Urteil
10 K 851/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0716.10K851.09.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.(Rn.29)
2. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen unter Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange und damit keine besondere Härte im Verständnis von § 31 Abs. 2 AufenthG dar.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.(Rn.29) 2. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen unter Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange und damit keine besondere Härte im Verständnis von § 31 Abs. 2 AufenthG dar.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klagen des Klägers haben keinen Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die ihm letztmals bis zum 02.04.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, ist ebenso zulässig wie seine weitere, auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 gerichtete Klage. Die in den letzteren Bescheiden verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides vom 20.10.2008 hat sich nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis am 02.04.2009 in ihren Rechtswirkungen erledigt. Sie ist insbesondere nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 SVwVfG). Denn die entsprechende Beschränkung entfaltet auch in Zukunft noch Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden ist, und hat damit auch Bedeutung für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 02.04.2009 hinaus. Vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2003, 11 S 910/03, zitiert nach juris, und vom 08.05.1996 – 11 S 308/96, InfAuslR 1996, 293 Die Klagen sind allerdings unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009, mit dem die nachträgliche Beschränkung der bis zum 02.04.2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ausgesprochen und dem Kläger zugleich die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die durch Bescheid des Beklagten vom 18.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2009 erfolgte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da der Kläger hierauf keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 20.10.2008 ausgesprochene Beschränkung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen letztgenannter Bestimmung liegen vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau unstreitig bereits seit November 2007 nicht mehr bestand und damit eine wesentliche Voraussetzung für die zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. Das ihm danach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessen, ob er von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will, hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell-rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, NVwZ 2009, 1432 Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Beschränkung der Geltungsdauer der dem Kläger befristet bis zum 02.04.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat der Beklagte mit Blick darauf, dass sich der Kläger erst seit Februar 2006 im Bundesgebiet aufhält und über keine familiären Bindungen nach Deutschland verfügt, dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, als weniger gewichtig angesehen. Besondere Gründe, die – das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt – für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 02.04.2009 hätten sprechen können, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die mit der Beschränkung der bis zum 02.04.2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet in dem für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 18.06.2009 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da die ihm ursprünglich bis zum 02.04.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Ablaufs ihrer Geltungsdauer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits erloschen und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von dem Beklagten mit Bescheid vom 18.06.2009 abgelehnt worden war, war der Kläger gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2009 auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis über den 02.04.2009 hinaus verneint. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zwecke des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) oder der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner noch lebenden deutschen Ehefrau weniger als zwei Jahre bestanden hat. Eine solche wurde nämlich erst durch die Heirat am 23.03.2006 begründet und endete mit der endgültigen Trennung am 23.11.2007. Zwar ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG von dem Erfordernis des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, ist indes nicht annehmbar. Eine solche Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen durch die Ausreisepflicht ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer nach einem kurzen Aufenthalt in Deutschland. Allerdings stellen die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr noch keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Auch der Dauer des ehelichen Lebens in Deutschland kommt nach der Verkürzung der insoweit maßgeblichen Fristen zum Bestand der Lebensgemeinschaft von vier über drei auf zwei Jahre (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) keine besondere Bedeutung mehr zu. Vgl. dazu Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 AufenthG Rdnr. 13 Weder die von dem Kläger vorgetragene Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Ägypten seinen Lebensunterhalt dort nicht bestreiten zu können, noch seine pauschale Behauptung, dass er sich aufgrund der auf Veranlassung seiner deutschen Ehefrau gemachten erheblichen Schulden „bei seiner Familie in Ägypten nicht mehr blicken lassen dürfe“, vermögen indes das Vorliegen einer besonderen Härte in diesem Sinne zu rechtfertigen. Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der 35jährige Kläger aufgrund seines Lebensalters und seiner Sozialisation zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens in seinem Heimatland ohne Weiteres in der Lage sei. Dass dem Kläger dies tatsächlich nicht möglich sein sollte, ist nicht wirklich annehmbar. Eine besondere Härte im Sinne der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre. Hierzu hat die Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten in dem Eilrechtsschutzverfahren 10 L 636/09 ergangenen Beschluss vom 29.10.2009 Folgendes ausgeführt: „Auch die weitere Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Danach ist eine besondere Härte insbesondere dann gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hierzu schildert der Antragsteller unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zwar ein Eheleben mit seiner deutschen Ehefrau, das von deren Forderungen zur Beschaffung von Geldmitteln – unter anderem auch für eine wirtschaftliche Unternehmung von deren Tochter in Ägypten – geprägt gewesen sei und weist auf eheliche Auseinandersetzungen hin, die von seiner Ehefrau alleine ihm „in die Schuhe geschoben worden“ sein sollen, sowie letztlich auch eine hieraus resultierende, ihm attestierte Anpassungsstörung mit Suizidalität im Rahmen eines Familienkonflikts (ICD 10:F 43.2), wie sie aus dem Arztbrief des Klinikums München-Ost, Allgemeine Psychiatrie I Ost, vom 10.12.2007 hervorgehe. Aus den dort enthaltenen biographischen Daten und Angaben zur sozialen Situation, die sämtlich auf den Angaben des Antragstellers beruhen, ergibt sich, dass der Antragsteller nach seiner Verheiratung in Deutschland auf eine insbesonders durch Streitigkeiten und finanzielle Probleme geprägte Situation getroffen sein will. Indes ergibt sich aus dem psychopathologischen Aufnahmebefund kein Hinweis auf eine akute Suizidalität und zudem eine nur eingeschränkte stationäre Behandlungsbereitschaft des Antragstellers bei effektiv gedrückter, weinerlicher Stimmung und Grübelneigung unter Hinweis darauf, „es gefalle ihm nicht mehr in Deutschland“. Aus den weiteren Angaben zu Therapie und Verlauf der Behandlung geht hervor, dass sich der Antragsteller glaubhaft von einer Suizidalität distanziert und ausreichend gebessert und stabilisiert „auf sein Drängen“ habe entlassen werden können. Weiter ergibt sich daraus, dass er angegeben hat, er liebe seine Frau weiterhin und wolle versuchen, die Ehe zu retten. Gegenüber Vorschlägen über medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten ist der Antragsteller ablehnend geblieben. Angesichts dieser durch die fachärztliche Befundbeschreibung zu Tage tretenden Umstände kann nur gefolgert werden, dass von einer Unzumutbarkeit für den Antragsteller, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, nicht die Rede sein kann, insbesondere wenn er selbst der Überzeugung war, die Ehe sei noch zu retten, und dies im ärztlichen Gespräch glaubhaft kundgetan hat. Die für die Zeit danach von ihm geschilderten Verhaltensweisen seiner Ehefrau (Verleumdung, Geldfordern) sind für einen in die Fremde gegangenen Ehepartner wie den Antragsteller zwar durchaus als deprimierend anzusehen; eine den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eigenständiges Aufenthaltsrecht rechtfertigende Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe im Sinne einer besonderen Härte kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.“ An diesen Ausführungen der Kammer ist weiterhin festzuhalten, zumal der Kläger diesen im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht entgegengetreten ist. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die – nach Beschränkung der ursprünglichen Geltungsdauer – mit Zugang des Bescheids des Beklagten vom 20.10.2008 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, ist auch die in dem ablehnenden Bescheid vom 18.06.2009 weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem sind die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis und begehrt deren Verlängerung. Der 1975 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2006 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland ein und heiratete hier am 23.03.2006 eine deutsche Staatsangehörige. Im Hinblick auf die Eheschließung erteilte das Landratsamt Ebersberg dem Kläger am 03.04.2006 eine bis zum 02.04.