegend als Ungelernte Arbeit in Fabriken, als Wertstoffsammler, Straßenreiniger und in Arbeitsstellen für geringer Qualifizierte. Angehörige von diskriminierten Minderheiten hätten zudem Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gelte. Vgl. dazu etwa die Urteile der Kammer vom 10.09.2009, 10 K 750/08, vom 10.02.2010, 10 K 572/09, und vom 24.06.2010, 10 K 211/09 Zu Recht ist die Beklagte weiter davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Umstand, dass an dem Tag der Abreise aus dem Herkunftsland drei Militärpolizisten gekommen sein sollen, um eine Ladung abzugeben, die er nicht habe annehmen wollen, weil er bereits zweimal im Kriegseinsatz, einmal im Jahre 1990 und einmal für drei Monate im Jahre 1999, gewesen sei und er keineswegs noch mal habe in den Krieg ziehen wollen, keine relevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Serbien herleiten kann. Es handelt sich hierbei bereits nicht um einen Vortrag, aus dem auf eine irgendwie gearteten Gefährdung des Klägers zu 1. geschlossen werden kann. Die Ladung zu einer Wehrübung stellt in einem Staat mit allgemeiner Wehrpflicht einen „normalen“ Vorgang dar, dem jeder Wehrpflichtige, unterworfen ist. Hinzu kommt, dass nach der allgemeinen politischen Lage auf dem Balkan derzeit und in absehbarer Zukunft keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die behauptete Ladung auf irgendeine Art und Weise mit einem Kriegsdienst, der eine entsprechende, derzeit nicht gegebene allgemeine Mobilmachung voraussetzte, in Zusammenhang stehen kann. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger dahingehend nichts geltend gemacht hat, lassen sich den vorhandenen Erkenntnisquellen auch keinerlei Umstände entnehmen, die den Schluss zuließen, Angehörige der Roma würden im Rahmen des Wehrdienstes in Serbien in irgendeiner Weise in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit ungleich behandelt oder sogar gefährdet. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Klägers hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf erkannt, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unbegründet ist. Dies gilt auch angesichts des von dem Kläger zu 1. ebenfalls nicht ausdrücklich geltend gemachten Umstandes, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien möglicherweise einem militärstrafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sein könnte. Da er und die Klägerin zu 2. ausdrücklich dargelegt haben, dass bei Vorsprache der Militärpolizei die Ladung nicht entgegen genommen worden sei, bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass es überhaupt zu einem Verfahren gegen den Kläger zu 1. kommen wird. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Volkszugehörige der Roma in einem militärstrafrechtlichen Verfahren der konkreten Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bzw. einer konventionswidrigen Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG ausgesetzt sein würde. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2010, a. a. O., gibt es keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und -zu-messungspraxis hinsichtlich der Minderheiten und wird Übergriffen im Polizeigewahrsam im Großen und Ganzen entgegen gewirkt (S. 12 ff., 15). Aus dem Lagebericht ergibt sich weiter (S. 16), dass nach Artikel 394 Abs. 3 Serbisches Strafgesetzbuch derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Diese Art einer Bestrafung durch das Strafgesetzbuch entspricht dem Standard der europäischen Staaten mit allgemeiner Wehrpflicht, auch wenn der Strafrahmen eine längere Freiheitsstrafe vorsieht, als dies etwa nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit einer Höchststrafe von fünf Jahren für Wehrdienstentziehung (vgl. etwa § 109 a StGB) der Fall ist. Hinzu kommt, dass nach den weiteren Auskünften des Auswärtigen Amtes (S. 16 a. a. O.) in Serbien regelmäßig Amnestiegesetze für Fälle der Wehrdienstentziehung mit einem Verzicht auf Strafverfolgung erlassen werden, wie etwa am 18.04.2006 ein Amnestiegesetz, mit dem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst worden sind. Von daher bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Gefährdung des Klägers in Anknüpfung an seine Behauptung, eine Ladung der Militärpolizei nicht entgegengenommen und sich ins Ausland abgesetzt zu haben. Soweit sich die Klägerin zu 2. in der Anhörung bei der Beklagten auf eine Nervenerkrankung, wegen der sie bereits in Serbien in Behandlung gewesen ist und sich auch im Bundesgebiet in Behandlung begeben hat, beruft, führt dies, wie bereits die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter Darlegung im Einzelnen, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG, zumal die Klägerin zu 2. diese Erkrankung in keiner Weise substantiiert oder belegt hat. Aus diesem Vortrag kann die Klägerin zu 2. keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten, da bezogen auf Serbien die einem Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift zugrunde zu legende Voraussetzung, nämlich die Gefahr einer konkreten und alsbald zu erwartenden Verschlimmerung der psychischen Erkrankung bei Rückkehr, nicht festgestellt werden kann. Hierzu hat die Beklagte in dem die Klägerin zu 2. betreffenden Bescheid zutreffend ausgeführt, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist und auch den Minderheitengruppen zur Verfügung steht. Darüber hinaus ergeben die der Kammer vorliegenden Auskünfte, dass in Serbien staatliche und private psychiatrische Ambulanzen vorhanden sind, in denen Ärzte (Psychiater und klinische Psychologen) die Behandlung mit Methoden der Oberflächen- und Support-Psychotherapie durchführen und ausgebildete Experten, die eine Behandlung mit den Methoden der Tiefenpsychotherapie durchführen können, in größeren medizinischen Zentren, wie zum Beispiel in Belgrad, Nis, Kragujevac oder Novi-Sad, dem Herkunftsort der Kläger, vorhanden sind. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.03.2009 an das VG Wiesbaden, 508-516.80/46051; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 23.12.2008, RK 511.06 E 2675, an das VG Minden; Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a. a. O. Nach allem hat die Beklagte die Anträge der Kläger, wie bereits im Beschluss vom 18.05.2010, 10 K 472/10, erkannt, zu Recht insgesamt abgelehnt und ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und zählen sich zur Volksgruppe der Roma aus Serbien. Nach ihrer Einreise am 08.04.2010 zusammen mit einer weiteren Tochter der Kläger zu 1. und 2., der Klägerin des Verfahrens 10 K 469/10, beantragten sie am 20.04.2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 04.05.2010, lehnte die Beklagte ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der Gründe des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Gegen den ihnen am 07.05.2010 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 14.05.2010 Klage, mit der sie ihr Abschiebungsschutzbegehren teilweise weiter verfolgen. Die Kläger beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2010, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 18.05.2010, 10 L 472/10, wies die Kammer den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 04.05.2010 zurück und übertrug die Sache mit Beschluss vom 18.05.2010, 10 K 471/10, dem Einzelrichter zur Entscheidung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten 10 L 472/10, 10 K 469/10 und 10 L 470/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste von Dokumenten aus der gerichtlichen Dokumentation betreffend Serbien, Kosovo und Montenegro, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.