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 22.03.2007 bis zum 02.04.2009 verlängert wurde. Nachdem das Landratsamt Sonnenberg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger am 28.03.2008 verzogen war, durch Mitteilung der Meldebehörde bekannt geworden war, dass der Kläger bereits seit dem 23.11.2007 von seiner deutschen Ehefrau dauernd getrennt lebte, hörte sie den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen. Nach Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 28.07.2008 beschränkte dieser mit Bescheid vom 20.10.2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger bis zum 02.04.2009 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm zugleich für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Ägypten an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die zuletzt am 22.03.2007 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 7 Abs. 2 AufenthG nachträglich zeitlich habe beschränkt werden können, weil der Kläger die gemeinsame Wohnung am 01.12.2007 mit dem Ziel des dauernden Getrenntlebens von seiner Ehefrau verlassen habe und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, nämlich das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, entfallen sei. Zwar könne § 31 AufenthG auch im Falle der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln. Da der Kläger allerdings weder zwei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, noch seine Ehefrau während der Ehe verstorben sei, bestehe ein solcher Anspruch jedoch nicht. Auch seien Härtegesichtspunkte, welche nach § 31 Abs. 2 AufenthG ein Absehen von den vorgenannten Voraussetzungen gebieten würden, nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich bei Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diesem Antrag hat die früher zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit Beschluss vom 26.11.2008, 2 L 1735/08, stattgegeben, und hierzu zur Begründung dargelegt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Beschränkung der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil ein im vorliegenden Einzelfall bestehendes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung weder in dem angefochtenen Bescheid dargelegt noch ersichtlich sei. Entfalle infolgedessen die Vollziehbarkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis, lägen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Klägers nach § 58 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Unter dem 29.03.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2009 ab, forderte den Kläger erneut auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Ägypten an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nachträglich entfallen seien. Auch die Voraussetzungen des § 31 AufenthG, welcher unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges, vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht vermittele, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom selben Tage wurde dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.10.2008 insoweit stattgegeben, als die Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgehoben wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch des Klägers gegen den angeordneten Sofortvollzug sei entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.11.2008, 2 L 1735/08, begründet. Im Übrigen sei der Widerspruch jedoch unbegründet, da es auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 AufenthG gerechtfertigt gewesen sei, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides zu beschränken. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit dem endgültigen Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung am 01.12.2007 aufgehoben und in der Folgezeit auch nicht mehr aufgenommen worden sei, sei eine für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers maßgebliche Voraussetzung entfallen. Ein anderweitiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebe sich für den Kläger auch nicht aus § 31 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre bestanden habe und die Ehefrau des Klägers auch nicht zum Zeitpunkt des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft verstorben sei. Ebenso wenig liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Der Kläger werde durch die Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländer, die nach vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssten. Die pauschale Behauptung des Klägers, er könne sich bei seiner Familie im Heimatland nicht mehr blicken lassen, weil er nicht in der Lage sei, die für seine Ehefrau und deren Tochter gemachten Schulden abzutragen, begründe eine solche Annahme nicht. Der Kläger sei aufgrund seines Lebensalters und seiner Sozialisation zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens im Heimatland ohne Weiteres in der Lage. Dem Kläger sei das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht aufgrund einer Beeinträchtigung seiner persönlichen Belange schlechthin unzumutbar gewesen. Nicht jede trennungsbegründende Streitigkeit sei geeignet, das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Klägers auch nach der Trennung noch besorgt um dessen Wohlergehen gewesen sei, seine ihr gegenüber geäußerte Suiziddrohung ernst genommen und den Kläger bei der Polizei sogleich als vermisst gemeldet habe, sei von einem fürsorglichen, verantwortungsvollen und von Zuneigung geprägten Verhalten der Ehefrau des Klägers auszugehen. Hinsichtlich eines von ihr gegenüber der Polizei geschilderten Vorfalls, bei dem sie Opfer einer massiven Bedrohung durch den Kläger gewesen sei, habe sie keinerlei Strafverfolgungsinteresse erkennen lassen und auch erkennbar nicht versucht, den Kläger in irgendeiner Weise schlecht darzustellen. Gegen diesen, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.06.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 20.07.2009 unter dem Aktenzeichen 10 K 635/09 erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 begehrt. Am selben Tag legte der Kläger zugleich gegen den seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 18.06.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 31 AufenthG für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vorlägen, zurückgewiesen wurde. Gegen diesen, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 08.08.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.09.2009 unter dem Aktenzeichen 10 K 851/09 Klage auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis erhoben. Mit Beschluss vom 29.10.2009, 10 L 636/09, hat die erkennende Kammer den am 20.07.2009 gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 07.09.2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.06.2009 zurückgewiesen; das entsprechende Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 18.11.2009, 2 B 489/09 eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 29.10.2009 zurückgenommen hat. Mit weiterem Beschluss vom 22.12.2009 hat die Kammer die Verfahren 10 K 635/09 und 10 K 851/09 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 10 K 851/09 verbunden. Der Kläger, der auch nach erfolgter freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet am 26.11.2009 an seinen Klagen festhält, macht zu deren Begründung geltend, sowohl die nachträgliche Beschränkung der ihm befristet bis zum 02.04.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis seien rechtswidrig. Sein weiterer Aufenthalt in Deutschland sei zu erlauben, da in seiner Person ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben sei. Er sei noch im Januar 2008 davon ausgegangen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden könne. Erst danach habe er realisiert, dass seine deutsche Ehefrau ihn nur geheiratet habe, um ihn finanziell auszunutzen. Er sei von seiner Ehefrau immer wieder massiv dazu gedrängt worden, ihr Geld zu zahlen. In diesem Zusammenhang sei auch deren Erklärung vom 08.02.2008 zu sehen, wonach sie die Ehe mit ihm doch fortführen wolle. Seine Ehefrau habe ihn mit ihren finanziellen Forderungen nicht in Ruhe gelassen. Sie habe ihn ständig angerufen und ihm dabei auch das Angebot unterbreitet, die Ehe mit ihm gegen Zahlung von 10.000 € fortzuführen. Um den finanziellen Ansprüchen seiner Ehefrau und deren Tochter gerecht zu werden, habe er in Ägypten erhebliche Schulden gemacht. Wegen dieser Schulden könne er sich nicht mehr bei seiner Familie in Ägypten blicken lassen. Er selbst sei ein friedfertiger und zuvorkommender Mensch. Demgegenüber habe seine Ehefrau jedes Mittel genutzt, um Druck auf ihn auszuüben. Sie habe ihn auch zu Unrecht der häuslichen Gewalt beschuldigt. Wegen Geldproblemen habe ihn seine Ehefrau bereits im Dezember 2006 aus der Wohnung geworfen. Er selbst sei finanziell nicht in der Lage, bei einer Rückkehr nach Ägypten dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wegen der Streitigkeiten mit seiner Ehefrau habe er sich zudem im Dezember 2007 einige Tage in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Seinerzeit sei eine Anpassungsstörung mit Suizidalität im Rahmen eines Familienkonflikts diagnostiziert worden. Der Kläger beantragt, 1. Den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 insoweit aufzuheben, als darin die ihm befristet bis zum 02.04.2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides beschränkt und er unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist, sowie 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2009 zu verpflichten, ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass er im Rahmen des ihm durch § 7 Abs. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens berechtigt gewesen sei, die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen, und dass auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt worden ist. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis hätten bei dem Kläger nicht mehr vorgelegen, nachdem dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen nach weniger als zwei Jahren aufgehoben worden sei. Anderweitige Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestünden nicht. Insbesondere sei im Fall des Klägers kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 K 635/09 und der vorangegangenen Aussetzungsverfahren 2 L 1735/08, 10 L 636/09 und 2 B 489/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.